Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) machte am 8. November 2023 beim Mietgericht des Bezirkes Horgen eine Klage auf Herausgabe diverser Gegenstände sowie Bezahlung einer Forderung gegen B._____ (Beklagter und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) an- hängig (act. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024 schlos- sen die Parteien folgenden Vergleich (act. 12): "1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger am 24. Februar 2024 zwi- schen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr die folgenden Gegenstände aus seiner Wohnung herauszugeben:
- 1 Bett;
- 1 Kleiderschrank;
- 1 Esstisch;
- 1 Laptop Mac Book;
- 1 Laptop HP;
- DJ-Equipment;
- vorhandene Säcke mit Kleidern und Schuhen;
- 1 Boombox;
- 1 Gitarre;
- vorhandene Geldmünzen;
- Studio-Equipment;
- 1 Keyboard;
- 1 Sack mit Unterlagen;
- 1 Militärrucksack;
- vorhandene Flaschen Peau de Lume;
- 5 Badetücher;
- 3 Bettwäsche;
- 2 Kissen;
- 1 Bettdecke. Der Kläger darf die oben genannten Gegenstände persönlich in der Wohnung des Beklagten zusammen mit Hilfspersonen abholen.
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. März 2024 Beschwerde bei der Kammer und beantragt, es seien die Gerichts- kosten im vollen Umfang dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (act 20).
E. 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-17). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.
E. 2 Der Kläger zieht die eingeklagte Forderung von CHF 1'437.75 zurück.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. No- vember 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde vom 25. März 2024 (Datum Poststempel) wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kam- mer eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer beantragt, es
- 4 - seien die Gerichtskosten im vollen Umfang dem Beschwerdegegner aufzuerle- gen, und gibt zur Begründung an, er sei nicht einverstanden, dass er die Hälfte der Gerichtsgebühren bezahlen müsse, da der Beschwerdegegner ihm seine Sa- chen nicht aushändigen wollte und er den Schritt zum Gericht machen musste (act 20).
E. 2.3 Aus diesem Antrag im Zusammenhang mit der Begründung geht nicht klar hervor, ob sich der Beschwerdeführer gegen den geschlossenen Vergleich und/oder gegen die Kostenverlegung der Vorinstanz im Abschreibungsentscheid wehren will.
a) Gegen einen Abschreibungsentscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Kosten ist die Beschwerde zulässig (Art. 110 ZPO; OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014, E. 2.3; OGer ZH LF190077 vom 2. Dezember 2019, E. 4; BGE 149 III 145 E. 2.6.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten, es ist ihr aber kein Erfolg beschie- den. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten den Parteien entsprechend der ge- schlossenen Vereinbarung hälftig aufzuerlegen, entspricht der gesetzlichen Rege- lung von Art. 109 Abs. 1 ZPO und ist daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.
b) Gegen den Dispositionsakt (also den Vergleich selbst und dessen Inhalt), steht hingegen nur die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014, E. 2.3; OGer ZH LF190077 vom 2. Dezem- ber 2019, E. 4; BGE 149 III 145 E. 2.6.3). Soweit der Beschwerdeführer also eine Änderung des Vergleichs hinsichtlich der Übereinkunft betreffend Kosten (Ziff. 3 des Vergleichs vom 14. Februar 2024, act. 12) verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO wäre bei der letz- ten entscheidenden Instanz, also bei der Vorinstanz, zu verlangen, wobei aber nur die im Gesetz genannten Revisionsgründe, namentlich die Unwirksamkeit des Vergleichs, geltend gemacht werden könnten. Vielmehr dürfte aber im vorliegen- den Fall die Durchsetzung des geschlossenen Vergleichs im Vordergrund stehen. Dafür stünden dem Beschwerdeführer Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 335 ff. ZPO zur Verfügung.
- 5 -
3. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittel- verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 3 Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzich- ten gegenseitig auf Parteientschädigung.
E. 4 Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt."
- 3 - In der Folge schrieb das Mietgericht das Verfahren mit Verfügungen vom 22. Fe- bruar 2024 ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'600.-- fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte, und nahm vom gegenseitigen Verzicht der Par- teien auf Parteientschädigung Vormerk (act. 13 = act. 19).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 20, sowie an das Mietgericht des Bezirkes Hor- gen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
- April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD240008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 26. April 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 22. Februar 2024 (MJ230014)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) machte am 8. November 2023 beim Mietgericht des Bezirkes Horgen eine Klage auf Herausgabe diverser Gegenstände sowie Bezahlung einer Forderung gegen B._____ (Beklagter und Beschwerdegegner, nachfolgend Beschwerdegegner) an- hängig (act. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2024 schlos- sen die Parteien folgenden Vergleich (act. 12): "1. Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger am 24. Februar 2024 zwi- schen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr die folgenden Gegenstände aus seiner Wohnung herauszugeben:
- 1 Bett;
- 1 Kleiderschrank;
- 1 Esstisch;
- 1 Laptop Mac Book;
- 1 Laptop HP;
- DJ-Equipment;
- vorhandene Säcke mit Kleidern und Schuhen;
- 1 Boombox;
- 1 Gitarre;
- vorhandene Geldmünzen;
- Studio-Equipment;
- 1 Keyboard;
- 1 Sack mit Unterlagen;
- 1 Militärrucksack;
- vorhandene Flaschen Peau de Lume;
- 5 Badetücher;
- 3 Bettwäsche;
- 2 Kissen;
- 1 Bettdecke. Der Kläger darf die oben genannten Gegenstände persönlich in der Wohnung des Beklagten zusammen mit Hilfspersonen abholen.
2. Der Kläger zieht die eingeklagte Forderung von CHF 1'437.75 zurück.
3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzich- ten gegenseitig auf Parteientschädigung.
4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt."
- 3 - In der Folge schrieb das Mietgericht das Verfahren mit Verfügungen vom 22. Fe- bruar 2024 ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1'600.-- fest, auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte, und nahm vom gegenseitigen Verzicht der Par- teien auf Parteientschädigung Vormerk (act. 13 = act. 19). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. März 2024 Beschwerde bei der Kammer und beantragt, es seien die Gerichts- kosten im vollen Umfang dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (act 20). 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-17). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. No- vember 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 25. März 2024 (Datum Poststempel) wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kam- mer eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Der Beschwerdeführer beantragt, es
- 4 - seien die Gerichtskosten im vollen Umfang dem Beschwerdegegner aufzuerle- gen, und gibt zur Begründung an, er sei nicht einverstanden, dass er die Hälfte der Gerichtsgebühren bezahlen müsse, da der Beschwerdegegner ihm seine Sa- chen nicht aushändigen wollte und er den Schritt zum Gericht machen musste (act 20). 2.3. Aus diesem Antrag im Zusammenhang mit der Begründung geht nicht klar hervor, ob sich der Beschwerdeführer gegen den geschlossenen Vergleich und/oder gegen die Kostenverlegung der Vorinstanz im Abschreibungsentscheid wehren will.
a) Gegen einen Abschreibungsentscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Kosten ist die Beschwerde zulässig (Art. 110 ZPO; OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014, E. 2.3; OGer ZH LF190077 vom 2. Dezember 2019, E. 4; BGE 149 III 145 E. 2.6.3). Auf die Beschwerde ist einzutreten, es ist ihr aber kein Erfolg beschie- den. Der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten den Parteien entsprechend der ge- schlossenen Vereinbarung hälftig aufzuerlegen, entspricht der gesetzlichen Rege- lung von Art. 109 Abs. 1 ZPO und ist daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.
b) Gegen den Dispositionsakt (also den Vergleich selbst und dessen Inhalt), steht hingegen nur die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung (vgl. OGer ZH RU130073 vom 15.1.2014, E. 2.3; OGer ZH LF190077 vom 2. Dezem- ber 2019, E. 4; BGE 149 III 145 E. 2.6.3). Soweit der Beschwerdeführer also eine Änderung des Vergleichs hinsichtlich der Übereinkunft betreffend Kosten (Ziff. 3 des Vergleichs vom 14. Februar 2024, act. 12) verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO wäre bei der letz- ten entscheidenden Instanz, also bei der Vorinstanz, zu verlangen, wobei aber nur die im Gesetz genannten Revisionsgründe, namentlich die Unwirksamkeit des Vergleichs, geltend gemacht werden könnten. Vielmehr dürfte aber im vorliegen- den Fall die Durchsetzung des geschlossenen Vergleichs im Vordergrund stehen. Dafür stünden dem Beschwerdeführer Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 335 ff. ZPO zur Verfügung.
- 5 -
3. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittel- verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 20, sowie an das Mietgericht des Bezirkes Hor- gen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
29. April 2024