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PD230015

Mietzinsanfechtung / Kostenvorschuss

Zürich OG · 2023-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 16 November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellt die folgenden Anträge: " 1. Die Verfügung vom 31. Oktober 2023 des Mietgericht Bülach (Beilage 1) ist zu berichtigen und demzufolge als gegenstandslos zu erklären;

2. Die Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen;" 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Die Sache ist spruchreif.

3. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind selbständig mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss her- vorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, son- dern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatori- schen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO-RETZ/THEILER,

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3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Geldforde- rungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3;OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3.; OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt mit BGer, 4D_61/2011 vom

26. Oktober 2011, E. 2.3). Die Anforderungen an die Antragsstellung sind bei Laien weniger streng (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; O- Ger ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER,

3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Wil- len herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll.

4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich formell gegen den von ihm verlangten Kostenvorschuss. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde indes darauf, geltend zu machen, die Vorinstanz gehe von einem falschen – wobei offen bleibt, ob nach Ansicht des Beschwerdeführers zu hohem oder zu niedrigem – Streitwert aus (vgl. act. 2). Welche Höhe des Streitwertes indes nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend und in welcher Höhe der Kostenvorschuss mit Blick auf diesen angemessen bzw. richtig wäre, ergibt sich weder aus der den Be- schwerdeanträgen noch aus der Beschwerdebegründung. Die Beschwerde ge- nügt damit den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu betrachten. Sollte die Frist zur Leistung des Vorschusses inzwischen unbenutzt abgelaufen sein, hätte sie die Vorinstanz dem Kläger neu anzusetzen.

6. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 4 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD230015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 5. Dezember 2023 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner, betreffend Mietzinsanfechtung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 31. Oktober 2023 (MJ230024)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer unter Bei- lage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 21. Au- gust 2023 (vgl. act. 6/1) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vor- instanz) eine Klage anhängig, mit welcher er die Feststellung der Zulässigkeit ei- ner Mietzinserhöhung verlangt (act. 6/2). 1.2 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 erwog die Vorinstanz, der Streitwert der Klage betrage Fr. 33'360.–, und sie setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– an (act. 6/4). Die- se Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zugestellt (act. 6/5). 2.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

16. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellt die folgenden Anträge: " 1. Die Verfügung vom 31. Oktober 2023 des Mietgericht Bülach (Beilage 1) ist zu berichtigen und demzufolge als gegenstandslos zu erklären;

2. Die Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen;" 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Die Sache ist spruchreif.

3. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind selbständig mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss her- vorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, son- dern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatori- schen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO-RETZ/THEILER,

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3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Geldforde- rungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3;OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3.; OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt mit BGer, 4D_61/2011 vom

26. Oktober 2011, E. 2.3). Die Anforderungen an die Antragsstellung sind bei Laien weniger streng (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; O- Ger ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; vgl. auch BSK ZPO-SPÜHLER,

3. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 15). Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Wil- len herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll.

4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich formell gegen den von ihm verlangten Kostenvorschuss. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde indes darauf, geltend zu machen, die Vorinstanz gehe von einem falschen – wobei offen bleibt, ob nach Ansicht des Beschwerdeführers zu hohem oder zu niedrigem – Streitwert aus (vgl. act. 2). Welche Höhe des Streitwertes indes nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend und in welcher Höhe der Kostenvorschuss mit Blick auf diesen angemessen bzw. richtig wäre, ergibt sich weder aus der den Be- schwerdeanträgen noch aus der Beschwerdebegründung. Die Beschwerde ge- nügt damit den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu betrachten. Sollte die Frist zur Leistung des Vorschusses inzwischen unbenutzt abgelaufen sein, hätte sie die Vorinstanz dem Kläger neu anzusetzen.

6. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 4 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: