Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Ausgangslage und Verfahrensverlauf
E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Datum des Poststempels) reichte der Ge- suchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Be- zirksgericht Zürich, Mietgericht (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage ein. Er for- derte, dass festzustellen sei, dass er die Schlussabrechnung im Betrag von Fr. 5'458.35 nicht bezahlen müsse, sowie dass ihm sein Mietzinsdepot freizuge- ben sowie Fr. 2'548.– auszubezahlen seien. Zudem stellte er ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (act. 5/1). Mit Verfügung vom
18. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die fehlenden An- gaben zu seinem finanziellen Verhältnis zu ergänzen (act. 5/7). Mit Eingabe vom
20. Juli 2023 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formu- lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie eine Verfügung betreffend Zu- satzleistungen vom 17. Mai 2023 und die Steuererklärung 2022 ein (act. 5/11– 5/13/2). Mit Verfügung vom 15. August 2023 wurde der Beklagten und Vermiete- rin (nachfolgend: Vermieterin) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt (act. 5/14), worauf sie sich nicht vernehmen liess.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 21. September 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'890.– an (act. 5/21 = act. 4 [Aktenexemplar]).
E. 1.3 Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 (Datum Poststempel) an das Bezirksgericht Zürich, worin er sinngemäss Be- schwerde erhob mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuhe- ben und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 3 S. 1 f.). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe mit Schreiben vom
11. Oktober 2023 (act. 2) an die Kammer weiter.
E. 1.4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1–25). Der Vermiete- rin kommt im vorliegenden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer, 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2
- 3 - m.w.H.; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzu- holen ist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Be- schwerdeführer am 29. September 2023 zugestellt (act. 5/22/1). Der Beschwerde- führer hat sein Schreiben am 8. Oktober 2023 und damit rechtzeitig an die Vorin- stanz versandt (act. 3), welche die Eingabe danach weiterleitete. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig versehentlich bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636 E. 3.7.). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Rechtsmittelerhebung erfolgte somit rechtzeitig.
E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Of- fensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 320 N 8). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4; BSK ZPO-SPÜHLER,
E. 3 Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 3.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO). Dar-
- 4 - über hinaus besteht ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern es zur Wahrung der Rechte notwen- dig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Betreffend die Umschreibung der Aussichtslo- sigkeit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (act. 4 E. 4.). Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5), wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen (BGE 142 III 138 E. 5.1).
E. 3.2 Die in Art. 118 Abs. 2 ZPO explizit vorgesehene Möglichkeit der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht nur bei beschränkter Mittellosigkeit, sondern ausnahmsweise auch bei bloss teilweiser Nichtaussichts- losigkeit. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander be- urteilt werden können. Die gestellten Rechtsbegehren müssen sich klar auseinan- derhalten lassen und es muss nur für das eine Aussicht auf Erfolg bestehen. Un- ter dieser Voraussetzung kann die unentgeltliche Rechtspflege für die nicht aus- sichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden; die gesuchstellende Partei hat da- mit die Möglichkeit, auf ihre aussichtslosen Begehren zu verzichten, ohne dass ihr der Zugang zum Recht für diejenigen Begehren verwehrt wird, die nicht als aus- sichtslos erscheinen (BGE 142 III 138 E. 5.3. ff. m.w.H.). Die Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann verschieden ausgestaltet werden: mittels
- 5 - Ratenzahlung der Vorschussleistungen, Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise für die Gerichtskosten sowie ganz oder teilweise für die Rechtsverbeiständung (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 118 N 2).
E. 3.3 Schwierig verhält es sich dann, wenn eine eingeklagte Forderung nicht in ihrer gesamten Höhe Aussicht auf Erfolg hat. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgschancen kann selten abschliessend beurteilt werden, ob die eingeklagte Forderung in ihrer gesamten Höhe Aussicht auf Erfolg hat. Bei leichtem Überklagen ist die unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu gewähren. Lediglich bei offensichtlicher und massiver Überklagung muss das Gericht den Gesuchsteller auf die finanziellen Folgen und insbesondere das Nachforderungsverfahren hinweisen. Sofern der Gesuchsteller dennoch am Begehren festhält, ist dieses gesamthaft als aussichtslos zu qualifizieren und die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechts- pflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 584; BGE 142 III 138 E. 5.5.; BGE 139 III 396 E. 4; BGer, Urteile 5D_164/2015, E. 4; 4A_235/2015, E. 3; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 118 N 2).
E. 3.4 Die Vorinstanz erwog, beim Begehren, zweimal Fr. 1'274.– für die Januar- Miete 2023 bezahlt zu haben und diese zurückzufordern (vgl. act. 3/7 Ziff. 3), handle es sich um Mietzinszahlungen, welche für den Monat Januar 2023 im Rah- men eines Lastschriftverfahrens irrtümlicherweise doppelt getätigt worden seien. Bei einem Lastschriftverfahren würden fällige Beträge direkt vom Konto abge- bucht, wobei die Kontobelastung erst endgültig werde, wenn der Zahlende keinen Widerspruch erhebe. Die eingereichte Bestätigung zur Nachforschung zeige, dass die Zahlungen jeweils am 29. und 30. Dezember 2022 erfolgt seien (vgl. act. 3/9). Basierend auf dieser Bestätigung, welche auf den 3. Januar 2023 datiere, sowie der Aussage des Beschwerdeführers, dass er am gleichen Tag reagiert habe, lasse sich schlussfolgern, dass er sein Widerrufsrecht habe in Anspruch nehmen können. Ausserdem werde in der Bestätigung zur Nachforschung der D._____ [Bank] die Absicht geäussert, das Geld zurückzufordern. Daher sei es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses nicht zurückerhalten habe. Belege dazu, besonders einschlägige Auszüge über sein Postkonto, habe der Beschwer-
- 6 - deführer trotz Aufforderung nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sodann ohnehin keinen Anspruch auf die Rückerstattung von zweimal Fr. 1'274.–, sofern nicht eine dritte Zahlung veranlasst worden sei, mit welcher er seiner Pflicht zur Mietzinszahlung für den Januar 2023 – mindestens bis zum Ausweisungstermin am 12. Januar 2023 – nachgekommen wäre.
E. 3.5 Hinsichtlich der Schlussabrechnung (act. 3/5) sei festzuhalten, dass aus der Sicht des Beschwerdeführers bestimmte Kostenpositionen unnötig entstanden seien. Dennoch sei damit nicht widerlegt, dass diese Kosten tatsächlich angefal- len seien. Bezüglich der Weiterverrechnung der Kosten des Stadtammannamts (vgl. Pos. 5-12) sei insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 17. August 2022 infolge Vergleichs verpflichtet worden sei, das vorliegende Mietobjekt spätestens per 30. September 2022 zu räumen und den Vermietern ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall. Das Stadtammannamt Zürich 11 sei überdies ange- wiesen worden, jene Verpflichtung des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2022 auf erstes Verlangen der Vermietung zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstre- ckung seien von der Vermietung vorzuschiessen, dieser aber vom Beschwerde- führer zu ersetzen gewesen (vgl. act. 19/10). Zwar sei damals nicht die vorlie- gende Vermieterin involviert gewesen, indessen sei das Mietobjekt zwischenzeit- lich an diese veräussert worden (vgl. act. 19/19/1 ff.). Gemäss Art. 261 Abs. 1 OR gehe bei einer Veräusserung nach Abschluss des Mietvertrages das Mietverhält- nis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Damit gingen alle Rechte und Pflichten auf die neue Eigentümerin über. Somit könne sich die Ver- mieterin den Ausweisungstitel berufen. Dies gelte umso mehr, als infolge auf- sichtsrechtlicher Beschwerde des Beschwerdeführers das Bezirksgericht Zürich den Ausweisungstermin am 15. Dezember 2022 bereits wiedererwägungsweise auf den 12. Januar 2023 verschoben und der Beschwerdeführer abermals bean- tragt habe, diesen Termin aufgrund seiner Erkrankung zu verschieben. Das Be- zirksgericht habe diese zweite Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 (BA220009-L) abgewiesen, was seitens Obergericht mit Beschluss vom
E. 3.6 Da sämtliche vom Gesuchsteller gestellten Begehren mit seinem Auszug zusammenhingen, rechtfertige sich eine Gesamtbetrachtung der Prozesschan- cen. Der Streitwert betrage nach Angaben des Gesuchstellers vorläufig Fr. 11'016.35. Da seine Begehren betreffend die Kosten des Stadtammannamts in Höhe von Fr. 4'405.40 und die Kaution in Höhe von Fr. 3'010.–, sowie den Be- trag von Fr. 2'548.– im Zusammenhang mit den doppelt bezahlten Mietzinsen aussichtslos erschienen, lägen die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers bei weniger als 10 %. Damit seien die Gefahren eines Prozessverlustes erheblich grösser als die Erfolgsaussichten, so dass die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren sei (act. 4 E. 5. ff.).
E. 3.7 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift einerseits gel- tend, der Magazindienst könne ihm nicht weiterbelastet werden, da seine Möbel seit zwei Tagen nicht mehr in der Wohnung gewesen seien. Die Stadtammann- kosten in der Höhe von Fr. 3'060.– könnten ihm nicht belastet werden, zumal sie
- 8 - für vier Stunden Arbeit zu hoch seien. Weiter bringt er vor, die zu Unrecht doppelt bezahlte Miete in der Höhe von Fr. 2'548.– dürfe nicht als Sicherheit bei angeblich nicht bezahlten Rechnungen zurückbehalten werden (act. 3 S. 2 ff.).
E. 3.8 Betreffend die doppelt bezahlten Mietzinse behauptet der Beschwerdefüh- rer, diese könnten nicht mit anderen Rechnungen verrechnet werden. Tatsächlich würde dies lediglich stimmen, soweit nicht noch andere Forderungen der Vermie- terin aus ausstehenden Zahlungen für das Mietobjekt bestünden. Dass der Be- schwerdeführer für die Zeit der Nutzung der Wohnung im Januar 2023 eine zu- sätzliche Entschädigung geleistet hat, behauptet er nicht. Ebenso wenig geht er auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, dass die D._____ sich zur Rückforderung des Betrags verpflichtet habe, ihm das Geld in der Zwischenzeit bereits wieder zurückbezahlt worden sein könnte und er die entsprechenden Bankbelege, ob- wohl dazu aufgefordert, nicht eingereicht habe. Angesichts dessen ist gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nach wie vor von der Aussichtslosig- keit dieses Begehrens auszugehen. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz hängt das Begehren jedoch nicht mit dem Auszug zusammen. Das Begehren auf Rückbezahlung des zu viel bezahlten Mietzinses kann damit unabhängig von den Begehren um Anfechtung der Schlussabrechnung und der Herausgabe des De- pots beurteilt werden. Folglich ist nachfolgend die Möglichkeit einer teilweisen Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.
E. 3.9 Der Beschwerdeführer wendet betreffend die Schlussabrechnung neu und damit unzulässig ein, dass die Kosten für den Magazindienst nicht notwendig ge- wesen seien, zumal die Wohnung bereits geräumt gewesen, und die Kosten des Stadtammannamtes viel zu hoch gewesen seien. Dass die Wohnung zum Zeit- punkt des Eintritts in die Klinik (vgl. act. 19/21 E. 3.1.) bereits geräumt gewesen wäre, erscheint nicht glaubhaft, zumal sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gegen die Ausweisung wehrte und in der Wohnung bleiben wollte. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, sich während der Ausweisung in der Klinik und nicht vor Ort befunden zu haben. Dass der Beschwerdeführer zwi- schenzeitlich ausgetreten wäre, macht er nicht geltend, jedoch war offenbar der Sozialdienst über die bevorstehende Ausweisung informiert (act. 19/21 E. 3.1)
- 9 - und damit zumindest potentiell in der Lage, den Beschwerdeführer beim Auszug zu unterstützen. Offenbar hat er auch einen Vertreter des Mieterverbandes (E._____) mit der zeitweiligen Interessenswahrung beauftragt, von dem auch der eingereichte Vorschlag zur teilweisen Anerkennung der Schlussrechnung (im Um- fang von Fr. 2'047.–, vgl. act. 3/5) stammt. Wie jedoch die Absprachen mit der Vermietung konkret aussahen und welche der in der Schlussabrechnung im Zu- sammenhang mit der Ausweisung verrechneten Kosten tatsächlich nicht angefal- len bzw. nicht notwendig waren, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Angaben nicht eindeutig beurteilen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, die dafür not- wendigen Angaben im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu machen, spätestens beim Ausfüllen des ihm von der Vorinstanz zur Ergänzung seines Gesuchs zugestellten Formulars – idealerweise wäre bei ungenügender Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit in der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. 7) ein etwas ausführlicherer Substantiierungshinweis an- zubringen gewesen. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers besteht je- doch unabhängig davon und ist umso höher, zumal er die beiden vorgenannten Begehren nicht bereits im Schlichtungsverfahren, sondern erstmals in seiner Klage vor Mietgericht erhoben hat (vgl. act. 1 S. 1).
E. 3.10 Folglich erweisen sich die (selbständig zu beurteilenden) Begehren betref- fend Freigabe des Depots sowie Überprüfung der Schlussrechnung aufgrund ei- ner vorläufigen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten gestützt auf die dem Gericht vorliegenden, ungenügenden Informationen ebenfalls als aussichtslos.
E. 3.11 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege somit im Ergebnis zu Recht ab und auch seine Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. Da nach der Praxis der Kammer die von der Vorinstanz ange- setzte Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablau- fen kann, da die dagegen erhobene Beschwerde als sinngemässes Gesuch um Fristerstreckung zu betrachten ist, wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist anzusetzen haben.
- 10 -
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Auf die Erhebung von Kosten ist vorliegend umständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht mangels entsprechendem Anspruch, der Vermieterin nicht, weil sie im vorliegenden Ver- fahren nicht formell Partei war und ihr im Übrigen auch keine Umtriebe entstan- den sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beklagte sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'016.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
- Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD230012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 28. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B._____ AG, Beklagte, vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege usw. Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 21. September 2023 (MJ230052)
- 2 - Erwägungen:
1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Datum des Poststempels) reichte der Ge- suchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Be- zirksgericht Zürich, Mietgericht (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage ein. Er for- derte, dass festzustellen sei, dass er die Schlussabrechnung im Betrag von Fr. 5'458.35 nicht bezahlen müsse, sowie dass ihm sein Mietzinsdepot freizuge- ben sowie Fr. 2'548.– auszubezahlen seien. Zudem stellte er ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (act. 5/1). Mit Verfügung vom
18. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die fehlenden An- gaben zu seinem finanziellen Verhältnis zu ergänzen (act. 5/7). Mit Eingabe vom
20. Juli 2023 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formu- lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie eine Verfügung betreffend Zu- satzleistungen vom 17. Mai 2023 und die Steuererklärung 2022 ein (act. 5/11– 5/13/2). Mit Verfügung vom 15. August 2023 wurde der Beklagten und Vermiete- rin (nachfolgend: Vermieterin) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch angesetzt (act. 5/14), worauf sie sich nicht vernehmen liess. 1.2. Mit Verfügung vom 21. September 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'890.– an (act. 5/21 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.3. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2023 (Datum Poststempel) an das Bezirksgericht Zürich, worin er sinngemäss Be- schwerde erhob mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuhe- ben und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 3 S. 1 f.). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe mit Schreiben vom
11. Oktober 2023 (act. 2) an die Kammer weiter. 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1–25). Der Vermiete- rin kommt im vorliegenden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer, 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2
- 3 - m.w.H.; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzu- holen ist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Be- schwerdeführer am 29. September 2023 zugestellt (act. 5/22/1). Der Beschwerde- führer hat sein Schreiben am 8. Oktober 2023 und damit rechtzeitig an die Vorin- stanz versandt (act. 3), welche die Eingabe danach weiterleitete. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig versehentlich bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Eingabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636 E. 3.7.). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Rechtsmittelerhebung erfolgte somit rechtzeitig. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Of- fensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 320 N 8). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4; BSK ZPO-SPÜHLER,
3. Aufl. 2017, Art. 326 N 1).
3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO). Dar-
- 4 - über hinaus besteht ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern es zur Wahrung der Rechte notwen- dig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Betreffend die Umschreibung der Aussichtslo- sigkeit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (act. 4 E. 4.). Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO sind Begehren anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5), wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen (BGE 142 III 138 E. 5.1). 3.2. Die in Art. 118 Abs. 2 ZPO explizit vorgesehene Möglichkeit der teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht nicht nur bei beschränkter Mittellosigkeit, sondern ausnahmsweise auch bei bloss teilweiser Nichtaussichts- losigkeit. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn mehrere selbstständige Rechtsbegehren gestellt werden, die unabhängig voneinander be- urteilt werden können. Die gestellten Rechtsbegehren müssen sich klar auseinan- derhalten lassen und es muss nur für das eine Aussicht auf Erfolg bestehen. Un- ter dieser Voraussetzung kann die unentgeltliche Rechtspflege für die nicht aus- sichtslosen Rechtsbegehren gewährt werden; die gesuchstellende Partei hat da- mit die Möglichkeit, auf ihre aussichtslosen Begehren zu verzichten, ohne dass ihr der Zugang zum Recht für diejenigen Begehren verwehrt wird, die nicht als aus- sichtslos erscheinen (BGE 142 III 138 E. 5.3. ff. m.w.H.). Die Teilgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann verschieden ausgestaltet werden: mittels
- 5 - Ratenzahlung der Vorschussleistungen, Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise für die Gerichtskosten sowie ganz oder teilweise für die Rechtsverbeiständung (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 118 N 2). 3.3. Schwierig verhält es sich dann, wenn eine eingeklagte Forderung nicht in ihrer gesamten Höhe Aussicht auf Erfolg hat. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgschancen kann selten abschliessend beurteilt werden, ob die eingeklagte Forderung in ihrer gesamten Höhe Aussicht auf Erfolg hat. Bei leichtem Überklagen ist die unentgeltliche Rechtspflege vollständig zu gewähren. Lediglich bei offensichtlicher und massiver Überklagung muss das Gericht den Gesuchsteller auf die finanziellen Folgen und insbesondere das Nachforderungsverfahren hinweisen. Sofern der Gesuchsteller dennoch am Begehren festhält, ist dieses gesamthaft als aussichtslos zu qualifizieren und die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechts- pflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 584; BGE 142 III 138 E. 5.5.; BGE 139 III 396 E. 4; BGer, Urteile 5D_164/2015, E. 4; 4A_235/2015, E. 3; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 118 N 2). 3.4. Die Vorinstanz erwog, beim Begehren, zweimal Fr. 1'274.– für die Januar- Miete 2023 bezahlt zu haben und diese zurückzufordern (vgl. act. 3/7 Ziff. 3), handle es sich um Mietzinszahlungen, welche für den Monat Januar 2023 im Rah- men eines Lastschriftverfahrens irrtümlicherweise doppelt getätigt worden seien. Bei einem Lastschriftverfahren würden fällige Beträge direkt vom Konto abge- bucht, wobei die Kontobelastung erst endgültig werde, wenn der Zahlende keinen Widerspruch erhebe. Die eingereichte Bestätigung zur Nachforschung zeige, dass die Zahlungen jeweils am 29. und 30. Dezember 2022 erfolgt seien (vgl. act. 3/9). Basierend auf dieser Bestätigung, welche auf den 3. Januar 2023 datiere, sowie der Aussage des Beschwerdeführers, dass er am gleichen Tag reagiert habe, lasse sich schlussfolgern, dass er sein Widerrufsrecht habe in Anspruch nehmen können. Ausserdem werde in der Bestätigung zur Nachforschung der D._____ [Bank] die Absicht geäussert, das Geld zurückzufordern. Daher sei es wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer dieses nicht zurückerhalten habe. Belege dazu, besonders einschlägige Auszüge über sein Postkonto, habe der Beschwer-
- 6 - deführer trotz Aufforderung nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer habe sodann ohnehin keinen Anspruch auf die Rückerstattung von zweimal Fr. 1'274.–, sofern nicht eine dritte Zahlung veranlasst worden sei, mit welcher er seiner Pflicht zur Mietzinszahlung für den Januar 2023 – mindestens bis zum Ausweisungstermin am 12. Januar 2023 – nachgekommen wäre. 3.5. Hinsichtlich der Schlussabrechnung (act. 3/5) sei festzuhalten, dass aus der Sicht des Beschwerdeführers bestimmte Kostenpositionen unnötig entstanden seien. Dennoch sei damit nicht widerlegt, dass diese Kosten tatsächlich angefal- len seien. Bezüglich der Weiterverrechnung der Kosten des Stadtammannamts (vgl. Pos. 5-12) sei insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 17. August 2022 infolge Vergleichs verpflichtet worden sei, das vorliegende Mietobjekt spätestens per 30. September 2022 zu räumen und den Vermietern ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall. Das Stadtammannamt Zürich 11 sei überdies ange- wiesen worden, jene Verpflichtung des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2022 auf erstes Verlangen der Vermietung zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstre- ckung seien von der Vermietung vorzuschiessen, dieser aber vom Beschwerde- führer zu ersetzen gewesen (vgl. act. 19/10). Zwar sei damals nicht die vorlie- gende Vermieterin involviert gewesen, indessen sei das Mietobjekt zwischenzeit- lich an diese veräussert worden (vgl. act. 19/19/1 ff.). Gemäss Art. 261 Abs. 1 OR gehe bei einer Veräusserung nach Abschluss des Mietvertrages das Mietverhält- nis mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber über. Damit gingen alle Rechte und Pflichten auf die neue Eigentümerin über. Somit könne sich die Ver- mieterin den Ausweisungstitel berufen. Dies gelte umso mehr, als infolge auf- sichtsrechtlicher Beschwerde des Beschwerdeführers das Bezirksgericht Zürich den Ausweisungstermin am 15. Dezember 2022 bereits wiedererwägungsweise auf den 12. Januar 2023 verschoben und der Beschwerdeführer abermals bean- tragt habe, diesen Termin aufgrund seiner Erkrankung zu verschieben. Das Be- zirksgericht habe diese zweite Beschwerde mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 (BA220009-L) abgewiesen, was seitens Obergericht mit Beschluss vom
4. Januar 2023 (VB220018-O) bestätigt worden sei. Letzteres habe insbesondere festgehalten, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers der Ausweisung nicht
- 7 - entgegenstehe (vgl. act. 19/21). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdefüh- rer selbst mitgeteilt habe, am Ausweisungstermin nicht anwesend gewesen zu sein, und er nicht bestreite, dass die Wohnung habe geräumt werden müssen und das Stadtammannamt beigezogen worden sei, könne er nicht glaubhaft machen, dass er diese Kosten nicht schulde. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer dem Stadtammannamt Wohnungsschlüssel zugeschickt habe (vgl. 3/6). Dass allenfalls Schlüssel verlorengegangen seien, schliesse zwar die rechtzeitige Rückgabe des Mietobjekts grundsätzlich nicht aus (vgl. Schlussab- rechnung, act. 3/5 Pos. 2: Weiterverrechnung Schlüsselverlust). Eine gültige Rückgabe setze allerdings voraus, dass das Mobiliar aus den Räumen entfernt worden sei. Dies sei vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen, nachdem das Stadtammannamt Kosten für den Magazindienst in Rechnung gestellt habe (vgl. Schlussabrechnung, act. 3/5 Pos. 12). Damit könne der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er die weiterverrechneten Kosten des Stadtamman- namts (act. 3/5 Pos. 5-12) in Höhe von Fr. 4'405.40 nicht schulde. Demzufolge sei auch die auf den Namen des Beschwerdeführers angelegte Mieterkaution von Fr. 3'010.– in vollem Umfang der Vermieterin herauszugeben. 3.6. Da sämtliche vom Gesuchsteller gestellten Begehren mit seinem Auszug zusammenhingen, rechtfertige sich eine Gesamtbetrachtung der Prozesschan- cen. Der Streitwert betrage nach Angaben des Gesuchstellers vorläufig Fr. 11'016.35. Da seine Begehren betreffend die Kosten des Stadtammannamts in Höhe von Fr. 4'405.40 und die Kaution in Höhe von Fr. 3'010.–, sowie den Be- trag von Fr. 2'548.– im Zusammenhang mit den doppelt bezahlten Mietzinsen aussichtslos erschienen, lägen die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers bei weniger als 10 %. Damit seien die Gefahren eines Prozessverlustes erheblich grösser als die Erfolgsaussichten, so dass die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren sei (act. 4 E. 5. ff.). 3.7. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift einerseits gel- tend, der Magazindienst könne ihm nicht weiterbelastet werden, da seine Möbel seit zwei Tagen nicht mehr in der Wohnung gewesen seien. Die Stadtammann- kosten in der Höhe von Fr. 3'060.– könnten ihm nicht belastet werden, zumal sie
- 8 - für vier Stunden Arbeit zu hoch seien. Weiter bringt er vor, die zu Unrecht doppelt bezahlte Miete in der Höhe von Fr. 2'548.– dürfe nicht als Sicherheit bei angeblich nicht bezahlten Rechnungen zurückbehalten werden (act. 3 S. 2 ff.). 3.8. Betreffend die doppelt bezahlten Mietzinse behauptet der Beschwerdefüh- rer, diese könnten nicht mit anderen Rechnungen verrechnet werden. Tatsächlich würde dies lediglich stimmen, soweit nicht noch andere Forderungen der Vermie- terin aus ausstehenden Zahlungen für das Mietobjekt bestünden. Dass der Be- schwerdeführer für die Zeit der Nutzung der Wohnung im Januar 2023 eine zu- sätzliche Entschädigung geleistet hat, behauptet er nicht. Ebenso wenig geht er auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, dass die D._____ sich zur Rückforderung des Betrags verpflichtet habe, ihm das Geld in der Zwischenzeit bereits wieder zurückbezahlt worden sein könnte und er die entsprechenden Bankbelege, ob- wohl dazu aufgefordert, nicht eingereicht habe. Angesichts dessen ist gestützt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nach wie vor von der Aussichtslosig- keit dieses Begehrens auszugehen. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz hängt das Begehren jedoch nicht mit dem Auszug zusammen. Das Begehren auf Rückbezahlung des zu viel bezahlten Mietzinses kann damit unabhängig von den Begehren um Anfechtung der Schlussabrechnung und der Herausgabe des De- pots beurteilt werden. Folglich ist nachfolgend die Möglichkeit einer teilweisen Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen. 3.9. Der Beschwerdeführer wendet betreffend die Schlussabrechnung neu und damit unzulässig ein, dass die Kosten für den Magazindienst nicht notwendig ge- wesen seien, zumal die Wohnung bereits geräumt gewesen, und die Kosten des Stadtammannamtes viel zu hoch gewesen seien. Dass die Wohnung zum Zeit- punkt des Eintritts in die Klinik (vgl. act. 19/21 E. 3.1.) bereits geräumt gewesen wäre, erscheint nicht glaubhaft, zumal sich der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gegen die Ausweisung wehrte und in der Wohnung bleiben wollte. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, sich während der Ausweisung in der Klinik und nicht vor Ort befunden zu haben. Dass der Beschwerdeführer zwi- schenzeitlich ausgetreten wäre, macht er nicht geltend, jedoch war offenbar der Sozialdienst über die bevorstehende Ausweisung informiert (act. 19/21 E. 3.1)
- 9 - und damit zumindest potentiell in der Lage, den Beschwerdeführer beim Auszug zu unterstützen. Offenbar hat er auch einen Vertreter des Mieterverbandes (E._____) mit der zeitweiligen Interessenswahrung beauftragt, von dem auch der eingereichte Vorschlag zur teilweisen Anerkennung der Schlussrechnung (im Um- fang von Fr. 2'047.–, vgl. act. 3/5) stammt. Wie jedoch die Absprachen mit der Vermietung konkret aussahen und welche der in der Schlussabrechnung im Zu- sammenhang mit der Ausweisung verrechneten Kosten tatsächlich nicht angefal- len bzw. nicht notwendig waren, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Angaben nicht eindeutig beurteilen. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, die dafür not- wendigen Angaben im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu machen, spätestens beim Ausfüllen des ihm von der Vorinstanz zur Ergänzung seines Gesuchs zugestellten Formulars – idealerweise wäre bei ungenügender Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit in der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. 7) ein etwas ausführlicherer Substantiierungshinweis an- zubringen gewesen. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers besteht je- doch unabhängig davon und ist umso höher, zumal er die beiden vorgenannten Begehren nicht bereits im Schlichtungsverfahren, sondern erstmals in seiner Klage vor Mietgericht erhoben hat (vgl. act. 1 S. 1). 3.10. Folglich erweisen sich die (selbständig zu beurteilenden) Begehren betref- fend Freigabe des Depots sowie Überprüfung der Schlussrechnung aufgrund ei- ner vorläufigen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten gestützt auf die dem Gericht vorliegenden, ungenügenden Informationen ebenfalls als aussichtslos. 3.11. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege somit im Ergebnis zu Recht ab und auch seine Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. Da nach der Praxis der Kammer die von der Vorinstanz ange- setzte Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nicht säumniswirksam ablau- fen kann, da die dagegen erhobene Beschwerde als sinngemässes Gesuch um Fristerstreckung zu betrachten ist, wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist anzusetzen haben.
- 10 -
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Auf die Erhebung von Kosten ist vorliegend umständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht mangels entsprechendem Anspruch, der Vermieterin nicht, weil sie im vorliegenden Ver- fahren nicht formell Partei war und ihr im Übrigen auch keine Umtriebe entstan- den sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beklagte sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'016.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
29. Mai 2024