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PD230008

Anfechtung Kündigung / Erstreckung / Kosten

Zürich OG · 2023-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Es sei die Kündigung vom 17. August 2021 per 31. März 2022 für das Mietverhältnis an der E._____-strasse …, F._____ inkl. Park- platz Nr. 1 für missbräuchlich zu erklären.

E. 1.1 Mit Mietvertrag vom 19. September 2019 mieteten die Kläger und Be- schwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) die 3.5-Zimmerwohnung Nr. 3 im 1. OG links in der Liegenschaft E._____-strasse …, F._____, sowie einen Aussenparkplatz links vor dem Garagengebäude (Nr. 1; vgl. OGer ZH LF220079 vom 8. Februar 2023, E. 1.1).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (act. 1) reichten die Beschwerdeführer – unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen G._____ vom 9. Dezember 2021 (act. 2) – beim Mietgericht des Bezirkes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage mit den folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1 S. 1 sinngemäss):

E. 1.3 Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 (act. 4) setzte die Vorinstanz den Be- schwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'000.– an und delegierte die Prozessleitung. Gegen diesen Beschluss erho- ben die Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zü- rich (act. 8). Mit Beschluss und Urteil vom 10. März 2022 (act. 9) wurde auf das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das erstinstanzliche Verfahren nicht eingetreten, und das von ihm für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch wurde abgewiesen. Sodann wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wurde (vgl. OGer ZH PD220001).

- 3 -

E. 1.4 Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 (act. 17) setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer 1 Frist an, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (act. 19) ersuchte der Beschwerdefüh- rer 1 um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Einsetzung eines anwaltlichen Rechtsbeistandes und reichte fristgerecht diverse Unterlagen ein (act. 20/1–6). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. 21) bewilligte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtspflege und setzte dem Beschwerde- führer 2 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 9'000.– an. Gegen die- se Verfügung erhob der Beschwerdeführer 2 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 25). Mit Urteil vom 28. September 2022 (act. 26) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 teilweise gutgeheissen und die Verfü- gung der Vorinstanz vom 12. Juli 2022 betreffend die Erhebung eines Kostenvor- schusses vom Beschwerdeführer 2 aufgehoben. Im Übrigen wurde auf die Be- schwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PD220015). Auch der Beschwerdefüh- rer 1 erhob gegen die Verfügung vom 12. Juli 2022 der Vorinstanz Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Ebenfalls mit Urteil vom 28. September 2022 (act. 27) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 teilweise gutge- heissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2022 betreffend die Erhe- bung eines Kostenvorschusses vom Beschwerdeführer 2 aufgehoben. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PD220016). In der Zwischenzeit kündigte der Beschwerdegegner das streitgegenständli- che Mietverhältnis mit den Beschwerdeführern am 19. Juli 2022 auch noch aus- serordentlich wegen Zahlungsrückstandes. Am 5. September 2022 stellte er ein Ausweisungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen, welches sein Begehren mit Urteil vom 21. September 2022 guthiess. Die Berufung der Beschwerdeführer ge- gen dieses Urteil wurde von der Kammer mit Urteil vom 8. Februar 2023 abge- wiesen (vgl. OGer ZH LF220079).

E. 1.5 In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (act. 28) Frist an, um eine freigestellte Stellungnahme ein- zureichen. Überdies lud sie die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 14. März 2023 vor (a.a.O.). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 nahm der Beschwerde-

- 4 - gegner innert erstreckter Frist Stellung zur Klage und reichte Beilagen ein (act. 32, act. 33, act. 34 sowie act. 35/1–9). Am 2. März 2023 fand die Ausweisung der Beschwerdeführer statt, die die Woh- nung bereits bis auf ein paar Gegenstände geräumt und vier Wohnungs- und zwei Briefkastenschlüssel im Briefkasten deponiert hatten (vgl. act. 40/10).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 7. März 2023 (act. 39) ersuchte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten und unter solidari- scher Haftbarkeit der Beschwerdeführer. Er gab an, die Verfügungsgewalt über das Mietobjekt zurückerlangt zu haben. Das vorliegende Verfahren erweise sich durch Rückgabe des Mietobjekts als gegenstandslos, da nachträglich das Rechtsschutzinteresse an einem Sachentscheid weggefallen sei (act. 39 Rz. 2 f.). Das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführer abzuschreiben. Die Beschwerdeführer hätten das Verfahren ein- geleitet und durch die Einstellung der Mietzinszahlungen sowie die dadurch ver- ursachte Zahlungsverzugskündigung die Ursache dafür gesetzt, dass dieses ge- genstandslos geworden sei. Zum mutmasslichen Prozessausgang sei festzuhal- ten, dass er das Mietverhältnis aufgrund des Vertrauensverlustes im Zusammen- hang mit einem anderen Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer 1 gekündigt gehabt habe. Er habe namentlich befürchtet, es könnten auch betreffend das vor- liegende Mietverhältnis Zahlungen ausbleiben und Vereinbarungen seitens der Beschwerdeführer nicht eingehalten werden. Diese Befürchtung habe sich im Zu- sammenhang mit der ausserordentlichen Kündigung eindrucksvoll bestätigt (a.a.O., Rz. 4-6). Praktisch zeitgleich ersuchten die Beschwerdeführer mit Einga- be vom 8. März 2023 (act. 41) auch um Abschreibung des Verfahrens infolge Ge- genstandslosigkeit. Am 9. März 2023 nahm die Vorinstanz den Parteien die Vor- ladung zur Verhandlung vom 14. März 2023 ab (act. 42 f.) und stellte ihnen Ko- pien der jeweiligen Eingabe der Gegenseite zur Kenntnisnahme zu (vgl. act. 44/1-

E. 1.7 Mit Beschluss vom 27. April 2023 (act. 46 = act. 49 [Aktenexemplar] = act. 51) schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setz- te die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je hälftig, unter solidarischer Haftbar- keit für den Gesamtbetrag, und nahm den auf den Beschwerdeführer 1 entfallen- den Anteil infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). Weiter verpflichtete die Vor-instanz die Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4).

E. 1.8 Gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2-4) er- heben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (act. 50) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "– Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Beschlusses vom 27.04.2023 seien vollständig aufzuheben

– Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen

– Insbesondere soll den Klägern eine Entschädigung für das Ob- siegen betreffend den Kostenvorschuss ausgesprochen werden"

E. 1.9 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-47). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet wer- den (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkungen

E. 2 Eventualiter sei das Mietverhältnis zu erstrecken.

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz über die (Prozess-)Kosten. Dieser ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. 2.2.1 Die Beschwerde ist innert Frist schriftlich und begründet bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Kostenbeschwerde er- folgte fristgerecht (vgl. act. 46 i.V.m. act. 47/2-3 i.V.m. act. 50 S. 1). Aus der Ob- liegenheit zur Begründung ergibt sich, dass die Beschwerde (zu begründende)

- 6 - Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Die Kammer entnimmt der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. etwa OGer ZH PC150063 vom

14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f. E. 3). Mit anderen Worten ist nur in eindeutigen Fällen von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung einzuschreiten (vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 320 N 3). Das Bundesgericht greift seinerseits in Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der Entscheidge- bühr und die Verteilung der Prozesskosten gehören, nur mit grösster Zurückhal- tung ein (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 3.2.5; BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017, E. 4.2.1).

E. 2.3 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien er- hobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht das Ge- richt nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend ausei- nanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und

- 7 - auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nach- folgend sind daher nur die wesentlichen Überlegungen darzulegen.

E. 3 Aufl. 2021, Art. 107 N 9 je m.w.H.).

E. 3.1 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten (Entscheidgebühr und Partei- entschädigung) den Beschwerdeführern. Dies mit der Begründung, der Be- schwerdegegner habe das Mietverhältnis aufgrund von Mietzinsausständen ge- kündigt und danach die Ausweisung eingeleitet. Die Beschwerdeführer hätten den Prozess angestrengt und die Kündigung sowie die Ausweisung verursacht (vgl. act. 49 E. 9). Gegen diese Prozesskostenregelung richtet sich die Beschwerde der Be- schwerdeführer. Sie beantragen sinngemäss erstens (Hauptantrag, dazu sogleich E. 3.2), die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien vollständig aufzuheben und es sei ihnen eine Entschädigung für das Obsiegen betreffend den Kostenvor- schuss zuzusprechen (vgl. act. 50 S. 1 Anträge und S. 3). Zweitens (Eventualan- trag, dazu unten E. 3.3) beantragen die Beschwerdeführer, die Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und diesem sei keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. act. 50 S. 3). Und drittens (Subeventualantrag, dazu unten E. 3.4) beantragen die Beschwerdeführer, die Prozesskosten und die Parteient- schädigung seien (wenn diese zu ihren Lasten gehen) "zu reduzieren" (vgl. act. 50 S. 3).

E. 3.2 Zur Begründung ihres Hauptantrages führen sie im Wesentlichen aus, es seien bereits in den separat geführten Verfahren MO220172 und ER220035 "Pro- zesskosten und Parteientschädigungen" entstanden. Diese Verfahren könnten nicht als Rechtfertigung dazu dienen, im vorliegenden Verfahren "neue" Prozess- kosten zu erheben (vgl. act. 50 S. 3). Ausserdem hätten sie in Bezug auf den Kostenvorschuss obsiegt, weshalb ihnen eine Entschädigung zuzusprechen sei (vgl. act. 50 S. 1).

E. 3.2.1 Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass ein Gericht jeweils am Ende des Verfahrens über die Prozesskosten entscheidet (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), die

- 8 - Gerichtskosten von Amtes wegen festsetzt und verteilt sowie der obsiegenden Partei im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuspricht, sofern diese eine solche beantragt hat (vgl. Art. 105 ZPO; BGE 139 III 334 ff., E. 4.3). Wie die Beschwerdeführer bereits festgestellt haben, handelt es sich bei den bei- den erwähnten Verfahren um separate Verfahren. Dass in jenen Verfahren bereits Prozesskosten angefallen seien, ändert nichts daran, dass es sich beim vorlie- genden Verfahren um ein kostenpflichtiges Verfahren handelt und die entstande- nen Prozesskosten von der Vorinstanz am Ende des Verfahrens festzusetzen und zu verteilen waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in die- sem Verfahren Prozesskosten festsetzte und verteilte. Der Hauptantrag ist inso- weit abzuweisen.

E. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführer eine Entschädigung verlangen, weil sie in den erwähnten Rechtsmittelverfahren betreffend die Anfechtung des Kostenvor- schusses teilweise obsiegt hatten (vgl. oben E. 1.4), ist festzuhalten, dass einzig das Dispositiv eines Entscheides – hier des Beschlusses der Vorinstanz vom

27. April 2023 – anfechtbar ist (vgl. BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2). Deshalb können im vorliegenden Kostenbeschwerdeverfahren von vornherein keine Anträge ge- stellt werden, die sich nicht auf das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des angefochtenen Beschlusses beziehen. Auf den Hauptantrag kann insoweit nicht eingetreten werden. Für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit kann im Übrigen ohnehin grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden (vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 95 N 17).

E. 3.3 Zur Begründung ihres Eventualantrages führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, zur neuen (ausserordentlichen) Kündigung wegen Zahlungs- verzuges wäre es nicht gekommen, wenn die Vorinstanz das Verfahren der or- dentlichen Kündigung zügig behandelt, auf einen Kostenvorschuss verzichtet (act. 50 S. 2) sowie das aggressive Verhalten des Beschwerdegegners nicht zu "einem Verfahren nach dem anderen" geführt hätte (act. 50 S. 3). Sie hätten sehr viel Arbeit mit der Erstellung von Beschwerden (gegen Entscheide der Vorinstanz) gehabt und wenn das Verfahren "korrekt" durchgeführt worden wäre, wäre eine Verhandlung Mitte des Jahres 2022 durchgeführt worden (vgl. act. 50 S. 2). Aus-

- 9 - serdem irre die Vorinstanz, wenn sie erwäge, dass der Beschwerdegegner den Mietvertrag wegen Mietzinsausständen gekündigt habe. Dies sei insofern falsch, als es sich bei der (von der Vorinstanz) genannten Kündigung um eine ausseror- dentliche Kündigung wegen Zahlungsausständen gehandelt habe, welche Ge- genstand eines separaten Verfahrens gewesen sei (vgl. act. 50 S. 3).

E. 3.3.1 Wird ein Mieter zwangsweise aus einem Mietobjekt ausgewiesen oder verlässt er dieses von sich aus, sind nach der bundesgerichtlichen Praxis insbe- sondere Verfahren, welche die Anfechtung der Kündigung betreffen, als gegen- standslos abzuschreiben (vgl. BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 1.1 mit Verweis auf BGE 131 I 242 E. 3.3; 4A_622/2013 vom 26. Mai 2014). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Ermessen kann berücksichtigt werden, welche Par- tei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben, und welche Partei allenfalls unnöti- gerweise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Zwischen diesen Kriterien besteht weder eine Rangordnung noch müssen diese stets kumulativ geprüft werden. Vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzel- falles zu treffen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1; BGer 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1; OGer ZH PD150023 vom 29. Januar 2016 E. II./3.2; LZ130004 vom 4. Dezember 2013, E. III./1.1; LB120068 vom 8. Mai 2013, E. 6.2; PF110014 vom 9. August 2011, E. 3b; NG110009 vom 20. Dezember 2011, E. 9.2; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN,

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführer scheinen mit ihren Vorbringen im Ergebnis geltend machen zu wollen, es wäre nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Kündigungsanfechtungsverfahrens gekommen, wenn die Vorinstanz das Verfah- ren schneller abgewickelt bzw. sogleich auf das Einholen eines Kostenvorschus-

- 10 - ses verzichtet hätte, sie (die Beschwerdeführer) keine Rechtsmittelverfahren hät- ten führen müssen und der Beschwerdegegner kein Ausweisungsverfahren ange- strengt hätte. Dies mag zwar zutreffen. Dabei übersehen die Beschwerdeführer jedoch, dass dies nichts daran ändert, dass sie – wie die Vorinstanz bereits ausführte, wenn auch mit etwas missverständlichen Worten – das Anfechtungsverfahren be- treffend die ordentliche Kündigung eingeleitet und die ausserordentliche Kündi- gung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses (Wohnung und Parkplatz) in- folge Zahlungsrückstandes verursacht haben, welche in der Folge zum Auswei- sungsverfahren, zur Ausweisung der Beschwerdeführer und damit zur Gegen- standslosigkeit des vorliegenden Kündigungsanfechtungsverfahrens geführt hat. Die Vorinstanz hat somit nicht "geirrt", sondern berücksichtigt, dass die Be- schwerdeführer die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Kündigungs- anfechtungsverfahrens geführt haben, – nämlich die Ausweisung der Beschwer- deführer gestützt auf die ausserordentliche Kündigung infolge Zahlungsrückstan- des –, gesetzt haben. Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer das (Kündigungsanfechtungs-)Verfahren angestrengt und die (Zahlungsrückstands-)Kündigung sowie die Ausweisung verursacht haben, wel- che zur Gegenstandslosigkeit des Kündigungsanfechtungsverfahrens geführt hat. Dass das Ausweisungsverfahren, welches zur Ausweisung führte, vom Be- schwerdegegner angestrengt wurde, ändert daran nichts. Eine vermietende Partei darf ein Begehren um Ausweisung der mietenden Partei im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO auch dann stellen, wenn die vo- rangehende Kündigung gerichtlich angefochten wurde und dieses Verfahren be- reits hängig ist (vgl. BGE 141 III 262, E. 3.3).

E. 3.3.3 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, der Beschwerdegegner habe mit seiner (ordentlichen) Kündigung kaum Chancen auf Erfolg gehabt (vgl. act. 50 S. 3), habe es sich doch um eine eindeutig rechtsmissbräuchliche Rachekündi- gung gehandelt. Die schriftliche Begründung des Vermieters bzw. seines Verwal- ters lege dies nahe; es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Mietvertrag

- 11 - des Büros, dessen Mietzinsausstand als Kündigungsgrund herangezogen worden sei, und dem Mietvertrag der Wohnung, welche pünktlich bezahlt und dennoch gekündigt worden sei. Der Mietvertrag der Wohnung habe einen zweiten Mieter gehabt, der nichts mit dem Mietvertrag des Büros zu tun gehabt habe (vgl. act. 50 S. 1 und 2). Die Kriterien bei der Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind – wie bereits dargelegt – nicht kumulativ zu prüfen und zu berücksichtigen, zumal es sich um eine Kostenverteilung nach Ermessen bzw. um einen Ermessensent- scheid handelt. Die Vorinstanz äusserte sich zum Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs im Rahmen ihrer Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zwar nicht. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführern gestützt auf die in E. 3.2 erwähnten Gründe die Prozesskosten (vollumfänglich) aufzuerle- gen, erweist sich indes nicht als unangemessen. Zumal zwischen den Parteien vor Vorinstanz unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführer nach der ordentli- chen Kündigung des Beschwerdegegners die Mietzinszahlungen eingestellt resp. ab Januar 2022 keine Miete mehr bezahlt hatten (vgl. act. 32 Rz. 17 i.V.m. act. 36/1-2 und act. 39 Rz. 1 i.V.m. act. 44/1, act. 44/3 und act. 45/1 und act. 45/3), und es damit auf eine Gegenstandslosigkeit des Kündigungsanfech- tungsverfahrens (infolge Ausweisung gestützt auf eine ausserordentliche Kündi- gung wegen Zahlungsrückstandes) regelrecht angelegt haben (vgl. soeben E. 3.3.2). Daher braucht auf das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs nicht mehr eingegangen zu werden.

E. 3.4 Zur Begründung ihres Subeventualantrages, wonach die Prozesskosten "zu reduzieren" seien, führen die Beschwerdeführer sinngemäss aus, der Beschwer- degegner habe kaum Chancen auf Erfolg mit seiner Kündigung gehabt und der Arbeitsaufwand des Beschwerdegegners sei freiwillig und unnötig gewesen (vgl. act. 50 S. 3).

E. 3.4.1 Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz ei- nen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Frage, so ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Dies be-

- 12 - deutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. statt vieler OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011; PC110041 vom 7. November 2011; PC200004 vom 30. März 2020, E. 2.1; PE210008 vom 7. Mai 2021; s.a. OGer ZH RV220007 vom 4. Oktober 2022, E. II./1.2 m.w.H.).

E. 3.4.2 Es ist nicht ersichtlich, welchen Betrag die Beschwerdeführer als Ge- richtsgebühr und als Parteientschädigung für angemessen halten bzw. auf wel- chen Betrag das Obergericht diese im Falle eines Sachentscheides reduzieren soll. Dieser Antrag genügt somit den prozessualen Anforderungen nicht. Auf den Subeventualantrag kann deshalb nicht eingetreten werden. Es bleibt anzumerken, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. act. 50 S. 3) – die Prozessaussichten bei der Festsetzung der Höhe der Pro- zesskosten keine Rolle spielen, sondern höchstens bei deren Verteilung, dort aber wie gesehen auch nicht zwingend (vgl. E. 3.3.1). Zudem übersehen die Be- schwerdeführer, dass die freigestellte Stellungnahme des Beschwerdegegners nicht unnötigen Aufwand darstellt, nur weil die Vorinstanz ihm diese freigestellt hatte und er nicht auf eine solche verzichtete. Er hatte das Recht, sich im Rah- men seines Anspruches auf rechtliches Gehör zur Sachdarstellung der Be- schwerdeführer zu äussern.

E. 3.5 Zusammengefasst ist der sinngemässe Hauptantrag der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 3.2), der Eventualantrag ist abzuweisen (vgl. oben E. 3.3) und auf den Subeventualantrag ist nicht einzu- treten (vgl. soeben E. 3.4). Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Prozesskos- tenregelung.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von

- 13 - einem Streitwert von Fr. 5'250.– (angefochtene Entscheidgebühr Fr. 750.– + Par- teientschädigung Fr. 4'500.–) und mit Blick auf den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 i.V.m. § 7 lit. a GebV OG). Die Gerichts- kosten sind den mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführern aufzu- erlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO).

E. 4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wäre im Rechtsmittelverfahren neu zu bean- tragen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Vorliegend konnte indessen darauf verzichtet werden, die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines solchen Gesuches hinzuweisen, da ein solches für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge oh- nehin nicht hätte gutgeheissen werden können (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

E. 4.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: den Beschwerdeführern nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegen, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführer wird nicht eingetreten.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Der Hauptantrag wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Der Eventualantrag wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 14 -
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 50), sowie an das Miet- gericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  9. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD230008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 5. September 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen C._____, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch D._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Anfechtung Kündigung / Erstreckung / Kosten Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. April 2023 (MJ220001)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1 Mit Mietvertrag vom 19. September 2019 mieteten die Kläger und Be- schwerdeführer 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) die 3.5-Zimmerwohnung Nr. 3 im 1. OG links in der Liegenschaft E._____-strasse …, F._____, sowie einen Aussenparkplatz links vor dem Garagengebäude (Nr. 1; vgl. OGer ZH LF220079 vom 8. Februar 2023, E. 1.1). 1.2 Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 (act. 1) reichten die Beschwerdeführer – unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen G._____ vom 9. Dezember 2021 (act. 2) – beim Mietgericht des Bezirkes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage mit den folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1 S. 1 sinngemäss):

1. Es sei die Kündigung vom 17. August 2021 per 31. März 2022 für das Mietverhältnis an der E._____-strasse …, F._____ inkl. Park- platz Nr. 1 für missbräuchlich zu erklären.

2. Eventualiter sei das Mietverhältnis zu erstrecken. 1.3 Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 (act. 4) setzte die Vorinstanz den Be- schwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 9'000.– an und delegierte die Prozessleitung. Gegen diesen Beschluss erho- ben die Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zü- rich (act. 8). Mit Beschluss und Urteil vom 10. März 2022 (act. 9) wurde auf das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das erstinstanzliche Verfahren nicht eingetreten, und das von ihm für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch wurde abgewiesen. Sodann wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wurde (vgl. OGer ZH PD220001).

- 3 - 1.4 Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 (act. 17) setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer 1 Frist an, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 (act. 19) ersuchte der Beschwerdefüh- rer 1 um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Einsetzung eines anwaltlichen Rechtsbeistandes und reichte fristgerecht diverse Unterlagen ein (act. 20/1–6). Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (act. 21) bewilligte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer 1 die unentgeltliche Rechtspflege und setzte dem Beschwerde- führer 2 Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 9'000.– an. Gegen die- se Verfügung erhob der Beschwerdeführer 2 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 25). Mit Urteil vom 28. September 2022 (act. 26) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 teilweise gutgeheissen und die Verfü- gung der Vorinstanz vom 12. Juli 2022 betreffend die Erhebung eines Kostenvor- schusses vom Beschwerdeführer 2 aufgehoben. Im Übrigen wurde auf die Be- schwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PD220015). Auch der Beschwerdefüh- rer 1 erhob gegen die Verfügung vom 12. Juli 2022 der Vorinstanz Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Ebenfalls mit Urteil vom 28. September 2022 (act. 27) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 teilweise gutge- heissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2022 betreffend die Erhe- bung eines Kostenvorschusses vom Beschwerdeführer 2 aufgehoben. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PD220016). In der Zwischenzeit kündigte der Beschwerdegegner das streitgegenständli- che Mietverhältnis mit den Beschwerdeführern am 19. Juli 2022 auch noch aus- serordentlich wegen Zahlungsrückstandes. Am 5. September 2022 stellte er ein Ausweisungsbegehren beim Bezirksgericht Horgen, welches sein Begehren mit Urteil vom 21. September 2022 guthiess. Die Berufung der Beschwerdeführer ge- gen dieses Urteil wurde von der Kammer mit Urteil vom 8. Februar 2023 abge- wiesen (vgl. OGer ZH LF220079). 1.5 In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 (act. 28) Frist an, um eine freigestellte Stellungnahme ein- zureichen. Überdies lud sie die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 14. März 2023 vor (a.a.O.). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 nahm der Beschwerde-

- 4 - gegner innert erstreckter Frist Stellung zur Klage und reichte Beilagen ein (act. 32, act. 33, act. 34 sowie act. 35/1–9). Am 2. März 2023 fand die Ausweisung der Beschwerdeführer statt, die die Woh- nung bereits bis auf ein paar Gegenstände geräumt und vier Wohnungs- und zwei Briefkastenschlüssel im Briefkasten deponiert hatten (vgl. act. 40/10). 1.6 Mit Eingabe vom 7. März 2023 (act. 39) ersuchte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten und unter solidari- scher Haftbarkeit der Beschwerdeführer. Er gab an, die Verfügungsgewalt über das Mietobjekt zurückerlangt zu haben. Das vorliegende Verfahren erweise sich durch Rückgabe des Mietobjekts als gegenstandslos, da nachträglich das Rechtsschutzinteresse an einem Sachentscheid weggefallen sei (act. 39 Rz. 2 f.). Das Verfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführer abzuschreiben. Die Beschwerdeführer hätten das Verfahren ein- geleitet und durch die Einstellung der Mietzinszahlungen sowie die dadurch ver- ursachte Zahlungsverzugskündigung die Ursache dafür gesetzt, dass dieses ge- genstandslos geworden sei. Zum mutmasslichen Prozessausgang sei festzuhal- ten, dass er das Mietverhältnis aufgrund des Vertrauensverlustes im Zusammen- hang mit einem anderen Mietverhältnis mit dem Beschwerdeführer 1 gekündigt gehabt habe. Er habe namentlich befürchtet, es könnten auch betreffend das vor- liegende Mietverhältnis Zahlungen ausbleiben und Vereinbarungen seitens der Beschwerdeführer nicht eingehalten werden. Diese Befürchtung habe sich im Zu- sammenhang mit der ausserordentlichen Kündigung eindrucksvoll bestätigt (a.a.O., Rz. 4-6). Praktisch zeitgleich ersuchten die Beschwerdeführer mit Einga- be vom 8. März 2023 (act. 41) auch um Abschreibung des Verfahrens infolge Ge- genstandslosigkeit. Am 9. März 2023 nahm die Vorinstanz den Parteien die Vor- ladung zur Verhandlung vom 14. März 2023 ab (act. 42 f.) und stellte ihnen Ko- pien der jeweiligen Eingabe der Gegenseite zur Kenntnisnahme zu (vgl. act. 44/1- 3 und act. 45/1-3). Weitere Stellungnahmen dazu reichten die Parteien der Vo- rinstanz nicht ein.

- 5 - 1.7 Mit Beschluss vom 27. April 2023 (act. 46 = act. 49 [Aktenexemplar] = act. 51) schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setz- te die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je hälftig, unter solidarischer Haftbar- keit für den Gesamtbetrag, und nahm den auf den Beschwerdeführer 1 entfallen- den Anteil infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). Weiter verpflichtete die Vor-instanz die Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den Gesamtbetrag (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4). 1.8 Gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2-4) er- heben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (act. 50) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "– Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Beschlusses vom 27.04.2023 seien vollständig aufzuheben

– Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen

– Insbesondere soll den Klägern eine Entschädigung für das Ob- siegen betreffend den Kostenvorschuss ausgesprochen werden" 1.9 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-47). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet wer- den (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Vorinstanz über die (Prozess-)Kosten. Dieser ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. 2.2.1 Die Beschwerde ist innert Frist schriftlich und begründet bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Kostenbeschwerde er- folgte fristgerecht (vgl. act. 46 i.V.m. act. 47/2-3 i.V.m. act. 50 S. 1). Aus der Ob- liegenheit zur Begründung ergibt sich, dass die Beschwerde (zu begründende)

- 6 - Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Die Kammer entnimmt der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. etwa OGer ZH PC150063 vom

14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f. E. 3). Mit anderen Worten ist nur in eindeutigen Fällen von Ermessensmissbrauch oder -überschreitung einzuschreiten (vgl. auch BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 320 N 3). Das Bundesgericht greift seinerseits in Ermessensentscheide, zu denen Entscheide über die Höhe der Entscheidge- bühr und die Verteilung der Prozesskosten gehören, nur mit grösster Zurückhal- tung ein (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 3.2.5; BGer 5A_186/2017 vom 20. Juli 2017, E. 4.2.1). 2.3 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien er- hobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht das Ge- richt nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend ausei- nanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und

- 7 - auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nach- folgend sind daher nur die wesentlichen Überlegungen darzulegen.

3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten (Entscheidgebühr und Partei- entschädigung) den Beschwerdeführern. Dies mit der Begründung, der Be- schwerdegegner habe das Mietverhältnis aufgrund von Mietzinsausständen ge- kündigt und danach die Ausweisung eingeleitet. Die Beschwerdeführer hätten den Prozess angestrengt und die Kündigung sowie die Ausweisung verursacht (vgl. act. 49 E. 9). Gegen diese Prozesskostenregelung richtet sich die Beschwerde der Be- schwerdeführer. Sie beantragen sinngemäss erstens (Hauptantrag, dazu sogleich E. 3.2), die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien vollständig aufzuheben und es sei ihnen eine Entschädigung für das Obsiegen betreffend den Kostenvor- schuss zuzusprechen (vgl. act. 50 S. 1 Anträge und S. 3). Zweitens (Eventualan- trag, dazu unten E. 3.3) beantragen die Beschwerdeführer, die Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und diesem sei keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. act. 50 S. 3). Und drittens (Subeventualantrag, dazu unten E. 3.4) beantragen die Beschwerdeführer, die Prozesskosten und die Parteient- schädigung seien (wenn diese zu ihren Lasten gehen) "zu reduzieren" (vgl. act. 50 S. 3). 3.2 Zur Begründung ihres Hauptantrages führen sie im Wesentlichen aus, es seien bereits in den separat geführten Verfahren MO220172 und ER220035 "Pro- zesskosten und Parteientschädigungen" entstanden. Diese Verfahren könnten nicht als Rechtfertigung dazu dienen, im vorliegenden Verfahren "neue" Prozess- kosten zu erheben (vgl. act. 50 S. 3). Ausserdem hätten sie in Bezug auf den Kostenvorschuss obsiegt, weshalb ihnen eine Entschädigung zuzusprechen sei (vgl. act. 50 S. 1). 3.2.1 Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass ein Gericht jeweils am Ende des Verfahrens über die Prozesskosten entscheidet (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO), die

- 8 - Gerichtskosten von Amtes wegen festsetzt und verteilt sowie der obsiegenden Partei im Umfang ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuspricht, sofern diese eine solche beantragt hat (vgl. Art. 105 ZPO; BGE 139 III 334 ff., E. 4.3). Wie die Beschwerdeführer bereits festgestellt haben, handelt es sich bei den bei- den erwähnten Verfahren um separate Verfahren. Dass in jenen Verfahren bereits Prozesskosten angefallen seien, ändert nichts daran, dass es sich beim vorlie- genden Verfahren um ein kostenpflichtiges Verfahren handelt und die entstande- nen Prozesskosten von der Vorinstanz am Ende des Verfahrens festzusetzen und zu verteilen waren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in die- sem Verfahren Prozesskosten festsetzte und verteilte. Der Hauptantrag ist inso- weit abzuweisen. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführer eine Entschädigung verlangen, weil sie in den erwähnten Rechtsmittelverfahren betreffend die Anfechtung des Kostenvor- schusses teilweise obsiegt hatten (vgl. oben E. 1.4), ist festzuhalten, dass einzig das Dispositiv eines Entscheides – hier des Beschlusses der Vorinstanz vom

27. April 2023 – anfechtbar ist (vgl. BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2). Deshalb können im vorliegenden Kostenbeschwerdeverfahren von vornherein keine Anträge ge- stellt werden, die sich nicht auf das Kosten- und Entschädigungsdispositiv des angefochtenen Beschlusses beziehen. Auf den Hauptantrag kann insoweit nicht eingetreten werden. Für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit kann im Übrigen ohnehin grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden (vgl. CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 95 N 17). 3.3 Zur Begründung ihres Eventualantrages führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, zur neuen (ausserordentlichen) Kündigung wegen Zahlungs- verzuges wäre es nicht gekommen, wenn die Vorinstanz das Verfahren der or- dentlichen Kündigung zügig behandelt, auf einen Kostenvorschuss verzichtet (act. 50 S. 2) sowie das aggressive Verhalten des Beschwerdegegners nicht zu "einem Verfahren nach dem anderen" geführt hätte (act. 50 S. 3). Sie hätten sehr viel Arbeit mit der Erstellung von Beschwerden (gegen Entscheide der Vorinstanz) gehabt und wenn das Verfahren "korrekt" durchgeführt worden wäre, wäre eine Verhandlung Mitte des Jahres 2022 durchgeführt worden (vgl. act. 50 S. 2). Aus-

- 9 - serdem irre die Vorinstanz, wenn sie erwäge, dass der Beschwerdegegner den Mietvertrag wegen Mietzinsausständen gekündigt habe. Dies sei insofern falsch, als es sich bei der (von der Vorinstanz) genannten Kündigung um eine ausseror- dentliche Kündigung wegen Zahlungsausständen gehandelt habe, welche Ge- genstand eines separaten Verfahrens gewesen sei (vgl. act. 50 S. 3). 3.3.1 Wird ein Mieter zwangsweise aus einem Mietobjekt ausgewiesen oder verlässt er dieses von sich aus, sind nach der bundesgerichtlichen Praxis insbe- sondere Verfahren, welche die Anfechtung der Kündigung betreffen, als gegen- standslos abzuschreiben (vgl. BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014, E. 1.1 mit Verweis auf BGE 131 I 242 E. 3.3; 4A_622/2013 vom 26. Mai 2014). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung nach Ermessen kann berücksichtigt werden, welche Par- tei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegen- standslosigkeit des Verfahrens geführt haben, und welche Partei allenfalls unnöti- gerweise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Zwischen diesen Kriterien besteht weder eine Rangordnung noch müssen diese stets kumulativ geprüft werden. Vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzel- falles zu treffen (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.2.1.1; BGer 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.1; OGer ZH PD150023 vom 29. Januar 2016 E. II./3.2; LZ130004 vom 4. Dezember 2013, E. III./1.1; LB120068 vom 8. Mai 2013, E. 6.2; PF110014 vom 9. August 2011, E. 3b; NG110009 vom 20. Dezember 2011, E. 9.2; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN,

3. Aufl. 2021, Art. 107 N 9 je m.w.H.). 3.3.2 Die Beschwerdeführer scheinen mit ihren Vorbringen im Ergebnis geltend machen zu wollen, es wäre nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Kündigungsanfechtungsverfahrens gekommen, wenn die Vorinstanz das Verfah- ren schneller abgewickelt bzw. sogleich auf das Einholen eines Kostenvorschus-

- 10 - ses verzichtet hätte, sie (die Beschwerdeführer) keine Rechtsmittelverfahren hät- ten führen müssen und der Beschwerdegegner kein Ausweisungsverfahren ange- strengt hätte. Dies mag zwar zutreffen. Dabei übersehen die Beschwerdeführer jedoch, dass dies nichts daran ändert, dass sie – wie die Vorinstanz bereits ausführte, wenn auch mit etwas missverständlichen Worten – das Anfechtungsverfahren be- treffend die ordentliche Kündigung eingeleitet und die ausserordentliche Kündi- gung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses (Wohnung und Parkplatz) in- folge Zahlungsrückstandes verursacht haben, welche in der Folge zum Auswei- sungsverfahren, zur Ausweisung der Beschwerdeführer und damit zur Gegen- standslosigkeit des vorliegenden Kündigungsanfechtungsverfahrens geführt hat. Die Vorinstanz hat somit nicht "geirrt", sondern berücksichtigt, dass die Be- schwerdeführer die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Kündigungs- anfechtungsverfahrens geführt haben, – nämlich die Ausweisung der Beschwer- deführer gestützt auf die ausserordentliche Kündigung infolge Zahlungsrückstan- des –, gesetzt haben. Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer das (Kündigungsanfechtungs-)Verfahren angestrengt und die (Zahlungsrückstands-)Kündigung sowie die Ausweisung verursacht haben, wel- che zur Gegenstandslosigkeit des Kündigungsanfechtungsverfahrens geführt hat. Dass das Ausweisungsverfahren, welches zur Ausweisung führte, vom Be- schwerdegegner angestrengt wurde, ändert daran nichts. Eine vermietende Partei darf ein Begehren um Ausweisung der mietenden Partei im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO auch dann stellen, wenn die vo- rangehende Kündigung gerichtlich angefochten wurde und dieses Verfahren be- reits hängig ist (vgl. BGE 141 III 262, E. 3.3). 3.3.3 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, der Beschwerdegegner habe mit seiner (ordentlichen) Kündigung kaum Chancen auf Erfolg gehabt (vgl. act. 50 S. 3), habe es sich doch um eine eindeutig rechtsmissbräuchliche Rachekündi- gung gehandelt. Die schriftliche Begründung des Vermieters bzw. seines Verwal- ters lege dies nahe; es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Mietvertrag

- 11 - des Büros, dessen Mietzinsausstand als Kündigungsgrund herangezogen worden sei, und dem Mietvertrag der Wohnung, welche pünktlich bezahlt und dennoch gekündigt worden sei. Der Mietvertrag der Wohnung habe einen zweiten Mieter gehabt, der nichts mit dem Mietvertrag des Büros zu tun gehabt habe (vgl. act. 50 S. 1 und 2). Die Kriterien bei der Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO sind – wie bereits dargelegt – nicht kumulativ zu prüfen und zu berücksichtigen, zumal es sich um eine Kostenverteilung nach Ermessen bzw. um einen Ermessensent- scheid handelt. Die Vorinstanz äusserte sich zum Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs im Rahmen ihrer Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO zwar nicht. Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführern gestützt auf die in E. 3.2 erwähnten Gründe die Prozesskosten (vollumfänglich) aufzuerle- gen, erweist sich indes nicht als unangemessen. Zumal zwischen den Parteien vor Vorinstanz unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführer nach der ordentli- chen Kündigung des Beschwerdegegners die Mietzinszahlungen eingestellt resp. ab Januar 2022 keine Miete mehr bezahlt hatten (vgl. act. 32 Rz. 17 i.V.m. act. 36/1-2 und act. 39 Rz. 1 i.V.m. act. 44/1, act. 44/3 und act. 45/1 und act. 45/3), und es damit auf eine Gegenstandslosigkeit des Kündigungsanfech- tungsverfahrens (infolge Ausweisung gestützt auf eine ausserordentliche Kündi- gung wegen Zahlungsrückstandes) regelrecht angelegt haben (vgl. soeben E. 3.3.2). Daher braucht auf das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs nicht mehr eingegangen zu werden. 3.4 Zur Begründung ihres Subeventualantrages, wonach die Prozesskosten "zu reduzieren" seien, führen die Beschwerdeführer sinngemäss aus, der Beschwer- degegner habe kaum Chancen auf Erfolg mit seiner Kündigung gehabt und der Arbeitsaufwand des Beschwerdegegners sei freiwillig und unnötig gewesen (vgl. act. 50 S. 3). 3.4.1 Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwerdeinstanz ei- nen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Kommt ein Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz in Frage, so ist ein Antrag in der Sache erforderlich. Dies be-

- 12 - deutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. statt vieler OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011; PC110041 vom 7. November 2011; PC200004 vom 30. März 2020, E. 2.1; PE210008 vom 7. Mai 2021; s.a. OGer ZH RV220007 vom 4. Oktober 2022, E. II./1.2 m.w.H.). 3.4.2 Es ist nicht ersichtlich, welchen Betrag die Beschwerdeführer als Ge- richtsgebühr und als Parteientschädigung für angemessen halten bzw. auf wel- chen Betrag das Obergericht diese im Falle eines Sachentscheides reduzieren soll. Dieser Antrag genügt somit den prozessualen Anforderungen nicht. Auf den Subeventualantrag kann deshalb nicht eingetreten werden. Es bleibt anzumerken, dass – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. act. 50 S. 3) – die Prozessaussichten bei der Festsetzung der Höhe der Pro- zesskosten keine Rolle spielen, sondern höchstens bei deren Verteilung, dort aber wie gesehen auch nicht zwingend (vgl. E. 3.3.1). Zudem übersehen die Be- schwerdeführer, dass die freigestellte Stellungnahme des Beschwerdegegners nicht unnötigen Aufwand darstellt, nur weil die Vorinstanz ihm diese freigestellt hatte und er nicht auf eine solche verzichtete. Er hatte das Recht, sich im Rah- men seines Anspruches auf rechtliches Gehör zur Sachdarstellung der Be- schwerdeführer zu äussern. 3.5 Zusammengefasst ist der sinngemässe Hauptantrag der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 3.2), der Eventualantrag ist abzuweisen (vgl. oben E. 3.3) und auf den Subeventualantrag ist nicht einzu- treten (vgl. soeben E. 3.4). Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Prozesskos- tenregelung.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von

- 13 - einem Streitwert von Fr. 5'250.– (angefochtene Entscheidgebühr Fr. 750.– + Par- teientschädigung Fr. 4'500.–) und mit Blick auf den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 700.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 i.V.m. § 7 lit. a GebV OG). Die Gerichts- kosten sind den mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführern aufzu- erlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). 4.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wäre im Rechtsmittelverfahren neu zu bean- tragen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Vorliegend konnte indessen darauf verzichtet werden, die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Stellung eines solchen Gesuches hinzuweisen, da ein solches für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge oh- nehin nicht hätte gutgeheissen werden können (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: den Beschwerdeführern nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegen, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführer wird nicht eingetreten.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Hauptantrag wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Eventualantrag wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 14 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 50), sowie an das Miet- gericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

6. September 2023