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PD230006

Forderung

Zürich OG · 2023-06-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) und seine Ehe- frau, B._____ (Beklagte 1, inzwischen aus dem Verfahren ausgeschieden), schlossen am 17. September 2013 mit der Stadt Zürich (Klägerin und Beschwer- degegnerin, fortan Klägerin) einen Mietvertrag über eine 4.5-Zimmerwohnung in der Siedlung C._____ am D._____-ring 1/2 in … Zürich (act. 3/3-4). Am 21. Okto- ber 2013 schlossen die Parteien zudem einen Mietvertrag über einen Autoabstell- platz am D._____-ring 3 (act. 3/5). Am 25. Mai 2020 kündigten die Beklagten die beiden Mietverhältnisse ausserterminlich auf den 15. Juni 2020 (act. 3/6). Die Klägerin stimmte der vorzeitigen Auflösung der Mietverhältnisse per 15. Juni 2020 zu (act. 3/7). Bei der Rückgabe der Mietsache bemängelte die Klägerin die feh- lende Reinigung des Mietobjekts und die übermässige Abnutzung der Anstriche in einem Zimmer. Die Beklagten weigerten sich das Rückgabeprotokoll und eine Entschädigungsvereinbarung zu unterzeichnen (act. 3/8 f.).

E. 1.2 Gestützt auf die Klagebewilligung der Schichtungsbehörde Zürich vom

21. Dezember 2022 erhob die Klägerin am 14. Januar 2022 (Datum Poststempel) beim Mietgericht Zürich (fortan Vorinstanz) Klage mit dem Begehren, die Beklag- ten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr Fr. 2'000.00 zu bezah- len (act. 1+4). Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den

16. März 2022 vor (act. 11-12). Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Klägerin und die Beklagte 1 einen Vergleich (Prot. Vi. S. 37; act. 38), weshalb die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Beklagte 1 mit Verfügung vom 11. April 2022 infolge Vergleichs abschrieb (act. 40). Mit Bezug auf den Beklagten, der an der Hauptverhandlung Widerklage erhoben und eine Verrechnungseinrede gel- tend gemacht hatte (Prot. Vi. S. 35 f.), setzte die Vorinstanz das Verfahren fort. Im Zuge der Verfahrensfortsetzung stellte der Beklagte ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezifferung der Widerklage und Bezeichnung der Verrechnungsforderung, nachdem er die ihm von der Vorinstanz hierfür ange- setzte Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen. Zudem stellte der Beklagte ein Revisionsgesuch betreffend die Abschreibung des Verfahrens mit Bezug auf die

- 3 - Beklagte 1 (vgl. act. 44-60). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies die Vor- instanz das Fristwiederherstellungsgesuch des Beklagten ab und trat auf seine Widerklage sowie sein Revisionsgesuch nicht ein. Zudem wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 66). Die vom Beklagten dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich er- hobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. März 2023 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (act. 69, OGer ZH PD220023; zum erstinstanzlichen Ver- fahrensgang im Einzelnen vgl. act. 66 S. 2 f.).

E. 1.3 Am 7. März 2023 fragte die Vorinstanz die Klägerin telefonisch an, ob sie noch ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens über die Hauptklage habe (act. 70). Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 10. März 2023 mit, dass die ver- gleichsweise vereinbarte, reduzierte Forderung von der Beklagten 1 in Raten voll- ständig beglichen worden sei und sie nicht mehr an der Klage gegen den Beklag- ten festhalte (act. 71). Mit Verfügung vom 4. April 2023 (act. 72 = act. 76 S. 4) schrieb die Vorinstanz daraufhin das Verfahren betreffend den Beklagten als durch Rückzug erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erhob keine weite- ren Kosten (Dispositiv-Ziffer 2) und hielt fest, dass der nicht benötigte Teil des Kostenvorschusses der Klägerin zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffer 3). Par- teientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 4).

E. 2.1 Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Datum der elektronischen Abgabe) erhob der Beklagte rechtzeitig ein als "Teil-Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ge- gen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. April 2023 (act. 77; zur Rechtzeitigkeit: act. 74 und act. 80/2). Er stellt folgende Anträge:

- 4 -

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 74). Den Parteien wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 81/1-2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 3 In Bezug auf die vom Beklagten verlangte Aktenherausgabe (wegen der Unmög- lichkeit der Akteneinsicht vor Ort; Antrag lit. e) ist vorweg festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht der Parteien ergibt, Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen zu können, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Verfassungsgarantie nach Art. 29 Abs. 2 BV verleiht lediglich einen Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzu-

- 5 - sehen; ein Recht, die Akten bei sich zu konsultieren, lässt sich daraus nicht ablei- ten. Die Behörden sind damit nicht gehalten, den Parteien Kopien (oder auch Ori- ginale) von den Akten zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2009 vom 1. April 2009 E. 3.1., mit Hinweis auf BGE 116 Ia 325 E. 3d)aa) und BGE 108 Ia 7 E. 2b). Der (prozessuale) Antrag des Beklagten um Herausgabe bzw. postali- sche Zusendung sämtlicher Akten ist deshalb abzuweisen.

E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend belehrte, kann der Klagerückzug (resp. des- sen Wirksamkeit) mit einem an sie gerichteten Revisionsgesuch angefochten werden (act. 76 S. 4 Dispositiv-Ziffer 6.a; vgl. auch BGer 5A_425/2020 vom

15. Dezember 2022 E. 2.6.3. f.). Die Beschwerde (an das Obergericht des Kan- tons Zürich) belehrte die Vorinstanz zu Recht in Bezug auf die Anfechtung der Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung gemäss ihrem Ent- scheid (act. 76 S. 4 Dispositiv-Ziffer 6.b). Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar ist die Wirkung der klägerischen Rückzugserklärung (BGer 5A_425/2020 vom

15. Dezember 2022 E. 2.6.4. und 2.7.3.).

E. 4.2 Der Beklagte erklärt, den "Rückzug des Verfahrens selbst" nicht zu bean- standen (act. 77 S. 2). In seiner als "Teil-Beschwerde" betitelten Eingabe beruft sich der Beklagte pauschal auf internationale Rechtsprechung sowie Grundrechte bzw. internationale und universelle Grundgesetze. Er spricht von einer vollum- fänglichen Beanstandung "dieses gesamten Verfahrens" (act. 77 S. 1). Der Be- klagte bezeichnet den "Fall" als komplex und die unentgeltliche Rechtsauskunfts- stelle als nutzlos sowie als ziemlich veralteter und unbrauchbarer Dienst vom Staat. Diese wolle gar keine verbindliche Rechtsauskunft abgeben. Der Beklagte führt weiter an, gemäss Bundesgericht dürfe – ohne Zustimmung des anderen Ehepartners – ein von zwei Eheleuten zusammen angegangenes Verfahren nicht von nur einem Ehegatten alleine fortgesetzt werden. Dies habe er bereits auf ver- schiedenen Wegen bemängelt. Der "Schachzug seitens Gericht" habe zur kom- pletten Zerstörung seiner Ehe sowie ganzen Familie geführt und sein Leben "drastisch terrorisiert". Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang versäumte Sorgfaltspflichten seitens des Gerichts (in der gesamten Verfahrensführung),

- 6 - missachtete richterliche Pflichten und illegal vollzogene Machtherrschaften gel- tend (act. 77 S. 2). Überdies beanstandet er wegen der "durchwegs massiven kor- rupten Haltung sämtlicher vorinstanzlicher Amtsdienerschaften" und letztlich des Obergerichts, ganz klar benachteiligt zu sein und seine Rechte nicht wahren zu können (act. 77 S. 3).

E. 4.3 Die Ausführungen des Beklagten als auch die von ihm gestellten Anträge stehen weder in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Wirkung des Klage- rückzugs durch die Klägerin noch mit der Regelung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren. Es fehlt damit an Rügen des Beklagten, welche mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung geltend gemacht werden könnten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten Der Antrag des Beklagten unter lit. a lautet auf "URP, UP, URB". Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beklagte macht Ausführungen dazu, dass er ein Laie, kein Rechtsan- walt und darum benachteiligt sei. Er habe "Anspruch auf einen ihm zustehenden unentgeltlichen Rechtsanwalt gemäss Art. 8 Abs. 1 BV". Der Beklagte spricht von der immerwährenden, beliebtesten "Ausrede der Gerichte", wegen Aussichtslo- sigkeit nicht hierauf eingehen zu wollen (act. 77 S. 2). Der Beklagte begründet seinen Antrag lit. a jedoch nicht näher. Er legt nicht dar, ob dieser das vorinstanz- liche oder das obergerichtliche Verfahren betreffen soll. Die Vorinstanz traf in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2023 jedenfalls keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege resp. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters. Für eine Beschwerdeerhebung fehlt es damit an einem Anfechtungsob- jekt. Auf den Antrag lit. a des Beklagten ist nicht einzutreten.

E. 4.4 Der Beklagte verlangt eine Weiterleitung seiner Eingabe (von Amtes wegen) an die korrekte Abteilung bzw. die dafür zuständige Stelle (act. 77 S. 1 sowie S. 4, Antrag lit. h). Wie aufgezeigt beanstandet der Beklagte die gerichtliche Verfah- rensführung und rügt Pflichtverletzungen seitens des Gerichts.

- 7 - Justizverwaltungsakte sowie die Verletzung von Amtspflichten unterliegen der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gemäss § 82 GOG. Die Aufsicht über die Bezirksgerichte fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Aufgrund des Inhalts der "Teil- Beschwerde" des Beklagten, mithin den lediglich pauschalen Rügen in Bezug auf die vorinstanzliche Verfahrensführung resp. missachtete richterliche Pflichten, be- steht keine Veranlassung für eine Weiterleitung der Eingabe vom 16. Mai 2023 an die Verwaltungskommission. Auch ist keine andere "dafür anzugehende nötige korrekte Beschwerdestelle" ersichtlich, welcher die Eingabe des Beklagten müss- te weitergeleitet werden.

E. 5 Ausnahmsweise sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigung sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er un- terliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstan- den sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers auf Herausgabe bzw. postalische Zusendung sämtlicher Akten wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 8 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 77, sowie an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD230006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 22. Juni 2023 in Sachen

1. ...

2. A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 4. April 2023 (MJ220004)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) und seine Ehe- frau, B._____ (Beklagte 1, inzwischen aus dem Verfahren ausgeschieden), schlossen am 17. September 2013 mit der Stadt Zürich (Klägerin und Beschwer- degegnerin, fortan Klägerin) einen Mietvertrag über eine 4.5-Zimmerwohnung in der Siedlung C._____ am D._____-ring 1/2 in … Zürich (act. 3/3-4). Am 21. Okto- ber 2013 schlossen die Parteien zudem einen Mietvertrag über einen Autoabstell- platz am D._____-ring 3 (act. 3/5). Am 25. Mai 2020 kündigten die Beklagten die beiden Mietverhältnisse ausserterminlich auf den 15. Juni 2020 (act. 3/6). Die Klägerin stimmte der vorzeitigen Auflösung der Mietverhältnisse per 15. Juni 2020 zu (act. 3/7). Bei der Rückgabe der Mietsache bemängelte die Klägerin die feh- lende Reinigung des Mietobjekts und die übermässige Abnutzung der Anstriche in einem Zimmer. Die Beklagten weigerten sich das Rückgabeprotokoll und eine Entschädigungsvereinbarung zu unterzeichnen (act. 3/8 f.). 1.2. Gestützt auf die Klagebewilligung der Schichtungsbehörde Zürich vom

21. Dezember 2022 erhob die Klägerin am 14. Januar 2022 (Datum Poststempel) beim Mietgericht Zürich (fortan Vorinstanz) Klage mit dem Begehren, die Beklag- ten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr Fr. 2'000.00 zu bezah- len (act. 1+4). Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den

16. März 2022 vor (act. 11-12). Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Klägerin und die Beklagte 1 einen Vergleich (Prot. Vi. S. 37; act. 38), weshalb die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Beklagte 1 mit Verfügung vom 11. April 2022 infolge Vergleichs abschrieb (act. 40). Mit Bezug auf den Beklagten, der an der Hauptverhandlung Widerklage erhoben und eine Verrechnungseinrede gel- tend gemacht hatte (Prot. Vi. S. 35 f.), setzte die Vorinstanz das Verfahren fort. Im Zuge der Verfahrensfortsetzung stellte der Beklagte ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezifferung der Widerklage und Bezeichnung der Verrechnungsforderung, nachdem er die ihm von der Vorinstanz hierfür ange- setzte Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen. Zudem stellte der Beklagte ein Revisionsgesuch betreffend die Abschreibung des Verfahrens mit Bezug auf die

- 3 - Beklagte 1 (vgl. act. 44-60). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies die Vor- instanz das Fristwiederherstellungsgesuch des Beklagten ab und trat auf seine Widerklage sowie sein Revisionsgesuch nicht ein. Zudem wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 66). Die vom Beklagten dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich er- hobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. März 2023 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (act. 69, OGer ZH PD220023; zum erstinstanzlichen Ver- fahrensgang im Einzelnen vgl. act. 66 S. 2 f.). 1.3. Am 7. März 2023 fragte die Vorinstanz die Klägerin telefonisch an, ob sie noch ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens über die Hauptklage habe (act. 70). Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 10. März 2023 mit, dass die ver- gleichsweise vereinbarte, reduzierte Forderung von der Beklagten 1 in Raten voll- ständig beglichen worden sei und sie nicht mehr an der Klage gegen den Beklag- ten festhalte (act. 71). Mit Verfügung vom 4. April 2023 (act. 72 = act. 76 S. 4) schrieb die Vorinstanz daraufhin das Verfahren betreffend den Beklagten als durch Rückzug erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz erhob keine weite- ren Kosten (Dispositiv-Ziffer 2) und hielt fest, dass der nicht benötigte Teil des Kostenvorschusses der Klägerin zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffer 3). Par- teientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (Dispositiv-Ziffer 4). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Datum der elektronischen Abgabe) erhob der Beklagte rechtzeitig ein als "Teil-Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel ge- gen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. April 2023 (act. 77; zur Rechtzeitigkeit: act. 74 und act. 80/2). Er stellt folgende Anträge:

- 4 - 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 74). Den Parteien wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 81/1-2). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. In Bezug auf die vom Beklagten verlangte Aktenherausgabe (wegen der Unmög- lichkeit der Akteneinsicht vor Ort; Antrag lit. e) ist vorweg festzuhalten, dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht der Parteien ergibt, Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen zu können, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Verfassungsgarantie nach Art. 29 Abs. 2 BV verleiht lediglich einen Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzu-

- 5 - sehen; ein Recht, die Akten bei sich zu konsultieren, lässt sich daraus nicht ablei- ten. Die Behörden sind damit nicht gehalten, den Parteien Kopien (oder auch Ori- ginale) von den Akten zuzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2009 vom 1. April 2009 E. 3.1., mit Hinweis auf BGE 116 Ia 325 E. 3d)aa) und BGE 108 Ia 7 E. 2b). Der (prozessuale) Antrag des Beklagten um Herausgabe bzw. postali- sche Zusendung sämtlicher Akten ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend belehrte, kann der Klagerückzug (resp. des- sen Wirksamkeit) mit einem an sie gerichteten Revisionsgesuch angefochten werden (act. 76 S. 4 Dispositiv-Ziffer 6.a; vgl. auch BGer 5A_425/2020 vom

15. Dezember 2022 E. 2.6.3. f.). Die Beschwerde (an das Obergericht des Kan- tons Zürich) belehrte die Vorinstanz zu Recht in Bezug auf die Anfechtung der Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung gemäss ihrem Ent- scheid (act. 76 S. 4 Dispositiv-Ziffer 6.b). Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar ist die Wirkung der klägerischen Rückzugserklärung (BGer 5A_425/2020 vom

15. Dezember 2022 E. 2.6.4. und 2.7.3.). 4.2. Der Beklagte erklärt, den "Rückzug des Verfahrens selbst" nicht zu bean- standen (act. 77 S. 2). In seiner als "Teil-Beschwerde" betitelten Eingabe beruft sich der Beklagte pauschal auf internationale Rechtsprechung sowie Grundrechte bzw. internationale und universelle Grundgesetze. Er spricht von einer vollum- fänglichen Beanstandung "dieses gesamten Verfahrens" (act. 77 S. 1). Der Be- klagte bezeichnet den "Fall" als komplex und die unentgeltliche Rechtsauskunfts- stelle als nutzlos sowie als ziemlich veralteter und unbrauchbarer Dienst vom Staat. Diese wolle gar keine verbindliche Rechtsauskunft abgeben. Der Beklagte führt weiter an, gemäss Bundesgericht dürfe – ohne Zustimmung des anderen Ehepartners – ein von zwei Eheleuten zusammen angegangenes Verfahren nicht von nur einem Ehegatten alleine fortgesetzt werden. Dies habe er bereits auf ver- schiedenen Wegen bemängelt. Der "Schachzug seitens Gericht" habe zur kom- pletten Zerstörung seiner Ehe sowie ganzen Familie geführt und sein Leben "drastisch terrorisiert". Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang versäumte Sorgfaltspflichten seitens des Gerichts (in der gesamten Verfahrensführung),

- 6 - missachtete richterliche Pflichten und illegal vollzogene Machtherrschaften gel- tend (act. 77 S. 2). Überdies beanstandet er wegen der "durchwegs massiven kor- rupten Haltung sämtlicher vorinstanzlicher Amtsdienerschaften" und letztlich des Obergerichts, ganz klar benachteiligt zu sein und seine Rechte nicht wahren zu können (act. 77 S. 3). 4.3. Die Ausführungen des Beklagten als auch die von ihm gestellten Anträge stehen weder in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Wirkung des Klage- rückzugs durch die Klägerin noch mit der Regelung der Prozesskosten für das vorinstanzliche Verfahren. Es fehlt damit an Rügen des Beklagten, welche mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung geltend gemacht werden könnten. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten Der Antrag des Beklagten unter lit. a lautet auf "URP, UP, URB". Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beklagte macht Ausführungen dazu, dass er ein Laie, kein Rechtsan- walt und darum benachteiligt sei. Er habe "Anspruch auf einen ihm zustehenden unentgeltlichen Rechtsanwalt gemäss Art. 8 Abs. 1 BV". Der Beklagte spricht von der immerwährenden, beliebtesten "Ausrede der Gerichte", wegen Aussichtslo- sigkeit nicht hierauf eingehen zu wollen (act. 77 S. 2). Der Beklagte begründet seinen Antrag lit. a jedoch nicht näher. Er legt nicht dar, ob dieser das vorinstanz- liche oder das obergerichtliche Verfahren betreffen soll. Die Vorinstanz traf in der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2023 jedenfalls keinen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege resp. die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters. Für eine Beschwerdeerhebung fehlt es damit an einem Anfechtungsob- jekt. Auf den Antrag lit. a des Beklagten ist nicht einzutreten. 4.4. Der Beklagte verlangt eine Weiterleitung seiner Eingabe (von Amtes wegen) an die korrekte Abteilung bzw. die dafür zuständige Stelle (act. 77 S. 1 sowie S. 4, Antrag lit. h). Wie aufgezeigt beanstandet der Beklagte die gerichtliche Verfah- rensführung und rügt Pflichtverletzungen seitens des Gerichts.

- 7 - Justizverwaltungsakte sowie die Verletzung von Amtspflichten unterliegen der Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gemäss § 82 GOG. Die Aufsicht über die Bezirksgerichte fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Aufgrund des Inhalts der "Teil- Beschwerde" des Beklagten, mithin den lediglich pauschalen Rügen in Bezug auf die vorinstanzliche Verfahrensführung resp. missachtete richterliche Pflichten, be- steht keine Veranlassung für eine Weiterleitung der Eingabe vom 16. Mai 2023 an die Verwaltungskommission. Auch ist keine andere "dafür anzugehende nötige korrekte Beschwerdestelle" ersichtlich, welcher die Eingabe des Beklagten müss- te weitergeleitet werden. 5. Ausnahmsweise sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigung sind keine zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er un- terliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstan- den sind. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers auf Herausgabe bzw. postalische Zusendung sämtlicher Akten wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 77, sowie an das Mietgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

23. Juni 2023