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PD230005

Kündigungsschutz und Erstreckung / Kostenvorschuss

Zürich OG · 2023-03-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Namen von A._____ und D._____ – unter Beilage der Klage- bewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 13. Januar 2023 – beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) eine Klage betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung ein (act. 6/1-2). Mit Verfügung vom

23. Februar 2023 setzte die Vorinstanz A._____ und D._____ eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'950.00 an (Dispo-Ziff. 1). Die Vorinstanz stellte den Parteien zudem in Aussicht, dass nach Eingang des Kostenvorschusses mit separater Post zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (Dispositiv-Ziff. 2; act. 6/5 = act. 5 S. 5). Mit Eingabe vom 14. März 2023 (Datum Poststempel) teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ der Vorinstanz die Beendi- gung des Mandatsverhältnisses mit A._____ und D._____ mit (act. 6/7).

E. 2.1 Mit Schreiben vom 12. März 2023 (Datum Poststempel: 13. März 2023) reichte A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2023 eine "Einsprache - Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2).

E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 3 Das Gericht kann von der klagenden resp. gesuchstellenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).

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E. 4.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den (auch) der Beschwerde- führerin von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Inhaltlich macht die Be- schwerdeführerin jedoch weder geltend, dass die Vorinstanz im Rahmen der an- gefochtenen Verfügung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch dass die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr bringt sie zusammenge- fasst vor, kein Einkommen zu haben, Sozialhilfebezügerin und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern zu sein. Sie führt an, nicht damit einverstanden zu sein, dass ihr keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde (act. 2). Als Beilage zu ihrem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin ein Budget der Gemeinde E._____, Sozialamt, ab dem 1. Januar 2023 ein, aus welchem eine Unterstüt- zungsleistung durch das Sozialamt hervorgeht (act. 4).

E. 4.2 Kann aus finanziellen Gründen ein Kostenvorschuss nicht (rechtzeitig) be- zahlt werden, so besteht die Möglichkeit, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, welche (vorerst) von der Vorschussleistung befreien würde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diesfalls ist in einem Ge- such darzulegen, dass die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt den Pro- zess zu finanzieren. Hierfür sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu be- legen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Im Falle, dass eine Partei verheiratet ist, beurteilt sich die Bedürftigkeit anhand einer Gesamtrechnung (Ge- genüberstellung der Einkünfte beider Ehegatten zu ihrem zivilprozessualen Not- bedarf; vgl. OGer ZH PD210008 vom 29. Juni 2021 E. 3. m.w.H.). Als weitere Vo- raussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege darf das gestell- te Rechtsbegehren (vorliegend das um Kündigungsschutz/Erstreckung) nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Ge- richt zu stellen. Da damit nicht die Kammer, sondern das Mietgericht des Bezirks- gerichtes Meilen (Vorinstanz) zur Behandlung der Anliegen der Beschwerdeführe- rin zuständig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

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E. 4.3 Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist läuft bis am 23. März 2023 (act. 6/2). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom

12. März 2023 ist zuständigkeitshalber der Vorinstanz samt der Beilage act. 4 zur Behandlung weiterzuleiten. Die Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es sich um ei- ne nicht (mehr) anwaltlich vertretene Partei handelt, vor einem Entscheid allen- falls unter Hinweis auf die zur Beurteilung des Gesuchs (zusätzlich) erforderlichen Angaben eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. Huber, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8 und 19; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 107 f.; ZK ZPO-Emmel,

3. Aufl. 2016, Art. 119 N 7).

E. 5 Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe vom 12. März 2023 wird der Vorinstanz zur Behandlung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überwiesen.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 4 – an das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein. - 5 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'950.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  7. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD230005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 23. März 2023 in Sachen

1. A._____,

2. ... Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung / Kostenvorschuss Beschwere gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Februar 2023 (MJ230005)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Namen von A._____ und D._____ – unter Beilage der Klage- bewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 13. Januar 2023 – beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) eine Klage betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung ein (act. 6/1-2). Mit Verfügung vom

23. Februar 2023 setzte die Vorinstanz A._____ und D._____ eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'950.00 an (Dispo-Ziff. 1). Die Vorinstanz stellte den Parteien zudem in Aussicht, dass nach Eingang des Kostenvorschusses mit separater Post zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (Dispositiv-Ziff. 2; act. 6/5 = act. 5 S. 5). Mit Eingabe vom 14. März 2023 (Datum Poststempel) teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ der Vorinstanz die Beendi- gung des Mandatsverhältnisses mit A._____ und D._____ mit (act. 6/7). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 12. März 2023 (Datum Poststempel: 13. März 2023) reichte A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2023 eine "Einsprache - Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Das Gericht kann von der klagenden resp. gesuchstellenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).

- 3 - 4. 4.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den (auch) der Beschwerde- führerin von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss. Inhaltlich macht die Be- schwerdeführerin jedoch weder geltend, dass die Vorinstanz im Rahmen der an- gefochtenen Verfügung den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch dass die Verfügung rechtsfehlerhaft sei. Vielmehr bringt sie zusammenge- fasst vor, kein Einkommen zu haben, Sozialhilfebezügerin und alleinerziehende Mutter von zwei Kindern zu sein. Sie führt an, nicht damit einverstanden zu sein, dass ihr keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde (act. 2). Als Beilage zu ihrem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin ein Budget der Gemeinde E._____, Sozialamt, ab dem 1. Januar 2023 ein, aus welchem eine Unterstüt- zungsleistung durch das Sozialamt hervorgeht (act. 4). 4.2. Kann aus finanziellen Gründen ein Kostenvorschuss nicht (rechtzeitig) be- zahlt werden, so besteht die Möglichkeit, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, welche (vorerst) von der Vorschussleistung befreien würde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Diesfalls ist in einem Ge- such darzulegen, dass die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt den Pro- zess zu finanzieren. Hierfür sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen umfassend offenzulegen und zu be- legen (vgl. Art. 117 lit. a ZPO und Art. 119 Abs. 2 ZPO). Im Falle, dass eine Partei verheiratet ist, beurteilt sich die Bedürftigkeit anhand einer Gesamtrechnung (Ge- genüberstellung der Einkünfte beider Ehegatten zu ihrem zivilprozessualen Not- bedarf; vgl. OGer ZH PD210008 vom 29. Juni 2021 E. 3. m.w.H.). Als weitere Vo- raussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege darf das gestell- te Rechtsbegehren (vorliegend das um Kündigungsschutz/Erstreckung) nicht als aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Ge- richt zu stellen. Da damit nicht die Kammer, sondern das Mietgericht des Bezirks- gerichtes Meilen (Vorinstanz) zur Behandlung der Anliegen der Beschwerdeführe- rin zuständig ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 4 - 4.3. Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist läuft bis am 23. März 2023 (act. 6/2). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom

12. März 2023 ist zuständigkeitshalber der Vorinstanz samt der Beilage act. 4 zur Behandlung weiterzuleiten. Die Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es sich um ei- ne nicht (mehr) anwaltlich vertretene Partei handelt, vor einem Entscheid allen- falls unter Hinweis auf die zur Beurteilung des Gesuchs (zusätzlich) erforderlichen Angaben eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. Huber, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8 und 19; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 107 f.; ZK ZPO-Emmel,

3. Aufl. 2016, Art. 119 N 7).

5. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 12. März 2023 wird der Vorinstanz zur Behandlung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überwiesen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 4 – an das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'950.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

24. März 2023