Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (Datum Poststempel: 22. Juni 2022) gelang- te der Beschwerdeführer unter Beilage einer Klagebewilligung vom 17. Juni 2022 an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) (act. 4/1 u. 4/3). Die Vorinstanz legte ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung an. In der Sache geht es offenbar um die Kündigung eines Pensions- und Pflege- vertrages durch die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer (act. 4/1, act. 4/5/2/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 wies die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechts- pflege hin und setzte ihm u.a. Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. So- dann setzte sie dem Beschwerdeführer Frist an, eine leserliche Abschrift seiner Eingabe vom 22. Juni 2022 in Maschinen- oder Blockschrift nachzureichen, wobei die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (act. 5 = act. 4/6, nachfolgend zi- tiert als act. 5). 2.1 Innert Beschwerdefrist (vgl. act. 4/7) gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage der genannten Verfügung mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (Datum Post- stempel: 11. Juli 2022) an die Kammer (act. 2). 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–13). Auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist zusammen mit diesem Ent- scheid eine Kopie von act. 2 zuzustellen. 3.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleiten- den Entscheid, mit welchem – wie gezeigt – Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses und Frist zur Behebung von Mängeln der vorinstanzlichen Klageschrift angesetzt wurde. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde dann zu- lässig, wenn sie im Gesetz explizit vorgesehen ist, ansonsten wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 u. 2 ZPO). 3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Frist zur Verbesserung der Eingabe richtet, ist kein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich
- 3 - oder dargetan, so dass darauf von vornherein nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz belehrte dafür auch kein Rechtsmittel (vgl. act. 3 S. 5 Disp.-Ziff. 7). Insbesondere bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer noch gegen den En- dentscheid der Vorinstanz zur Wehr setzen und allfällige in diesem Zusammen- hang relevante Argumente wird vortragen können. 3.3 Soweit sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlich verlangten Kosten- vorschuss richtet, ist dieser mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechts- mittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien ge- nügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vo- raussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Kostenvorschuss, das Gericht könne einen solchen von der klagenden Partei bis zur Höhe der mutmass- lichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert von Fr. 259'555.– würden Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 10'090.– (gemäss § 7 GebV einstweilen um 1/3 ermässigt) anfallen. Dieser Betrag sei als Kostenvor- schuss festzusetzen (act. 5 E. 1 f.). 4.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an die Kammer nicht auseinander und er legt insbesondere nicht dar, was daran falsch sein soll. Vielmehr macht er geltend, mit einer Kündigung nicht einverstanden zu sein und von der Stadt einen Ersatz zu erwarten (act. 2). Mit diesem Vorbringen, das sich auf die Hauptsache beziehen dürfte, kommt der
- 4 - Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht mit Bezug auf die Beschwerde (vgl. hiervor E. 3.3) nicht nach. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist zuhanden des Beschwerdeführers festzuhal- ten, dass die Erhebung sowie die Höhe des Kostenvorschusses auch in der Sa- che nicht zu beanstanden sind: So kann das Gericht gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss verlangen. Zum Vorschuss verpflichtet ist die klagende Partei. Klagende Partei ist, wer dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer als klagende Partei einen Vorschuss verlangt. Zur Höhe des Vorschusses ergibt sich, was folgt: Obere Grenze des Ge- richtskostenvorschusses sind die mutmasslichen Gerichtskosten. Im Zeitpunkt der Einforderung des Vorschusses muss das Gericht die mutmasslichen Gerichtskos- ten abschätzen (vgl. BGer 4A_186/2012 vom 19. Juni 2012, E. 6). Vorliegend be- stimmt sich die Gerichtsgebühr nach der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG). Gestützt auf § 2 Abs. 2 GebV bilden Grund- lage für die Festsetzung der Gebühr der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerich- tes und die Schwierigkeit des Falles. Die Vorinstanz geht vorliegend wie bereits die Schlichtungsbehörde (act. 4/5/12) von einem Streitwert von Fr. 259'555.– aus (act. 5 E. 1). Dies bleibt vom Beschwerdeführer unwidersprochen, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV ergibt sich unter Berücksichtigung dieses Streitwertes eine ordentliche Gebühr von rund Fr. 15'130.–. § 7 GebV sieht sodann vor, dass diese Gebühr in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung von Mietverhältnissen über Wohnräume bis auf zwei Drittel der ordentlichen Ge- bühr ermässigt werden kann (lit. a). Die Vorinstanz reduzierte in Anwendung die- ser Bestimmung die Gebühr um den Maximalbetrag von einem Drittel auf Fr. 10'090.–, was mit Blick auf das weite Ermessen der Vorinstanz bei Festset- zung der Gebühr ohne Weiteres als angemessen erscheint. Entsprechend ist der verlangte Vorschuss auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden. 5.1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung ei-
- 5 - nes Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu be- trachten. Sollte die Frist zur Leistung des Vorschusses inzwischen unbenutzt ab- gelaufen sein, hätte sie die Vorinstanz dem Kläger neu anzusetzen. 5.2 Nochmals – wie bereits durch die Vorinstanz erfolgt – ist der Beschwerde- führer darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Vorinstanz zu stellen. Für die dies- bezüglichen Voraussetzungen ist der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 5 E. 2 zweiter Ab- satz).
E. 6 Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Beiständin C._____, Sozialzentrum D._____, … [Adresse], sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 259'555.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD220014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 22. Juli 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung Beschwerde gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zü- rich vom 10. Februar 2022 (MJ220059)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (Datum Poststempel: 22. Juni 2022) gelang- te der Beschwerdeführer unter Beilage einer Klagebewilligung vom 17. Juni 2022 an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) (act. 4/1 u. 4/3). Die Vorinstanz legte ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung an. In der Sache geht es offenbar um die Kündigung eines Pensions- und Pflege- vertrages durch die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer (act. 4/1, act. 4/5/2/1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2022 wies die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechts- pflege hin und setzte ihm u.a. Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. So- dann setzte sie dem Beschwerdeführer Frist an, eine leserliche Abschrift seiner Eingabe vom 22. Juni 2022 in Maschinen- oder Blockschrift nachzureichen, wobei die Eingabe im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (act. 5 = act. 4/6, nachfolgend zi- tiert als act. 5). 2.1 Innert Beschwerdefrist (vgl. act. 4/7) gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage der genannten Verfügung mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (Datum Post- stempel: 11. Juli 2022) an die Kammer (act. 2). 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–13). Auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist zusammen mit diesem Ent- scheid eine Kopie von act. 2 zuzustellen. 3.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleiten- den Entscheid, mit welchem – wie gezeigt – Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses und Frist zur Behebung von Mängeln der vorinstanzlichen Klageschrift angesetzt wurde. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde dann zu- lässig, wenn sie im Gesetz explizit vorgesehen ist, ansonsten wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 u. 2 ZPO). 3.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Frist zur Verbesserung der Eingabe richtet, ist kein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich
- 3 - oder dargetan, so dass darauf von vornherein nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz belehrte dafür auch kein Rechtsmittel (vgl. act. 3 S. 5 Disp.-Ziff. 7). Insbesondere bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer noch gegen den En- dentscheid der Vorinstanz zur Wehr setzen und allfällige in diesem Zusammen- hang relevante Argumente wird vortragen können. 3.3 Soweit sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlich verlangten Kosten- vorschuss richtet, ist dieser mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechts- mittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien ge- nügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der ange- fochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Vo- raussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem Kostenvorschuss, das Gericht könne einen solchen von der klagenden Partei bis zur Höhe der mutmass- lichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Mit Blick auf den Streitwert von Fr. 259'555.– würden Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 10'090.– (gemäss § 7 GebV einstweilen um 1/3 ermässigt) anfallen. Dieser Betrag sei als Kostenvor- schuss festzusetzen (act. 5 E. 1 f.). 4.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde an die Kammer nicht auseinander und er legt insbesondere nicht dar, was daran falsch sein soll. Vielmehr macht er geltend, mit einer Kündigung nicht einverstanden zu sein und von der Stadt einen Ersatz zu erwarten (act. 2). Mit diesem Vorbringen, das sich auf die Hauptsache beziehen dürfte, kommt der
- 4 - Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht mit Bezug auf die Beschwerde (vgl. hiervor E. 3.3) nicht nach. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist zuhanden des Beschwerdeführers festzuhal- ten, dass die Erhebung sowie die Höhe des Kostenvorschusses auch in der Sa- che nicht zu beanstanden sind: So kann das Gericht gestützt auf Art. 98 ZPO einen Vorschuss verlangen. Zum Vorschuss verpflichtet ist die klagende Partei. Klagende Partei ist, wer dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vom Beschwerdeführer als klagende Partei einen Vorschuss verlangt. Zur Höhe des Vorschusses ergibt sich, was folgt: Obere Grenze des Ge- richtskostenvorschusses sind die mutmasslichen Gerichtskosten. Im Zeitpunkt der Einforderung des Vorschusses muss das Gericht die mutmasslichen Gerichtskos- ten abschätzen (vgl. BGer 4A_186/2012 vom 19. Juni 2012, E. 6). Vorliegend be- stimmt sich die Gerichtsgebühr nach der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG). Gestützt auf § 2 Abs. 2 GebV bilden Grund- lage für die Festsetzung der Gebühr der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerich- tes und die Schwierigkeit des Falles. Die Vorinstanz geht vorliegend wie bereits die Schlichtungsbehörde (act. 4/5/12) von einem Streitwert von Fr. 259'555.– aus (act. 5 E. 1). Dies bleibt vom Beschwerdeführer unwidersprochen, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV ergibt sich unter Berücksichtigung dieses Streitwertes eine ordentliche Gebühr von rund Fr. 15'130.–. § 7 GebV sieht sodann vor, dass diese Gebühr in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung von Mietverhältnissen über Wohnräume bis auf zwei Drittel der ordentlichen Ge- bühr ermässigt werden kann (lit. a). Die Vorinstanz reduzierte in Anwendung die- ser Bestimmung die Gebühr um den Maximalbetrag von einem Drittel auf Fr. 10'090.–, was mit Blick auf das weite Ermessen der Vorinstanz bei Festset- zung der Gebühr ohne Weiteres als angemessen erscheint. Entsprechend ist der verlangte Vorschuss auch in seiner Höhe nicht zu beanstanden. 5.1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung ei-
- 5 - nes Kostenvorschusses jedoch als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch zu be- trachten. Sollte die Frist zur Leistung des Vorschusses inzwischen unbenutzt ab- gelaufen sein, hätte sie die Vorinstanz dem Kläger neu anzusetzen. 5.2 Nochmals – wie bereits durch die Vorinstanz erfolgt – ist der Beschwerde- führer darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, ein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege bei der Vorinstanz zu stellen. Für die dies- bezüglichen Voraussetzungen ist der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (act. 5 E. 2 zweiter Ab- satz).
6. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Beiständin C._____, Sozialzentrum D._____, … [Adresse], sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 259'555.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: