Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die C._____ AG (Mieterin und Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren, nach- folgend: Mieterin) erhob mit Eingabe vom 16. November 2020 eine Klage betref- fend Kündigungsschutz am Mietgericht des Bezirksgerichts Hinwil (Beschwerde- gegner und Vorinstanz, nachfolgend: Vorinstanz; act. 5/19). Mit Verfügung vom
24. November 2020 wurde der Mieterin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschus- ses angesetzt (act. 5/24) sowie der Vermieterin und Beschwerdeführerin (nach- folgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 Frist zur schriftlichen Stellungnahme (act. 5/26). Die Stellungnahme ging mit Eingabe vom
E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin sodann Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz, das Mietgericht des Bezirks Hinwil, im obengenann- ten Verfahren betreffend Kündigungsschutz eine unangemessene Rechtverzögerung bzw. Rechtsverweigerung betreibt.
2. Die Akten des Verfahrens MJ200012E/V_V19 seien beizuziehen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
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E. 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 5/1-46). Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde der Vorinstanz Frist zur obligatorischen Vernehmlassung angesetzt (act. 7), welche mit Eingabe vom 24. Juni 2022 einging. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. Rechtliche Erwägungen zur Rechtsverzögerung 2.1.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsver- weigerung. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die aus- drückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vor- gesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu er- ledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebo- tenen Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzöge- rung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Be- schwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfech- tungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechts- verweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigent- liche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist da- her nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen: FREIBURGHAUS/AHFELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 319 N 16 ff. und Art. 320 N 7). 2.1.2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kri- terien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
- 4 -
2. Auflage, 2016, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.3; BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1; OGer ZH PC200010 vom 21. April 2020 E. 2.1). 2.1.3. Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Ver- fahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine un- nütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vor- zuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117; BLICKENST- ORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Ak- ten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzö- gerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzli- che Prozessschritte wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom
18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind (OGer ZH PC200010 vom
21. April 2020 E. 2.1 m.w.H.).
- 5 - 2.2. Parteivorbringen 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass seit der Ver- handlung vom 5. Juli 2021 – soweit ersichtlich – keine weiteren Verfahrensschritte unternommen worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich zweimal beim zuständigen Gerichtsschreiber nach dem Stand des Verfah- rens erkundigt und auf eine darauffolgende schriftliche Anfrage vom 2. Februar 2022 keine Reaktion erhalten. Das Verfahren sei nicht komplex, da beide Parteien je einen Schriftsatz eingereicht hätten und die Replik und Duplik an der Verhand- lung mündlich durchgeführt worden seien. Im nächsten Schritt seien die offerier- ten Zeugen einzuvernehmen und eine Parteibefragung durchzuführen. Das von der Beschwerdeführerin anfangs März 2022 eingeleitete Befehlsverfahren gegen die Mieterin werde bei der Vorinstanz in einem separaten Verfahren geführt und habe deshalb keinen Einfluss auf das hängige Verfahren betreffend Kündigungs- schutz. Die Kündigung sei von der Beschwerdeführerin im Juli 2020 per Ende Ja- nuar 2021 ausgesprochen worden. Der Abschluss des Verfahrens werde nun im- mer dringlicher, da das Verhalten der Mieterin eine Vermietung der leerstehenden Flächen im betroffenen Gebäude verunmögliche und zudem auch die bestehen- den Mieter durch dieses Verhalten fortlaufend behindert würden. Insgesamt sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz keine weiteren Verfahrensschritte einge- leitet habe. Zudem sei befremdlich, dass trotz wiederholter Nachfrage weder wei- tere Verfahrensschritte erfolgt seien noch Rückmeldungen über eine allfällige Ver- fahrenserledigung eingegangen sei. Die Beschwerde sei deshalb antragsgemäss gutzuheissen (act. 2 S. 2 ff.). 2.2.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es werde anerkannt, dass im Verfahren eine aussergewöhnlich lange Verzögerung erfolgt sei. Es lasse sich nicht triftig rechtfertigen, dass seit der im Verfahren zuletzt ergangenen Pro- zesshandlung – die Verhandlung vom 5. Juli 2021 – inzwischen nahezu ein Jahr vergangen sei, ohne dass weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Die zum Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Gerichtsbesetzung habe nach der Verhandlung beabsichtigt, sich über das weitere Vorgehen im Prozess zu beraten. Aufgrund der vergleichsweisen hohen Arbeitslast habe diese Bera-
- 6 - tung nicht zeitnah erfolgen können und in der Folge seien mehrere Gerichts- schreiberwechsel erfolgt. Der an der Verhandlung anwesende Gerichtsschreiber habe den Fall im März 2022 schliesslich wieder übernommen. Inzwischen stehe fest, dass im Verfahren Zeugeneinvernahmen bzw. Parteibefragungen durchge- führt werden müssten, und es werde in den nächsten Tagen eine Beweisverfü- gung ergehen. Zusammengefasst lasse sich die aussergewöhnlich lange Verzö- gerung des Verfahrens lediglich durch die erhöhte Arbeitslast des Gerichts, die mehrfachen Gerichtsschreiberwechsel sowie durch mangelhafte interne Aufga- bentriage begründen. 2.2.3. Vorerst ist festzustellen, dass seit der Verhandlung am 5. Juli 2021 im vor- instanzlichen Verfahren betreffend Kündigungsschutz keine nach aussen erkenn- baren Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Während den knapp zwölf Monaten standen die Verfahrensakten der Vorinstanz für die Vorbereitung des nächsten Verfahrensschrittes unbeschränkt zur Verfügung. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht entnehmen. Weiter wei- sen die zu bearbeitenden Rechtsschriften und Parteivorträge keinen übermässi- gen Umfang auf (act. 19, act. 29, act. 37 und Prot. Vi. S. 8 ff.) und die Anzahl der Beweisanträge ist für ein entsprechendes Verfahren in einem üblichen Rahmen. Aus den Verfahrensakten ist auch ansonsten kein Grund für das Untätigbleiben der Vorinstanz ersichtlich. Die von der Vorinstanz vorgebrachte hohe Arbeitsbe- lastung und der mehrfache Wechsel der zuständigen Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber rechtfertigen keine beinahe zwölfmonatige "tote Zeit" in diesem Verfahren. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelas- tung vermögen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine übermässige Ver- fahrensdauer nicht (triftig) zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117), wie zumindest sinngemäss auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme festhält. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen an einer beförderli- chen Bearbeitung des Verfahrens zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin der Mieterin per Ende Januar 2021 gekündigt habe und – nach eigenen Angaben
– die Vermietung von weiteren leerstehenden Flächen im Gebäude durch die Mie- terin verunmöglicht werde, besteht ein hohes Interesse der Beschwerdeführerin
- 7 - an einer beförderlichen Behandlung der im Streit liegenden Angelegenheit. Ferner wird das Hauptverfahren bei der Vorinstanz im vereinfachten Verfahren behandelt (act. 5/24 S. 2; Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Eine der Besonderheiten des verein- fachten Verfahrens ist das Bestreben nach Raschheit des Verfahrens (vgl. MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, 2017, Vor Art. 243-247 N 4). Eine Zeitdauer von beina- he zwölf Monaten ohne Vornahme von Verfahrensschritte durch die Vorinstanz erscheint vor dem geschilderten Hintergrund als zu lange und die unter Berück- sichtigung der gesamten Umständen gebotene Frist zur Durchführung der nächs- ten notwendigen Prozesshandlung wurde eindeutig überschritten. Diese Verfah- rensverzögerung lässt sich insbesondere im vereinfachten Verfahren nicht recht- fertigen. Insgesamt erweist sich somit die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet und es ist geboten, das Verfahren betreffend Kündigungsschutz zügig voranzutreiben. Die Vorinstanz hat denn auch in ihrer Stellungnahme bereits an- gekündigt, dass in den nächsten Tagen eine Beweisverfügung betreffend Zeugen- und Parteibefragungen ergehen werde (act. 9 S. 2).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). 3.2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 AnwGebV ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 4; BGE 139 III 471 E. 3.3; OGer ZH, RE200012 vom 13. Oktober 2020, E. 4.2; OGer ZH, RE190011 vom 24. Oktober 2019, E. III.1). Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne der Erwägungen begründet ist.
- 8 -
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
3. Die Beschwerdeführerin wird mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse entschä- digt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz unter Rücksendung der eingereichten Akten sowie an die C._____ AG, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist sich um ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 239'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
E. 6 Februar 2021 bei der Vorinstanz ein (act. 5/29). In der Folge wurden die Partei- en des vorinstanzlichen Verfahrens mit Vorladung vom 27. April 2021 zur Ver- handlung am 5. Juli 2021 geladen (act. 5/33). Anlässlich dieser Verhandlung er- statteten die Parteien mündlich die Replik und Duplik sowie weitere Novenstel- lungnahmen (Prot. Vi. S. 8 ff.). Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zugestellt (act. 41). Neben der Anfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2022 hinsichtlich des Verfah- rensstandes und einer Mitteilung vom 17. Januar 2022 betreffend eines Adress- wechsels des Rechtsvertreters der Mieterin finden sich nach der Verhandlung keine weiteren Parteikorrespondenzen in den vorinstanzlichen Akten (act. 5/42 bis 5/43).
E. 8 Juli 2022
Dispositiv
- Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die C._____ AG (Mieterin und Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren, nach- folgend: Mieterin) erhob mit Eingabe vom 16. November 2020 eine Klage betref- fend Kündigungsschutz am Mietgericht des Bezirksgerichts Hinwil (Beschwerde- gegner und Vorinstanz, nachfolgend: Vorinstanz; act. 5/19). Mit Verfügung vom
- November 2020 wurde der Mieterin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschus- ses angesetzt (act. 5/24) sowie der Vermieterin und Beschwerdeführerin (nach- folgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 Frist zur schriftlichen Stellungnahme (act. 5/26). Die Stellungnahme ging mit Eingabe vom
- Februar 2021 bei der Vorinstanz ein (act. 5/29). In der Folge wurden die Partei- en des vorinstanzlichen Verfahrens mit Vorladung vom 27. April 2021 zur Ver- handlung am 5. Juli 2021 geladen (act. 5/33). Anlässlich dieser Verhandlung er- statteten die Parteien mündlich die Replik und Duplik sowie weitere Novenstel- lungnahmen (Prot. Vi. S. 8 ff.). Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zugestellt (act. 41). Neben der Anfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2022 hinsichtlich des Verfah- rensstandes und einer Mitteilung vom 17. Januar 2022 betreffend eines Adress- wechsels des Rechtsvertreters der Mieterin finden sich nach der Verhandlung keine weiteren Parteikorrespondenzen in den vorinstanzlichen Akten (act. 5/42 bis 5/43). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin sodann Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz, das Mietgericht des Bezirks Hinwil, im obengenann- ten Verfahren betreffend Kündigungsschutz eine unangemessene Rechtverzögerung bzw. Rechtsverweigerung betreibt.
- Die Akten des Verfahrens MJ200012E/V_V19 seien beizuziehen.
- Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." - 3 - 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 5/1-46). Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde der Vorinstanz Frist zur obligatorischen Vernehmlassung angesetzt (act. 7), welche mit Eingabe vom 24. Juni 2022 einging. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. Rechtliche Erwägungen zur Rechtsverzögerung 2.1.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsver- weigerung. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die aus- drückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vor- gesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu er- ledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebo- tenen Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzöge- rung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Be- schwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfech- tungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechts- verweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigent- liche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist da- her nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen: FREIBURGHAUS/AHFELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 319 N 16 ff. und Art. 320 N 7). 2.1.2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kri- terien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, - 4 -
- Auflage, 2016, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.3; BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1; OGer ZH PC200010 vom 21. April 2020 E. 2.1). 2.1.3. Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Ver- fahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine un- nütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vor- zuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117; BLICKENST- ORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Ak- ten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzö- gerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzli- che Prozessschritte wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom
- Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind (OGer ZH PC200010 vom
- April 2020 E. 2.1 m.w.H.). - 5 - 2.2. Parteivorbringen 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass seit der Ver- handlung vom 5. Juli 2021 – soweit ersichtlich – keine weiteren Verfahrensschritte unternommen worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich zweimal beim zuständigen Gerichtsschreiber nach dem Stand des Verfah- rens erkundigt und auf eine darauffolgende schriftliche Anfrage vom 2. Februar 2022 keine Reaktion erhalten. Das Verfahren sei nicht komplex, da beide Parteien je einen Schriftsatz eingereicht hätten und die Replik und Duplik an der Verhand- lung mündlich durchgeführt worden seien. Im nächsten Schritt seien die offerier- ten Zeugen einzuvernehmen und eine Parteibefragung durchzuführen. Das von der Beschwerdeführerin anfangs März 2022 eingeleitete Befehlsverfahren gegen die Mieterin werde bei der Vorinstanz in einem separaten Verfahren geführt und habe deshalb keinen Einfluss auf das hängige Verfahren betreffend Kündigungs- schutz. Die Kündigung sei von der Beschwerdeführerin im Juli 2020 per Ende Ja- nuar 2021 ausgesprochen worden. Der Abschluss des Verfahrens werde nun im- mer dringlicher, da das Verhalten der Mieterin eine Vermietung der leerstehenden Flächen im betroffenen Gebäude verunmögliche und zudem auch die bestehen- den Mieter durch dieses Verhalten fortlaufend behindert würden. Insgesamt sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz keine weiteren Verfahrensschritte einge- leitet habe. Zudem sei befremdlich, dass trotz wiederholter Nachfrage weder wei- tere Verfahrensschritte erfolgt seien noch Rückmeldungen über eine allfällige Ver- fahrenserledigung eingegangen sei. Die Beschwerde sei deshalb antragsgemäss gutzuheissen (act. 2 S. 2 ff.). 2.2.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es werde anerkannt, dass im Verfahren eine aussergewöhnlich lange Verzögerung erfolgt sei. Es lasse sich nicht triftig rechtfertigen, dass seit der im Verfahren zuletzt ergangenen Pro- zesshandlung – die Verhandlung vom 5. Juli 2021 – inzwischen nahezu ein Jahr vergangen sei, ohne dass weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Die zum Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Gerichtsbesetzung habe nach der Verhandlung beabsichtigt, sich über das weitere Vorgehen im Prozess zu beraten. Aufgrund der vergleichsweisen hohen Arbeitslast habe diese Bera- - 6 - tung nicht zeitnah erfolgen können und in der Folge seien mehrere Gerichts- schreiberwechsel erfolgt. Der an der Verhandlung anwesende Gerichtsschreiber habe den Fall im März 2022 schliesslich wieder übernommen. Inzwischen stehe fest, dass im Verfahren Zeugeneinvernahmen bzw. Parteibefragungen durchge- führt werden müssten, und es werde in den nächsten Tagen eine Beweisverfü- gung ergehen. Zusammengefasst lasse sich die aussergewöhnlich lange Verzö- gerung des Verfahrens lediglich durch die erhöhte Arbeitslast des Gerichts, die mehrfachen Gerichtsschreiberwechsel sowie durch mangelhafte interne Aufga- bentriage begründen. 2.2.3. Vorerst ist festzustellen, dass seit der Verhandlung am 5. Juli 2021 im vor- instanzlichen Verfahren betreffend Kündigungsschutz keine nach aussen erkenn- baren Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Während den knapp zwölf Monaten standen die Verfahrensakten der Vorinstanz für die Vorbereitung des nächsten Verfahrensschrittes unbeschränkt zur Verfügung. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht entnehmen. Weiter wei- sen die zu bearbeitenden Rechtsschriften und Parteivorträge keinen übermässi- gen Umfang auf (act. 19, act. 29, act. 37 und Prot. Vi. S. 8 ff.) und die Anzahl der Beweisanträge ist für ein entsprechendes Verfahren in einem üblichen Rahmen. Aus den Verfahrensakten ist auch ansonsten kein Grund für das Untätigbleiben der Vorinstanz ersichtlich. Die von der Vorinstanz vorgebrachte hohe Arbeitsbe- lastung und der mehrfache Wechsel der zuständigen Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber rechtfertigen keine beinahe zwölfmonatige "tote Zeit" in diesem Verfahren. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelas- tung vermögen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine übermässige Ver- fahrensdauer nicht (triftig) zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117), wie zumindest sinngemäss auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme festhält. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen an einer beförderli- chen Bearbeitung des Verfahrens zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin der Mieterin per Ende Januar 2021 gekündigt habe und – nach eigenen Angaben – die Vermietung von weiteren leerstehenden Flächen im Gebäude durch die Mie- terin verunmöglicht werde, besteht ein hohes Interesse der Beschwerdeführerin - 7 - an einer beförderlichen Behandlung der im Streit liegenden Angelegenheit. Ferner wird das Hauptverfahren bei der Vorinstanz im vereinfachten Verfahren behandelt (act. 5/24 S. 2; Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Eine der Besonderheiten des verein- fachten Verfahrens ist das Bestreben nach Raschheit des Verfahrens (vgl. MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, 2017, Vor Art. 243-247 N 4). Eine Zeitdauer von beina- he zwölf Monaten ohne Vornahme von Verfahrensschritte durch die Vorinstanz erscheint vor dem geschilderten Hintergrund als zu lange und die unter Berück- sichtigung der gesamten Umständen gebotene Frist zur Durchführung der nächs- ten notwendigen Prozesshandlung wurde eindeutig überschritten. Diese Verfah- rensverzögerung lässt sich insbesondere im vereinfachten Verfahren nicht recht- fertigen. Insgesamt erweist sich somit die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet und es ist geboten, das Verfahren betreffend Kündigungsschutz zügig voranzutreiben. Die Vorinstanz hat denn auch in ihrer Stellungnahme bereits an- gekündigt, dass in den nächsten Tagen eine Beweisverfügung betreffend Zeugen- und Parteibefragungen ergehen werde (act. 9 S. 2).
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). 3.2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 AnwGebV ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 4; BGE 139 III 471 E. 3.3; OGer ZH, RE200012 vom 13. Oktober 2020, E. 4.2; OGer ZH, RE190011 vom 24. Oktober 2019, E. III.1). Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne der Erwägungen begründet ist. - 8 -
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
- Die Beschwerdeführerin wird mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse entschä- digt.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz unter Rücksendung der eingereichten Akten sowie an die C._____ AG, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist sich um ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 239'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
- Juli 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD220010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw N. Gautschi Urteil vom 8. Juli 2022 in Sachen A._____, Vermieterin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegner betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung (MJ200012)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die C._____ AG (Mieterin und Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren, nach- folgend: Mieterin) erhob mit Eingabe vom 16. November 2020 eine Klage betref- fend Kündigungsschutz am Mietgericht des Bezirksgerichts Hinwil (Beschwerde- gegner und Vorinstanz, nachfolgend: Vorinstanz; act. 5/19). Mit Verfügung vom
24. November 2020 wurde der Mieterin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschus- ses angesetzt (act. 5/24) sowie der Vermieterin und Beschwerdeführerin (nach- folgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 Frist zur schriftlichen Stellungnahme (act. 5/26). Die Stellungnahme ging mit Eingabe vom
6. Februar 2021 bei der Vorinstanz ein (act. 5/29). In der Folge wurden die Partei- en des vorinstanzlichen Verfahrens mit Vorladung vom 27. April 2021 zur Ver- handlung am 5. Juli 2021 geladen (act. 5/33). Anlässlich dieser Verhandlung er- statteten die Parteien mündlich die Replik und Duplik sowie weitere Novenstel- lungnahmen (Prot. Vi. S. 8 ff.). Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juli 2021 zugestellt (act. 41). Neben der Anfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2022 hinsichtlich des Verfah- rensstandes und einer Mitteilung vom 17. Januar 2022 betreffend eines Adress- wechsels des Rechtsvertreters der Mieterin finden sich nach der Verhandlung keine weiteren Parteikorrespondenzen in den vorinstanzlichen Akten (act. 5/42 bis 5/43). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin sodann Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde und stellte folgende Anträge (act. 2): "1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz, das Mietgericht des Bezirks Hinwil, im obengenann- ten Verfahren betreffend Kündigungsschutz eine unangemessene Rechtverzögerung bzw. Rechtsverweigerung betreibt.
2. Die Akten des Verfahrens MJ200012E/V_V19 seien beizuziehen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
- 3 - 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen bei- gezogen (act. 5/1-46). Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde der Vorinstanz Frist zur obligatorischen Vernehmlassung angesetzt (act. 7), welche mit Eingabe vom 24. Juni 2022 einging. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. Rechtliche Erwägungen zur Rechtsverzögerung 2.1.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Mit umfasst von dieser Bestimmung ist auch die Rechtsver- weigerung. Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die aus- drückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vor- gesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu er- ledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebo- tenen Frist vorzunehmen. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung und -verzöge- rung daher regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Be- schwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfech- tungsobjekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechts- verweigerung mit freier Kognition. Dabei ist allerdings der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigent- liche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist da- her nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen: FREIBURGHAUS/AHFELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 319 N 16 ff. und Art. 320 N 7). 2.1.2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kri- terien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar,
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2. Auflage, 2016, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.3; BLICKENSTORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1; OGer ZH PC200010 vom 21. April 2020 E. 2.1). 2.1.3. Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Ver- fahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine un- nütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2; BGE 127 III 385 E. 3a). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vor- zuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117; BLICKENST- ORFER, a.a.O., Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Ak- ten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzö- gerung des Hauptverfahrens daraus resultieren, dass in dessen Rahmen zusätzli- che Prozessschritte wie etwa ein Massnahmeverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder dergleichen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom
18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind (OGer ZH PC200010 vom
21. April 2020 E. 2.1 m.w.H.).
- 5 - 2.2. Parteivorbringen 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass seit der Ver- handlung vom 5. Juli 2021 – soweit ersichtlich – keine weiteren Verfahrensschritte unternommen worden seien. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich zweimal beim zuständigen Gerichtsschreiber nach dem Stand des Verfah- rens erkundigt und auf eine darauffolgende schriftliche Anfrage vom 2. Februar 2022 keine Reaktion erhalten. Das Verfahren sei nicht komplex, da beide Parteien je einen Schriftsatz eingereicht hätten und die Replik und Duplik an der Verhand- lung mündlich durchgeführt worden seien. Im nächsten Schritt seien die offerier- ten Zeugen einzuvernehmen und eine Parteibefragung durchzuführen. Das von der Beschwerdeführerin anfangs März 2022 eingeleitete Befehlsverfahren gegen die Mieterin werde bei der Vorinstanz in einem separaten Verfahren geführt und habe deshalb keinen Einfluss auf das hängige Verfahren betreffend Kündigungs- schutz. Die Kündigung sei von der Beschwerdeführerin im Juli 2020 per Ende Ja- nuar 2021 ausgesprochen worden. Der Abschluss des Verfahrens werde nun im- mer dringlicher, da das Verhalten der Mieterin eine Vermietung der leerstehenden Flächen im betroffenen Gebäude verunmögliche und zudem auch die bestehen- den Mieter durch dieses Verhalten fortlaufend behindert würden. Insgesamt sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz keine weiteren Verfahrensschritte einge- leitet habe. Zudem sei befremdlich, dass trotz wiederholter Nachfrage weder wei- tere Verfahrensschritte erfolgt seien noch Rückmeldungen über eine allfällige Ver- fahrenserledigung eingegangen sei. Die Beschwerde sei deshalb antragsgemäss gutzuheissen (act. 2 S. 2 ff.). 2.2.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es werde anerkannt, dass im Verfahren eine aussergewöhnlich lange Verzögerung erfolgt sei. Es lasse sich nicht triftig rechtfertigen, dass seit der im Verfahren zuletzt ergangenen Pro- zesshandlung – die Verhandlung vom 5. Juli 2021 – inzwischen nahezu ein Jahr vergangen sei, ohne dass weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Die zum Zeitpunkt der Verhandlung bestehende Gerichtsbesetzung habe nach der Verhandlung beabsichtigt, sich über das weitere Vorgehen im Prozess zu beraten. Aufgrund der vergleichsweisen hohen Arbeitslast habe diese Bera-
- 6 - tung nicht zeitnah erfolgen können und in der Folge seien mehrere Gerichts- schreiberwechsel erfolgt. Der an der Verhandlung anwesende Gerichtsschreiber habe den Fall im März 2022 schliesslich wieder übernommen. Inzwischen stehe fest, dass im Verfahren Zeugeneinvernahmen bzw. Parteibefragungen durchge- führt werden müssten, und es werde in den nächsten Tagen eine Beweisverfü- gung ergehen. Zusammengefasst lasse sich die aussergewöhnlich lange Verzö- gerung des Verfahrens lediglich durch die erhöhte Arbeitslast des Gerichts, die mehrfachen Gerichtsschreiberwechsel sowie durch mangelhafte interne Aufga- bentriage begründen. 2.2.3. Vorerst ist festzustellen, dass seit der Verhandlung am 5. Juli 2021 im vor- instanzlichen Verfahren betreffend Kündigungsschutz keine nach aussen erkenn- baren Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden. Während den knapp zwölf Monaten standen die Verfahrensakten der Vorinstanz für die Vorbereitung des nächsten Verfahrensschrittes unbeschränkt zur Verfügung. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht entnehmen. Weiter wei- sen die zu bearbeitenden Rechtsschriften und Parteivorträge keinen übermässi- gen Umfang auf (act. 19, act. 29, act. 37 und Prot. Vi. S. 8 ff.) und die Anzahl der Beweisanträge ist für ein entsprechendes Verfahren in einem üblichen Rahmen. Aus den Verfahrensakten ist auch ansonsten kein Grund für das Untätigbleiben der Vorinstanz ersichtlich. Die von der Vorinstanz vorgebrachte hohe Arbeitsbe- lastung und der mehrfache Wechsel der zuständigen Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber rechtfertigen keine beinahe zwölfmonatige "tote Zeit" in diesem Verfahren. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelas- tung vermögen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine übermässige Ver- fahrensdauer nicht (triftig) zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117), wie zumindest sinngemäss auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme festhält. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen an einer beförderli- chen Bearbeitung des Verfahrens zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin der Mieterin per Ende Januar 2021 gekündigt habe und – nach eigenen Angaben
– die Vermietung von weiteren leerstehenden Flächen im Gebäude durch die Mie- terin verunmöglicht werde, besteht ein hohes Interesse der Beschwerdeführerin
- 7 - an einer beförderlichen Behandlung der im Streit liegenden Angelegenheit. Ferner wird das Hauptverfahren bei der Vorinstanz im vereinfachten Verfahren behandelt (act. 5/24 S. 2; Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Eine der Besonderheiten des verein- fachten Verfahrens ist das Bestreben nach Raschheit des Verfahrens (vgl. MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, 2017, Vor Art. 243-247 N 4). Eine Zeitdauer von beina- he zwölf Monaten ohne Vornahme von Verfahrensschritte durch die Vorinstanz erscheint vor dem geschilderten Hintergrund als zu lange und die unter Berück- sichtigung der gesamten Umständen gebotene Frist zur Durchführung der nächs- ten notwendigen Prozesshandlung wurde eindeutig überschritten. Diese Verfah- rensverzögerung lässt sich insbesondere im vereinfachten Verfahren nicht recht- fertigen. Insgesamt erweist sich somit die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet und es ist geboten, das Verfahren betreffend Kündigungsschutz zügig voranzutreiben. Die Vorinstanz hat denn auch in ihrer Stellungnahme bereits an- gekündigt, dass in den nächsten Tagen eine Beweisverfügung betreffend Zeugen- und Parteibefragungen ergehen werde (act. 9 S. 2).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). 3.2. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 AnwGebV ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. BGer, 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 4; BGE 139 III 471 E. 3.3; OGer ZH, RE200012 vom 13. Oktober 2020, E. 4.2; OGer ZH, RE190011 vom 24. Oktober 2019, E. III.1). Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne der Erwägungen begründet ist.
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2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
3. Die Beschwerdeführerin wird mit Fr. 500.– aus der Gerichtskasse entschä- digt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz unter Rücksendung der eingereichten Akten sowie an die C._____ AG, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist sich um ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 239'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
8. Juli 2022