opencaselaw.ch

PD220003

Mietzinshinterlegung / Mängelbeseitigung / Herabsetzung Mietzins / Überweisung

Zürich OG · 2022-03-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anfor- derungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Män-

- 3 - geln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom

9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Obergericht des Kantons Zürich sei als Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs.1 lit. b GOG) zuständig für eine Überweisung der Streitsache an ein anderes Gericht im Sinne von § 117 GOG. Sie sei folglich für den Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers nicht zuständig, wes- halb auf seinen entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei (vgl. act. 6 E. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe ihm in der angefoch- tenen Verfügung mitgeteilt, dass das Obergericht des Kantons Zürich für "ein Ausstandsbegehren zuständig" sei (vgl. act. 2 S. 1). Aufgrund eines gerechtfertig- ten Verdachts auf Befangenheit habe er bei der Vorinstanz einen "Antrag auf Ausstandsbegehren wegen Befangenheit und event. Formfehler" betreffend zwei Geschäfte eingereicht. Hiermit bitte er um Prüfung seines Antrages, den er ohne Rechtsvertretung eingereicht habe. Seines Erachtens seien die Voraussetzungen für eine Verschiebung an ein neutrales und unbefangenes Bezirksgericht des Kantons Zürich gegeben (vgl. a.a.O.).

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Streitsache MJ200010-K an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich zu überweisen, ist die angerufene Zi- vilkammer nicht zuständig. Die Aufsicht über Bezirksgerichte fällt in die Zustän- digkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Insoweit erweist sich

- 4 - der Hinweis in den Erwägungen der Vorinstanz als nicht präzise genug. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist daher seitens der Kammer mangels Zuständig- keit nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Akten sind der Verwaltungskommissi- on zur Weiterbehandlung weiterzuleiten.

E. 2.4 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ihm die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung mitgeteilt hat, dass das Obergericht des Kantons Zürich "für ein Ausstandsbegehren zuständig" sei. Dies trifft nicht zu: Denn die Vorinstanz verstand seinen Antrag von vornherein nicht als Aus- standsgesuch im Sinne der Art. 47 ff. ZPO, sondern als Antrag auf Überweisung der Streitsache an ein anderes Gericht im Sinne von § 117 GOG. Dies zu Recht, denn der Beschwerdeführer verlangte vor Vorinstanz die "Verschiebung" seiner Geschäfte "an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich" und war der An- sicht "eine bestimmte Befangenheit" könnte "auch auf anderer Ebene" (als der "Rechtsanwalts-Ebene") bestehen; offenbar befürchtet er, das (ganze) Bezirksge- richt Winterthur könnte kein neutrales und unbefangenes Gericht sein (vgl. act. 2). Ein Ausstandsbegehren im Sinne der Art. 47 ff. ZPO hätte sich gegen eine ein- zelne Gerichtsperson oder gegen mehrere Gerichtspersonen richten müssen; ein gegen eine ganze Kammer bzw. das ganze Gericht gerichtetes Ausstandsbegeh- ren ist ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abge- lehnten Gerichtspersonen unzulässig (vgl. BGE 114 Ia 278 ff., E. 1 und 105 Ib 301 ff., E. 1a; BGer 5A_706/2015 vom 9. Dezember 2015, E. 6.2 und 8C_570/2014 vom 9. März 2015, E. 2; BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2017, Art. 49 N 2 m.w.H.). Selbst wenn die Vorinstanz das Ersuchen des Beschwerdeführers als Ausstandsgesuch im Sinne der Art. 47 ff. ZPO verstanden hätte, hätte sie so- mit darauf nicht eintreten können. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ohnehin weder geltend macht, die Vorinstanz hätte sein Aus- standsgesuch behandeln müssen, noch seine Beschwerde diesbezüglich begrün- det. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

- 5 -

3. Kosten sind umständehalber nicht zu erheben; Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Be- schwerdeführer ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Rechtsmittelverfahren stellte (vgl. act. 2). Es wird beschlossen:

E. 6 Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Werden auch die erwähnten minimen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF170027 vom 6. Juli 2017, E. 2.3).

Dispositiv
  1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Überweisung der Streitsache MJ200010-K an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 (Datum Post- stempel) wird samt den vorinstanzlichen Akten zur Weiterbehandlung der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet.
  4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und – unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt Beilagen sowie der vorinstanzlichen Akten – an die Verwaltungskommission, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  7. April 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD220003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 31. März 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____, betreffend Mietzinshinterlegung / Mängelbeseitigung / Herabsetzung Mietzins / Überweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Februar 2022 (MJ200010)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte im Rahmen seines Verfahrens vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Mängelbehebung, Herabsetzung Mietzins und Mietzinshinterlegung mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Datum des Über- bringens der Eingabe) (act. 7/32) einen an das Bezirksgericht Win- terthur/Präsidentin des Mietgerichts adressierten "Antrag auf Ausstandsbegehren wegen Befangenheit und event. Formfehler betreffend Geschäfts-Nr. MJ200009- L/V_V41 und MJ200010-K/V_V39". In dieser Eingabe brachte er im Wesentlichen vor, aus sicherer Quelle zu wissen, dass in Winterthur die Mehrheit der Rechts- anwälte befangen sei, weil die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) viele Liegenschaften besitze und/oder verwalte. Es sei nicht gänzlich abzuweisen, dass "eine bestimmte Befangenheit auch auf anderer Ebene bestehen könnte" (a.a.O., S. 1). Er beantrage daher die Gutheissung sei- nes Antrages zur "Verschiebung" seiner Geschäfte "an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich" (a.a.O., S. 2). 1.2 Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (act. 7/33 = act. 3 = act. 6 [Akten- exemplar]) trat die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers zur Über- weisung des Verfahrens MJ200010-K an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich nicht ein. 1.3 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (Datum Poststempel) entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (vgl. act. 6 Dispositiv-Ziffer 4) Beschwerde an die "Zivilkammer" (vgl. act. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-37). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet.

2. An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anfor- derungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Män-

- 3 - geln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Ent- scheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom

9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom

6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). Werden auch die erwähnten minimen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF170027 vom 6. Juli 2017, E. 2.3). 2.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Obergericht des Kantons Zürich sei als Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs.1 lit. b GOG) zuständig für eine Überweisung der Streitsache an ein anderes Gericht im Sinne von § 117 GOG. Sie sei folglich für den Entscheid über den Antrag des Beschwerdeführers nicht zuständig, wes- halb auf seinen entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei (vgl. act. 6 E. 4). 2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe ihm in der angefoch- tenen Verfügung mitgeteilt, dass das Obergericht des Kantons Zürich für "ein Ausstandsbegehren zuständig" sei (vgl. act. 2 S. 1). Aufgrund eines gerechtfertig- ten Verdachts auf Befangenheit habe er bei der Vorinstanz einen "Antrag auf Ausstandsbegehren wegen Befangenheit und event. Formfehler" betreffend zwei Geschäfte eingereicht. Hiermit bitte er um Prüfung seines Antrages, den er ohne Rechtsvertretung eingereicht habe. Seines Erachtens seien die Voraussetzungen für eine Verschiebung an ein neutrales und unbefangenes Bezirksgericht des Kantons Zürich gegeben (vgl. a.a.O.). 2.3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Streitsache MJ200010-K an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich zu überweisen, ist die angerufene Zi- vilkammer nicht zuständig. Die Aufsicht über Bezirksgerichte fällt in die Zustän- digkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Verordnung über die Organisa- tion des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Insoweit erweist sich

- 4 - der Hinweis in den Erwägungen der Vorinstanz als nicht präzise genug. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist daher seitens der Kammer mangels Zuständig- keit nicht einzutreten. Die vorinstanzlichen Akten sind der Verwaltungskommissi- on zur Weiterbehandlung weiterzuleiten. 2.4 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ihm die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung mitgeteilt hat, dass das Obergericht des Kantons Zürich "für ein Ausstandsbegehren zuständig" sei. Dies trifft nicht zu: Denn die Vorinstanz verstand seinen Antrag von vornherein nicht als Aus- standsgesuch im Sinne der Art. 47 ff. ZPO, sondern als Antrag auf Überweisung der Streitsache an ein anderes Gericht im Sinne von § 117 GOG. Dies zu Recht, denn der Beschwerdeführer verlangte vor Vorinstanz die "Verschiebung" seiner Geschäfte "an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich" und war der An- sicht "eine bestimmte Befangenheit" könnte "auch auf anderer Ebene" (als der "Rechtsanwalts-Ebene") bestehen; offenbar befürchtet er, das (ganze) Bezirksge- richt Winterthur könnte kein neutrales und unbefangenes Gericht sein (vgl. act. 2). Ein Ausstandsbegehren im Sinne der Art. 47 ff. ZPO hätte sich gegen eine ein- zelne Gerichtsperson oder gegen mehrere Gerichtspersonen richten müssen; ein gegen eine ganze Kammer bzw. das ganze Gericht gerichtetes Ausstandsbegeh- ren ist ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe betreffend aller abge- lehnten Gerichtspersonen unzulässig (vgl. BGE 114 Ia 278 ff., E. 1 und 105 Ib 301 ff., E. 1a; BGer 5A_706/2015 vom 9. Dezember 2015, E. 6.2 und 8C_570/2014 vom 9. März 2015, E. 2; BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2017, Art. 49 N 2 m.w.H.). Selbst wenn die Vorinstanz das Ersuchen des Beschwerdeführers als Ausstandsgesuch im Sinne der Art. 47 ff. ZPO verstanden hätte, hätte sie so- mit darauf nicht eintreten können. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich, weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ohnehin weder geltend macht, die Vorinstanz hätte sein Aus- standsgesuch behandeln müssen, noch seine Beschwerde diesbezüglich begrün- det. Auf seine Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

- 5 -

3. Kosten sind umständehalber nicht zu erheben; Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Be- schwerdeführer ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Rechtsmittelverfahren stellte (vgl. act. 2). Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Überweisung der Streitsache MJ200010-K an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 (Datum Post- stempel) wird samt den vorinstanzlichen Akten zur Weiterbehandlung der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weitergeleitet.

4. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und – unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt Beilagen sowie der vorinstanzlichen Akten – an die Verwaltungskommission, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

1. April 2022