Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Es sei festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten aus dem Mietverhältnis an der C._____-strasse ... in … D._____ keine Mietzinse mehr schuldet.
E. 1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin Frist an, um zur Rechtzeitigkeit ihrer Klage bzw. Gültigkeit der Klagebewilli- gung Stellung zu nehmen und um den Streitwert ihrer Klage zu beziffern (act. 3). Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (act. 8) trat die Vor- instanz mit Verfügung vom 26. April 2021 auf die Klage nicht ein (act. 13).
E. 1.3 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (rechtzeitig vgl. act. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 14): "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei diese Angelegenheit an die Schlichtungsstelle für Mietsachen am BG Bülach zurückzuweisen, damit endlich die Schlichtungsverhand- lung stattfindet.
2. Eventualiter sei diese Angelegenheit ans Mietgericht am BG Bülach zurückzuweisen. Dies, mit der Anweisung, auf die Klage vom 22.3.21 einzutreten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten."
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
2. Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, da der Streit- wert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheids im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. et- wa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO).
E. 2 Eventualiter sei die Kündigung wegen mehrfacher Missbräuch- lichkeit für ungültig zu erklären.
E. 3 Subeventualiter sei das Mietverhältnis um 6 Jahre zu erstrecken.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss der eingereichten Klagebewilligung habe am
11. Februar 2021 eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden, anlässlich welcher sich die Parteien nicht hätten einigen können. Gemäss den Akten des Schlich- tungsverfahrens bzw. der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei die Klagebewilligung bzw. der Beschluss der hiesigen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am 15. Februar 2021 an die Beschwerdeführerin verschickt, dieser am 16. Februar 2021 zur Abholung gemeldet und schliesslich am 17. Feb- ruar 2021 am Schalter zugestellt worden (vgl. Geschäfts-Nr. MO200374 act. 3/8). Demgemäss habe die 30-tägige Frist zur Einreichung der Klage am Folgetag, d.h. am Donnerstag, 18. Februar 2021 zu laufen begonnen, und am Freitag, 19. März 2021 geendet. Daran würden auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ih- rer Stellungnahme vom 12. April 2021 nichts ändern, wonach sie eine Zustellung am 17. Februar 2021 bestreite und sich auf dem Briefumschlag, mit welchem die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde verschickt worden sei, kein Poststem- pel befinden würde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Klage datiere vom 22. März 2021 und sei gemäss dem Frankierungsetikett gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden (act. 2). Demgemäss sei die Klage
- 4 - nach Ablauf der 30-tägigen Frist zur Klageeinreichung eingereicht worden, womit diese im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr gültig gewesen sei. Damit sei mangels einer gültigen Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht einzutreten. Dabei sei anzumerken, dass das Vorbringen der Beschwerde- führerin in ihrer Stellungnahme, wonach sie in der vorliegenden Sache überhaupt nie zu einer Schlichtungsverhandlung auf den 11. Februar 2021 vorgeladen wor- den sei und der Fall an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen sei, insoweit wi- dersprüchlich und daher nicht weiter zu schützen sei, als dass sie damit selbst (sinngemäss) geltend mache, die Klagebewilligung hätte nicht ausgestellt werden dürfen, gleichzeitig aber gestützt auf die gleiche Klagebewilligung eine Klage ein- gereicht habe (vgl. act. 13 E. 3).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es habe keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Sie führt aus, es hätte am 11. Februar 2021 zwar eine Schlichtungsverhandlung stattfinden sollen, dies jedoch in einem anderen Fall zwischen den gleichen Parteien. Es sei um ein Ausweisungsbegeh- ren des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin sowie sechs weitere Beklagte gegangen. Da einer der Beklagten nicht erschienen sei, habe die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt werden können, weshalb erneut zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage, ihren damaligen Anwalt sowie die weiteren Beklagten zu befragen. Ausserdem habe am 7. Dezember 2020 eine Schlichtungsverhandlung in einem anderen Fall stattgefunden, anlässlich welcher die Parteien gefragt worden seien, ob auch über diesen Fall verhandelt werden soll, was abgelehnt worden sei. Es sei wohl einfach vergessen worden, zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen (act. 14 S. 3 ff.). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Klage sei nicht verspätet gewesen. Sie verweise dazu auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 12. April
2021. Auf dem Briefumschlag, in dem sich die Klagebewilligung befunden habe, sei kein Poststempel gewesen, welcher beweisen würde, dass der Beschluss am
15. Februar 2021 abgeschickt worden sei. Mit diesem Einwand habe sich die Vor- instanz nicht befasst. Für den Fall, dass die Kammer davon ausgehe, das Datum
- 5 - der Klage spiele angesichts der nicht durchgeführten Schlichtungsverhandlung eine Rolle, verlange sie Akteneinsicht (act. 14 S. 4).
E. 3.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin setzte sich die Vor- instanz mit ihren Vorbringen auseinander und wies darauf hin, dass die Klagebe- willigung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Februar 2021 an die Beschwerdeführerin verschickt, dieser am 16. Februar 2021 zur Ab- holung gemeldet und schliesslich am 17. Februar 2021 am Schalter zugestellt worden sei (Geschäfts-Nr. MO200374 act. 3/8), woran die Behauptung der Be- schwerdeführerin, wonach sich auf dem Briefumschlag kein Poststempel befun- den habe, nichts ändern würden (vgl. act. 13 E. 3). Tatsächlich ist nicht ersicht- lich, weshalb ein Poststempel auf dem Briefumschlag relevant sein soll. Einerseits ist nicht das Datum des Versands für den Fristenlauf relevant, sondern die Zustel- lung, mithin die Entgegennahme der Sendung durch den Empfänger. Anderer- seits genügt die elektronische Sendeverfolgung der Schweizerischen Post für den Nachweis der Zustellung. Mit der Sendungsnummer kann genau nachverfolgt werden, wann eine Sendung der Post übergeben und wann diese dem Adressa- ten zugestellt wurde. Dies kann auch der Empfänger, mithin die Beschwerdefüh- rerin, mittels Internetabfrage selbst überprüfen. Dabei gilt die Vermutung, dass Postangestellte die Zustellungsdaten korrekt erfassen (vgl. statt vieler BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung umstossen würde, insbesondere deutet ein feh- lender Poststempel nicht auf Fehler bei der Zustellung hin. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin am Postschalter am 17. Februar 2021 ist durch den elektro- nischen Zustellnachweis belegt (Geschäfts-Nr. MO200374 act. 3/8) und auch die Fristberechnung wurde von der Vorinstanz korrekt vorgenommen. Bei Einrei- chung der Klage am 22. März 2021 war die 30-tägige Frist zur Klageeinreichung bereits abgelaufen, weshalb keine gültige Klagebewilligung mehr vorlag. Die Vor- instanz ist damit zu Recht nicht auf die Klage eingetreten.
- 6 - Dies hätte sie im Übrigen auch tun müssen, wenn wie die Beschwerdeführe- rin behauptet, keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen zu erreichen versucht. Dennoch sei der Vollständigkeit halber was folgt bemerkt: Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung liegt bei den Akten (vgl. Prot. Geschäfts- Nr. MO200374). In der Klagebewilligung bzw. im Beschluss der Schlichtungsbe- hörde vom 11. Februar 2021 wurde festgehalten, dass die Schlichtungsverhand- lung gescheitert ist (act. 1 E. 2). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht ge- rügt, vielmehr reichte sie gestützt auf diese Klagebewilligung eine Klage bei der Vorinstanz ein. Erst als die Beschwerdeführerin auf die verspätete Klageeinrei- chung hingewiesen wurde, stellte sie sich auf den Standpunkt, es hätte keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden und die Vorinstanz sei für die Behandlung der Klage nicht zuständig (act. 8 S. 5). Weshalb die Beschwerdeführerin trotz an- geblicher Unzuständigkeit der Vorinstanz eine Klage einreichte, ist nicht nachvoll- ziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert. Die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich und finden keine Stütze in den Akten. Von einer Zeugenbefragung kann abgesehen werden, da – wie bereits er- wähnt – auch für den Fall, dass – entgegen den Akten – keine Schlichtungsver- handlung stattgefunden hätte, ein Nichteintretensentscheid zufolge fehlenden Schlichtungsverfahrens und damit fehlender gültiger Klagebewilligung zu fällen gewesen wäre. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesag- ten nicht zu beanstanden. Was das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin anbelangt, ist da- rauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, während laufendem Verfahren jederzeit Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Für ein bedingtes Aktenein- sichtsgesuch, wie sie es für den Fall ihres Unterliegens mit ihrer Hauptbegrün- dung gestellt hat, fehlt es daher am Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- 7 -
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten.
E. 4.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzu- setzen.
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
- August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD210009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 5. August 2021 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. April 2021 (MJ210011) Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 22. März 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) eine Klage mit fol-
- 2 - gendem Rechtsbegehren beim Mietgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfol- gend Vorinstanz) ein (act. 1, sinngemäss):
1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten aus dem Mietverhältnis an der C._____-strasse ... in … D._____ keine Mietzinse mehr schuldet.
2. Eventualiter sei die Kündigung wegen mehrfacher Missbräuch- lichkeit für ungültig zu erklären.
3. Subeventualiter sei das Mietverhältnis um 6 Jahre zu erstrecken.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten. 1.2. Mit Verfügung vom 24. März 2021 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin Frist an, um zur Rechtzeitigkeit ihrer Klage bzw. Gültigkeit der Klagebewilli- gung Stellung zu nehmen und um den Streitwert ihrer Klage zu beziffern (act. 3). Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (act. 8) trat die Vor- instanz mit Verfügung vom 26. April 2021 auf die Klage nicht ein (act. 13). 1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2021 (rechtzeitig vgl. act. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 14): "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei diese Angelegenheit an die Schlichtungsstelle für Mietsachen am BG Bülach zurückzuweisen, damit endlich die Schlichtungsverhand- lung stattfindet.
2. Eventualiter sei diese Angelegenheit ans Mietgericht am BG Bülach zurückzuweisen. Dies, mit der Anweisung, auf die Klage vom 22.3.21 einzutreten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–11). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 -
2. Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar, da der Streit- wert weniger als Fr. 10'000.– beträgt (vgl. Art. 319 lit. a und Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheids im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Be- gründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. et- wa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tat- sachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss der eingereichten Klagebewilligung habe am
11. Februar 2021 eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden, anlässlich welcher sich die Parteien nicht hätten einigen können. Gemäss den Akten des Schlich- tungsverfahrens bzw. der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei die Klagebewilligung bzw. der Beschluss der hiesigen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am 15. Februar 2021 an die Beschwerdeführerin verschickt, dieser am 16. Februar 2021 zur Abholung gemeldet und schliesslich am 17. Feb- ruar 2021 am Schalter zugestellt worden (vgl. Geschäfts-Nr. MO200374 act. 3/8). Demgemäss habe die 30-tägige Frist zur Einreichung der Klage am Folgetag, d.h. am Donnerstag, 18. Februar 2021 zu laufen begonnen, und am Freitag, 19. März 2021 geendet. Daran würden auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ih- rer Stellungnahme vom 12. April 2021 nichts ändern, wonach sie eine Zustellung am 17. Februar 2021 bestreite und sich auf dem Briefumschlag, mit welchem die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde verschickt worden sei, kein Poststem- pel befinden würde. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Klage datiere vom 22. März 2021 und sei gemäss dem Frankierungsetikett gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden (act. 2). Demgemäss sei die Klage
- 4 - nach Ablauf der 30-tägigen Frist zur Klageeinreichung eingereicht worden, womit diese im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht mehr gültig gewesen sei. Damit sei mangels einer gültigen Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung auf die Klage nicht einzutreten. Dabei sei anzumerken, dass das Vorbringen der Beschwerde- führerin in ihrer Stellungnahme, wonach sie in der vorliegenden Sache überhaupt nie zu einer Schlichtungsverhandlung auf den 11. Februar 2021 vorgeladen wor- den sei und der Fall an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen sei, insoweit wi- dersprüchlich und daher nicht weiter zu schützen sei, als dass sie damit selbst (sinngemäss) geltend mache, die Klagebewilligung hätte nicht ausgestellt werden dürfen, gleichzeitig aber gestützt auf die gleiche Klagebewilligung eine Klage ein- gereicht habe (vgl. act. 13 E. 3). 3.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es habe keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Sie führt aus, es hätte am 11. Februar 2021 zwar eine Schlichtungsverhandlung stattfinden sollen, dies jedoch in einem anderen Fall zwischen den gleichen Parteien. Es sei um ein Ausweisungsbegeh- ren des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin sowie sechs weitere Beklagte gegangen. Da einer der Beklagten nicht erschienen sei, habe die Schlichtungsverhandlung nicht durchgeführt werden können, weshalb erneut zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sei. Die Beschwerdeführerin beantrage, ihren damaligen Anwalt sowie die weiteren Beklagten zu befragen. Ausserdem habe am 7. Dezember 2020 eine Schlichtungsverhandlung in einem anderen Fall stattgefunden, anlässlich welcher die Parteien gefragt worden seien, ob auch über diesen Fall verhandelt werden soll, was abgelehnt worden sei. Es sei wohl einfach vergessen worden, zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen (act. 14 S. 3 ff.). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Klage sei nicht verspätet gewesen. Sie verweise dazu auf ihre Ausführungen in der Eingabe vom 12. April
2021. Auf dem Briefumschlag, in dem sich die Klagebewilligung befunden habe, sei kein Poststempel gewesen, welcher beweisen würde, dass der Beschluss am
15. Februar 2021 abgeschickt worden sei. Mit diesem Einwand habe sich die Vor- instanz nicht befasst. Für den Fall, dass die Kammer davon ausgehe, das Datum
- 5 - der Klage spiele angesichts der nicht durchgeführten Schlichtungsverhandlung eine Rolle, verlange sie Akteneinsicht (act. 14 S. 4). 3.3. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin setzte sich die Vor- instanz mit ihren Vorbringen auseinander und wies darauf hin, dass die Klagebe- willigung gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Februar 2021 an die Beschwerdeführerin verschickt, dieser am 16. Februar 2021 zur Ab- holung gemeldet und schliesslich am 17. Februar 2021 am Schalter zugestellt worden sei (Geschäfts-Nr. MO200374 act. 3/8), woran die Behauptung der Be- schwerdeführerin, wonach sich auf dem Briefumschlag kein Poststempel befun- den habe, nichts ändern würden (vgl. act. 13 E. 3). Tatsächlich ist nicht ersicht- lich, weshalb ein Poststempel auf dem Briefumschlag relevant sein soll. Einerseits ist nicht das Datum des Versands für den Fristenlauf relevant, sondern die Zustel- lung, mithin die Entgegennahme der Sendung durch den Empfänger. Anderer- seits genügt die elektronische Sendeverfolgung der Schweizerischen Post für den Nachweis der Zustellung. Mit der Sendungsnummer kann genau nachverfolgt werden, wann eine Sendung der Post übergeben und wann diese dem Adressa- ten zugestellt wurde. Dies kann auch der Empfänger, mithin die Beschwerdefüh- rerin, mittels Internetabfrage selbst überprüfen. Dabei gilt die Vermutung, dass Postangestellte die Zustellungsdaten korrekt erfassen (vgl. statt vieler BGer 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015, E. 3.3). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung umstossen würde, insbesondere deutet ein feh- lender Poststempel nicht auf Fehler bei der Zustellung hin. Die Zustellung an die Beschwerdeführerin am Postschalter am 17. Februar 2021 ist durch den elektro- nischen Zustellnachweis belegt (Geschäfts-Nr. MO200374 act. 3/8) und auch die Fristberechnung wurde von der Vorinstanz korrekt vorgenommen. Bei Einrei- chung der Klage am 22. März 2021 war die 30-tägige Frist zur Klageeinreichung bereits abgelaufen, weshalb keine gültige Klagebewilligung mehr vorlag. Die Vor- instanz ist damit zu Recht nicht auf die Klage eingetreten.
- 6 - Dies hätte sie im Übrigen auch tun müssen, wenn wie die Beschwerdeführe- rin behauptet, keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen zu erreichen versucht. Dennoch sei der Vollständigkeit halber was folgt bemerkt: Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung liegt bei den Akten (vgl. Prot. Geschäfts- Nr. MO200374). In der Klagebewilligung bzw. im Beschluss der Schlichtungsbe- hörde vom 11. Februar 2021 wurde festgehalten, dass die Schlichtungsverhand- lung gescheitert ist (act. 1 E. 2). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht ge- rügt, vielmehr reichte sie gestützt auf diese Klagebewilligung eine Klage bei der Vorinstanz ein. Erst als die Beschwerdeführerin auf die verspätete Klageeinrei- chung hingewiesen wurde, stellte sie sich auf den Standpunkt, es hätte keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden und die Vorinstanz sei für die Behandlung der Klage nicht zuständig (act. 8 S. 5). Weshalb die Beschwerdeführerin trotz an- geblicher Unzuständigkeit der Vorinstanz eine Klage einreichte, ist nicht nachvoll- ziehbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert. Die Ausführun- gen der Beschwerdeführerin sind widersprüchlich und finden keine Stütze in den Akten. Von einer Zeugenbefragung kann abgesehen werden, da – wie bereits er- wähnt – auch für den Fall, dass – entgegen den Akten – keine Schlichtungsver- handlung stattgefunden hätte, ein Nichteintretensentscheid zufolge fehlenden Schlichtungsverfahrens und damit fehlender gültiger Klagebewilligung zu fällen gewesen wäre. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist nach dem Gesag- ten nicht zu beanstanden. Was das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin anbelangt, ist da- rauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, während laufendem Verfahren jederzeit Akteneinsicht zu nehmen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ZPO). Für ein bedingtes Aktenein- sichtsgesuch, wie sie es für den Fall ihres Unterliegens mit ihrer Hauptbegrün- dung gestellt hat, fehlt es daher am Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- 7 - 4.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'000.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzu- setzen. 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
6. August 2021