Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 hiervor sei der Beschluss der VORINSTANZ vom 7. Mai 2020 (Verfahren Nr. BV200002-K) zur rechtskonformen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2.1 Die Vorinstanz stellte in einem ersten Schritt Erwägungen zur Frage an, ob und in welchem Umfang die Schlichtungsakten im mietgerichtlichen Verfahren beigezogen werden dürfen, und sie kam insgesamt zu Schluss, der vollständige Beizug der Schlichtungsakten sei im vorliegenden Fall unproblematisch (act. 15 E. 4.b). Zur Frage des Ausstands erwog die Vorinstanz sodann in einem zweiten Schritt, ausser dem Beizug und der Sichtung der Schlichtungsakten hätten die Kläger keine anderen Handlungen konkret dargelegt, durch welche Mietgerichts- präsidentin G._____ oder Gerichtsschreiberin I._____ den Verdacht der Vorein- genommenheit erweckt hätten, und es sei damit bei der Rüge der Umstände "or- ganisatorischer Natur" geblieben, aus welchen die Kläger den Anschein der Be-
- 5 - fangenheit herleiteten. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b ZPO stelle die Mitwirkung im Schlichtungsverfahren für sich al- lein genommen keinen Ausstandsgrund dar – eine solche Konstellation für sich al- leine bewirke keine Betriebsblindheit bzw. Vorbefassung. Dasselbe habe für den Beizug bzw. die Einsichtnahme in die Schlichtungsakten zu gelten. Es bedürfe vielmehr ganz konkreter Handlungen und/oder Äusserungen der Gerichtsperso- nen, welche diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen vermöchten. Solche Um- stände würden nicht geltend gemacht (act. 15 E. 4.d).
E. 2.2 Die Kläger tragen dagegen – wie bereits vor Vorinstanz – im Wesentlichen vor, der Beizug der Schlichtungsakten durch das Mietgericht sei zum einen im Er- kenntnisverfahren nicht bzw. nicht im erfolgten Umfang zulässig, zum andern er- gebe sich durch den Beizug und die Einsichtnahme in die Schlichtungsakten der Anschein der Befangenheit (act. 15).
E. 3 Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des BESCHWERDEGEGNERS 1, des BESCHWERDEGEGNERS 2 und der VORINSTANZ, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass hier auf die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Akten des Schlichtungsverfahrens im Erkenntnisverfahren beigezo- gen werden dürfen (dazu die Ausführungen der Kläger, act. 16 Rz. 31 ff. u. Rz. 58 ff.), nicht weiter eingegangen werden muss. Wie gezeigt, wurden die Akten beigezogen, ein Wiedererwägungsgesuch wurde abgewiesen sowie eine gegen den Aktenbeizug erhobene Beschwerde abgeschrieben. Die Akten befinden sich damit in den Akten des Mietgerichtes, und die Gerichtspersonen haben erklärt, vom Inhalt der Akten Kenntnis, bzw. "kurz in sie Einsicht" genommen zu haben (act. 6/12 E. 2.3.). In diesem Verfahren geht es nicht mehr um die Frage, ob die- ser Beizug rechtens war. Hier relevant ist einzig noch die Frage, ob mit den Klä- gern davon auzugehen ist, die Gerichtspersonen hätten aufgrund der Sichtung der Schlichtungsakten (unabhängig davon, ob diese in die Mietgerichtsakten bei- gezogen werden dürfen oder nicht) als befangen zu gelten (act. 14 Rz. 48 f.).
E. 3.2 Art. 47 ZPO konkretisiert den Anspruch jeder Person, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. auch: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II), durch einen nicht ab- schliessenden Beispielkatalog an Ausstandsgründen, vgl. Abs. 1 lit. a–e. Diese
- 6 - konkret normierten Ausstandsgründe werden durch eine Generalklausel ergänzt, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie "aus ande- ren Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung" befangen ist (Abs. 1 lit. f). Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lassen sich Ausstandsgründe unterteilen in solche, die in der Person der Gerichtsperson liegen, in ihren Beziehungen zu den Beteiligten oder in einem weiteren Sinn in organisatorischen Gründen, wobei letztere unter die ge- nannte Generalklausel zu fassen sind (act. 15 E. 3; DIGGELMANN, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N 7). Unter die Generalklausel bzw. unter diese orga- nisatorischen Gründe zu fassen ist insbesondere der Fall, dass eine Gerichtsper- son in mehreren Funktionen im selben Verfahren tätig gewesen ist ("Vorbefas- sung") und sich in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen erscheint; nicht anwendbar ist in diesem Fall Abs. 1 lit. b, da dessen Anwendbarkeit sich auf den Fall beschränkt, wo eine Gerichtsperson in der konkreten Streitsache "in anderer Stellung" (Mitglied einer Behörde, Rechtsanwalt, Sachverständiger) befasst war (ZK ZPO-WULLSCHLEGER,
3. Aufl. 2016, Art. 47 N 48). In Bezug auf den Fall, dass eine Gerichtsperson in derselben Sache in ver- schiedenen Funktionen tätig war, zählt der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 ZPO typische Situationen auf, welche für sich alleine genommen den Ausstand nicht zu begründen vermögen, bzw. in denen die Vorbefassung aus Gründen der Verfah- rensökonomie zulässig ist. Namentlich betrifft dies die Mitwirkung beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, beim Schlichtungsverfahren, bei der Rechtsöffnung, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen und im Eheschutz. Das Gesetz stellt in diesen Konstellationen somit die Vermutung auf, dass die Ge- richtspersonen innerlich frei bleiben, bei einem folgenden Entscheid die Frage aufgrund einer neuen Prüfung anders zu beurteilen (DIGGELMANN, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N 50 ff.). Diese explizite Normierung des Gesetzge- bers bietet auch in anderen, nicht ausdrücklich normierten Fällen eine Referenz für die Beurteilung, inwieweit eine Vorbefassung allenfalls zu einer Befangenheit führt. In Konstellationen von Art. 47 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit im Sinne der
- 7 - Generalklausel daher nur anzunehmen, wenn objektive Umstände hinzukommen, die das Misstrauen in die Befangenheit zu begründen vermögen und namentlich bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Es muss mithin glaubhaft erscheinen, dass eine Gerichtsper- son aufgrund ihres Verhaltens objektiv betrachtet befangen sein könnte, wobei die Befangenheit einer Gerichtsperson nicht leichthin anzunehmen ist (z.B. BGE 137 I 227, E. 2.1 sowie BGE134 I 238, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7272; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N 7; BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 47 N 3). 3.3.1 Auch wenn die Kläger ausführen, der Ansicht der Vorinstanz, ihre Rüge be- treffe einen Ausstandsgrund organisatorischer Natur, könne nicht gefolgt werden (act. 16 Rz. 49 f.), ergibt sich aus dem von ihnen geltend Gemachten nichts ande- res: So stören sie sich an der Kenntnisnahme der Schlichtungsakten und insbe- sondere des Urteilsvorschlages bzw. daran, dass sich "das Mietgericht mit der vorliegend zu beurteilenden Rechtssache gestützt auf Akten, welche in das Er- kenntnisverfahren überhaupt nicht hätten einfliessen dürfen", auseinandergesetzt habe (act. 16 Rz. 53). Damit machen sie eine ihrer Ansicht nach unzulässige "Vorbefasstheit" im oben dargelegten Sinne geltend, bzw. eine – so die Kläger – damit vergleichbare Sachlage (act. 16 Rz. 51 sowie hiernach E. 3.3.2). Insbeson- dere nicht geltend machen sie einen anderen, unter lit. a–d speziell normierten Ausstandsgrund. Die pauschale und wie gezeigt auch unbegründete Kritik der Kläger an der Subsumtion des geltend Gemachten unter die Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO durch die Vorinstanz überzeugt damit nicht. 3.3.2 Unter Hinweis auf diverse Kommentarstellen führen die Kläger sodann aus, eine mögliche Befangenheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Ge- richtspräsident den Parteien während eines vorangegangenen Schlichtungsver- fahrens in gleicher Sache einen Urteilsvorschlag unterbreitet habe (act. 16 Rz. 50 u.H.a.: BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 47 N 22; BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2017, Art. 47 N 54; ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 47 N 55). Die Kläger räumen zwar ein, dass weder Richterin G._____ noch Gerichtsschreiberin I._____ die Parteien direkt angehört hätten. Die Situation, in welcher das erstinstanzliche Ge-
- 8 - richt die Akten des Schlichtungsverfahrens beiziehe und u.a. Kenntnis von den Plädoyernotizen und dem Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde nehme, sei aber mit dieser Situation vergleichbar, kenne doch das erstinstanzliche Gericht die Einschätzung der vorgelagerten Instanz und allenfalls auch den Verhand- lungsspielraum der Parteien, wodurch das Gericht zumindest unbewusst in seiner Entscheidfindung beeinflusst werde. Es bestehe die Gefahr einer Voreingenom- menheit (act. 16 Rz. 51 ff.). 3.3.3 Dieser Argumentation der Kläger kann nicht gefolgt werden:
a) So ist zum einen kritisch anzumerken, dass es gerade Sinn des Schlich- tungsverfahrens ist, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. In diesem Rahmen werden die Parteien angehört und ihnen wird regelmässig durch die Schlichtungsbehörde zwecks Vergleichsgesprächen eine erste Ein- schätzung der Sach- und Rechtslage dargelegt, mithin hat sich die Schlichtungs- behörde dazu eine Meinung zu bilden. Trotz diesem dem Schlichtungsverfahren inhärenten Umstand erachtet der Gesetzgeber es dennoch als vereinbar, dass die Gerichtsperson, welche beim Schlichtungsverfahren mitwirkte, auch im Erkennt- nisverfahren mitwirkt (Art. 47 Abs. 2 lit. b ZPO). Inwiefern diese vorläufige Mei- nungsbildung weniger zu einer möglichen Vorbefasstheit führte als die Ausarbei- tung eines Urteilsvorschlages, erschliesst sich nicht ohne Weiteres, hat sich die Schlichtungsbehörde doch in beiden Fällen mit dem Streitgegenstand und den Standpunkten der Parteien auseinanderzusetzen und eine eigene Wertung vor- zunehmen. Bereits aus diesem Grund kann der Argumentation der Kläger nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass immerhin zwei der drei angerufenen Autoren ihre Meinung dahingehend konkreti- sieren, dass die bereits mit dem Schlichtungsverfahren befasste Gerichtsperson die Klage im Erkenntnisverfahren dann nicht mehr beurteilen dürfe, wenn der Ur- teilsvorschlag im Schlichtungsverfahren nach Durchführung eines Beweisverfah- rens i.S.v. Art. 203 Abs. 2 ZPO ergangen ist (BSK ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 47 N 54; ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 47 N 55; vgl. auch. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7272 f.), was hier nicht einschlägig ist.
- 9 -
b) Zum andern ist es aber – entgegen den Klägern – wohl ein relevanter Un- terschied, ob eine Gerichtsperson überhaupt am Schlichtungsverfahren teilge- nommen hat oder erst im Nachhinein von den Akten Kenntnis nimmt. So hat die Gerichtsperson, welche am Schlichtungsverfahren mitgewirkt hat, im Rahmen desselben (wie soeben ausgeführt) die Parteien bereits persönlich angehört, sich mit der Sache befasst und daraufhin eine erste (persönliche) Meinung gebildet, welche allenfalls Eingang in einen Urteilsvorschlag gefunden hat. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Gerichtsperson lediglich Einsicht in die Schlichtungsakten bzw. den Urteilsvorschlag nimmt, hat sie hingegen die gedank- liche Leistung nicht selbst vollbracht, welche zum darin aufgeführten Ergebnis führt. Mithin handelt es sich nicht um ihre nach Prüfung des Prozessstoffes (und in diesem Sinne der "Befassung" mit demselben) selbst gebildete Meinung. Be- reits unter diesem Gesichtspunkt sind diese Sachverhalte der tatsächlichen Mit- wirkung und der blossen Kenntnisnahme der entsprechenden Akten – entgegen den Klägern – keine gleichgelagerten Fälle. Geht somit der Gesetzgeber – wie gezeigt – davon aus, dass die Mitwirkung am Schlichtungsverfahren für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit für das Erkenntnisverfahren zu begründen vermag, so gilt dies erst recht, wenn eine erst im Erkenntnisverfahren beteiligte Gerichtsperson von den Schlichtungsakten lediglich Kenntnis nimmt.
c) An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Kläger zum psychologischen "Ankereffekt" bzw. "Kompromisseffekt", welche sich bei den Ge- richtspersonen durch Einsichtnahme in die Schlichtungsakten allenfalls eingestellt haben könnten (act. 16 Rz. 52), nichts zu ändern. Solche müssten – folgte man der Argumentation der Kläger – bei der persönlichen Teilnahme am Schlichtungs- verfahren mit Blick auf das oben Ausgeführte umso mehr eintreten. Dennoch sieht der Gesetzgeber in der Mitwirkung am Schlichtungsverfahren für sich keinen Aus- standgrund. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtspersonen in ihrer täglichen Tä- tigkeit immer wieder mit Umständen konfrontiert werden, welche sie bei der Ent- scheidfindung ausser Acht zu lassen haben. Beispielsweise zu denken ist hierbei an unverwertbare Beweise, welche im Falle von deren Verwertbarkeit gegebenen-
- 10 - falls den Ausgang eines Verfahrens änderten. Ebenso liegt ein solcher Fall bei neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln vor, wenn diese gestützt auf prozessuale Bestimmungen unzulässig und nicht beachtlich sind (Noven). Auch diese muss die Gerichtsperson ausser Acht lassen, selbst wenn deren Berück- sichtigung allenfalls zu einem anderen Entscheid führte. Eine ähnliche Situation, wie wenn eine Gerichtsperson am Schlichtungsverfahren mitwirkte, stellt sich zu- dem ein, wenn im Laufe des Erkenntnisverfahrens Vergleichsgespräche mit den Parteien geführt werden, erhält das Gericht dadurch doch Einblick in den Ver- handlungsspielraum der Parteien und wird regelmässig eine vorläufige Einschät- zung zur Sache bekannt geben. Die Führung solcher Vergleichsgespräche ver- mag aber ebenfalls für sich alleine keinen Ausstand zu begründen, muss doch die Gerichtsperson in der Lage sein, sich von ihrer ersten Einschätzung zu lösen und trotz Kenntnis des Verhandlungsspielraums einen einzig auf die Parteibehauptun- gen und Beweismittel basierenden Entscheid zu fällen (vgl. z.B. auch: BGer 4A_424/2012 vom 19. September 2012, E. 3.2. m.w.H.; auch: ZK ZPO- WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 47 N 49 zur Frage der "Meinungsbildung wäh- rend des Prozesses", m.w.H.). Folgte man aber der Argumentation der Kläger, müssten sich die Gerichts- personen in all diesen Fällen aufgrund des sich möglicherweise einstellenden "Anker-" bzw. "Kompromisseffektes" konsequent in den Ausstand begeben. Dass dies weder sachgerecht ist noch sich mit einer ökonomischen Verfahrensführung vereinbaren lässt, versteht sich von selbst. Zudem zeigt sich anhand der darge- legten Beispiele, dass es schlicht zu den grundlegenden Aufgaben des Gerichts gehört, bei der Entscheidfindung nicht beachtliche Umstände im dargelegten Sinn ausser Acht zu lassen, und es darf den in die Entscheidfindung involvierten Ge- richtspersonen ohne weiteres zugestanden werden, dass sie dazu in der Lage sind. Dies hat zu gelten, so lange keine konkreten Umstände hinzukommen, wel- che bei objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit schliessen lassen. Solche werden hier weder dargetan (worauf bereits die Vorinstanz hinwies, vgl. act. 15 E. 4.d), noch sind solche ersichtlich. Vielmehr haben die Mietgerichtspräsidentin G._____ und die leitende Gerichtsschreiberin I._____ (wie ebenfalls bereits durch die Vorinstanz festgehalten, act. 15 E. 4.d S. 8) klar zum Ausdruck gebracht, sich
- 11 - in der Entscheidfindung auf die Ausführungen und Beweismittel im Erkenntnisver- fahren zu stützen (act. 5). Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen der Klä- ger nichts, es bestehe im Hinblick auf unpräjudiziell getätigte Aussagen der Par- teien im Schlichtungsverfahren ein Verwertungsverbot (z.B. act. 14 Rz. 38, 40). Die Gerichtspersonen sind sich dieses Umstands offenbar bewusst und sie haben wie gezeigt zum Ausdruck gebracht, sich daran zu halten.
4. Die Vorinstanz schloss damit im Ergebnis zutreffend, Ausstandsgründe i.S.v. Art. 47 Abs. 1 ZPO seien nicht glaubhaft gemacht, und sie wies die Ausstandsbe- gehren gegen die Mietgerichtspräsidentin G._____ und die leitende Gerichts- schreiberin I._____ zu Recht ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. IV. In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– für das Beschwerdeverfahren als an- gemessen. Sie ist ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Klägern nicht, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegen, den Beklagten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
E. 4 Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung vorsorglich zu erteilen.
E. 5 Subeventualiter zu Rechtsbegehren 3 und 4 sei der Beschwerde im Entscheidverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 6 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner und der VORINSTANZ."
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 600.– festge- setzt, den Klägern und Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- erlegt und mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin 1 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 12 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Beschwerde- gegner unter Beilage eines Doppels von act. 16, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, an das Mietgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 118'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD200006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 17. Juli 2020 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen
1. C._____,
2. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ausstandsbegehren Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Mai 2020 (BV200002)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Seit dem 2. März 2020 stehen sich die Parteien in einem Verfahren vor dem Mietgericht des Bezirksgerichtes Winterthur gegenüber, in welchem die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) auf Ungültigkeit der Kündigung der Beklag- ten und Beschwerdegegner (fortan Beklagte) des zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnisses über ein Einfamilienhaus an der E._____-strasse ... in F._____ klagen und eventualiter die Erstreckung des Mietverhältnisses beantragen (Ver- fahren MJ200007-K; act. 6/1). Mit Verfügung der Mietgerichtspräsidentin lic. iur. G._____ unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin MLaw H._____ vom 11. März 2020 wurde u.a. in Disposi- tiv Ziffer 2 der Beizug der Schlichtungsakten (MM190067) verfügt. Hinsichtlich dieses Beizuges stellten die Kläger mit Eingabe vom 26. März 2020 ein Wieder- erwägungsgesuch an das Mietgericht (act. 6/10). Gleichentags erhoben sie Be- schwerde an die Kammer und verlangten im Wesentlichen, es sei die Dispositiv Ziffer 2 der Verfügung vom 11. März 2020 aufzuheben (vgl. OGer ZH PD200005; vgl. act. 6/11). Das Wiedererwägungsgesuch wurde durch das Mietgericht mit Verfügung der Mietgerichtspräsidentin lic. iur. G._____ unter Mitwirkung der lei- tenden Gerichtsschreiberin MLaw I._____ vom 31. März 2020 abgewiesen mit der Begründung, die Akten des Schlichtungsverfahrens seien bereits einakturiert und seitens des Mietgerichtes sei auch kurz Einsicht genommen worden (act. 6/12). Die Beschwerde an die Kammer wurde mit Beschluss vom 2. April 2020 abge- schrieben (act. 6/14). 1.2. Mit Eingabe vom 3. April 2020 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) je ein Ausstandsbegehren gegen die Mietgerichtspräsidentin lic. iur. G._____ und die leitende Gerichtsschreiberin MLaw I._____ (act. 1). Diese Ausstandsbegehren wies die Vorinstanz nach durchgeführtem Verfahren mit Be- schluss vom 7. Mai 2020 ab (act. 6/16 = act. 12 = act. 15 = act. 17, nachfolgend zitiert als act. 15).
- 3 - 2.1. Dagegen erheben die Kläger am 22. Mai 2020 (Datum Poststempel) recht- zeitig Beschwerde an die Kammer und stellen die folgenden Anträge (act. 16 u. Beilagen act. 19/3–19, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 13). " 1. Es sei der Beschluss der VORINSTANZ vom 7. Mai 2020 (Verfahren Nr. BV200002-K) aufzuheben und folgende Mitglieder des Miet- gerichts des Bezirksgerichts Winterthur zu verpflichten, im Verfah- ren Nr. MJ200007-K in den Ausstand zu treten:
– Frau lic. iur. G._____, Mietgerichtspräsidentin, und
– Frau MLaw I._____, leitende Gerichtsschreiberin
2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 hiervor sei der Beschluss der VORINSTANZ vom 7. Mai 2020 (Verfahren Nr. BV200002-K) zur rechtskonformen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei superprovisorisch, d.h. ohne Anhörung des BESCHWERDEGEGNERS 1, des BESCHWERDEGEGNERS 2 und der VORINSTANZ, die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung vorsorglich zu erteilen.
5. Subeventualiter zu Rechtsbegehren 3 und 4 sei der Beschwerde im Entscheidverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner und der VORINSTANZ." 2.2. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 wurde auf die Rechtsbegehren Ziff. 3–5 nicht eingetreten. Zudem wurde den Klägern Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses angesetzt (act. 20). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 22). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–13, darin enthalten die Ak- ten des Verfahrens MJ200007 des Mietgerichtes, vgl. act. 6). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 ersuchten die Kläger bei der Kammer um Ak- teneinsicht (act. 23), worauf ihnen die Akten – diesem Gesuch entsprechend – zur Einsicht überlassen wurden. Zudem wiesen die Kläger mit genannter Eingabe da- rauf hin, dass das Mietgericht sich aktuell in der Terminabsprache für die Haupt- verhandlung befinde, und zudem, dass die leitende Gerichtsschreiberin in anderer Sache als Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Winterthur amte (vgl. act. 23). Da unklar bleibt, was die Kläger aus diesen Vorbringen für das vorliegende Verfahren ableiten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322
- 4 - Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Ent- scheid ist den Beklagten ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 16) zuzustellen. II. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Kläger reichten fristgerecht eine schriftliche und begründete Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ein. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. III.
1. Vor Vorinstanz hatten die Kläger die von ihnen gestellten Ausstandsbegeh- ren im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des unzulässigen Beizuges und der Sichtung der Schlichtungsakten durch das Mietgericht eine Vorbefassung und die Gefahr der Voreingenommenheit der betreffenden Gerichtspersonen (Mietgerichtspräsidentin G._____ und leitende Gerichtsschreiberin I._____) be- stehe. Dadurch sei das Gericht bzw. seien die genannten Personen in ihrem Ent- scheid beeinflusst (act. 1 u. 10). 2.1. Die Vorinstanz stellte in einem ersten Schritt Erwägungen zur Frage an, ob und in welchem Umfang die Schlichtungsakten im mietgerichtlichen Verfahren beigezogen werden dürfen, und sie kam insgesamt zu Schluss, der vollständige Beizug der Schlichtungsakten sei im vorliegenden Fall unproblematisch (act. 15 E. 4.b). Zur Frage des Ausstands erwog die Vorinstanz sodann in einem zweiten Schritt, ausser dem Beizug und der Sichtung der Schlichtungsakten hätten die Kläger keine anderen Handlungen konkret dargelegt, durch welche Mietgerichts- präsidentin G._____ oder Gerichtsschreiberin I._____ den Verdacht der Vorein- genommenheit erweckt hätten, und es sei damit bei der Rüge der Umstände "or- ganisatorischer Natur" geblieben, aus welchen die Kläger den Anschein der Be-
- 5 - fangenheit herleiteten. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. b ZPO stelle die Mitwirkung im Schlichtungsverfahren für sich al- lein genommen keinen Ausstandsgrund dar – eine solche Konstellation für sich al- leine bewirke keine Betriebsblindheit bzw. Vorbefassung. Dasselbe habe für den Beizug bzw. die Einsichtnahme in die Schlichtungsakten zu gelten. Es bedürfe vielmehr ganz konkreter Handlungen und/oder Äusserungen der Gerichtsperso- nen, welche diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen vermöchten. Solche Um- stände würden nicht geltend gemacht (act. 15 E. 4.d). 2.2. Die Kläger tragen dagegen – wie bereits vor Vorinstanz – im Wesentlichen vor, der Beizug der Schlichtungsakten durch das Mietgericht sei zum einen im Er- kenntnisverfahren nicht bzw. nicht im erfolgten Umfang zulässig, zum andern er- gebe sich durch den Beizug und die Einsichtnahme in die Schlichtungsakten der Anschein der Befangenheit (act. 15). 3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass hier auf die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Akten des Schlichtungsverfahrens im Erkenntnisverfahren beigezo- gen werden dürfen (dazu die Ausführungen der Kläger, act. 16 Rz. 31 ff. u. Rz. 58 ff.), nicht weiter eingegangen werden muss. Wie gezeigt, wurden die Akten beigezogen, ein Wiedererwägungsgesuch wurde abgewiesen sowie eine gegen den Aktenbeizug erhobene Beschwerde abgeschrieben. Die Akten befinden sich damit in den Akten des Mietgerichtes, und die Gerichtspersonen haben erklärt, vom Inhalt der Akten Kenntnis, bzw. "kurz in sie Einsicht" genommen zu haben (act. 6/12 E. 2.3.). In diesem Verfahren geht es nicht mehr um die Frage, ob die- ser Beizug rechtens war. Hier relevant ist einzig noch die Frage, ob mit den Klä- gern davon auzugehen ist, die Gerichtspersonen hätten aufgrund der Sichtung der Schlichtungsakten (unabhängig davon, ob diese in die Mietgerichtsakten bei- gezogen werden dürfen oder nicht) als befangen zu gelten (act. 14 Rz. 48 f.). 3.2. Art. 47 ZPO konkretisiert den Anspruch jeder Person, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. auch: Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II), durch einen nicht ab- schliessenden Beispielkatalog an Ausstandsgründen, vgl. Abs. 1 lit. a–e. Diese
- 6 - konkret normierten Ausstandsgründe werden durch eine Generalklausel ergänzt, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie "aus ande- ren Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung" befangen ist (Abs. 1 lit. f). Wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lassen sich Ausstandsgründe unterteilen in solche, die in der Person der Gerichtsperson liegen, in ihren Beziehungen zu den Beteiligten oder in einem weiteren Sinn in organisatorischen Gründen, wobei letztere unter die ge- nannte Generalklausel zu fassen sind (act. 15 E. 3; DIGGELMANN, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N 7). Unter die Generalklausel bzw. unter diese orga- nisatorischen Gründe zu fassen ist insbesondere der Fall, dass eine Gerichtsper- son in mehreren Funktionen im selben Verfahren tätig gewesen ist ("Vorbefas- sung") und sich in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen erscheint; nicht anwendbar ist in diesem Fall Abs. 1 lit. b, da dessen Anwendbarkeit sich auf den Fall beschränkt, wo eine Gerichtsperson in der konkreten Streitsache "in anderer Stellung" (Mitglied einer Behörde, Rechtsanwalt, Sachverständiger) befasst war (ZK ZPO-WULLSCHLEGER,
3. Aufl. 2016, Art. 47 N 48). In Bezug auf den Fall, dass eine Gerichtsperson in derselben Sache in ver- schiedenen Funktionen tätig war, zählt der Gesetzgeber in Art. 47 Abs. 2 ZPO typische Situationen auf, welche für sich alleine genommen den Ausstand nicht zu begründen vermögen, bzw. in denen die Vorbefassung aus Gründen der Verfah- rensökonomie zulässig ist. Namentlich betrifft dies die Mitwirkung beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, beim Schlichtungsverfahren, bei der Rechtsöffnung, bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen und im Eheschutz. Das Gesetz stellt in diesen Konstellationen somit die Vermutung auf, dass die Ge- richtspersonen innerlich frei bleiben, bei einem folgenden Entscheid die Frage aufgrund einer neuen Prüfung anders zu beurteilen (DIGGELMANN, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N 50 ff.). Diese explizite Normierung des Gesetzge- bers bietet auch in anderen, nicht ausdrücklich normierten Fällen eine Referenz für die Beurteilung, inwieweit eine Vorbefassung allenfalls zu einer Befangenheit führt. In Konstellationen von Art. 47 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit im Sinne der
- 7 - Generalklausel daher nur anzunehmen, wenn objektive Umstände hinzukommen, die das Misstrauen in die Befangenheit zu begründen vermögen und namentlich bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Es muss mithin glaubhaft erscheinen, dass eine Gerichtsper- son aufgrund ihres Verhaltens objektiv betrachtet befangen sein könnte, wobei die Befangenheit einer Gerichtsperson nicht leichthin anzunehmen ist (z.B. BGE 137 I 227, E. 2.1 sowie BGE134 I 238, E. 2.1, je m.w.H.; vgl. auch Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7272; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N 7; BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 47 N 3). 3.3.1 Auch wenn die Kläger ausführen, der Ansicht der Vorinstanz, ihre Rüge be- treffe einen Ausstandsgrund organisatorischer Natur, könne nicht gefolgt werden (act. 16 Rz. 49 f.), ergibt sich aus dem von ihnen geltend Gemachten nichts ande- res: So stören sie sich an der Kenntnisnahme der Schlichtungsakten und insbe- sondere des Urteilsvorschlages bzw. daran, dass sich "das Mietgericht mit der vorliegend zu beurteilenden Rechtssache gestützt auf Akten, welche in das Er- kenntnisverfahren überhaupt nicht hätten einfliessen dürfen", auseinandergesetzt habe (act. 16 Rz. 53). Damit machen sie eine ihrer Ansicht nach unzulässige "Vorbefasstheit" im oben dargelegten Sinne geltend, bzw. eine – so die Kläger – damit vergleichbare Sachlage (act. 16 Rz. 51 sowie hiernach E. 3.3.2). Insbeson- dere nicht geltend machen sie einen anderen, unter lit. a–d speziell normierten Ausstandsgrund. Die pauschale und wie gezeigt auch unbegründete Kritik der Kläger an der Subsumtion des geltend Gemachten unter die Generalklausel von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO durch die Vorinstanz überzeugt damit nicht. 3.3.2 Unter Hinweis auf diverse Kommentarstellen führen die Kläger sodann aus, eine mögliche Befangenheit sei insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Ge- richtspräsident den Parteien während eines vorangegangenen Schlichtungsver- fahrens in gleicher Sache einen Urteilsvorschlag unterbreitet habe (act. 16 Rz. 50 u.H.a.: BK ZPO-RÜETSCHI, Art. 47 N 22; BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2017, Art. 47 N 54; ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 47 N 55). Die Kläger räumen zwar ein, dass weder Richterin G._____ noch Gerichtsschreiberin I._____ die Parteien direkt angehört hätten. Die Situation, in welcher das erstinstanzliche Ge-
- 8 - richt die Akten des Schlichtungsverfahrens beiziehe und u.a. Kenntnis von den Plädoyernotizen und dem Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde nehme, sei aber mit dieser Situation vergleichbar, kenne doch das erstinstanzliche Gericht die Einschätzung der vorgelagerten Instanz und allenfalls auch den Verhand- lungsspielraum der Parteien, wodurch das Gericht zumindest unbewusst in seiner Entscheidfindung beeinflusst werde. Es bestehe die Gefahr einer Voreingenom- menheit (act. 16 Rz. 51 ff.). 3.3.3 Dieser Argumentation der Kläger kann nicht gefolgt werden:
a) So ist zum einen kritisch anzumerken, dass es gerade Sinn des Schlich- tungsverfahrens ist, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung herbeizuführen. In diesem Rahmen werden die Parteien angehört und ihnen wird regelmässig durch die Schlichtungsbehörde zwecks Vergleichsgesprächen eine erste Ein- schätzung der Sach- und Rechtslage dargelegt, mithin hat sich die Schlichtungs- behörde dazu eine Meinung zu bilden. Trotz diesem dem Schlichtungsverfahren inhärenten Umstand erachtet der Gesetzgeber es dennoch als vereinbar, dass die Gerichtsperson, welche beim Schlichtungsverfahren mitwirkte, auch im Erkennt- nisverfahren mitwirkt (Art. 47 Abs. 2 lit. b ZPO). Inwiefern diese vorläufige Mei- nungsbildung weniger zu einer möglichen Vorbefasstheit führte als die Ausarbei- tung eines Urteilsvorschlages, erschliesst sich nicht ohne Weiteres, hat sich die Schlichtungsbehörde doch in beiden Fällen mit dem Streitgegenstand und den Standpunkten der Parteien auseinanderzusetzen und eine eigene Wertung vor- zunehmen. Bereits aus diesem Grund kann der Argumentation der Kläger nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass immerhin zwei der drei angerufenen Autoren ihre Meinung dahingehend konkreti- sieren, dass die bereits mit dem Schlichtungsverfahren befasste Gerichtsperson die Klage im Erkenntnisverfahren dann nicht mehr beurteilen dürfe, wenn der Ur- teilsvorschlag im Schlichtungsverfahren nach Durchführung eines Beweisverfah- rens i.S.v. Art. 203 Abs. 2 ZPO ergangen ist (BSK ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 47 N 54; ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 47 N 55; vgl. auch. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7272 f.), was hier nicht einschlägig ist.
- 9 -
b) Zum andern ist es aber – entgegen den Klägern – wohl ein relevanter Un- terschied, ob eine Gerichtsperson überhaupt am Schlichtungsverfahren teilge- nommen hat oder erst im Nachhinein von den Akten Kenntnis nimmt. So hat die Gerichtsperson, welche am Schlichtungsverfahren mitgewirkt hat, im Rahmen desselben (wie soeben ausgeführt) die Parteien bereits persönlich angehört, sich mit der Sache befasst und daraufhin eine erste (persönliche) Meinung gebildet, welche allenfalls Eingang in einen Urteilsvorschlag gefunden hat. In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die Gerichtsperson lediglich Einsicht in die Schlichtungsakten bzw. den Urteilsvorschlag nimmt, hat sie hingegen die gedank- liche Leistung nicht selbst vollbracht, welche zum darin aufgeführten Ergebnis führt. Mithin handelt es sich nicht um ihre nach Prüfung des Prozessstoffes (und in diesem Sinne der "Befassung" mit demselben) selbst gebildete Meinung. Be- reits unter diesem Gesichtspunkt sind diese Sachverhalte der tatsächlichen Mit- wirkung und der blossen Kenntnisnahme der entsprechenden Akten – entgegen den Klägern – keine gleichgelagerten Fälle. Geht somit der Gesetzgeber – wie gezeigt – davon aus, dass die Mitwirkung am Schlichtungsverfahren für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit für das Erkenntnisverfahren zu begründen vermag, so gilt dies erst recht, wenn eine erst im Erkenntnisverfahren beteiligte Gerichtsperson von den Schlichtungsakten lediglich Kenntnis nimmt.
c) An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Kläger zum psychologischen "Ankereffekt" bzw. "Kompromisseffekt", welche sich bei den Ge- richtspersonen durch Einsichtnahme in die Schlichtungsakten allenfalls eingestellt haben könnten (act. 16 Rz. 52), nichts zu ändern. Solche müssten – folgte man der Argumentation der Kläger – bei der persönlichen Teilnahme am Schlichtungs- verfahren mit Blick auf das oben Ausgeführte umso mehr eintreten. Dennoch sieht der Gesetzgeber in der Mitwirkung am Schlichtungsverfahren für sich keinen Aus- standgrund. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtspersonen in ihrer täglichen Tä- tigkeit immer wieder mit Umständen konfrontiert werden, welche sie bei der Ent- scheidfindung ausser Acht zu lassen haben. Beispielsweise zu denken ist hierbei an unverwertbare Beweise, welche im Falle von deren Verwertbarkeit gegebenen-
- 10 - falls den Ausgang eines Verfahrens änderten. Ebenso liegt ein solcher Fall bei neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln vor, wenn diese gestützt auf prozessuale Bestimmungen unzulässig und nicht beachtlich sind (Noven). Auch diese muss die Gerichtsperson ausser Acht lassen, selbst wenn deren Berück- sichtigung allenfalls zu einem anderen Entscheid führte. Eine ähnliche Situation, wie wenn eine Gerichtsperson am Schlichtungsverfahren mitwirkte, stellt sich zu- dem ein, wenn im Laufe des Erkenntnisverfahrens Vergleichsgespräche mit den Parteien geführt werden, erhält das Gericht dadurch doch Einblick in den Ver- handlungsspielraum der Parteien und wird regelmässig eine vorläufige Einschät- zung zur Sache bekannt geben. Die Führung solcher Vergleichsgespräche ver- mag aber ebenfalls für sich alleine keinen Ausstand zu begründen, muss doch die Gerichtsperson in der Lage sein, sich von ihrer ersten Einschätzung zu lösen und trotz Kenntnis des Verhandlungsspielraums einen einzig auf die Parteibehauptun- gen und Beweismittel basierenden Entscheid zu fällen (vgl. z.B. auch: BGer 4A_424/2012 vom 19. September 2012, E. 3.2. m.w.H.; auch: ZK ZPO- WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 47 N 49 zur Frage der "Meinungsbildung wäh- rend des Prozesses", m.w.H.). Folgte man aber der Argumentation der Kläger, müssten sich die Gerichts- personen in all diesen Fällen aufgrund des sich möglicherweise einstellenden "Anker-" bzw. "Kompromisseffektes" konsequent in den Ausstand begeben. Dass dies weder sachgerecht ist noch sich mit einer ökonomischen Verfahrensführung vereinbaren lässt, versteht sich von selbst. Zudem zeigt sich anhand der darge- legten Beispiele, dass es schlicht zu den grundlegenden Aufgaben des Gerichts gehört, bei der Entscheidfindung nicht beachtliche Umstände im dargelegten Sinn ausser Acht zu lassen, und es darf den in die Entscheidfindung involvierten Ge- richtspersonen ohne weiteres zugestanden werden, dass sie dazu in der Lage sind. Dies hat zu gelten, so lange keine konkreten Umstände hinzukommen, wel- che bei objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit schliessen lassen. Solche werden hier weder dargetan (worauf bereits die Vorinstanz hinwies, vgl. act. 15 E. 4.d), noch sind solche ersichtlich. Vielmehr haben die Mietgerichtspräsidentin G._____ und die leitende Gerichtsschreiberin I._____ (wie ebenfalls bereits durch die Vorinstanz festgehalten, act. 15 E. 4.d S. 8) klar zum Ausdruck gebracht, sich
- 11 - in der Entscheidfindung auf die Ausführungen und Beweismittel im Erkenntnisver- fahren zu stützen (act. 5). Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen der Klä- ger nichts, es bestehe im Hinblick auf unpräjudiziell getätigte Aussagen der Par- teien im Schlichtungsverfahren ein Verwertungsverbot (z.B. act. 14 Rz. 38, 40). Die Gerichtspersonen sind sich dieses Umstands offenbar bewusst und sie haben wie gezeigt zum Ausdruck gebracht, sich daran zu halten.
4. Die Vorinstanz schloss damit im Ergebnis zutreffend, Ausstandsgründe i.S.v. Art. 47 Abs. 1 ZPO seien nicht glaubhaft gemacht, und sie wies die Ausstandsbe- gehren gegen die Mietgerichtspräsidentin G._____ und die leitende Gerichts- schreiberin I._____ zu Recht ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. IV. In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– für das Beschwerdeverfahren als an- gemessen. Sie ist ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Klägern nicht, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegen, den Beklagten nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 600.– festge- setzt, den Klägern und Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auf- erlegt und mit dem von der Klägerin und Beschwerdeführerin 1 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 12 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Beschwerde- gegner unter Beilage eines Doppels von act. 16, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Winterthur, an das Mietgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 118'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: