Wenn die Adressaten als Laien die schriftlichen Erläuterungen des Gerichts nicht verstehen, hat dieses seiner Fragepflicht nicht genügt. Generell lässt sich die Fragepflicht bei einer persönlichen Anhörung besser ausüben.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 27. Mai 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Kläger und Beschwer- deführer (nachfolgend Kläger) eine Forderungsklage beim Mietgericht des Be- zirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz; act. 1 und act. 2) über Fr. 32'000.– gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter). Am 29. Mai 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin 1 Frist an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen. Vom Kläger 2 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– verlangt (act. 5/7). Während lau- fender Frist beantragten die Kläger, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 5/9). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde ihnen Frist ange- setzt, um glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Sie wurden insbesondere aufgefordert, diverse Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse wurde einstweilen abgenommen (act. 5/10). In- nert Frist reichten die Kläger diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnis- sen ins Recht, äusserten sich indessen weder zur Sache noch zu allfälligen Be- weismitteln (act. 5/13 und act. 5/14/1-7). Am 24. Juli 2019 entschied die Vorinstanz, das Gesuch der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege werde zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gleichzeitig setzte sie den Klägern wiederum Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse an (act. 5/15 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 4).
E. 2 Die Kläger beanstanden mit der Beschwerde, sie hätten die von ihnen ge- forderten sachdienlichen Belege eingereicht. Sie seien nicht aufgefordert worden, zusätzliche Argumente für einen Erfolg ihrer Klage einzureichen. Sie verweisen im Weiteren auf die von ihnen vorgeschlagenen Zeugen und Beweismittel und be- kunden ihr Unverständnis darüber, dass sie nicht zu einer mündlichen Verhand- lung vorgeladen worden sind (act. 2).
- 5 -
E. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 2.2 Die Kläger verlangen in der Beschwerde, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sie bringen zudem konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid vor (act. 2; vgl. dazu auch E. III. / 2., nachfolgend). Die Beschwerde genügt damit den soeben dargelegten Anforderungen. III. Materielles
1. Die Vorinstanz erwog, die Kläger begründeten ihre Forderung im Wesentli- chen damit, in den Vertragsverhandlungen seien falsche Umsatzzahlen genannt worden und der Beklagte habe Schäden und Besitzstörungen nicht beseitigt. Sie
- 4 - machten weiter diverse Verfehlungen von Hilfspersonen des Beklagten und deren Bekannten, der Vorpächterin und von Medienschaffenden geltend (act. 4 E. 3.2). Die Kläger hätten die anspruchsbegründenden Tatsachen allerdings nur bruch- stückhaft und summarisch behauptet, dazu praktisch keine Belege eingereicht und auch keine Ausführungen dazu gemacht, wie sie den erforderlichen Beweis erbringen wollten. Es sei im Übrigen fraglich, wie weit aus einem allfälligen Fehl- verhalten von Drittpersonen ein Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch ge- gen den Beklagten resultieren sollte. Schliesslich fehle es auch an einer Beziffe- rung der einzelnen geltend gemachten Forderungspositionen. Es sei grundsätz- lich ohne Weiteres möglich, die anspruchsbegründenden Tatsachen erst im Rah- men der mündlichen Verhandlung zu behaupten und erst dann Beweise dafür zu nennen. Wer aber um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche und deshalb glaubhaft machen müsse, sein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos, müsse spätestens in der Gesuchsbegründung das Zustandekommen der einge- klagten Forderung erläutern und erste Beweise vorlegen oder sich zu den Be- weismitteln äussern. Solche Ausführungen und Beweise würden aus der Klage- schrift nicht hervorgehen und trotz ausdrücklichem Hinweis in der Verfügung vom
25. Juni 2019 hätten die Kläger keinen Versuch unternommen, glaubhaft zu ma- chen, ihre Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos. Ob realistische Aussichten auf einen Prozesserfolg bestünden, könne deshalb nicht beurteilt werden, müsse aber ernsthaft bezweifelt werden (act. 4 E. 3.3). Die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Klage Aussicht auf Erfolg habe. Es erscheine vielmehr un- wahrscheinlich, dass sie im vorliegenden Prozess obsiegen würden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb abzuweisen (act. 4 E. 3.4).
E. 3 A., Art. 119 N 8 und N 13). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz um- fasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht, die bedeutet, die Partei- en werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7348). Die Ent- scheidbehörde hat dabei unbeholfene Rechtssuchende gegebenenfalls auf die zur Beurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzu- weisen und Säumigen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unterlassungsfolgen eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (ZK ZPO-Emmel, 3. A., Art. 119 N 7). Das Gericht hat sich bei der Ausübung der Fragepflicht verständlich auszudrücken. Für einen Laien unverständliche Hinwei- se, Belehrungen und Aufforderungen vermögen den Anforderungen an die richter-
- 6 - liche Fragepflicht nicht zu genügen (OGer ZH LF190001 vom 30. Januar 2019, E. 3.1).
E. 4 Die Kläger reichten ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ohne Begründung und ohne Beilagen ein (act. 5/9). Die Vorinstanz übte ih- re richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO mit Verfügung vom 25. Juni 2019 aus. In der Begründung dieser Verfügung legte sie zunächst die Vorausset- zungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar. In der Folge wird den Klägern in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung Frist dazu angesetzt, um glaubhaft zu machen, die (in der Begründung der Verfügung erwähnten) Voraussetzungen der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt, unter Einreichung sachdienli- cher Belege, wobei verschiedenste Unterlagen in Bezug auf die finanziellen Ver- hältnisse genannt werden (Steuererklärungen und -rechnungen, Belege zu Ein- kommen und Ersatzerwerbseinkommen sowie zu laufenden Verpflichtungen, Kon- toauszüge). Die Verfügung ist aber so verfasst, dass in einem einzigen Satz über neun Absätze bzw. eine ganze A4-Seite hinweg die Gründe für den Entscheid in aufzählender Form dargelegt werden (sogenannte "Da-da-Verfügung": act. 5/10). Die Kläger als Laien konnten und mussten nicht erkennen, dass ihnen mit dieser Verfügung nicht nur Frist dazu angesetzt worden war, um ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, sondern um sich daneben auch zu den Erfolgsaus- sichten ihrer Klage zu äussern. Die Vorinstanz hat eine Form der Verfügung ge- wählt (sogenannte "Da-da-Verfügung"), und die Erwägungen sind in einer Art und Weise formuliert, die für einen Laien nur schwer verständlich ist – es fragt sich, ob das Erfordernis der Begründung im Sinne von Art. 238 lit. g ZPO erfüllt ist (dazu OGer ZH NQ120028 vom 16. Juli 2012 = ZR III/2012 Nr. 74, und Plädoyer 5/13 S. 74). Die Vorinstanz legte in den Erwägungen zwar in der Tat dar, die gesuch- stellende Partei habe "intakte Prozessaussichten" glaubhaft zu machen und sich "zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern" – was damit aber konkret gemeint ist und was vorzubringen ist, um diesen Anforderungen zu genügen, ist aufgrund der abstrakten Formulierung für einen Laien nicht nachvollziehbar. Auf- grund der Formulierung der Dispositivziffer mussten die Kläger denn auch nicht davon ausgehen, dass ihnen (auch) Frist dazu angesetzt worden war, sich – über
- 7 - ihre Klage hinaus – konkret zu ihrer Forderung zu äussern bzw. weitere Angaben dazu zu machen, worauf sie diese Forderung stützten und wie sie diese Forde- rung beweisen wollten. Die Aufzählung der einzureichenden Unterlagen sugge- riert einer nicht fachkundigen Person nämlich vielmehr, sie habe lediglich die auf- gezählten Unterlagen und ohnehin bloss Unterlagen zu den finanziellen Verhält- nissen einzureichen. Dass die Vorinstanz diese Auflistung als nicht abschliessen- de Aufzählung von Belegen verstanden hat, da der Aufzählung das Wort "na- mentlich" vorangestellt wurde, ändert daran nichts. Insgesamt betrachtet war die Verfügung der Vorinstanz unklar. Eine – für einen Laien unverständliche – Auf- zählung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in den Erwägun- gen, verbunden mit der Fristansetzung dazu, glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, vermag den Anforderungen an die unter dem ein- geschränkten Untersuchungsgrundsatz geltende gesteigerte richterliche Frage- pflicht nicht zu genügen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
E. 5 Der Vorinstanz wird es freistehen, die richterliche Fragepflicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder aber in schriftlicher Form auszuüben. Immer- hin ist darauf hinzuweisen, dass sich eine mündliche Verhandlung in der Regel als laienfreundlicher erweist, da auf diese Art und Weise – besser als auf dem schriftlichen Weg – gezielt offene Fragen gestellt, deren Relevanz für das Verfah- ren gegenüber den Klägern dargetan und weiterhin bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden können (vgl. dazu OGer ZH RU190033 vom 9. Juli 2019, E. 4.2). Um den Anforderungen an die richterliche Fragepflicht zu genügen, wird die Vorinstanz die Kläger darüber aufzuklären haben, dass das Gericht für die Bewil- ligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Erfolgsaussichten der Klage prüfen muss. Die Vorinstanz wird die Kläger auffordern müssen, darzule- gen, was sie genau vom Beklagten fordern. Sie wird sie sodann zu den einzelnen Forderungen zu befragen haben (z.B. Forderung auf Herabsetzung Pachtzins;
- 8 - Schadenersatzforderung; Genugtuungsforderung etc.). Mit Letzterem ist gemeint, dass die Vorinstanz sich nach den tatsächlichen Umständen erkundigt, auf wel- che die Kläger ihre Forderung(en) stützen. Die Vorinstanz wird zudem nachzufra- gen haben, wie die Kläger ihre Ausführungen beweisen wollen, beispielsweise durch schriftliche Unterlagen (Urkunden), Aussagen von Drittpersonen (Zeugen- aussagen) oder ihre eigenen Aussagen bzw. diejenigen des Beklagten (soge- nannte Parteibefragung oder sogar Beweisaussage). Dabei sind die Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass sie diejenigen Dokumente bzw. Urkunden, die ihnen vorliegen (z.B. Pachtvertrag, Unterlagen zu den Umsatzzahlen vor Über- nahme des Betriebs und nach Übernahme des Betriebs, schriftliche Beanstan- dungen bzw. Schadensmeldungen gegenüber dem Beklagten etc.) bereits anläss- lich der mündlichen Verhandlung oder ihrer schriftlichen Stellungnahme, je nach- dem in welcher Form die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht ausüben wird, einzureichen haben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Am Beschwerdeverfahren hat sich der Beklagte nicht beteiligt, weshalb er gegenüber den Klägern nicht entschädigungspflichtig wird. Für eine Entschädi- gung an die Kläger aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 107 N 12). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Mietgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. - 9 -
- Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:
- Oktober 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD190016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 11. Oktober 2019 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Kanton Zürich, C._____-management, dieser vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung usw. / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 24. Juli 2019 (MD190001)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Am 27. Mai 2019 (Datum Poststempel) erhoben die Kläger und Beschwer- deführer (nachfolgend Kläger) eine Forderungsklage beim Mietgericht des Be- zirksgerichts Hinwil (nachfolgend Vorinstanz; act. 1 und act. 2) über Fr. 32'000.– gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter). Am 29. Mai 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin 1 Frist an, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'500.– zu bezahlen. Vom Kläger 2 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– verlangt (act. 5/7). Während lau- fender Frist beantragten die Kläger, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (act. 5/9). Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 wurde ihnen Frist ange- setzt, um glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt seien. Sie wurden insbesondere aufgefordert, diverse Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Die Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse wurde einstweilen abgenommen (act. 5/10). In- nert Frist reichten die Kläger diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnis- sen ins Recht, äusserten sich indessen weder zur Sache noch zu allfälligen Be- weismitteln (act. 5/13 und act. 5/14/1-7). Am 24. Juli 2019 entschied die Vorinstanz, das Gesuch der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege werde zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gleichzeitig setzte sie den Klägern wiederum Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse an (act. 5/15 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 4).
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2019 erhoben die Kläger mit Eingabe vom 16. September 2019 rechtzeitig (vgl. act. 5/16) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-17). In Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO, wonach die Gegenpartei (nur) an- zuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung einer Sicherheit für
- 3 - die Parteientschädigung umfassen soll, was vorliegend nicht der Fall ist, wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. 2.1 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Kläger verlangen in der Beschwerde, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sie bringen zudem konkrete Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid vor (act. 2; vgl. dazu auch E. III. / 2., nachfolgend). Die Beschwerde genügt damit den soeben dargelegten Anforderungen. III. Materielles
1. Die Vorinstanz erwog, die Kläger begründeten ihre Forderung im Wesentli- chen damit, in den Vertragsverhandlungen seien falsche Umsatzzahlen genannt worden und der Beklagte habe Schäden und Besitzstörungen nicht beseitigt. Sie
- 4 - machten weiter diverse Verfehlungen von Hilfspersonen des Beklagten und deren Bekannten, der Vorpächterin und von Medienschaffenden geltend (act. 4 E. 3.2). Die Kläger hätten die anspruchsbegründenden Tatsachen allerdings nur bruch- stückhaft und summarisch behauptet, dazu praktisch keine Belege eingereicht und auch keine Ausführungen dazu gemacht, wie sie den erforderlichen Beweis erbringen wollten. Es sei im Übrigen fraglich, wie weit aus einem allfälligen Fehl- verhalten von Drittpersonen ein Schadenersatz- oder Genugtuungsanspruch ge- gen den Beklagten resultieren sollte. Schliesslich fehle es auch an einer Beziffe- rung der einzelnen geltend gemachten Forderungspositionen. Es sei grundsätz- lich ohne Weiteres möglich, die anspruchsbegründenden Tatsachen erst im Rah- men der mündlichen Verhandlung zu behaupten und erst dann Beweise dafür zu nennen. Wer aber um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuche und deshalb glaubhaft machen müsse, sein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos, müsse spätestens in der Gesuchsbegründung das Zustandekommen der einge- klagten Forderung erläutern und erste Beweise vorlegen oder sich zu den Be- weismitteln äussern. Solche Ausführungen und Beweise würden aus der Klage- schrift nicht hervorgehen und trotz ausdrücklichem Hinweis in der Verfügung vom
25. Juni 2019 hätten die Kläger keinen Versuch unternommen, glaubhaft zu ma- chen, ihre Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos. Ob realistische Aussichten auf einen Prozesserfolg bestünden, könne deshalb nicht beurteilt werden, müsse aber ernsthaft bezweifelt werden (act. 4 E. 3.3). Die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Klage Aussicht auf Erfolg habe. Es erscheine vielmehr un- wahrscheinlich, dass sie im vorliegenden Prozess obsiegen würden. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb abzuweisen (act. 4 E. 3.4).
2. Die Kläger beanstanden mit der Beschwerde, sie hätten die von ihnen ge- forderten sachdienlichen Belege eingereicht. Sie seien nicht aufgefordert worden, zusätzliche Argumente für einen Erfolg ihrer Klage einzureichen. Sie verweisen im Weiteren auf die von ihnen vorgeschlagenen Zeugen und Beweismittel und be- kunden ihr Unverständnis darüber, dass sie nicht zu einer mündlichen Verhand- lung vorgeladen worden sind (act. 2).
- 5 -
3. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforder- lichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Le- bensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der antragstellenden Partei zu würdigen. (vgl. etwa BGE 141 III 369 E. 4.1 und KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 2. A., Art. 117 N 33 f., Art. 119 N 10). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, be- urteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozess- aussichten. Damit das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen kann, hat die gesuchstellende Person sowohl ihre wirtschaftlichen Verhältnisse offenzu- legen als auch ihr Klagefundament darzulegen, soweit es nach dem Verfahrens- stand möglich und zumutbar ist (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2; BGE 140 III 12, E. 3.4). Es gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (ZK ZPO-EMMEL,
3. A., Art. 119 N 8 und N 13). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz um- fasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht, die bedeutet, die Partei- en werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7348). Die Ent- scheidbehörde hat dabei unbeholfene Rechtssuchende gegebenenfalls auf die zur Beurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzu- weisen und Säumigen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unterlassungsfolgen eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (ZK ZPO-Emmel, 3. A., Art. 119 N 7). Das Gericht hat sich bei der Ausübung der Fragepflicht verständlich auszudrücken. Für einen Laien unverständliche Hinwei- se, Belehrungen und Aufforderungen vermögen den Anforderungen an die richter-
- 6 - liche Fragepflicht nicht zu genügen (OGer ZH LF190001 vom 30. Januar 2019, E. 3.1).
4. Die Kläger reichten ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ohne Begründung und ohne Beilagen ein (act. 5/9). Die Vorinstanz übte ih- re richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO mit Verfügung vom 25. Juni 2019 aus. In der Begründung dieser Verfügung legte sie zunächst die Vorausset- zungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar. In der Folge wird den Klägern in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung Frist dazu angesetzt, um glaubhaft zu machen, die (in der Begründung der Verfügung erwähnten) Voraussetzungen der Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt, unter Einreichung sachdienli- cher Belege, wobei verschiedenste Unterlagen in Bezug auf die finanziellen Ver- hältnisse genannt werden (Steuererklärungen und -rechnungen, Belege zu Ein- kommen und Ersatzerwerbseinkommen sowie zu laufenden Verpflichtungen, Kon- toauszüge). Die Verfügung ist aber so verfasst, dass in einem einzigen Satz über neun Absätze bzw. eine ganze A4-Seite hinweg die Gründe für den Entscheid in aufzählender Form dargelegt werden (sogenannte "Da-da-Verfügung": act. 5/10). Die Kläger als Laien konnten und mussten nicht erkennen, dass ihnen mit dieser Verfügung nicht nur Frist dazu angesetzt worden war, um ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, sondern um sich daneben auch zu den Erfolgsaus- sichten ihrer Klage zu äussern. Die Vorinstanz hat eine Form der Verfügung ge- wählt (sogenannte "Da-da-Verfügung"), und die Erwägungen sind in einer Art und Weise formuliert, die für einen Laien nur schwer verständlich ist – es fragt sich, ob das Erfordernis der Begründung im Sinne von Art. 238 lit. g ZPO erfüllt ist (dazu OGer ZH NQ120028 vom 16. Juli 2012 = ZR III/2012 Nr. 74, und Plädoyer 5/13 S. 74). Die Vorinstanz legte in den Erwägungen zwar in der Tat dar, die gesuch- stellende Partei habe "intakte Prozessaussichten" glaubhaft zu machen und sich "zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern" – was damit aber konkret gemeint ist und was vorzubringen ist, um diesen Anforderungen zu genügen, ist aufgrund der abstrakten Formulierung für einen Laien nicht nachvollziehbar. Auf- grund der Formulierung der Dispositivziffer mussten die Kläger denn auch nicht davon ausgehen, dass ihnen (auch) Frist dazu angesetzt worden war, sich – über
- 7 - ihre Klage hinaus – konkret zu ihrer Forderung zu äussern bzw. weitere Angaben dazu zu machen, worauf sie diese Forderung stützten und wie sie diese Forde- rung beweisen wollten. Die Aufzählung der einzureichenden Unterlagen sugge- riert einer nicht fachkundigen Person nämlich vielmehr, sie habe lediglich die auf- gezählten Unterlagen und ohnehin bloss Unterlagen zu den finanziellen Verhält- nissen einzureichen. Dass die Vorinstanz diese Auflistung als nicht abschliessen- de Aufzählung von Belegen verstanden hat, da der Aufzählung das Wort "na- mentlich" vorangestellt wurde, ändert daran nichts. Insgesamt betrachtet war die Verfügung der Vorinstanz unklar. Eine – für einen Laien unverständliche – Auf- zählung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in den Erwägun- gen, verbunden mit der Fristansetzung dazu, glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, vermag den Anforderungen an die unter dem ein- geschränkten Untersuchungsgrundsatz geltende gesteigerte richterliche Frage- pflicht nicht zu genügen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
5. Der Vorinstanz wird es freistehen, die richterliche Fragepflicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder aber in schriftlicher Form auszuüben. Immer- hin ist darauf hinzuweisen, dass sich eine mündliche Verhandlung in der Regel als laienfreundlicher erweist, da auf diese Art und Weise – besser als auf dem schriftlichen Weg – gezielt offene Fragen gestellt, deren Relevanz für das Verfah- ren gegenüber den Klägern dargetan und weiterhin bestehende Unklarheiten ausgeräumt werden können (vgl. dazu OGer ZH RU190033 vom 9. Juli 2019, E. 4.2). Um den Anforderungen an die richterliche Fragepflicht zu genügen, wird die Vorinstanz die Kläger darüber aufzuklären haben, dass das Gericht für die Bewil- ligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Erfolgsaussichten der Klage prüfen muss. Die Vorinstanz wird die Kläger auffordern müssen, darzule- gen, was sie genau vom Beklagten fordern. Sie wird sie sodann zu den einzelnen Forderungen zu befragen haben (z.B. Forderung auf Herabsetzung Pachtzins;
- 8 - Schadenersatzforderung; Genugtuungsforderung etc.). Mit Letzterem ist gemeint, dass die Vorinstanz sich nach den tatsächlichen Umständen erkundigt, auf wel- che die Kläger ihre Forderung(en) stützen. Die Vorinstanz wird zudem nachzufra- gen haben, wie die Kläger ihre Ausführungen beweisen wollen, beispielsweise durch schriftliche Unterlagen (Urkunden), Aussagen von Drittpersonen (Zeugen- aussagen) oder ihre eigenen Aussagen bzw. diejenigen des Beklagten (soge- nannte Parteibefragung oder sogar Beweisaussage). Dabei sind die Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass sie diejenigen Dokumente bzw. Urkunden, die ihnen vorliegen (z.B. Pachtvertrag, Unterlagen zu den Umsatzzahlen vor Über- nahme des Betriebs und nach Übernahme des Betriebs, schriftliche Beanstan- dungen bzw. Schadensmeldungen gegenüber dem Beklagten etc.) bereits anläss- lich der mündlichen Verhandlung oder ihrer schriftlichen Stellungnahme, je nach- dem in welcher Form die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht ausüben wird, einzureichen haben. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Am Beschwerdeverfahren hat sich der Beklagte nicht beteiligt, weshalb er gegenüber den Klägern nicht entschädigungspflichtig wird. Für eine Entschädi- gung an die Kläger aus der Staatskasse fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 107 N 12). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Mietgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- 9 -
3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:
14. Oktober 2019