Erwägungen (58 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) war Mieter der Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner). Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde- führer ihnen Mietzinse schulde und betrieben ihn dafür. Mit Verfügung des Be- zirksgerichts Höfe vom 30. Juni 2016 (act. 4/3) wurde den Beschwerdegegnern provisorische Rechtsöffnung für Fr. 25'160.– nebst Zins und Betreibungskosten erteilt, was das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 26. September 2016 (act. 14) bestätigte. Mit Eingabe vom 3. August 2016 (act. 1) führt der Beschwer- deführer beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegner.
E. 1.2 Mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017 (act. 25) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, den ersten Parteivortrag zu erstatten, und mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (act. 30) den Beschwerdegegnern, ihrerseits ih- ren ersten Parteivortrag zu erstatten. Mit Eingabe vom 6. März 2017 (act. 32) stellten die Beschwerdegegner daraufhin den Antrag, dem Beschwerdeführer eine Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 99 ZPO).
E. 1.3 Aufgefordert, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (vgl. act. 33A/1), stell- te der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2017 (act. 38) ein erstes Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz wies die- ses mit Verfügung vom 28. September 2017 (act. 57) ab, die Kammer die dage- gen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (act. 60). Auf er- neute Aufforderung zur Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2018 (act. 63) ein zweites Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
16. April 2018 (act. 67) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Sicher- heitsleistung für die Parteientschädigung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 21. November 2018 (act. 75) ab und setzte dem
- 3 - Beschwerdeführer die Frist neu an, um die ihm auferlegte Sicherheit für die Par- teientschädigung zu leisten.
E. 1.4 Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Poststempel vom 10. Dezember 2018) (act. 77) ein drittes Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege; er beantragte sodann, die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben. Nachdem das Urteil der Kammer vom 21. November 2018 (act. 75) dem Beschwerdeführer am 28. No- vember 2018 zugestellt worden war (vgl. act. 76), erfolgten Gesuch und Antrag des Beschwerdeführers – entgegen der Annahme der Beschwerdegegner (act. 85 S. 3 Rz. 3) – innert der angesetzten zehntägigen Frist. Die Vorinstanz wies Ge- such und Antrag mit Verfügungen vom 29. März 2019 (act. 4) ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) an für die Leistung der ihm auferlegten Sicherheit für die Parteientschädigung. Gegen diese Verfügun- gen, die dem Beschwerdeführer am 4. April 2019 zugestellt worden sind (vgl. act. 90/2), führt er mit Eingabe vom Montag, 15. April 2019 (act. 2), rechtzeitig Beschwerde. Das Verfahren ist spruchreif, Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Rechtskraft des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege
E. 2.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzung ist insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Wie ausgeführt stellte der Beschwerdeführer bereits zwei Ge- suche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die von der Vorinstanz abgewiesen wurden. Von der Kammer wurden diese Entscheide bestätigt, eine Beschwerde ans Bundesgericht erfolgte nicht. Die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat, ist damit grundsätzlich entschieden.
E. 2.2 Der Entscheid über die Gewährung oder die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege erwächst als prozessleitende Verfügung nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft. Ein für denselben Prozess gestelltes neues Ge-
- 4 - such, das sich auf veränderte Umstände (echte Noven) stützt, ist deshalb grund- sätzlich zulässig (zum Ganzen BGer 5A_872/2018 Erw. 3.3.2). Zu Recht ging die Vorinstanz von diesen Grundsätzen aus (act. 4 S. 8 f. Rz. 3.2.1 ff.). Gestützt da- rauf trat sie auf das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 4 S. 9 Rz. 3.2.5).
E. 2.3 Die Vorinstanz wies dieses Gesuch und den Antrag, die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung aufzuheben, teilweise unabhängig von den geltend gemachten Noven ab (für das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege vgl. act. 4 S. 9 ff. Rz. 3.3.2.1 ff. und dazu hinten Ziff. 5.1 sowie act. 4 S. 13 ff. Rz. 4 und dazu hinten Ziff. 5.2; für den Antrag auf Aufhebung der Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung vgl. act. 4 S. 34 ff. Rz. 5.2.3 und 5.3.1 ff.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven waren für den Entscheid der Vorinstanz also unerheblich.
E. 2.4 Nur erhebliche (echte) Noven berechtigten zu einem erneuten Gesuch (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO [bei dem es allerdings gerade um unechte Noven geht]). Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das erneute Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Antrag, die Auferlegung der Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben, eingetreten ist, kann aber offen bleiben. Denn auch wenn sie nicht darauf hätte eintreten müssen, war sie befugt – wenn auch nicht verpflichtet –, ihren Entscheid über die Nichtbewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege (und auch über die Auferlegung einer Sicherheit für die Par- teientschädigung [vgl. hinten Ziff. 8.2]) in Wiedererwägung zu ziehen und einen entsprechenden Entscheid zu fällen.
E. 3 Zuständigkeit
E. 3.1 Nach Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete unbeweglicher Sachen das Ge- richt am Ort der gelegenen Sache zuständig, also die vom Beschwerdeführer mit Klage vom 3. August 2016 (act. 1) angerufene Vorinstanz.
E. 3.2 Nach Art. 83 Abs. 2 SchKG hingegen kann beim Gericht des Betreibungs- ortes auf Aberkennung der Forderung geklagt werden, also am Wohnsitz des Be-
- 5 - schwerdeführers (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG) in D._____ SZ. Auch wenn man an- nimmt, diese Bestimmung gehe entsprechend Art. 46 ZPO vor (so HIGI, Zürcher Kommentar OR. Art. 271–274g. 4. Aufl. 1996, Art. 274b N 15, allerdings zum al- ten Recht auch noch vor der Geltung des einstigen GestG und der heutigen ZPO; anders aber STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG I, Art. 83 N 34, und Mietgericht Zürich, Beschluss vom 16. Februar 2017 [MD160010-L]), ändert das nichts. Die- ser Gerichtsstand ist nicht zwingend (STAEHELIN, a.a.O., Art. 83 N 35, und Mietge- richt Zürich, a.a.O.). Die Beschwerdegegner äusserten sich in ihrer Eingabe vom
21. November 2016 (act. 20) zur Sache, ohne darin oder davor (vgl. act. 8, 13,
19) die Einrede der fehlenden Zuständigkeit zu erheben, womit sie sich nach Art. 18 (i.V.m. Art. 1 lit. c) ZPO eingelassen hätten.
E. 3.3 Die Vorinstanz ist also jedenfalls das örtlich zuständige Gericht (und die Klage des Beschwerdeführers nicht schon deshalb aussichtslos).
E. 3.4 Soweit nicht kantonalrechtliche Spezialvorschriften bestehen, ist dasjenige Gericht zur Behandlung der Aberkennungsklage sachlich zuständig, das für eine entsprechende normale materielle Klage zuständig wäre (STAEHELIN, a.a.O., Art. 83 N 39). Das ist hier das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (§ 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 26 GOG), und zwar gemäss Verlangen des Klägers (act. 1 S. 5 Rz. 12) in Anwendung von § 26 Satz 2 GOG das Kollegialgericht. Demnach war die Vorinstanz auch sachlich zuständig (und die Klage des Beschwerdeführers auch nicht schon deshalb aussichtslos).
E. 4 Mittellosigkeit und Beweislast
E. 4.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO). Das Gericht entscheidet darüber im summarischen Verfahren, und es genügt ein sog. Glaubhaftmachen. Das verlangt eine möglichst vollständige Darlegung der Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse durch die gesuchstellende Partei. Und es trifft diese eine entsprechende Obliegenheit zur Mitwirkung (vgl. Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO).
- 6 -
E. 4.2 Nach Art. 8 ZGB ist beim Nichtbeweis – oder, wo Glaubhaftmachen ge- nügt, beim Nicht-Glaubhaftmachen – einer anspruchsbegründenden Tatsache – hier: der Mittellosigkeit – anzunehmen, diese Tatsache bestehe nicht. Ist die ge- suchstellende Partei nicht mittellos – oder ist das eben anzunehmen, weil ihr der Beweis oder das Glaubhaftmachen nicht gelungen ist –, ist ihr Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Im Folgenden muss also nicht geprüft werden, ob sich aus den Behauptungen und den eingereichten Unterlagen positiv ergibt, dass der Beschwerdeführer über Einkommen oder (werthaltige) Vermögenswerte verfügt. Es genügt vielmehr, zu prüfen, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers vollständig erscheinen und ob seine Sachdarstellung mit entsprechenden, von ihm eingereichten Belegen "abgedeckt" ist.
E. 5 Mittellosigkeit
E. 5.1 "Flügel Bösendorfer"
E. 5.1.1 Die Vorinstanz weist auf Unklarheiten im Zusammenhang mit einem "Flügel Bösendorfer" hin (act. 4 S. 9 ff. Rz. 3.3.2.1 ff.). In der Steuererklärung 2015 habe der Beschwerdeführer diesen mit einem Wert von Fr. 10'000.– deklariert (vgl. act. 39/5, S. 8), während die Beschwerdegegner geltend gemacht hätten, der Be- schwerdeführer biete diesen nach Generalüberholung zum Preis von Fr. 39'000.– an. Aufgrund weiterer Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz da- von aus, dass zumindest im Umfang von Fr. 14'000.– unklar sei, wieviel der Flü- gel wert sei (act. 4 S. 10 Rz. 3.3.2.2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei fehlerhaft (act. 2 S. 3 f. Ad 3.3.2); der defekte Flügel sei nicht mehr in seinem "Eigentum/Besitz".
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem dritten Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 77) nicht zum "Flügel Bösendorfer". Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 3 f. Ad 3.3.2) befass- te sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. April 2018 – mit der sein zweites Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde –
- 7 - mittels Verweises auf die Verfügung vom 28. September 2017 mit dem "Flügel Bösendorfer" (act. 67 S. 9 Rz. 2.3.5 am Ende, act. 57 S. 11 f. Rz. 4.3.2). Er hatte deshalb Anlass, sich zu diesem und zu dessen Wert zu äussern und konnte nicht ohne Weiteres annehmen, der Vermögenswert "Flügel Bösendorfer" sei nicht mehr relevant. Er hat es deshalb zu Unrecht unterlassen, dazu in seinem (dritten) Gesuch etwas auszuführen, und aus dem gleichen Grund handelt es sich dabei vor Obergericht auch nicht um ein zulässiges (unechtes) Novum. Ohnehin führt er in der Sache einzig aus, der Flügel sei nicht mehr in seinem "Eigentum/Besitz ". Das ist nicht nur unklar – Besitz ist gerade nicht das gleiche wie Eigentum –, son- dern auch und vor allem unsubstantiiert (was ist mit dem Flügel passiert?) und unbelegt. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer darlegen können und müs- sen, ob er den Flügel verkauft hat und was für einen Kaufpreis er dafür erzielte. Das tut er nicht, weshalb seine Behauptungen schon insoweit nicht vollständig be- legt sind und damit nicht glaubhaft ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse voll- ständig offengelegt und belegt hat.
E. 5.1.3 Der vorinstanzliche Entscheid, das (erneute) Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, ist bereits aus diesen Gründen nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
E. 5.2 Liegenschaft E._____ (Deutschland)
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte als Novum vor, er habe die Liegenschaft in E._____ verkauft (vgl. act. 4 S. 9 Rz. 3.2.4). Er bringt vor, den Verkaufserlös von € 566'000.– wie folgt verwendet zu haben (act. 77 S. 2 Rz. 5, act. 78/5 S. 8 Rz. 3.1, act. 78/10): EUR CHF (Kurs: 1.1162002) Verkaufspreis 566'000.00 Befriedigung Grundpfandgläubiger - 456'926.45 Rückstände Hausgeld/Umlagen - 49'567.02 Rückstände Grundsteuer - 1'353.24 Zahlungen Grundbuchamt - 1'132.50 Notarkosten - 695.96 Rechtsanwaltskosten - 915.85
- 8 - Nettoerlös 55'408.98 61'847.51 Abtretung Fürsorgeamt - 39'120.00 Abtretung Steueramt Männedorf - 8'232.10 Pfändung Steueramt Männedorf - 15'014.00 Verbleibender Rest - 518.59
E. 5.2.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwir- kungsobliegenheit nicht nachgekommen (act. 4 S. 11 Rz. 3.3.4 am Ende). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe eine Aufstellung und "verschiede- ne Pfändungsabrechnungen" vorgelegt, "aus denen ersichtlich ist, wohin das Geld aus dem Immobilienerlös geflossen ist" (act. 2 S. 4 Ad 3.3.4).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer verwies in seinem Gesuch vom 7. Dezember 2018 (act. 77) auf den Kaufvertrag vom 13. Juli 2018 (act. 78/5) und die "Fälligkeitsmit- teilung" vom 4. September 2018 (act. 78/6). Aus dem Kaufvertrag (act. 78/5 S. 3) ergibt sich, dass eine "Grundschuld – ohne Brief" über 450'000.– Deutsche Mark (DM) zu Gunsten der F._____ eG [Bank] und eine solche über DM 203'000.– zu Gunsten der G._____ bestand. Bei einem Umrechnungskurs von 1.95583 DM = 1 Euro (Verordnung [EG] Nr. 2866/98 vom 31. Dezember 1998) entsprechen diese Beträge rund € 230'000.– bzw. € 103'790.–, zusammen rund € 333'790.–. Keiner dieser Beträge lässt sich einer vom Beschwerdeführer erwähnten Position (insb. der Position "Befriedigung Grundpfandgläubiger" im Betrag von € 456'926.45) zu- ordnen, auch nicht mit Rücksicht auf die weiteren "Grundschulden" im Betrag von € 75'000.– und € 100'000.– (S. 3) oder die auf den S. 4, 5 und 6 erwähnten weite- ren "Grundschulden". Damit ist diese Behauptung über die Verwendung des Ver- kaufserlöses unbelegt geblieben.
E. 5.2.4 Ohnehin ist es Aufgabe weder der Vor- noch der Rechtsmittelinstanz, aus mehr oder weniger umfangreichen Beilagen – der Kaufvertrag umfasst immerhin zwanzig, die "Mitteilung Kaufpreisfälligkeit" samt Beilagen immerhin elf Seiten – die einschlägigen Stellen herauszusuchen oder aufgrund der dort aufgeführten Beträge (teilweise noch in verschiedenen Währungen) gleichsam zu "erproben", welche Beträge zusammen- oder voneinander abgezählt die vom Beschwerdefüh- rer angegebenen Beträge ergeben könnten. Abgesehen davon ist weder der
- 9 - Kaufvertrag noch die "Mitteilung Kaufpreisfälligkeit" ein Beleg über die Verwen- dung des Verkaufserlöses, sondern allein über die Schulden, die mit der verkauf- ten Liegenschaft zusammenhängen bzw. darüber, wie der Erlös verwendet wer- den soll. Auch wenn Glaubhaftmachen genügt, müssen Belege über Auszahlun- gen – wenn diese denn erfolgten – eingereicht werden, wenn anzunehmen ist, dass solche Belege vorliegen oder zumindest erhältlich gemacht werden können. Die Verwendung des Verkaufserlöses ist damit in erheblichem Umfang nicht be- legt.
E. 5.2.5 Es ist also auch deshalb nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerde- führer seine finanziellen Verhältnisse vollständig offengelegt und belegt hat. Der vorinstanzliche Entscheid, das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, ist ebenso aus diesen Gründen nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuwei- sen. Der Vollständigkeit halber – und da die Vorinstanz sich mit ihnen auseinan- dersetzte – ist aber auch auf weitere Positionen einzugehen.
E. 5.3 Weitere Positionen
E. 5.3.1 Über den vom Beschwerdeführer erwähnten Betrag von Fr. 8'232.10 ("Ab- tretung Steueramt Männedorf") liegt eine Abrechnung des Betreibungsamtes Höfe betreffend die Gläubiger Staat Zürich, Gemeinde Männedorf und römisch- katholische Kirchgemeinde vor (act. 78/7). Weiter liegt eine "Anzeige betreffend Abrechnung einer Lohnpfändung" über den Betrag von Fr. 15'196.25 (Reinerlös) bzw. Fr. 14'992.15 (Auszahlung an Gläubiger) betreffend die Gläubiger Schweize- rische Eidgenossenschaft, Stadt Zürich, Staat Zürich und Gemeinde Männedorf vor (act. 78/9), die man der Position "Pfändung Steueramt Männedorf" des Be- schwerdeführers im Betrag von Fr. 15'014.– zuordnen könnte. Die Vorinstanz führte dazu aus, aus diesen Belegen ergebe sich nicht, woher das Geld für die Bezahlung der Beträge stamme (act. 4 S. 11 Rz. 3.3.4). Das trifft an sich zu. Es scheint aber fraglich, ob die gesuchstellende Partei im Einzelnen belegen muss, aus welchen Einkünften sie bestimmte Zahlungen leistete oder ob es genügt, wenn sie nachweist, dass bestimmte Zahlungen geleistet wurden. Dies kann aber
- 10 - offen bleiben, da die Verwendung des Verkaufserlöses wie soeben ausgeführt je- denfalls bei anderen (und viel grösseren) Positionen unbelegt ist.
E. 5.3.2 Zur "Abtretung Fürsorgeamt …" im Betrag von Fr. 39'120.– führte der Be- schwerdeführer in seinem Gesuch vom 7. Dezember 2018 (act. 77 S. 3) aus, die- se Abtretung sei "wie vertraglich vereinbart" geschehen. Die Vorinstanz setzte sich damit nicht weiter auseinander. Aus den Akten ergibt sich die Abtretungser- klärung des Beschwerdeführers (act. 64/5 S. 2). Diese ist aber kein Beleg dar- über, dass der Beschwerdeführer dem Sozialamt irgendetwas gezahlt hätte. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf eine Abrechnung des Sozialamtes über den Zahlungseingang, die "im Bestreitensfalle auf richterlichen Hinweis nachgereicht werden kann" (act. 88 S. 3 Ad 25). Der Beschwerdeführer muss sich, nachdem er im laufenden Verfahren bereits zwei Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte, die beide bis vor Obergericht gelangten, im Klaren darüber sein, dass er Belege, die seine Behauptungen stützen sollen, einzu- reichen hat und es nicht genügt, wenn er sich dies "im Bestreitensfalle" vorbehält (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; vgl. z.B. die Hinweise in act. 89 S. 4 f. Rz. 2.1.3). Zudem haben die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (act. 85) eine Zahlung an das Sozialamt gerade bestritten (S. 9 Rz. 25), weshalb der Beschwerdeführer veranlasst gewesen wäre, eine solche Abrech- nung einzureichen, der "Bestreitungsfall" mithin gerade eingetreten war.
E. 5.3.3 Auch für die weiteren Positionen ("Rückstände Hausgeld/Umlagen", "Rück- stände Grundsteuer", "Zahlungen Grundbuchamt", "Notarkosten", "Rechtsan- waltskosten") liegen keine Belege vor, der Beschwerdeführer erwähnt jedenfalls nicht, welche das sein sollen, während die Aufstellung an sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (act. 4 S. 11 Rz. 3.3.4), nur eine Parteibehauptung (die im Üb- rigen nicht in den Beilagen, sondern in der Rechtsschrift erfolgen müsste [vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO]) und kein Beleg ist.
E. 5.3.4 Auch was diese weiteren Positionen angeht, bleibt die Verwendung des Verkaufserlöses weitgehend unbelegt, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Be- schwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse vollständig offengelegt und belegt hat. Ebenso deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid, das (erneute) Gesuch des
- 11 - Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Aussichtslosigkeit Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klage des Beschwerdeführers in der Hauptsache – also die Aberkennungsklage vom 3. August 2016 (act. 1) – aus- sichtslos sei (act. 4 S. 13 ff. Rz. 4). Nach dem Ausgeführten – es ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos ist – kann offen bleiben, ob die Klage (in der Hauptsache) des Beschwerdeführers aussichtslos ist (zur Nicht- Aussichtslosigkeit aus formellen Gründen [Zuständigkeit] vgl. immerhin vorn Ziff. 3).
E. 7 Unentgeltliche Rechtspflege: Ergebnis Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Seine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ist entsprechend abzuweisen.
E. 8 Sicherheit Parteientschädigung
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids, soweit ihm damit eine Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 5'300.– auferlegt wurde (act. 2 S. 1, Beschwerdeantrag IV.). Auferlegt wurde dem Beschwerdeführer die Sicherheit für die Parteientschädigung mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2018 (act. 67). In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 (Poststempel vom 10. Dezember 2018) (act. 77 S. 1) be- antragte der Beschwerdeführer, "die Anordnung zur Leistung einer Sicherheits- leistung [vgl. dazu act. 67 und 75] aufzuheben".
E. 8.2 Die Vorinstanz befasste sich in ihren Verfügungen vom 29. März 2019 (act. 4) mit der Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung und führ- te aus, diese sei nicht aufzuheben (act. 4 S. 33 ff. Rz. 5 und S. 35 Rz. 5.4). Mit ih- ren Verfügungen vom 29. März 2019 (act. 4), mit denen die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
- 12 - abwies (S. 37, Dispositiv-Ziffer 1) und ihm eine Nachfrist zur Leistung der Sicher- heit für die Parteientschädigung (S. 38, Dispositiv-Ziffer 1) ansetzte, wies sie da- mit zumindest implizit auch seinen Antrag um Aufhebung der Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab. Damit besteht (auch) über die Auferle- gung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ein anfechtbares Beschwerde- objekt. Für die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung gilt be- züglich Rechtskraft, was zum Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege ausgeführt wurde (vorn Ziff. 2). Die Vorinstanz hat deshalb den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund der vorgebrachten Noven möglicherweise als Aufhebungsantrag entgegennehmen müssen (vgl. auch Art. 268 Abs. 1 ZPO) oder war andernfalls befugt, die Auferlegung in Wiederer- wägung zu ziehen.
E. 8.3 Eine Voraussetzung für die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung ist, dass einem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt worden ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Es wurde bereits ausgeführt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht bewilligte (vorn Ziff. 7). Daher ist es nicht ausgeschlossen, ihm eine Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuerlegen. Es bleibt zu prüfen, ob die weiteren Vor- aussetzungen für die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung er- füllt sind; genauer: ob der Beschwerdeführer die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz mit Erfolg (also prozessrechtskonform und zu Recht) beanstandet.
E. 8.4 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer eine Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuerlegen, ursprünglich – in der Verfü- gung vom 16. April 218 (act. 67) – damit, dass dieser (den Beschwerdegegnern, worauf es allerdings nicht ankommt) verschiedene Prozesskosten schulde, zu de- nen auch die Parteientschädigungen gehören (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. act. 67 S. 10 ff. Rz. 3.2 ff.). Sie auferlegte dem Beschwerdeführer deshalb in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 lit. c ZPO eine Sicherheit für die Parteientschädi- gung (act. 67 S. 10 Rz. 3.1, S. 13 Rz. 3.9). Dagegen brachte der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (act. 77) vor, die offenen Prozesskosten- forderungen seien vollständig beglichen (act. 77 S. 2 Rz. 2). Die Beschwerdegeg-
- 13 - ner führten dazu lediglich aus, es seien "in der Tat einige wenige Ausstände be- glichen" worden (act. 85 S. 7 Rz. 19). Die Vorinstanz nahm an, damit hätten die Beschwerdegegner die Darstellung des Beschwerdeführers nicht bestritten, wes- halb diese Begründung für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung entfalle (act. 4 S. 33 Rz. 5.2.1). Geht man davon aus, dass im Verfahren um Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung die Verhandlungsmaxime gilt – man- gels anderer Anordnung ist gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 ZPO wohl davon auszu- gehen –, genügen diese allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerde- gegner in der Tat nicht als hinreichende Bestreitung.
E. 8.5 Das spielt jedoch keine Rolle, wenn andere Gründe für die Auferlegung ei- ner Sicherheit für die Parteientschädigung bestehen. Die Vorinstanz führte aus, dass auch offene Gerichtskosten genügten (act. 4 S. 34 Rz. 5.2.2), was sich schon aus dem in Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO verwendeten Begriff "Prozesskosten" ergibt, der nach Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO auch die Gerichtskosten umfasst (die wiederum namentlich aus den Entscheidgebühren bestehen [Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO]). Da verschiedene Gerichtskosten nicht beglichen worden seien, nahm die Vorinstanz deshalb an, dass weiterhin ein Grund zur Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung bestehe (act. 4 S. 34 Rz. 5.2.3). Der Beschwerdefüh- rer beanstandet dies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, wie es die Beanstandungslast (Art. 321 Abs. 1 ZPO) fordert, weshalb es damit sein Bewen- den hat.
E. 8.6 Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht dem Kläger eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung auferlegt.
E. 8.7 Die weiteren Gründe, aufgrund derer die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer eine Sicherheit für die Parteientschädigung auferlegte (und zwar in Anwen- dung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO; act. 4 S. 34 f. Rz. 5.3.1 ff.), müssen deshalb nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem (auch) diese Ausführungen der Vorinstanz nicht, weshalb es schon deshalb damit sein Bewen- den hat.
- 14 -
E. 8.8 Zur Höhe der auferlegten Sicherheit für die Parteientschädigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb es auch damit sein Bewenden hat.
E. 8.9 Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Auferlegung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.
E. 9 Frist für die Leistung der Sicherheit
E. 9.1 Mit Urteil vom 21. November 2018 (act. 75, Dispositiv-Ziffer 2) setzte die Kammer dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um für die Entschä- digung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten. Dieser Ent- scheid ging dem Beschwerdeführer am 28. November 2018 zu (vgl. act. 76). Die- se Frist lief also am Montag, 10. Dezember 2018, ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Innert dieser Frist stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein (erneutes) Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und bat darum, "die An- ordnung zur Leistung einer Sicherheit aufzuheben" und "sämtliche anderen Fris- ten … zu sistieren bzw. zu verlängern" (act. 77 S. 1), stellte also zumindest sinn- gemäss ein Fristerstreckungsgesuch.
E. 9.2 Mit Verfügung vom 29. März 2019 (act. 89) entschied die Vorinstanz über das Gesuch und den Antrag des Beschwerdeführers und setzte ihm eine Nach- frist (im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO, vgl. act. 4 S. 37 Rz. 6.4) von zehn Tagen an, um für die Entschädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten. Im Entscheid OGer NG190005 Erw. 4.2 erwähnte die Kammer Vorausset- zungen dafür, um bei Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs statt einer Frist- erstreckung (Art. 144 ZPO, häufig ebenfalls als "Nachfrist" bezeichnet) die Nach- frist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen. Die Vorinstanz ging davon aus, diese Voraussetzungen seien erfüllt (act. 4 S. 36 f. Rz. 6.3). Der Beschwer- deführer beanstandet dies nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat.
E. 9.3 Mit Beschwerde vom 15. April 2019 (act. 2) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass "[d]ie Verfügung zur Hinterlegung einer Sicherheit … aufgeho- ben" werde, "ersatzweise sistiert bis zum Entscheid über die hier eingelegte Be- schwerde". Damit beantragte er zumindest sinngemäss die aufschiebende Wir-
- 15 - kung (vgl. schon die Ausführungen in Beschluss und Urteil der Kammer vom
21. November 2018 [act. 75] S. 18 Rz. 2.6).
E. 9.4 Zwar stellte der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der von ihm vorgebrach- ten Noven durfte der Beschwerdeführer aber nach Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) davon ausgehen, dass die bereits laufende Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) nicht während des Rechtsmittelverfahrens ablaufe, womit er die Frist zur Erhe- bung der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) verpasst hätte.
E. 9.5 Dem (implizit gestellten) Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung ist deshalb (nachträglich) zu folgen (Art. 325 Abs. 2 ZPO, der allerdings nach seinem Wortlaut nur das Aufschieben der Vollstreckung ermöglicht). Damit konnte die von der Vorinstanz angesetzte Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) zur Leistung der Sicherheit nicht säumniswirksam ablaufen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) erneut anzusetzen. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht einzutreten sein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Eine Beschwerde gegen den nun zu erlassenden Entscheid an das Bundesgericht hätte zudem kei- ne aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG).
E. 9.6 Sollte der Beschwerdeführer, ohne dass (erhebliche) Noven vorliegen, ein erneutes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit im- plizit ein Fristerstreckungsgesuch stellen, hätte er damit zu rechnen, dass dieses Fristerstreckungsgesuch in Anwendung der vorn (Ziff. 9.2) erwähnten Vorausset- zungen ohne Gewährung einer "Notfrist" abgewiesen werden könnte, die ihm mit dem hier zu erlassenden Entscheid angesetzte Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) also auch während des Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (oder eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens) säumniswirksam ab- laufen könnte. Das gleiche gilt, wenn er ein "selbständiges" Fristerstreckungsge- such stellen sollte.
E. 9.7 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO hingewiesen hat, nach dem die Fristen "in diesem Verfahren" – gemeint ist allein das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
- 16 - (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO), wie sich aus der Systematik des vorinstanzlichen Dis- positivs klar ergibt – nicht stillstehen (act. 2 S. 2 Rz. 1). Seines Erachtens gehe es um ein Betreibungsverfahren, für das das SchKG und damit die Fristenregeln der Art. 56 i.V.m. 63 SchKG gelten (womit zwar die Ausnahmen von den Fristenstill- ständen [Art. 145 Abs. 2 ZPO] nicht gelten würden, aber auch nicht die Fristen- stillstände [Art. 145 Abs. 1 ZPO], weshalb der Hinweis der Vorinstanz jedenfalls korrekt war). Die vorliegend anzusetzende Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), die nicht ein summarisches Verfahren betrifft (sondern die Frist zur Leistung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung "innerhalb" eines vereinfachten Verfahrens), dürfte weder in die Zeiten der Fristenstillstände nach ZPO ("Gerichtsferien", Art. 145 ZPO – zu deren Nichtgeltung jedenfalls bei der Einleitung der Aberken- nungsklage vgl. aber BGE 143 III 38 Erw. 3.2 S. 41) noch in irgendwelche Betrei- bungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) fallen, sodass diese Frage hier nicht weiter in- teressiert.
E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 10.1 Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren Auch im Beschwerdeverfahren muss der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit glaubhaft machen (Art. 119 Abs. 5 i.V.m. Art. 117 lit. a ZPO). Nach dem Ausge- führten gelingt es ihm nicht, die vorinstanzliche Annahme, er sei nicht mittellos – oder jedenfalls, er lege seine finanziellen Verhältnisse ungenügend dar –, umzu- stossen. Damit gelingt es ihm auch nicht, seine Mittellosigkeit im Beschwerdever- fahren an sich glaubhaft zu machen. Sein Gesuch, ihm die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, ist deshalb abzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob seine Beschwerde aussichtslos ist. Auch das ist in- des – wie eben gesehen – der Fall.
E. 10.2 Entscheidgebühr Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt für das Gesuchsverfahren vor der ersten und zweiten Instanz, jedoch nicht im
- 17 - Rechtsmittelverfahren über den erstinstanzlichen Entscheid über die (Nicht-) Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 137 III 470 Erw. 6.5.5 S. 474 f.). Das Rechtsmittelverfahren über die Auferlegung einer Sicherheit für die Partei- entschädigung ist ebenfalls nicht kostenlos. Die Entscheidgebühr für das zweitin- stanzliche Verfahren ist auf Fr. 900.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen (vgl. auch act. 75 S. 19 Rz. 2).
E. 10.3 Parteientschädigung Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beschwerdegeg- nern nicht, weil ihnen in diesem Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) von 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Entschädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten. Die Sicherheit kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überwei- sung auf das Postkonto … (IBAN: …) geleistet werden. - 18 - Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz nieder- gelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelas- senen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Unter "Garantie" ist eine unbefristete, vom Grundschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung zu verstehen, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis möglich sind. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Im Säumnisfall wird auf die Klage nicht eingetreten. Die spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Mietge- richt (MD160002), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück, unter Beilage einer Kopie des Belegs über die Zustellung dieses Entscheids an den Beschwerdeführer. - 19 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
- Mai 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD190005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss und Urteil vom 13. Mai 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG X._____ betreffend Aberkennungsklage / unentgeltliche und rückwirkende Rechtspflege / un- entgeltlicher Rechtsbeistand / Sicherheit Parteientschädigung Beschwerde gegen einen Entscheid des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Mei- len vom 29. März 2019 (MD160002)
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) war Mieter der Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner). Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerde- führer ihnen Mietzinse schulde und betrieben ihn dafür. Mit Verfügung des Be- zirksgerichts Höfe vom 30. Juni 2016 (act. 4/3) wurde den Beschwerdegegnern provisorische Rechtsöffnung für Fr. 25'160.– nebst Zins und Betreibungskosten erteilt, was das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 26. September 2016 (act. 14) bestätigte. Mit Eingabe vom 3. August 2016 (act. 1) führt der Beschwer- deführer beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegner. 1.2. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. Februar 2017 (act. 25) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, den ersten Parteivortrag zu erstatten, und mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (act. 30) den Beschwerdegegnern, ihrerseits ih- ren ersten Parteivortrag zu erstatten. Mit Eingabe vom 6. März 2017 (act. 32) stellten die Beschwerdegegner daraufhin den Antrag, dem Beschwerdeführer eine Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuerlegen (Art. 99 ZPO). 1.3. Aufgefordert, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (vgl. act. 33A/1), stell- te der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2017 (act. 38) ein erstes Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz wies die- ses mit Verfügung vom 28. September 2017 (act. 57) ab, die Kammer die dage- gen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (act. 60). Auf er- neute Aufforderung zur Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2018 (act. 63) ein zweites Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom
16. April 2018 (act. 67) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Sicher- heitsleistung für die Parteientschädigung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 21. November 2018 (act. 75) ab und setzte dem
- 3 - Beschwerdeführer die Frist neu an, um die ihm auferlegte Sicherheit für die Par- teientschädigung zu leisten. 1.4. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Poststempel vom 10. Dezember 2018) (act. 77) ein drittes Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege; er beantragte sodann, die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben. Nachdem das Urteil der Kammer vom 21. November 2018 (act. 75) dem Beschwerdeführer am 28. No- vember 2018 zugestellt worden war (vgl. act. 76), erfolgten Gesuch und Antrag des Beschwerdeführers – entgegen der Annahme der Beschwerdegegner (act. 85 S. 3 Rz. 3) – innert der angesetzten zehntägigen Frist. Die Vorinstanz wies Ge- such und Antrag mit Verfügungen vom 29. März 2019 (act. 4) ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) an für die Leistung der ihm auferlegten Sicherheit für die Parteientschädigung. Gegen diese Verfügun- gen, die dem Beschwerdeführer am 4. April 2019 zugestellt worden sind (vgl. act. 90/2), führt er mit Eingabe vom Montag, 15. April 2019 (act. 2), rechtzeitig Beschwerde. Das Verfahren ist spruchreif, Weiterungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Rechtskraft des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzung ist insbesondere, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Wie ausgeführt stellte der Beschwerdeführer bereits zwei Ge- suche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die von der Vorinstanz abgewiesen wurden. Von der Kammer wurden diese Entscheide bestätigt, eine Beschwerde ans Bundesgericht erfolgte nicht. Die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat, ist damit grundsätzlich entschieden. 2.2. Der Entscheid über die Gewährung oder die Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege erwächst als prozessleitende Verfügung nur in formelle, nicht jedoch in materielle Rechtskraft. Ein für denselben Prozess gestelltes neues Ge-
- 4 - such, das sich auf veränderte Umstände (echte Noven) stützt, ist deshalb grund- sätzlich zulässig (zum Ganzen BGer 5A_872/2018 Erw. 3.3.2). Zu Recht ging die Vorinstanz von diesen Grundsätzen aus (act. 4 S. 8 f. Rz. 3.2.1 ff.). Gestützt da- rauf trat sie auf das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (act. 4 S. 9 Rz. 3.2.5). 2.3. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch und den Antrag, die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung aufzuheben, teilweise unabhängig von den geltend gemachten Noven ab (für das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege vgl. act. 4 S. 9 ff. Rz. 3.3.2.1 ff. und dazu hinten Ziff. 5.1 sowie act. 4 S. 13 ff. Rz. 4 und dazu hinten Ziff. 5.2; für den Antrag auf Aufhebung der Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung vgl. act. 4 S. 34 ff. Rz. 5.2.3 und 5.3.1 ff.). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven waren für den Entscheid der Vorinstanz also unerheblich. 2.4. Nur erhebliche (echte) Noven berechtigten zu einem erneuten Gesuch (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO [bei dem es allerdings gerade um unechte Noven geht]). Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das erneute Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Antrag, die Auferlegung der Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuheben, eingetreten ist, kann aber offen bleiben. Denn auch wenn sie nicht darauf hätte eintreten müssen, war sie befugt – wenn auch nicht verpflichtet –, ihren Entscheid über die Nichtbewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege (und auch über die Auferlegung einer Sicherheit für die Par- teientschädigung [vgl. hinten Ziff. 8.2]) in Wiedererwägung zu ziehen und einen entsprechenden Entscheid zu fällen.
3. Zuständigkeit 3.1. Nach Art. 33 ZPO ist für Klagen aus Miete unbeweglicher Sachen das Ge- richt am Ort der gelegenen Sache zuständig, also die vom Beschwerdeführer mit Klage vom 3. August 2016 (act. 1) angerufene Vorinstanz. 3.2. Nach Art. 83 Abs. 2 SchKG hingegen kann beim Gericht des Betreibungs- ortes auf Aberkennung der Forderung geklagt werden, also am Wohnsitz des Be-
- 5 - schwerdeführers (vgl. Art. 46 Abs. 1 SchKG) in D._____ SZ. Auch wenn man an- nimmt, diese Bestimmung gehe entsprechend Art. 46 ZPO vor (so HIGI, Zürcher Kommentar OR. Art. 271–274g. 4. Aufl. 1996, Art. 274b N 15, allerdings zum al- ten Recht auch noch vor der Geltung des einstigen GestG und der heutigen ZPO; anders aber STAEHELIN, Basler Kommentar SchKG I, Art. 83 N 34, und Mietgericht Zürich, Beschluss vom 16. Februar 2017 [MD160010-L]), ändert das nichts. Die- ser Gerichtsstand ist nicht zwingend (STAEHELIN, a.a.O., Art. 83 N 35, und Mietge- richt Zürich, a.a.O.). Die Beschwerdegegner äusserten sich in ihrer Eingabe vom
21. November 2016 (act. 20) zur Sache, ohne darin oder davor (vgl. act. 8, 13,
19) die Einrede der fehlenden Zuständigkeit zu erheben, womit sie sich nach Art. 18 (i.V.m. Art. 1 lit. c) ZPO eingelassen hätten. 3.3. Die Vorinstanz ist also jedenfalls das örtlich zuständige Gericht (und die Klage des Beschwerdeführers nicht schon deshalb aussichtslos). 3.4. Soweit nicht kantonalrechtliche Spezialvorschriften bestehen, ist dasjenige Gericht zur Behandlung der Aberkennungsklage sachlich zuständig, das für eine entsprechende normale materielle Klage zuständig wäre (STAEHELIN, a.a.O., Art. 83 N 39). Das ist hier das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (§ 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 26 GOG), und zwar gemäss Verlangen des Klägers (act. 1 S. 5 Rz. 12) in Anwendung von § 26 Satz 2 GOG das Kollegialgericht. Demnach war die Vorinstanz auch sachlich zuständig (und die Klage des Beschwerdeführers auch nicht schon deshalb aussichtslos).
4. Mittellosigkeit und Beweislast 4.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO). Das Gericht entscheidet darüber im summarischen Verfahren, und es genügt ein sog. Glaubhaftmachen. Das verlangt eine möglichst vollständige Darlegung der Vermögens- und Ein- kommensverhältnisse durch die gesuchstellende Partei. Und es trifft diese eine entsprechende Obliegenheit zur Mitwirkung (vgl. Art. 119 Abs. 2 und 3 ZPO).
- 6 - 4.2. Nach Art. 8 ZGB ist beim Nichtbeweis – oder, wo Glaubhaftmachen ge- nügt, beim Nicht-Glaubhaftmachen – einer anspruchsbegründenden Tatsache – hier: der Mittellosigkeit – anzunehmen, diese Tatsache bestehe nicht. Ist die ge- suchstellende Partei nicht mittellos – oder ist das eben anzunehmen, weil ihr der Beweis oder das Glaubhaftmachen nicht gelungen ist –, ist ihr Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Im Folgenden muss also nicht geprüft werden, ob sich aus den Behauptungen und den eingereichten Unterlagen positiv ergibt, dass der Beschwerdeführer über Einkommen oder (werthaltige) Vermögenswerte verfügt. Es genügt vielmehr, zu prüfen, ob die Behauptungen des Beschwerdeführers vollständig erscheinen und ob seine Sachdarstellung mit entsprechenden, von ihm eingereichten Belegen "abgedeckt" ist.
5. Mittellosigkeit 5.1. "Flügel Bösendorfer" 5.1.1. Die Vorinstanz weist auf Unklarheiten im Zusammenhang mit einem "Flügel Bösendorfer" hin (act. 4 S. 9 ff. Rz. 3.3.2.1 ff.). In der Steuererklärung 2015 habe der Beschwerdeführer diesen mit einem Wert von Fr. 10'000.– deklariert (vgl. act. 39/5, S. 8), während die Beschwerdegegner geltend gemacht hätten, der Be- schwerdeführer biete diesen nach Generalüberholung zum Preis von Fr. 39'000.– an. Aufgrund weiterer Vorbringen des Beschwerdeführers ging die Vorinstanz da- von aus, dass zumindest im Umfang von Fr. 14'000.– unklar sei, wieviel der Flü- gel wert sei (act. 4 S. 10 Rz. 3.3.2.2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz sei fehlerhaft (act. 2 S. 3 f. Ad 3.3.2); der defekte Flügel sei nicht mehr in seinem "Eigentum/Besitz". 5.1.2. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seinem dritten Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 77) nicht zum "Flügel Bösendorfer". Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 3 f. Ad 3.3.2) befass- te sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. April 2018 – mit der sein zweites Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde –
- 7 - mittels Verweises auf die Verfügung vom 28. September 2017 mit dem "Flügel Bösendorfer" (act. 67 S. 9 Rz. 2.3.5 am Ende, act. 57 S. 11 f. Rz. 4.3.2). Er hatte deshalb Anlass, sich zu diesem und zu dessen Wert zu äussern und konnte nicht ohne Weiteres annehmen, der Vermögenswert "Flügel Bösendorfer" sei nicht mehr relevant. Er hat es deshalb zu Unrecht unterlassen, dazu in seinem (dritten) Gesuch etwas auszuführen, und aus dem gleichen Grund handelt es sich dabei vor Obergericht auch nicht um ein zulässiges (unechtes) Novum. Ohnehin führt er in der Sache einzig aus, der Flügel sei nicht mehr in seinem "Eigentum/Besitz ". Das ist nicht nur unklar – Besitz ist gerade nicht das gleiche wie Eigentum –, son- dern auch und vor allem unsubstantiiert (was ist mit dem Flügel passiert?) und unbelegt. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer darlegen können und müs- sen, ob er den Flügel verkauft hat und was für einen Kaufpreis er dafür erzielte. Das tut er nicht, weshalb seine Behauptungen schon insoweit nicht vollständig be- legt sind und damit nicht glaubhaft ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse voll- ständig offengelegt und belegt hat. 5.1.3. Der vorinstanzliche Entscheid, das (erneute) Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, ist bereits aus diesen Gründen nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen. 5.2. Liegenschaft E._____ (Deutschland) 5.2.1. Der Beschwerdeführer brachte als Novum vor, er habe die Liegenschaft in E._____ verkauft (vgl. act. 4 S. 9 Rz. 3.2.4). Er bringt vor, den Verkaufserlös von € 566'000.– wie folgt verwendet zu haben (act. 77 S. 2 Rz. 5, act. 78/5 S. 8 Rz. 3.1, act. 78/10): EUR CHF (Kurs: 1.1162002) Verkaufspreis 566'000.00 Befriedigung Grundpfandgläubiger - 456'926.45 Rückstände Hausgeld/Umlagen - 49'567.02 Rückstände Grundsteuer - 1'353.24 Zahlungen Grundbuchamt - 1'132.50 Notarkosten - 695.96 Rechtsanwaltskosten - 915.85
- 8 - Nettoerlös 55'408.98 61'847.51 Abtretung Fürsorgeamt - 39'120.00 Abtretung Steueramt Männedorf - 8'232.10 Pfändung Steueramt Männedorf - 15'014.00 Verbleibender Rest - 518.59 5.2.2. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwir- kungsobliegenheit nicht nachgekommen (act. 4 S. 11 Rz. 3.3.4 am Ende). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe eine Aufstellung und "verschiede- ne Pfändungsabrechnungen" vorgelegt, "aus denen ersichtlich ist, wohin das Geld aus dem Immobilienerlös geflossen ist" (act. 2 S. 4 Ad 3.3.4). 5.2.3. Der Beschwerdeführer verwies in seinem Gesuch vom 7. Dezember 2018 (act. 77) auf den Kaufvertrag vom 13. Juli 2018 (act. 78/5) und die "Fälligkeitsmit- teilung" vom 4. September 2018 (act. 78/6). Aus dem Kaufvertrag (act. 78/5 S. 3) ergibt sich, dass eine "Grundschuld – ohne Brief" über 450'000.– Deutsche Mark (DM) zu Gunsten der F._____ eG [Bank] und eine solche über DM 203'000.– zu Gunsten der G._____ bestand. Bei einem Umrechnungskurs von 1.95583 DM = 1 Euro (Verordnung [EG] Nr. 2866/98 vom 31. Dezember 1998) entsprechen diese Beträge rund € 230'000.– bzw. € 103'790.–, zusammen rund € 333'790.–. Keiner dieser Beträge lässt sich einer vom Beschwerdeführer erwähnten Position (insb. der Position "Befriedigung Grundpfandgläubiger" im Betrag von € 456'926.45) zu- ordnen, auch nicht mit Rücksicht auf die weiteren "Grundschulden" im Betrag von € 75'000.– und € 100'000.– (S. 3) oder die auf den S. 4, 5 und 6 erwähnten weite- ren "Grundschulden". Damit ist diese Behauptung über die Verwendung des Ver- kaufserlöses unbelegt geblieben. 5.2.4. Ohnehin ist es Aufgabe weder der Vor- noch der Rechtsmittelinstanz, aus mehr oder weniger umfangreichen Beilagen – der Kaufvertrag umfasst immerhin zwanzig, die "Mitteilung Kaufpreisfälligkeit" samt Beilagen immerhin elf Seiten – die einschlägigen Stellen herauszusuchen oder aufgrund der dort aufgeführten Beträge (teilweise noch in verschiedenen Währungen) gleichsam zu "erproben", welche Beträge zusammen- oder voneinander abgezählt die vom Beschwerdefüh- rer angegebenen Beträge ergeben könnten. Abgesehen davon ist weder der
- 9 - Kaufvertrag noch die "Mitteilung Kaufpreisfälligkeit" ein Beleg über die Verwen- dung des Verkaufserlöses, sondern allein über die Schulden, die mit der verkauf- ten Liegenschaft zusammenhängen bzw. darüber, wie der Erlös verwendet wer- den soll. Auch wenn Glaubhaftmachen genügt, müssen Belege über Auszahlun- gen – wenn diese denn erfolgten – eingereicht werden, wenn anzunehmen ist, dass solche Belege vorliegen oder zumindest erhältlich gemacht werden können. Die Verwendung des Verkaufserlöses ist damit in erheblichem Umfang nicht be- legt. 5.2.5. Es ist also auch deshalb nicht glaubhaft dargetan, dass der Beschwerde- führer seine finanziellen Verhältnisse vollständig offengelegt und belegt hat. Der vorinstanzliche Entscheid, das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, ist ebenso aus diesen Gründen nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuwei- sen. Der Vollständigkeit halber – und da die Vorinstanz sich mit ihnen auseinan- dersetzte – ist aber auch auf weitere Positionen einzugehen. 5.3. Weitere Positionen 5.3.1. Über den vom Beschwerdeführer erwähnten Betrag von Fr. 8'232.10 ("Ab- tretung Steueramt Männedorf") liegt eine Abrechnung des Betreibungsamtes Höfe betreffend die Gläubiger Staat Zürich, Gemeinde Männedorf und römisch- katholische Kirchgemeinde vor (act. 78/7). Weiter liegt eine "Anzeige betreffend Abrechnung einer Lohnpfändung" über den Betrag von Fr. 15'196.25 (Reinerlös) bzw. Fr. 14'992.15 (Auszahlung an Gläubiger) betreffend die Gläubiger Schweize- rische Eidgenossenschaft, Stadt Zürich, Staat Zürich und Gemeinde Männedorf vor (act. 78/9), die man der Position "Pfändung Steueramt Männedorf" des Be- schwerdeführers im Betrag von Fr. 15'014.– zuordnen könnte. Die Vorinstanz führte dazu aus, aus diesen Belegen ergebe sich nicht, woher das Geld für die Bezahlung der Beträge stamme (act. 4 S. 11 Rz. 3.3.4). Das trifft an sich zu. Es scheint aber fraglich, ob die gesuchstellende Partei im Einzelnen belegen muss, aus welchen Einkünften sie bestimmte Zahlungen leistete oder ob es genügt, wenn sie nachweist, dass bestimmte Zahlungen geleistet wurden. Dies kann aber
- 10 - offen bleiben, da die Verwendung des Verkaufserlöses wie soeben ausgeführt je- denfalls bei anderen (und viel grösseren) Positionen unbelegt ist. 5.3.2. Zur "Abtretung Fürsorgeamt …" im Betrag von Fr. 39'120.– führte der Be- schwerdeführer in seinem Gesuch vom 7. Dezember 2018 (act. 77 S. 3) aus, die- se Abtretung sei "wie vertraglich vereinbart" geschehen. Die Vorinstanz setzte sich damit nicht weiter auseinander. Aus den Akten ergibt sich die Abtretungser- klärung des Beschwerdeführers (act. 64/5 S. 2). Diese ist aber kein Beleg dar- über, dass der Beschwerdeführer dem Sozialamt irgendetwas gezahlt hätte. Der Beschwerdeführer verweist weiter auf eine Abrechnung des Sozialamtes über den Zahlungseingang, die "im Bestreitensfalle auf richterlichen Hinweis nachgereicht werden kann" (act. 88 S. 3 Ad 25). Der Beschwerdeführer muss sich, nachdem er im laufenden Verfahren bereits zwei Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hatte, die beide bis vor Obergericht gelangten, im Klaren darüber sein, dass er Belege, die seine Behauptungen stützen sollen, einzu- reichen hat und es nicht genügt, wenn er sich dies "im Bestreitensfalle" vorbehält (vgl. Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO; vgl. z.B. die Hinweise in act. 89 S. 4 f. Rz. 2.1.3). Zudem haben die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2019 (act. 85) eine Zahlung an das Sozialamt gerade bestritten (S. 9 Rz. 25), weshalb der Beschwerdeführer veranlasst gewesen wäre, eine solche Abrech- nung einzureichen, der "Bestreitungsfall" mithin gerade eingetreten war. 5.3.3. Auch für die weiteren Positionen ("Rückstände Hausgeld/Umlagen", "Rück- stände Grundsteuer", "Zahlungen Grundbuchamt", "Notarkosten", "Rechtsan- waltskosten") liegen keine Belege vor, der Beschwerdeführer erwähnt jedenfalls nicht, welche das sein sollen, während die Aufstellung an sich, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (act. 4 S. 11 Rz. 3.3.4), nur eine Parteibehauptung (die im Üb- rigen nicht in den Beilagen, sondern in der Rechtsschrift erfolgen müsste [vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO]) und kein Beleg ist. 5.3.4. Auch was diese weiteren Positionen angeht, bleibt die Verwendung des Verkaufserlöses weitgehend unbelegt, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Be- schwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse vollständig offengelegt und belegt hat. Ebenso deshalb ist der vorinstanzliche Entscheid, das (erneute) Gesuch des
- 11 - Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
6. Aussichtslosigkeit Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Klage des Beschwerdeführers in der Hauptsache – also die Aberkennungsklage vom 3. August 2016 (act. 1) – aus- sichtslos sei (act. 4 S. 13 ff. Rz. 4). Nach dem Ausgeführten – es ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mittellos ist – kann offen bleiben, ob die Klage (in der Hauptsache) des Beschwerdeführers aussichtslos ist (zur Nicht- Aussichtslosigkeit aus formellen Gründen [Zuständigkeit] vgl. immerhin vorn Ziff. 3).
7. Unentgeltliche Rechtspflege: Ergebnis Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Seine Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ist entsprechend abzuweisen.
8. Sicherheit Parteientschädigung 8.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids, soweit ihm damit eine Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 5'300.– auferlegt wurde (act. 2 S. 1, Beschwerdeantrag IV.). Auferlegt wurde dem Beschwerdeführer die Sicherheit für die Parteientschädigung mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2018 (act. 67). In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 7. Dezember 2018 (Poststempel vom 10. Dezember 2018) (act. 77 S. 1) be- antragte der Beschwerdeführer, "die Anordnung zur Leistung einer Sicherheits- leistung [vgl. dazu act. 67 und 75] aufzuheben". 8.2. Die Vorinstanz befasste sich in ihren Verfügungen vom 29. März 2019 (act. 4) mit der Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung und führ- te aus, diese sei nicht aufzuheben (act. 4 S. 33 ff. Rz. 5 und S. 35 Rz. 5.4). Mit ih- ren Verfügungen vom 29. März 2019 (act. 4), mit denen die Vorinstanz das Ge- such des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
- 12 - abwies (S. 37, Dispositiv-Ziffer 1) und ihm eine Nachfrist zur Leistung der Sicher- heit für die Parteientschädigung (S. 38, Dispositiv-Ziffer 1) ansetzte, wies sie da- mit zumindest implizit auch seinen Antrag um Aufhebung der Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ab. Damit besteht (auch) über die Auferle- gung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ein anfechtbares Beschwerde- objekt. Für die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung gilt be- züglich Rechtskraft, was zum Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege ausgeführt wurde (vorn Ziff. 2). Die Vorinstanz hat deshalb den Antrag des Beschwerdeführers aufgrund der vorgebrachten Noven möglicherweise als Aufhebungsantrag entgegennehmen müssen (vgl. auch Art. 268 Abs. 1 ZPO) oder war andernfalls befugt, die Auferlegung in Wiederer- wägung zu ziehen. 8.3. Eine Voraussetzung für die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung ist, dass einem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt worden ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Es wurde bereits ausgeführt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht nicht bewilligte (vorn Ziff. 7). Daher ist es nicht ausgeschlossen, ihm eine Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuerlegen. Es bleibt zu prüfen, ob die weiteren Vor- aussetzungen für die Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung er- füllt sind; genauer: ob der Beschwerdeführer die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz mit Erfolg (also prozessrechtskonform und zu Recht) beanstandet. 8.4. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer eine Sicherheit für die Parteientschädigung aufzuerlegen, ursprünglich – in der Verfü- gung vom 16. April 218 (act. 67) – damit, dass dieser (den Beschwerdegegnern, worauf es allerdings nicht ankommt) verschiedene Prozesskosten schulde, zu de- nen auch die Parteientschädigungen gehören (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. act. 67 S. 10 ff. Rz. 3.2 ff.). Sie auferlegte dem Beschwerdeführer deshalb in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 lit. c ZPO eine Sicherheit für die Parteientschädi- gung (act. 67 S. 10 Rz. 3.1, S. 13 Rz. 3.9). Dagegen brachte der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (act. 77) vor, die offenen Prozesskosten- forderungen seien vollständig beglichen (act. 77 S. 2 Rz. 2). Die Beschwerdegeg-
- 13 - ner führten dazu lediglich aus, es seien "in der Tat einige wenige Ausstände be- glichen" worden (act. 85 S. 7 Rz. 19). Die Vorinstanz nahm an, damit hätten die Beschwerdegegner die Darstellung des Beschwerdeführers nicht bestritten, wes- halb diese Begründung für die Auferlegung einer Sicherheitsleistung entfalle (act. 4 S. 33 Rz. 5.2.1). Geht man davon aus, dass im Verfahren um Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung die Verhandlungsmaxime gilt – man- gels anderer Anordnung ist gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 ZPO wohl davon auszu- gehen –, genügen diese allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerde- gegner in der Tat nicht als hinreichende Bestreitung. 8.5. Das spielt jedoch keine Rolle, wenn andere Gründe für die Auferlegung ei- ner Sicherheit für die Parteientschädigung bestehen. Die Vorinstanz führte aus, dass auch offene Gerichtskosten genügten (act. 4 S. 34 Rz. 5.2.2), was sich schon aus dem in Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO verwendeten Begriff "Prozesskosten" ergibt, der nach Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO auch die Gerichtskosten umfasst (die wiederum namentlich aus den Entscheidgebühren bestehen [Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO]). Da verschiedene Gerichtskosten nicht beglichen worden seien, nahm die Vorinstanz deshalb an, dass weiterhin ein Grund zur Auferlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung bestehe (act. 4 S. 34 Rz. 5.2.3). Der Beschwerdefüh- rer beanstandet dies weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht, wie es die Beanstandungslast (Art. 321 Abs. 1 ZPO) fordert, weshalb es damit sein Bewen- den hat. 8.6. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht dem Kläger eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung auferlegt. 8.7. Die weiteren Gründe, aufgrund derer die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer eine Sicherheit für die Parteientschädigung auferlegte (und zwar in Anwen- dung von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO; act. 4 S. 34 f. Rz. 5.3.1 ff.), müssen deshalb nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer beanstandet zudem (auch) diese Ausführungen der Vorinstanz nicht, weshalb es schon deshalb damit sein Bewen- den hat.
- 14 - 8.8. Zur Höhe der auferlegten Sicherheit für die Parteientschädigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, weshalb es auch damit sein Bewenden hat. 8.9. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Auferlegung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen.
9. Frist für die Leistung der Sicherheit 9.1. Mit Urteil vom 21. November 2018 (act. 75, Dispositiv-Ziffer 2) setzte die Kammer dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen, um für die Entschä- digung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten. Dieser Ent- scheid ging dem Beschwerdeführer am 28. November 2018 zu (vgl. act. 76). Die- se Frist lief also am Montag, 10. Dezember 2018, ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Innert dieser Frist stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein (erneutes) Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und bat darum, "die An- ordnung zur Leistung einer Sicherheit aufzuheben" und "sämtliche anderen Fris- ten … zu sistieren bzw. zu verlängern" (act. 77 S. 1), stellte also zumindest sinn- gemäss ein Fristerstreckungsgesuch. 9.2. Mit Verfügung vom 29. März 2019 (act. 89) entschied die Vorinstanz über das Gesuch und den Antrag des Beschwerdeführers und setzte ihm eine Nach- frist (im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO, vgl. act. 4 S. 37 Rz. 6.4) von zehn Tagen an, um für die Entschädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten. Im Entscheid OGer NG190005 Erw. 4.2 erwähnte die Kammer Vorausset- zungen dafür, um bei Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs statt einer Frist- erstreckung (Art. 144 ZPO, häufig ebenfalls als "Nachfrist" bezeichnet) die Nach- frist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen. Die Vorinstanz ging davon aus, diese Voraussetzungen seien erfüllt (act. 4 S. 36 f. Rz. 6.3). Der Beschwer- deführer beanstandet dies nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat. 9.3. Mit Beschwerde vom 15. April 2019 (act. 2) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass "[d]ie Verfügung zur Hinterlegung einer Sicherheit … aufgeho- ben" werde, "ersatzweise sistiert bis zum Entscheid über die hier eingelegte Be- schwerde". Damit beantragte er zumindest sinngemäss die aufschiebende Wir-
- 15 - kung (vgl. schon die Ausführungen in Beschluss und Urteil der Kammer vom
21. November 2018 [act. 75] S. 18 Rz. 2.6). 9.4. Zwar stellte der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der von ihm vorgebrach- ten Noven durfte der Beschwerdeführer aber nach Treu und Glauben (vgl. Art. 52 ZPO) davon ausgehen, dass die bereits laufende Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) nicht während des Rechtsmittelverfahrens ablaufe, womit er die Frist zur Erhe- bung der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) verpasst hätte. 9.5. Dem (implizit gestellten) Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung ist deshalb (nachträglich) zu folgen (Art. 325 Abs. 2 ZPO, der allerdings nach seinem Wortlaut nur das Aufschieben der Vollstreckung ermöglicht). Damit konnte die von der Vorinstanz angesetzte Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) zur Leistung der Sicherheit nicht säumniswirksam ablaufen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) erneut anzusetzen. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht einzutreten sein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Eine Beschwerde gegen den nun zu erlassenden Entscheid an das Bundesgericht hätte zudem kei- ne aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). 9.6. Sollte der Beschwerdeführer, ohne dass (erhebliche) Noven vorliegen, ein erneutes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit im- plizit ein Fristerstreckungsgesuch stellen, hätte er damit zu rechnen, dass dieses Fristerstreckungsgesuch in Anwendung der vorn (Ziff. 9.2) erwähnten Vorausset- zungen ohne Gewährung einer "Notfrist" abgewiesen werden könnte, die ihm mit dem hier zu erlassenden Entscheid angesetzte Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) also auch während des Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (oder eines entsprechenden Rechtsmittelverfahrens) säumniswirksam ab- laufen könnte. Das gleiche gilt, wenn er ein "selbständiges" Fristerstreckungsge- such stellen sollte. 9.7. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO hingewiesen hat, nach dem die Fristen "in diesem Verfahren" – gemeint ist allein das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
- 16 - (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO), wie sich aus der Systematik des vorinstanzlichen Dis- positivs klar ergibt – nicht stillstehen (act. 2 S. 2 Rz. 1). Seines Erachtens gehe es um ein Betreibungsverfahren, für das das SchKG und damit die Fristenregeln der Art. 56 i.V.m. 63 SchKG gelten (womit zwar die Ausnahmen von den Fristenstill- ständen [Art. 145 Abs. 2 ZPO] nicht gelten würden, aber auch nicht die Fristen- stillstände [Art. 145 Abs. 1 ZPO], weshalb der Hinweis der Vorinstanz jedenfalls korrekt war). Die vorliegend anzusetzende Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), die nicht ein summarisches Verfahren betrifft (sondern die Frist zur Leistung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung "innerhalb" eines vereinfachten Verfahrens), dürfte weder in die Zeiten der Fristenstillstände nach ZPO ("Gerichtsferien", Art. 145 ZPO – zu deren Nichtgeltung jedenfalls bei der Einleitung der Aberken- nungsklage vgl. aber BGE 143 III 38 Erw. 3.2 S. 41) noch in irgendwelche Betrei- bungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) fallen, sodass diese Frage hier nicht weiter in- teressiert.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren Auch im Beschwerdeverfahren muss der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit glaubhaft machen (Art. 119 Abs. 5 i.V.m. Art. 117 lit. a ZPO). Nach dem Ausge- führten gelingt es ihm nicht, die vorinstanzliche Annahme, er sei nicht mittellos – oder jedenfalls, er lege seine finanziellen Verhältnisse ungenügend dar –, umzu- stossen. Damit gelingt es ihm auch nicht, seine Mittellosigkeit im Beschwerdever- fahren an sich glaubhaft zu machen. Sein Gesuch, ihm die unentgeltliche Rechts- pflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, ist deshalb abzuweisen, ohne dass es darauf ankommt, ob seine Beschwerde aussichtslos ist. Auch das ist in- des – wie eben gesehen – der Fall. 10.2. Entscheidgebühr Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt für das Gesuchsverfahren vor der ersten und zweiten Instanz, jedoch nicht im
- 17 - Rechtsmittelverfahren über den erstinstanzlichen Entscheid über die (Nicht-) Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 137 III 470 Erw. 6.5.5 S. 474 f.). Das Rechtsmittelverfahren über die Auferlegung einer Sicherheit für die Partei- entschädigung ist ebenfalls nicht kostenlos. Die Entscheidgebühr für das zweitin- stanzliche Verfahren ist auf Fr. 900.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen (vgl. auch act. 75 S. 19 Rz. 2). 10.3. Parteientschädigung Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beschwerdegeg- nern nicht, weil ihnen in diesem Verfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) von 10 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Entschädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten. Die Sicherheit kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überwei- sung auf das Postkonto … (IBAN: …) geleistet werden.
- 18 - Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz nieder- gelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelas- senen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Unter "Garantie" ist eine unbefristete, vom Grundschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung zu verstehen, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis möglich sind. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Im Säumnisfall wird auf die Klage nicht eingetreten. Die spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Mietge- richt (MD160002), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück, unter Beilage einer Kopie des Belegs über die Zustellung dieses Entscheids an den Beschwerdeführer.
- 19 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
14. Mai 2019