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PD180006

Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit

Zürich OG · 2018-11-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen sich in einem vom Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) eingeleiteten Aberkennungsverfahren beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber. Nachdem der Klä- ger den mit Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2016 verlangten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 3'600.– (act. 6/5) geleistet hatte (act. 6/7) und es zu diversen Verfahrensschritten gekommen war, stellten die Beklagten und Be- schwerdegegner (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 6. März 2017 einen Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung, mindestens im Umfang von Fr. 12'835.– (act. 6/32). Mit Verfügung vom 13. März 2017 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag angesetzt (act. 6/33A/1), worauf der Kläger mit Eingabe vom 6. April 2017 ein Gesuch um unentgeltliche und rückwirkende Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein- reichte (act. 6/38). Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 18. April 2017 die Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitsleistung abgenommen (act. 6/40) und den Beklagten wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2017 eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an- gesetzt (act. 6/42). Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 beantragten die Beklag- ten die Abweisung des Gesuches (act. 6/46). In der Folge wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege vom 6. April 2017 zu verbessern bzw. zu ergänzen (act. 6/49). Der Kläger brachte mit Eingabe vom 5. Juli 2017 ergänzende Erläuterungen vor und reichte weitere Unterlagen ein (act. 6/52); die Beklagten äusserten sich mit Eingabe vom 19. Juli 2017 dazu (act. 6/55).

E. 1.1 Das erste Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege vom 6. April 2017 wurde von der Vorinstanz abgelehnt, weil sie den Kläger nicht als mittellos erachtete. So erwog sie, der Kläger verfüge über ein den Not-

- 5 - groschen übersteigendes Vermögen, namentlich eine Liegenschaft in Deutsch- land, deren Verkauf ihm möglich und zumutbar sei und ihm angesichts ihres Wer- tes von EUR 450'000.– und der Hypothekarbelastung von EUR 288'192.– einen mindestens sechsstelligen Frankenbetrag einbringen werde. Im Jahr 2015 sei dem Kläger zudem eine Erbschaft zugefallen, wobei Anhaltspunkte dafür bestün- den, dass in dieser neben der erwähnten Liegenschaft weitere Vermögenswerte enthalten gewesen seien. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger je- doch in Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit dazu weder nähere Angaben gemacht noch Belege vorgelegt. Undurchsichtig sei schliesslich die finanzielle Si- tuation der vom Kläger beherrschten D._____ Holding AG sowie die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten. Weil aus den vorliegenden Unterlagen der vom Kläger behauptete Vermögensverzehr nicht ersichtlich werde, dränge sich die Vermutung auf, der Kläger verfüge über weitere Einnahmequellen als er dies an- gegeben habe (vgl. act. 6/57 E. 4-5).

E. 1.2 In ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 schützte die Kammer diesen Ent- scheid, wobei sie ihn um gewisse Erwägungen ergänzte. So sei nicht nachgewie- sen, dass der Kläger Sozialhilfe beziehe, wobei er wohl ohnehin trotz einer Unter- stützung durch die Sozialhilfe aufgrund der undurchsichtigen finanziellen Verhält- nisse nicht als mittellos gelten könnte. Auch die belegte Einkommenspfändung reiche nicht aus zum Nachweis seiner Bedürftigkeit, zumal das Betreibungsamt im Ausland liegende Vermögenswerte nicht berücksichtigen dürfe. Die Vorinstanz sei in Anbetracht des erzielbaren Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in Deutschland zu Recht davon ausgegangen, der Kläger sei nicht mittellos. Zwar behaupte der Kläger, die Wohnung sei nur schwer verkäuflich, doch lägen dazu keine (zu berücksichtigenden) Belege vor, vielmehr bestünden gar Indizien für das Gegenteil. Dass der dem Kläger in Form der Liegenschaft zustehende Ver- mögenswert nicht unmittelbar liquide sei, ändere nichts an dieser Einschätzung, könne er die Wohnung doch innert rechtsgenügender Frist in flüssige Mittel um- wandeln. Ohnehin sei zufolge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit durch den Kläger bezüglich der weiteren Verhältnisse davon auszugehen, der Kläger verfüge auch über genügende liquide Mittel. So habe der Kläger, obwohl die Vo- rinstanz entgegen seiner Ansicht zu Recht die Erbschaftssteuererklärung und nä-

- 6 - here Angaben zu weiteren Vermögenswerten der Erbschaft verlangt habe, keine Belege hierzu eingereicht. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei auch unklar, wie der Kläger seine Lebenshaltungskosten bestritten habe. Daran ändere selbst dann nichts, wenn das vom Kläger behauptete Darlehen in der Höhe von EUR 69'000.– berücksichtigt würde, weil es weder an sich noch für dessen Ver- wendung für die Deckung der Lebenshaltungskosten glaubhaft gemacht sei. Im Übrigen lägen auch keine Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaf- ten, an denen der Kläger beteiligt sei bzw. die er teilweise beherrsche, vor. Deren Situation sei undurchsichtig und es bestünden Indizien dafür, dass sie entgegen der Behauptung des Klägers weiterhin tätig seien (act. 6/60, insb. E. 6 und 8-12).

E. 1.3 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Kläger könne in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr als unbe- holfener Rechtsuchender gelten, es sei ihm bekannt, welche Angaben zur Beur- teilung seines Gesuches benötigt würden. Die vom Kläger zur Begründung seines zweiten Antrages aufgeführten unsubstantiierten Aussagen und pauschalen Ver- weise auf diverse Beilagen und nicht näher bezeichnete Unterlagen seien unge- nügend. Selbst unter Berücksichtigung der Beilagen könne das Gesuch jedoch nicht gutgeheissen werden. Nachgewiesen sei nun zwar, dass der Kläger seit Juli 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werde, was grundsätzlich ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Mittellosigkeit sei, für sich alleine aber nicht zum Nachweis der Prozessarmut genüge. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Kläger nach wie vor über die Liegenschaft in Deutschland verfüge. Obwohl er sich gegenüber der Gemeinde E._____ verpflichtet habe, mit dem Verkaufserlös den ausbezahl- ten Sozialhilfebetrag – für den Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 beliefe sich die- ser auf Fr. 22'374.– – zurückzuerstatten, werde ihm deren Verkauf auch im un- günstigsten Fall immer noch einen sechsstelligen Frankenbetrag einbringen. An- haltspunkte für die Unverkäuflichkeit der Liegenschaft seien auch unter Berück- sichtigung des vom Kläger neu eingereichten Beleges weiterhin keine ersichtlich. Der Kläger könne auch nicht belegen, dass die Immobilie im Vergleich zum er- zielbaren Kaufpreis überschuldet sein soll. Selbst wenn zu seinen Gunsten von einem Wert von lediglich EUR 400'000.– ausgegangen würde, würde er immer noch über ein erhebliches Vermögen verfügen, zumal die Hypothekarbelastung

- 7 - EUR 288'192.– betrage. Damit sei nach wie vor von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen. Im Übrigen bestünden wie bereits beim ersten Gesuch Unklarheiten bezüglich der Erbschaft, habe es der Kläger doch wiederum unterlassen, sich da- zu näher zu äussern und die Erbschaftssteuererklärung und weitere Belege ein- zureichen. Die Versicherung des Klägers "an Eides statt", es gebe aus der Erb- schaft keine weiteren Vermögenswerte als die in den Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 deklariert seien, genüge nicht; ohnehin lägen die Steuererklärun- gen 2016 und 2017 gar nicht vor. Betreffend seine Unternehmungen habe der Kläger lediglich ein bereits mit seinem ersten Gesuch eingereichtes Dokument vorgelegt und keine näheren Angaben gemacht. Insbesondere sei er auch nicht auf die Hinweise der Kammer zu den bestehenden Unklarheiten eingegangen (act. 5 E. 2.1.4 und 2.3.1-7).

E. 1.4 Gegen diese Erwägungen erhebt der Kläger diverse Vorwürfe, wobei seine Rügen teils prozessualer, teils materieller Natur sind.

E. 1.5 Prozessuale Einwände

E. 1.5.1 In prozessualer Hinsicht rügt der Kläger zunächst, die Vorinstanz hätte ihm

– wie bereits bei seinem ersten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gesche- hen – eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuches ansetzen müssen, ver- füge er doch nach wie vor weder über juristische Vorbildung noch einen Rechts- beistand (act. 2 Rz 6, 17 und 24). Zudem habe er explizit um einen Hinweis gebe- ten, ob er seine Unterlagen aus dem Vorverfahren bzw. dem Verfahren vor der Kammer erneut vorlegen müsse (act. 2 Rz 7). Da die Vorinstanz ihm in ihrer Ver- fügung vom 20. März 2018 eine Notfrist zur Stellungnahme zur Kautionsforderung angesetzt habe, jedoch keinerlei Anmerkungen betreffend eine allfällige Ergän- zung von Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege gemacht habe, habe er, der Kläger, davon ausgehen dürfen, dass sein Gesuch vollständig gewesen sei (act. 2 Rz 9). Wie bereits im Urteil vom 13. Dezember 2017 festgehalten (vgl. act. 6/60 E. 7), haben die Gerichte unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzu- weisen, die zur Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötig

- 8 - sind, und sie auch aufzufordern, unvollständige Angaben und Belege zu ergän- zen. Von dieser Ausübung der richterlichen Fragepflicht kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2). In der Verfügung vom 28. September 2017 und im Urteil vom 13. Dezember 2017 haben sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer detailliert mit den Vorbringen des Klägers und den von ihm ins Recht gelegten Unterlagen auseinandergesetzt und im Einzelnen aufgezeigt, wo Unklarheiten bestanden. Entsprechend war dem Kläger – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – genau bekannt, welche Sachverhalte er in einem erneuten Ge- such von sich aus klar hätte darlegen müssen, um Aussichten auf Erfolg zu ha- ben. Dass der Kläger keine juristische Ausbildung oder entsprechende Unterstüt- zung durch einen Rechtsvertreter hatte, ändert daran nichts. Die Vorinstanz musste dem Kläger daher keine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuches an- setzen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Kläger um den von ihm behaupteten Hinweis bat. Vielmehr ging er davon aus, es sei nicht erforderlich, die Belege zu seinen laufenden Ausgaben, die bereits aus dem letzten Gesuch vorlägen, erneut einzureichen, andernfalls er um einen richterlichen Hinweis ersuche (act. 6/63 S. 2). Dass derartige Unterlagen nicht vorlägen, warf die Vorinstanz dem Kläger aber gar nicht vor. Ohnehin hätte sie nach dem Gesagten auch auf eine Anfrage des Klägers, wie er behauptet, diese getätigt zu haben, nicht reagieren müssen. Aus der Verfügung vom 20. März 2018, mit der ihm eine Notfrist zur Stellungnah- me zur beantragten Sicherheitsleistung angesetzt wurde (act. 6/65), durfte der Kläger nach dem Gesagten im Übrigen nicht schliessen, sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege genüge den Anforderungen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was der Kläger aus einer entsprechenden Annahme zu seinen Gunsten ableiten könnte.

E. 1.5.2 Weiter bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe seine Steuererklärung 2017, welche er wie angekündigt mit Schreiben vom 12. April 2018 nachgereicht habe, nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese vor dem angefochtenen Entscheid bei ihr eingegangen sein müsse (act. 2 Rz 8). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. April 2018 (act. 5) und wurde am 18. April 2018 versandt (vgl. act. 68/1),

- 9 - die Eingabe vom 12. April 2018, mit welcher der Kläger die Steuererklärung 2017 nachreichte, wurde erst am 18. April 2018 bei der Post aufgegeben und ging am Folgetag (19. April 2018) bei der Vorinstanz ein (act. 6/69 und act. 6/69A). Folg- lich konnte die Vorinstanz die fragliche Steuererklärung gar nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, noch länger mit ihrem Entscheid zuzu- warten, nachdem bereits ein Monat seit der Einreichung des Gesuches verstri- chen war. Im Rechtsmittelverfahren kann die Steuererklärung 2017 als Novum sodann ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden.

E. 1.5.3 Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte ihm eine Frist zur Veräus- serung der ihrer Ansicht nach noch vorhandenen Vermögenswerte ansetzen bzw. die Kautionszahlung sistieren müssen, bis die Immobilie verkauft sei (act. 2 Rz 18). Mit diesem Einwand hatte sich die Kammer wie erwähnt bereits in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 auseinanderzusetzen. Im Einzelnen wurde dabei darauf hingewiesen, dass die vorhandenen finanziellen Mittel es der gesuchstel- lenden Person ermöglichen müssen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen und die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten. Der vom Kläger angegebene Zeitbedarf von zwei Monaten bis zum Ver- kauf der Liegenschaft stehe im Einklang mit dieser Praxis. Der Kläger habe zu- dem den Kostenvorschuss für die Vorinstanz bereits geleistet und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Kläger einem Anwalt innert Frist einen Vorschuss zu leisten habe. Selbst wenn das aber der Fall wäre, wäre dem Kläger keinen Frist- aufschub zu gewähren, weil zufolge der Verletzung seiner Mitwirkungsobliegen- heit davon auszugehen sei, er verfüge über ausreichende flüssige Mittel, um die notwendigen Kosten für einen Anwalt und für eine allfällige Sicherheit für die Par- teientschädigung vorzuschiessen (act. 6/60 E. 9b). An diesen Ausführungen ist vollumfänglich festzuhalten. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. III.1.6), be- stehen immer noch Unklarheiten über die Vermögensverhältnisse des Klägers und es ist nicht sicher, ob er nicht über zusätzliches – auch liquides – Vermögen verfügt. Die Vorinstanz durfte daher direkt das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abweisen und dem Kläger eine Frist zur Leistung der Sicherheit ansetzen,

- 10 - ohne ihm zunächst eine Frist zum Verkauf der Immobilie in Deutschland anzuset- zen oder dies abzuwarten (vgl. auch E. III.2.5).

E. 1.5.4 Gemäss dem Kläger ist es weiter absurd, wenn die Vorinstanz sich darüber aufrege, er habe zu viele Beilagen eingereicht, nachdem sie zuvor immer die mangelnde Transparenz gerügt habe. Der Kläger könne es der Vorinstanz offen- sichtlich nicht recht machen und sie sei voreingenommen (act. 2 Rz 19). Entge- gen dem Kläger erwog die Vorinstanz aber nicht, er habe zu viele Beilagen einge- reicht. Vielmehr wies sie ihn darauf hin, undifferenzierte Aussagen wie eine "dra- matische Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse" und pauschale Verweise auf Beilagen oder auf der Kammer im früheren Beschwerde- verfahren vorgebrachte Umstände und Belege seien ungenügend, zumal es nicht die Aufgabe des Gerichts sei, in einem Stapel Beilagen selbst nach Argumenten zu forschen, welche für die Bedürftigkeit des Klägers sprächen (vgl. act. 5 E. 2.3.1 und 2.3.6). Dem ist zuzustimmen, muss eine Person, die ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege stellt, doch zur Begründung hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse konkrete Tatsachenbehauptungen vorbringen und diese im Einzel- nen belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO und dazu etwa ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 m.w.H.). Im Übrigen ging die Vorinstanz im Anschluss dennoch auf die vom Kläger eingereichten Beilagen ein und setzte sich mit ihnen ausei- nander, weshalb der Vorwurf des Klägers auch aus diesem Grund ins Leere zielt. Anzeichen für eine Voreingenommenheit der Vorinstanz bestehen jedenfalls nicht.

E. 1.5.5 Schliesslich macht der Kläger geltend, er habe keinen Änderungsantrag zu seinem früheren Gesuch gestellt, sondern ein völlig neues Gesuch, welches die Vorinstanz eigenständig zu behandeln gehabt hätte. Daher sei der Vorwurf, der Kläger müsse Änderungen konkret bezeichnen, unbegründet (act. 2 Rz 20). Wur- de ein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, kann grund- sätzlich nur gestützt auf veränderte Verhältnisse ein erneuter Antrag gestellt wer- den. Basiert ein neues Ersuchen hingegen auf demselben Sachverhalt wie der erste Antrag, handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, auf dessen Beur- teilung kein Anspruch besteht (BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 m.w.H.; BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 m.w.H.). In diesem

- 11 - Sinne ist es richtig, dass es sich beim zweiten Gesuch des Klägers um einen ei- genständigen Antrag handelt. Allerdings ist inhaltlich sehr wohl relevant, ob es im Vergleich zu den Verhältnissen, die dem ersten Gesuch zugrunde lagen, zu Ver- änderungen kam. Die Vorinstanz ging korrekterweise davon aus, der Kläger müs- se sein Gesuch und damit auch Änderungen gegenüber seinem ersten Gesuch konkret darlegen (vgl. auch E. III.1.5.4).

E. 1.6 Materielle Einwände

E. 1.6.1 In materieller Hinsicht bringt der Kläger einerseits vor, der Kammer seien in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 Fehler unterlaufen. So habe sie bezüglich der Erbschaft in der Steuererklärung aufgeführte Daten als Guthaben interpretiert und sei so von nicht existierenden Vermögenswerten ausgegangen (act. 2 Rz 2). Sodann hätten die monatlichen Lebenshaltungskosten des Klägers entgegen der Kammer nur Fr. 2'500.– betragen, weshalb er mit Darlehenszugängen von total EUR 69'000.– seine Ausgaben fast drei Jahre lang hätte decken können (act. 2 Rz 3). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Der Gegenstand dieses Beschwer- deverfahrens ist durch die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2018 bestimmt. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist das Urteil der Kammer vom

13. Dezember 2017. Einwendungen gegen dieses Urteil hätte der Kläger mit einer Beschwerde beim Bundesgericht geltend machen können. Im heutigen Zeitpunkt sind solche Rügen zu spät und nicht mehr beachtlich, der damalige Entscheid kann nicht mehr überprüft oder gar korrigiert werden. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen des Klägers zu den angeblichen Fehlern im aktuellen Be- schwerdeverfahren um unzulässige Noven, weshalb eine Überprüfung auch des- halb nicht erfolgen kann.

E. 1.6.2 Der Vorinstanz wirft der Kläger vor, sie habe das Antragsformular zur un- entgeltlichen Rechtspflege nicht berücksichtigt. Darin seien Grundpfandschulden von mittlerweile Fr. 500'000.– aufgeführt. Bei den von der Vorinstanz erwähnten EUR 288'192.– handle es sich um einen veralteten Wert und nicht um die aktuel- len Zahlen aus der neuen Steuererklärung. Aus dem Antragsformular gehe auch hervor, dass ausser der Immobilie in Deutschland und der verpfändeten Beteili- gung an der D._____ Holding AG keine weiteren Vermögenswerte mehr vorhan-

- 12 - den seien. Insgesamt stünden Fr. 750'000.– Schulden Fr. 527'400.– Vermögen gegenüber, die Überschuldung sei offensichtlich. Der Kläger könne seit Januar 2017 weder die Darlehensraten bedienen noch die Hausgelder zahlen, weshalb die Darlehensbelastung durch Säumniszinsen ständig weiter ansteige und der Rückstand an Hausgeldern mittlerweile Fr. 40'682.– betrag. Dieser Betrag müsse aus dem Verkaufserlös prioritär bezahlt werden, weil sich die Liegenschaft sonst nicht verkaufe lasse (act. 2 Rz 21 f.). Bei dem vom Kläger mit seinem Gesuch vom 13. März 2018 eingereichten Antragsformular, welches Angabe zu seinen Einkommens- und Vermögensver- hältnissen enthält (act. 6/64/1), handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Diejenigen Angaben, welche vor Vorinstanz nicht durch weitere, aussagekräftige Unterlagen untermauert wurden – dies betrifft insbesondere die Schulden und teilweise das Vermögen –, durfte die Vorinstanz ohne weiteres unberücksichtigt lassen, da sie als nicht glaubhaft gemacht gelten. Insbesondere durfte die Vo- rinstanz von einer Hypothekarbelastung von EUR 288'192.– ausgehen, zumal ihr weder die Steuererklärung 2017 noch sonst ein Beleg vorlag, der eine andere Zahl bestätigte. Die Behauptung zur stetig anwachsenden Hypothekarbelastung und zu den rückständigen Hausgeldern stellt überdies abgesehen davon, dass sie nicht durch aussagekräftige Belege untermauert ist, ein erstmals im Beschwerde- verfahren vorgebrachtes und damit unzulässiges Novum dar. Selbst wenn die Steuererklärung 2017 berücksichtigt würde (vgl. E. III.1.5.2), würde sich nichts am von der Vorinstanz festgehaltenen Ergebnis ändern. Zum einen handelt es sich bei der vom Kläger selbst ausgefüllten Steuer- erklärung grundsätzlich ebenfalls um eine blosse Parteibehauptung. Zudem fin- den sich darin Widersprüche zu den übrigen Angaben des Klägers. So sind etwa mehr Vermögenswerte aufgeführt als der Kläger behauptet, zu haben, und eine Hypothekarbelastung von Fr. 500'000.– ist nicht ersichtlich (vgl. act. 6/64/1 und act. 6/70). Zusammenfassend sind die Vorbringen des Klägers zu seinem Vermögen und seinen Schulden nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist es eine blosse Behauptung, dass die Schulden sein Vermögen übersteigen. Die Vorinstanz ging

- 13 - korrekt davon aus, die Liegenschaft des Klägers in Deutschland sei verkäuflich und werde dem Kläger selbst unter Berücksichtigung der Rückzahlung des bezo- genen Sozialhilfebetrages einen Gewinn einbringen, welcher es ihm ermöglichen werde, die Prozesskosten zu bezahlen. Dies gilt angesichts des zu erwartenden Gewinns auch im heutigen Zeitpunkt, in welchem die Schuld gegenüber der Ge- meinde höher sein dürfte als bei der Fällung des angefochtenen Entscheides.

E. 1.6.3 Zur Erbschaft bringt der Kläger vor, die diesbezüglichen Unterstellungen würden alleine auf dem erwähnten Rechenfehler beruhen, weshalb hierzu nichts weiter vorzutragen sei. Im Übrigen habe er in seinem Gesuch vom 23. (recte: 13.) März 2018 explizit angeboten, zu dieser Thematik auf richterlichen Hinweis hin Unterlagen nachzuliefern (act. 2 Rz 23). Beide Einwände gehen fehl. So bot der Kläger in seinem Gesuch vom 13. März 2018 nicht an, Unterlagen zur Erbschaft nachzuliefern (vgl. act. 6/63); die Vorinstanz musste ihn hierzu wie aufgezeigt auch nicht auffordern (vgl. E. III.1.5.1). Auch trifft es nicht zu, dass sich die von der Vorinstanz erwähnten Unklarheiten bei Berücksichtigung der angeblichen Re- chenfehler – welche ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben (vgl. E. III.1.6.1) – al- lesamt aufgeklärt hätten. Die Vorinstanz hatte bereits in der Verfügung vom

28. September 2017 festgehalten, aufgrund der Steuererklärung 2015 bestünden Anhaltspunkte dafür, in der Erbschaft seien neben der erwähnten Liegenschaft weitere Vermögenswerte – Konten, Aktien, Schmuck, Bilder, Skulpturen und Anti- quitäten sowie ein defekter Flügel – enthalten gewesen. Der Kläger habe dazu – mit Ausnahme des Flügels – keine nähere Angaben gemacht und auch keine Be- lege wie insbesondere die Erbschaftssteuererklärung vorgelegt (act. 6/57 E. 4.3). Auch in seinem erneuten Gesuch äusserte sich der Kläger nicht im Detail dazu, sondern versicherte lediglich "an Eides statt", es gebe aus der Erbschaft keine weiteren Vermögenswerte als die in den Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 deklarierten. Dies ist nicht mehr als eine blosse Parteibehauptung und damit un- genügend, wie die Vorinstanz korrekt erwog, so dass die früher festgestellten Un- gewissheiten immer noch bestehen.

- 14 -

E. 1.6.4 Schliesslich erinnert der Kläger daran, dass er seit dem Untergang seiner Gesellschaften im Oktober 2015 arbeitslos sei, jedoch keine Arbeitslosenunter- stützung erhalte, weil er Inhaber einer AG sei. Es bringt erneut vor, sich nur durch den vollständigen Vermögensverzehr bis Juli 2017 über Wasser gehalten zu ha- ben. Es sei aufgrund seines Alters, seiner langen Stellensuche, seiner gesund- heitlichen Situation und einer von den Beklagten eingereichten Strafanzeige zwei- felhaft, ob er je wieder eine Festanstellung finden und ein Einkommen erzielen werde (act. 2 S. 6). Die Arbeitslosigkeit des Klägers seit Oktober 2015, der Umstand, dass er keine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung erhält, und die Unterstützung durch das Sozialamt seit Juli 2017 sind ausgewiesen und wurden von der Vo- rinstanz auch nicht bezweifelt (vgl. act. 6/57 E. 4.4.1, act. 6/60 E. 12 und act. 5 E. 2.3.3). Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege denn auch nicht we- gen seiner Einkünfte, sondern aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich seines Ver- mögens verweigert. Es handelt sich dabei nicht nur um die bisher geschilderten Ungewissheiten, sondern ebenso um die durch konkrete Anhaltspunkte gestützte Vermutung, der Kläger verfüge über weitere, in seinen Gesuchen nicht aufgeführ- te Vermögenswerte. So ist immer noch nicht glaubhaft dargetan, dass der Kläger bis im Juli 2017 von seinem den Gerichten bekannt gemachten Vermögen gelebt haben soll. Wie die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 28. September 2017 aufzeigte, ist nicht klar, welches Vermögen der Kläger verzehrt haben soll, zumal auf den bekannten Konten keine entsprechende Vermögensabnahme ersichtlich ist und weitere Einkommensquellen, wie z.B. das vom Kläger behauptete Darle- hen nicht belegt sind (vgl. act. 6/57 E. 4.4.3). Zu diesem angeblichen Darlehen in der Höhe von EUR 69'000.– führte die Kammer sodann im Urteil vom

13. Dezember 2017 aus, dessen Gewährung sei nicht glaubhaft gemacht, und es sei auch nicht belegt, ob die fraglichen Geldmittel tatsächlich für die Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet worden seien. Ohnehin hätte die Summe nicht ausgereicht, um die klägerischen Auslagen von Fr. 7'453.48 bzw. ohne Unter- haltsverpflichtung von immerhin noch Fr. 4'803.48 (Fr. 7'453.48 - Fr. 2'650.–) für den Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 4. Mai 2017 zu decken

- 15 - (act. 6/60 E. 12). Auf diese Feststellungen ging der Kläger in seinem erneuten Gesuch – abgesehen von der hier nicht zu berücksichtigenden (vgl. E. III1.6.1) Behauptung, mit dem Darlehen habe er seine Lebenshaltungskosten von Fr. 2'500.– sehr wohl decken können – nicht ein, so dass die entsprechenden Er- wägungen in den früheren Entscheiden und die darauf basierende Vermutung nach wie vor gelten. Im vorliegenden Kontext ist folglich nicht mehr relevant, ob der Kläger zusätzlich noch weiterer Einkünfte hat bzw. generieren könnte, wes- halb an dieser Stelle auch keine Prognose zu den Chancen des Klägers, eine Stelle zu finden, abgegeben zu werden braucht.

E. 1.6.5 Aus dem Gesagten wird deutlich, dass der Kläger in seinem erneuten Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 2 Rz 5 und 24) weder sämtliche im Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2017 dargeleg- ten Ungewissheiten aufklärte, noch die in der Verfügung vom 28. September 2017 beschriebenen Unklarheiten erläuterte, welche im früheren Beschwerdeverfahren nicht näher thematisiert wurden. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege zu Recht ab und die Beschwerde ist insoweit ebenfalls abzu- weisen.

2. Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung

E. 2 Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen und rückwirkenden Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und setzte dem Kläger ei- ne nicht erstreckbare Frist an, um eine Stellungnahme zum Antrag der Beklagten

- 3 - auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung einzureichen (act. 6/57). Diesen Entscheid focht der Kläger mit Beschwerde vom 10. Oktober 2017 bei der Kammer an, welche die Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat (act. 6/60).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, weil er den Beklagten ge- stützt auf die rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheide des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Februar 2016 und vom 30. Juni 2016 sowie des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juni 2016 und vom 26. September 2016 noch insgesamt Fr. 4'400.– für Parteientschädigungen schulde. Die Höhe der Sicherheitsleistung setzte die Vorinstanz in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf einstweilen Fr. 5'300.– fest (act. 5 E. 3).

E. 2.2 Der Kläger rügt zunächst, die ihm mit Verfügung vom 20. März 2018 ange- setzte Notfrist zur Stellungnahme zur beantragten Sicherheitsleistung sei zu kurz gewesen und im Übrigen unbegründet, da sich eine entsprechende Fristanset- zung bei einem positiven Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-

- 16 - pflege erübrige. Es sei missbräuchlich, über die Sicherheitsleistung eine Ent- scheidung zu treffen, solange das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden worden sei (act. 2 Rz 11). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von der Pflicht zur Leistung von Sicherheiten (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Da die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid zunächst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege be- handelte und dieses abwies, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht im Anschluss daran über die Sicherheitsleistung entscheiden durfte. Auch sprach nichts dage- gen, dem Kläger – nachdem ihm bereits dreimal eine Frist zur Stellungnahme zur Sicherheitsleistung angesetzt worden war (vgl. act. 6/33A/1, act. 6/57 und act. 6/61) – noch vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zum letzten Mal eine Frist zur Stellungnahme zur Sicherheitsleistung anzusetzen. Die- ses Vorgehen erweist sich im Hinblick auf die zügige Fortführung des Verfahrens vielmehr als sinnvoll, ermöglichte es doch einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und über die Sicherheitsleistung in derselben Verfügung. Schliess- lich erläutert der Kläger nicht, weshalb die ihm angesetzte Notfrist zu kurz gewe- sen sein soll, und es ist dies angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich.

E. 2.3 Weiter bringt der Kläger vor, der angefochtene Entscheid sei in sich wider- sprüchlich. Wenn er, der Kläger, nämlich noch über "unendliches Vermögen" ver- fügen würde, wäre eine Sicherheitsleistung nicht nötig; wenn andererseits kein Vermögen vorhanden sei, dann müsste dem Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege stattgegeben werden. Gegen den Kläger bestünden diverse Betreibungen und Pfändungen. Würde er die Sicherheitsleistung bezahlen, würde er sich allen- falls der Gläubigerbevorzugung strafbar machen, müsste er ihm zugehende Mittel doch zuerst für die laufenden Pfändungen einsetzen. Der Vorinstanz sei bewusst, dass der Kläger die Kaution nie werde leisten können. Sie beabsichtige lediglich, das Verfahren abzuwürgen. Sodann seien die Voraussetzungen von Art. 99 ZPO im Zeitpunkt der Antragstellung am 6. März 2017 nicht gegeben gewesen. Es ha- be damals weder einen Konkurs, noch einen Verlustschein, noch einen auswärti- gen Wohnsitz gegeben. Auch schulde er keine Prozesskosten aus anderen Ver-

- 17 - fahren, weil diese damals vollumfänglich durch die Kaution abgedeckt gewesen seien, auf welche die Beklagten jederzeit Zugriff hätten (act. 2 Rz 13 ff.). Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklag- ten Partei dann für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a), zahlungsunfähig erscheint (lit. b), Prozesskos- ten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c) oder wenn andere Gründe für eine er- hebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). Zumindest bei den Voraussetzungen gemäss lit. a und – des vorliegend einschlägigen – lit. c ist nicht relevant, ob die klagende Partei über Vermögen verfügt. Entsprechend ist es nicht widersprüchlich, eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn davon ausgegangen wird, der Kläger habe Vermögen. Dass "diverse Betreibungen und Pfändungen" vorlägen, ist abgesehen davon, dass diese Behauptung unsubstantiiert und nicht belegt ist, im vorliegenden Kontext ebenfalls irrelevant. Die Gefahr, der Kläger könnte durch die Leistung der Sicherheit den Tatbestand der Gläubigerbevorzu- gung gemäss Art. 167 StGB erfüllen, besteht sodann nicht, da die Voraussetzun- gen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Schliesslich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO sehr wohl erfüllt, wie die Vorinstanz richtig fest- hielt. Der Kläger bestreitet nicht, die fraglichen Parteientschädigungen noch nicht bezahlt zu haben, er ist lediglich der – irrtümlichen – Auffassung, wenn für die Til- gung der Parteientschädigung finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass wie bereits erwähnt das Vorhandensein von Vermögen nicht ausschlaggebend ist, trifft es auch nicht zu, dass die Beklagten jederzeit Zugriff auf ein vom Kläger als Mieter geleistetes De- pot hätten. Vielmehr sind derartige vom Mieter geleistete Sicherheiten vom Ver- mieter auf ein auf den Namen des Mieters lautendes Konto einzuzahlen (vgl. Art. 257e Abs. 1 OR), wobei die Bank die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechts- kräftiges Gerichtsurteil herausgeben darf (Art. 257e Abs. 3 OR). Hinzu kommt, dass dieses Depot keine Sicherstellung von Prozessentschädigungen bezweckt. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz das Verfah- ren in unzulässiger Weise "abzuwürgen" beabsichtigt, ging sie doch rechtmässig vor.

- 18 -

E. 2.4 Sofern der Kläger sich ferner darüber beklagt, es werde ihm zu Unrecht un- terstellt, den Prozess zu verschleppen (vgl. act. 2 Rz 12), so ist nicht ersichtlich, auf welche Erwägung der Vorinstanz er sich hierbei bezieht und was er daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Wenn der Kläger rügt, Überlegungen zu den Verfahrenskosten im Verfahren gegen die F._____ GmbH seien völlig deplatziert, und weitere Ausführungen zu deren Tilgung vornimmt (act. 2 Rz 16), übersieht er, dass die Vorinstanz auf die entsprechenden Vorbringen der Beklagten nicht wei- ter einging (vgl. act. 5 E. 3.2 und 3.4). Die weiteren Ausführungen des Klägers zu diesem Thema müssen daher nicht behandelt werden. Die Höhe der Sicherheits- leistung rügt der Kläger im Übrigen nicht, weshalb auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen ist.

E. 2.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Ver- pflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung als unbegrün- det. Für die vom Kläger eventualiter beantragte Sistierung des Verfahrens besteht angesichts des bereits gefällten Entscheides über seinen Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Grund. Ebenso wenig ist die Frist zur Si- cherheitsleistung – wie subeventualiter beantragt – zu erstrecken, bis der Kläger seine Immobilie in Deutschland verkauft hat (vgl. E. III.1.5.3). Die Beschwerde ist folglich insgesamt abzuweisen.

E. 2.6 Nach Treu und Glauben ist (jedenfalls) bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend ge- stellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Diese Überlegungen lassen sich auch auf die Anfechtung einer Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit übertragen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die in der angefochtenen Verfü- gung angesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit nicht säumniswirksam ablaufen konnte. Sie ist dem Kläger neu anzusetzen, wobei sich die Modalitäten nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 16. April 2018 richten. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen.

- 19 - IV. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Kläger wie aufgezeigt nicht als mittellos gelten kann, sind die Vo- raussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO auch im Beschwerdeverfahren nicht erfüllt. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ist daher abzuweisen. Es wäre – käme es denn noch darauf an – auch wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. Denn die Beschwerde erweist sich, wie gezeigt, von vornherein als sachlich unbegründet.

2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind im Verfahren um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege keine Gerichtskosten zu erheben. Dies gilt für die erstin- stanzlichen Prozesse, nicht aber für die Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzende Gerichtsge- bühr ist daher entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Auszugehen ist von einem Streitwert von Fr. 25'160.–.

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht auf- grund seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklagten nicht, weil ihnen in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädi- gen gölte. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger er- neut eine nicht erstreckbare Frist an, um eine Stellungnahme zum Antrag der Be- klagten auf Sicherheitsleistung einzureichen (act. 6/61). Mit Eingabe vom

13. März 2018 stellte der Kläger wiederum ein Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen und rückwirkenden Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeistän- dung (act. 6/63). Die Vorinstanz stellte dieses Gesuch den Beklagten zur Kennt- nisnahme zu und setzte dem Kläger mit Verfügung vom 20. März 2018 eine nicht erstreckbare, dreitägige Notfrist zur Stellungnahme zum Antrag um Sicherheits- leistung an (act. 6/65). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht hatte verneh- men lassen, wies die Vorinstanz das erneute Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege mit Verfügungen vom 16. April 2018 ab und setzte dem Kläger eine zehntägige Frist an, um eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten (act. 3 = act. 5 = act. 6/67; nachfolgend zitiert als act. 5). Mit Schreiben vom

12. April 2018 reichte der Kläger seine Steuererklärung 2017 nach (act. 6/69-70).

E. 4 Sodann erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. April 2018 (Poststempel vom 30. April 2018) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 2): " I. Die Verfügung des BG Meilen hinsichtlich der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufzuheben. II. Dem Antrag auf unentgeltliche und rückwirkende Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand wird stattgegeben. III. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird ein eigenständi- ger Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Ein entsprechender Rechtsbeistand ist nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Amts we- gen zu benennen. IV. Die Verfügung zur Hinterlegung einer Sicherheit wird aufgehoben, ersatzweise sistiert bis zum Entscheid über die Rechtspflege, er- satzweise die Frist um 6 Monate verlängert, bis zu der die Sicher-

- 4 - heit zu leisten ist, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich von behaupteten Immobilienvermögenswerten zu trennen. V. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."

E. 5 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-72). Da sich die Be- schwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ledig- lich ein Doppel der Beschwerde zuzustellen. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 6/68/1), schriftlich, mit Anträ- gen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung, die mit Be- schwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 und Art. 121 ZPO). Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 20 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustel- lung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Entschädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten. Die Sicherheit kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überwei- sung auf das Postkonto (Postkonto 80-7340-5 / IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträ- gen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger inner- halb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fäl- ligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbei- tungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zwei- felsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauf- trag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig aus- führt. Die Sicherheit kann auch durch Garantie einer in der Schweiz niedergelas- senen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Unter 'Garantie' ist eine un- befristete, vom Grundschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung zu verste- hen, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis mög- lich sind. Die spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt - 21 -
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Bei- lage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Entscheid, ferner an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD180006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 21. November 2018 in Sachen A._____, Dr., Kläger und Beschwerdeführer, gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____, betreffend Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege / Sicherheit Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Mei- len vom 16. April 2018 (MD160002)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien stehen sich in einem vom Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) eingeleiteten Aberkennungsverfahren beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) gegenüber. Nachdem der Klä- ger den mit Zirkulationsbeschluss vom 7. September 2016 verlangten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 3'600.– (act. 6/5) geleistet hatte (act. 6/7) und es zu diversen Verfahrensschritten gekommen war, stellten die Beklagten und Be- schwerdegegner (nachfolgend: Beklagte) mit Eingabe vom 6. März 2017 einen Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung, mindestens im Umfang von Fr. 12'835.– (act. 6/32). Mit Verfügung vom 13. März 2017 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu diesem Antrag angesetzt (act. 6/33A/1), worauf der Kläger mit Eingabe vom 6. April 2017 ein Gesuch um unentgeltliche und rückwirkende Rechtspflege sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein- reichte (act. 6/38). Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 18. April 2017 die Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf Sicherheitsleistung abgenommen (act. 6/40) und den Beklagten wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2017 eine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an- gesetzt (act. 6/42). Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 beantragten die Beklag- ten die Abweisung des Gesuches (act. 6/46). In der Folge wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege vom 6. April 2017 zu verbessern bzw. zu ergänzen (act. 6/49). Der Kläger brachte mit Eingabe vom 5. Juli 2017 ergänzende Erläuterungen vor und reichte weitere Unterlagen ein (act. 6/52); die Beklagten äusserten sich mit Eingabe vom 19. Juli 2017 dazu (act. 6/55).

2. Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen und rückwirkenden Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und setzte dem Kläger ei- ne nicht erstreckbare Frist an, um eine Stellungnahme zum Antrag der Beklagten

- 3 - auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung einzureichen (act. 6/57). Diesen Entscheid focht der Kläger mit Beschwerde vom 10. Oktober 2017 bei der Kammer an, welche die Beschwerde mit Urteil vom 13. Dezember 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat (act. 6/60).

3. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger er- neut eine nicht erstreckbare Frist an, um eine Stellungnahme zum Antrag der Be- klagten auf Sicherheitsleistung einzureichen (act. 6/61). Mit Eingabe vom

13. März 2018 stellte der Kläger wiederum ein Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen und rückwirkenden Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeistän- dung (act. 6/63). Die Vorinstanz stellte dieses Gesuch den Beklagten zur Kennt- nisnahme zu und setzte dem Kläger mit Verfügung vom 20. März 2018 eine nicht erstreckbare, dreitägige Notfrist zur Stellungnahme zum Antrag um Sicherheits- leistung an (act. 6/65). Nachdem sich der Kläger innert Frist nicht hatte verneh- men lassen, wies die Vorinstanz das erneute Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege mit Verfügungen vom 16. April 2018 ab und setzte dem Kläger eine zehntägige Frist an, um eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten (act. 3 = act. 5 = act. 6/67; nachfolgend zitiert als act. 5). Mit Schreiben vom

12. April 2018 reichte der Kläger seine Steuererklärung 2017 nach (act. 6/69-70).

4. Sodann erhob der Kläger mit Eingabe vom 28. April 2018 (Poststempel vom 30. April 2018) Beschwerde bei der Kammer, wobei er folgende Anträge stellte (act. 2): " I. Die Verfügung des BG Meilen hinsichtlich der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufzuheben. II. Dem Antrag auf unentgeltliche und rückwirkende Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand wird stattgegeben. III. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird ein eigenständi- ger Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestellt. Ein entsprechender Rechtsbeistand ist nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von Amts we- gen zu benennen. IV. Die Verfügung zur Hinterlegung einer Sicherheit wird aufgehoben, ersatzweise sistiert bis zum Entscheid über die Rechtspflege, er- satzweise die Frist um 6 Monate verlängert, bis zu der die Sicher-

- 4 - heit zu leisten ist, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich von behaupteten Immobilienvermögenswerten zu trennen. V. Alles zu Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten."

5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-72). Da sich die Be- schwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Den Beklagten ist mit dem vorliegenden Entscheid ledig- lich ein Doppel der Beschwerde zuzustellen. II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 6/68/1), schriftlich, mit Anträ- gen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht. Sie richtet sich gegen eine prozessleitende Verfügung, die mit Be- schwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 und Art. 121 ZPO). Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). III. Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Das erste Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege vom 6. April 2017 wurde von der Vorinstanz abgelehnt, weil sie den Kläger nicht als mittellos erachtete. So erwog sie, der Kläger verfüge über ein den Not-

- 5 - groschen übersteigendes Vermögen, namentlich eine Liegenschaft in Deutsch- land, deren Verkauf ihm möglich und zumutbar sei und ihm angesichts ihres Wer- tes von EUR 450'000.– und der Hypothekarbelastung von EUR 288'192.– einen mindestens sechsstelligen Frankenbetrag einbringen werde. Im Jahr 2015 sei dem Kläger zudem eine Erbschaft zugefallen, wobei Anhaltspunkte dafür bestün- den, dass in dieser neben der erwähnten Liegenschaft weitere Vermögenswerte enthalten gewesen seien. Trotz entsprechender Aufforderung habe der Kläger je- doch in Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit dazu weder nähere Angaben gemacht noch Belege vorgelegt. Undurchsichtig sei schliesslich die finanzielle Si- tuation der vom Kläger beherrschten D._____ Holding AG sowie die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten. Weil aus den vorliegenden Unterlagen der vom Kläger behauptete Vermögensverzehr nicht ersichtlich werde, dränge sich die Vermutung auf, der Kläger verfüge über weitere Einnahmequellen als er dies an- gegeben habe (vgl. act. 6/57 E. 4-5). 1.2. In ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 schützte die Kammer diesen Ent- scheid, wobei sie ihn um gewisse Erwägungen ergänzte. So sei nicht nachgewie- sen, dass der Kläger Sozialhilfe beziehe, wobei er wohl ohnehin trotz einer Unter- stützung durch die Sozialhilfe aufgrund der undurchsichtigen finanziellen Verhält- nisse nicht als mittellos gelten könnte. Auch die belegte Einkommenspfändung reiche nicht aus zum Nachweis seiner Bedürftigkeit, zumal das Betreibungsamt im Ausland liegende Vermögenswerte nicht berücksichtigen dürfe. Die Vorinstanz sei in Anbetracht des erzielbaren Nettoerlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in Deutschland zu Recht davon ausgegangen, der Kläger sei nicht mittellos. Zwar behaupte der Kläger, die Wohnung sei nur schwer verkäuflich, doch lägen dazu keine (zu berücksichtigenden) Belege vor, vielmehr bestünden gar Indizien für das Gegenteil. Dass der dem Kläger in Form der Liegenschaft zustehende Ver- mögenswert nicht unmittelbar liquide sei, ändere nichts an dieser Einschätzung, könne er die Wohnung doch innert rechtsgenügender Frist in flüssige Mittel um- wandeln. Ohnehin sei zufolge der Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit durch den Kläger bezüglich der weiteren Verhältnisse davon auszugehen, der Kläger verfüge auch über genügende liquide Mittel. So habe der Kläger, obwohl die Vo- rinstanz entgegen seiner Ansicht zu Recht die Erbschaftssteuererklärung und nä-

- 6 - here Angaben zu weiteren Vermögenswerten der Erbschaft verlangt habe, keine Belege hierzu eingereicht. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt habe, sei auch unklar, wie der Kläger seine Lebenshaltungskosten bestritten habe. Daran ändere selbst dann nichts, wenn das vom Kläger behauptete Darlehen in der Höhe von EUR 69'000.– berücksichtigt würde, weil es weder an sich noch für dessen Ver- wendung für die Deckung der Lebenshaltungskosten glaubhaft gemacht sei. Im Übrigen lägen auch keine Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaf- ten, an denen der Kläger beteiligt sei bzw. die er teilweise beherrsche, vor. Deren Situation sei undurchsichtig und es bestünden Indizien dafür, dass sie entgegen der Behauptung des Klägers weiterhin tätig seien (act. 6/60, insb. E. 6 und 8-12). 1.3. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz zunächst fest, der Kläger könne in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr als unbe- holfener Rechtsuchender gelten, es sei ihm bekannt, welche Angaben zur Beur- teilung seines Gesuches benötigt würden. Die vom Kläger zur Begründung seines zweiten Antrages aufgeführten unsubstantiierten Aussagen und pauschalen Ver- weise auf diverse Beilagen und nicht näher bezeichnete Unterlagen seien unge- nügend. Selbst unter Berücksichtigung der Beilagen könne das Gesuch jedoch nicht gutgeheissen werden. Nachgewiesen sei nun zwar, dass der Kläger seit Juli 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werde, was grundsätzlich ein wichtiges Indiz für das Vorliegen von Mittellosigkeit sei, für sich alleine aber nicht zum Nachweis der Prozessarmut genüge. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der Kläger nach wie vor über die Liegenschaft in Deutschland verfüge. Obwohl er sich gegenüber der Gemeinde E._____ verpflichtet habe, mit dem Verkaufserlös den ausbezahl- ten Sozialhilfebetrag – für den Zeitraum Juli 2017 bis März 2018 beliefe sich die- ser auf Fr. 22'374.– – zurückzuerstatten, werde ihm deren Verkauf auch im un- günstigsten Fall immer noch einen sechsstelligen Frankenbetrag einbringen. An- haltspunkte für die Unverkäuflichkeit der Liegenschaft seien auch unter Berück- sichtigung des vom Kläger neu eingereichten Beleges weiterhin keine ersichtlich. Der Kläger könne auch nicht belegen, dass die Immobilie im Vergleich zum er- zielbaren Kaufpreis überschuldet sein soll. Selbst wenn zu seinen Gunsten von einem Wert von lediglich EUR 400'000.– ausgegangen würde, würde er immer noch über ein erhebliches Vermögen verfügen, zumal die Hypothekarbelastung

- 7 - EUR 288'192.– betrage. Damit sei nach wie vor von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen. Im Übrigen bestünden wie bereits beim ersten Gesuch Unklarheiten bezüglich der Erbschaft, habe es der Kläger doch wiederum unterlassen, sich da- zu näher zu äussern und die Erbschaftssteuererklärung und weitere Belege ein- zureichen. Die Versicherung des Klägers "an Eides statt", es gebe aus der Erb- schaft keine weiteren Vermögenswerte als die in den Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 deklariert seien, genüge nicht; ohnehin lägen die Steuererklärun- gen 2016 und 2017 gar nicht vor. Betreffend seine Unternehmungen habe der Kläger lediglich ein bereits mit seinem ersten Gesuch eingereichtes Dokument vorgelegt und keine näheren Angaben gemacht. Insbesondere sei er auch nicht auf die Hinweise der Kammer zu den bestehenden Unklarheiten eingegangen (act. 5 E. 2.1.4 und 2.3.1-7). 1.4. Gegen diese Erwägungen erhebt der Kläger diverse Vorwürfe, wobei seine Rügen teils prozessualer, teils materieller Natur sind. 1.5. Prozessuale Einwände 1.5.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Kläger zunächst, die Vorinstanz hätte ihm

– wie bereits bei seinem ersten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gesche- hen – eine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuches ansetzen müssen, ver- füge er doch nach wie vor weder über juristische Vorbildung noch einen Rechts- beistand (act. 2 Rz 6, 17 und 24). Zudem habe er explizit um einen Hinweis gebe- ten, ob er seine Unterlagen aus dem Vorverfahren bzw. dem Verfahren vor der Kammer erneut vorlegen müsse (act. 2 Rz 7). Da die Vorinstanz ihm in ihrer Ver- fügung vom 20. März 2018 eine Notfrist zur Stellungnahme zur Kautionsforderung angesetzt habe, jedoch keinerlei Anmerkungen betreffend eine allfällige Ergän- zung von Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege gemacht habe, habe er, der Kläger, davon ausgehen dürfen, dass sein Gesuch vollständig gewesen sei (act. 2 Rz 9). Wie bereits im Urteil vom 13. Dezember 2017 festgehalten (vgl. act. 6/60 E. 7), haben die Gerichte unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzu- weisen, die zur Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nötig

- 8 - sind, und sie auch aufzufordern, unvollständige Angaben und Belege zu ergän- zen. Von dieser Ausübung der richterlichen Fragepflicht kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt ist, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offen- und belegen muss (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.2). In der Verfügung vom 28. September 2017 und im Urteil vom 13. Dezember 2017 haben sich sowohl die Vorinstanz als auch die Kammer detailliert mit den Vorbringen des Klägers und den von ihm ins Recht gelegten Unterlagen auseinandergesetzt und im Einzelnen aufgezeigt, wo Unklarheiten bestanden. Entsprechend war dem Kläger – wie die Vorinstanz zu- treffend festhielt – genau bekannt, welche Sachverhalte er in einem erneuten Ge- such von sich aus klar hätte darlegen müssen, um Aussichten auf Erfolg zu ha- ben. Dass der Kläger keine juristische Ausbildung oder entsprechende Unterstüt- zung durch einen Rechtsvertreter hatte, ändert daran nichts. Die Vorinstanz musste dem Kläger daher keine Nachfrist zur Verbesserung seines Gesuches an- setzen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Kläger um den von ihm behaupteten Hinweis bat. Vielmehr ging er davon aus, es sei nicht erforderlich, die Belege zu seinen laufenden Ausgaben, die bereits aus dem letzten Gesuch vorlägen, erneut einzureichen, andernfalls er um einen richterlichen Hinweis ersuche (act. 6/63 S. 2). Dass derartige Unterlagen nicht vorlägen, warf die Vorinstanz dem Kläger aber gar nicht vor. Ohnehin hätte sie nach dem Gesagten auch auf eine Anfrage des Klägers, wie er behauptet, diese getätigt zu haben, nicht reagieren müssen. Aus der Verfügung vom 20. März 2018, mit der ihm eine Notfrist zur Stellungnah- me zur beantragten Sicherheitsleistung angesetzt wurde (act. 6/65), durfte der Kläger nach dem Gesagten im Übrigen nicht schliessen, sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege genüge den Anforderungen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, was der Kläger aus einer entsprechenden Annahme zu seinen Gunsten ableiten könnte. 1.5.2. Weiter bringt der Kläger vor, die Vorinstanz habe seine Steuererklärung 2017, welche er wie angekündigt mit Schreiben vom 12. April 2018 nachgereicht habe, nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese vor dem angefochtenen Entscheid bei ihr eingegangen sein müsse (act. 2 Rz 8). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. April 2018 (act. 5) und wurde am 18. April 2018 versandt (vgl. act. 68/1),

- 9 - die Eingabe vom 12. April 2018, mit welcher der Kläger die Steuererklärung 2017 nachreichte, wurde erst am 18. April 2018 bei der Post aufgegeben und ging am Folgetag (19. April 2018) bei der Vorinstanz ein (act. 6/69 und act. 6/69A). Folg- lich konnte die Vorinstanz die fragliche Steuererklärung gar nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, noch länger mit ihrem Entscheid zuzu- warten, nachdem bereits ein Monat seit der Einreichung des Gesuches verstri- chen war. Im Rechtsmittelverfahren kann die Steuererklärung 2017 als Novum sodann ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden. 1.5.3. Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte ihm eine Frist zur Veräus- serung der ihrer Ansicht nach noch vorhandenen Vermögenswerte ansetzen bzw. die Kautionszahlung sistieren müssen, bis die Immobilie verkauft sei (act. 2 Rz 18). Mit diesem Einwand hatte sich die Kammer wie erwähnt bereits in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 auseinanderzusetzen. Im Einzelnen wurde dabei darauf hingewiesen, dass die vorhandenen finanziellen Mittel es der gesuchstel- lenden Person ermöglichen müssen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen und die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten. Der vom Kläger angegebene Zeitbedarf von zwei Monaten bis zum Ver- kauf der Liegenschaft stehe im Einklang mit dieser Praxis. Der Kläger habe zu- dem den Kostenvorschuss für die Vorinstanz bereits geleistet und es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der Kläger einem Anwalt innert Frist einen Vorschuss zu leisten habe. Selbst wenn das aber der Fall wäre, wäre dem Kläger keinen Frist- aufschub zu gewähren, weil zufolge der Verletzung seiner Mitwirkungsobliegen- heit davon auszugehen sei, er verfüge über ausreichende flüssige Mittel, um die notwendigen Kosten für einen Anwalt und für eine allfällige Sicherheit für die Par- teientschädigung vorzuschiessen (act. 6/60 E. 9b). An diesen Ausführungen ist vollumfänglich festzuhalten. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. E. III.1.6), be- stehen immer noch Unklarheiten über die Vermögensverhältnisse des Klägers und es ist nicht sicher, ob er nicht über zusätzliches – auch liquides – Vermögen verfügt. Die Vorinstanz durfte daher direkt das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abweisen und dem Kläger eine Frist zur Leistung der Sicherheit ansetzen,

- 10 - ohne ihm zunächst eine Frist zum Verkauf der Immobilie in Deutschland anzuset- zen oder dies abzuwarten (vgl. auch E. III.2.5). 1.5.4. Gemäss dem Kläger ist es weiter absurd, wenn die Vorinstanz sich darüber aufrege, er habe zu viele Beilagen eingereicht, nachdem sie zuvor immer die mangelnde Transparenz gerügt habe. Der Kläger könne es der Vorinstanz offen- sichtlich nicht recht machen und sie sei voreingenommen (act. 2 Rz 19). Entge- gen dem Kläger erwog die Vorinstanz aber nicht, er habe zu viele Beilagen einge- reicht. Vielmehr wies sie ihn darauf hin, undifferenzierte Aussagen wie eine "dra- matische Verschlechterung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse" und pauschale Verweise auf Beilagen oder auf der Kammer im früheren Beschwerde- verfahren vorgebrachte Umstände und Belege seien ungenügend, zumal es nicht die Aufgabe des Gerichts sei, in einem Stapel Beilagen selbst nach Argumenten zu forschen, welche für die Bedürftigkeit des Klägers sprächen (vgl. act. 5 E. 2.3.1 und 2.3.6). Dem ist zuzustimmen, muss eine Person, die ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege stellt, doch zur Begründung hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse konkrete Tatsachenbehauptungen vorbringen und diese im Einzel- nen belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO und dazu etwa ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 m.w.H.). Im Übrigen ging die Vorinstanz im Anschluss dennoch auf die vom Kläger eingereichten Beilagen ein und setzte sich mit ihnen ausei- nander, weshalb der Vorwurf des Klägers auch aus diesem Grund ins Leere zielt. Anzeichen für eine Voreingenommenheit der Vorinstanz bestehen jedenfalls nicht. 1.5.5. Schliesslich macht der Kläger geltend, er habe keinen Änderungsantrag zu seinem früheren Gesuch gestellt, sondern ein völlig neues Gesuch, welches die Vorinstanz eigenständig zu behandeln gehabt hätte. Daher sei der Vorwurf, der Kläger müsse Änderungen konkret bezeichnen, unbegründet (act. 2 Rz 20). Wur- de ein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, kann grund- sätzlich nur gestützt auf veränderte Verhältnisse ein erneuter Antrag gestellt wer- den. Basiert ein neues Ersuchen hingegen auf demselben Sachverhalt wie der erste Antrag, handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, auf dessen Beur- teilung kein Anspruch besteht (BGer 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 m.w.H.; BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 m.w.H.). In diesem

- 11 - Sinne ist es richtig, dass es sich beim zweiten Gesuch des Klägers um einen ei- genständigen Antrag handelt. Allerdings ist inhaltlich sehr wohl relevant, ob es im Vergleich zu den Verhältnissen, die dem ersten Gesuch zugrunde lagen, zu Ver- änderungen kam. Die Vorinstanz ging korrekterweise davon aus, der Kläger müs- se sein Gesuch und damit auch Änderungen gegenüber seinem ersten Gesuch konkret darlegen (vgl. auch E. III.1.5.4). 1.6. Materielle Einwände 1.6.1. In materieller Hinsicht bringt der Kläger einerseits vor, der Kammer seien in ihrem Urteil vom 13. Dezember 2017 Fehler unterlaufen. So habe sie bezüglich der Erbschaft in der Steuererklärung aufgeführte Daten als Guthaben interpretiert und sei so von nicht existierenden Vermögenswerten ausgegangen (act. 2 Rz 2). Sodann hätten die monatlichen Lebenshaltungskosten des Klägers entgegen der Kammer nur Fr. 2'500.– betragen, weshalb er mit Darlehenszugängen von total EUR 69'000.– seine Ausgaben fast drei Jahre lang hätte decken können (act. 2 Rz 3). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Der Gegenstand dieses Beschwer- deverfahrens ist durch die Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2018 bestimmt. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist das Urteil der Kammer vom

13. Dezember 2017. Einwendungen gegen dieses Urteil hätte der Kläger mit einer Beschwerde beim Bundesgericht geltend machen können. Im heutigen Zeitpunkt sind solche Rügen zu spät und nicht mehr beachtlich, der damalige Entscheid kann nicht mehr überprüft oder gar korrigiert werden. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen des Klägers zu den angeblichen Fehlern im aktuellen Be- schwerdeverfahren um unzulässige Noven, weshalb eine Überprüfung auch des- halb nicht erfolgen kann. 1.6.2. Der Vorinstanz wirft der Kläger vor, sie habe das Antragsformular zur un- entgeltlichen Rechtspflege nicht berücksichtigt. Darin seien Grundpfandschulden von mittlerweile Fr. 500'000.– aufgeführt. Bei den von der Vorinstanz erwähnten EUR 288'192.– handle es sich um einen veralteten Wert und nicht um die aktuel- len Zahlen aus der neuen Steuererklärung. Aus dem Antragsformular gehe auch hervor, dass ausser der Immobilie in Deutschland und der verpfändeten Beteili- gung an der D._____ Holding AG keine weiteren Vermögenswerte mehr vorhan-

- 12 - den seien. Insgesamt stünden Fr. 750'000.– Schulden Fr. 527'400.– Vermögen gegenüber, die Überschuldung sei offensichtlich. Der Kläger könne seit Januar 2017 weder die Darlehensraten bedienen noch die Hausgelder zahlen, weshalb die Darlehensbelastung durch Säumniszinsen ständig weiter ansteige und der Rückstand an Hausgeldern mittlerweile Fr. 40'682.– betrag. Dieser Betrag müsse aus dem Verkaufserlös prioritär bezahlt werden, weil sich die Liegenschaft sonst nicht verkaufe lasse (act. 2 Rz 21 f.). Bei dem vom Kläger mit seinem Gesuch vom 13. März 2018 eingereichten Antragsformular, welches Angabe zu seinen Einkommens- und Vermögensver- hältnissen enthält (act. 6/64/1), handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Diejenigen Angaben, welche vor Vorinstanz nicht durch weitere, aussagekräftige Unterlagen untermauert wurden – dies betrifft insbesondere die Schulden und teilweise das Vermögen –, durfte die Vorinstanz ohne weiteres unberücksichtigt lassen, da sie als nicht glaubhaft gemacht gelten. Insbesondere durfte die Vo- rinstanz von einer Hypothekarbelastung von EUR 288'192.– ausgehen, zumal ihr weder die Steuererklärung 2017 noch sonst ein Beleg vorlag, der eine andere Zahl bestätigte. Die Behauptung zur stetig anwachsenden Hypothekarbelastung und zu den rückständigen Hausgeldern stellt überdies abgesehen davon, dass sie nicht durch aussagekräftige Belege untermauert ist, ein erstmals im Beschwerde- verfahren vorgebrachtes und damit unzulässiges Novum dar. Selbst wenn die Steuererklärung 2017 berücksichtigt würde (vgl. E. III.1.5.2), würde sich nichts am von der Vorinstanz festgehaltenen Ergebnis ändern. Zum einen handelt es sich bei der vom Kläger selbst ausgefüllten Steuer- erklärung grundsätzlich ebenfalls um eine blosse Parteibehauptung. Zudem fin- den sich darin Widersprüche zu den übrigen Angaben des Klägers. So sind etwa mehr Vermögenswerte aufgeführt als der Kläger behauptet, zu haben, und eine Hypothekarbelastung von Fr. 500'000.– ist nicht ersichtlich (vgl. act. 6/64/1 und act. 6/70). Zusammenfassend sind die Vorbringen des Klägers zu seinem Vermögen und seinen Schulden nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist es eine blosse Behauptung, dass die Schulden sein Vermögen übersteigen. Die Vorinstanz ging

- 13 - korrekt davon aus, die Liegenschaft des Klägers in Deutschland sei verkäuflich und werde dem Kläger selbst unter Berücksichtigung der Rückzahlung des bezo- genen Sozialhilfebetrages einen Gewinn einbringen, welcher es ihm ermöglichen werde, die Prozesskosten zu bezahlen. Dies gilt angesichts des zu erwartenden Gewinns auch im heutigen Zeitpunkt, in welchem die Schuld gegenüber der Ge- meinde höher sein dürfte als bei der Fällung des angefochtenen Entscheides. 1.6.3. Zur Erbschaft bringt der Kläger vor, die diesbezüglichen Unterstellungen würden alleine auf dem erwähnten Rechenfehler beruhen, weshalb hierzu nichts weiter vorzutragen sei. Im Übrigen habe er in seinem Gesuch vom 23. (recte: 13.) März 2018 explizit angeboten, zu dieser Thematik auf richterlichen Hinweis hin Unterlagen nachzuliefern (act. 2 Rz 23). Beide Einwände gehen fehl. So bot der Kläger in seinem Gesuch vom 13. März 2018 nicht an, Unterlagen zur Erbschaft nachzuliefern (vgl. act. 6/63); die Vorinstanz musste ihn hierzu wie aufgezeigt auch nicht auffordern (vgl. E. III.1.5.1). Auch trifft es nicht zu, dass sich die von der Vorinstanz erwähnten Unklarheiten bei Berücksichtigung der angeblichen Re- chenfehler – welche ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben (vgl. E. III.1.6.1) – al- lesamt aufgeklärt hätten. Die Vorinstanz hatte bereits in der Verfügung vom

28. September 2017 festgehalten, aufgrund der Steuererklärung 2015 bestünden Anhaltspunkte dafür, in der Erbschaft seien neben der erwähnten Liegenschaft weitere Vermögenswerte – Konten, Aktien, Schmuck, Bilder, Skulpturen und Anti- quitäten sowie ein defekter Flügel – enthalten gewesen. Der Kläger habe dazu – mit Ausnahme des Flügels – keine nähere Angaben gemacht und auch keine Be- lege wie insbesondere die Erbschaftssteuererklärung vorgelegt (act. 6/57 E. 4.3). Auch in seinem erneuten Gesuch äusserte sich der Kläger nicht im Detail dazu, sondern versicherte lediglich "an Eides statt", es gebe aus der Erbschaft keine weiteren Vermögenswerte als die in den Steuererklärungen 2015, 2016 und 2017 deklarierten. Dies ist nicht mehr als eine blosse Parteibehauptung und damit un- genügend, wie die Vorinstanz korrekt erwog, so dass die früher festgestellten Un- gewissheiten immer noch bestehen.

- 14 - 1.6.4. Schliesslich erinnert der Kläger daran, dass er seit dem Untergang seiner Gesellschaften im Oktober 2015 arbeitslos sei, jedoch keine Arbeitslosenunter- stützung erhalte, weil er Inhaber einer AG sei. Es bringt erneut vor, sich nur durch den vollständigen Vermögensverzehr bis Juli 2017 über Wasser gehalten zu ha- ben. Es sei aufgrund seines Alters, seiner langen Stellensuche, seiner gesund- heitlichen Situation und einer von den Beklagten eingereichten Strafanzeige zwei- felhaft, ob er je wieder eine Festanstellung finden und ein Einkommen erzielen werde (act. 2 S. 6). Die Arbeitslosigkeit des Klägers seit Oktober 2015, der Umstand, dass er keine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung erhält, und die Unterstützung durch das Sozialamt seit Juli 2017 sind ausgewiesen und wurden von der Vo- rinstanz auch nicht bezweifelt (vgl. act. 6/57 E. 4.4.1, act. 6/60 E. 12 und act. 5 E. 2.3.3). Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtspflege denn auch nicht we- gen seiner Einkünfte, sondern aufgrund von Unklarheiten hinsichtlich seines Ver- mögens verweigert. Es handelt sich dabei nicht nur um die bisher geschilderten Ungewissheiten, sondern ebenso um die durch konkrete Anhaltspunkte gestützte Vermutung, der Kläger verfüge über weitere, in seinen Gesuchen nicht aufgeführ- te Vermögenswerte. So ist immer noch nicht glaubhaft dargetan, dass der Kläger bis im Juli 2017 von seinem den Gerichten bekannt gemachten Vermögen gelebt haben soll. Wie die Vorinstanz bereits in der Verfügung vom 28. September 2017 aufzeigte, ist nicht klar, welches Vermögen der Kläger verzehrt haben soll, zumal auf den bekannten Konten keine entsprechende Vermögensabnahme ersichtlich ist und weitere Einkommensquellen, wie z.B. das vom Kläger behauptete Darle- hen nicht belegt sind (vgl. act. 6/57 E. 4.4.3). Zu diesem angeblichen Darlehen in der Höhe von EUR 69'000.– führte die Kammer sodann im Urteil vom

13. Dezember 2017 aus, dessen Gewährung sei nicht glaubhaft gemacht, und es sei auch nicht belegt, ob die fraglichen Geldmittel tatsächlich für die Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet worden seien. Ohnehin hätte die Summe nicht ausgereicht, um die klägerischen Auslagen von Fr. 7'453.48 bzw. ohne Unter- haltsverpflichtung von immerhin noch Fr. 4'803.48 (Fr. 7'453.48 - Fr. 2'650.–) für den Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 4. Mai 2017 zu decken

- 15 - (act. 6/60 E. 12). Auf diese Feststellungen ging der Kläger in seinem erneuten Gesuch – abgesehen von der hier nicht zu berücksichtigenden (vgl. E. III1.6.1) Behauptung, mit dem Darlehen habe er seine Lebenshaltungskosten von Fr. 2'500.– sehr wohl decken können – nicht ein, so dass die entsprechenden Er- wägungen in den früheren Entscheiden und die darauf basierende Vermutung nach wie vor gelten. Im vorliegenden Kontext ist folglich nicht mehr relevant, ob der Kläger zusätzlich noch weiterer Einkünfte hat bzw. generieren könnte, wes- halb an dieser Stelle auch keine Prognose zu den Chancen des Klägers, eine Stelle zu finden, abgegeben zu werden braucht. 1.6.5. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass der Kläger in seinem erneuten Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 2 Rz 5 und 24) weder sämtliche im Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2017 dargeleg- ten Ungewissheiten aufklärte, noch die in der Verfügung vom 28. September 2017 beschriebenen Unklarheiten erläuterte, welche im früheren Beschwerdeverfahren nicht näher thematisiert wurden. Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege zu Recht ab und die Beschwerde ist insoweit ebenfalls abzu- weisen.

2. Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung 2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, weil er den Beklagten ge- stützt auf die rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheide des Bezirksgerichts Höfe vom 15. Februar 2016 und vom 30. Juni 2016 sowie des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juni 2016 und vom 26. September 2016 noch insgesamt Fr. 4'400.– für Parteientschädigungen schulde. Die Höhe der Sicherheitsleistung setzte die Vorinstanz in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf einstweilen Fr. 5'300.– fest (act. 5 E. 3). 2.2. Der Kläger rügt zunächst, die ihm mit Verfügung vom 20. März 2018 ange- setzte Notfrist zur Stellungnahme zur beantragten Sicherheitsleistung sei zu kurz gewesen und im Übrigen unbegründet, da sich eine entsprechende Fristanset- zung bei einem positiven Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-

- 16 - pflege erübrige. Es sei missbräuchlich, über die Sicherheitsleistung eine Ent- scheidung zu treffen, solange das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden worden sei (act. 2 Rz 11). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit von der Pflicht zur Leistung von Sicherheiten (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Da die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid zunächst das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege be- handelte und dieses abwies, ist nicht ersichtlich, weshalb sie nicht im Anschluss daran über die Sicherheitsleistung entscheiden durfte. Auch sprach nichts dage- gen, dem Kläger – nachdem ihm bereits dreimal eine Frist zur Stellungnahme zur Sicherheitsleistung angesetzt worden war (vgl. act. 6/33A/1, act. 6/57 und act. 6/61) – noch vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zum letzten Mal eine Frist zur Stellungnahme zur Sicherheitsleistung anzusetzen. Die- ses Vorgehen erweist sich im Hinblick auf die zügige Fortführung des Verfahrens vielmehr als sinnvoll, ermöglichte es doch einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und über die Sicherheitsleistung in derselben Verfügung. Schliess- lich erläutert der Kläger nicht, weshalb die ihm angesetzte Notfrist zu kurz gewe- sen sein soll, und es ist dies angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich. 2.3. Weiter bringt der Kläger vor, der angefochtene Entscheid sei in sich wider- sprüchlich. Wenn er, der Kläger, nämlich noch über "unendliches Vermögen" ver- fügen würde, wäre eine Sicherheitsleistung nicht nötig; wenn andererseits kein Vermögen vorhanden sei, dann müsste dem Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege stattgegeben werden. Gegen den Kläger bestünden diverse Betreibungen und Pfändungen. Würde er die Sicherheitsleistung bezahlen, würde er sich allen- falls der Gläubigerbevorzugung strafbar machen, müsste er ihm zugehende Mittel doch zuerst für die laufenden Pfändungen einsetzen. Der Vorinstanz sei bewusst, dass der Kläger die Kaution nie werde leisten können. Sie beabsichtige lediglich, das Verfahren abzuwürgen. Sodann seien die Voraussetzungen von Art. 99 ZPO im Zeitpunkt der Antragstellung am 6. März 2017 nicht gegeben gewesen. Es ha- be damals weder einen Konkurs, noch einen Verlustschein, noch einen auswärti- gen Wohnsitz gegeben. Auch schulde er keine Prozesskosten aus anderen Ver-

- 17 - fahren, weil diese damals vollumfänglich durch die Kaution abgedeckt gewesen seien, auf welche die Beklagten jederzeit Zugriff hätten (act. 2 Rz 13 ff.). Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklag- ten Partei dann für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a), zahlungsunfähig erscheint (lit. b), Prozesskos- ten aus früheren Verfahren schuldet (lit. c) oder wenn andere Gründe für eine er- hebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (lit. d). Zumindest bei den Voraussetzungen gemäss lit. a und – des vorliegend einschlägigen – lit. c ist nicht relevant, ob die klagende Partei über Vermögen verfügt. Entsprechend ist es nicht widersprüchlich, eine Sicherheitsleistung anzuordnen, wenn davon ausgegangen wird, der Kläger habe Vermögen. Dass "diverse Betreibungen und Pfändungen" vorlägen, ist abgesehen davon, dass diese Behauptung unsubstantiiert und nicht belegt ist, im vorliegenden Kontext ebenfalls irrelevant. Die Gefahr, der Kläger könnte durch die Leistung der Sicherheit den Tatbestand der Gläubigerbevorzu- gung gemäss Art. 167 StGB erfüllen, besteht sodann nicht, da die Voraussetzun- gen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Schliesslich sind die Voraussetzungen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO sehr wohl erfüllt, wie die Vorinstanz richtig fest- hielt. Der Kläger bestreitet nicht, die fraglichen Parteientschädigungen noch nicht bezahlt zu haben, er ist lediglich der – irrtümlichen – Auffassung, wenn für die Til- gung der Parteientschädigung finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass wie bereits erwähnt das Vorhandensein von Vermögen nicht ausschlaggebend ist, trifft es auch nicht zu, dass die Beklagten jederzeit Zugriff auf ein vom Kläger als Mieter geleistetes De- pot hätten. Vielmehr sind derartige vom Mieter geleistete Sicherheiten vom Ver- mieter auf ein auf den Namen des Mieters lautendes Konto einzuzahlen (vgl. Art. 257e Abs. 1 OR), wobei die Bank die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechts- kräftiges Gerichtsurteil herausgeben darf (Art. 257e Abs. 3 OR). Hinzu kommt, dass dieses Depot keine Sicherstellung von Prozessentschädigungen bezweckt. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz das Verfah- ren in unzulässiger Weise "abzuwürgen" beabsichtigt, ging sie doch rechtmässig vor.

- 18 - 2.4. Sofern der Kläger sich ferner darüber beklagt, es werde ihm zu Unrecht un- terstellt, den Prozess zu verschleppen (vgl. act. 2 Rz 12), so ist nicht ersichtlich, auf welche Erwägung der Vorinstanz er sich hierbei bezieht und was er daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. Wenn der Kläger rügt, Überlegungen zu den Verfahrenskosten im Verfahren gegen die F._____ GmbH seien völlig deplatziert, und weitere Ausführungen zu deren Tilgung vornimmt (act. 2 Rz 16), übersieht er, dass die Vorinstanz auf die entsprechenden Vorbringen der Beklagten nicht wei- ter einging (vgl. act. 5 E. 3.2 und 3.4). Die weiteren Ausführungen des Klägers zu diesem Thema müssen daher nicht behandelt werden. Die Höhe der Sicherheits- leistung rügt der Kläger im Übrigen nicht, weshalb auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter einzugehen ist. 2.5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde auch hinsichtlich der Ver- pflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung als unbegrün- det. Für die vom Kläger eventualiter beantragte Sistierung des Verfahrens besteht angesichts des bereits gefällten Entscheides über seinen Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Grund. Ebenso wenig ist die Frist zur Si- cherheitsleistung – wie subeventualiter beantragt – zu erstrecken, bis der Kläger seine Immobilie in Deutschland verkauft hat (vgl. E. III.1.5.3). Die Beschwerde ist folglich insgesamt abzuweisen. 2.6. Nach Treu und Glauben ist (jedenfalls) bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend ge- stellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen (vgl. OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Diese Überlegungen lassen sich auch auf die Anfechtung einer Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit übertragen. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die in der angefochtenen Verfü- gung angesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit nicht säumniswirksam ablaufen konnte. Sie ist dem Kläger neu anzusetzen, wobei sich die Modalitäten nach den übrigen Bestimmungen der Verfügung vom 16. April 2018 richten. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten Frist hätte die Vorinstanz in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen.

- 19 - IV. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Da der Kläger wie aufgezeigt nicht als mittellos gelten kann, sind die Vo- raussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO auch im Beschwerdeverfahren nicht erfüllt. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ist daher abzuweisen. Es wäre – käme es denn noch darauf an – auch wegen Aus- sichtslosigkeit abzuweisen. Denn die Beschwerde erweist sich, wie gezeigt, von vornherein als sachlich unbegründet.

2. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind im Verfahren um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege keine Gerichtskosten zu erheben. Dies gilt für die erstin- stanzlichen Prozesse, nicht aber für die Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzende Gerichtsge- bühr ist daher entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Auszugehen ist von einem Streitwert von Fr. 25'160.–.

3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht auf- grund seines Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beklagten nicht, weil ihnen in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädi- gen gölte. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustel- lung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Entschädigung der Gegenpartei eine Sicherheit von Fr. 5'300.– zu leisten. Die Sicherheit kann bei der Bezirksgerichtskasse in bar oder durch Überwei- sung auf das Postkonto (Postkonto 80-7340-5 / IBAN: CH92 0900 0000 8000 7340 5) geleistet werden. Wird für die Zahlung die schweizerische Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung bei der schweizerischen Post aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Sammelaufträ- gen mit Datenträgern SAD ist die Frist gewahrt, wenn der Datenträger inner- halb der Frist der schweizerischen Post übergeben wird und darauf als Fäl- ligkeitsdatum ein Tag bestimmt wird, der innerhalb der zweitägigen Bearbei- tungszeit bei der schweizerischen Post liegt. Die Rechtzeitigkeit ist im Zwei- felsfalle von der vorschusspflichtigen Partei nachzuweisen. Bei Zahlungsauf- trag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese den Auftrag frühzeitig aus- führt. Die Sicherheit kann auch durch Garantie einer in der Schweiz niedergelas- senen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Unter 'Garantie' ist eine un- befristete, vom Grundschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung zu verste- hen, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis mög- lich sind. Die spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt

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5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Bei- lage einer Kopie der Zustellbescheinigung für den vorliegenden Entscheid, ferner an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'160.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: