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PD150005

Erstreckung / unentgeltliche Prozessführung usw.

Zürich OG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) hat per 1. Juli 2010 eine 1-Zimmer-Gartenwohnung an der C._____-strasse ... in ... Zürich ge- mietet (act. 7/3/1), welche ihm von Seiten der Vermieterin (Beklagte und Be- schwerdegegnerin fortan Beschwerdegegnerin) offenbar schon Mitte 2013 ge- kündigt wurde (vgl. act. 7/3/2). Am 23. August 2013 schlossen die Parteien zudem eine Vereinbarung, nach deren Wortlaut der Beschwerdeführer die vorerwähnte Kündigung ausdrücklich akzeptierte und es wurde eine nicht weiter erstreckbare Auszugsfrist bis Ende September 2014 vereinbart (act. 7/3/2). Mit Eingabe vom

24. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer (nach durchlaufenem Schlich- tungsverfahren) bei der Vorinstanz eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 7/1): "1. Es sei die Nichtgewährung der Fortsetzung des Mietverhältnisses im Rahmen der Zwischennutzung der Liegenschaft als missbräuchlich zu verurteilen.

E. 2 Eventualiter sei das Mietverhältnis auf den Zeitraum der Zwischennutzung zu er- strecken, mindestens aber bis Ende März 2015.

E. 2.1 Was die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Ver- fahren betrifft, so kam die Vorinstanz (zusammengefasst) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar mittellos sei, es seinem Hauptbegehren jedoch an der von Art. 117 lit. b ZPO vorausgesetzten, nötigen Aussicht auf Erfolg fehle (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 4 ff.). Dies, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam gekündigt und die Erstreckungsfrist abgelaufen sei. Gründe für einen Anspruch auf den vom Beschwerdeführer begehrten Abschluss eines neuen Mietvertrages (zwecks Zwischennutzung) seien derzeit weder dargetan noch ak- tenkundig (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 8 f.). Ebenso wenig seien derzeit Grün- de ersichtlich, die für eine Gewährung der eventualiter beantragten Zweiterstre- ckung sprächen (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 9-10). Auch seien keine Anhalts- punkte für die behauptete Nichtigkeit bzw. Unverbindlichkeit der zwischen den Parteien am 23. August 2013 geschlossenen Vereinbarung erkennbar (act. 7/3/2). Insbesondere fehle es in diesem Zusammenhang an überzeugenden Argumenten für einen Grundlagenirrtum und es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass die erwähnte Vereinbarung unter eine Bedingung gestellt worden wäre (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 10). Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten und es kann darauf verwiesen werden. Dies auch vor dem Hintergrund dessen, was der Be- schwerdeführer dagegen bei der Kammer vorbringt und worauf nun noch im Ein- zelnen einzugehen ist.

E. 2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeschrift selbst zu den ebengenannten vorinstanzlichen Erwägungen keine eigentliche Begründung ent- hält, sondern dass sich diese in einem Anhang zur Beschwerdeschrift findet (act.

- 6 - 2 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer bringt dort neben diversen weitschweifigen, all- gemein gehaltenen und nicht stichhaltigen Ausführungen zum Sachverhalt auch verschiedene neue Begebenheiten vor, die er so bereits als Tatsachenbehaup- tungen der Vorinstanz hätte präsentieren müssen (so führt er z. B. aus, er werde nun vor Obergericht seinen Standpunkt so vorbringen, wie er es eigentlich für die mündliche Verfahren geplant gehabt habe, wozu es dort aber nicht gekommen sei, weil er damals die schriftlichen Unterlagen noch nicht parat gehabt habe und er deshalb nicht einfach "hemdsärmelig" für seine Rechtsauffassung habe plädie- ren wollen, act. 2 S. 9); dasselbe gilt für die erst bei der Kammer neu eingereich- ten Belege (act. 4/3+4). Neu sind diese deshalb, weil der Beschwerdeführer sich vor Vorinstanz bewusst darauf beschränkte, noch keine Beweise zu nennen bzw. vorzulegen. Er erklärte dort, dass er damit wegen "Verschleierungsgefahr" bis zur mündlichen Verhandlung zuwarten wolle (act. 7/2 S. 2). Diese Haltung bewahrte er auch an der Verhandlung vom 10. Februar 2015, obschon er dort explizit an- gehalten wurde, seine Prozesschancen zu begründen und bereits mit der Vorla- dung auf eine mögliche Beweisabnahme hingewiesen worden war (Prot. Vor- instanz S. 12 ff., act. 7/21 S. 2). Im Beschwerdeverfahren kann der Beschwerde- führer diesen Substantiierungsverzicht nicht mehr wettmachen. Er ist deshalb mit seinen Behauptungen und Beweismitteln zum Sachverhalt, soweit sie neu sind, im Beschwerdeverfahren verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Seine neuen Vorbrin- gen und Belege sind folglich nicht beachtlich.

E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer Zulässiges rügt und nicht bloss das bereits vor der Vorinstanz Wiedergegebene wiederholt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, vertritt er zum einen (zusammengefasst) den Standpunkt, seine Klage sei allein deshalb schon nicht aussichtslos, weil sie von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Diese Auffassung überzeugt nicht, denn die Beschwerdegegnerin musste bisher noch gar nicht Klageantwort erstatten, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint (Art. 245 ZPO sieht höchstens eine schriftliche Stellungnahme – und kei- ne eigentliche Klageantwort – der beklagten Seite vor, dies, weil auch die klagen- de Partei nicht verpflichtet ist, die Klage begründet einzureichen, vgl. Art. 244

- 7 - Abs. 2 ZPO; Klage und Antwort sind erst an der Hauptverhandlung abschliessend zu begründen, vgl. dazu auch OGer ZH PD150004-O vom 19. März 2015 und OGer ZH NP150010 vom 29. Mai 2015, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Soweit sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stel- lungnahme zur unentgeltlichen Rechtspflege zur Aussichtslosigkeit der Klage äusserte, machte sie sodann klar, dass sie sich der Klage und deren Begründung sehr wohl widersetzt (Prot. Vorinstanz S. 15 f.). Es ist Sache des Beschwerdefüh- rers, seine Klageanträge zu begründen und seine geltend gemachten Ansprüche zu beweisen, was ihm gemäss eigener Angaben durchaus bekannt ist, worauf er aber offenbar bewusst verzichtete (vgl. seine Ausführungen zur Beweislast etc. in act. 7/2 S. 2 im 3. Absatz unter 1.). Desgleichen hat der Beschwerdeführer, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und im Rahmen des dies- bezüglichen summarischen Verfahrens seine Prozesschancen in der Hauptsache glaubhaft darzutun und soweit möglich zu belegen. Auch im vereinfachten Verfah- ren gilt für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was Art. 119 ZPO festhält: Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Gestützt auf diese Vorbringen hat die Vorinstanz dann zu prüfen, ob die Erfolgsaussichten der Klage genügen, um die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer Verhand- lung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vorgeladen. Dies wohl, weil das vom Beschwerdeführer bis dahin Vorgebrachte und Eingereichte (noch) keinen Ent- scheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erlaubte. Anlässlich die- ser Verhandlung erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seinen Standpunkt mündlich darzulegen und es wurde ihm durch eine umfangreiche Ausübung der richterlichen Fragepflicht auch ermöglicht, persönlich zu verdeutlichen, weshalb er seiner Klage gute Chancen einräumt und wie es um seine finanziellen Verhältnis- se steht (vgl. Prot. Vorinstanz S. 9 ff.). Wie der Beschwerdeführer vor diesem Hin- tergrund ernsthaft behaupten kann, er sei an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 nicht zu den Voraussetzungen seines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege befragt worden (act. 2 S. 8), bleibt schleierhaft.

- 8 -

E. 2.4 Dass die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege nicht gutgeheissen hat, ist allein dadurch bedingt, dass sie sich bei ihrem Entscheid an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Die Vorinstanz übernimmt damit mitnichten – wie ihr vom Beschwerdeführer unterstellt wird (act. 2 S. 8) – "die Rolle des Rechtsvertreters der Beklagten", sondern erfüllt pflichtge- mäss und unabhängig ihren gesetzlichen Auftrag (Art. 57 ZPO).

E. 2.5 Es versteht sich von selbst, dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung der Pro- zesschancen lediglich auf das bis zu jenem Zeitpunkt Vorgebrachte und die bis dahin eingereichten Belege abstützen musste. Anders als der Beschwerdeführer daraus schliesst bzw. schliessen möchte, ist deshalb nicht einfach von intakten Gewinnaussichten seinerseits auszugehen, weil alles auch anders sein könnte, als es sich in jenem Zeitpunkt präsentierte (act. 2 S. 8), sondern es gilt (nach wie vor) genau das, was die Vorinstanz erwog: Aufgrund der derzeitigen Aktenlage erscheint das Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos und es ist ihm bis- her nicht gelungen Gegenteiliges glaubhaft zu machen. Auch die bei der Vor- instanz eingereichten Unterlagen, auf die der Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner Rügen u. a. Bezug nimmt (act. 2 S. 8), lassen bezüglich der Aussichtslosigkeit keinen anderen Schluss als den von der Vorinstanz gezogenen zu.

E. 2.6 Der Beschwerdeführer tat vor Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar dar, worauf seine Angst vor "Verschleierungsgefahr" gründet bzw. was dies überhaupt zu bedeuten hat und inwiefern ihn dies berechtigen könnte (act. 7/1 S. 2), sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wie gesetzlich vorgesehen zu be- gründen. Dasselbe gilt bezüglich den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Befragung durch die Vorinstanz aufgeworfenen "schlechten Erfah- rungen" mit der Gegenseite (Prot. Vorinstanz S 12). Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich frei, es mit seiner Mitwirkung so zu halten, wie er es vor der Vorinstanz formulierte (Prot. Vorinstanz S 13): "Zu Antrag 1 möchte ich an dieser Stelle nichts sagen. Sie können aber davon ausgehen, dass ich weiss, weshalb ich klage. Ich habe mir dies gut überlegt." Doch muss er diesfalls auch mit den prozessualen Konsequenzen leben, die sein Verhalten im Rahmen der Überprü- fung seiner Prozesschancen hat.

- 9 -

E. 2.7 Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor den Standpunkt, da die Be- schwerdegegnerin die Kündigung des ursprünglichen Mietvertrages vom 19. Juni 2013 per Ende September 2013 damit begründet habe, dass die Kündigung im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft ausgesprochen werde, sei von einer bedingten Kündigung auszugehen, bei der sich zudem die Bedingung nicht ver- wirklicht habe. Dies schlage auch auf die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 23. August 2013 durch, weshalb es sich dabei um einen "bedingten Vertrag mit stillschweigender Bedingung" handle (act. 2 S. 7 und S. 9 f.). Dieser Auffas- sung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte und worauf verwiesen werden kann (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 10 f.). Allein aus der nachträglichen Begründung der Kündigung – die zu belegen er vor Vorinstanz überdies versäumte (act. 4/3 wurde erst im Beschwerdeverfahren und damit verspätet eingereicht, vgl. Ziff. III.2.2 vorstehend) – kann hier nicht ab- geleitet werden, die Kündigung als solche sei nach dem Willen der Vermieter- schaft bereits ursprünglich eine bedingte gewesen. Der Beschwerdeführer kann derzeit neben seiner rein gedanklichen Herleitung auch auf nichts Objektivierba- res verweisen, was seine Sicht der Dinge stützen würde. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer – wie er selber anführt (act. 2 S. 10 im 2. Abschnitt) – mit der Vereinbarung vom 23. August 2013 die Kündigung und die ein- und letztmalige Erstreckung bis längstens Ende September 2014 ausdrücklich akzeptiert hat (act. 7/3/2). Auch in jener Vereinbarung wird mit keinem Wort auf eine Bedingung Be- zug genommen. Eine solche nun im Nachhinein rein argumentativ herleiten zu wollen, geht nicht an. Dass es schliesslich nicht zu einem Verkauf der fraglichen Liegenschaft kam – was als solches zwischen den Parteien unumstritten ist (vgl. Prot. Vorinstanz S. 16) und offenbar sogar vom Beschwerdeführer selbst von vornherein als "extrem unwahrscheinlich" erachtet wurde (act. 7/1 S. 2) – ist im heutigen Zeitpunkt nicht von Relevanz und ändert aus rechtlicher Sicht auch nichts an der dannzumaligen Kündigung und der besagten Vereinbarung der Par- teien. Der Beschwerdeführer vermochte bisher auch nicht darzutun, dass die Be- schwerdegegnerin aus irgend einem Grund gezwungen wäre, mit ihm einen neu- en Mietvertrag einzugehen.

- 10 -

E. 2.8 Zusammenfassend steht es dem Beschwerdeführer selbstredend frei, erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, wenn sich im Verlaufe des Prozes- ses etwas grundsätzliches an seinen Prozesschancen ändern sollte. Doch zum jetzigen Zeitpunkt hat ihm die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht verweigert, da im Rahmen der hier vorzunehmenden Prü- fung der Voraussetzung kein Grund ersichtlich ist, welcher der von der Vorinstanz überzeugend erkannten Aussichtslosigkeit entgegenstünde. Folglich bleibt es beim Beschluss der Vorinstanz vom 9. März 2015 und von zusätzlichen Weite- rungen zur Frage der Aussichtslosigkeit kann abgesehen werden.

E. 3 Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr festgesetzt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Mietge- richtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 5 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD150005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger Beschluss und Urteil vom 26. Juni 2015 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Erstreckung / unentgeltliche Prozessführung usw. Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 9. März 2015 (MF140002-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) hat per 1. Juli 2010 eine 1-Zimmer-Gartenwohnung an der C._____-strasse ... in ... Zürich ge- mietet (act. 7/3/1), welche ihm von Seiten der Vermieterin (Beklagte und Be- schwerdegegnerin fortan Beschwerdegegnerin) offenbar schon Mitte 2013 ge- kündigt wurde (vgl. act. 7/3/2). Am 23. August 2013 schlossen die Parteien zudem eine Vereinbarung, nach deren Wortlaut der Beschwerdeführer die vorerwähnte Kündigung ausdrücklich akzeptierte und es wurde eine nicht weiter erstreckbare Auszugsfrist bis Ende September 2014 vereinbart (act. 7/3/2). Mit Eingabe vom

24. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer (nach durchlaufenem Schlich- tungsverfahren) bei der Vorinstanz eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren (act. 7/1): "1. Es sei die Nichtgewährung der Fortsetzung des Mietverhältnisses im Rahmen der Zwischennutzung der Liegenschaft als missbräuchlich zu verurteilen.

2. Eventualiter sei das Mietverhältnis auf den Zeitraum der Zwischennutzung zu er- strecken, mindestens aber bis Ende März 2015.

3. Eventualiter sei Punkt 2 in der beiliegenden Vereinbarung (s. Beilage 2) zwischen Kläger und Beklagter als nichtig zu verurteilen." Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer hernach eine Frist sowie eine Nach- frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 900.– an (act. 7/5 und 7/9). Gegen die Nachfristansetzung erhob der Be- schwerdeführer bei der Kammer ein erstes Mal Beschwerde (PD140015-O). Er beantragte die Reduktion des Vorschusses und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2014 wur- de die Beschwerde gegen die Höhe des vorinstanzlichen Vorschusses abgewie- sen und der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge an die Vorinstanz verwiesen (act. 7/14).

- 3 - Darauf ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und Reduktion des Vorschusses (act. 7/16), worauf die Parteien auf den 10. Februar 2015 zu einer Verhandlung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vorgeladen wurden (act. 7/18-21). Anlässlich dieser Verhandlung äusserte sich der Beschwerdeführer zu seinen finanziellen Verhältnissen und sei- nen Prozesschancen (bzw. wurde eingehend dazu befragt) und auch die Be- schwerdegegnerin nahm dazu Stellung (Prot. Vorinstanz S. 8-17). Mit Verfügung vom 9. März 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (zufolge Aussichtslosigkeit des Hauptbegehrens) so- wie seinen Antrag auf Reduktion des Kostenvorschusses ab, gestand dem Be- schwerdeführer jedoch zu, den Vorschuss von Fr. 900.– in drei monatlichen Ra- ten von je Fr. 300.– zu bezahlen (act. 3 = act. 6 = act. 7/27).

2. Hiegegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerdeschrift vom 17. März 2015 rechtzeitig an die Kammer und beantragte (act. 2 S. 2): "1. In dem seit mindestens bereits seit Dezember 2015 [recte: 2014] spruchreifen Ver- fahren vor dem Mietgericht ist den Anträgen des Klägers vollumfänglich zu folgen. Entsprechend sei die Vorinstanz durch das Obergericht zur unverzüglichen Urteils- verkündung aufzufordern.

2. Eventualiter sei das Urteil des Mietgerichtes (s. Beilage 1) zur Abweisung meines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben. Stattdessen sei demnach meinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzukommen.

3. Für die vorliegende Beschwerde vor dem Obergericht ersuche ich hiermit um un- entgeltliche Prozessführung." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-29). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II.

1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 ZPO). Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Ent- scheid beziehen oder nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appel-

- 4 - latorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid "falsch" oder "rechtswidrig" sei, genügen dem Erfordernis der Begründung nicht. Es muss wenigstens rudi- mentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und des- halb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Wird eine Rechtsverzögerung gerügt, ist ferner anzugeben, inwieweit die Vorinstanz den früheren Erlass des anbegehrten Ent- scheides pflichtwidrig unterlassen hat. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätz- lich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptun- gen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanz- lichen Verfahren bzw. Entscheid geführt haben, gemäss Art. 326 ZPO nicht be- achtlich; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien ein- gehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von wel- chen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

2. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Sie enthält konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf die Be- schwerde einzutreten.

- 5 - III.

1. Der Beschwerdeführer rügt zum einen sinngemäss eine Rechtsverzögerung (die Vorinstanz sei zur unverzüglichen Urteilsverkündung aufzufordern) und be- anstandet zum anderen, dass ihm von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechts- pflege nicht gewährt wurde (act. 2). 2.1 Was die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Ver- fahren betrifft, so kam die Vorinstanz (zusammengefasst) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar mittellos sei, es seinem Hauptbegehren jedoch an der von Art. 117 lit. b ZPO vorausgesetzten, nötigen Aussicht auf Erfolg fehle (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 4 ff.). Dies, weil das Mietverhältnis zwischen den Parteien wirksam gekündigt und die Erstreckungsfrist abgelaufen sei. Gründe für einen Anspruch auf den vom Beschwerdeführer begehrten Abschluss eines neuen Mietvertrages (zwecks Zwischennutzung) seien derzeit weder dargetan noch ak- tenkundig (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 8 f.). Ebenso wenig seien derzeit Grün- de ersichtlich, die für eine Gewährung der eventualiter beantragten Zweiterstre- ckung sprächen (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 9-10). Auch seien keine Anhalts- punkte für die behauptete Nichtigkeit bzw. Unverbindlichkeit der zwischen den Parteien am 23. August 2013 geschlossenen Vereinbarung erkennbar (act. 7/3/2). Insbesondere fehle es in diesem Zusammenhang an überzeugenden Argumenten für einen Grundlagenirrtum und es seien keine Anzeichen ersichtlich, dass die erwähnte Vereinbarung unter eine Bedingung gestellt worden wäre (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 10). Diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten und es kann darauf verwiesen werden. Dies auch vor dem Hintergrund dessen, was der Be- schwerdeführer dagegen bei der Kammer vorbringt und worauf nun noch im Ein- zelnen einzugehen ist. 2.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeschrift selbst zu den ebengenannten vorinstanzlichen Erwägungen keine eigentliche Begründung ent- hält, sondern dass sich diese in einem Anhang zur Beschwerdeschrift findet (act.

- 6 - 2 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer bringt dort neben diversen weitschweifigen, all- gemein gehaltenen und nicht stichhaltigen Ausführungen zum Sachverhalt auch verschiedene neue Begebenheiten vor, die er so bereits als Tatsachenbehaup- tungen der Vorinstanz hätte präsentieren müssen (so führt er z. B. aus, er werde nun vor Obergericht seinen Standpunkt so vorbringen, wie er es eigentlich für die mündliche Verfahren geplant gehabt habe, wozu es dort aber nicht gekommen sei, weil er damals die schriftlichen Unterlagen noch nicht parat gehabt habe und er deshalb nicht einfach "hemdsärmelig" für seine Rechtsauffassung habe plädie- ren wollen, act. 2 S. 9); dasselbe gilt für die erst bei der Kammer neu eingereich- ten Belege (act. 4/3+4). Neu sind diese deshalb, weil der Beschwerdeführer sich vor Vorinstanz bewusst darauf beschränkte, noch keine Beweise zu nennen bzw. vorzulegen. Er erklärte dort, dass er damit wegen "Verschleierungsgefahr" bis zur mündlichen Verhandlung zuwarten wolle (act. 7/2 S. 2). Diese Haltung bewahrte er auch an der Verhandlung vom 10. Februar 2015, obschon er dort explizit an- gehalten wurde, seine Prozesschancen zu begründen und bereits mit der Vorla- dung auf eine mögliche Beweisabnahme hingewiesen worden war (Prot. Vor- instanz S. 12 ff., act. 7/21 S. 2). Im Beschwerdeverfahren kann der Beschwerde- führer diesen Substantiierungsverzicht nicht mehr wettmachen. Er ist deshalb mit seinen Behauptungen und Beweismitteln zum Sachverhalt, soweit sie neu sind, im Beschwerdeverfahren verspätet (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Seine neuen Vorbrin- gen und Belege sind folglich nicht beachtlich. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer Zulässiges rügt und nicht bloss das bereits vor der Vorinstanz Wiedergegebene wiederholt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, vertritt er zum einen (zusammengefasst) den Standpunkt, seine Klage sei allein deshalb schon nicht aussichtslos, weil sie von der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Diese Auffassung überzeugt nicht, denn die Beschwerdegegnerin musste bisher noch gar nicht Klageantwort erstatten, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint (Art. 245 ZPO sieht höchstens eine schriftliche Stellungnahme – und kei- ne eigentliche Klageantwort – der beklagten Seite vor, dies, weil auch die klagen- de Partei nicht verpflichtet ist, die Klage begründet einzureichen, vgl. Art. 244

- 7 - Abs. 2 ZPO; Klage und Antwort sind erst an der Hauptverhandlung abschliessend zu begründen, vgl. dazu auch OGer ZH PD150004-O vom 19. März 2015 und OGer ZH NP150010 vom 29. Mai 2015, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Soweit sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Stel- lungnahme zur unentgeltlichen Rechtspflege zur Aussichtslosigkeit der Klage äusserte, machte sie sodann klar, dass sie sich der Klage und deren Begründung sehr wohl widersetzt (Prot. Vorinstanz S. 15 f.). Es ist Sache des Beschwerdefüh- rers, seine Klageanträge zu begründen und seine geltend gemachten Ansprüche zu beweisen, was ihm gemäss eigener Angaben durchaus bekannt ist, worauf er aber offenbar bewusst verzichtete (vgl. seine Ausführungen zur Beweislast etc. in act. 7/2 S. 2 im 3. Absatz unter 1.). Desgleichen hat der Beschwerdeführer, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen und im Rahmen des dies- bezüglichen summarischen Verfahrens seine Prozesschancen in der Hauptsache glaubhaft darzutun und soweit möglich zu belegen. Auch im vereinfachten Verfah- ren gilt für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was Art. 119 ZPO festhält: Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Gestützt auf diese Vorbringen hat die Vorinstanz dann zu prüfen, ob die Erfolgsaussichten der Klage genügen, um die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer Verhand- lung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vorgeladen. Dies wohl, weil das vom Beschwerdeführer bis dahin Vorgebrachte und Eingereichte (noch) keinen Ent- scheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erlaubte. Anlässlich die- ser Verhandlung erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seinen Standpunkt mündlich darzulegen und es wurde ihm durch eine umfangreiche Ausübung der richterlichen Fragepflicht auch ermöglicht, persönlich zu verdeutlichen, weshalb er seiner Klage gute Chancen einräumt und wie es um seine finanziellen Verhältnis- se steht (vgl. Prot. Vorinstanz S. 9 ff.). Wie der Beschwerdeführer vor diesem Hin- tergrund ernsthaft behaupten kann, er sei an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 nicht zu den Voraussetzungen seines Gesuchs um unent- geltliche Rechtspflege befragt worden (act. 2 S. 8), bleibt schleierhaft.

- 8 - 2.4 Dass die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege nicht gutgeheissen hat, ist allein dadurch bedingt, dass sie sich bei ihrem Entscheid an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Die Vorinstanz übernimmt damit mitnichten – wie ihr vom Beschwerdeführer unterstellt wird (act. 2 S. 8) – "die Rolle des Rechtsvertreters der Beklagten", sondern erfüllt pflichtge- mäss und unabhängig ihren gesetzlichen Auftrag (Art. 57 ZPO). 2.5 Es versteht sich von selbst, dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung der Pro- zesschancen lediglich auf das bis zu jenem Zeitpunkt Vorgebrachte und die bis dahin eingereichten Belege abstützen musste. Anders als der Beschwerdeführer daraus schliesst bzw. schliessen möchte, ist deshalb nicht einfach von intakten Gewinnaussichten seinerseits auszugehen, weil alles auch anders sein könnte, als es sich in jenem Zeitpunkt präsentierte (act. 2 S. 8), sondern es gilt (nach wie vor) genau das, was die Vorinstanz erwog: Aufgrund der derzeitigen Aktenlage erscheint das Begehren des Beschwerdeführers aussichtslos und es ist ihm bis- her nicht gelungen Gegenteiliges glaubhaft zu machen. Auch die bei der Vor- instanz eingereichten Unterlagen, auf die der Beschwerdeführer im Rahmen sei- ner Rügen u. a. Bezug nimmt (act. 2 S. 8), lassen bezüglich der Aussichtslosigkeit keinen anderen Schluss als den von der Vorinstanz gezogenen zu. 2.6 Der Beschwerdeführer tat vor Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar dar, worauf seine Angst vor "Verschleierungsgefahr" gründet bzw. was dies überhaupt zu bedeuten hat und inwiefern ihn dies berechtigen könnte (act. 7/1 S. 2), sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht wie gesetzlich vorgesehen zu be- gründen. Dasselbe gilt bezüglich den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Befragung durch die Vorinstanz aufgeworfenen "schlechten Erfah- rungen" mit der Gegenseite (Prot. Vorinstanz S 12). Dem Beschwerdeführer steht es selbstverständlich frei, es mit seiner Mitwirkung so zu halten, wie er es vor der Vorinstanz formulierte (Prot. Vorinstanz S 13): "Zu Antrag 1 möchte ich an dieser Stelle nichts sagen. Sie können aber davon ausgehen, dass ich weiss, weshalb ich klage. Ich habe mir dies gut überlegt." Doch muss er diesfalls auch mit den prozessualen Konsequenzen leben, die sein Verhalten im Rahmen der Überprü- fung seiner Prozesschancen hat.

- 9 - 2.7 Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor den Standpunkt, da die Be- schwerdegegnerin die Kündigung des ursprünglichen Mietvertrages vom 19. Juni 2013 per Ende September 2013 damit begründet habe, dass die Kündigung im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft ausgesprochen werde, sei von einer bedingten Kündigung auszugehen, bei der sich zudem die Bedingung nicht ver- wirklicht habe. Dies schlage auch auf die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 23. August 2013 durch, weshalb es sich dabei um einen "bedingten Vertrag mit stillschweigender Bedingung" handle (act. 2 S. 7 und S. 9 f.). Dieser Auffas- sung des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte und worauf verwiesen werden kann (act. 3 = act. 6 = act. 7/27, je S. 10 f.). Allein aus der nachträglichen Begründung der Kündigung – die zu belegen er vor Vorinstanz überdies versäumte (act. 4/3 wurde erst im Beschwerdeverfahren und damit verspätet eingereicht, vgl. Ziff. III.2.2 vorstehend) – kann hier nicht ab- geleitet werden, die Kündigung als solche sei nach dem Willen der Vermieter- schaft bereits ursprünglich eine bedingte gewesen. Der Beschwerdeführer kann derzeit neben seiner rein gedanklichen Herleitung auch auf nichts Objektivierba- res verweisen, was seine Sicht der Dinge stützen würde. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer – wie er selber anführt (act. 2 S. 10 im 2. Abschnitt) – mit der Vereinbarung vom 23. August 2013 die Kündigung und die ein- und letztmalige Erstreckung bis längstens Ende September 2014 ausdrücklich akzeptiert hat (act. 7/3/2). Auch in jener Vereinbarung wird mit keinem Wort auf eine Bedingung Be- zug genommen. Eine solche nun im Nachhinein rein argumentativ herleiten zu wollen, geht nicht an. Dass es schliesslich nicht zu einem Verkauf der fraglichen Liegenschaft kam – was als solches zwischen den Parteien unumstritten ist (vgl. Prot. Vorinstanz S. 16) und offenbar sogar vom Beschwerdeführer selbst von vornherein als "extrem unwahrscheinlich" erachtet wurde (act. 7/1 S. 2) – ist im heutigen Zeitpunkt nicht von Relevanz und ändert aus rechtlicher Sicht auch nichts an der dannzumaligen Kündigung und der besagten Vereinbarung der Par- teien. Der Beschwerdeführer vermochte bisher auch nicht darzutun, dass die Be- schwerdegegnerin aus irgend einem Grund gezwungen wäre, mit ihm einen neu- en Mietvertrag einzugehen.

- 10 - 2.8 Zusammenfassend steht es dem Beschwerdeführer selbstredend frei, erneut um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen, wenn sich im Verlaufe des Prozes- ses etwas grundsätzliches an seinen Prozesschancen ändern sollte. Doch zum jetzigen Zeitpunkt hat ihm die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht verweigert, da im Rahmen der hier vorzunehmenden Prü- fung der Voraussetzung kein Grund ersichtlich ist, welcher der von der Vorinstanz überzeugend erkannten Aussichtslosigkeit entgegenstünde. Folglich bleibt es beim Beschluss der Vorinstanz vom 9. März 2015 und von zusätzlichen Weite- rungen zur Frage der Aussichtslosigkeit kann abgesehen werden.

3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz rügt, bringt er vor, es bestehe ein "Anfangsverdacht", dass das Verhalten der Vorinstanz im Rahmen der Koordination des vorliegenden Verfah- rens mit dem parallelen Ausweisungsverfahren, welches die Beschwerdegegnerin angestrebt hatte, nicht rechtens sei. Das vorliegende Verfahren sei zugunsten des Parallelverfahrens künstlich verzögert worden. Das Obergericht müsse dem (min- destens) intern nachgehen, weshalb er selbst hierzu bewusst auf einen Antrag verzichtet habe. Des Weiteren führt er an mehreren Stellen aus, das vorinstanzli- che Verfahren sei mindestens seit Dezember 2014 spruchreif und könne daher sehr rasch abschliessend erledigt werden (act. 2 S. 2, S. 5 f. und S. 11). Wie bereits ausgeführt, ist ein Endentscheid der Vorinstanz derzeit (noch) nicht möglich, weil sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache noch gar nicht hat äussern können und auch der Beschwerdeführer wohl noch Ergänzungen anbrin- gen können wird (vgl. Ziff. III.2.3 vorstehend). Dass das Verfahren das nächste Stadium noch nicht erreicht hat, hat sich der Beschwerdeführer selbst zuzu- schreiben, verzögert er den Fortgang des Verfahrens mit seinem oben beschrie- benen prozessualen Verhalten doch selbst. Jedenfalls ist kein rechtsverzögern- des Verhalten der Vorinstanz ersichtlich, weshalb die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers fehl geht und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuwei- sen ist.

- 11 - Die Abweisung der Beschwerde hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (in Raten) mit dem heutigen Entscheid noch einmal anzusetzen ist. IV. Rechtsmittelverfahren, welche – wie hier – die Frage der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zum Thema haben, sind nach der Praxis der Kammer ge- stützt auf Art. 109 Abs. 6 ZPO kostenlos. Anders verhielte es sich lediglich in Fäl- len, in denen das prozessuale Verhalten der ersuchenden Partei als bös- oder mutwillig zu werten wäre (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für vorliegendes Beschwer- deverfahren gegenstandslos, zumal der Beschwerdeführer nicht durch einen (im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege allenfalls zu entschädigenden) Rechts- anwalt vertreten wurde. Die Zusprechung einer Parteientschädigung steht nicht zur Diskussion, da die Gegenseite des Hauptverfahrens durch die Kammer nicht angehört wurde, weshalb ihr für das Beschwerdeverfahren auch keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ersetzen gälte. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Kläger und Beschwerdeführer wir verpflichtet, für die mutmasslichen Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Mietgericht Zürich (MF140002-L)

- 12 - einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 900.– an die Kasse des Bezirks- gerichtes Zürich, Postfach, 8026 Zürich (Postkonto 80-4713-0) zu bezahlen. Der Kläger und Beschwerdeführer ist berechtigt, den Kostenvorschuss von Fr. 900.– in drei monatlichen Raten von je Fr. 300.– zu leisten, zahlbar je- weils auf den ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. August 2015. Bei Säumnis auch nur einer Rate fällt die Bewilligung der Ratenzahlung da- hin und es wird für den ganzen dannzumal offenen Restbetrag eine kurze Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt. Die spätere Erhöhung des Vorschusses bleibt vorbehalten.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Entscheidgebühr festgesetzt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Mietge- richtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger versandt am: