opencaselaw.ch

PD150004

Vorgängige Stellungnahme

Zürich OG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Art. 245 Abs. 2 ZPO, vorgängige Stellungnahme. Im vereinfachten Verfahren ist die mündliche Verhandlung obligatorisch; Verzicht der beklagten Partei auf eine vorgängige Stellungnahme kann daher nicht zu einem Säumnisurteil führen. Das Mietgericht führt ein vereinfachtes Verfahren und hat der beklagten Partei Frist angesetzt, um auf die schriftliche Begründung der Klage eine Antwort im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO einzureichen. Als das ohne Reak- tion blieb, setzte es eine Nachfrist an. Gegen diese Fristansetzung führt die beklagte Partei Beschwerde. Das Obergericht tritt darauf nicht ein, weil es an einem nicht leicht wiederzumachenden Nachteil fehlt. Obiter äussert es sich dazu, wie das Verfahren weiter gehen muss. (Erwägungen des Obergerichts:) 2.3.1. Das Mietgericht setzte der Beklagten mit diesen Verfügungen Frist zur Stellungnahme zur Klage der Klägerin im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO an. Dabei handelt es sich um rein prozessleitende Verfügungen, welche nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO). Inwie- fern der Beklagten durch die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, legt sie in ihrer Be- schwerde nicht dar. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Fristansetzung zur Stellungnahme ist vielmehr geradezu der typische Fall einer verfahrensleitenden Anordnung, die keinen solchen Nachteil mit sich bringt. Damit wird der Beklagten ja gerade Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt im Verfahren einzubringen und zu begründen. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift zur Frage, ob sie der Klägerin einen zumutbaren Nachmieter vorgeschlagen hatte, hätte sie mithin gerade durch Einreichung einer Stellungnahme bei der Vorinstanz einbringen können. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren können diese indes nicht berücksichtigt werden. Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des dro- henden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3.2. Anzumerken bleibt allerdings folgendes: Das Mietgericht wies in sei- ner Verfügung vom 3. März 2015 darauf hin, falls die Beklagte keine schriftliche Stellungnahme einreiche, werde das Gericht einen Endentscheid fällen, sofern die

Angelegenheit spruchreif sei. Andernfalls lade es zur Hauptverhandlung vor (act. 12 Dispositiv-Ziffer 2). Diese Säumnisandrohung erweist sich insoweit als unzutreffend, als das Gericht – anders als nach Art. 223 ZPO im ordentlichen Ver- fahren – bei Säumnis mit der schriftlichen Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren kein sofortiges Urteil fällen darf. Die Stellung- nahme im vereinfachten Verfahren dient einzig der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darf das Ge- richt aber nicht von sich aus absehen, ohne dass die Parteien auf eine solche verzichtet hätten (vgl. BGer 4A_65/2014 vom 1. September 2014). Dies wird von der Beklagten im Beschwerdeverfahren indes nicht beanstandet. Für eine Anfech- tung würde es denn auch hier an der Voraussetzung des nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils fehlen. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung könnte die Beklagte mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen. Inwiefern ihre Lage bereits durch die in der Verfügung vom 3. März 2015 enthaltene Säumnisandrohung erschwert wird, ist nicht ersichtlich. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 19. März 2015 Geschäfts-Nr.: PD150004-O/U