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PD140010

Aberkennung

Zürich OG · 2014-08-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 18. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Mietgericht Zürich eine Aberkennungsklage (act. 1). Mit Verfügung vom

21. November 2013 wurde dem Beschwerdegegner das Doppel der Aberken- nungsklage zugestellt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 1'533.– angesetzt (act. 6). Mit Schreiben vom 9. Dezem- ber 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung. Die Frist wurde ihr daraufhin bis am 16. Dezember 2013 letztmals erstreckt (act. 9 und 10). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie ha- be auf ihr Fristerstreckungsgesuch keine Antwort erhalten (act. 11). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 13). Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Frister- streckung (act. 16). Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde das Fristerstre- ckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 17). Die dagegen erho- bene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom

24. April 2014 abgewiesen (act. 22). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 trat das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich auf die Aberkennungsklage nicht ein (act. 23 [= act. 27] Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin (Dispositivziffern 2 und 3).

E. 2 Gegen diese Verfügung vom 12. Juni 2014 richtet sich die von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2014 rechtzeitig (vgl. act. 24) er- hobene Beschwerde. Sie beantragt, es sei die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 800.– auf Fr. 500.– zu reduzieren. Sie führt dazu aus, die festgesetzte Höhe der Gebühr sei unangemessen und sei durch die effektiv entstandenen Aufwen- dungen und erbrachten Leistungen der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen (act. 28).

- 3 -

E. 3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-25). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 324 ZPO).

E. 4 Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO). Die vom Obergericht des Kantons Zürich erlassene Gebühren- verordnung (GebV OG) vom 8. September 2010 regelt die Entscheidgebühren der Zivilgerichte (vgl. § 199 Abs. 1 GOG; § 1 lit. b GebV OG). Die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitauf- wand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei – wie vorliegend – vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Gebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'452.10 ist die Vorinstanz zutreffend von einer ordentlichen Gerichtsgebühr von Fr. 1'533.– ausgegangen und hat die Gebühr in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG reduziert. § 10 Abs. 1 GebV OG sieht vor, dass die ordentlichen Ge- richtsgebühr bei Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder bei Säumnisentscheiden bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Die Vorinstanz hat die Entscheidge- bühr auf Fr. 800.– und somit im untersten Bereich des vorgenannten Rahmens (zwischen Fr. 766.50 und Fr. 1'533.–) festgesetzt. Die Höhe der Entscheidgebühr ist durchaus angemessen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die erhobene Gebühr – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – kaum die bei der Vorinstanz angefallenen Aufwendungen zu decken vermag, sind im vorinstanzlichen Verfahren doch insgesamt vier Verfügungen erlassen worden.

E. 5 Dem Vorstehenden folgend erweist sich die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 als un- begründet und ist abzuweisen.

E. 6 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 28, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich, je gegen Emp- fangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD140010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 25. August 2014 in Sachen A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Aberkennung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 12. Juni 2014 (MG130048)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 18. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Mietgericht Zürich eine Aberkennungsklage (act. 1). Mit Verfügung vom

21. November 2013 wurde dem Beschwerdegegner das Doppel der Aberken- nungsklage zugestellt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 1'533.– angesetzt (act. 6). Mit Schreiben vom 9. Dezem- ber 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung. Die Frist wurde ihr daraufhin bis am 16. Dezember 2013 letztmals erstreckt (act. 9 und 10). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie ha- be auf ihr Fristerstreckungsgesuch keine Antwort erhalten (act. 11). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 13). Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Frister- streckung (act. 16). Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde das Fristerstre- ckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 17). Die dagegen erho- bene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom

24. April 2014 abgewiesen (act. 22). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 trat das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich auf die Aberkennungsklage nicht ein (act. 23 [= act. 27] Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin (Dispositivziffern 2 und 3).

2. Gegen diese Verfügung vom 12. Juni 2014 richtet sich die von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2014 rechtzeitig (vgl. act. 24) er- hobene Beschwerde. Sie beantragt, es sei die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 800.– auf Fr. 500.– zu reduzieren. Sie führt dazu aus, die festgesetzte Höhe der Gebühr sei unangemessen und sei durch die effektiv entstandenen Aufwen- dungen und erbrachten Leistungen der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen (act. 28).

- 3 -

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-25). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 324 ZPO).

4. Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO). Die vom Obergericht des Kantons Zürich erlassene Gebühren- verordnung (GebV OG) vom 8. September 2010 regelt die Entscheidgebühren der Zivilgerichte (vgl. § 199 Abs. 1 GOG; § 1 lit. b GebV OG). Die Gebühr bemisst sich nach dem Streitwert bzw. dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitauf- wand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei – wie vorliegend – vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Gebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'452.10 ist die Vorinstanz zutreffend von einer ordentlichen Gerichtsgebühr von Fr. 1'533.– ausgegangen und hat die Gebühr in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG reduziert. § 10 Abs. 1 GebV OG sieht vor, dass die ordentlichen Ge- richtsgebühr bei Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder bei Säumnisentscheiden bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Die Vorinstanz hat die Entscheidge- bühr auf Fr. 800.– und somit im untersten Bereich des vorgenannten Rahmens (zwischen Fr. 766.50 und Fr. 1'533.–) festgesetzt. Die Höhe der Entscheidgebühr ist durchaus angemessen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die erhobene Gebühr – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – kaum die bei der Vorinstanz angefallenen Aufwendungen zu decken vermag, sind im vorinstanzlichen Verfahren doch insgesamt vier Verfügungen erlassen worden.

5. Dem Vorstehenden folgend erweist sich die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2014 als un- begründet und ist abzuweisen.

6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 28, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich, je gegen Emp- fangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf versandt am: