Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Im Zusammenhang mit geforderten Mietzinsen erteilte das Einzelge- richt (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich dem Beschwerdegegner mit Urteil vom 28. August 2013 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 für Fr. 9'200.-- nebst Zins zu 5% seit 1. August 2012 und Fr. 300.-- nebst Zins zu 5% seit 6. August 2012 (act. 7/2). Mit Eingabe vom
11. Oktober 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Zürich Aberkennungsklage, welche zuständigkeitshalber an das Mietge- richt überwiesen wurde (act. 7/1). Am 24. Oktober 2013 setzte der Mietgerichts- präsident als Einzelgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 1'680.-- an. Er wies ferner auf die Möglichkeit der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege hin mit dem Bemerken, dass diese einer ju- ristischen Person im Regelfall nicht zustehe (act. 6).
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Einholung eines Kosten- vorschusses abzusehen. Sie denke, das Mietgericht sollte kostenlos sein (act. 2).
E. 3 Ihre Einwendungen sind unbehelflich. Art. 114 ZPO regelt abschlies- send, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Bei diesen Verfahren werden auch im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 ZPO). Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind in Art. 114 ZPO nicht aufgelistet. Demnach werden in Mietstreitigkeiten im Ent- scheidverfahren Kosten gesprochen, obwohl hier das Schlichtungsverfahren ebenfalls unentgeltlich ist (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren, wobei diese Bestimmung sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä- digung umfasst (BGE 139 III 182). Der Kanton Zürich machte von dieser Möglich- keit indes keinen Gebrauch. Die Fristansetzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vorschusses nach Art. 98 ZPO ist somit nicht zu beanstanden. Zur Höhe
- 3 - des Vorschusses äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Der Klarheit halber bleibt anzufügen, dass mit der Einführung der Eidgenös- sischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die bisherige Rechtslage über- nommen wurde. Bereits unter früherem Recht war in Mietstreitigkeiten das Ver- fahren vor der Schlichtungsstelle grundsätzlich unentgeltlich, während im Ent- scheidverfahren im Kanton Zürich keine Kostenfreiheit bestand. Im Unterschied zur heute geltenden Regelung durften nach zürcherischem Prozessrecht aller- dings keine Kautionen auferlegt werden (§ 78 Ziff. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO/ZH). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzli- che Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. Ist ein prozessleitender Entscheid angefochten, so folgt der Streitwert dem der Hauptsache. Bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7, online-Stand 20. Oktober 2013). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD130012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 29. November 2013 in Sachen A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin, gegen B._____, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Aberkennung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 24. Oktober 2013 (MG130042)
- 2 - Erwägungen:
1. Im Zusammenhang mit geforderten Mietzinsen erteilte das Einzelge- richt (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich dem Beschwerdegegner mit Urteil vom 28. August 2013 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 für Fr. 9'200.-- nebst Zins zu 5% seit 1. August 2012 und Fr. 300.-- nebst Zins zu 5% seit 6. August 2012 (act. 7/2). Mit Eingabe vom
11. Oktober 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Zürich Aberkennungsklage, welche zuständigkeitshalber an das Mietge- richt überwiesen wurde (act. 7/1). Am 24. Oktober 2013 setzte der Mietgerichts- präsident als Einzelgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 1'680.-- an. Er wies ferner auf die Möglichkeit der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege hin mit dem Bemerken, dass diese einer ju- ristischen Person im Regelfall nicht zustehe (act. 6).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Einholung eines Kosten- vorschusses abzusehen. Sie denke, das Mietgericht sollte kostenlos sein (act. 2).
3. Ihre Einwendungen sind unbehelflich. Art. 114 ZPO regelt abschlies- send, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Bei diesen Verfahren werden auch im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 ZPO). Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind in Art. 114 ZPO nicht aufgelistet. Demnach werden in Mietstreitigkeiten im Ent- scheidverfahren Kosten gesprochen, obwohl hier das Schlichtungsverfahren ebenfalls unentgeltlich ist (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren, wobei diese Bestimmung sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä- digung umfasst (BGE 139 III 182). Der Kanton Zürich machte von dieser Möglich- keit indes keinen Gebrauch. Die Fristansetzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vorschusses nach Art. 98 ZPO ist somit nicht zu beanstanden. Zur Höhe
- 3 - des Vorschusses äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Der Klarheit halber bleibt anzufügen, dass mit der Einführung der Eidgenös- sischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die bisherige Rechtslage über- nommen wurde. Bereits unter früherem Recht war in Mietstreitigkeiten das Ver- fahren vor der Schlichtungsstelle grundsätzlich unentgeltlich, während im Ent- scheidverfahren im Kanton Zürich keine Kostenfreiheit bestand. Im Unterschied zur heute geltenden Regelung durften nach zürcherischem Prozessrecht aller- dings keine Kautionen auferlegt werden (§ 78 Ziff. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO/ZH). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzli- che Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. Ist ein prozessleitender Entscheid angefochten, so folgt der Streitwert dem der Hauptsache. Bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7, online-Stand 20. Oktober 2013). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
- 4 -
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: