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PD110004

Vertretung.

Zürich OG · 2011-05-19 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ZPO 68, Vertretung. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Notwendig- keit einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht. Beschränkte Zuläs- sigkeit der berufsmässigen Vertretung durch Nicht-Anwälte. (aus einem Rückweisungs-Entscheid:)

1. Das Mietgericht wird sich vor der weiteren Behandlung der Sache Ge- danken zur Vertretung des Beklagten zu machen haben. Vorweg ist nach summarischer Durchsicht der Akten offenbar keine schriftli- che Vollmacht vorhanden und auch keine zu Protokoll erklärt worden (Art. 68 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO-Domej, Art. 68 N 4). Die ZPO kennt weder einen Anwaltszwang noch einen Zwang, sich über- haupt vertreten zu lassen. Als Vertreter kommen indessen nur natürliche Perso- nen in Frage (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1; stillschweigend gleich DIKE KOMMEN- TAR ZPO-Hrubesch-Millauer [Printausgabe], Art. 68 N 2). Bezeichnet der Beklagte eine natürliche Person des "kaufmännisch- juristischen Treuhandbüros B. & Partner" (dessen im Handelsregister eingetrage- ne Organe denselben Familien-, nicht aber Vornamen tragen wie der Beklagte), ist zu fragen, ob diese berufsmässig handelt. Wenn ja, kommt es darauf an, ob sie nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zugelassen werden kann. Der Wortlaut der ZPO legte nahe, dass das kantonale Recht zur "beruflichen Qualifikation" Bestimmun- gen aufzustellen hätte (die Formulierung ist ja anders als in Art. 27 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, auf welchen lit. c Bezug nimmt: dort steht es den Kantonen klarerweise frei, ob sie überhaupt besondere berufliche Fähigkeiten nachweisen müssen). Der Kanton Zürich hat das offenbar nicht so verstanden. § 11 des revidierten Anwalts- gesetzes behält zwar die berufsmässige Vertretung vor den Schlichtungsbehör- den und den Zivilgerichten an sich den Anwälten vor, macht aber eine Ausnahme für "Vertreterinnen und Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO vor den Miet- und Arbeitsgerichten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00". Damit macht das kantonale Recht offenkundig den Kurzschluss von "berufsmässig" zu "beruflich qualifiziert"; das ist zwar logisch etwas wunderlich, aber nicht weiter zu

- 2 - hinterfragen. Im vorliegenden Fall dürfte die Zulassung eines Nicht-Anwaltes al- lerdings schon am Streitwert scheitern (dazu DIKE KOMMENTAR ZPO-Diggelmann [Printausgabe], Art. 91 N 153). Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass die Berechtigung einer Person zur Vertretung vor dem Miet- oder Arbeitsgericht sinnvollerweise und trotz der etwas unklaren Formulierung in Art. 68 ZPO respektive § 11 AnwG/ZH die Vertretung vor den diesen Gerichten vorgelagerten Schlichtungsbehörden umfas- sen muss. Obergericht, II. Zivilkammer PD110004-O/U Beschluss vom 19. Mai 2011