Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils sowie ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 6/1). Am 27. April 2026 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. I S. 5–12). Mit Verfügung vom
8. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 2 S. 9 = Urk. 6/33 S. 9).
E. 1.2 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Juni 2026 (Datum des Post- stempels: 19. Juni 2026) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 34/1) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Andelfingen vom 8. Juni 2026 sei aufzuhe- ben und der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. […]
E. 1.3 Da die Beschwerdeschrift nicht eigenhändig unterzeichnet war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 23. Juni 2026 Nachfrist angesetzt, um die Beschwer- deschrift gültig zu unterzeichnen (Urk. 5). Am 6. Juli 2026 ging die unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2026 ein (Urk. 7; Urk. 8).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–35). Der Beklagte als Gegenpartei im Hauptverfahren hat im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Auf die Anhörung der Vorinstanz kann verzichtet werden, zumal die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 -
E. 1.5 Auf die Ausführungen der Klägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 2 Die Kosten [des] Beschwerdeverfahrens seien dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen, und es sei der Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% zuzusprechen."
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erst- instanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmit- telbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen ge- gen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.).
E. 2.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Klägerin bringe in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2025 vor, dass im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens bereits mehrfach festge- stellt worden sei, dass sie im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos sei. Ihre finan- zielle Situation sei – so die Klägerin weiter – gerichtsnotorisch bekannt und auch das Obergericht des Kantons Zürich habe ihr die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge daher auch über kein
- 5 - regelmässiges Einkommen. Im Jahr 2024 habe sie ein Nettoeinkommen von Fr. 6'719.– erzielt. Hinzu kämen Familienzulagen in der Höhe von Fr. 6'000.–. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, dass sich die Klägerin vorliegend hinsichtlich ihrer behaupteten Mittellosigkeit weder auf frühere Verfahren vor dem Bezirksgericht An- delfingen noch auf solche vor dem Obergericht des Kantons Zürich berufen könne. Insbesondere könne sie daraus nicht ableiten, ihre Mittellosigkeit sei gerichtsnoto- risch. Massgeblich sei vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege im aktuellen Verfahren erfüllt seien (Urk. 2 E. 2.c und 2.d). Neben dem überschüssigen Einkommen müsse auch vorhandenes Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands eingesetzt werden. Seien bei Beginn der Rechtshängigkeit eines Prozesses ausreichend liquide Mittel vorhanden – etwa aus Bankkonten, Wertpapieren, angefallenen Erbschaften (soweit darauf zugegriffen werden könne) oder fälligen Forderungen –, erübrige sich die Berechnung des zi- vilprozessualen Notbedarfs. Vom Vermögen sei allerdings jener Betrag nicht zu be- rücksichtigen, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebens- unterhalt eingesetzt werden müsse. Hierfür sowie zur Bewältigung zukünftiger Not- situationen gestehe die bisherige Gerichtspraxis in nahezu allen Kantonen den An- sprechern auf unentgeltliche Rechtspflege in unterschiedlichem Ausmass Vermö- gensfreibeträge, sogenannte „Notgroschen“, zu. Die Freibeträge seien nicht pau- schal festzusetzen, sondern unter Würdigung der konkreten Umstände wie Alter, Gesundheit und Höhe des laufenden Vermögensverzehrs zu bemessen. Die bis- herige Praxis der Kantone sowie die Lehre zeigten, dass der „Notgroschen“ im Be- reich von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– liegen könne; bei prekären Verhältnissen auch bei Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.–. Auch eine selbst verschuldete Mittellosigkeit schliesse den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht aus, soweit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Die unentgeltliche Rechtspflege stehe unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und sei insbesondere dann zu ver- weigern, wenn die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führen- den Prozess Vermögenswerte veräussert habe, um auf Staatskosten prozessieren zu können (Urk. 2 E. 2.e und 2.f).
- 6 - Gemäss Steuererklärung 2025 habe die Klägerin per Ende 2025 über ein Vermö- gen von Fr. 32'200.– verfügt. Sie habe gemäss ihren Angaben sowie dem Wert- schriftenverzeichnis aus einem Telemarketing-Wettbewerb einen Gewinn von Fr. 30'000.– erzielt. Anlässlich der Verhandlung vom 27. April 2026 habe die Klä- gerin ausgeführt, ihr stehe das aus diesem Gewinn stammende Geld nicht mehr zur Verfügung. Sie habe davon Fr. 10'000.– an ihre Eltern zurückbezahlt sowie je Fr. 5'000.– auf die Sparkonten ihrer Kinder überwiesen. Der verbleibende Betrag sei ihr sodann bislang nicht ausbezahlt worden, da dieser dem Verrechnungssteu- eranspruch entspreche (Urk. 2 E. 2.g). Die Klägerin habe für die von ihr behaupteten Vermögensverwendungen keine Be- lege eingereicht. Insbesondere fehlten Nachweise für die angebliche Rückzahlung von Fr. 10'000.– an ihre Eltern sowie für die behaupteten Überweisungen von je Fr. 5'000.– auf die Sparkonten ihrer Kinder. Es bleibe daher unklar, ob diese Zah- lungen tatsächlich erfolgt seien und gegebenenfalls in welcher Höhe. Die entspre- chenden Behauptungen würden ausschliesslich durch die Angaben der Klägerin gestützt. Damit habe die Klägerin die geltend gemachte Vermögensverminderung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Folglich sei nicht erstellt, dass ihr die aus dem Gewinn resultierenden Vermögenswerte nicht mehr zur Verfügung stünden. Selbst wenn die von der Klägerin behaupteten Zahlungen als erstellt erachtet würden, ver- möchten diese ihre Bedürftigkeit nicht zu begründen. Der Gewinn von Fr. 30'000.– aus dem Telemarketing-Wettbewerb sei am 27. Oktober 2025 realisiert worden. Das vorliegende Verfahren sei zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig gewesen, nachdem die Klägerin die Klage am 17. Oktober 2025 eingereicht gehabt habe. Sie habe daher damit rechnen müssen, dass ihr aus dem Verfahren Kosten erwachsen würden. Nach ihren Angaben habe die Klägerin den Gewinn für Zahlungen an ihre Eltern im Umfang von Fr. 10'000.– sowie an ihre beiden Töchter im Umfang von insgesamt Fr. 10'000.– verwendet. Den Steuererklärungen der Jahre 2023 bis 2025 sei jedoch zu entnehmen, dass gegenüber ihrem Vater lediglich eine Schuld von Fr. 8'000.– bestanden habe. Soweit die Zahlung der Begleichung dieser Schuld gedient habe, sei sie nicht zu beanstanden. Für den darüber hinausgehenden Be- trag von Fr. 2'000.– fehle hingegen jeder Hinweis auf eine bestehende Verpflich- tung. Gleiches gelte für die Überweisungen an die Töchter. Die Klägerin habe somit
- 7 - Vermögenswerte im Umfang von insgesamt Fr. 12'000.– an nahestehende Perso- nen weitergegeben, obwohl ihr die Rechtshängigkeit des Verfahrens und die damit verbundenen Kostenfolgen bereits bekannt gewesen seien. Wer unter diesen Um- ständen vorhandene Mittel verschenke, könne sich hinsichtlich der dadurch herbei- geführten Vermögensverminderung nicht auf Bedürftigkeit berufen. Die entspre- chenden Beträge seien daher bei der Prüfung der finanziellen weiterhin zu berück- sichtigen und der Klägerin als Vermögen anzurechnen (Urk. 2 E. 2.g). Schliesslich sei festzuhalten, dass die auf dem Gewinn erhobene Verrechnungs- steuer von 35 % (in casu Fr. 10'500.–) in der Steuererklärung 2025 zu Recht nicht als Vermögen ausgewiesen sei. Dabei handle es sich jedoch nicht um bloss hypo- thetische oder ungewisse Vermögenswerte. Der entsprechende Betrag werde der Klägerin nach der definitiven Veranlagung zurückerstattet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Da die Veranlagung in absehbarer Zeit zu erwarten sei, stelle der Verrechnungssteueranspruch einen konkret bestehenden Vermö- genswert dar, der bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 2 E. 2.g).
E. 3.2 Die Klägerin macht dazu mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, aus der Steuererklärung 2025 sei ersichtlich, dass es sich bei Fr. 5'432.– um ein Sperr- konto für die Mietkaution handle und damit nicht verfügbar sei. Auch sei eine Be- zahlung von Fr. 8'000.– (selbst wenn Fr. 10'000.– bezahlt worden seien) laut Vor- instanz nicht zu beanstanden, was den Betrag von Fr. 32'200.– auf gerundet Fr. 19'000.– reduziere. Dies sei bereits die Toleranzgrenze bei besonders prekären Verhältnissen, wie dies bei ihr der Fall sei. Im Übrigen seien im Saldo auch Kinder- gelder enthalten, namentlich Fr. 5'364.– gemäss Betreibungsabrechnung, Fr. 2'000.– bevorschusste Alimente Januar, Fr. 536.– Ausbildungszulage Januar und Fr. 2'400.– Stipendien. Das Kindergeld gehöre nicht zu ihrem Notgroschen, sondern sei für den Kindesunterhalt bestimmt. Nach Abzug ergebe sich ein Notgro- schen von ca. Fr. 8'800.–. Bei einem aktuellen Fehlbetrag von ca. Fr. 2'000.– mo- natlich für beide Kinder würde der Notgroschen für etwa viereinhalb Monate rei- chen. Da dies gemäss Urteil von ihr erwartet werde, könne auch nicht von einer
- 8 - Zweckentfremdung an nahestehende Familienangehörige gesprochen werden (Urk. 8 S. 7 f.).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Mittellosigkeit massgebenden rechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.a, 2.b, 2.e und 2.f).
E. 3.4 Zutreffend ist der Einwand der Klägerin, wonach die Mietkaution von Fr. 5'432.– nicht zum liquiden Vermögen hinzuzuzählen ist, womit sich das in der Steuererklärung 2025 per Ende Jahr deklarierte Vermögen von Fr. 32'200.– (Urk. 6/30) auf Fr. 26'768.– reduziert. Dass in diesem Saldo auch Kindergelder über insgesamt Fr. 10'300.– (Fr. 5'364.– + Fr. 2'000.– + Fr. 536.– + Fr. 2'400.–) enthalten seien, macht die Klägerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend. Auf die Frage des erstinstanzlichen Richters, um was es sich bei den Vermögenswerten in der Steuererklärung 2025 über Fr. 32'000.– handle, antwortete die Klägerin, dass dies knapp Fr. 5'500.– Mietkaution und Fr. 22'000.– aus der Scheidung seien. Zudem handle es sich um Versicherungen und weitere Schulden (Prot. I S. 10). Die Be- hauptung betreffend Kindergelder und die entsprechenden Unterlagen (Urk. 4/25; Urk. 4/27; Urk. 4/28) sind aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (dazu oben E. 2.2). Soweit die Klägerin geltend macht, die von ihr unaufgefordert eingereichte Steuer- erklärung 2025 (Urk. 6/30) sei ihr zum Nachteil ausgelegt worden und sie hätte deren Einreichung auch unterlassen können, ist zu entgegnen, dass die Klägerin mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Oktober 2025 überhaupt keine Belege zu ihrem Vermögen eingereicht hatte, womit sie ihrer Mitwirkungsob- liegenheit, ihre aktuelle wirtschaftliche Situation lückenlos offenzulegen, nicht nach- kam. Dies hätte zu einer direkten Abweisung des Gesuchs – allenfalls nach unge- nutzter Nachfrist – führen können. Entsprechend kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie die Steuererklärung 2025 von sich aus und ohne gerichtliche Aufforderung eingereicht hatte. Weiter erweisen sich auch die Einwände der Klägerin als unbegründet, die Vor- instanz habe nicht ausgeführt, welche Informationen gefehlt hätten, und Fragen zur
- 9 - Herkunft und Verwendung seien seitens des Gericht nicht gestellt und sogar "ab- gewiegelt" worden (Urk. 8 S. 7). Die Vorinstanz fragte die Klägerin ausdrücklich nach der Herkunft und Verwendung des Gewinns von Fr. 30'000.–. Auch erkun- digte sie sich danach, um was es sich bei den Vermögenswerten gemäss Steuer- erklärung 2025 über Fr. 32'200.– handle (Prot. I S. 10). Dass die Vorinstanz Aus- führungen der Klägerin hierzu abgeblockt hätte, ergibt sich nicht aus dem erst- instanzlichen Protokoll. Es besteht eine Vermutung der Richtigkeit des Protokoll- inhaltes (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 4). Sollte die Klägerin der Ansicht sein, dass das Protokoll die Verhandlung nicht korrekt wiedergebe, ist sie auf die Proto- kollberichtigung bei der Vorinstanz zu verweisen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Weitere Fragen dazu waren nicht notwendig; insbesondere musste auch nicht explizit nach Belegen dazu gefragt werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist ohnehin uner- heblich, ob die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens von Fr. 10'000.– und die Einzahlung auf die Sparkonti der Kinder von je Fr. 5'000.– belegen kann. Nachdem die Klägerin selbst angab, dass von den per Ende 2025 vorhandenen Vermögenswerten Fr. 22'000.– aus der Scheidung stammten und sie am 27. Okto- ber 2025 aus dem Spiel "C._____" einen Gewinn von Fr. 30'000.– bzw. unter Be- rücksichtigung der Verrechnungssteuer Fr. 19'500.– erhalten hatte (Prot. I S. 10; Urk. 6/30), belief sich ihr Vermögen Ende Oktober 2025 – und damit kurz nach Einreichung der Abänderungsklage vom 10. Oktober 2025 – auf Fr. 41'500.–. Selbst wenn die Rückzahlung des Darlehens von Fr. 10'000.– berücksichtigt würde, verbliebe ein Betrag von Fr. 31'500.–. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht es nicht an, im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens Gelder über insgesamt Fr. 10'000.– auf Sparkonti der Kinder zu verschieben. Diese sind daher dem Not- groschen der Klägerin anzurechnen. Mit einem Notgroschen von Fr. 31'500.– liegt keine Mittellosigkeit vor.
E. 3.5 Wird die Mittellosigkeit verneint, muss die fehlende Aussichtslosigkeit nicht auch noch geprüft werden; es genügt, wenn eine der beiden kumulativen Voraus- setzungen von Art. 117 ZPO nicht gegeben ist. Weitere Ausführungen dazu können demnach unterbleiben.
- 10 -
E. 3.6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin damit zu Recht ab- gewiesen. Deren Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf fol- gende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Demgemäss sind für das vor- liegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner man- gels Umtrieben (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.3 Das Gesuch der Klägerin, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 8 S. 2), ist – wie die vorstehende Erwä- gungen zeigen – wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. - 11 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und den Beklagten je unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/25–28, Urk. 7 und Urk. 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 16. Juli 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Andelfingen sowie B._____, Beklagter und Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 8. Juni 2026 (FP250005-B)
- 2 -
- 3 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 reichte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Abänderung des Scheidungsurteils sowie ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 6/1). Am 27. April 2026 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. I S. 5–12). Mit Verfügung vom
8. Juni 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 2 S. 9 = Urk. 6/33 S. 9). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 17. Juni 2026 (Datum des Post- stempels: 19. Juni 2026) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 34/1) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirks Andelfingen vom 8. Juni 2026 sei aufzuhe- ben und der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. […]
2. Die Kosten [des] Beschwerdeverfahrens seien dem Gesuchsgeg- ner aufzuerlegen, und es sei der Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% zuzusprechen." 1.3. Da die Beschwerdeschrift nicht eigenhändig unterzeichnet war, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 23. Juni 2026 Nachfrist angesetzt, um die Beschwer- deschrift gültig zu unterzeichnen (Urk. 5). Am 6. Juli 2026 ging die unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 17. Juni 2026 ein (Urk. 7; Urk. 8). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–35). Der Beklagte als Gegenpartei im Hauptverfahren hat im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Auf die Anhörung der Vorinstanz kann verzichtet werden, zumal die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 4 - 1.5. Auf die Ausführungen der Klägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. No- vember 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erst- instanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmit- telbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen ge- gen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin bringe in ihrer Eingabe vom 10. Oktober 2025 vor, dass im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens bereits mehrfach festge- stellt worden sei, dass sie im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO mittellos sei. Ihre finan- zielle Situation sei – so die Klägerin weiter – gerichtsnotorisch bekannt und auch das Obergericht des Kantons Zürich habe ihr die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge daher auch über kein
- 5 - regelmässiges Einkommen. Im Jahr 2024 habe sie ein Nettoeinkommen von Fr. 6'719.– erzielt. Hinzu kämen Familienzulagen in der Höhe von Fr. 6'000.–. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, dass sich die Klägerin vorliegend hinsichtlich ihrer behaupteten Mittellosigkeit weder auf frühere Verfahren vor dem Bezirksgericht An- delfingen noch auf solche vor dem Obergericht des Kantons Zürich berufen könne. Insbesondere könne sie daraus nicht ableiten, ihre Mittellosigkeit sei gerichtsnoto- risch. Massgeblich sei vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege im aktuellen Verfahren erfüllt seien (Urk. 2 E. 2.c und 2.d). Neben dem überschüssigen Einkommen müsse auch vorhandenes Vermögen zur Bestreitung des Prozessaufwands eingesetzt werden. Seien bei Beginn der Rechtshängigkeit eines Prozesses ausreichend liquide Mittel vorhanden – etwa aus Bankkonten, Wertpapieren, angefallenen Erbschaften (soweit darauf zugegriffen werden könne) oder fälligen Forderungen –, erübrige sich die Berechnung des zi- vilprozessualen Notbedarfs. Vom Vermögen sei allerdings jener Betrag nicht zu be- rücksichtigen, der mangels ausreichenden Einkommens für den laufenden Lebens- unterhalt eingesetzt werden müsse. Hierfür sowie zur Bewältigung zukünftiger Not- situationen gestehe die bisherige Gerichtspraxis in nahezu allen Kantonen den An- sprechern auf unentgeltliche Rechtspflege in unterschiedlichem Ausmass Vermö- gensfreibeträge, sogenannte „Notgroschen“, zu. Die Freibeträge seien nicht pau- schal festzusetzen, sondern unter Würdigung der konkreten Umstände wie Alter, Gesundheit und Höhe des laufenden Vermögensverzehrs zu bemessen. Die bis- herige Praxis der Kantone sowie die Lehre zeigten, dass der „Notgroschen“ im Be- reich von Fr. 10'000.– bis Fr. 15'000.– liegen könne; bei prekären Verhältnissen auch bei Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.–. Auch eine selbst verschuldete Mittellosigkeit schliesse den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht aus, soweit kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Die unentgeltliche Rechtspflege stehe unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und sei insbesondere dann zu ver- weigern, wenn die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führen- den Prozess Vermögenswerte veräussert habe, um auf Staatskosten prozessieren zu können (Urk. 2 E. 2.e und 2.f).
- 6 - Gemäss Steuererklärung 2025 habe die Klägerin per Ende 2025 über ein Vermö- gen von Fr. 32'200.– verfügt. Sie habe gemäss ihren Angaben sowie dem Wert- schriftenverzeichnis aus einem Telemarketing-Wettbewerb einen Gewinn von Fr. 30'000.– erzielt. Anlässlich der Verhandlung vom 27. April 2026 habe die Klä- gerin ausgeführt, ihr stehe das aus diesem Gewinn stammende Geld nicht mehr zur Verfügung. Sie habe davon Fr. 10'000.– an ihre Eltern zurückbezahlt sowie je Fr. 5'000.– auf die Sparkonten ihrer Kinder überwiesen. Der verbleibende Betrag sei ihr sodann bislang nicht ausbezahlt worden, da dieser dem Verrechnungssteu- eranspruch entspreche (Urk. 2 E. 2.g). Die Klägerin habe für die von ihr behaupteten Vermögensverwendungen keine Be- lege eingereicht. Insbesondere fehlten Nachweise für die angebliche Rückzahlung von Fr. 10'000.– an ihre Eltern sowie für die behaupteten Überweisungen von je Fr. 5'000.– auf die Sparkonten ihrer Kinder. Es bleibe daher unklar, ob diese Zah- lungen tatsächlich erfolgt seien und gegebenenfalls in welcher Höhe. Die entspre- chenden Behauptungen würden ausschliesslich durch die Angaben der Klägerin gestützt. Damit habe die Klägerin die geltend gemachte Vermögensverminderung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Folglich sei nicht erstellt, dass ihr die aus dem Gewinn resultierenden Vermögenswerte nicht mehr zur Verfügung stünden. Selbst wenn die von der Klägerin behaupteten Zahlungen als erstellt erachtet würden, ver- möchten diese ihre Bedürftigkeit nicht zu begründen. Der Gewinn von Fr. 30'000.– aus dem Telemarketing-Wettbewerb sei am 27. Oktober 2025 realisiert worden. Das vorliegende Verfahren sei zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängig gewesen, nachdem die Klägerin die Klage am 17. Oktober 2025 eingereicht gehabt habe. Sie habe daher damit rechnen müssen, dass ihr aus dem Verfahren Kosten erwachsen würden. Nach ihren Angaben habe die Klägerin den Gewinn für Zahlungen an ihre Eltern im Umfang von Fr. 10'000.– sowie an ihre beiden Töchter im Umfang von insgesamt Fr. 10'000.– verwendet. Den Steuererklärungen der Jahre 2023 bis 2025 sei jedoch zu entnehmen, dass gegenüber ihrem Vater lediglich eine Schuld von Fr. 8'000.– bestanden habe. Soweit die Zahlung der Begleichung dieser Schuld gedient habe, sei sie nicht zu beanstanden. Für den darüber hinausgehenden Be- trag von Fr. 2'000.– fehle hingegen jeder Hinweis auf eine bestehende Verpflich- tung. Gleiches gelte für die Überweisungen an die Töchter. Die Klägerin habe somit
- 7 - Vermögenswerte im Umfang von insgesamt Fr. 12'000.– an nahestehende Perso- nen weitergegeben, obwohl ihr die Rechtshängigkeit des Verfahrens und die damit verbundenen Kostenfolgen bereits bekannt gewesen seien. Wer unter diesen Um- ständen vorhandene Mittel verschenke, könne sich hinsichtlich der dadurch herbei- geführten Vermögensverminderung nicht auf Bedürftigkeit berufen. Die entspre- chenden Beträge seien daher bei der Prüfung der finanziellen weiterhin zu berück- sichtigen und der Klägerin als Vermögen anzurechnen (Urk. 2 E. 2.g). Schliesslich sei festzuhalten, dass die auf dem Gewinn erhobene Verrechnungs- steuer von 35 % (in casu Fr. 10'500.–) in der Steuererklärung 2025 zu Recht nicht als Vermögen ausgewiesen sei. Dabei handle es sich jedoch nicht um bloss hypo- thetische oder ungewisse Vermögenswerte. Der entsprechende Betrag werde der Klägerin nach der definitiven Veranlagung zurückerstattet, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Da die Veranlagung in absehbarer Zeit zu erwarten sei, stelle der Verrechnungssteueranspruch einen konkret bestehenden Vermö- genswert dar, der bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 2 E. 2.g). 3.2 Die Klägerin macht dazu mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, aus der Steuererklärung 2025 sei ersichtlich, dass es sich bei Fr. 5'432.– um ein Sperr- konto für die Mietkaution handle und damit nicht verfügbar sei. Auch sei eine Be- zahlung von Fr. 8'000.– (selbst wenn Fr. 10'000.– bezahlt worden seien) laut Vor- instanz nicht zu beanstanden, was den Betrag von Fr. 32'200.– auf gerundet Fr. 19'000.– reduziere. Dies sei bereits die Toleranzgrenze bei besonders prekären Verhältnissen, wie dies bei ihr der Fall sei. Im Übrigen seien im Saldo auch Kinder- gelder enthalten, namentlich Fr. 5'364.– gemäss Betreibungsabrechnung, Fr. 2'000.– bevorschusste Alimente Januar, Fr. 536.– Ausbildungszulage Januar und Fr. 2'400.– Stipendien. Das Kindergeld gehöre nicht zu ihrem Notgroschen, sondern sei für den Kindesunterhalt bestimmt. Nach Abzug ergebe sich ein Notgro- schen von ca. Fr. 8'800.–. Bei einem aktuellen Fehlbetrag von ca. Fr. 2'000.– mo- natlich für beide Kinder würde der Notgroschen für etwa viereinhalb Monate rei- chen. Da dies gemäss Urteil von ihr erwartet werde, könne auch nicht von einer
- 8 - Zweckentfremdung an nahestehende Familienangehörige gesprochen werden (Urk. 8 S. 7 f.). 3.3. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Mittellosigkeit massgebenden rechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 2 E. 2.a, 2.b, 2.e und 2.f). 3.4. Zutreffend ist der Einwand der Klägerin, wonach die Mietkaution von Fr. 5'432.– nicht zum liquiden Vermögen hinzuzuzählen ist, womit sich das in der Steuererklärung 2025 per Ende Jahr deklarierte Vermögen von Fr. 32'200.– (Urk. 6/30) auf Fr. 26'768.– reduziert. Dass in diesem Saldo auch Kindergelder über insgesamt Fr. 10'300.– (Fr. 5'364.– + Fr. 2'000.– + Fr. 536.– + Fr. 2'400.–) enthalten seien, macht die Klägerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend. Auf die Frage des erstinstanzlichen Richters, um was es sich bei den Vermögenswerten in der Steuererklärung 2025 über Fr. 32'000.– handle, antwortete die Klägerin, dass dies knapp Fr. 5'500.– Mietkaution und Fr. 22'000.– aus der Scheidung seien. Zudem handle es sich um Versicherungen und weitere Schulden (Prot. I S. 10). Die Be- hauptung betreffend Kindergelder und die entsprechenden Unterlagen (Urk. 4/25; Urk. 4/27; Urk. 4/28) sind aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (dazu oben E. 2.2). Soweit die Klägerin geltend macht, die von ihr unaufgefordert eingereichte Steuer- erklärung 2025 (Urk. 6/30) sei ihr zum Nachteil ausgelegt worden und sie hätte deren Einreichung auch unterlassen können, ist zu entgegnen, dass die Klägerin mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Oktober 2025 überhaupt keine Belege zu ihrem Vermögen eingereicht hatte, womit sie ihrer Mitwirkungsob- liegenheit, ihre aktuelle wirtschaftliche Situation lückenlos offenzulegen, nicht nach- kam. Dies hätte zu einer direkten Abweisung des Gesuchs – allenfalls nach unge- nutzter Nachfrist – führen können. Entsprechend kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie die Steuererklärung 2025 von sich aus und ohne gerichtliche Aufforderung eingereicht hatte. Weiter erweisen sich auch die Einwände der Klägerin als unbegründet, die Vor- instanz habe nicht ausgeführt, welche Informationen gefehlt hätten, und Fragen zur
- 9 - Herkunft und Verwendung seien seitens des Gericht nicht gestellt und sogar "ab- gewiegelt" worden (Urk. 8 S. 7). Die Vorinstanz fragte die Klägerin ausdrücklich nach der Herkunft und Verwendung des Gewinns von Fr. 30'000.–. Auch erkun- digte sie sich danach, um was es sich bei den Vermögenswerten gemäss Steuer- erklärung 2025 über Fr. 32'200.– handle (Prot. I S. 10). Dass die Vorinstanz Aus- führungen der Klägerin hierzu abgeblockt hätte, ergibt sich nicht aus dem erst- instanzlichen Protokoll. Es besteht eine Vermutung der Richtigkeit des Protokoll- inhaltes (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 4). Sollte die Klägerin der Ansicht sein, dass das Protokoll die Verhandlung nicht korrekt wiedergebe, ist sie auf die Proto- kollberichtigung bei der Vorinstanz zu verweisen (Art. 235 Abs. 3 ZPO). Weitere Fragen dazu waren nicht notwendig; insbesondere musste auch nicht explizit nach Belegen dazu gefragt werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist ohnehin uner- heblich, ob die Klägerin die Rückzahlung des Darlehens von Fr. 10'000.– und die Einzahlung auf die Sparkonti der Kinder von je Fr. 5'000.– belegen kann. Nachdem die Klägerin selbst angab, dass von den per Ende 2025 vorhandenen Vermögenswerten Fr. 22'000.– aus der Scheidung stammten und sie am 27. Okto- ber 2025 aus dem Spiel "C._____" einen Gewinn von Fr. 30'000.– bzw. unter Be- rücksichtigung der Verrechnungssteuer Fr. 19'500.– erhalten hatte (Prot. I S. 10; Urk. 6/30), belief sich ihr Vermögen Ende Oktober 2025 – und damit kurz nach Einreichung der Abänderungsklage vom 10. Oktober 2025 – auf Fr. 41'500.–. Selbst wenn die Rückzahlung des Darlehens von Fr. 10'000.– berücksichtigt würde, verbliebe ein Betrag von Fr. 31'500.–. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht es nicht an, im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens Gelder über insgesamt Fr. 10'000.– auf Sparkonti der Kinder zu verschieben. Diese sind daher dem Not- groschen der Klägerin anzurechnen. Mit einem Notgroschen von Fr. 31'500.– liegt keine Mittellosigkeit vor. 3.5. Wird die Mittellosigkeit verneint, muss die fehlende Aussichtslosigkeit nicht auch noch geprüft werden; es genügt, wenn eine der beiden kumulativen Voraus- setzungen von Art. 117 ZPO nicht gegeben ist. Weitere Ausführungen dazu können demnach unterbleiben.
- 10 - 3.6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin damit zu Recht ab- gewiesen. Deren Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf fol- gende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Demgemäss sind für das vor- liegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner man- gels Umtrieben (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Das Gesuch der Klägerin, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 8 S. 2), ist – wie die vorstehende Erwä- gungen zeigen – wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
- 11 -
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und den Beklagten je unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 1, Urk. 3, Urk. 4/25–28, Urk. 7 und Urk. 8, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm