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PC260016

Ehescheidung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-23 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_616/2026

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin; fortan Beschwerdegegnerin) und A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer; fortan Beschwerdeführer) befin- den sich in einem vor dem Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) hängigen Scheidungsverfahren. Für Einzelheiten der Vor- und Prozessgeschichte kann auf die Akten der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 6/76-125).

E. 1.2 Mit Eingaben vom 23. bzw. 26. Januar 2026 reichten die Parteien je ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 6/76 und act. 6/78). Die Vor- instanz lud die Parteien mit Verfügung vom 16. März 2026 zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den 30. Juni 2026 vor (act. 6/94). Diesbezüglich reichte der (vor Vorinstanz anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer selbst  und nicht sein unentgeltlicher Rechtsvertreter  mit Eingabe vom 14. Mai 2026 ein Verschiebungsgesuch ein und ersuchte trotz bestehender Rechtsvertretung um persönliche Zustellung künftiger gerichtlicher Sendungen mittels eingeschriebener Post (act. 6/122). Die Vorinstanz wies beide Gesuche mit Verfügung vom 2. Juni 2026 ab (act. 4/A = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/124, fortan zitiert als act. 5).

E. 1.3 Am 15. Juni 2026 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung ein (act. 2). Es wurden folgende Anträge gestellt (act. 2 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 2. Juni 2026 sei aufzuhe- ben, soweit darin mein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 30. Juni 2026 abgewiesen wird.

E. 1.4 Die relevanten vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/76-125). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nachfolgend insoweit einzuge- hen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

E. 2 Die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 30. Juni 2026 sei zu verschieben und nach Durchführung der Strafuntersuchung bzw. nach Sicherstellung meiner effekti- ven Teilnahmefähigkeit neu anzusetzen.

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem ein Verschiebungs- gesuch oder ein Gesuch um persönliche Zustellung abgewiesen wird, ist im Ge- setz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Be- schwerdeführer durch die Verfügung vom 2. Juni 2026 ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein, wobei ein tatsächlicher Nachteil eine gewisse Intensität aufweisen muss, um un- nötige Verfahrensverzögerungen zu verhindern. Zur Einordnung der Erheblichkeit eines Nachteils gilt es, den geltend gemachten Nachteil gegen die durch die Be- schwerde entstehende Verfahrensverzögerung abzuwägen (OGer ZH RU250015 vom 5. März 2025 E. 2.1; OGer ZH RB180022 vom 8. November 2018 E. II./2; OGer ZH PF110056 vom 11. Oktober 2011 = ZR 110/2011 Nr. 87, S. 270; vgl. auch BGE 137 III 380 E. 2.2; BK ZPO-WUILLEMIN/KISTLER, 2. A. 2026, Art. 319 N

- 4 - 24 und 26 f.; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, 3. A. 2025, Art. 319 N 40; FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,

4. A. 2025, Art. 319 N 15). Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn er durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr besei- tigt werden kann (rechtlicher Nachteil), oder, wenn die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird (tatsächlicher Nach- teil). Die betroffene Partei muss den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil behaupten und belegen sowie darlegen, inwiefern und weshalb sich dieser Nach- teil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Ausserdem darf das Gericht einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vor- liegt, d.h. «geradezu in die Augen springt». Mit anderen Worten ist bei der Annah- me eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung ange- bracht. Der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide ist die gesetzli- che Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (BK ZPO-WUILLEMIN/ KISTLER, a.a.O., Art. 319 N 25; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N 40; FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., a.a.O., Art. 319 N 14 f.). So hat die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglich- keit, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufech- ten (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., a.a.O., Art. 319 N 15a). Vorladungen (Art. 133 f. ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) sind mit Beschwerde nur erschwert anfechtbar (DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N 4; BSK ZPO-BRÄNDLI, 4. A. 2024, Art. 135 N 37 f.). Die Entscheidung, ob im Einzel- fall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., a.a.O., Art. 319 N 13). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52).

E. 2.2 Die Beschwerde ist innert Frist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge-

- 5 - schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). So stellt das Beschwerdeverfahren keine Forts- etzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., a.a.O., Art. 326 N 3; BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 326 N 1 ff.).

E. 2.3 Die Beschwerdeschrift enthält Anträge und eine Begründung und wurde rechtzeitig erhoben (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/125/1).

E. 2.4 Trotz Rechtsvertretung kann auch die vertretene Partei selbst – sofern pro- zess- und postulationsfähig – rechtsgültig gegenüber dem Gericht Rechtshand- lungen vornehmen (DIKE-Komm ZPO-VISCHER/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., Art. 68 N 4; BSK ZPO-TENCHIO, a.a.O., Art. 68 N 7). Insofern ist die Beschwerde des Beschwerdeführers entgegenzunehmen und es ist über die darin gestellten Anträge zu entscheiden.

3. Die Vorinstanz führte mit Bezug auf die beantragte Verschiebung der Ver- handlung vom 30. Juni 2026 zunächst aus, dass der Beschwerdeführer sein Ge- such im Wesentlichen mit der gegen die Beschwerdegegnerin Mitte Mai 2026 ein- gereichten Strafanzeige begründe. Er lege jedoch nicht dar, inwiefern ihm eine Teilnahme an der Verhandlung vom 30. Juni 2026 unzumutbar oder unmöglich sein solle. Er führe lediglich aus, den Ausgang des von ihm eingeleiteten Strafver- fahrens abwarten zu wollen. Die Terminverschiebung sei aber gerade nicht dazu bestimmt, den Ausgang anderer Verfahren abzuwarten oder entsprechende Ver- fahrensverzögerungen zu überbrücken (act. 5 E. 3.4). Sodann bestehe keine prä- judizielle Abhängigkeit der Verfahren, weshalb sie über die beantragten vorsorgli- chen Massnahmen frei und unabhängig von allfälligen Einschätzungen der Straf- behörden entscheiden würden (act. 5 E. 3.5). Entsprechend vermöge der Be- schwerdeführer keine zureichenden Gründe für eine Verschiebung der Verhand- lung darzutun. Darüber hinaus gebiete die seit Januar 2026 bestehende Anhän- gigkeit der Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die summari- sche Natur dieses Verfahrens eine zügige Behandlung der Sache. Das Verschie- bungsgesuch sei daher abzuweisen (act. 5 E. 3.6). Betreffend die beantragte per- sönliche Zustellung gerichtlicher Sendungen erwog die Vorinstanz, dass gerichtli- che Zustellungen aufgrund des nach wie vor bestehenden Vertretungsverhältnis-

- 6 - ses in Anwendung von Art. 137 ZPO weiterhin an den Rechtsvertreter zu erfolgen hätten, weshalb das Gesuch um persönliche Zustellung abzuweisen sei. Die vor- liegende Verfügung werde dem Beschwerdeführer jedoch ausnahmsweise und le- diglich zu Informationszwecken persönlich zugestellt (act. 5 E. 4).

4. Mit Bezug auf die anbegehrte Verschiebung der Verhandlung macht der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung geltend, ihm drohe bei Durchführung der Verhandlung am 30. Juni 2026 aufgrund seiner besonderen Situation (Obdachlosigkeit, schwere gesundheitliche und psychische Belastung, dokumentierte Behandlung) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. So sei er faktisch nicht in der Lage, sich ausreichend vorzubereiten und effektiv an der Ver- handlung mitzuwirken. Die nachteiligen Folgen eines Entscheids über vorsorgli- che Massnahmen wären schwer korrigierbar, wenn sie in seiner Abwesenheit oder ohne adäquate Vorbereitung gefällt würden. Das Beschleunigungsinteresse des Gerichts wiege sodann weniger schwer als sein Anspruch auf rechtliches Ge- hör und eine faire Verhandlung. Die Vorinstanz habe seine konkrete persönliche und gesundheitliche Situation bzw. seine Obdachlosigkeit, schwere psychische Belastung und die laufende Behandlung nicht oder nur unzureichend berücksich- tigt (act. 2 S. 2). So reduziere sie sein Verschiebungsgesuch darauf, dass er das eingeleitete Strafverfahren abwarten wolle, ohne zu prüfen, ob ihm eine sachge- rechte Teilnahme am Verhandlungstermin tatsächlich zugemutet werden könne. Damit werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf persönliche Teilnahme in entscheidender Weise beeinträchtigt (act. 2 S. 2 f.). In einer Beschwerdebeilage finden sich weitergehende Ausführungen bzw. Ergänzungen zu seinem Standpunkt, welche dem Beschwerdeführer zufolge zu berücksichtigen seien (vgl. act. 3). Darin bringt er unter anderem vor, dass eine Verhandlung in einem anderen Gerichtsverfahren aufgrund eines von ihm einge- reichten Arztzeugnisses über seine Verhandlungsunfähigkeit verschoben worden sei, was im vorliegenden Verfahren bzw. beim streitgegenständlichen Verschie- bungsgesuch entsprechend zu berücksichtigen sei. Die entsprechenden Unterla- gen und ärztlichen Bescheinigungen über seine weiterhin bestehende Verhand- lungsunfähigkeit seien in die Akten aufzunehmen. Die Vorinstanz habe sich bei

- 7 - der Beurteilung seines Verschiebungsgesuchs ferner mit diversen von ihm vorge- brachten Umständen zu seinem Gesundheitszustand nicht auseinandergesetzt und von ihm angebotene Unterlagen und ärztliche Bescheinigungen nicht einver- langt. Aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes befinde er sich seit unge- fähr Mitte Mai 2026 in medizinischer Behandlung bei einem Facharzt. Weder der Zeitpunkt seiner vollständigen Genesung noch der Zeitpunkt der Wiedererlangung seiner vollen Fähigkeit zur Teilnahme an Gerichtsverfahren seien bekannt, was vom Gericht entsprechend festzuhalten sei. Er sei jederzeit bereit, unverzüglich entsprechende ärztliche Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, medizi- nische Stellungnahmen oder andere medizinische Unterlagen vorzulegen, sofern das Gericht dies als notwendig erachte. In diesem Zusammenhang behalte er sich das Recht vor, seine Beschwerde bei Bedarf zu ergänzen. Hierfür sowie für die Einreichung allfälliger nötiger zusätzlicher Unterlagen habe ihm das Gericht Gelegenheit zu geben bzw. Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer stellt über- dies diverse prozessuale Anträge betreffend die von ihm vorgebrachten Behaup- tungen und eingereichten Unterlagen. Im Wesentlichen fordert er deren Berück- sichtigung und Aufbewahrung sowie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit denselben. Schliesslich führt er aus, dass sein Rechtsvertreter aufgrund von Feri- enabwesenheit derzeit nicht erreichbar sei, wodurch er sich nicht angemessen auf die Verhandlung vom 30. Juni 2026 vorbereiten könne (act. 3). Betreffend die anbegehrte persönliche Zustellung bringt der Beschwerdefüh- rer vor, dass eine ausschliessliche Zustellung an die Vertretung aufgrund seiner besonderen Situation (Obdachlosigkeit, psychische Erkrankung, Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit dem Rechtsvertreter) dazu führe, dass er von wichti- gen Verfahrensschritten faktisch verspätet oder gar keine Kenntnis erhalte. Die Vorinstanz hätte mindestens prüfen müssen, ob zur Wahrung seines Anspruchs auf Information und rechtliches Gehör ergänzende Zustellungen angezeigt seien. Dies umso mehr, als die streitgegenständliche Verfügung ausnahmsweise zur In- formation an ihn gesendet worden sei. Die starre Anwendung von Art. 137 ZPO ohne Berücksichtigung seiner besonderen Umstände stelle überspitzten Formalis- mus dar und verletze insofern sein rechtliches Gehör (act. 2 S. 3). Schliesslich bringt er sinngemäss zum Ausdruck, dass er sich allgemein nicht angemessen

- 8 - vertreten fühle und dass sich die Kontaktnahme mit seinem Rechtsvertreter schwierig gestalte (act. 3)

E. 3 Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung des Verschiebungsgesuchs an das Be- zirksgericht Horgen zurückzuweisen.

E. 4 Es sei festzustellen, dass mir gerichtliche Sendungen zusätzlich zur Zustellung an mei- nen Rechtsvertreter in geeigneter Form (insbesondere per eingeschriebener Post und

- 3 - per E-Mail) persönlich zuzustellen sind, unter Berücksichtigung meiner besonderen per- sönlichen und gesundheitlichen Situation.

E. 5 Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren hinsichtlich der Verhandlung vom 30. Juni 2026 superprovisorisch zu sis- tieren, bis über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden ist.

E. 5.1 Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO) und dass nach Ablauf der Beschwerde- frist weder inhaltliche Nachbesserungen oder die Nachreichung von Urkunden zu- zulassen sind noch eine Fristansetzung zur Ergänzung einer unvollständigen Be- schwerdeschrift beantragt werden kann (BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 19; KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. A. 2021, Art. 321 N 3). Entsprechend ist sein Antrag auf Fristansetzung zur Ergänzung seiner Beschwer- de und/oder zur Nachreichung weiterer Belege abzuweisen.

E. 5.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann entgegenzuhalten, dass für die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht bloss ein Nachteil vorhanden sein muss. Dieser muss sich dadurch auszeichnen, dass er nicht leicht wieder gutzumachen ist (E. 2.1 hiervor). Im Ergebnis macht der Beschwerdefüh- rer eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Dies stellt je- doch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2; siehe auch OGer ZH PC160043 vom 21. September 2016 E. 2.3). Entsprechend ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten.

E. 5.3 Selbst wenn das Vorliegen eines solchen Nachteils bejaht würde, wäre die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen.

E. 5.4 Das Gericht kann einen Verhandlungstermin auf entsprechendes Gesuch hin verschieben, wenn zureichende Gründe dafür sprechen (Art. 135 ZPO). Ver- schiebungsgesuche sind so frühzeitig wie möglich zu stellen, d. h. grundsätzlich unverzüglich nach sicherer Kenntnis des Verschiebungsgrundes. Die Beurteilung der Verschiebungsgründe ist eine Ermessensfrage im Einzelfall (Art. 4 ZGB), weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Verschiebung besteht (OGer ZH VB220003 vom 17. August 2022 E. 3.6; BGer 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014

- 9 - E. 3.3; BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 135 N 6 f.; BACHOFNER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 135 N 2 ff.; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 135 N 9; BSK ZPO- BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 8). Unter Berücksichtigung einer zügigen Prozessfüh- rung und der Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Gericht beurteilen, ob die vorgebrachten Gründe tatsächlich vorliegen und ob aus ihnen folgt, dass der gesuchstellenden Person die Teilnahme am Erscheinungstermin unzumutbar ist. Dabei hat es insbesondere auch zu berücksichtigen, wie dringlich das Verfahren ist, wie schwer der geltend gemachte Verschiebungsgrund wiegt und ob dieser unverzüglich mitgeteilt worden ist (BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 135 N 8; BACHOF- NER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 135 N 19; KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). In besonders auf Beschleunigung angelegten vereinfachten oder summari- schen Verfahren sind die Hürden sodann höher anzusetzen bzw. ist eine Ver- schiebung nur zurückhaltend zu gewähren (BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 135 N 10; BACHOFNER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 135 N 12; BSK ZPO-BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 18; KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). Die durch Arztzeugnis nachgewiesene und eine Verhandlungsunfähigkeit begründende Krankheit einer Person kann einen Verhinderungsgrund darstellen. Eine attestierte Arbeitsunfä- higkeit allein hat allerdings nicht zwingend eine Verhandlungsunfähigkeit zur Fol- ge. Dauert eine Krankheit über längere Zeit, so bedarf es sodann der Abwägung des Teilnahmerechts gegen das Beschleunigungsgebot, mit der Folge, dass die betroffene Person verpflichtet werden kann, sich vertreten zu lassen (OGer ZH VB220003 vom 17. August 2022 E. 3.6; BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 135 N 11; BACHOFNER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 135 N 6; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 135 N 12; BSK ZPO-BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 19 f.; KUKO ZPO- WEBER, a.a.O., Art. 134 N 5 und Art. 135 N 3).

E. 5.5 Die vorinstanzlichen Erwägungen zum eingeleiteten Strafverfahren sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Verschiebungsge- such "im Wesentlichen" mit der eingereichten Strafanzeige begründe. So bringt der Beschwerdeführer lediglich am Rande bzw. in einem Absatz seines vierseiti- gen Gesuchs vor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in letzter Zeit ver- schlechtert habe, er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde, vorübergehend

- 10 - krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und dass er nicht beurteilen könne, wann eine vollständige gesundheitliche Stabilisierung eintreten werde, wodurch die an- gemessene persönliche Vorbereitung und die Teilnahme am Verfahren zusätzlich erschwert werde (act. 6/122 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer spricht also lediglich eine Arbeitsunfähigkeit  folglich keine Verhandlungsunfähigkeit  an, welche er überdies nicht durch ein entsprechendes Arztzeugnis belegt hat. Zu seinem be- haupteten verschlechterten gesundheitlichen Zustand machte der Beschwerde- führer in seinem Gesuch sodann keine detaillierteren Ausführungen und reichte auch sonst keine Belege ein. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz angesichts seiner Vorbringen in seinem Gesundheitszustand offenkundig keinen zureichenden Verschiebungsgrund erblicken konnte. Die Vorinstanz ist so- mit zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer für eine Verschie- bung der fraglichen Verhandlung keine zureichenden Gründe im Sinne von Art. 135 ZPO darzutun vermochte (act. 5 E. 3.6).

E. 5.6 Die im Rahmen seiner Beschwerde gemachten Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand  so die Konkretisierung seines Zustands bzw. seiner Lage (Obdachlosigkeit, schwere gesundheitliche und psychische Belastung, laufende und dokumentierte Behandlung seit Mitte Mai 2026) und die Bejahung seiner Ver- handlungsunfähigkeit in einem anderen Verfahren (act. 2)  sowie das damit ein- gereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Juni 2026 (act. 4/1) stellen sodann im Wesentlichen Noven dar, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberück- sichtigt zu bleiben haben (vgl. E. 2.2 hiervor). Einen zureichenden Verschiebungs- grund vermöchte der Beschwerdeführer aber auch damit nicht glaubhaft zu ma- chen. So ist dem eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis keine Verhandlungs- unfähigkeit zu entnehmen (vgl. act. 4/1). Sodann verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nach wie vor über einen Rechtsvertreter und wird an der fraglichen Verhandlung dementsprechend vertreten und unterstützt. Ausserdem handelt es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren, das auf beförderliche Erledigung ausgerichtet ist. Den nicht mit zureichenden Gründen untermauerten Verschiebungswunsch des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers über alle anderen Faktoren zu stellen, würde bedeuten, dass über das Massnahmenge- such nicht in absehbarer Zeit entschieden werden kann. Dass sich die Verhand-

- 11 - lung vom 30. Juni 2026 nicht angemessen vorbereiten liesse, ist überdies nicht nachvollziehbar. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde vor beinahe fünf Monaten eingereicht (vgl. act. 6/76). Die Vorladung vom 16. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter sodann bereits Anfang April 2026 und somit beinahe drei Monate vor der fraglichen Verhandlung und etwa eineinhalb Monate vor Beginn seiner behaupteten medizinischen Be- handlung zugestellt (act. 3; act. 6/94-95/1). Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter stand angesichts dieser Umstände somit genügend Zeit zur Ver- fügung, um sich auf die fragliche Verhandlung angemessen vorzubereiten (vgl. BGer 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3; siehe auch KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 134 N 7).

E. 6 Es sei mir für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltli- cher

E. 6.1 Wie die Vorinstanz sodann richtig ausführte, ist die Zustellung an die Vertre- tung exklusiv bzw. zwingend. Ist eine Partei in einem Gerichtsverfahren vertreten, erfolgt die Zustellung ausschliesslich an diese Vertretung. Es ist anschliessend Sache des Vertreters, die vertretene Person darüber zu informieren (OGer ZH RU160021 vom 19. April 2016 E. 2.1; BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 137, N 3; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 137 N 6; BSK ZPO-GSCHWEND, a.a.O., Art. 137 N 1; AMMANN/SEILER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 137 N 3 und 7; KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 137, N 2). Auch die Botschaft hält fest, dass die Urkunden einer vertretenen Partei einzig deren Vertretung zuzustellen seien und keine zusätzliche Zustellung an die vertretene Person erfolge, da vom Vertreter verlangt werden könne, dass er die vertretene Person über eine Zustellung infor- miere (Botschaft ZPO 2006, S. 7307). Mit Bezeichnung einer Vertretung nimmt eine Partei insofern in Kauf, über den Verfahrensgang nunmehr ausschliesslich durch die eigene Parteivertretung orientiert zu werden (BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 137, N 3; AMMANN/SEILER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 137 N 9; BSK ZPO- GSCHWEND, a.a.O., Art. 137 N 2).

E. 6.2 Es steht fest, dass vorliegend nach wie vor ein Vertretungsverhältnis be- steht. Auch geht aus den Akten kein Gesuch um einen Wechsel des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes hervor (vgl. act. 2 und act. 6/122). Entspre- chend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um persönliche Zu-

- 12 - stellung zu Recht abgewiesen und richtigerweise festgehalten, dass die gerichtli- chen Zustellungen weiterhin an seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ erfolgen werden. Aus dem Umstand, dass ihm die vorinstanzliche Verfü- gung ausnahmsweise persönlich zugestellt wurde, kann der Beschwerdeführer mangels entsprechenden gesetzlichen Verbots sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten (AMMANN/SEILER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 137 N 9; BSK ZPO- GSCHWEND, a.a.O., Art. 137 N 2). Die vorliegende Begründung des Beschwerde- führers überzeugt ohnehin nicht: so erscheint es alleine schon angesichts der be- haupteten Obdachlosigkeit nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer durch die direkte Zustellung früher über Verfahrensschritte informiert würde. Mangels festen Wohnsitzes bestünde dadurch viel eher die Gefahr von Zustellproblemen und da- mit auch von entsprechenden Verzögerungen, was der Beschwerdeführer durch die persönliche Zustellung ja gerade zu vermeiden beabsichtigt.

E. 6.3 Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer schliesslich noch darauf hingewiesen, dass ein Wechsel des bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreters nur mit grosser Zurückhaltung zu gewähren wäre. So müsste der Beschwerdefüh- rer dartun, dass er das Vertrauen in den Rechtsbeistand verloren hat, und dies als objektiv begründet erscheint; blosse Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsbeistand und Partei genügen hierzu nicht (DIKE-Komm ZPO-HUBER, a.a.O., Art. 118 N 15).

E. 7 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 5.2 ff. hiervor), erweist sich das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspfle- ge abzuweisen ist.

E. 8.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von auf Fr. 800.00 festzulegen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG).

E. 8.2 Parteientschädigung nicht keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da

- 13 - ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstan- den sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Beschwer- deergänzung und/oder Nachreichung weiterer Belege wird abgewiesen.
  4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2-3 und act. 4/1, so- wie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Revaz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 23. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Ehescheidung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 2. Juni 2026; Proz. FE240219

- 2 - Erwägungen: 1.1. B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin; fortan Beschwerdegegnerin) und A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer; fortan Beschwerdeführer) befin- den sich in einem vor dem Bezirksgericht Horgen (fortan Vorinstanz) hängigen Scheidungsverfahren. Für Einzelheiten der Vor- und Prozessgeschichte kann auf die Akten der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 6/76-125). 1.2. Mit Eingaben vom 23. bzw. 26. Januar 2026 reichten die Parteien je ein Ge- such um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (act. 6/76 und act. 6/78). Die Vor- instanz lud die Parteien mit Verfügung vom 16. März 2026 zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf den 30. Juni 2026 vor (act. 6/94). Diesbezüglich reichte der (vor Vorinstanz anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer selbst  und nicht sein unentgeltlicher Rechtsvertreter  mit Eingabe vom 14. Mai 2026 ein Verschiebungsgesuch ein und ersuchte trotz bestehender Rechtsvertretung um persönliche Zustellung künftiger gerichtlicher Sendungen mittels eingeschriebener Post (act. 6/122). Die Vorinstanz wies beide Gesuche mit Verfügung vom 2. Juni 2026 ab (act. 4/A = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/124, fortan zitiert als act. 5). 1.3. Am 15. Juni 2026 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der hiesigen Kammer eine Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung ein (act. 2). Es wurden folgende Anträge gestellt (act. 2 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 2. Juni 2026 sei aufzuhe- ben, soweit darin mein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 30. Juni 2026 abgewiesen wird.

2. Die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 30. Juni 2026 sei zu verschieben und nach Durchführung der Strafuntersuchung bzw. nach Sicherstellung meiner effekti- ven Teilnahmefähigkeit neu anzusetzen.

3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung des Verschiebungsgesuchs an das Be- zirksgericht Horgen zurückzuweisen.

4. Es sei festzustellen, dass mir gerichtliche Sendungen zusätzlich zur Zustellung an mei- nen Rechtsvertreter in geeigneter Form (insbesondere per eingeschriebener Post und

- 3 - per E-Mail) persönlich zuzustellen sind, unter Berücksichtigung meiner besonderen per- sönlichen und gesundheitlichen Situation.

5. Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter sei das Verfahren hinsichtlich der Verhandlung vom 30. Juni 2026 superprovisorisch zu sis- tieren, bis über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden ist.

6. Es sei mir für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltli- cher

7. Rechtsvertretung zu bewilligen." 1.4. Die relevanten vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/76-125). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nachfolgend insoweit einzuge- hen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) mit Beschwerde anfechtbar. Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem ein Verschiebungs- gesuch oder ein Gesuch um persönliche Zustellung abgewiesen wird, ist im Ge- setz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Be- schwerdeführer durch die Verfügung vom 2. Juni 2026 ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein, wobei ein tatsächlicher Nachteil eine gewisse Intensität aufweisen muss, um un- nötige Verfahrensverzögerungen zu verhindern. Zur Einordnung der Erheblichkeit eines Nachteils gilt es, den geltend gemachten Nachteil gegen die durch die Be- schwerde entstehende Verfahrensverzögerung abzuwägen (OGer ZH RU250015 vom 5. März 2025 E. 2.1; OGer ZH RB180022 vom 8. November 2018 E. II./2; OGer ZH PF110056 vom 11. Oktober 2011 = ZR 110/2011 Nr. 87, S. 270; vgl. auch BGE 137 III 380 E. 2.2; BK ZPO-WUILLEMIN/KISTLER, 2. A. 2026, Art. 319 N

- 4 - 24 und 26 f.; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, 3. A. 2025, Art. 319 N 40; FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,

4. A. 2025, Art. 319 N 15). Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn er durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht mehr besei- tigt werden kann (rechtlicher Nachteil), oder, wenn die Lage der betroffenen Partei durch die angefochtene Verfügung erheblich erschwert wird (tatsächlicher Nach- teil). Die betroffene Partei muss den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil behaupten und belegen sowie darlegen, inwiefern und weshalb sich dieser Nach- teil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Ausserdem darf das Gericht einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vor- liegt, d.h. «geradezu in die Augen springt». Mit anderen Worten ist bei der Annah- me eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung ange- bracht. Der Ausschluss der Beschwerde gegen solche Entscheide ist die gesetzli- che Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (BK ZPO-WUILLEMIN/ KISTLER, a.a.O., Art. 319 N 25; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N 40; FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., a.a.O., Art. 319 N 14 f.). So hat die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglich- keit, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufech- ten (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., a.a.O., Art. 319 N 15a). Vorladungen (Art. 133 f. ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) sind mit Beschwerde nur erschwert anfechtbar (DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 319 N 4; BSK ZPO-BRÄNDLI, 4. A. 2024, Art. 135 N 37 f.). Die Entscheidung, ob im Einzel- fall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., a.a.O., Art. 319 N 13). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52). 2.2. Die Beschwerde ist innert Frist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge-

- 5 - schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). So stellt das Beschwerdeverfahren keine Forts- etzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern dient grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO Komm., a.a.O., Art. 326 N 3; BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 326 N 1 ff.). 2.3. Die Beschwerdeschrift enthält Anträge und eine Begründung und wurde rechtzeitig erhoben (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/125/1). 2.4. Trotz Rechtsvertretung kann auch die vertretene Partei selbst – sofern pro- zess- und postulationsfähig – rechtsgültig gegenüber dem Gericht Rechtshand- lungen vornehmen (DIKE-Komm ZPO-VISCHER/HRUBESCH-MILLAUER, a.a.O., Art. 68 N 4; BSK ZPO-TENCHIO, a.a.O., Art. 68 N 7). Insofern ist die Beschwerde des Beschwerdeführers entgegenzunehmen und es ist über die darin gestellten Anträge zu entscheiden.

3. Die Vorinstanz führte mit Bezug auf die beantragte Verschiebung der Ver- handlung vom 30. Juni 2026 zunächst aus, dass der Beschwerdeführer sein Ge- such im Wesentlichen mit der gegen die Beschwerdegegnerin Mitte Mai 2026 ein- gereichten Strafanzeige begründe. Er lege jedoch nicht dar, inwiefern ihm eine Teilnahme an der Verhandlung vom 30. Juni 2026 unzumutbar oder unmöglich sein solle. Er führe lediglich aus, den Ausgang des von ihm eingeleiteten Strafver- fahrens abwarten zu wollen. Die Terminverschiebung sei aber gerade nicht dazu bestimmt, den Ausgang anderer Verfahren abzuwarten oder entsprechende Ver- fahrensverzögerungen zu überbrücken (act. 5 E. 3.4). Sodann bestehe keine prä- judizielle Abhängigkeit der Verfahren, weshalb sie über die beantragten vorsorgli- chen Massnahmen frei und unabhängig von allfälligen Einschätzungen der Straf- behörden entscheiden würden (act. 5 E. 3.5). Entsprechend vermöge der Be- schwerdeführer keine zureichenden Gründe für eine Verschiebung der Verhand- lung darzutun. Darüber hinaus gebiete die seit Januar 2026 bestehende Anhän- gigkeit der Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die summari- sche Natur dieses Verfahrens eine zügige Behandlung der Sache. Das Verschie- bungsgesuch sei daher abzuweisen (act. 5 E. 3.6). Betreffend die beantragte per- sönliche Zustellung gerichtlicher Sendungen erwog die Vorinstanz, dass gerichtli- che Zustellungen aufgrund des nach wie vor bestehenden Vertretungsverhältnis-

- 6 - ses in Anwendung von Art. 137 ZPO weiterhin an den Rechtsvertreter zu erfolgen hätten, weshalb das Gesuch um persönliche Zustellung abzuweisen sei. Die vor- liegende Verfügung werde dem Beschwerdeführer jedoch ausnahmsweise und le- diglich zu Informationszwecken persönlich zugestellt (act. 5 E. 4).

4. Mit Bezug auf die anbegehrte Verschiebung der Verhandlung macht der Be- schwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung geltend, ihm drohe bei Durchführung der Verhandlung am 30. Juni 2026 aufgrund seiner besonderen Situation (Obdachlosigkeit, schwere gesundheitliche und psychische Belastung, dokumentierte Behandlung) ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. So sei er faktisch nicht in der Lage, sich ausreichend vorzubereiten und effektiv an der Ver- handlung mitzuwirken. Die nachteiligen Folgen eines Entscheids über vorsorgli- che Massnahmen wären schwer korrigierbar, wenn sie in seiner Abwesenheit oder ohne adäquate Vorbereitung gefällt würden. Das Beschleunigungsinteresse des Gerichts wiege sodann weniger schwer als sein Anspruch auf rechtliches Ge- hör und eine faire Verhandlung. Die Vorinstanz habe seine konkrete persönliche und gesundheitliche Situation bzw. seine Obdachlosigkeit, schwere psychische Belastung und die laufende Behandlung nicht oder nur unzureichend berücksich- tigt (act. 2 S. 2). So reduziere sie sein Verschiebungsgesuch darauf, dass er das eingeleitete Strafverfahren abwarten wolle, ohne zu prüfen, ob ihm eine sachge- rechte Teilnahme am Verhandlungstermin tatsächlich zugemutet werden könne. Damit werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör und auf persönliche Teilnahme in entscheidender Weise beeinträchtigt (act. 2 S. 2 f.). In einer Beschwerdebeilage finden sich weitergehende Ausführungen bzw. Ergänzungen zu seinem Standpunkt, welche dem Beschwerdeführer zufolge zu berücksichtigen seien (vgl. act. 3). Darin bringt er unter anderem vor, dass eine Verhandlung in einem anderen Gerichtsverfahren aufgrund eines von ihm einge- reichten Arztzeugnisses über seine Verhandlungsunfähigkeit verschoben worden sei, was im vorliegenden Verfahren bzw. beim streitgegenständlichen Verschie- bungsgesuch entsprechend zu berücksichtigen sei. Die entsprechenden Unterla- gen und ärztlichen Bescheinigungen über seine weiterhin bestehende Verhand- lungsunfähigkeit seien in die Akten aufzunehmen. Die Vorinstanz habe sich bei

- 7 - der Beurteilung seines Verschiebungsgesuchs ferner mit diversen von ihm vorge- brachten Umständen zu seinem Gesundheitszustand nicht auseinandergesetzt und von ihm angebotene Unterlagen und ärztliche Bescheinigungen nicht einver- langt. Aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes befinde er sich seit unge- fähr Mitte Mai 2026 in medizinischer Behandlung bei einem Facharzt. Weder der Zeitpunkt seiner vollständigen Genesung noch der Zeitpunkt der Wiedererlangung seiner vollen Fähigkeit zur Teilnahme an Gerichtsverfahren seien bekannt, was vom Gericht entsprechend festzuhalten sei. Er sei jederzeit bereit, unverzüglich entsprechende ärztliche Bescheinigungen, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, medizi- nische Stellungnahmen oder andere medizinische Unterlagen vorzulegen, sofern das Gericht dies als notwendig erachte. In diesem Zusammenhang behalte er sich das Recht vor, seine Beschwerde bei Bedarf zu ergänzen. Hierfür sowie für die Einreichung allfälliger nötiger zusätzlicher Unterlagen habe ihm das Gericht Gelegenheit zu geben bzw. Frist anzusetzen. Der Beschwerdeführer stellt über- dies diverse prozessuale Anträge betreffend die von ihm vorgebrachten Behaup- tungen und eingereichten Unterlagen. Im Wesentlichen fordert er deren Berück- sichtigung und Aufbewahrung sowie eine gerichtliche Auseinandersetzung mit denselben. Schliesslich führt er aus, dass sein Rechtsvertreter aufgrund von Feri- enabwesenheit derzeit nicht erreichbar sei, wodurch er sich nicht angemessen auf die Verhandlung vom 30. Juni 2026 vorbereiten könne (act. 3). Betreffend die anbegehrte persönliche Zustellung bringt der Beschwerdefüh- rer vor, dass eine ausschliessliche Zustellung an die Vertretung aufgrund seiner besonderen Situation (Obdachlosigkeit, psychische Erkrankung, Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit dem Rechtsvertreter) dazu führe, dass er von wichti- gen Verfahrensschritten faktisch verspätet oder gar keine Kenntnis erhalte. Die Vorinstanz hätte mindestens prüfen müssen, ob zur Wahrung seines Anspruchs auf Information und rechtliches Gehör ergänzende Zustellungen angezeigt seien. Dies umso mehr, als die streitgegenständliche Verfügung ausnahmsweise zur In- formation an ihn gesendet worden sei. Die starre Anwendung von Art. 137 ZPO ohne Berücksichtigung seiner besonderen Umstände stelle überspitzten Formalis- mus dar und verletze insofern sein rechtliches Gehör (act. 2 S. 3). Schliesslich bringt er sinngemäss zum Ausdruck, dass er sich allgemein nicht angemessen

- 8 - vertreten fühle und dass sich die Kontaktnahme mit seinem Rechtsvertreter schwierig gestalte (act. 3) 5.1. Zunächst ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO) und dass nach Ablauf der Beschwerde- frist weder inhaltliche Nachbesserungen oder die Nachreichung von Urkunden zu- zulassen sind noch eine Fristansetzung zur Ergänzung einer unvollständigen Be- schwerdeschrift beantragt werden kann (BSK ZPO-SPÜHLER, a.a.O., Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 19; KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. A. 2021, Art. 321 N 3). Entsprechend ist sein Antrag auf Fristansetzung zur Ergänzung seiner Beschwer- de und/oder zur Nachreichung weiterer Belege abzuweisen. 5.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann entgegenzuhalten, dass für die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels nicht bloss ein Nachteil vorhanden sein muss. Dieser muss sich dadurch auszeichnen, dass er nicht leicht wieder gutzumachen ist (E. 2.1 hiervor). Im Ergebnis macht der Beschwerdefüh- rer eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend. Dies stellt je- doch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, da die Rüge der Gehörsverletzung im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden kann (BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2; siehe auch OGer ZH PC160043 vom 21. September 2016 E. 2.3). Entsprechend ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten. 5.3. Selbst wenn das Vorliegen eines solchen Nachteils bejaht würde, wäre die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen. 5.4. Das Gericht kann einen Verhandlungstermin auf entsprechendes Gesuch hin verschieben, wenn zureichende Gründe dafür sprechen (Art. 135 ZPO). Ver- schiebungsgesuche sind so frühzeitig wie möglich zu stellen, d. h. grundsätzlich unverzüglich nach sicherer Kenntnis des Verschiebungsgrundes. Die Beurteilung der Verschiebungsgründe ist eine Ermessensfrage im Einzelfall (Art. 4 ZGB), weshalb grundsätzlich kein Anspruch auf Verschiebung besteht (OGer ZH VB220003 vom 17. August 2022 E. 3.6; BGer 5A_121/2014 vom 13. Mai 2014

- 9 - E. 3.3; BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 135 N 6 f.; BACHOFNER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 135 N 2 ff.; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 135 N 9; BSK ZPO- BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 8). Unter Berücksichtigung einer zügigen Prozessfüh- rung und der Wahrung des rechtlichen Gehörs muss das Gericht beurteilen, ob die vorgebrachten Gründe tatsächlich vorliegen und ob aus ihnen folgt, dass der gesuchstellenden Person die Teilnahme am Erscheinungstermin unzumutbar ist. Dabei hat es insbesondere auch zu berücksichtigen, wie dringlich das Verfahren ist, wie schwer der geltend gemachte Verschiebungsgrund wiegt und ob dieser unverzüglich mitgeteilt worden ist (BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 135 N 8; BACHOF- NER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 135 N 19; KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). In besonders auf Beschleunigung angelegten vereinfachten oder summari- schen Verfahren sind die Hürden sodann höher anzusetzen bzw. ist eine Ver- schiebung nur zurückhaltend zu gewähren (BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 135 N 10; BACHOFNER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 135 N 12; BSK ZPO-BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 18; KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 135 N 4). Die durch Arztzeugnis nachgewiesene und eine Verhandlungsunfähigkeit begründende Krankheit einer Person kann einen Verhinderungsgrund darstellen. Eine attestierte Arbeitsunfä- higkeit allein hat allerdings nicht zwingend eine Verhandlungsunfähigkeit zur Fol- ge. Dauert eine Krankheit über längere Zeit, so bedarf es sodann der Abwägung des Teilnahmerechts gegen das Beschleunigungsgebot, mit der Folge, dass die betroffene Person verpflichtet werden kann, sich vertreten zu lassen (OGer ZH VB220003 vom 17. August 2022 E. 3.6; BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 135 N 11; BACHOFNER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 135 N 6; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 135 N 12; BSK ZPO-BRÄNDLI, a.a.O., Art. 135 N 19 f.; KUKO ZPO- WEBER, a.a.O., Art. 134 N 5 und Art. 135 N 3). 5.5. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum eingeleiteten Strafverfahren sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vor- instanz zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Verschiebungsge- such "im Wesentlichen" mit der eingereichten Strafanzeige begründe. So bringt der Beschwerdeführer lediglich am Rande bzw. in einem Absatz seines vierseiti- gen Gesuchs vor, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in letzter Zeit ver- schlechtert habe, er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde, vorübergehend

- 10 - krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und dass er nicht beurteilen könne, wann eine vollständige gesundheitliche Stabilisierung eintreten werde, wodurch die an- gemessene persönliche Vorbereitung und die Teilnahme am Verfahren zusätzlich erschwert werde (act. 6/122 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer spricht also lediglich eine Arbeitsunfähigkeit  folglich keine Verhandlungsunfähigkeit  an, welche er überdies nicht durch ein entsprechendes Arztzeugnis belegt hat. Zu seinem be- haupteten verschlechterten gesundheitlichen Zustand machte der Beschwerde- führer in seinem Gesuch sodann keine detaillierteren Ausführungen und reichte auch sonst keine Belege ein. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Vorin- stanz angesichts seiner Vorbringen in seinem Gesundheitszustand offenkundig keinen zureichenden Verschiebungsgrund erblicken konnte. Die Vorinstanz ist so- mit zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer für eine Verschie- bung der fraglichen Verhandlung keine zureichenden Gründe im Sinne von Art. 135 ZPO darzutun vermochte (act. 5 E. 3.6). 5.6. Die im Rahmen seiner Beschwerde gemachten Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand  so die Konkretisierung seines Zustands bzw. seiner Lage (Obdachlosigkeit, schwere gesundheitliche und psychische Belastung, laufende und dokumentierte Behandlung seit Mitte Mai 2026) und die Bejahung seiner Ver- handlungsunfähigkeit in einem anderen Verfahren (act. 2)  sowie das damit ein- gereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Juni 2026 (act. 4/1) stellen sodann im Wesentlichen Noven dar, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unberück- sichtigt zu bleiben haben (vgl. E. 2.2 hiervor). Einen zureichenden Verschiebungs- grund vermöchte der Beschwerdeführer aber auch damit nicht glaubhaft zu ma- chen. So ist dem eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis keine Verhandlungs- unfähigkeit zu entnehmen (vgl. act. 4/1). Sodann verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nach wie vor über einen Rechtsvertreter und wird an der fraglichen Verhandlung dementsprechend vertreten und unterstützt. Ausserdem handelt es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren, das auf beförderliche Erledigung ausgerichtet ist. Den nicht mit zureichenden Gründen untermauerten Verschiebungswunsch des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers über alle anderen Faktoren zu stellen, würde bedeuten, dass über das Massnahmenge- such nicht in absehbarer Zeit entschieden werden kann. Dass sich die Verhand-

- 11 - lung vom 30. Juni 2026 nicht angemessen vorbereiten liesse, ist überdies nicht nachvollziehbar. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde vor beinahe fünf Monaten eingereicht (vgl. act. 6/76). Die Vorladung vom 16. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter sodann bereits Anfang April 2026 und somit beinahe drei Monate vor der fraglichen Verhandlung und etwa eineinhalb Monate vor Beginn seiner behaupteten medizinischen Be- handlung zugestellt (act. 3; act. 6/94-95/1). Dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter stand angesichts dieser Umstände somit genügend Zeit zur Ver- fügung, um sich auf die fragliche Verhandlung angemessen vorzubereiten (vgl. BGer 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3; siehe auch KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 134 N 7). 6.1. Wie die Vorinstanz sodann richtig ausführte, ist die Zustellung an die Vertre- tung exklusiv bzw. zwingend. Ist eine Partei in einem Gerichtsverfahren vertreten, erfolgt die Zustellung ausschliesslich an diese Vertretung. Es ist anschliessend Sache des Vertreters, die vertretene Person darüber zu informieren (OGer ZH RU160021 vom 19. April 2016 E. 2.1; BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 137, N 3; DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, a.a.O., Art. 137 N 6; BSK ZPO-GSCHWEND, a.a.O., Art. 137 N 1; AMMANN/SEILER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 137 N 3 und 7; KUKO ZPO-WEBER, a.a.O., Art. 137, N 2). Auch die Botschaft hält fest, dass die Urkunden einer vertretenen Partei einzig deren Vertretung zuzustellen seien und keine zusätzliche Zustellung an die vertretene Person erfolge, da vom Vertreter verlangt werden könne, dass er die vertretene Person über eine Zustellung infor- miere (Botschaft ZPO 2006, S. 7307). Mit Bezeichnung einer Vertretung nimmt eine Partei insofern in Kauf, über den Verfahrensgang nunmehr ausschliesslich durch die eigene Parteivertretung orientiert zu werden (BK ZPO-EICHEL, a.a.O., Art. 137, N 3; AMMANN/SEILER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 137 N 9; BSK ZPO- GSCHWEND, a.a.O., Art. 137 N 2). 6.2. Es steht fest, dass vorliegend nach wie vor ein Vertretungsverhältnis be- steht. Auch geht aus den Akten kein Gesuch um einen Wechsel des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes hervor (vgl. act. 2 und act. 6/122). Entspre- chend hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um persönliche Zu-

- 12 - stellung zu Recht abgewiesen und richtigerweise festgehalten, dass die gerichtli- chen Zustellungen weiterhin an seinen Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ erfolgen werden. Aus dem Umstand, dass ihm die vorinstanzliche Verfü- gung ausnahmsweise persönlich zugestellt wurde, kann der Beschwerdeführer mangels entsprechenden gesetzlichen Verbots sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten (AMMANN/SEILER, ZPO Komm., a.a.O., Art. 137 N 9; BSK ZPO- GSCHWEND, a.a.O., Art. 137 N 2). Die vorliegende Begründung des Beschwerde- führers überzeugt ohnehin nicht: so erscheint es alleine schon angesichts der be- haupteten Obdachlosigkeit nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer durch die direkte Zustellung früher über Verfahrensschritte informiert würde. Mangels festen Wohnsitzes bestünde dadurch viel eher die Gefahr von Zustellproblemen und da- mit auch von entsprechenden Verzögerungen, was der Beschwerdeführer durch die persönliche Zustellung ja gerade zu vermeiden beabsichtigt. 6.3. Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer schliesslich noch darauf hingewiesen, dass ein Wechsel des bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreters nur mit grosser Zurückhaltung zu gewähren wäre. So müsste der Beschwerdefüh- rer dartun, dass er das Vertrauen in den Rechtsbeistand verloren hat, und dies als objektiv begründet erscheint; blosse Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsbeistand und Partei genügen hierzu nicht (DIKE-Komm ZPO-HUBER, a.a.O., Art. 118 N 15).

7. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (vgl. E. 5.2 ff. hiervor), erweist sich das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspfle- ge abzuweisen ist. 8.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von auf Fr. 800.00 festzulegen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). 8.2. Parteientschädigung nicht keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da

- 13 - ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstan- den sind. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Frist zur Beschwer- deergänzung und/oder Nachreichung weiterer Belege wird abgewiesen.

4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2-3 und act. 4/1, so- wie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Revaz versandt am: