opencaselaw.ch

PC260009

Ehescheidung (Sistierung)

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-06-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 machte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Uster (fortan Vorin- stanz) die vorliegende Scheidungsklage anhängig (Urk. 5/1). In ihrer Klageschrift führte sie unter anderem aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Be- klagter) habe am 12. Juni 2025 beim Tribunal judiciaire de Carpentras (Frank- reich) eine Scheidungsklage eingereicht. Unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 IPRG hielt sie fest, das schweizerische Gericht setze das Verfahren aus, wenn die Rechtshängigkeit des Verfahrens im Ausland zu bejahen und zu erwarten sei, dass innert angemessener Frist eine in der Schweiz anerkennbare Entscheidung ergehen werde (Urk. 5/1 Rz. 3). Nachdem die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte (Urk. 5/8), beantragte dieser, auf die Scheidungs- klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens in Frankreich und bis zur Anerkennung der Ehescheidung in der Schweiz zu sistieren (Urk. 5/12 S. 2). Nachdem der Klägerin Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 5/16) und der Beklagte be- glaubigt übersetzte Unterlagen zum Verfahren vor dem Tribunal judiciaire de Car- pentras eingereicht hatte (Urk. 5/19/1-3), beantragte die (zwischenzeitlich durch eine neue Rechtsanwältin vertretene) Klägerin, auf die Scheidungsklage sei ein- zutreten und ihr ursprünglicher Sistierungsantrag sei abzuweisen; eventualiter sei über die Eintretensfrage und die Sistierung erst im Endentscheid zu befinden (Urk. 5/23 S. 1). In der Folge wandte sich die Vorinstanz am 18. November 2025 schriftlich mit Fragen betreffend Rechtshängigkeit und Zuständigkeit an das Tribu- nal judiciaire de Carpentras (Urk. 5/27, Urk. 5/30 und Urk. 5/30A). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 nahm die Klägerin zu diesem Schreiben Stellung und er- suchte die Vorinstanz, dieses insoweit zu berichtigen, als die dritte Frage, ob sich das Tribunal judiciaire de Carpentras für zuständig erachte, zu entfernen bzw. zu- rückzuziehen sei (Urk. 5/36). Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Poststempel:

19. Januar 2026) reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 5/40). Am 2. März 2026 teilte das Tribunal judiciaire de Carpentras der Vorinstanz per E- Mail mit, das Gericht sei am 13. Juni 2025 durch die Einreichung der am 12. Juni

- 3 - 2025 der Klägerin zugestellten Scheidungsklage angerufen und die Angelegen- heit sei auf den 8. April 2026 zur Verhandlung angesetzt worden; die übrigen von der Vorinstanz gestellten Fragen könnten indes noch nicht beantwortet werden (Urk. 5/50). Im Übrigen kann betreffend den Verlauf des Verfahrens auf die vorin- stanzlichen Akten verwiesen werden (Urk. 5/1-53). Mit Verfügung vom 3. März 2026 sistierte die Vorinstanz das Verfahren schliesslich bis zum Eingang einer ab- schliessenden Auskunft des Tribunal judiciaire de Carpentras (Urk. 2 = Urk. 5/51).

E. 1.2 Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. März 2026 innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 5/52) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 3. März 2026, Geschäfts-Nr. FE250139-I in Sachen Ehescheidung (Sistierung) seien aufzuheben.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-53). Der Kosten- vorschuss gemäss Verfügung vom 26. März 2026 (Urk. 6) von Fr. 1'200.– ging fristgerecht (vgl. Urk. 7) ein. Da der Beklagte innert der mit Verfügung vom 9. April 2026 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort einreichte, ist das Verfahren an- drohungsgemäss ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Urk. 8; vgl. Art. 147 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, das Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. FE250139-I umgehend fortzuführen, über die Anerken- nungs- und Fristprognose (Art. 9 IPRG) vorfrageweise zu entscheiden und für die Fortführung nicht auf die abschliessende Auskunft des Tri- bunal judiciaire de Carpentras auf das Schreiben des Bezirksgerichts Uster vom 18. November 2025 zu warten.

E. 2.1 Die Anordnung einer Sistierung ist ein qualifizierter prozessleitender Ent- scheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und kann mit Beschwerde angefochten wer- den (BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a).

- 4 -

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

E. 3 Das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, sein Schreiben vom 18. No- vember 2025 an das Tribunal judiciaire de Carpentras insoweit zu be- richtigen, als dass die dritte Frage im Schreiben ("Considerez-vous que vous êtes compétent das cette affaire?") zu entfernen bzw. zurückzu- nehmen sei.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das schweizerische Gericht setze das Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 IPRG aus, wenn eine Klage über densel- ben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden und zu erwarten sei, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist einen in der Schweiz anerkennbaren Entscheid fällen werde. Da sich der Eintritt der Rechtshängigkeit nach der ausländischen lex fori beurteile und sie, die Vorinstanz, derzeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung der ausländischen Rechtshängigkeit (Art. 60 ZPO) Sachverhaltsermittlungen vornehme, habe sie das vom Beklagten angerufene Gericht in Frankreich mit Schreiben vom 18. No- vember 2025 um schriftliche Auskunft ersucht und die Akten des Rechtshilfever- fahrens beigezogen. Nachdem das Tribunal judiciaire de Carpentras mit E-Mail vom 2. März 2026 den Eingang der Scheidungsklage des Beklagten vom 12. Juni 2025 am 13. Juni 2025 bestätigt und mitgeteilt habe, dass die Frage der dortigen Rechtshängigkeit sowie der eigenen Zuständigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden könne und die Parteien auf den 8. April 2026 zur Ver- handlung vorgeladen seien, erscheine es sinnvoll und zweckmässig, das Verfah- ren bis zum Eingang einer abschliessenden Antwort des Tribunal judiciaire de Ca- rpentras gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren. Nach Eingang der Aus- kunft werde die Vorinstanz die Sistierung aufheben und den Parteien im Rahmen von Art. 53 ZPO Gelegenheit einräumen, sich zur Eingabe des französischen Ge- richts zu äussern. Sodann seien – sofern die Vorinstanz die frühere Rechtshän- gigkeit der Scheidungsklage in Frankreich bejahen sollte – die weiteren Voraus-

- 5 - setzungen von Art. 9 Abs. 1 IPRG, namentlich die Frist- und Anerkennungspro- gnose, zu prüfen. Schliesslich sei der Antrag der Klägerin, die dritte Frage im Schreiben vom 18. November 2025 (ob sich das französische Gericht als zustän- dig erachte) zu entfernen bzw. zurückzuziehen, abzuweisen. Die Prozessleitung obliege dem Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO), welches die Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse von Amtes wegen zu prüfen habe (Art. 60 ZPO), worun- ter ohne Weiteres auch die genannte Frage falle (Urk. 2). 3.2.1. Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 IPRG. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen einer Sistierung wegen ausländischer Rechtshängigkeit nicht geprüft, obwohl diese von Amtes wegen zu beurteilen gewesen wären. Eine ausländische Rechtshängigkeit sei nur beacht- lich, wenn zu erwarten sei, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist einen Entscheid fällen werde, der in der Schweiz anerkennbar sei. Fehle es an einer der beiden Voraussetzungen, sei die Einrede prioritärer ausländischer Rechtshängigkeit zu verwerfen. Vor Stellung einer positiven Anerkennungs- und Fristprognose dürfe die Vorinstanz das Verfahren nicht aussetzen. Das IRPG ent- halte zahlreiche Spezialbestimmungen betreffend die indirekte Zuständigkeit. So- weit ein ausländisches Scheidungsurteil nur bezüglich gewisser Punkte anerken- nungsfähig sei, habe das zweitangerufene Gericht auf die übrigen, nicht anerken- nungsfähigen Punkte parallel einzutreten und darüber zu entscheiden. Die Vorin- stanz habe zwar Kenntnis über die frühere ausländische Scheidungsklage, aber noch nicht über deren Rechtshängigkeit. Die Frage der ausländischen Litispen- denz sei jedoch unbeachtlich, wenn der ausländische Entscheid nicht anerkenn- bar oder innert angemessener Frist zu erwarten sei. Die Vorinstanz habe bis heute keine positive Anerkennungs- und Fristprognose gestellt und wolle die Pro- gnose erst nach Erhalt einer unverbindlichen Auskunft des französischen Gerichts durchführen. Die Vorinstanz habe die Frage seiner Zuständigkeit sowie die (Vor-)Frage der Anerkennbarkeit eines französischen Scheidungsurteils in der Schweiz im Licht von Art. 9 Abs. 1 IPRG unabhängig davon zu beantworten, ob sich das Tribunal judiciare de Carpentras selbst für zuständig erachte oder nicht. Sie habe vor Vorinstanz in Urk. 23 Rz. 14-19 aufgezeigt und belegt, dass für das französi- sche Scheidungsurteil zum Scheidungspunkt und zu den Scheidungsnebenfolgen

- 6 - keine positive Anerkennungsprognose gestellt werden könne. Ferner habe sie der Vollständigkeit halber in Urk. 23 Rz. 21 ff. aufgezeigt, dass Frankreich keine di- rekte Zuständigkeit namentlich für die Kinderbelange und die güterrechtlichen Fragen habe. Sie habe mangels positiver Anerkennungsprognose ein Rechts- schutzinteresse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung und auf Weiterfüh- rung des Verfahrens vor Vorinstanz. Nachdem die Scheidungsklage in der Schweiz seit dem 25. Juni 2026 (recte 2025) rechtshängig sei und insbesondere auch Kinderbelange zu regeln seien, käme eine weitere Verfahrenssistierung ei- ner Rechtsverweigerung gleich, die das Kindeswohl verletzte. Da keine indirekte Zuständigkeit des französischen Gerichts bestehe und die Vorinstanz ihrerseits für die Ehescheidung und die Scheidungsnebenfolgen international zuständig sei, habe die Vorinstanz das Verfahren wieder aufzunehmen. Der Beschwerdegegner habe Gelegenheit erhalten, sich zur indirekten Zuständigkeit des französischen Gerichts zu äussern. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme habe er sich in- dessen mit keinem Wort zur indirekten Zuständigkeit geäussert und habe einge- räumt, dass das französische Gericht allenfalls nicht für alle Scheidungsnebenfol- gen (in)direkt zuständig sei. Entsprechend sei das Verfahren vor Vorinstanz spruchreif, und die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Anerkennungs- und Frist- prognose vorfrageweise zu entscheiden (Urk. 1 Rz. 18-26). 3.2.2. Sodann erblickt die Klägerin eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 ZPO. Sie macht geltend, die Voraussetzungen einer Sistierung seien nicht erfüllt, da es an einer hinreichenden Abhängigkeit des vorliegenden Verfahrens vom französi- schen Verfahren fehle. Die Vorinstanz begründe die Sistierung mit der Zweck- mässigkeit, auf die abschliessende Auskunft des französischen Gerichts zu war- ten. Das französische Gericht dürfe sich innert absehbarer Zeit aber zur Frage der Zuständigkeit gar nicht äussern. Die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage für die Ehescheidung werde noch lange nicht verhandelt, und bis zu einem rechtskräfti- gen Zuständigkeitsentscheid dürfte es noch Jahre dauern. Damit sei die Verfah- renssistierung der Vorinstanz nicht zweckmässig und sofort aufzuheben. Ein Zu- warten sei aber auch mangels Anerkennbarkeit eines französischen Scheidungs- urteils zum Scheidungspunkt und zu den Scheidungsnebenfolgen nicht zweck- mässig. Ein französischer Scheidungsentscheid sei weder hinsichtlich des Schei-

- 7 - dungspunkts noch hinsichtlich der Scheidungsfolgen in der Schweiz anerkennbar. Daran würde auch ein rechtskräftiger französischer Zuständigkeitsentscheid nichts ändern. Das französische Verfahren sei daher für das vorliegende Verfah- ren nicht präjudiziell (Urk. 1 Rz. 30-34). 3.2.3. Schliesslich wirft die Klägerin der Vorinstanz Rechtsverzögerung bzw. ei- nen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 124 Abs. 1 ZPO vor, mit der Be- gründung, die Vorinstanz hätte ihre Einwände zur fehlenden Anerkennbarkeit und Fristprognose vor Erlass der angefochtenen Verfügung prüfen müssen (Urk. 1 Rz. 27-29). 4.1.1. Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens steht im Spannungsfeld zum in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten Beschleunigungs- gebot (vgl. BGE 141 III 549 E. 6.5). Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGer 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1; BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4). Allerdings ist zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte gleichzeitig mit identischen Verfahren beschäftigen. Der Zweck der Sistierung liegt insofern in der Koordination zusammenhängender Verfahren, namentlich in der Vermeidung mehrfacher Beweiserhebungen oder gar wider- sprüchlicher Entscheide (vgl. BGE 142 III 626 E. 8.4). Das Gesetz nennt als ein- zige Voraussetzung für die Sistierung die Zweckmässigkeit sowie beispielhaft die Abhängigkeit des Entscheides vom Ausgang eines anderen Verfahrens. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein anderes Zivilverfahren handeln (vgl. BGer 5A_253/2022 vom 27. September 2022 E. 3). Massgebend ist, dass das Abwar- ten des Ausgangs des anderen Verfahrens das sistierte Verfahren voraussichtlich bedeutend vereinfacht (vgl. KassG ZH vom 8. Mai 1985, ZR 85, Nr. 48). Auch die Abhängigkeit vom Ausgang eines im Ausland hängigen Verfahrens (vgl. Art. 9 IPRG) kann eine Sistierung begründen (vgl. BGE 141 III 382 E. 5.6.2), sofern dies mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist vereinbar ist (BGer 4P.51/2006 vom 15. Mai 2006 E. 1). Wann eine Sistie-

- 8 - rung zweckmässig ist, hat das Gericht im Einzelfall nach Ermessen mit der nöti- gen Zurückhaltung und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots, der Interes- sen der Parteien sowie der Verfahrensart zu beurteilen (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-Seiler, Art. 126 N 3 ff. m.w.H.). 4.1.2. Die Vorinstanz beurteilte die Zweckmässigkeit der Sistierung mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 IPRG. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Streitfall internatio- nale Bezüge aufweist und vorliegend weder das LugÜ noch ein anderer Staats- vertrag einschlägig sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 IPRG und Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfah- ren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- teien zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist und zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Mithin setzt Art. 9 Abs. 1 IPRG kumulativ voraus, dass (1) sowohl im Ausland wie im Inland eine Klage erhoben wurde, wobei jene im Ausland prioritäre Rechtshängigkeit aufzuweisen hat, (2) dass dieselben Par- teien beteiligt sind und derselbe Streitgegenstand vorliegt, sowie (3) voraussehbar ist, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist einen in der Schweiz anerkennungsfähigen Entscheid erlassen wird (sog. Frist- und Anerken- nungsprognose; vgl. BSK IPRG-Droese, Art. 9 N 12 ff.). 4.1.3. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die ausländische Rechts- hängigkeit nach der lex fori, vorliegend mithin nach französischem Recht, beurteilt (CHK IPRG-Buhr/Gabriel/Schramm, Art. 9 N 14 m.w.H.), und dass das Gericht die frühere Rechtshängigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 127 III 118 E. 3d m.w.H.). Insofern ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesbe- züglich weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat. Indessen erscheint es nicht als korrekt, wenn sie allein deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO eine Verfahrenssistierung verfügt, ohne die weiteren kumulativen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 IPRG zu prüfen. Wie die Klägerin zutreffend vorbringt, ist die Frage der ausländischen Rechtshängigkeit unbeachtlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist einen in der Schweiz anerkennbaren Entscheid fällen wird. Ob dies zutrifft, ist im Rahmen von

- 9 - Art. 9 Abs. 1 IPRG zu prüfen und unabhängig davon zu beurteilen, ob sich das Tribunal judiciaire de Carpentras als zuständig erachtet (vgl. Urk. 1 Rz. 21 f.). So- lange die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht geprüft hatte, fehlte ihr die Grundlage für die Beurteilung, ob das Abwarten der französischen Auskunft überhaupt erforderlich ist und sich die Sistierung als zweckmässig erweist. Unter diesen Umständen durfte sie ihre Sachverhaltsabklä- rungen nicht zum Anlass nehmen, das Verfahren gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren. 4.1.5. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist folglich aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird folglich namentlich zu berücksichtigen ha- ben, dass eine Sistierung des Verfahrens aufgrund einer (allfälligen) früheren aus- ländischen Litispendenz nur in Frage kommt, wenn zu erwarten ist, dass das aus- ländische Gericht in angemessener Frist eine in der Schweiz anerkennbare Ent- scheidung fällt. Die internationale (direkte und indirekte) Zuständigkeit ist dabei hinsichtlich des Scheidungspunkts und der verschiedenen im Streit stehenden Scheidungsnebenfolgen unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen je ein- zeln zu prüfen.

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners."

E. 4.2 Was die Anfrage an das Tribunal judiciaire de Carpentras und namentlich die von der Klägerin beanstandete dritte Frage betrifft, handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Dessen Anfechtung setzt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus, der von einer Be- schwerdeführerin darzutun ist. Die Klägerin äussert sich dazu nicht. Ein solcher ist losgelöst von der Frage der Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang einer ab- schliessenden Auskunft des französischen Gerichts auch nicht ersichtlich. Inso- weit ist auf die Beschwerde der Klägerin daher nicht einzutreten

E. 5.1 Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Der von der Klägerin ge- leistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

- 10 -

E. 5.2 Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse wäre nur in Ausnahmefäl- len geschuldet; die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. dazu OGer ZH PS220211 vom 24. August 2023 und BGer 5A_932/2016 vom

24. Juli 2017). Entsprechend ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Ver- fahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Der Klägerin wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 11 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Wehrle versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Wehrle Urteil vom 25. Juni 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2026 (FE250139-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 machte die Klägerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht am Bezirksgericht Uster (fortan Vorin- stanz) die vorliegende Scheidungsklage anhängig (Urk. 5/1). In ihrer Klageschrift führte sie unter anderem aus, der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Be- klagter) habe am 12. Juni 2025 beim Tribunal judiciaire de Carpentras (Frank- reich) eine Scheidungsklage eingereicht. Unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 IPRG hielt sie fest, das schweizerische Gericht setze das Verfahren aus, wenn die Rechtshängigkeit des Verfahrens im Ausland zu bejahen und zu erwarten sei, dass innert angemessener Frist eine in der Schweiz anerkennbare Entscheidung ergehen werde (Urk. 5/1 Rz. 3). Nachdem die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte (Urk. 5/8), beantragte dieser, auf die Scheidungs- klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens in Frankreich und bis zur Anerkennung der Ehescheidung in der Schweiz zu sistieren (Urk. 5/12 S. 2). Nachdem der Klägerin Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 5/16) und der Beklagte be- glaubigt übersetzte Unterlagen zum Verfahren vor dem Tribunal judiciaire de Car- pentras eingereicht hatte (Urk. 5/19/1-3), beantragte die (zwischenzeitlich durch eine neue Rechtsanwältin vertretene) Klägerin, auf die Scheidungsklage sei ein- zutreten und ihr ursprünglicher Sistierungsantrag sei abzuweisen; eventualiter sei über die Eintretensfrage und die Sistierung erst im Endentscheid zu befinden (Urk. 5/23 S. 1). In der Folge wandte sich die Vorinstanz am 18. November 2025 schriftlich mit Fragen betreffend Rechtshängigkeit und Zuständigkeit an das Tribu- nal judiciaire de Carpentras (Urk. 5/27, Urk. 5/30 und Urk. 5/30A). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 nahm die Klägerin zu diesem Schreiben Stellung und er- suchte die Vorinstanz, dieses insoweit zu berichtigen, als die dritte Frage, ob sich das Tribunal judiciaire de Carpentras für zuständig erachte, zu entfernen bzw. zu- rückzuziehen sei (Urk. 5/36). Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 (Poststempel:

19. Januar 2026) reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 5/40). Am 2. März 2026 teilte das Tribunal judiciaire de Carpentras der Vorinstanz per E- Mail mit, das Gericht sei am 13. Juni 2025 durch die Einreichung der am 12. Juni

- 3 - 2025 der Klägerin zugestellten Scheidungsklage angerufen und die Angelegen- heit sei auf den 8. April 2026 zur Verhandlung angesetzt worden; die übrigen von der Vorinstanz gestellten Fragen könnten indes noch nicht beantwortet werden (Urk. 5/50). Im Übrigen kann betreffend den Verlauf des Verfahrens auf die vorin- stanzlichen Akten verwiesen werden (Urk. 5/1-53). Mit Verfügung vom 3. März 2026 sistierte die Vorinstanz das Verfahren schliesslich bis zum Eingang einer ab- schliessenden Auskunft des Tribunal judiciaire de Carpentras (Urk. 2 = Urk. 5/51). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. März 2026 innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 5/52) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 3. März 2026, Geschäfts-Nr. FE250139-I in Sachen Ehescheidung (Sistierung) seien aufzuheben.

2. Das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, das Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. FE250139-I umgehend fortzuführen, über die Anerken- nungs- und Fristprognose (Art. 9 IPRG) vorfrageweise zu entscheiden und für die Fortführung nicht auf die abschliessende Auskunft des Tri- bunal judiciaire de Carpentras auf das Schreiben des Bezirksgerichts Uster vom 18. November 2025 zu warten.

3. Das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, sein Schreiben vom 18. No- vember 2025 an das Tribunal judiciaire de Carpentras insoweit zu be- richtigen, als dass die dritte Frage im Schreiben ("Considerez-vous que vous êtes compétent das cette affaire?") zu entfernen bzw. zurückzu- nehmen sei.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-53). Der Kosten- vorschuss gemäss Verfügung vom 26. März 2026 (Urk. 6) von Fr. 1'200.– ging fristgerecht (vgl. Urk. 7) ein. Da der Beklagte innert der mit Verfügung vom 9. April 2026 angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort einreichte, ist das Verfahren an- drohungsgemäss ohne Beschwerdeantwort fortzuführen (Urk. 8; vgl. Art. 147 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Anordnung einer Sistierung ist ein qualifizierter prozessleitender Ent- scheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO und kann mit Beschwerde angefochten wer- den (BSK ZPO-Gschwend, Art. 126 N 17a).

- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das schweizerische Gericht setze das Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 IPRG aus, wenn eine Klage über densel- ben Gegenstand zwischen denselben Parteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden und zu erwarten sei, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist einen in der Schweiz anerkennbaren Entscheid fällen werde. Da sich der Eintritt der Rechtshängigkeit nach der ausländischen lex fori beurteile und sie, die Vorinstanz, derzeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung der ausländischen Rechtshängigkeit (Art. 60 ZPO) Sachverhaltsermittlungen vornehme, habe sie das vom Beklagten angerufene Gericht in Frankreich mit Schreiben vom 18. No- vember 2025 um schriftliche Auskunft ersucht und die Akten des Rechtshilfever- fahrens beigezogen. Nachdem das Tribunal judiciaire de Carpentras mit E-Mail vom 2. März 2026 den Eingang der Scheidungsklage des Beklagten vom 12. Juni 2025 am 13. Juni 2025 bestätigt und mitgeteilt habe, dass die Frage der dortigen Rechtshängigkeit sowie der eigenen Zuständigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden könne und die Parteien auf den 8. April 2026 zur Ver- handlung vorgeladen seien, erscheine es sinnvoll und zweckmässig, das Verfah- ren bis zum Eingang einer abschliessenden Antwort des Tribunal judiciaire de Ca- rpentras gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren. Nach Eingang der Aus- kunft werde die Vorinstanz die Sistierung aufheben und den Parteien im Rahmen von Art. 53 ZPO Gelegenheit einräumen, sich zur Eingabe des französischen Ge- richts zu äussern. Sodann seien – sofern die Vorinstanz die frühere Rechtshän- gigkeit der Scheidungsklage in Frankreich bejahen sollte – die weiteren Voraus-

- 5 - setzungen von Art. 9 Abs. 1 IPRG, namentlich die Frist- und Anerkennungspro- gnose, zu prüfen. Schliesslich sei der Antrag der Klägerin, die dritte Frage im Schreiben vom 18. November 2025 (ob sich das französische Gericht als zustän- dig erachte) zu entfernen bzw. zurückzuziehen, abzuweisen. Die Prozessleitung obliege dem Gericht (Art. 124 Abs. 1 ZPO), welches die Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse von Amtes wegen zu prüfen habe (Art. 60 ZPO), worun- ter ohne Weiteres auch die genannte Frage falle (Urk. 2). 3.2.1. Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 IPRG. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen einer Sistierung wegen ausländischer Rechtshängigkeit nicht geprüft, obwohl diese von Amtes wegen zu beurteilen gewesen wären. Eine ausländische Rechtshängigkeit sei nur beacht- lich, wenn zu erwarten sei, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist einen Entscheid fällen werde, der in der Schweiz anerkennbar sei. Fehle es an einer der beiden Voraussetzungen, sei die Einrede prioritärer ausländischer Rechtshängigkeit zu verwerfen. Vor Stellung einer positiven Anerkennungs- und Fristprognose dürfe die Vorinstanz das Verfahren nicht aussetzen. Das IRPG ent- halte zahlreiche Spezialbestimmungen betreffend die indirekte Zuständigkeit. So- weit ein ausländisches Scheidungsurteil nur bezüglich gewisser Punkte anerken- nungsfähig sei, habe das zweitangerufene Gericht auf die übrigen, nicht anerken- nungsfähigen Punkte parallel einzutreten und darüber zu entscheiden. Die Vorin- stanz habe zwar Kenntnis über die frühere ausländische Scheidungsklage, aber noch nicht über deren Rechtshängigkeit. Die Frage der ausländischen Litispen- denz sei jedoch unbeachtlich, wenn der ausländische Entscheid nicht anerkenn- bar oder innert angemessener Frist zu erwarten sei. Die Vorinstanz habe bis heute keine positive Anerkennungs- und Fristprognose gestellt und wolle die Pro- gnose erst nach Erhalt einer unverbindlichen Auskunft des französischen Gerichts durchführen. Die Vorinstanz habe die Frage seiner Zuständigkeit sowie die (Vor-)Frage der Anerkennbarkeit eines französischen Scheidungsurteils in der Schweiz im Licht von Art. 9 Abs. 1 IPRG unabhängig davon zu beantworten, ob sich das Tribunal judiciare de Carpentras selbst für zuständig erachte oder nicht. Sie habe vor Vorinstanz in Urk. 23 Rz. 14-19 aufgezeigt und belegt, dass für das französi- sche Scheidungsurteil zum Scheidungspunkt und zu den Scheidungsnebenfolgen

- 6 - keine positive Anerkennungsprognose gestellt werden könne. Ferner habe sie der Vollständigkeit halber in Urk. 23 Rz. 21 ff. aufgezeigt, dass Frankreich keine di- rekte Zuständigkeit namentlich für die Kinderbelange und die güterrechtlichen Fragen habe. Sie habe mangels positiver Anerkennungsprognose ein Rechts- schutzinteresse an der Aufhebung der Sistierungsverfügung und auf Weiterfüh- rung des Verfahrens vor Vorinstanz. Nachdem die Scheidungsklage in der Schweiz seit dem 25. Juni 2026 (recte 2025) rechtshängig sei und insbesondere auch Kinderbelange zu regeln seien, käme eine weitere Verfahrenssistierung ei- ner Rechtsverweigerung gleich, die das Kindeswohl verletzte. Da keine indirekte Zuständigkeit des französischen Gerichts bestehe und die Vorinstanz ihrerseits für die Ehescheidung und die Scheidungsnebenfolgen international zuständig sei, habe die Vorinstanz das Verfahren wieder aufzunehmen. Der Beschwerdegegner habe Gelegenheit erhalten, sich zur indirekten Zuständigkeit des französischen Gerichts zu äussern. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme habe er sich in- dessen mit keinem Wort zur indirekten Zuständigkeit geäussert und habe einge- räumt, dass das französische Gericht allenfalls nicht für alle Scheidungsnebenfol- gen (in)direkt zuständig sei. Entsprechend sei das Verfahren vor Vorinstanz spruchreif, und die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Anerkennungs- und Frist- prognose vorfrageweise zu entscheiden (Urk. 1 Rz. 18-26). 3.2.2. Sodann erblickt die Klägerin eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 ZPO. Sie macht geltend, die Voraussetzungen einer Sistierung seien nicht erfüllt, da es an einer hinreichenden Abhängigkeit des vorliegenden Verfahrens vom französi- schen Verfahren fehle. Die Vorinstanz begründe die Sistierung mit der Zweck- mässigkeit, auf die abschliessende Auskunft des französischen Gerichts zu war- ten. Das französische Gericht dürfe sich innert absehbarer Zeit aber zur Frage der Zuständigkeit gar nicht äussern. Die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage für die Ehescheidung werde noch lange nicht verhandelt, und bis zu einem rechtskräfti- gen Zuständigkeitsentscheid dürfte es noch Jahre dauern. Damit sei die Verfah- renssistierung der Vorinstanz nicht zweckmässig und sofort aufzuheben. Ein Zu- warten sei aber auch mangels Anerkennbarkeit eines französischen Scheidungs- urteils zum Scheidungspunkt und zu den Scheidungsnebenfolgen nicht zweck- mässig. Ein französischer Scheidungsentscheid sei weder hinsichtlich des Schei-

- 7 - dungspunkts noch hinsichtlich der Scheidungsfolgen in der Schweiz anerkennbar. Daran würde auch ein rechtskräftiger französischer Zuständigkeitsentscheid nichts ändern. Das französische Verfahren sei daher für das vorliegende Verfah- ren nicht präjudiziell (Urk. 1 Rz. 30-34). 3.2.3. Schliesslich wirft die Klägerin der Vorinstanz Rechtsverzögerung bzw. ei- nen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 124 Abs. 1 ZPO vor, mit der Be- gründung, die Vorinstanz hätte ihre Einwände zur fehlenden Anerkennbarkeit und Fristprognose vor Erlass der angefochtenen Verfügung prüfen müssen (Urk. 1 Rz. 27-29). 4.1.1. Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens steht im Spannungsfeld zum in Art. 124 Abs. 1 ZPO statuierten Beschleunigungs- gebot (vgl. BGE 141 III 549 E. 6.5). Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang (BGer 4A_175/2022 vom 7. Juli 2022 E. 5.2.1; BGer 5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4). Allerdings ist zu vermeiden, dass sich mehrere Gerichte gleichzeitig mit identischen Verfahren beschäftigen. Der Zweck der Sistierung liegt insofern in der Koordination zusammenhängender Verfahren, namentlich in der Vermeidung mehrfacher Beweiserhebungen oder gar wider- sprüchlicher Entscheide (vgl. BGE 142 III 626 E. 8.4). Das Gesetz nennt als ein- zige Voraussetzung für die Sistierung die Zweckmässigkeit sowie beispielhaft die Abhängigkeit des Entscheides vom Ausgang eines anderen Verfahrens. Dabei muss es sich nicht zwingend um ein anderes Zivilverfahren handeln (vgl. BGer 5A_253/2022 vom 27. September 2022 E. 3). Massgebend ist, dass das Abwar- ten des Ausgangs des anderen Verfahrens das sistierte Verfahren voraussichtlich bedeutend vereinfacht (vgl. KassG ZH vom 8. Mai 1985, ZR 85, Nr. 48). Auch die Abhängigkeit vom Ausgang eines im Ausland hängigen Verfahrens (vgl. Art. 9 IPRG) kann eine Sistierung begründen (vgl. BGE 141 III 382 E. 5.6.2), sofern dies mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist vereinbar ist (BGer 4P.51/2006 vom 15. Mai 2006 E. 1). Wann eine Sistie-

- 8 - rung zweckmässig ist, hat das Gericht im Einzelfall nach Ermessen mit der nöti- gen Zurückhaltung und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots, der Interes- sen der Parteien sowie der Verfahrensart zu beurteilen (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-Seiler, Art. 126 N 3 ff. m.w.H.). 4.1.2. Die Vorinstanz beurteilte die Zweckmässigkeit der Sistierung mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 IPRG. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Streitfall internatio- nale Bezüge aufweist und vorliegend weder das LugÜ noch ein anderer Staats- vertrag einschlägig sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 IPRG und Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfah- ren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Par- teien zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist und zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Mithin setzt Art. 9 Abs. 1 IPRG kumulativ voraus, dass (1) sowohl im Ausland wie im Inland eine Klage erhoben wurde, wobei jene im Ausland prioritäre Rechtshängigkeit aufzuweisen hat, (2) dass dieselben Par- teien beteiligt sind und derselbe Streitgegenstand vorliegt, sowie (3) voraussehbar ist, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist einen in der Schweiz anerkennungsfähigen Entscheid erlassen wird (sog. Frist- und Anerken- nungsprognose; vgl. BSK IPRG-Droese, Art. 9 N 12 ff.). 4.1.3. Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich die ausländische Rechts- hängigkeit nach der lex fori, vorliegend mithin nach französischem Recht, beurteilt (CHK IPRG-Buhr/Gabriel/Schramm, Art. 9 N 14 m.w.H.), und dass das Gericht die frühere Rechtshängigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 127 III 118 E. 3d m.w.H.). Insofern ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Vorinstanz diesbe- züglich weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat. Indessen erscheint es nicht als korrekt, wenn sie allein deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO eine Verfahrenssistierung verfügt, ohne die weiteren kumulativen Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 IPRG zu prüfen. Wie die Klägerin zutreffend vorbringt, ist die Frage der ausländischen Rechtshängigkeit unbeachtlich, wenn nicht zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist einen in der Schweiz anerkennbaren Entscheid fällen wird. Ob dies zutrifft, ist im Rahmen von

- 9 - Art. 9 Abs. 1 IPRG zu prüfen und unabhängig davon zu beurteilen, ob sich das Tribunal judiciaire de Carpentras als zuständig erachtet (vgl. Urk. 1 Rz. 21 f.). So- lange die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 IPRG nicht geprüft hatte, fehlte ihr die Grundlage für die Beurteilung, ob das Abwarten der französischen Auskunft überhaupt erforderlich ist und sich die Sistierung als zweckmässig erweist. Unter diesen Umständen durfte sie ihre Sachverhaltsabklä- rungen nicht zum Anlass nehmen, das Verfahren gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO zu sistieren. 4.1.5. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist folglich aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird folglich namentlich zu berücksichtigen ha- ben, dass eine Sistierung des Verfahrens aufgrund einer (allfälligen) früheren aus- ländischen Litispendenz nur in Frage kommt, wenn zu erwarten ist, dass das aus- ländische Gericht in angemessener Frist eine in der Schweiz anerkennbare Ent- scheidung fällt. Die internationale (direkte und indirekte) Zuständigkeit ist dabei hinsichtlich des Scheidungspunkts und der verschiedenen im Streit stehenden Scheidungsnebenfolgen unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen je ein- zeln zu prüfen. 4.2. Was die Anfrage an das Tribunal judiciaire de Carpentras und namentlich die von der Klägerin beanstandete dritte Frage betrifft, handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Dessen Anfechtung setzt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus, der von einer Be- schwerdeführerin darzutun ist. Die Klägerin äussert sich dazu nicht. Ein solcher ist losgelöst von der Frage der Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang einer ab- schliessenden Auskunft des französischen Gerichts auch nicht ersichtlich. Inso- weit ist auf die Beschwerde der Klägerin daher nicht einzutreten 5.1. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO von einer Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Der von der Klägerin ge- leistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

- 10 - 5.2. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse wäre nur in Ausnahmefäl- len geschuldet; die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. dazu OGer ZH PS220211 vom 24. August 2023 und BGer 5A_932/2016 vom

24. Juli 2017). Entsprechend ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2026 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Ver- fahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Der Klägerin wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 11 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 25. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Wehrle versandt am: st