opencaselaw.ch

PC260008

Ehescheidung (Zustellung und Frist zur Urteilsbegründung)

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-03-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien schlossen am 7. Januar 2026 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab (act. 5/22), welche vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit (unbegründetem) Entscheid vom 20. Januar 2026 (act. 5/33) genehmigt wurde. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2026 zur Ab- holung bis 29. Januar 2026 gemeldet (vgl. act. 5/36). Nachdem der Beschwerde- führer diese Sendung innert Frist bei der Post nicht abgeholt hatte, wurde die Sendung an die Vorinstanz retourniert. Am 2. Februar 2026 holte der Beschwer- deführer den Entscheid bei der Vorinstanz ab (vgl. a.a.O.).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 (act. 5/38) beantragte der Beschwerde- führer bei der Vorinstanz eine "Neubewertung", weil er mit der Regelung des Be- suchsrechts und dem Ausreiseverbot gemäss dem Entscheid der Vorinstanz vom

20. Januar 2026 nicht einverstanden sei.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 (act. 4) wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Urteilsbegründung ab und erhob keine Kosten.

E. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

10. März 2026 Beschwerde (act. 2) und reichte Beilagen ein (act. 3/1-2).

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-50). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Eine schriftliche Begründung eines unbegründet ausgefertigten Entscheides ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf dessen Anfechtung mit Berufung oder Beschwerde (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wurde der Antrag auf Begründung verspätet gestellt, hat das Gericht dies in ei- nem prozessleitenden Entscheid festzuhalten. Dieser prozessleitende Entscheid

- 3 - ist – so auch hier – mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER, 4. A. 2024, Art. 239 N 25).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung – für den Beschwerde- führer in kaum verständlicher Form einer "Dass-/dass-"Verfügung – im Wesentli- chen fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem An- trag um Neubewertung den Entscheid anfechten möchte, weshalb seine Eingabe als Antrag auf Begründung anzusehen sei (vgl. act. 4 S. 2). Der Entscheid vom

20. Januar 2026 sei von der Schweizerischen Post am 22. Januar 2026 zur Abho- lung gemeldet worden mit Frist bis am 29. Januar 2026. Der Beschwerdeführer habe ihn jedoch innert Frist nicht abgeholt. Da der Beschwerdeführer mit der Zu- stellung eines unbegründeten Urteils klarerweise habe rechnen müssen, nach- dem er am 20. Januar 2026 die Scheidungsvereinbarung unterzeichnet gehabt habe, gelte ihm der Entscheid am 29. Januar 2026 als zugestellt. Deshalb sei die 10-tägige Frist zur Urteilsbegründung am 9. Februar 2026 als abgelaufen, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Urteilsbegründung zu spät erfolgt und da- mit abzuweisen sei (vgl. a.a.O. S. 2 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe die Sendung bei der Post nicht abholen können, weil er den Originalausweis nicht dabei gehabt habe. Er habe sich gleichentags bei der Vorinstanz gemeldet, wo ihm gesagt worden sei, dass er die Sendung am Montag beim Gericht abholen könne, was er dann auch getan habe. Er habe also versucht, die Sendung rechtzeitig zu erhalten. Dass er ihn nicht "früher" habe abholen können, habe daran gelegen, dass er kei- nen Originalausweis habe vorzeigen können (vgl. act. 2).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, wann er die Sendung (inner- halb des Abholungszeitraums vom 22. bis 29. Januar 2026) bei der Post habe ab- holen wollen, und auch nicht, weshalb er die Frist bis 9. Februar 2026, um eine Begründung zu verlangen (vgl. oben E. 1.1), nicht habe einhalten können. Des- halb ist von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb er die Sendung mit seinem Originalausweis nicht bereits zu einem früheren oder ggf. zu einem späteren Zeit- punkt bis zum 29. Januar 2026 hätte abholen können, und weshalb er die Frist bis

9. Februar 2026 nicht einhalten konnte, hatte er den Entscheid vom 20. Januar

- 4 - 2026 doch am 2. Februar 2026 bei der Vorinstanz abgeholt (vgl. oben E. 1.1). Es war an ihm, die 10-tägige gesetzliche Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO zum Verlan- gen einer Begründung einzuhalten. Dies ist ihm nicht gelungen. Gesetzliche Fris- ten können im Übrigen nicht erstreckt werden (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Vor- instanz hat den Antrag zu Recht abgewiesen. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, womit sich eine Wieder- herstellung der Frist zum Verlangen einer Begründung begründen liesse (vgl. Art. 148 ZPO). Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise davon ausgegangen ist, ihm stünden für seine Eingabe 10 Tage ab persönlicher Aushändigung der Sendung am 2. Februar 2026 nach deren Rücksendung an die Vorinstanz zur Verfügung. Dass ihm dies so mitgeteilt worden wäre, macht er in- des nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil seine Beschwerde abzu- weisen ist, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen ent- standen sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 26. März 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Ehescheidung (Zustellung und Frist zur Urteilsbegründung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Februar 2026; Proz. FE250753

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien schlossen am 7. Januar 2026 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ab (act. 5/22), welche vom Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit (unbegründetem) Entscheid vom 20. Januar 2026 (act. 5/33) genehmigt wurde. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2026 zur Ab- holung bis 29. Januar 2026 gemeldet (vgl. act. 5/36). Nachdem der Beschwerde- führer diese Sendung innert Frist bei der Post nicht abgeholt hatte, wurde die Sendung an die Vorinstanz retourniert. Am 2. Februar 2026 holte der Beschwer- deführer den Entscheid bei der Vorinstanz ab (vgl. a.a.O.). 1.2 Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 (act. 5/38) beantragte der Beschwerde- führer bei der Vorinstanz eine "Neubewertung", weil er mit der Regelung des Be- suchsrechts und dem Ausreiseverbot gemäss dem Entscheid der Vorinstanz vom

20. Januar 2026 nicht einverstanden sei. 1.3 Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 (act. 4) wies die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Urteilsbegründung ab und erhob keine Kosten. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

10. März 2026 Beschwerde (act. 2) und reichte Beilagen ein (act. 3/1-2). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-50). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Eine schriftliche Begründung eines unbegründet ausgefertigten Entscheides ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf dessen Anfechtung mit Berufung oder Beschwerde (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wurde der Antrag auf Begründung verspätet gestellt, hat das Gericht dies in ei- nem prozessleitenden Entscheid festzuhalten. Dieser prozessleitende Entscheid

- 3 - ist – so auch hier – mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; BSK ZPO-SCHMID/BRUNNER, 4. A. 2024, Art. 239 N 25). 3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung – für den Beschwerde- führer in kaum verständlicher Form einer "Dass-/dass-"Verfügung – im Wesentli- chen fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem An- trag um Neubewertung den Entscheid anfechten möchte, weshalb seine Eingabe als Antrag auf Begründung anzusehen sei (vgl. act. 4 S. 2). Der Entscheid vom

20. Januar 2026 sei von der Schweizerischen Post am 22. Januar 2026 zur Abho- lung gemeldet worden mit Frist bis am 29. Januar 2026. Der Beschwerdeführer habe ihn jedoch innert Frist nicht abgeholt. Da der Beschwerdeführer mit der Zu- stellung eines unbegründeten Urteils klarerweise habe rechnen müssen, nach- dem er am 20. Januar 2026 die Scheidungsvereinbarung unterzeichnet gehabt habe, gelte ihm der Entscheid am 29. Januar 2026 als zugestellt. Deshalb sei die 10-tägige Frist zur Urteilsbegründung am 9. Februar 2026 als abgelaufen, womit der Antrag des Beschwerdeführers auf Urteilsbegründung zu spät erfolgt und da- mit abzuweisen sei (vgl. a.a.O. S. 2 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe die Sendung bei der Post nicht abholen können, weil er den Originalausweis nicht dabei gehabt habe. Er habe sich gleichentags bei der Vorinstanz gemeldet, wo ihm gesagt worden sei, dass er die Sendung am Montag beim Gericht abholen könne, was er dann auch getan habe. Er habe also versucht, die Sendung rechtzeitig zu erhalten. Dass er ihn nicht "früher" habe abholen können, habe daran gelegen, dass er kei- nen Originalausweis habe vorzeigen können (vgl. act. 2). 3.3 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, wann er die Sendung (inner- halb des Abholungszeitraums vom 22. bis 29. Januar 2026) bei der Post habe ab- holen wollen, und auch nicht, weshalb er die Frist bis 9. Februar 2026, um eine Begründung zu verlangen (vgl. oben E. 1.1), nicht habe einhalten können. Des- halb ist von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb er die Sendung mit seinem Originalausweis nicht bereits zu einem früheren oder ggf. zu einem späteren Zeit- punkt bis zum 29. Januar 2026 hätte abholen können, und weshalb er die Frist bis

9. Februar 2026 nicht einhalten konnte, hatte er den Entscheid vom 20. Januar

- 4 - 2026 doch am 2. Februar 2026 bei der Vorinstanz abgeholt (vgl. oben E. 1.1). Es war an ihm, die 10-tägige gesetzliche Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO zum Verlan- gen einer Begründung einzuhalten. Dies ist ihm nicht gelungen. Gesetzliche Fris- ten können im Übrigen nicht erstreckt werden (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Vor- instanz hat den Antrag zu Recht abgewiesen. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, womit sich eine Wieder- herstellung der Frist zum Verlangen einer Begründung begründen liesse (vgl. Art. 148 ZPO). Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer möglicherweise davon ausgegangen ist, ihm stünden für seine Eingabe 10 Tage ab persönlicher Aushändigung der Sendung am 2. Februar 2026 nach deren Rücksendung an die Vorinstanz zur Verfügung. Dass ihm dies so mitgeteilt worden wäre, macht er in- des nicht geltend und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil seine Beschwerde abzu- weisen ist, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen ent- standen sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Einzelge- richt des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: