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PC260007

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2026-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdefrist beträgt für ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbe- lehrung in der angefochtenen Verfügung, Urk. 2 S. 30 Dispositivziffer 19). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung der Vorinstanz wurde der Beklagten bzw. ihrem damaligen Rechts- vertreter gemäss Eingangsstempel auf der Verfügung und Bestätigung der Vorin- stanz am 6. Februar 2026 zugestellt; der Empfangsschein wurde am 9. Februar 2026 unterzeichnet (Urk. 2 und Urk. 4). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen en- dete am 16. Februar 2026 bzw. (ausgehend vom Datum der Unterzeichnung des Empfangsscheins) spätestens am 19. Februar 2026 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO). Die am 8. März 2026 zur Post gegebene Beschwerde der Beklagten ist ver- spätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3.1 Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegen- heit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumula- tiv) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand jedoch dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Bei- standspflicht der Ehegatten fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag nach (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Die Beklagte macht gel-

- 4 - tend, ihr fehlten die finanziellen Mittel um ihre Rechte wahren zu können. Ohne prozessuale Unterstützung durch einen Prozesskostenvorschuss oder die Gewäh- rung unentgeltlicher Rechtspflege, werde ihr der Zugang zum Gericht faktisch ver- wehrt (Urk. 1 S. 15 f.). Die Beschwerde war jedoch, wie oben aufgezeigt, von vorn- herein aussichtslos, weshalb der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht hätte gewährt werden können. Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag der Gegenseite des vorinstanzlichen Verfahren hätte sie zudem ohnehin nicht, zumal die Parteien bereits geschieden sind. 3.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger und Verfahrens- beteiligten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an den Kläger und den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 sowie Urk. 3/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 18. März 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich sowie

1. B._____,

2. C._____, Kläger und Verfahrensbeteiligte 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

- 2 - Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 19. September 2025 (FP250057-L)

- 3 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 19. September 2025 wies die Vorinstanz u.a. das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 2 S. 29 Dispositivziffer 15). 1.2 Dagegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 6. März 2026 (Poststempel: 8. März 2026) Beschwerde (Urk. 1).

2. Die Beschwerdefrist beträgt für ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbe- lehrung in der angefochtenen Verfügung, Urk. 2 S. 30 Dispositivziffer 19). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung der Vorinstanz wurde der Beklagten bzw. ihrem damaligen Rechts- vertreter gemäss Eingangsstempel auf der Verfügung und Bestätigung der Vorin- stanz am 6. Februar 2026 zugestellt; der Empfangsschein wurde am 9. Februar 2026 unterzeichnet (Urk. 2 und Urk. 4). Die Beschwerdefrist von zehn Tagen en- dete am 16. Februar 2026 bzw. (ausgehend vom Datum der Unterzeichnung des Empfangsscheins) spätestens am 19. Februar 2026 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO). Die am 8. März 2026 zur Post gegebene Beschwerde der Beklagten ist ver- spätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3.1 Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegen- heit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumula- tiv) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der öffentlichen Hand jedoch dem aus der privatrechtlichen Unterhalts- und Bei- standspflicht der Ehegatten fliessenden Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag nach (BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Die Beklagte macht gel-

- 4 - tend, ihr fehlten die finanziellen Mittel um ihre Rechte wahren zu können. Ohne prozessuale Unterstützung durch einen Prozesskostenvorschuss oder die Gewäh- rung unentgeltlicher Rechtspflege, werde ihr der Zugang zum Gericht faktisch ver- wehrt (Urk. 1 S. 15 f.). Die Beschwerde war jedoch, wie oben aufgezeigt, von vorn- herein aussichtslos, weshalb der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht hätte gewährt werden können. Anspruch auf einen Prozesskostenbeitrag der Gegenseite des vorinstanzlichen Verfahren hätte sie zudem ohnehin nicht, zumal die Parteien bereits geschieden sind. 3.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger und Verfahrens- beteiligten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Verfahrensbeteiligten, an den Kläger und den Verfahrensbeteiligten je unter Beilage einer Kopie der Urk. 1 sowie Urk. 3/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm