Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 25. November 2024 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt B._____ (fortan Verfahrensbeteiligter), eine Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/1). Gleichzeitig ersuchte sie um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/1 S. 2). Mit Verfügung vom 17. September 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses ab, bewilligte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und be- stellte ihr in der Person des Verfahrensbeteiligten einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand (Urk. 5/51). Das Scheidungsurteil erging am 7. November 2025 (Urk. 5/60). Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 ersuchte der Verfahrensbeteiligte unter Beilage seiner Kostennote um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3'294.65 (Urk. 5/67-68). Mit Verfügung vom 2. März 2026 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Verfahrensbeteiligte für seine Bemühungen und Barausla- gen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin auf Fr. 3'294.65 (inkl. Mehr- wertsteuer) fest und wies die Klägerin auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin (Urk. 2 S. 2 = Urk. 5/69 S. 2).
E. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. März 2026 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/70) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 1): "Die Honorarnote von CHF 3'924.65 sei aufgrund grober Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten (Art. 398 OR) und nachgewiesener prozessualer Versäumnisse vollständig zu annullieren."
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-70). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Zur Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid ist primär der unent- geltliche Rechtsbeistand legitimiert. Gegenpartei (Beschwerdegegner) ist der Staat. Die unentgeltlich vertretene Partei ist demgegenüber nicht legitimiert, die Entschädigung mit dem Ziel einer Erhöhung anzufechten, da ihr insoweit ein schutzwürdiges Interesse fehlt. Demgegenüber kommt der unentgeltlich vertrete-
- 3 - nen Partei aufgrund der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) die Legitimation zur Beschwerde zu, wenn sie eine zu hohe Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes geltend macht (BK ZPO-Sarbach Art. 122 N 46 f; DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 122 N 28; BGer 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 1.2; BGer 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3). Da die Klägerin vorliegend eine über- setzte Entschädigung des Verfahrensbeteiligten geltend macht (Urk. 1), ist sie zur Beschwerde legitimiert.
E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offen- sichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Die Vorinstanz erwog, der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt worden. Diese habe dem Ge- richt die Honorarnote über Fr. 3'294.65 (inkl. Barauslagen und MWST) eingereicht. Die Honorarnote gebe zu keinen Bemerkungen Anlass und sei ausgewiesen. Sie sei daher zu genehmigen (Urk. 2 S. 2).
E. 4.1 Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Verfah- rensbeteiligte habe das Mandat mangelhaft geführt und seine anwaltlichen Sorg- faltspflichten verletzt. Sie wirft ihm insbesondere eine widersprüchliche Prozess- führung, eine ungenügende Substantiierung ihrer Ansprüche, eine ungenügende Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich so- wie eine fehlerhafte Aufklärung über Rechtsmittelfristen vor. Aufgrund dieser
- 4 - Pflichtverletzungen erachte sie die festgesetzte Honorarforderung als ungerecht- fertigt und beantrage deren vollständige Annullierung (Urk. 1 S. 1 f.).
E. 4.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht kraft seiner gerichtlichen Bestellung in einem besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen, welches ihm dem Staat gegenüber einen Honoraranspruch verleiht und die Über- nahmepflicht sowie die Beendigung des Mandats regelt. Gleichzeitig hat der Rechtsbeistand mit der betreffenden Partei einen privatrechtlichen Auftrag abzu- schliessen. Das Mandatsverhältnis wird dabei vom öffentlichrechtlichen Verhältnis des Rechtsbeistands zum Gemeinwesen überlagert. Die Haftung des Rechtsbei- stands für Sorgfaltsmängel richtet sich alleine nach dem privatrechtlichen Rechts- verhältnis. Die betreffende Partei hat sich bei sorgfaltswidrigem Verhalten des un- entgeltlichen Rechtsbeistands daher alleine an ihn zu halten, um einen allfälligen Schaden gedeckt zu erhalten (BGE 143 III 10 = Pra 106 Nr. 101, E. 3.1; ZK ZPO- Emmel, Art. 119 N 11 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rz. 464 ff., insb. Rz. 469).
E. 4.3 Was den erwähnten Honoraranspruch angeht, räumt Art. 122 ZPO dem un- entgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sa- che der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Massgebende Bemes- sungskriterien bilden dabei insbesondere die Verantwortung des Rechtsvertreters, der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV).
E. 4.4 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich nach den Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 AnwGebV. Die Klägerin begründet ihre Beschwerde indessen weitgehend mit behaupteten Pflichtverletzungen des Verfah- rensbeteiligten. Sie beanstandet damit in erster Linie die Art und Weise der Man- datsführung und nicht die Bemessung der Entschädigung als solche. Ob der Ver- fahrensbeteiligte das Mandat sachgerecht geführt oder anwaltliche Sorgfaltspflich- ten verletzt hat, ist im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung gegenüber dem
- 5 - Staat nicht zu prüfen. Solche Fragen betreffen das privatrechtliche Auftragsverhält- nis zwischen dem Verfahrensbeteiligten und der Klägerin. Allfällige Ansprüche aus einer behaupteten Schlechterfüllung des Mandats wären nach dem Gesagten ge- gebenenfalls gestützt auf das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) auf dem Zivilweg gel- tend zu machen. Soweit die Klägerin auf die von der Vorinstanz erwähnte unter- durchschnittliche Komplexität des Verfahrens verweist und sich damit auf ein Be- messungskriterium im Sinne von § 2 Abs. 1 AnwGebV bezieht, bleibt es bei pau- schalen Ausführungen. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb die geltend ge- machten Aufwendungen deshalb nicht erforderlich gewesen oder die festgesetzte Entschädigung deshalb überhöht gewesen sein soll. Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz die Honorarnote des Verfah- rensbeteiligten zu Unrecht genehmigt bzw. die Entschädigung überhöht festgesetzt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'294.65 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 6 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'294.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 26. Juni 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtsvertretung / Honorar) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 2. März 2026 (FE240325-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 25. November 2024 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt B._____ (fortan Verfahrensbeteiligter), eine Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 5/1). Gleichzeitig ersuchte sie um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/1 S. 2). Mit Verfügung vom 17. September 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses ab, bewilligte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und be- stellte ihr in der Person des Verfahrensbeteiligten einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand (Urk. 5/51). Das Scheidungsurteil erging am 7. November 2025 (Urk. 5/60). Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 ersuchte der Verfahrensbeteiligte unter Beilage seiner Kostennote um eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 3'294.65 (Urk. 5/67-68). Mit Verfügung vom 2. März 2026 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Verfahrensbeteiligte für seine Bemühungen und Barausla- gen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin auf Fr. 3'294.65 (inkl. Mehr- wertsteuer) fest und wies die Klägerin auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin (Urk. 2 S. 2 = Urk. 5/69 S. 2). 1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 6. März 2026 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/70) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 1): "Die Honorarnote von CHF 3'924.65 sei aufgrund grober Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten (Art. 398 OR) und nachgewiesener prozessualer Versäumnisse vollständig zu annullieren." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-70). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Zur Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid ist primär der unent- geltliche Rechtsbeistand legitimiert. Gegenpartei (Beschwerdegegner) ist der Staat. Die unentgeltlich vertretene Partei ist demgegenüber nicht legitimiert, die Entschädigung mit dem Ziel einer Erhöhung anzufechten, da ihr insoweit ein schutzwürdiges Interesse fehlt. Demgegenüber kommt der unentgeltlich vertrete-
- 3 - nen Partei aufgrund der Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) die Legitimation zur Beschwerde zu, wenn sie eine zu hohe Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes geltend macht (BK ZPO-Sarbach Art. 122 N 46 f; DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 122 N 28; BGer 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 1.2; BGer 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3). Da die Klägerin vorliegend eine über- setzte Entschädigung des Verfahrensbeteiligten geltend macht (Urk. 1), ist sie zur Beschwerde legitimiert. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Okto- ber 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offen- sichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Die Vorinstanz erwog, der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt worden. Diese habe dem Ge- richt die Honorarnote über Fr. 3'294.65 (inkl. Barauslagen und MWST) eingereicht. Die Honorarnote gebe zu keinen Bemerkungen Anlass und sei ausgewiesen. Sie sei daher zu genehmigen (Urk. 2 S. 2). 4.1 Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Verfah- rensbeteiligte habe das Mandat mangelhaft geführt und seine anwaltlichen Sorg- faltspflichten verletzt. Sie wirft ihm insbesondere eine widersprüchliche Prozess- führung, eine ungenügende Substantiierung ihrer Ansprüche, eine ungenügende Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich so- wie eine fehlerhafte Aufklärung über Rechtsmittelfristen vor. Aufgrund dieser
- 4 - Pflichtverletzungen erachte sie die festgesetzte Honorarforderung als ungerecht- fertigt und beantrage deren vollständige Annullierung (Urk. 1 S. 1 f.). 4.2 Der unentgeltliche Rechtsbeistand steht kraft seiner gerichtlichen Bestellung in einem besonderen öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zum Gemeinwesen, welches ihm dem Staat gegenüber einen Honoraranspruch verleiht und die Über- nahmepflicht sowie die Beendigung des Mandats regelt. Gleichzeitig hat der Rechtsbeistand mit der betreffenden Partei einen privatrechtlichen Auftrag abzu- schliessen. Das Mandatsverhältnis wird dabei vom öffentlichrechtlichen Verhältnis des Rechtsbeistands zum Gemeinwesen überlagert. Die Haftung des Rechtsbei- stands für Sorgfaltsmängel richtet sich alleine nach dem privatrechtlichen Rechts- verhältnis. Die betreffende Partei hat sich bei sorgfaltswidrigem Verhalten des un- entgeltlichen Rechtsbeistands daher alleine an ihn zu halten, um einen allfälligen Schaden gedeckt zu erhalten (BGE 143 III 10 = Pra 106 Nr. 101, E. 3.1; ZK ZPO- Emmel, Art. 119 N 11 f.; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rz. 464 ff., insb. Rz. 469). 4.3 Was den erwähnten Honoraranspruch angeht, räumt Art. 122 ZPO dem un- entgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sa- che der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Massgebende Bemes- sungskriterien bilden dabei insbesondere die Verantwortung des Rechtsvertreters, der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falles (vgl. § 2 Abs. 1 AnwGebV). 4.4 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes richtet sich nach den Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 AnwGebV. Die Klägerin begründet ihre Beschwerde indessen weitgehend mit behaupteten Pflichtverletzungen des Verfah- rensbeteiligten. Sie beanstandet damit in erster Linie die Art und Weise der Man- datsführung und nicht die Bemessung der Entschädigung als solche. Ob der Ver- fahrensbeteiligte das Mandat sachgerecht geführt oder anwaltliche Sorgfaltspflich- ten verletzt hat, ist im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung gegenüber dem
- 5 - Staat nicht zu prüfen. Solche Fragen betreffen das privatrechtliche Auftragsverhält- nis zwischen dem Verfahrensbeteiligten und der Klägerin. Allfällige Ansprüche aus einer behaupteten Schlechterfüllung des Mandats wären nach dem Gesagten ge- gebenenfalls gestützt auf das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR) auf dem Zivilweg gel- tend zu machen. Soweit die Klägerin auf die von der Vorinstanz erwähnte unter- durchschnittliche Komplexität des Verfahrens verweist und sich damit auf ein Be- messungskriterium im Sinne von § 2 Abs. 1 AnwGebV bezieht, bleibt es bei pau- schalen Ausführungen. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb die geltend ge- machten Aufwendungen deshalb nicht erforderlich gewesen oder die festgesetzte Entschädigung deshalb überhöht gewesen sein soll. Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht darzulegen, dass die Vorinstanz die Honorarnote des Verfah- rensbeteiligten zu Unrecht genehmigt bzw. die Entschädigung überhöht festgesetzt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'294.65 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss der Klä- gerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 6 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und den Verfahrensbeteiligten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'294.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. Juni 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo