Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) reichte am
13. Dezember 2024 eine Eheungültigkeitsklage bei der Vorinstanz ein (act. 5/1-2). Nachdem die Vorinstanz diverse prozessleitende Schritte unternommen hatte, stellte der Kläger am 7. Februar 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 5/17). Die inzwischen anwaltlich vertretene Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 12. Februar 2025 die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen mindestens CHF 3'000.– durch den Kläger, eventualiter die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/23).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 entschied die Vorinstanz über die zwischenzeitlich gestellten prozessualen Anträge des Klägers (act. 5/57). In Be- zug auf seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ihm – unter Hinweis auf deren Voraussetzungen – Frist angesetzt, um im Sinne der Erwägungen zur Nichtaussichtslosigkeit seiner Klage Stellung zu nehmen so- wie über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben und diverse, ausdrücklich aufgeführte Belege einzureichen. Zudem wurde ihm Frist angesetzt, um zum Antrag der Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen. Am 23. und 24. Januar 2026 sowie am 9. Februar 2026 (je- weils Datum Poststempel) reichte der Kläger Eingaben ein (act. 60 – 67 und act. 70 – 73).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten an (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete ihn, der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'000.– zu bezahlen (act. 5/75 = act. 3A/2 = act. 3B/2 = act. 4 [Aktenexemplar]).
E. 1.4 Mit Eingaben vom 20. Februar 2026 (Datum Poststempel je 21. Februar
2026) erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und
E. 1.5 Bereits zuvor hatte der Kläger bei der Vorinstanz am 19. Februar 2026 (Datum Poststempel) Wiedererwägungsgesuche in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2026 eingereicht (act. 5/77). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 24. Februar 2026 die Wiedererwägungsgesuche ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5/82). Dagegen erhob der Kläger ebenfalls Beschwerde, die unter der Geschäfts-Nr. PC260005 behandelt wird (vgl. act. 2 in Geschäfts- Nr. PC260005).
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-82). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid rele- vant sind.
E. 2 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der
- 4 - angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zusammengefasst mit der Begründung ab, er habe trotz klarer Aufforderung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Januar 2026 kei- nerlei Belege zu seinem Einkommen und Bedarf eingereicht. Ihm sei es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er weder aus Einkommen noch aus Vermögen über Mittel verfüge, um den Prozess zu führen. Aufgrund dessen ver- zichtete die Vorinstanz darauf, die Prozessaussichten unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers erneut zu prüfen (act. 4 S. 6 ff.).
E. 3.2 In seiner Beschwerde rügt der Kläger, die Vorinstanz hätte nicht darauf verzichten dürfen, die Prozessaussichten zu prüfen, da diese untrennbar von offe- nen und entscheidwesentlichen Bundesrechtsfragen abhängen würden (act. 2A S. 2 oben). Ferner moniert er eine falsche Anwendung von Art. 159 (Abs. 3) ZGB und stellt sich auf den Standpunkt, der Vorschuss für die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.– würde eine faktische Sperre der gerichtlichen Prüfung der An- nullationsgründe darstellen (act. 2A S. 2 Mitte und unten). 3.3.1. Wie dargelegt wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels glaubhaft gemachter Mittellosig- keit ab. Mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Klä- ger in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er macht zwar geltend, er sei Stu- dent, verfüge über sehr beschränkte finanzielle Mittel und trage Studien- und Aus- bildungskosten (act. 2 S. 2 unten); zudem reicht er erstmalig Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnisse ein (act. 3A/3-19). Abgesehen davon, dass es sich bei den neuen Unterlagen um Noven handelt, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2 vorstehend i.f.), zeigt er damit nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung falsch sein soll. Damit bleibt es bei der
- 5 - vorinstanzlichen Feststellung, wonach dem Kläger nicht gelungen sei, seine Mit- tellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO glaubhaft zu machen. Folglich ist der Entscheid der Vorinstanz, dem Kläger die unentgeltlichen Rechtspflege zu verwei- gern, nicht zu beanstanden. Was die Prüfung der Prozessaussichten – als zweite (kumulative) Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) – an diesem Entscheid zu ändern vermöchte, ist nicht er- kennbar. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen darauf verzichtete, das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen. 3.3.2. Dass die Vorinstanz darauffolgend von ihrem Ermessen Gebrauch machte und dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskos- ten ansetzte, ist nicht zu kritisieren (Art. 118 Abs. 1 lit. a e contrario i.V.m. Art. 98 Abs. 1 ZPO). Sofern der Kläger mit seinen Ausführungen, der Vorschuss in Höhe von CHF 3'000.– würde eine faktische Sperre darstellen, dessen Höhe rügt, so ist er damit nicht zu hören. Abgesehen davon, dass er sich nicht mit den entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. act. 4 S. 11 unten i.V.m. S. 10 f.), legt er auch nicht dar, was seiner Ansicht nach eine angemessene Vorschusshöhe wäre. Damit hat es beim vorinstanzlichen Vorschuss sein Bewen- den.
E. 4.1 Die Vorinstanz sprach der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss durch den Kläger in Höhe von CHF 3'000.– zu. Dabei sah sie die Grundlage für dessen Zusprechung in der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB. Sie bejahte die Mittellosigkeit der Beklagten sowie die Leistungsfähigkeit des Klägers und erachtete die Ausführungen der Beklagten als nicht aussichtlos sowie den Beizug einer Anwältin als nötig (act. 4 S. 8 ff.).
E. 4.2 Der Kläger erachtet die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses – wie bereits die Verpflichtung zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses (vgl. E. 3.2. vorstehend) – als faktische Sperre des Zugangs zum Ge- richt. Weiter sei es unhaltbar, dass er als mutmassliches Opfer einer Scheinehe gezwungen werde, die prozessuale Durchsetzung der Gegenpartei zu finanzie- ren. Ferner müsse der Sachverhalt nach Eheungültigkeitsaspekten und nicht nach
- 6 - scheidungsrechtlicher Logik beurteilt werden; Art. 159 ZGB setze eine gültige Ehe voraus, wohingegen im vorliegenden Verfahren gerade die Gültigkeit der Ehe strittig sei. Schliesslich sei die Anordnung ein reines Druckmittel und keine recht- lich gebotene Massnahme, zumal die anwaltliche Vertretung der Beklagten ihre Autonomie und wirtschaftliche Selbständigkeit bestätige (act. 2B S. 2ff.).
E. 4.3 Auch wenn umstritten ist, ob die rechtliche Grundlage auf Art. 159 Abs. 3 ZGB (Beistandspflicht) und/oder Art. 163 ZGB (Unterhaltspflicht) beruht, ist unbe- stritten, dass die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, eherechtlicher Natur ist (ausführlich dazu BGE 142 III 36 E. 2.3). Dass es sich bei der fraglichen Rechtsstreitigkeit um ein Eheungültigkeitsverfahren handelt, ändert nichts an dieser Pflicht: Bis zum Ungültigkeitsurteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche alle Wirkungen einer gültigen Ehe (Art. 109 Abs. 1 ZGB), und abgesehen vom Statu- sentscheid wirkt das Ungültigkeitsurteil hinsichtlich der Nebenfolgen der Auflö- sung einer Ehe für die Zukunft, d.h. ex nunc (BGer 5A_412/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.). Entgegen der Ansicht des Klägers besteht folglich ein materiell- rechtlicher Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ebenfalls in Verfahren, in denen die Gültigkeit der Ehe streitig ist. Auch in prozessualer Hin- sicht steht der Umstand, dass es sich um ein Eheungültigkeitsverfahren handelt, einer Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht entgegen. Als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO kann ein Prozesskostenvorschuss auch im Verfahren bei Eheungül- tigkeitsklagen zugesprochen werden. Dies ergibt sich aus Art. 294 Abs. 1 ZPO, wonach die prozessualen Bestimmungen der Scheidungsklage auch bei Eheun- gültigkeitsklagen gelten, und bereits aus der systematischen Stellung desselben Artikels im Kapitel betreffend Scheidungsverfahren. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er als mutmassliches Opfer die prozessuale Durchsetzung der Gegenpartei zu finanzieren hätte, ist von vornherein nicht einzugehen; dabei han- delt es sich um erstmalig vorgebrachte Tatsachen, die im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2 vorstehend i.f.). Schliesslich ist unklar, in-
- 7 - wiefern die Tatsache, dass die Beklagte eine Rechtsanwältin beigezogen hat, ihn von der Prozesskostenvorschusspflicht befreien soll. Jedenfalls kann aus dem Beizug einer anwaltlichen Vertretung nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte wirtschaftlich selbständig – oder mit anderen Worten: leistungsfähig – sei und da- mit eine Voraussetzung für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses fehle. Folglich kann der Vorinstanz weder eine Rechtsverletzung noch eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Entspre- chend kann in der vorliegenden Konstellation keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses eine Sperre des Zu- gangs zum Gericht bzw. eine Rechtsverweigerung darstelle.
E. 5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen und ihn zur Leis- tung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten sowie eines Prozesskosten- vorschusses für die Beklagte verpflichtet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz wird die dem Kläger in der Verfügung vom 16. Februar 2026 angesetzte (erstmalige) Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses neu anzusetzen haben.
E. 6.1 Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 600.– festzulegen. Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er mit seiner Be- schwerde unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind.
E. 6.2 Unklar ist, ob der Kläger (auch) für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (vgl. act. 2B Rechtsbegehren Ziffer 3). Da seine Beschwerde allerdings von vornherein aussichtslos ist, wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 8 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2A und 2B sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC260004-O/U_Antrag Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber MLaw B. Lakic Urteil vom 23. April 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Ungültigkeit der Ehe / unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss / Prozesskostenvorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Februar 2026; Proz. FE240784
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) reichte am
13. Dezember 2024 eine Eheungültigkeitsklage bei der Vorinstanz ein (act. 5/1-2). Nachdem die Vorinstanz diverse prozessleitende Schritte unternommen hatte, stellte der Kläger am 7. Februar 2025 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (act. 5/17). Die inzwischen anwaltlich vertretene Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 12. Februar 2025 die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen mindestens CHF 3'000.– durch den Kläger, eventualiter die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/23). 1.2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 entschied die Vorinstanz über die zwischenzeitlich gestellten prozessualen Anträge des Klägers (act. 5/57). In Be- zug auf seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ihm – unter Hinweis auf deren Voraussetzungen – Frist angesetzt, um im Sinne der Erwägungen zur Nichtaussichtslosigkeit seiner Klage Stellung zu nehmen so- wie über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben und diverse, ausdrücklich aufgeführte Belege einzureichen. Zudem wurde ihm Frist angesetzt, um zum Antrag der Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses Stellung zu nehmen. Am 23. und 24. Januar 2026 sowie am 9. Februar 2026 (je- weils Datum Poststempel) reichte der Kläger Eingaben ein (act. 60 – 67 und act. 70 – 73). 1.3. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten an (Dispositiv-Ziffer 2) und verpflichtete ihn, der Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'000.– zu bezahlen (act. 5/75 = act. 3A/2 = act. 3B/2 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.4. Mit Eingaben vom 20. Februar 2026 (Datum Poststempel je 21. Februar
2026) erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (unentgeltliche Rechtspflege sowie Kostenvorschuss für die Gerichtskosten,
- 3 - act. 2A); zudem erhob er Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 3 (Prozesskostenvor- schuss, act. 2B; zur Rechtzeitigkeit s. act. 5/76/2). Da die Leistung eines Prozess- kostenvorschusses eine vorsorgliche Massnahme darstellt und der Streitwert von CHF 3'000.– vorliegend das Streitwerterfordernis für die Berufung (mindestens CHF 10'000.–) nicht erreicht, wurde die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffer 3 praxisgemäss als Beschwerde entgegengenommen. In prozessualer Hinsicht be- antragte der Kläger, der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen (act. 2A Rechtsbegehren Ziffer 5). Darauf wurde mit Verfügung vom 4. März 2026 nicht eingetreten und es wurde vorgemerkt, dass die mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2026 angesetzte Frist zur Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten während des Beschwerdever- fahrens nicht säumniswirksam ablaufen kann (act. 6). 1.5. Bereits zuvor hatte der Kläger bei der Vorinstanz am 19. Februar 2026 (Datum Poststempel) Wiedererwägungsgesuche in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2026 eingereicht (act. 5/77). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 24. Februar 2026 die Wiedererwägungsgesuche ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5/82). Dagegen erhob der Kläger ebenfalls Beschwerde, die unter der Geschäfts-Nr. PC260005 behandelt wird (vgl. act. 2 in Geschäfts- Nr. PC260005). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-82). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid rele- vant sind.
2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der
- 4 - angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zusammengefasst mit der Begründung ab, er habe trotz klarer Aufforderung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Januar 2026 kei- nerlei Belege zu seinem Einkommen und Bedarf eingereicht. Ihm sei es damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er weder aus Einkommen noch aus Vermögen über Mittel verfüge, um den Prozess zu führen. Aufgrund dessen ver- zichtete die Vorinstanz darauf, die Prozessaussichten unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers erneut zu prüfen (act. 4 S. 6 ff.). 3.2. In seiner Beschwerde rügt der Kläger, die Vorinstanz hätte nicht darauf verzichten dürfen, die Prozessaussichten zu prüfen, da diese untrennbar von offe- nen und entscheidwesentlichen Bundesrechtsfragen abhängen würden (act. 2A S. 2 oben). Ferner moniert er eine falsche Anwendung von Art. 159 (Abs. 3) ZGB und stellt sich auf den Standpunkt, der Vorschuss für die Gerichtskosten in Höhe von CHF 3'000.– würde eine faktische Sperre der gerichtlichen Prüfung der An- nullationsgründe darstellen (act. 2A S. 2 Mitte und unten). 3.3.1. Wie dargelegt wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels glaubhaft gemachter Mittellosig- keit ab. Mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Klä- ger in seiner Beschwerde nicht auseinander. Er macht zwar geltend, er sei Stu- dent, verfüge über sehr beschränkte finanzielle Mittel und trage Studien- und Aus- bildungskosten (act. 2 S. 2 unten); zudem reicht er erstmalig Unterlagen zu sei- nen finanziellen Verhältnisse ein (act. 3A/3-19). Abgesehen davon, dass es sich bei den neuen Unterlagen um Noven handelt, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2 vorstehend i.f.), zeigt er damit nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Erwägung falsch sein soll. Damit bleibt es bei der
- 5 - vorinstanzlichen Feststellung, wonach dem Kläger nicht gelungen sei, seine Mit- tellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO glaubhaft zu machen. Folglich ist der Entscheid der Vorinstanz, dem Kläger die unentgeltlichen Rechtspflege zu verwei- gern, nicht zu beanstanden. Was die Prüfung der Prozessaussichten – als zweite (kumulative) Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) – an diesem Entscheid zu ändern vermöchte, ist nicht er- kennbar. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen darauf verzichtete, das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit zu prüfen. 3.3.2. Dass die Vorinstanz darauffolgend von ihrem Ermessen Gebrauch machte und dem Kläger Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskos- ten ansetzte, ist nicht zu kritisieren (Art. 118 Abs. 1 lit. a e contrario i.V.m. Art. 98 Abs. 1 ZPO). Sofern der Kläger mit seinen Ausführungen, der Vorschuss in Höhe von CHF 3'000.– würde eine faktische Sperre darstellen, dessen Höhe rügt, so ist er damit nicht zu hören. Abgesehen davon, dass er sich nicht mit den entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. act. 4 S. 11 unten i.V.m. S. 10 f.), legt er auch nicht dar, was seiner Ansicht nach eine angemessene Vorschusshöhe wäre. Damit hat es beim vorinstanzlichen Vorschuss sein Bewen- den. 4.1. Die Vorinstanz sprach der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss durch den Kläger in Höhe von CHF 3'000.– zu. Dabei sah sie die Grundlage für dessen Zusprechung in der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB. Sie bejahte die Mittellosigkeit der Beklagten sowie die Leistungsfähigkeit des Klägers und erachtete die Ausführungen der Beklagten als nicht aussichtlos sowie den Beizug einer Anwältin als nötig (act. 4 S. 8 ff.). 4.2. Der Kläger erachtet die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskosten- vorschusses – wie bereits die Verpflichtung zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses (vgl. E. 3.2. vorstehend) – als faktische Sperre des Zugangs zum Ge- richt. Weiter sei es unhaltbar, dass er als mutmassliches Opfer einer Scheinehe gezwungen werde, die prozessuale Durchsetzung der Gegenpartei zu finanzie- ren. Ferner müsse der Sachverhalt nach Eheungültigkeitsaspekten und nicht nach
- 6 - scheidungsrechtlicher Logik beurteilt werden; Art. 159 ZGB setze eine gültige Ehe voraus, wohingegen im vorliegenden Verfahren gerade die Gültigkeit der Ehe strittig sei. Schliesslich sei die Anordnung ein reines Druckmittel und keine recht- lich gebotene Massnahme, zumal die anwaltliche Vertretung der Beklagten ihre Autonomie und wirtschaftliche Selbständigkeit bestätige (act. 2B S. 2ff.). 4.3. Auch wenn umstritten ist, ob die rechtliche Grundlage auf Art. 159 Abs. 3 ZGB (Beistandspflicht) und/oder Art. 163 ZGB (Unterhaltspflicht) beruht, ist unbe- stritten, dass die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, eherechtlicher Natur ist (ausführlich dazu BGE 142 III 36 E. 2.3). Dass es sich bei der fraglichen Rechtsstreitigkeit um ein Eheungültigkeitsverfahren handelt, ändert nichts an dieser Pflicht: Bis zum Ungültigkeitsurteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche alle Wirkungen einer gültigen Ehe (Art. 109 Abs. 1 ZGB), und abgesehen vom Statu- sentscheid wirkt das Ungültigkeitsurteil hinsichtlich der Nebenfolgen der Auflö- sung einer Ehe für die Zukunft, d.h. ex nunc (BGer 5A_412/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 2.2.). Entgegen der Ansicht des Klägers besteht folglich ein materiell- rechtlicher Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ebenfalls in Verfahren, in denen die Gültigkeit der Ehe streitig ist. Auch in prozessualer Hin- sicht steht der Umstand, dass es sich um ein Eheungültigkeitsverfahren handelt, einer Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht entgegen. Als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO kann ein Prozesskostenvorschuss auch im Verfahren bei Eheungül- tigkeitsklagen zugesprochen werden. Dies ergibt sich aus Art. 294 Abs. 1 ZPO, wonach die prozessualen Bestimmungen der Scheidungsklage auch bei Eheun- gültigkeitsklagen gelten, und bereits aus der systematischen Stellung desselben Artikels im Kapitel betreffend Scheidungsverfahren. Auf die weiteren Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Umstand, dass er als mutmassliches Opfer die prozessuale Durchsetzung der Gegenpartei zu finanzieren hätte, ist von vornherein nicht einzugehen; dabei han- delt es sich um erstmalig vorgebrachte Tatsachen, die im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2 vorstehend i.f.). Schliesslich ist unklar, in-
- 7 - wiefern die Tatsache, dass die Beklagte eine Rechtsanwältin beigezogen hat, ihn von der Prozesskostenvorschusspflicht befreien soll. Jedenfalls kann aus dem Beizug einer anwaltlichen Vertretung nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte wirtschaftlich selbständig – oder mit anderen Worten: leistungsfähig – sei und da- mit eine Voraussetzung für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses fehle. Folglich kann der Vorinstanz weder eine Rechtsverletzung noch eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Entspre- chend kann in der vorliegenden Konstellation keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses eine Sperre des Zu- gangs zum Gericht bzw. eine Rechtsverweigerung darstelle.
5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen und ihn zur Leis- tung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten sowie eines Prozesskosten- vorschusses für die Beklagte verpflichtet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz wird die dem Kläger in der Verfügung vom 16. Februar 2026 angesetzte (erstmalige) Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses neu anzusetzen haben. 6.1. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 600.– festzulegen. Parteientschä- digungen sind keine zuzusprechen; dem Kläger nicht, weil er mit seiner Be- schwerde unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind. 6.2. Unklar ist, ob der Kläger (auch) für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (vgl. act. 2B Rechtsbegehren Ziffer 3). Da seine Beschwerde allerdings von vornherein aussichtslos ist, wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 8 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2A und 2B sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: