Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Das Gesuch des Beklagten vom 15. Oktober 2025 um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
E. 1.1 A._____ (Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Beschwer- deführer) und B._____ (Klägerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin; fortan Beschwerdegegnerin) heirateten am tt. September 2003 in C._____, Italien. Aus ihrer Ehe gingen drei Söhne hervor. Seit dem 27. Mai 2022 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB vor dem Bezirksge- richt Meilen (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1). In dessen Verlauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wie folgt über das vom Be- schwerdeführer am 15. Oktober 2025 gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 5/127, act. 5/130 S. 7):
E. 1.2 Mit Eingabe vom 10. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer hin- sichtlich der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025 mit einem Berichti- gungsbegehren an die Vorinstanz. Er verlangte, es sei Ziffer 4 des Dispositivs auf Seite 7 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 dahingehend zu berichtigen, als dass das Rechtsmittel der Berufung i.S.v. Art. 314 ZPO mit einer 30-tägigen Beru- fungsfrist zu eröffnen sei (act. 5/133 S. 2 und 4). Mit Verfügung vom 14. Novem- ber 2025 trat die Vorinstanz auf das Berichtigungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endentscheid befunden werde (act. 5/137 S. 3). 2.
E. 2 Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten.
E. 2.1 Mit Eingabe vom 26. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer zum einen beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung
- 3 - gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. In derselben Eingabe erhob der Beschwerdeführer zum anderen rechtzeitig eine Beschwerde gegen die vorin- stanzliche Verfügung vom 14. November 2025 mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 3; zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 5/138/1): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 14. November 2025 (Geschäftsnummer FE220067-G/Z18/) vollumfänglich und ersatzlos aufzuhe- ben.
2. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse."
E. 2.2 Die erhobene Berufung wurde unter der Geschäfts-Nr. LY250045-O am Obergericht des Kantons Zürich angelegt. Die Beschwerde betreffend die Berich- tigung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2025 wird unter der vorlie- genden Verfahrensnummer geführt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 5/1-141). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Ferienabwesenheit mitteilen (act. 6). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 wurde den Parteien Mitteilung vom Beschwerdeeingang gemacht (act. 7/1-2). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3.
E. 3 [Schriftliche Mitteilung].
E. 3.1 Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der Entscheid über das Berichtigungsge- such mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat Anträge und eine Begrün- dung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Anträge müssen sich dabei im Rah- men dessen bewegen, was vor Vorinstanz beantragt wurde, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie müssen überdies so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich unverändert zum Urteil erhoben werden können. Da die Beschwer- deinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids zu verlangen; vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (einzig auf Aufhebung) kommt lediglich dann
- 4 - in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassato- risch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerde führende Partei in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2.1., OGer ZH PF180003 vom 20. März 2018 E. II.1.2.).
E. 3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt vorliegend lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (act. 2 S. 3). Ein Antrag auf Rück- weisung oder ein solcher in der Sache fehlt. Aus der Beschwerdebegründung kann aber (mit viel Wohlwollen und gerade noch) erkannt werden, dass der Be- schwerdeführer mit dem Nichteintreten der Vorinstanz nicht einverstanden ist, er einen Anspruch auf eine Berichtigung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Ok- tober 2025, Dispositiv-Ziffer 4, geltend macht und der Ansicht ist, diese müsste auf eine 30-tägige Berufungsfrist lauten. Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten.
E. 4 Aufl. 2025, Art. 334 N 7) und KISTLER/WUILLEMIN (in: BK ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 334 N 9) erwähnen die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts und ergänzen, nach einer Lehrmeinung (von TANNER) und der kantonalen Rechtspre- chung seien auch andere Entscheidinhalte einer Berichtigung und Erläuterung zu- gänglich. Dabei verweisen KISTLER/WUILLEMIN (neben Lehrmeinungen) auf einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH VB240005-O/U vom 3. Mai 2024). In diesem wurde eine Berichtigung als zulässig erachtet, da – trotz entsprechender Erwägungen – das Dispositiv aus Versehen weder eine Ziffer zur Kostenverteilung noch zur Parteientschädigung enthielt (vgl. E. III.1.2.). Es ging somit nicht konkret um die Frage einer Berichti- gung der nicht das Dispositiv (und die Entscheidgründe; Art. 238 lit. d und g ZPO) betreffenden Teile des Entscheides. Gleiches gilt in Bezug auf den Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH LZ190025 vom
30. März 2020 E. II.2.2. und 2.4., wonach die Berichtigung in Bezug auf die im Dispositiv fehlende Kostenauflage sowie bezüglich der Parteirollen in einer Dispo- sitivziffer zulässig sei, darüber hinaus nicht), auf welchen der Beschluss der Ver- waltungskommission verweist. KISTLER/WUILLEMIN (in: BK ZPO, a.a.O., Art. 334 N 9) begründen ihre Ansicht auf eine weitere als vom Bundesgericht proklamierte Anwendung der Berichtigung und Erläuterung damit, dass eine Beschränkung des Rechtsbehelfs nur auf das Urteilsdispositiv und die Urteilsgründe zu formalistisch wäre; dem Zweck der Rechtsbehelfe und der Prozessökonomie wäre damit kaum gedient. Betreffend die Rechtsmittelbelehrung im Besonderen (Art. 238 lit. f ZPO) sind KISTLER/WUILLEMIN allerdings der Ansicht, dass diese nur insoweit einer Be- richtigung oder Erläuterung zugänglich sein sollte, als sich daraus ein allfälliger
- 8 - Widerspruch zum Urteilsdispositiv ergebe. FREIBURGHAUS/AFHELDT (in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., a.a.O., Art. 334 N 7) sprechen davon, dass Berichti- gungen, die nicht das Dispositiv oder die Erwägungen betreffen, wohl nur beim Vorliegen erheblicher Mängel zuzulassen seien. Dies setze ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung voraus (z.B. Probleme bei der Vollstreckung). TAN- NER (in: ZZZ 41/2017 S. 3 ff., 11, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO]), welcher von den genannten Kommentatoren für ihren Standpunkt zitiert wird, räumt zunächst ein, dass gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO bloss das Dispositiv und – unter speziellen Voraussetzungen – die Erwägun- gen bereinigt werden können. Er verweist jedoch darauf, dass ein Gerichtsent- scheid noch weitere Bestandteile enthalte, welche ebenfalls fehlerhaft sein kön- nen. TANNER fügt weiter an, es würden in der Gerichtspraxis seit Langem in Art. 238 ZPO genannte Entscheidelemente berichtigt, welche nicht Teil des Dis- positivs oder der Erwägungen bildeten. Betreffend die falsche Rechtsmittelbeleh- rung gebe es keine einheitliche Praxis; entdeckten die Verfahrensbeteiligten oder das Gericht die Fehlerhaftigkeit sofort, werde der Spruchkörper den Entscheid- mangel in der Regel entweder berichtigen oder (was vorzuziehen sei) neu eröff- nen. Bei später entdeckten Mängeln, insbesondere im Rechtsmittelverfahren, er- folge keine Korrektur mehr.
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, es erscheine fraglich, ob ihr die Kompetenz zu- komme, den Massnahmenentscheid wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbeleh- rung zu berichtigen und auch neu zu eröffnen. Es bestehe die Gefahr, dass in un- zulässiger Weise in die obergerichtliche Kompetenz betreffend den Umgang mit unrichtig bezeichneten Rechtsmitteln eingegriffen werde. Dabei sei darauf hinzu- weisen, dass eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nach ständiger Pra- xis des Obergerichts nicht schade. Die Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz habe keine konstitutive Wirkung. Im Weiteren verwies die Vorinstanz darauf, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung zwar kein Nachteil erwach- sen dürfe. Jedoch dürfe sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung verlassen, welcher deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Aus der Eingabe vom 6. November 2025 gehe unzweifelhaft hervor, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
- 5 - die Unrichtigkeit der Belehrung erkannt und gewusst habe, dass gegen den Mass- nahmeenntscheid die Berufung zulässig sei. Der Beschwerdeführer gehe weiter unter Hinweis auf Art. 314 ZPO von einer 30-tägigen anstatt einer 10-tägigen Be- rufungsfrist aus. Beim Verfahren handle es sich jedoch noch um ein solches, wel- ches sich nach altem Recht richte und vor der per 1. Januar 2025 in Kraft getrete- nen ZPO-Revision eingeleitet worden sei. Nach Art. 404 ZPO gelte grundsätzlich das bisherige Recht weiter. In der Übergangsbestimmung zur ZPO-Revision vom
17. März 2023 werde Art. 314 ZPO als Ausnahme vom Grundsatz der Weitergel- tung des bisherigen Rechts nicht aufgeführt. Art. 314 ZPO gelte damit in der alten Fassung fort und die Rechtsmittelbelehrung (in der Verfügung vom 28. Oktober
2025) sei richtigerweise mit einer 10-tägigen Anfechtungsfrist versehen. Der Massnahmenentscheid sei dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 eröffnet worden. Die zehntägige Anfechtungsfrist sei damit bereits abgelaufen. An der Be- richtigung einer unrichtigen Rechtsmittelbezeichnung, deren Frist bereits abgelau- fen sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Auf das Berichtigungsgesuch vom
6. November 2025 sei daher nicht einzutreten (act. 4 S. 2 f.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe in ihrer Ver- fügung nicht auf das Berichtigungsgesuch ein und lehne es ab, was grundsätzlich falsch sei. Er habe Anspruch auf eine Berichtigung der Verfügung vom 28. Okto- ber 2025, weil die falsche Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu seinen Anträ- gen bezüglich des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen stehe. Der Be- schwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, die Rechts- mittelfrist für die Berufung betrage zehn Tage, weil der Scheidungsprozess vor der ZPO-Revision eingeleitet worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden Massnahmebegehren aber ein ganz neues Verfahren begründen, zum Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens (15. Oktober 2025) habe die neue ZPO schon gegolten und nach dieser eine Berufungsfrist von 30 Tagen. Wenn die Vorinstanz einer anderen Meinung gewesen wäre, hätte sie dies in ih- rem Entscheid darlegen müssen; sie hätte nicht einfach und noch dazu nach Ab- lauf der angeblichen Beschwerdefrist von 10 Tagen einen Nichteintretensent- scheid betreffend das Berichtigungsbegehren fällen dürfen. Der Berufungskläger macht geltend, er hätte die Möglichkeit haben müssen, gegen den Entscheid
- 6 - rechtzeitig das korrekte Rechtsmittel einzulegen. Das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es sei nämlich nicht nur um ein falsches Rechtsmittel, sondern auch um die Frage der korrekten Länge der Rechtsmittelfrist gegangen, weshalb ein Eintreten auf das Berichtigungsbegehren unerlässlich gewesen wäre. Die Verfügung vom 14. November 2025 sei daher er- satzlos aufzuheben (act. 2 S. 10 f.).
E. 4.3 Die Erwägungen der Vorinstanz, aber auch die Vorbringen des Beschwerde- führers, zielen an den vorliegend wesentlichen (rechtlichen) Gesichtspunkten vor- bei. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem ange- rufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten In- stanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 4.4.1 Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist – wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) – ein zweistufiges. In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind (BGE 143 III 520 E. 6.1). Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Ge- richt auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Be- richtigung des Entscheids vor, wenn das (Entscheid-)Dispositiv unklar, wider- sprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hielt fest, vom klaren Wort- laut der Bestimmung her beschränke sich die Befugnis des Gerichts, den von ihm erlassenen und den Parteien mitgeteilten Entscheid nachträglich zu korrigieren, auf das Dispositiv (Art. 238 lit. d ZPO) und allenfalls die Entscheidgründe (Art. 238 lit. g ZPO). Alle anderen Inhalte des Entscheides gemäss Art. 238 ZPO seien der Erläuterung und Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO entzogen (BGer 5A_79/ 2019 vom 21. November 2019 E. 4.4.2., konkret ging es dort um die Berichtigung des Rubrums). Die Rechtsmittelbelehrung wird in Art. 238 ZPO unter lit. f aufge- führt und gehört damit nicht zum Dispositiv bzw. der Urteilsformel gemäss lit. d und auch nicht zu den Entscheidgründen gemäss lit. g. Nach der genannten bun-
- 7 - desgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gericht nicht befugt, den von ihm erlas- senen und den Parteien mitgeteilten Entscheid nachträglich in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung zu berichtigen. SUTTER-SOMM/SEILER (in: CHK - Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich 2021, Art. 334 N 7) halten unter Verweis auf TANNER und ohne weitere Auseinandersetzung (mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) fest, dass ihres Erachtens auch die Rechtsmittelbelehrung auf Gesuch hin berich- tigt werden könne. FREIBURGHAUS/AFHELDT (in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm.,
E. 4.4.2 Zwar kann ohne Zweifel ein Interesse der Parteien an einer Berichtigung (auch) der unklaren, widersprüchlichen, unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Rechtsmittelbelehrung erkannt werden. Die Zulassung einer Berichtigungsmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung würde ins- besondere der schnellen Schaffung von klaren Verhältnissen für den Rechtsmit- telkläger dienen. Die Funktion der Klarstellung könnte jedoch im Falle einer (un- willentlich) falschen Angabe eines Rechtsmittels, der Parteibezeichnungen oder des Entscheiddatums je nach den konkreten Umständen auch auf anderem Weg erreicht werden, zum Beispiel mittels Klarstellung in einem Schreiben des Ge- richts oder nach Absprache mit den Parteien in einer Protokollnotiz. Eine förmli- che Berichtigung nach Art. 334 ZPO, welche einen spezifischen Verfahrensablauf (zweistufig, allfällige Einholung von Stellungnahmen) resp. eine neue Entschei- deröffnung (mit entsprechendem neuen Fristenlauf betreffend die berichtigten
- 9 - Entscheidpunkte) auslöst, bräuchte es diesfalls nicht. Insbesondere sollte auch eine uneinheitliche Praxis und die Anwendung (zeitlich) schwierig abgrenzbarer Kriterien dafür, (bis) wann und ob eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung zulässig ist, vermieden werden. In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist indes ohnehin zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelinstanz nach Eingang eines Rechtsmittels die gesetzliche Rechtsmittelfrist bzw. deren Einhaltung als Prozess- resp. Rechtsmittelvoraussetzung – grundsätzlich ohne Bindung an Erwägungen oder Belehrungen der unteren Instanz – von Amtes wegen prüft. Dabei erfahren die Parteien einen gewissen Schutz durch den Grundsatz von Treu und Glauben; aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der unteren Instanz dürfen den Par- teien grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (bezüglich der Rechtsmittelbeleh- rung seit dem 1. Januar 2025 ausdrücklich in Art. 52 Abs. 2 ZPO festgehalten). Betreffend die vielfach zitierten Ausführungen von TANNER (sowie die von ihm zi- tierte Gerichtspraxis und Lehrmeinungen) ist überdies zu beachten, dass diese vor Ergehen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den der Berichtigung zugänglichen Elementen eines Gerichtsentscheides in BGer 5A_79/2019 vom
21. November 2019 erfolgten. Der Wortlaut des Gesetzes sowie die bundesge- richtliche Rechtsprechung erweisen sich als klar. Vorliegend besteht kein Anlass, sich dazu in Widerspruch zu setzen, zumal es dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer offen stand, innerhalb der von ihm angenommenen Frist das von ihm als zutreffend erachtete Rechtsmittel bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und er dies auch getan hat (vgl. Geschäfts-Nr. LY250045-O). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2025 richtete sich damit gegen einen nicht der Berichtigung zugänglichen Entscheidgegenstand.
E. 4.5.1 Zusätzlich zu erwähnen ist vorliegend, dass die von Art. 334 Abs. 1 ZPO verlangte Widersprüchlichkeit oder Unklarheit auf formell mangelhafte Formulie- rungen zurückzuführen sein muss. Eine Berichtigung zielt nicht auf eine Änderung eines vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezweckt einzig dessen Klar- stellung bzw. die Übereinstimmung des eröffneten Entscheids mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Der Berichtigung zugänglich ist ein Entscheid somit einzig dann, wenn er das, was das Gericht entschieden hat, nicht korrekt wieder- gibt. Gegenstand der Berichtigung sind demnach falsche Äusserungen, d.h. Feh-
- 10 - ler im Ausdruck, hingegen nicht solche in der Willensbildung. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 2 und 7 f.; BK ZPO-KIST- LER/WUILLEMIN, a.a.O., Art. 334 N 1; BGE 143 III 520 E. 6.1 m.w.H.). Soweit ein- zelne gerichtliche Anordnungen überhaupt nicht, ungenügend oder fehlerhaft be- gründet sind, darf dies nicht auf dem Wege der Berichtigung nachgeholt werden (TANNER, in: ZZZ 41/2017 S. 3 ff., 15).
E. 4.5.2 Die Vorinstanz begründete in den Erwägungen ihres Entscheids vom
28. Oktober 2025 das im Dispositiv angegebene Rechtsmittel nicht. Es deutet nichts darauf hin, dass sich die Vorinstanz im Ausdruck ihres Willens getäuscht resp. sie das von ihr Entschiedene nicht korrekt wiedergegeben hat, indem sie in Dispositiv-Ziffer 4 ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2025 das Rechtsmittel der Be- schwerde mit einer 10-tägigen Frist angab. Es ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer Verlangte auf eine materielle Änderung der aus seiner Sicht falschen, von der Vorinstanz aber so gewollten Rechtsmittelbelehrung ab- zielt. Dafür steht die Berichtigung nicht zur Verfügung. Das Berichtigungsgesuch wäre damit – sofern es sich gegen einen zulässigen Berichtigungsgegenstand ge- richtet hätte – zufolge eines fehlenden zulässigen Berichtigungsgrundes abzuwei- sen gewesen.
E. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 zugestellt wurde (act. 5/131/2). Die in Frage stehende Rechtsmittelfrist lief damit
– geht man von einer zehntägigen Frist gemäss der Belehrung der Vorinstanz aus – bis am Montag, 10. November 2025. Der Beschwerdeführer gab das Be- richtigungsgesuch am 6. November 2025 zur Post, dieses ging jedoch erst am
10. November 2025 bei der Vorinstanz ein (act. 5/133). Dass die angefochtene vorinstanzliche Verfügung erst nach Ablauf der in Frage stehenden Zehntagefrist erging, kann der Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht vorgeworfen werden. Eine Behandlung des Gesuches resp. insbesondere eine Entscheidzustellung an den Beschwerdeführer vor Ablauf der Zehntagesfrist wäre der Vorinstanz gar nicht möglich gewesen. Ein Rechtsschutzinteresse des
- 11 - Beschwerdeführers daran, dass die angefochtene vorinstanzliche Verfügung auf- gehoben und anstatt auf Nichteintreten auf Abweisung erkannt wird, ist sodann nicht erkennbar und besteht nicht.
E. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuwei- sen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen (Ein- zelgericht im ordentlichen Verfahren), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 2 S. 3). Da die Gewinnaussichten der Beschwerde von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken (vgl. vorstehende Erwägungen), ist diese im armenrechtlichen Sinne als aus- sichtslos anzusehen und das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters ist aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Weiterungen (insbe- sondere dazu, ob die Ausführungen zur Mittellosigkeit genügt hätten) erübrigen sich.
E. 5.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 650.00 festzusetzen. Die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Dispositiv
- 1.1. A._____ (Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Beschwer- deführer) und B._____ (Klägerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin; fortan Beschwerdegegnerin) heirateten am tt. September 2003 in C._____, Italien. Aus ihrer Ehe gingen drei Söhne hervor. Seit dem 27. Mai 2022 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB vor dem Bezirksge- richt Meilen (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1). In dessen Verlauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wie folgt über das vom Be- schwerdeführer am 15. Oktober 2025 gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 5/127, act. 5/130 S. 7):
- Das Gesuch des Beklagten vom 15. Oktober 2025 um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten.
- [Schriftliche Mitteilung].
- [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage, keine Fristenstillstände ge- mäss Art. 145 Abs. 2 ZPO]. 1.2. Mit Eingabe vom 10. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer hin- sichtlich der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025 mit einem Berichti- gungsbegehren an die Vorinstanz. Er verlangte, es sei Ziffer 4 des Dispositivs auf Seite 7 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 dahingehend zu berichtigen, als dass das Rechtsmittel der Berufung i.S.v. Art. 314 ZPO mit einer 30-tägigen Beru- fungsfrist zu eröffnen sei (act. 5/133 S. 2 und 4). Mit Verfügung vom 14. Novem- ber 2025 trat die Vorinstanz auf das Berichtigungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endentscheid befunden werde (act. 5/137 S. 3).
- 2.1. Mit Eingabe vom 26. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer zum einen beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung - 3 - gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. In derselben Eingabe erhob der Beschwerdeführer zum anderen rechtzeitig eine Beschwerde gegen die vorin- stanzliche Verfügung vom 14. November 2025 mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 3; zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 5/138/1): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 14. November 2025 (Geschäftsnummer FE220067-G/Z18/) vollumfänglich und ersatzlos aufzuhe- ben.
- Alles unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse." 2.2. Die erhobene Berufung wurde unter der Geschäfts-Nr. LY250045-O am Obergericht des Kantons Zürich angelegt. Die Beschwerde betreffend die Berich- tigung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2025 wird unter der vorlie- genden Verfahrensnummer geführt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 5/1-141). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Ferienabwesenheit mitteilen (act. 6). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 wurde den Parteien Mitteilung vom Beschwerdeeingang gemacht (act. 7/1-2). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
- 3.1. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der Entscheid über das Berichtigungsge- such mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat Anträge und eine Begrün- dung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Anträge müssen sich dabei im Rah- men dessen bewegen, was vor Vorinstanz beantragt wurde, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie müssen überdies so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich unverändert zum Urteil erhoben werden können. Da die Beschwer- deinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids zu verlangen; vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (einzig auf Aufhebung) kommt lediglich dann - 4 - in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassato- risch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerde führende Partei in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2.1., OGer ZH PF180003 vom 20. März 2018 E. II.1.2.). 3.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt vorliegend lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (act. 2 S. 3). Ein Antrag auf Rück- weisung oder ein solcher in der Sache fehlt. Aus der Beschwerdebegründung kann aber (mit viel Wohlwollen und gerade noch) erkannt werden, dass der Be- schwerdeführer mit dem Nichteintreten der Vorinstanz nicht einverstanden ist, er einen Anspruch auf eine Berichtigung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Ok- tober 2025, Dispositiv-Ziffer 4, geltend macht und der Ansicht ist, diese müsste auf eine 30-tägige Berufungsfrist lauten. Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten.
- 4.1. Die Vorinstanz erwog, es erscheine fraglich, ob ihr die Kompetenz zu- komme, den Massnahmenentscheid wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbeleh- rung zu berichtigen und auch neu zu eröffnen. Es bestehe die Gefahr, dass in un- zulässiger Weise in die obergerichtliche Kompetenz betreffend den Umgang mit unrichtig bezeichneten Rechtsmitteln eingegriffen werde. Dabei sei darauf hinzu- weisen, dass eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nach ständiger Pra- xis des Obergerichts nicht schade. Die Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz habe keine konstitutive Wirkung. Im Weiteren verwies die Vorinstanz darauf, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung zwar kein Nachteil erwach- sen dürfe. Jedoch dürfe sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung verlassen, welcher deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Aus der Eingabe vom 6. November 2025 gehe unzweifelhaft hervor, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer - 5 - die Unrichtigkeit der Belehrung erkannt und gewusst habe, dass gegen den Mass- nahmeenntscheid die Berufung zulässig sei. Der Beschwerdeführer gehe weiter unter Hinweis auf Art. 314 ZPO von einer 30-tägigen anstatt einer 10-tägigen Be- rufungsfrist aus. Beim Verfahren handle es sich jedoch noch um ein solches, wel- ches sich nach altem Recht richte und vor der per 1. Januar 2025 in Kraft getrete- nen ZPO-Revision eingeleitet worden sei. Nach Art. 404 ZPO gelte grundsätzlich das bisherige Recht weiter. In der Übergangsbestimmung zur ZPO-Revision vom
- März 2023 werde Art. 314 ZPO als Ausnahme vom Grundsatz der Weitergel- tung des bisherigen Rechts nicht aufgeführt. Art. 314 ZPO gelte damit in der alten Fassung fort und die Rechtsmittelbelehrung (in der Verfügung vom 28. Oktober 2025) sei richtigerweise mit einer 10-tägigen Anfechtungsfrist versehen. Der Massnahmenentscheid sei dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 eröffnet worden. Die zehntägige Anfechtungsfrist sei damit bereits abgelaufen. An der Be- richtigung einer unrichtigen Rechtsmittelbezeichnung, deren Frist bereits abgelau- fen sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Auf das Berichtigungsgesuch vom
- November 2025 sei daher nicht einzutreten (act. 4 S. 2 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe in ihrer Ver- fügung nicht auf das Berichtigungsgesuch ein und lehne es ab, was grundsätzlich falsch sei. Er habe Anspruch auf eine Berichtigung der Verfügung vom 28. Okto- ber 2025, weil die falsche Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu seinen Anträ- gen bezüglich des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen stehe. Der Be- schwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, die Rechts- mittelfrist für die Berufung betrage zehn Tage, weil der Scheidungsprozess vor der ZPO-Revision eingeleitet worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden Massnahmebegehren aber ein ganz neues Verfahren begründen, zum Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens (15. Oktober 2025) habe die neue ZPO schon gegolten und nach dieser eine Berufungsfrist von 30 Tagen. Wenn die Vorinstanz einer anderen Meinung gewesen wäre, hätte sie dies in ih- rem Entscheid darlegen müssen; sie hätte nicht einfach und noch dazu nach Ab- lauf der angeblichen Beschwerdefrist von 10 Tagen einen Nichteintretensent- scheid betreffend das Berichtigungsbegehren fällen dürfen. Der Berufungskläger macht geltend, er hätte die Möglichkeit haben müssen, gegen den Entscheid - 6 - rechtzeitig das korrekte Rechtsmittel einzulegen. Das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es sei nämlich nicht nur um ein falsches Rechtsmittel, sondern auch um die Frage der korrekten Länge der Rechtsmittelfrist gegangen, weshalb ein Eintreten auf das Berichtigungsbegehren unerlässlich gewesen wäre. Die Verfügung vom 14. November 2025 sei daher er- satzlos aufzuheben (act. 2 S. 10 f.). 4.3. Die Erwägungen der Vorinstanz, aber auch die Vorbringen des Beschwerde- führers, zielen an den vorliegend wesentlichen (rechtlichen) Gesichtspunkten vor- bei. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem ange- rufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten In- stanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 4.4.1. Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist – wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) – ein zweistufiges. In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind (BGE 143 III 520 E. 6.1). Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Ge- richt auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Be- richtigung des Entscheids vor, wenn das (Entscheid-)Dispositiv unklar, wider- sprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hielt fest, vom klaren Wort- laut der Bestimmung her beschränke sich die Befugnis des Gerichts, den von ihm erlassenen und den Parteien mitgeteilten Entscheid nachträglich zu korrigieren, auf das Dispositiv (Art. 238 lit. d ZPO) und allenfalls die Entscheidgründe (Art. 238 lit. g ZPO). Alle anderen Inhalte des Entscheides gemäss Art. 238 ZPO seien der Erläuterung und Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO entzogen (BGer 5A_79/ 2019 vom 21. November 2019 E. 4.4.2., konkret ging es dort um die Berichtigung des Rubrums). Die Rechtsmittelbelehrung wird in Art. 238 ZPO unter lit. f aufge- führt und gehört damit nicht zum Dispositiv bzw. der Urteilsformel gemäss lit. d und auch nicht zu den Entscheidgründen gemäss lit. g. Nach der genannten bun- - 7 - desgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gericht nicht befugt, den von ihm erlas- senen und den Parteien mitgeteilten Entscheid nachträglich in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung zu berichtigen. SUTTER-SOMM/SEILER (in: CHK - Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich 2021, Art. 334 N 7) halten unter Verweis auf TANNER und ohne weitere Auseinandersetzung (mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) fest, dass ihres Erachtens auch die Rechtsmittelbelehrung auf Gesuch hin berich- tigt werden könne. FREIBURGHAUS/AFHELDT (in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm.,
- Aufl. 2025, Art. 334 N 7) und KISTLER/WUILLEMIN (in: BK ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 334 N 9) erwähnen die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts und ergänzen, nach einer Lehrmeinung (von TANNER) und der kantonalen Rechtspre- chung seien auch andere Entscheidinhalte einer Berichtigung und Erläuterung zu- gänglich. Dabei verweisen KISTLER/WUILLEMIN (neben Lehrmeinungen) auf einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH VB240005-O/U vom 3. Mai 2024). In diesem wurde eine Berichtigung als zulässig erachtet, da – trotz entsprechender Erwägungen – das Dispositiv aus Versehen weder eine Ziffer zur Kostenverteilung noch zur Parteientschädigung enthielt (vgl. E. III.1.2.). Es ging somit nicht konkret um die Frage einer Berichti- gung der nicht das Dispositiv (und die Entscheidgründe; Art. 238 lit. d und g ZPO) betreffenden Teile des Entscheides. Gleiches gilt in Bezug auf den Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH LZ190025 vom
- März 2020 E. II.2.2. und 2.4., wonach die Berichtigung in Bezug auf die im Dispositiv fehlende Kostenauflage sowie bezüglich der Parteirollen in einer Dispo- sitivziffer zulässig sei, darüber hinaus nicht), auf welchen der Beschluss der Ver- waltungskommission verweist. KISTLER/WUILLEMIN (in: BK ZPO, a.a.O., Art. 334 N 9) begründen ihre Ansicht auf eine weitere als vom Bundesgericht proklamierte Anwendung der Berichtigung und Erläuterung damit, dass eine Beschränkung des Rechtsbehelfs nur auf das Urteilsdispositiv und die Urteilsgründe zu formalistisch wäre; dem Zweck der Rechtsbehelfe und der Prozessökonomie wäre damit kaum gedient. Betreffend die Rechtsmittelbelehrung im Besonderen (Art. 238 lit. f ZPO) sind KISTLER/WUILLEMIN allerdings der Ansicht, dass diese nur insoweit einer Be- richtigung oder Erläuterung zugänglich sein sollte, als sich daraus ein allfälliger - 8 - Widerspruch zum Urteilsdispositiv ergebe. FREIBURGHAUS/AFHELDT (in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., a.a.O., Art. 334 N 7) sprechen davon, dass Berichti- gungen, die nicht das Dispositiv oder die Erwägungen betreffen, wohl nur beim Vorliegen erheblicher Mängel zuzulassen seien. Dies setze ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung voraus (z.B. Probleme bei der Vollstreckung). TAN- NER (in: ZZZ 41/2017 S. 3 ff., 11, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO]), welcher von den genannten Kommentatoren für ihren Standpunkt zitiert wird, räumt zunächst ein, dass gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO bloss das Dispositiv und – unter speziellen Voraussetzungen – die Erwägun- gen bereinigt werden können. Er verweist jedoch darauf, dass ein Gerichtsent- scheid noch weitere Bestandteile enthalte, welche ebenfalls fehlerhaft sein kön- nen. TANNER fügt weiter an, es würden in der Gerichtspraxis seit Langem in Art. 238 ZPO genannte Entscheidelemente berichtigt, welche nicht Teil des Dis- positivs oder der Erwägungen bildeten. Betreffend die falsche Rechtsmittelbeleh- rung gebe es keine einheitliche Praxis; entdeckten die Verfahrensbeteiligten oder das Gericht die Fehlerhaftigkeit sofort, werde der Spruchkörper den Entscheid- mangel in der Regel entweder berichtigen oder (was vorzuziehen sei) neu eröff- nen. Bei später entdeckten Mängeln, insbesondere im Rechtsmittelverfahren, er- folge keine Korrektur mehr. 4.4.2. Zwar kann ohne Zweifel ein Interesse der Parteien an einer Berichtigung (auch) der unklaren, widersprüchlichen, unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Rechtsmittelbelehrung erkannt werden. Die Zulassung einer Berichtigungsmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung würde ins- besondere der schnellen Schaffung von klaren Verhältnissen für den Rechtsmit- telkläger dienen. Die Funktion der Klarstellung könnte jedoch im Falle einer (un- willentlich) falschen Angabe eines Rechtsmittels, der Parteibezeichnungen oder des Entscheiddatums je nach den konkreten Umständen auch auf anderem Weg erreicht werden, zum Beispiel mittels Klarstellung in einem Schreiben des Ge- richts oder nach Absprache mit den Parteien in einer Protokollnotiz. Eine förmli- che Berichtigung nach Art. 334 ZPO, welche einen spezifischen Verfahrensablauf (zweistufig, allfällige Einholung von Stellungnahmen) resp. eine neue Entschei- deröffnung (mit entsprechendem neuen Fristenlauf betreffend die berichtigten - 9 - Entscheidpunkte) auslöst, bräuchte es diesfalls nicht. Insbesondere sollte auch eine uneinheitliche Praxis und die Anwendung (zeitlich) schwierig abgrenzbarer Kriterien dafür, (bis) wann und ob eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung zulässig ist, vermieden werden. In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist indes ohnehin zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelinstanz nach Eingang eines Rechtsmittels die gesetzliche Rechtsmittelfrist bzw. deren Einhaltung als Prozess- resp. Rechtsmittelvoraussetzung – grundsätzlich ohne Bindung an Erwägungen oder Belehrungen der unteren Instanz – von Amtes wegen prüft. Dabei erfahren die Parteien einen gewissen Schutz durch den Grundsatz von Treu und Glauben; aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der unteren Instanz dürfen den Par- teien grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (bezüglich der Rechtsmittelbeleh- rung seit dem 1. Januar 2025 ausdrücklich in Art. 52 Abs. 2 ZPO festgehalten). Betreffend die vielfach zitierten Ausführungen von TANNER (sowie die von ihm zi- tierte Gerichtspraxis und Lehrmeinungen) ist überdies zu beachten, dass diese vor Ergehen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den der Berichtigung zugänglichen Elementen eines Gerichtsentscheides in BGer 5A_79/2019 vom
- November 2019 erfolgten. Der Wortlaut des Gesetzes sowie die bundesge- richtliche Rechtsprechung erweisen sich als klar. Vorliegend besteht kein Anlass, sich dazu in Widerspruch zu setzen, zumal es dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer offen stand, innerhalb der von ihm angenommenen Frist das von ihm als zutreffend erachtete Rechtsmittel bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und er dies auch getan hat (vgl. Geschäfts-Nr. LY250045-O). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2025 richtete sich damit gegen einen nicht der Berichtigung zugänglichen Entscheidgegenstand. 4.5.1. Zusätzlich zu erwähnen ist vorliegend, dass die von Art. 334 Abs. 1 ZPO verlangte Widersprüchlichkeit oder Unklarheit auf formell mangelhafte Formulie- rungen zurückzuführen sein muss. Eine Berichtigung zielt nicht auf eine Änderung eines vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezweckt einzig dessen Klar- stellung bzw. die Übereinstimmung des eröffneten Entscheids mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Der Berichtigung zugänglich ist ein Entscheid somit einzig dann, wenn er das, was das Gericht entschieden hat, nicht korrekt wieder- gibt. Gegenstand der Berichtigung sind demnach falsche Äusserungen, d.h. Feh- - 10 - ler im Ausdruck, hingegen nicht solche in der Willensbildung. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 2 und 7 f.; BK ZPO-KIST- LER/WUILLEMIN, a.a.O., Art. 334 N 1; BGE 143 III 520 E. 6.1 m.w.H.). Soweit ein- zelne gerichtliche Anordnungen überhaupt nicht, ungenügend oder fehlerhaft be- gründet sind, darf dies nicht auf dem Wege der Berichtigung nachgeholt werden (TANNER, in: ZZZ 41/2017 S. 3 ff., 15). 4.5.2. Die Vorinstanz begründete in den Erwägungen ihres Entscheids vom
- Oktober 2025 das im Dispositiv angegebene Rechtsmittel nicht. Es deutet nichts darauf hin, dass sich die Vorinstanz im Ausdruck ihres Willens getäuscht resp. sie das von ihr Entschiedene nicht korrekt wiedergegeben hat, indem sie in Dispositiv-Ziffer 4 ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2025 das Rechtsmittel der Be- schwerde mit einer 10-tägigen Frist angab. Es ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer Verlangte auf eine materielle Änderung der aus seiner Sicht falschen, von der Vorinstanz aber so gewollten Rechtsmittelbelehrung ab- zielt. Dafür steht die Berichtigung nicht zur Verfügung. Das Berichtigungsgesuch wäre damit – sofern es sich gegen einen zulässigen Berichtigungsgegenstand ge- richtet hätte – zufolge eines fehlenden zulässigen Berichtigungsgrundes abzuwei- sen gewesen. 4.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 zugestellt wurde (act. 5/131/2). Die in Frage stehende Rechtsmittelfrist lief damit – geht man von einer zehntägigen Frist gemäss der Belehrung der Vorinstanz aus – bis am Montag, 10. November 2025. Der Beschwerdeführer gab das Be- richtigungsgesuch am 6. November 2025 zur Post, dieses ging jedoch erst am
- November 2025 bei der Vorinstanz ein (act. 5/133). Dass die angefochtene vorinstanzliche Verfügung erst nach Ablauf der in Frage stehenden Zehntagefrist erging, kann der Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht vorgeworfen werden. Eine Behandlung des Gesuches resp. insbesondere eine Entscheidzustellung an den Beschwerdeführer vor Ablauf der Zehntagesfrist wäre der Vorinstanz gar nicht möglich gewesen. Ein Rechtsschutzinteresse des - 11 - Beschwerdeführers daran, dass die angefochtene vorinstanzliche Verfügung auf- gehoben und anstatt auf Nichteintreten auf Abweisung erkannt wird, ist sodann nicht erkennbar und besteht nicht. 4.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuwei- sen. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 2 S. 3). Da die Gewinnaussichten der Beschwerde von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken (vgl. vorstehende Erwägungen), ist diese im armenrechtlichen Sinne als aus- sichtslos anzusehen und das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters ist aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Weiterungen (insbe- sondere dazu, ob die Ausführungen zur Mittellosigkeit genügt hätten) erübrigen sich. 5.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 650.00 festzusetzen. Die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 12 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.00 festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen (Ein- zelgericht im ordentlichen Verfahren), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 23. Juni 2026 in Sachen A._____, Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin, Gesuchgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB) / vorsorgliche Massnahmen / Berichtigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. November 2025; Proz. FE220067
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer; fortan Beschwer- deführer) und B._____ (Klägerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin; fortan Beschwerdegegnerin) heirateten am tt. September 2003 in C._____, Italien. Aus ihrer Ehe gingen drei Söhne hervor. Seit dem 27. Mai 2022 stehen sich die Parteien in einem Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB vor dem Bezirksge- richt Meilen (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1). In dessen Verlauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wie folgt über das vom Be- schwerdeführer am 15. Oktober 2025 gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 5/127, act. 5/130 S. 7):
1. Das Gesuch des Beklagten vom 15. Oktober 2025 um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endent- scheid vorbehalten.
3. [Schriftliche Mitteilung].
4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, 10 Tage, keine Fristenstillstände ge- mäss Art. 145 Abs. 2 ZPO]. 1.2. Mit Eingabe vom 10. November 2025 gelangte der Beschwerdeführer hin- sichtlich der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025 mit einem Berichti- gungsbegehren an die Vorinstanz. Er verlangte, es sei Ziffer 4 des Dispositivs auf Seite 7 der Verfügung vom 28. Oktober 2025 dahingehend zu berichtigen, als dass das Rechtsmittel der Berufung i.S.v. Art. 314 ZPO mit einer 30-tägigen Beru- fungsfrist zu eröffnen sei (act. 5/133 S. 2 und 4). Mit Verfügung vom 14. Novem- ber 2025 trat die Vorinstanz auf das Berichtigungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und hielt fest, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endentscheid befunden werde (act. 5/137 S. 3). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 26. November 2025 (Datum Poststempel) erhob der Be- schwerdeführer zum einen beim Obergericht des Kantons Zürich eine Berufung
- 3 - gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 betreffend Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen. In derselben Eingabe erhob der Beschwerdeführer zum anderen rechtzeitig eine Beschwerde gegen die vorin- stanzliche Verfügung vom 14. November 2025 mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 3; zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 5/138/1): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 14. November 2025 (Geschäftsnummer FE220067-G/Z18/) vollumfänglich und ersatzlos aufzuhe- ben.
2. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse." 2.2. Die erhobene Berufung wurde unter der Geschäfts-Nr. LY250045-O am Obergericht des Kantons Zürich angelegt. Die Beschwerde betreffend die Berich- tigung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2025 wird unter der vorlie- genden Verfahrensnummer geführt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 5/1-141). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Ferienabwesenheit mitteilen (act. 6). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 wurde den Parteien Mitteilung vom Beschwerdeeingang gemacht (act. 7/1-2). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. 3. 3.1. Gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO ist der Entscheid über das Berichtigungsge- such mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat Anträge und eine Begrün- dung zu enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Anträge müssen sich dabei im Rah- men dessen bewegen, was vor Vorinstanz beantragt wurde, da neue Anträge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sie müssen überdies so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich unverändert zum Urteil erhoben werden können. Da die Beschwer- deinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids zu verlangen; vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (einzig auf Aufhebung) kommt lediglich dann
- 4 - in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassato- risch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerde führende Partei in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2.1., OGer ZH PF180003 vom 20. März 2018 E. II.1.2.). 3.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt vorliegend lediglich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (act. 2 S. 3). Ein Antrag auf Rück- weisung oder ein solcher in der Sache fehlt. Aus der Beschwerdebegründung kann aber (mit viel Wohlwollen und gerade noch) erkannt werden, dass der Be- schwerdeführer mit dem Nichteintreten der Vorinstanz nicht einverstanden ist, er einen Anspruch auf eine Berichtigung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Ok- tober 2025, Dispositiv-Ziffer 4, geltend macht und der Ansicht ist, diese müsste auf eine 30-tägige Berufungsfrist lauten. Auf die Beschwerde ist daher einzutre- ten. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, es erscheine fraglich, ob ihr die Kompetenz zu- komme, den Massnahmenentscheid wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbeleh- rung zu berichtigen und auch neu zu eröffnen. Es bestehe die Gefahr, dass in un- zulässiger Weise in die obergerichtliche Kompetenz betreffend den Umgang mit unrichtig bezeichneten Rechtsmitteln eingegriffen werde. Dabei sei darauf hinzu- weisen, dass eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nach ständiger Pra- xis des Obergerichts nicht schade. Die Rechtsmittelbelehrung der ersten Instanz habe keine konstitutive Wirkung. Im Weiteren verwies die Vorinstanz darauf, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung zwar kein Nachteil erwach- sen dürfe. Jedoch dürfe sich nur derjenige auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbeleh- rung verlassen, welcher deren Unrichtigkeit nicht kannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Aus der Eingabe vom 6. November 2025 gehe unzweifelhaft hervor, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
- 5 - die Unrichtigkeit der Belehrung erkannt und gewusst habe, dass gegen den Mass- nahmeenntscheid die Berufung zulässig sei. Der Beschwerdeführer gehe weiter unter Hinweis auf Art. 314 ZPO von einer 30-tägigen anstatt einer 10-tägigen Be- rufungsfrist aus. Beim Verfahren handle es sich jedoch noch um ein solches, wel- ches sich nach altem Recht richte und vor der per 1. Januar 2025 in Kraft getrete- nen ZPO-Revision eingeleitet worden sei. Nach Art. 404 ZPO gelte grundsätzlich das bisherige Recht weiter. In der Übergangsbestimmung zur ZPO-Revision vom
17. März 2023 werde Art. 314 ZPO als Ausnahme vom Grundsatz der Weitergel- tung des bisherigen Rechts nicht aufgeführt. Art. 314 ZPO gelte damit in der alten Fassung fort und die Rechtsmittelbelehrung (in der Verfügung vom 28. Oktober
2025) sei richtigerweise mit einer 10-tägigen Anfechtungsfrist versehen. Der Massnahmenentscheid sei dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 eröffnet worden. Die zehntägige Anfechtungsfrist sei damit bereits abgelaufen. An der Be- richtigung einer unrichtigen Rechtsmittelbezeichnung, deren Frist bereits abgelau- fen sei, bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Auf das Berichtigungsgesuch vom
6. November 2025 sei daher nicht einzutreten (act. 4 S. 2 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe in ihrer Ver- fügung nicht auf das Berichtigungsgesuch ein und lehne es ab, was grundsätzlich falsch sei. Er habe Anspruch auf eine Berichtigung der Verfügung vom 28. Okto- ber 2025, weil die falsche Rechtsmittelbelehrung im Widerspruch zu seinen Anträ- gen bezüglich des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen stehe. Der Be- schwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz gehe davon aus, die Rechts- mittelfrist für die Berufung betrage zehn Tage, weil der Scheidungsprozess vor der ZPO-Revision eingeleitet worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würden Massnahmebegehren aber ein ganz neues Verfahren begründen, zum Zeitpunkt der Einreichung des Massnahmebegehrens (15. Oktober 2025) habe die neue ZPO schon gegolten und nach dieser eine Berufungsfrist von 30 Tagen. Wenn die Vorinstanz einer anderen Meinung gewesen wäre, hätte sie dies in ih- rem Entscheid darlegen müssen; sie hätte nicht einfach und noch dazu nach Ab- lauf der angeblichen Beschwerdefrist von 10 Tagen einen Nichteintretensent- scheid betreffend das Berichtigungsbegehren fällen dürfen. Der Berufungskläger macht geltend, er hätte die Möglichkeit haben müssen, gegen den Entscheid
- 6 - rechtzeitig das korrekte Rechtsmittel einzulegen. Das Vorgehen der Vorinstanz widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es sei nämlich nicht nur um ein falsches Rechtsmittel, sondern auch um die Frage der korrekten Länge der Rechtsmittelfrist gegangen, weshalb ein Eintreten auf das Berichtigungsbegehren unerlässlich gewesen wäre. Die Verfügung vom 14. November 2025 sei daher er- satzlos aufzuheben (act. 2 S. 10 f.). 4.3. Die Erwägungen der Vorinstanz, aber auch die Vorbringen des Beschwerde- führers, zielen an den vorliegend wesentlichen (rechtlichen) Gesichtspunkten vor- bei. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem ange- rufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten In- stanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 4.4.1. Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist – wie die Revision (Art. 328-333 ZPO) – ein zweistufiges. In einem ersten Schritt prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids erfüllt sind (BGE 143 III 520 E. 6.1). Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Ge- richt auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Be- richtigung des Entscheids vor, wenn das (Entscheid-)Dispositiv unklar, wider- sprüchlich oder unvollständig ist oder es mit der Begründung im Widerspruch steht. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und gewünschten Änderungen anzugeben (Art. 334 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht hielt fest, vom klaren Wort- laut der Bestimmung her beschränke sich die Befugnis des Gerichts, den von ihm erlassenen und den Parteien mitgeteilten Entscheid nachträglich zu korrigieren, auf das Dispositiv (Art. 238 lit. d ZPO) und allenfalls die Entscheidgründe (Art. 238 lit. g ZPO). Alle anderen Inhalte des Entscheides gemäss Art. 238 ZPO seien der Erläuterung und Berichtigung im Sinne von Art. 334 ZPO entzogen (BGer 5A_79/ 2019 vom 21. November 2019 E. 4.4.2., konkret ging es dort um die Berichtigung des Rubrums). Die Rechtsmittelbelehrung wird in Art. 238 ZPO unter lit. f aufge- führt und gehört damit nicht zum Dispositiv bzw. der Urteilsformel gemäss lit. d und auch nicht zu den Entscheidgründen gemäss lit. g. Nach der genannten bun-
- 7 - desgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gericht nicht befugt, den von ihm erlas- senen und den Parteien mitgeteilten Entscheid nachträglich in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung zu berichtigen. SUTTER-SOMM/SEILER (in: CHK - Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich 2021, Art. 334 N 7) halten unter Verweis auf TANNER und ohne weitere Auseinandersetzung (mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) fest, dass ihres Erachtens auch die Rechtsmittelbelehrung auf Gesuch hin berich- tigt werden könne. FREIBURGHAUS/AFHELDT (in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm.,
4. Aufl. 2025, Art. 334 N 7) und KISTLER/WUILLEMIN (in: BK ZPO, 2. Aufl. 2026, Art. 334 N 9) erwähnen die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts und ergänzen, nach einer Lehrmeinung (von TANNER) und der kantonalen Rechtspre- chung seien auch andere Entscheidinhalte einer Berichtigung und Erläuterung zu- gänglich. Dabei verweisen KISTLER/WUILLEMIN (neben Lehrmeinungen) auf einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH VB240005-O/U vom 3. Mai 2024). In diesem wurde eine Berichtigung als zulässig erachtet, da – trotz entsprechender Erwägungen – das Dispositiv aus Versehen weder eine Ziffer zur Kostenverteilung noch zur Parteientschädigung enthielt (vgl. E. III.1.2.). Es ging somit nicht konkret um die Frage einer Berichti- gung der nicht das Dispositiv (und die Entscheidgründe; Art. 238 lit. d und g ZPO) betreffenden Teile des Entscheides. Gleiches gilt in Bezug auf den Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OGer ZH LZ190025 vom
30. März 2020 E. II.2.2. und 2.4., wonach die Berichtigung in Bezug auf die im Dispositiv fehlende Kostenauflage sowie bezüglich der Parteirollen in einer Dispo- sitivziffer zulässig sei, darüber hinaus nicht), auf welchen der Beschluss der Ver- waltungskommission verweist. KISTLER/WUILLEMIN (in: BK ZPO, a.a.O., Art. 334 N 9) begründen ihre Ansicht auf eine weitere als vom Bundesgericht proklamierte Anwendung der Berichtigung und Erläuterung damit, dass eine Beschränkung des Rechtsbehelfs nur auf das Urteilsdispositiv und die Urteilsgründe zu formalistisch wäre; dem Zweck der Rechtsbehelfe und der Prozessökonomie wäre damit kaum gedient. Betreffend die Rechtsmittelbelehrung im Besonderen (Art. 238 lit. f ZPO) sind KISTLER/WUILLEMIN allerdings der Ansicht, dass diese nur insoweit einer Be- richtigung oder Erläuterung zugänglich sein sollte, als sich daraus ein allfälliger
- 8 - Widerspruch zum Urteilsdispositiv ergebe. FREIBURGHAUS/AFHELDT (in: Sutter- Somm et al., ZPO Komm., a.a.O., Art. 334 N 7) sprechen davon, dass Berichti- gungen, die nicht das Dispositiv oder die Erwägungen betreffen, wohl nur beim Vorliegen erheblicher Mängel zuzulassen seien. Dies setze ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung voraus (z.B. Probleme bei der Vollstreckung). TAN- NER (in: ZZZ 41/2017 S. 3 ff., 11, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht [Art. 334 ZPO]), welcher von den genannten Kommentatoren für ihren Standpunkt zitiert wird, räumt zunächst ein, dass gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO bloss das Dispositiv und – unter speziellen Voraussetzungen – die Erwägun- gen bereinigt werden können. Er verweist jedoch darauf, dass ein Gerichtsent- scheid noch weitere Bestandteile enthalte, welche ebenfalls fehlerhaft sein kön- nen. TANNER fügt weiter an, es würden in der Gerichtspraxis seit Langem in Art. 238 ZPO genannte Entscheidelemente berichtigt, welche nicht Teil des Dis- positivs oder der Erwägungen bildeten. Betreffend die falsche Rechtsmittelbeleh- rung gebe es keine einheitliche Praxis; entdeckten die Verfahrensbeteiligten oder das Gericht die Fehlerhaftigkeit sofort, werde der Spruchkörper den Entscheid- mangel in der Regel entweder berichtigen oder (was vorzuziehen sei) neu eröff- nen. Bei später entdeckten Mängeln, insbesondere im Rechtsmittelverfahren, er- folge keine Korrektur mehr. 4.4.2. Zwar kann ohne Zweifel ein Interesse der Parteien an einer Berichtigung (auch) der unklaren, widersprüchlichen, unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Rechtsmittelbelehrung erkannt werden. Die Zulassung einer Berichtigungsmöglichkeit hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung würde ins- besondere der schnellen Schaffung von klaren Verhältnissen für den Rechtsmit- telkläger dienen. Die Funktion der Klarstellung könnte jedoch im Falle einer (un- willentlich) falschen Angabe eines Rechtsmittels, der Parteibezeichnungen oder des Entscheiddatums je nach den konkreten Umständen auch auf anderem Weg erreicht werden, zum Beispiel mittels Klarstellung in einem Schreiben des Ge- richts oder nach Absprache mit den Parteien in einer Protokollnotiz. Eine förmli- che Berichtigung nach Art. 334 ZPO, welche einen spezifischen Verfahrensablauf (zweistufig, allfällige Einholung von Stellungnahmen) resp. eine neue Entschei- deröffnung (mit entsprechendem neuen Fristenlauf betreffend die berichtigten
- 9 - Entscheidpunkte) auslöst, bräuchte es diesfalls nicht. Insbesondere sollte auch eine uneinheitliche Praxis und die Anwendung (zeitlich) schwierig abgrenzbarer Kriterien dafür, (bis) wann und ob eine Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung zulässig ist, vermieden werden. In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist indes ohnehin zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelinstanz nach Eingang eines Rechtsmittels die gesetzliche Rechtsmittelfrist bzw. deren Einhaltung als Prozess- resp. Rechtsmittelvoraussetzung – grundsätzlich ohne Bindung an Erwägungen oder Belehrungen der unteren Instanz – von Amtes wegen prüft. Dabei erfahren die Parteien einen gewissen Schutz durch den Grundsatz von Treu und Glauben; aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der unteren Instanz dürfen den Par- teien grundsätzlich keine Nachteile erwachsen (bezüglich der Rechtsmittelbeleh- rung seit dem 1. Januar 2025 ausdrücklich in Art. 52 Abs. 2 ZPO festgehalten). Betreffend die vielfach zitierten Ausführungen von TANNER (sowie die von ihm zi- tierte Gerichtspraxis und Lehrmeinungen) ist überdies zu beachten, dass diese vor Ergehen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den der Berichtigung zugänglichen Elementen eines Gerichtsentscheides in BGer 5A_79/2019 vom
21. November 2019 erfolgten. Der Wortlaut des Gesetzes sowie die bundesge- richtliche Rechtsprechung erweisen sich als klar. Vorliegend besteht kein Anlass, sich dazu in Widerspruch zu setzen, zumal es dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer offen stand, innerhalb der von ihm angenommenen Frist das von ihm als zutreffend erachtete Rechtsmittel bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen und er dies auch getan hat (vgl. Geschäfts-Nr. LY250045-O). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. November 2025 richtete sich damit gegen einen nicht der Berichtigung zugänglichen Entscheidgegenstand. 4.5.1. Zusätzlich zu erwähnen ist vorliegend, dass die von Art. 334 Abs. 1 ZPO verlangte Widersprüchlichkeit oder Unklarheit auf formell mangelhafte Formulie- rungen zurückzuführen sein muss. Eine Berichtigung zielt nicht auf eine Änderung eines vom Gericht gefällten Entscheids ab, sondern bezweckt einzig dessen Klar- stellung bzw. die Übereinstimmung des eröffneten Entscheids mit dem wirklichen, vom Gericht gewollten Inhalt. Der Berichtigung zugänglich ist ein Entscheid somit einzig dann, wenn er das, was das Gericht entschieden hat, nicht korrekt wieder- gibt. Gegenstand der Berichtigung sind demnach falsche Äusserungen, d.h. Feh-
- 10 - ler im Ausdruck, hingegen nicht solche in der Willensbildung. Materielle Fehler sind rechtzeitig mit den dagegen zur Verfügung stehenden Hauptrechtsmitteln zu rügen (BSK ZPO-HERZOG, 4. Aufl. 2024, Art. 334 N 2 und 7 f.; BK ZPO-KIST- LER/WUILLEMIN, a.a.O., Art. 334 N 1; BGE 143 III 520 E. 6.1 m.w.H.). Soweit ein- zelne gerichtliche Anordnungen überhaupt nicht, ungenügend oder fehlerhaft be- gründet sind, darf dies nicht auf dem Wege der Berichtigung nachgeholt werden (TANNER, in: ZZZ 41/2017 S. 3 ff., 15). 4.5.2. Die Vorinstanz begründete in den Erwägungen ihres Entscheids vom
28. Oktober 2025 das im Dispositiv angegebene Rechtsmittel nicht. Es deutet nichts darauf hin, dass sich die Vorinstanz im Ausdruck ihres Willens getäuscht resp. sie das von ihr Entschiedene nicht korrekt wiedergegeben hat, indem sie in Dispositiv-Ziffer 4 ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2025 das Rechtsmittel der Be- schwerde mit einer 10-tägigen Frist angab. Es ist davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer Verlangte auf eine materielle Änderung der aus seiner Sicht falschen, von der Vorinstanz aber so gewollten Rechtsmittelbelehrung ab- zielt. Dafür steht die Berichtigung nicht zur Verfügung. Das Berichtigungsgesuch wäre damit – sofern es sich gegen einen zulässigen Berichtigungsgegenstand ge- richtet hätte – zufolge eines fehlenden zulässigen Berichtigungsgrundes abzuwei- sen gewesen. 4.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2025 zugestellt wurde (act. 5/131/2). Die in Frage stehende Rechtsmittelfrist lief damit
– geht man von einer zehntägigen Frist gemäss der Belehrung der Vorinstanz aus – bis am Montag, 10. November 2025. Der Beschwerdeführer gab das Be- richtigungsgesuch am 6. November 2025 zur Post, dieses ging jedoch erst am
10. November 2025 bei der Vorinstanz ein (act. 5/133). Dass die angefochtene vorinstanzliche Verfügung erst nach Ablauf der in Frage stehenden Zehntagefrist erging, kann der Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht vorgeworfen werden. Eine Behandlung des Gesuches resp. insbesondere eine Entscheidzustellung an den Beschwerdeführer vor Ablauf der Zehntagesfrist wäre der Vorinstanz gar nicht möglich gewesen. Ein Rechtsschutzinteresse des
- 11 - Beschwerdeführers daran, dass die angefochtene vorinstanzliche Verfügung auf- gehoben und anstatt auf Nichteintreten auf Abweisung erkannt wird, ist sodann nicht erkennbar und besteht nicht. 4.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuwei- sen. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei als un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 2 S. 3). Da die Gewinnaussichten der Beschwerde von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken (vgl. vorstehende Erwägungen), ist diese im armenrechtlichen Sinne als aus- sichtslos anzusehen und das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters ist aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Weiterungen (insbe- sondere dazu, ob die Ausführungen zur Mittellosigkeit genügt hätten) erübrigen sich. 5.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 650.00 festzusetzen. Die Gerichts- kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.00 festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen (Ein- zelgericht im ordentlichen Verfahren), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: