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PC250055

Rechtsverzögerungsbeschwerde

Zürich OG · 2026-01-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 B._____ und C._____ sind die geschiedenen Eltern der noch minderjährigen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Die Eltern stehen sich vor dem Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Uster in einem Verfahren betreffend die Abände- rung des Scheidungsurteils bzw. des Abänderungsurteils vom 3. Oktober 2022 gegenüber (act. 6 und act. 6/3/24). Diesem Urteil gingen ein weiteres Abände- rungsurteil vom 4. Februar 2021 (act. 6/4/459) sowie das Scheidungsurteil vom

E. 4 Gemäss Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO sind Fälle von Rechtsver- zögerung jederzeit mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdelegitimiert sind grund- sätzlich nur die Haupt- und allenfalls Nebenparteien, die am vorinstanzlichen Ver- fahren beteiligt gewesen sind. Ausnahmsweise sind auch Dritte berechtigt, sofern ihre Rechtsposition durch den Entscheid berührt wird, wobei die Grenzen insbe- sondere in den Partei- und Prozessfähigkeitsvoraussetzungen nach Art. 66 und 67 ZPO liegen (DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, 3. A. 2025, Vor Art. 308-334 N 93 f.).

- 3 -

E. 4.1 Im Scheidungsverfahren hat das Kind grundsätzlich keine Parteistellung. Je nach Ansicht in der Lehre und Rechtsprechung wird ihm aber entweder durch An- hörung oder Anordnung einer Kindesvertretung partiell eine Parteistellung einge- räumt (FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, 4. A. 2022, Anh. ZPO, Art. 299 N 44 f.; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zi- vilprozess, SJZ 2015, 141, 143) oder es wird als ein Verfahrensbeteiligter sui ge- neris mit parteiähnlichen Rechten betrachtet, hat Anspruch auf persönliche Anhö- rung und die Anordnung eines Kinderprozessbeistandes, welcher (nicht als direk- ter Vertreter des Kindes) das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen hat (BGE 142 III 153 E. 2.4, 5.2.2 und 5.2.3; ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra.ch 2017, 404, 405 und 435 ff.).

E. 4.2 Demgegenüber können ein jeder Elternteil sowie das Kind die Abänderung eines Scheidungsurteils im Hinblick auf die elterliche Sorge und den Kindesunter- halt verlangen (Art. 134 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB). Verlangt das Kind die Abänderung, erlangt es Parteistellung. Das urteilsfähige Kind klagt selbst, wobei sich seine Klage gegen den Inhaber der elterlichen Sorge bzw. den unterhalts- pflichtigen Elternteil richtet (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 134 N 5a; FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, 4. A. 2022, Art. 134 ZGB N 4; FamKomm Schei- dung-SCHWEIGHAUSER, 4. A. 2022, Anh. ZPO, Art. 299 N 43; BGer 5A_313/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 8). Das im eigenen Namen klagende, minderjährige Kind muss allerdings durch den nicht unterhaltsverpflichteten oder nicht sorgeberech- tigten Elternteil oder einen Vertretungsbeistand nach Art. 306/308 ZGB vertreten werden (ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra.ch 2017, 404, 448). Klagt ein Elternteil auf Abänderung der Regelung über die elterliche Sorge, richtet sich seine Klage gegen den anderen Elternteil. Das Kind ist in die- sem Fall nicht Partei im Verfahren und es gilt das zum Scheidungsverfahren Ge- sagte (FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, 4. A. 2022, Art. 134 N 5; vgl. E. 4.1 vorstehend).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schreiben an die Kammer zusam- mengefasst vor, sie habe am 8. Dezember 2024 ihr Gesuch an die Vorinstanz ge-

- 4 - schickt, in welchem sie die Probleme mit ihrer Mutter geschildert habe. Sie sei einmal zu einer Anhörung eingeladen worden, habe aber erklärt, dass sie sich lie- ber schriftlich äussern wolle. Seitdem habe sie mehrere Briefe geschrieben, aber keinen Entscheid, keine Rückmeldung und keine Informationen zum Verfahrens- stand bekommen. Sie habe das Recht auf eine Beurteilung innert angemessener Frist, und ein Jahr ohne jeden Fortschritt sei nicht tragbar. Deshalb sei die Vorin- stanz anzuweisen, innerhalb von 30 Tagen einen Entscheid zu treffen, und es seien ihr keine Kosten zu berechnen (act. 2). Das Verfahren sei nicht durch sie entstanden, sondern durch die Tatsache, dass ihre Mutter die finanziellen Ver- pflichtungen nicht erfülle und sie gedrängt habe, sich ans Gericht zu wenden (act. 5).

E. 4.4 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die urteilsfähige minderjäh- rige Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Abänderungsverfahren mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 18. Dezember 2025) zwar eingelei- tet hat (act. 6/1), geführt wird der Prozess nach gescheiterter Einigungsverhand- lung nun aber offenbar von den Eltern, wobei der Vater als Kläger und die Mutter als Beklagte auftritt (vgl. act. 6). Das beanstandet die Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerdeführerin ak- tuell demnach nicht als Partei am Verfahren beteiligt und sie ist auch nicht als Dritte durch einen konkreten Entscheid betroffen, weshalb sie nicht zur Erhebung einer (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist daher ohne Weiterungen nicht einzutreten. Insbesondere können Ausführungen zur Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin offen bleiben.

E. 4.5 Als ergänzende Anmerkung ist indes darauf hinzuweisen, dass im vorin- stanzlichen Verfahren diverse prozessleitende Anordnungen ergingen – zuletzt eine Verfügung vom 27. November 2025. Insoweit wäre keine Rechtsverzögerung erkennbar (vgl. Prot. I S. 3 ff.). All diese Anordnungen wurden (abgesehen von der Einladung zur Kindesanhörung, vgl. act. 6/6) der Beschwerdeführerin aller- dings nicht zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren Ein- gaben vom 8. Dezember 2025 (act. 6/1), 2. März 2025 (act. 6/22), 26. Juni 2025 (act. 6/34), 12. September 2025 (act. 6/40) und 20. November 2025 (act. 6/42) bei

- 5 - der Vorinstanz sowie ihren Eingaben vom 18. und 26. November 2025 (act. 2 und

5) bei der Kammer wiederholt in das Verfahren eingebracht, womit ein Interesse augenscheinlich ist. Das bringt die Beschwerdeführerin auch in ihren Schreiben an die Kammer zum Ausdruck (vgl. E. 4.3). Zudem scheint die Beschwerdeführe- rin durch ihre Eltern beeinflusst zu werden. Beispielsweise wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. März 2025 durch ihren Vater bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. Vermerk im Aktenverzeichnis der Vorinstanz zu act. 6/22) und die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Eingabe vom 26. November 2025 gar explizit an, ihre Mutter habe sie veranlasst, sich an das Gericht zu wenden (E. 4.3 vorste- hend). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob – wenn nicht von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin mit der zwingend erforderlichen Vertretung durch einen Vertretungsbeistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auszugehen ist (dazu vorne E. 4.2) – für das Abänderungsverfahren nicht zumindest die Anordnung ei- ner Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO nötig sein könnte. Die Vorinstanz wird dies zu prüfen haben.

E. 5 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Beilage von Ko- pien von act. 2 und 5 an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 6 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 7. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren FP240030 des Bezirksgerichtes Uster

- 2 - Erwägungen:

1. B._____ und C._____ sind die geschiedenen Eltern der noch minderjährigen A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin). Die Eltern stehen sich vor dem Ein- zelgericht des Bezirksgerichts Uster in einem Verfahren betreffend die Abände- rung des Scheidungsurteils bzw. des Abänderungsurteils vom 3. Oktober 2022 gegenüber (act. 6 und act. 6/3/24). Diesem Urteil gingen ein weiteres Abände- rungsurteil vom 4. Februar 2021 (act. 6/4/459) sowie das Scheidungsurteil vom

4. Januar 2016 voraus (act. 6/2/89). Gegenstand des Verfahrens bei der Vorin- stanz sind das Sorgerecht und die Unterhaltsregelung für die Beschwerdeführerin (act. 6/1).

2. Am 20. November 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde. Sie verlangt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, innerhalb von 30 Tagen einen Entscheid zu treffen, wobei ihr keine Kosten für dieses Verfahren zu berechnen seien (act. 2). Mit Schreiben vom 26. November 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin ihren Antrag, es seien ihr keine Kosten aufzuerlegen (act. 5).

3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-44). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruch- reif.

4. Gemäss Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO sind Fälle von Rechtsver- zögerung jederzeit mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdelegitimiert sind grund- sätzlich nur die Haupt- und allenfalls Nebenparteien, die am vorinstanzlichen Ver- fahren beteiligt gewesen sind. Ausnahmsweise sind auch Dritte berechtigt, sofern ihre Rechtsposition durch den Entscheid berührt wird, wobei die Grenzen insbe- sondere in den Partei- und Prozessfähigkeitsvoraussetzungen nach Art. 66 und 67 ZPO liegen (DIKE-Komm ZPO-SCHWENDENER, 3. A. 2025, Vor Art. 308-334 N 93 f.).

- 3 - 4.1. Im Scheidungsverfahren hat das Kind grundsätzlich keine Parteistellung. Je nach Ansicht in der Lehre und Rechtsprechung wird ihm aber entweder durch An- hörung oder Anordnung einer Kindesvertretung partiell eine Parteistellung einge- räumt (FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, 4. A. 2022, Anh. ZPO, Art. 299 N 44 f.; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zi- vilprozess, SJZ 2015, 141, 143) oder es wird als ein Verfahrensbeteiligter sui ge- neris mit parteiähnlichen Rechten betrachtet, hat Anspruch auf persönliche Anhö- rung und die Anordnung eines Kinderprozessbeistandes, welcher (nicht als direk- ter Vertreter des Kindes) das objektive Kindeswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen hat (BGE 142 III 153 E. 2.4, 5.2.2 und 5.2.3; ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra.ch 2017, 404, 405 und 435 ff.). 4.2. Demgegenüber können ein jeder Elternteil sowie das Kind die Abänderung eines Scheidungsurteils im Hinblick auf die elterliche Sorge und den Kindesunter- halt verlangen (Art. 134 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB). Verlangt das Kind die Abänderung, erlangt es Parteistellung. Das urteilsfähige Kind klagt selbst, wobei sich seine Klage gegen den Inhaber der elterlichen Sorge bzw. den unterhalts- pflichtigen Elternteil richtet (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 134 N 5a; FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, 4. A. 2022, Art. 134 ZGB N 4; FamKomm Schei- dung-SCHWEIGHAUSER, 4. A. 2022, Anh. ZPO, Art. 299 N 43; BGer 5A_313/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 8). Das im eigenen Namen klagende, minderjährige Kind muss allerdings durch den nicht unterhaltsverpflichteten oder nicht sorgeberech- tigten Elternteil oder einen Vertretungsbeistand nach Art. 306/308 ZGB vertreten werden (ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra.ch 2017, 404, 448). Klagt ein Elternteil auf Abänderung der Regelung über die elterliche Sorge, richtet sich seine Klage gegen den anderen Elternteil. Das Kind ist in die- sem Fall nicht Partei im Verfahren und es gilt das zum Scheidungsverfahren Ge- sagte (FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, 4. A. 2022, Art. 134 N 5; vgl. E. 4.1 vorstehend). 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schreiben an die Kammer zusam- mengefasst vor, sie habe am 8. Dezember 2024 ihr Gesuch an die Vorinstanz ge-

- 4 - schickt, in welchem sie die Probleme mit ihrer Mutter geschildert habe. Sie sei einmal zu einer Anhörung eingeladen worden, habe aber erklärt, dass sie sich lie- ber schriftlich äussern wolle. Seitdem habe sie mehrere Briefe geschrieben, aber keinen Entscheid, keine Rückmeldung und keine Informationen zum Verfahrens- stand bekommen. Sie habe das Recht auf eine Beurteilung innert angemessener Frist, und ein Jahr ohne jeden Fortschritt sei nicht tragbar. Deshalb sei die Vorin- stanz anzuweisen, innerhalb von 30 Tagen einen Entscheid zu treffen, und es seien ihr keine Kosten zu berechnen (act. 2). Das Verfahren sei nicht durch sie entstanden, sondern durch die Tatsache, dass ihre Mutter die finanziellen Ver- pflichtungen nicht erfülle und sie gedrängt habe, sich ans Gericht zu wenden (act. 5). 4.4 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die urteilsfähige minderjäh- rige Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Abänderungsverfahren mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 (Datum Poststempel: 18. Dezember 2025) zwar eingelei- tet hat (act. 6/1), geführt wird der Prozess nach gescheiterter Einigungsverhand- lung nun aber offenbar von den Eltern, wobei der Vater als Kläger und die Mutter als Beklagte auftritt (vgl. act. 6). Das beanstandet die Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht. Nach dem vorstehend Gesagten ist die Beschwerdeführerin ak- tuell demnach nicht als Partei am Verfahren beteiligt und sie ist auch nicht als Dritte durch einen konkreten Entscheid betroffen, weshalb sie nicht zur Erhebung einer (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist daher ohne Weiterungen nicht einzutreten. Insbesondere können Ausführungen zur Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin offen bleiben. 4.5. Als ergänzende Anmerkung ist indes darauf hinzuweisen, dass im vorin- stanzlichen Verfahren diverse prozessleitende Anordnungen ergingen – zuletzt eine Verfügung vom 27. November 2025. Insoweit wäre keine Rechtsverzögerung erkennbar (vgl. Prot. I S. 3 ff.). All diese Anordnungen wurden (abgesehen von der Einladung zur Kindesanhörung, vgl. act. 6/6) der Beschwerdeführerin aller- dings nicht zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren Ein- gaben vom 8. Dezember 2025 (act. 6/1), 2. März 2025 (act. 6/22), 26. Juni 2025 (act. 6/34), 12. September 2025 (act. 6/40) und 20. November 2025 (act. 6/42) bei

- 5 - der Vorinstanz sowie ihren Eingaben vom 18. und 26. November 2025 (act. 2 und

5) bei der Kammer wiederholt in das Verfahren eingebracht, womit ein Interesse augenscheinlich ist. Das bringt die Beschwerdeführerin auch in ihren Schreiben an die Kammer zum Ausdruck (vgl. E. 4.3). Zudem scheint die Beschwerdeführe- rin durch ihre Eltern beeinflusst zu werden. Beispielsweise wurde das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. März 2025 durch ihren Vater bei der Vorinstanz eingereicht (vgl. Vermerk im Aktenverzeichnis der Vorinstanz zu act. 6/22) und die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Eingabe vom 26. November 2025 gar explizit an, ihre Mutter habe sie veranlasst, sich an das Gericht zu wenden (E. 4.3 vorste- hend). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob – wenn nicht von einer Parteistellung der Beschwerdeführerin mit der zwingend erforderlichen Vertretung durch einen Vertretungsbeistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB auszugehen ist (dazu vorne E. 4.2) – für das Abänderungsverfahren nicht zumindest die Anordnung ei- ner Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO nötig sein könnte. Die Vorinstanz wird dies zu prüfen haben.

5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Beilage von Ko- pien von act. 2 und 5 an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 6 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: