Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Schei- dungsurteils gegenüber. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 bestellte die Vorin- stanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt MLaw Y._____ als Vertreter (act. 5).
E. 2 Bestellung einer unabhängigen, interdisziplinären Gesamtvertretung (Lead-Counsel), die alle parallelen Verfahren (Familien-, Sozial-, IV-, Migrationsrecht) integriert führt.
E. 3 Sistierung aller Fristen und Verhandlungsschritte bis zur Klärung der Vertretungsfrage.
E. 4 Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG aufgrund ärztlich dokumen- tierter Einschränkungen.
E. 5 Verpflichtung des Bezirksgerichts, jede zukünftige Anwaltszuweisung nur nach vorherigem persönlichen Gespräch und schriftlicher Zustim- mung vorzunehmen.
E. 6 Disziplinarische Überprüfung der Zuweisungspraxis nach Art. 12 BGFA und Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch).
E. 7 Anerkennung der langjährigen Integration (über 20 Jahre Aufenthalt, ei- genständige Erwerbstätigkeit) als erschwerender Faktor für jede weitere Rechtsverweigerung.
E. 8 Zuerkennung einer Entschädigung / Genugtuung in Höhe von 1.000.000 CHF, für die erlittene psychische, gesundheitliche und exis- tenzielle Belastung infolge jahrelanger struktureller Rechtsverweige- rung." 3.a) Der Kläger bringt unter anderem vor, der angefochtene Entscheid sei ihm nicht am 14., sondern erst am 20. Oktober 2025 zugestellt worden, weshalb er seine Beschwerde rechtzeitig erhoben habe. Falls das Gericht dennoch von ei- ner früheren Zustellung ausgehen sollte, beantrage er vorsorglich eine Wiederher- stellung der Beschwerdefrist.
b) Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger gemäss Empfangsbe- stätigung der Post am 17. Oktober 2025 persönlich zugestellt (act. 6/44). Weshalb
- 3 - der Kläger behauptet, die Zustellung sei erst am 20. Oktober 2026 erfolgt, bleibt offen. Damit endete die 10-tägige Beschwerdefrist am 27. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe wurde erst am 30. Ok- tober 2025 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2).
c) Da der Kläger offenbar selbst gewisse Zweifel an der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde hatte, stellte er für den Fall der Verspätung "vorsorglich" ein Wiederherstellungsgesuch. Er verweist in der Beschwerde auf seine Eingabe vom
20. Oktober 2025 an die Vorinstanz, mit welcher er sich gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Y._____ gewehrt habe. Die Vorinstanz habe darauf nicht reagiert, was eine Rechtsverweigerung darstelle (act. 2, act. 6/46 und 6/47/1-5). Die Vorin- stanz liess Rechtsanwalt Y._____ und dem Rechtsvertreter der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) je Kopien der klägerischen Eingabe vom
20. Oktober 2025 samt Beilagen zukommen (act. 6/48/1-2). Im Übrigen legte sie die Eingabe ohne Weiterungen zu den Akten. Weder erfolgte eine Reaktion ge- genüber dem Kläger noch wurde die Eingabe der Kammer übermittelt zur Prü- fung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handelt. Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig und wären von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Eingabe des Klägers vom 20. Oktober 2025 an die Vorinstanz, mit welcher er die Mandatseinsetzung von Rechtsanwalt Y._____ beanstandete, ist deshalb als rechtzeitig erhobene Beschwerde entge- genzunehmen. Damit erübrigt sich die nähere Prüfung der Frage einer Wiederher- stellung der Beschwerdefrist.
d) Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine Wiederherstel- lung nur in Betracht kommt, wenn die säumige Partei in ihrem Gesuch glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 ZPO). Der Kläger verweist zwar auf verschiedene ärztliche Gutachten, welche ihm eine 50-100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden (act. 2). Er legt aber nicht kon-
- 4 - kret dar, dass er durch seine Erkrankungen effektiv davon abgehalten wurde, sel- ber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen. Eine Wiederherstellung käme somit nicht in Betracht (An- trag 4). 4.a) Am 12. Januar 2026 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Entlas- sung von Rechtsanwalt Y._____ aus dem Mandat als (unentgeltlicher) Rechtsver- treter des Klägers und die Entschädigung für seine Bemühungen. Ferner wurde festgehalten, dass dem Kläger nach Wegfall von Rechtsanwalt Y._____ keine weitere Vertretung im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt werde (act. 7 im von der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PC260001 geführten Verfahren). Mit der Entlas- sung von Rechtsanwalt Y._____ aus dem Mandat entfiel das Rechtsschutzinter- esse des Klägers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, wurde doch damit dem klägerischen Anliegen, nicht von Rechtsanwalt Y._____ vertreten zu werden, entsprochen.
b) Demnach wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzu- schreiben. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Antrag auf Sistierung des Ver- fahrens (Antrag 3) hinfällig. Abgesehen davon, dass dieser Antrag bei der Vorin- stanz zu stellen gewesen wäre, hätte für die Aussetzung des Verfahrens ohnehin kein Anlass bestanden.
5. Die Kammer wies den Kläger bereits im Verfahren PC260001 mit Be- schluss vom 27. Februar 2026 darauf hin, dass es ihm unbenommen ist, jederzeit eine gewillkürte Vertretung zu bestellen. Diese kann die Vorinstanz erneut um Be- stellung als unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchen (Verfahren PC260001 act. 9). Auf die weiteren Anträge des Klägers (Einsetzung künftiger Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung, Bestellung einer Gesamtvertretung, disziplinarische Überprüfung des Vorgehens der Vorinstanz bei der Mandatseinsetzung, Zuspre- chung von Schadenersatz / Genugtuung sowie Anerkennung langjähriger Integra- tion; Anträge 2, 6 und 7-8) ist nicht weiter einzugehen, da sie im Beschwerdever-
- 5 - fahren erstmalig gestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und damit unzulässig sind bzw. die Kammer dafür nicht zuständig ist.
6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je ge- gen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 28. Mai 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Oktober 2025; Proz. FP250007
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Schei- dungsurteils gegenüber. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 bestellte die Vorin- stanz dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO Rechtsanwalt MLaw Y._____ als Vertreter (act. 5).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Aufhebung der Zwangsvertretung durch MLaw Y._____.
2. Bestellung einer unabhängigen, interdisziplinären Gesamtvertretung (Lead-Counsel), die alle parallelen Verfahren (Familien-, Sozial-, IV-, Migrationsrecht) integriert führt.
3. Sistierung aller Fristen und Verhandlungsschritte bis zur Klärung der Vertretungsfrage.
4. Fristwiederherstellung gemäss Art. 50 BGG aufgrund ärztlich dokumen- tierter Einschränkungen.
5. Verpflichtung des Bezirksgerichts, jede zukünftige Anwaltszuweisung nur nach vorherigem persönlichen Gespräch und schriftlicher Zustim- mung vorzunehmen.
6. Disziplinarische Überprüfung der Zuweisungspraxis nach Art. 12 BGFA und Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch).
7. Anerkennung der langjährigen Integration (über 20 Jahre Aufenthalt, ei- genständige Erwerbstätigkeit) als erschwerender Faktor für jede weitere Rechtsverweigerung.
8. Zuerkennung einer Entschädigung / Genugtuung in Höhe von 1.000.000 CHF, für die erlittene psychische, gesundheitliche und exis- tenzielle Belastung infolge jahrelanger struktureller Rechtsverweige- rung." 3.a) Der Kläger bringt unter anderem vor, der angefochtene Entscheid sei ihm nicht am 14., sondern erst am 20. Oktober 2025 zugestellt worden, weshalb er seine Beschwerde rechtzeitig erhoben habe. Falls das Gericht dennoch von ei- ner früheren Zustellung ausgehen sollte, beantrage er vorsorglich eine Wiederher- stellung der Beschwerdefrist.
b) Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger gemäss Empfangsbe- stätigung der Post am 17. Oktober 2025 persönlich zugestellt (act. 6/44). Weshalb
- 3 - der Kläger behauptet, die Zustellung sei erst am 20. Oktober 2026 erfolgt, bleibt offen. Damit endete die 10-tägige Beschwerdefrist am 27. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe wurde erst am 30. Ok- tober 2025 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 2).
c) Da der Kläger offenbar selbst gewisse Zweifel an der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde hatte, stellte er für den Fall der Verspätung "vorsorglich" ein Wiederherstellungsgesuch. Er verweist in der Beschwerde auf seine Eingabe vom
20. Oktober 2025 an die Vorinstanz, mit welcher er sich gegen die Bestellung von Rechtsanwalt Y._____ gewehrt habe. Die Vorinstanz habe darauf nicht reagiert, was eine Rechtsverweigerung darstelle (act. 2, act. 6/46 und 6/47/1-5). Die Vorin- stanz liess Rechtsanwalt Y._____ und dem Rechtsvertreter der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) je Kopien der klägerischen Eingabe vom
20. Oktober 2025 samt Beilagen zukommen (act. 6/48/1-2). Im Übrigen legte sie die Eingabe ohne Weiterungen zu den Akten. Weder erfolgte eine Reaktion ge- genüber dem Kläger noch wurde die Eingabe der Kammer übermittelt zur Prü- fung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handelt. Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO gelten Eingaben, die innert Frist bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, als rechtzeitig und wären von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Die Eingabe des Klägers vom 20. Oktober 2025 an die Vorinstanz, mit welcher er die Mandatseinsetzung von Rechtsanwalt Y._____ beanstandete, ist deshalb als rechtzeitig erhobene Beschwerde entge- genzunehmen. Damit erübrigt sich die nähere Prüfung der Frage einer Wiederher- stellung der Beschwerdefrist.
d) Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine Wiederherstel- lung nur in Betracht kommt, wenn die säumige Partei in ihrem Gesuch glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 ZPO). Der Kläger verweist zwar auf verschiedene ärztliche Gutachten, welche ihm eine 50-100%ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würden (act. 2). Er legt aber nicht kon-
- 4 - kret dar, dass er durch seine Erkrankungen effektiv davon abgehalten wurde, sel- ber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozess- handlung zu betrauen. Eine Wiederherstellung käme somit nicht in Betracht (An- trag 4). 4.a) Am 12. Januar 2026 verfügte die Vorinstanz unter anderem die Entlas- sung von Rechtsanwalt Y._____ aus dem Mandat als (unentgeltlicher) Rechtsver- treter des Klägers und die Entschädigung für seine Bemühungen. Ferner wurde festgehalten, dass dem Kläger nach Wegfall von Rechtsanwalt Y._____ keine weitere Vertretung im Sinne von Art. 69 ZPO bestellt werde (act. 7 im von der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PC260001 geführten Verfahren). Mit der Entlas- sung von Rechtsanwalt Y._____ aus dem Mandat entfiel das Rechtsschutzinter- esse des Klägers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, wurde doch damit dem klägerischen Anliegen, nicht von Rechtsanwalt Y._____ vertreten zu werden, entsprochen.
b) Demnach wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzu- schreiben. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Antrag auf Sistierung des Ver- fahrens (Antrag 3) hinfällig. Abgesehen davon, dass dieser Antrag bei der Vorin- stanz zu stellen gewesen wäre, hätte für die Aussetzung des Verfahrens ohnehin kein Anlass bestanden.
5. Die Kammer wies den Kläger bereits im Verfahren PC260001 mit Be- schluss vom 27. Februar 2026 darauf hin, dass es ihm unbenommen ist, jederzeit eine gewillkürte Vertretung zu bestellen. Diese kann die Vorinstanz erneut um Be- stellung als unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchen (Verfahren PC260001 act. 9). Auf die weiteren Anträge des Klägers (Einsetzung künftiger Vertreter nur mit ausdrücklicher Zustimmung, Bestellung einer Gesamtvertretung, disziplinarische Überprüfung des Vorgehens der Vorinstanz bei der Mandatseinsetzung, Zuspre- chung von Schadenersatz / Genugtuung sowie Anerkennung langjähriger Integra- tion; Anträge 2, 6 und 7-8) ist nicht weiter einzugehen, da sie im Beschwerdever-
- 5 - fahren erstmalig gestellt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO) und damit unzulässig sind bzw. die Kammer dafür nicht zuständig ist.
6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je ge- gen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: