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PC250044

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2025-11-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Die Parteien des Hauptverfahrens stehen sich seit Ende September 2024 vor dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung – Einzelgericht (Vorinstanz), in einem Ehescheidungsverfahren gegenüber. In dessen Rahmen stellte der selbst- ständig erwerbstätige Beklagte (Beschwerdeführer) am 4. Oktober 2024 persön- lich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/14), welches von seinem in der Folge mandatierten Rechtsvertreter (vgl. Urk. 6/27) am 9. Januar 2025 erneuert (Urk. 6/26) und anlässlich der Anhörung und Eini- gungsverhandlung vom 13. Februar 2025 begründet wurde (Prot. VI S. 40 und Urk. 6/36). Mit Verfügung vom 14. August 2025 (Urk. 6/59 = Urk. 2) erliess die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen (Disp.-Ziff. 5 ff.). Zugleich wies sie das Ge- such der Klägerin (Verfahrensbeteiligte) um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses ab (Disp.-Ziff. 1), gewährte dieser die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Disp.-Ziff. 2). Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) wies sie ab (Disp.-Ziff. 3).

E. 1.2 Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. August 2025 Beschwerde mit dem Antrag, Disposi- tiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und ihm für das Schei- dungsverfahren rückwirkend seit Einreichung des Gesuchs am 4. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seinen Rechtsvertreter zum un- entgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem ersucht er auch für das Be- schwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1, insbes. S. 2).

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E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–60) und die Klägerin vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (Urk. 5). Weitere pro- zessuale Anordnungen sind nicht ergangen.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Gegenstand der Beschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid, dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands für das hängige Scheidungsverfahren zu verwei- gern (Disp.-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Der Klägerin des Hauptverfah- rens kommt in diesem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343 m.w.Hinw.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2). Es ist ihr deshalb keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Art. 322 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann ver- zichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO).

E. 2.2 Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Be- schwerde im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Sie wurde vom Beklagten, der durch die angefochtene Verfügung be- schwert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, form- und fristge- recht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; Urk. 6/60/2) und enthält einen zulässigen (reformatorischen) Rechtsmittelantrag sowie eine rechtsgenügende Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Ok- tober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Rechtsmittel- voraussetzungen sind demnach erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO) und ist ungeachtet von Art. 327 Abs. 5 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.).

- 4 -

E. 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Fe- bruar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenstands bzw. dem Tatsachenfundament der ersten In- stanz zu erfolgen (Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz 366; SHK ZPO-Reich, Art. 326 N 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (unechte) Noven, die vor- zubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgese- hen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetrage- nen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6 [je m.w.Hinw.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzu- gehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

- 5 -

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei auf Gesuch hin (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die bedürf- tige Partei darüber hinaus einen Anspruch auf gerichtliche Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Prozessführung unterliegt somit zwei kumu- lativen Voraussetzungen: Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und fehlende Aussichtslosigkeit ihres Begehrens. Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bedarf es zusätzlich der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Die Beurteilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung, wobei eine im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch nicht oder nicht mehr bestehende Mittellosigkeit mit Blick auf Art. 123 ZPO berücksichtigt werden kann; eine Ver- schlechterung der finanziellen Verhältnisse seit der Gesuchstellung kann dem- gegenüber nur mit einem neuen Gesuch geltend gemacht werden (BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1; BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft erscheinen. Mit Bezug auf das Erfordernis der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Partei ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse in ihrem Gesuch so umfassend darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO), dass sich die prozessuale Bedürftigkeit schlüssig beurtei- len lässt. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das trifft insbesondere bei selbstständig Er- werbstätigen regelmässig zu (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, Rz 838; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 92). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht oder nur ungenügend nach, kann das Gesuch – bei anwaltlicher Vertretung ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung – mangels ausreichender Substantiierung oder

- 6 - mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; BGer 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.2 [je m.w.Hinw.]).

E. 3.2 Die Vorinstanz hielt dem Beklagten vor, äusserst intransparente Anga- ben zu seiner finanziellen Situation gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. So habe er es belegmässig bei der Einreichung von Unterlagen zum Jahr 2024 bewenden lassen, obschon sich das (von ihm als Einzelunterneh- mer betriebene) C._____ seiner Darstellung zufolge im stetigen Aufbau befinde und sich demnach die finanziellen Verhältnisse laufend ändern dürften. Aktuelle Quittungen, Buchungsbestätigungen, Abrechnungen oder dergleichen seien keine eingereicht worden. Auf konkrete gerichtliche Nachfragen zu erbrachten Dienst- leistungen oder Durchschnittswerten der letzten Monate habe er vage und aus- weichend geantwortet. Damit habe er bei Weitem nicht alles unternommen, um seine finanzielle Situation umfassend darzustellen. Die Mitwirkungspflicht eines selbstständig Erwerbstätigen sei im Vergleich zu derjenigen des unselbstständig Erwerbstätigen zudem noch verstärkt. Sofern der Betreffende eine Buchhaltung geführt habe, seien zumindest die aktuellsten Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie allfällige weitere Kontoauszüge und Kreditunterlagen einzureichen. Vage Aussagen zur finanziellen Situation der Unternehmung genügten nicht. Die Erläu- terungen im Rechtspflegegesuch müssten mit den eingereichten Unterlagen kor- respondieren und ein transparentes, schlüssiges, verständliches und realistisches Bild der finanziellen Situation ergeben. Sei der Gesuchstellende selbstständig er- werbstätig, ohne eine detaillierte Buchhaltung zu führen, sei er gehalten, mög- lichst präzise Unterlagen – etwa Ein- und Auszahlungen auf dem Geschäftskonto, Barkassabuch o.ä. – über den Unternehmens(miss)erfolg einzureichen und zu er- läutern. Diesen Anforderungen vermöge der Beklagte nach dem Gesagten nicht zu genügen. Wie die erfolgreiche Anmietung seiner Wohnung zeige, müsse er zu- dem spätestens seit dem 1. April 2025 über deutlich höhere Einkünfte (oder über mehr Vermögen) verfügen, als er offengelegt habe. Eine andere Erklärung dafür, wie er nun neben den Mietkosten seiner Büroräumlichkeiten auch noch seine neue Wohnung in D._____ [Ortschaft] finanzieren könne, liefere er nicht. Sein Ge-

- 7 - such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (Urk. 2 S. 48 f. E. V.1.4 f.).

E. 3.3 Der Beklagte rügt zusammengefasst, dass für die Beurteilung der Mit- tellosigkeit grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung mass- geblich seien. Er habe sein Gesuch am 4. Oktober 2024 gestellt, mit Eingabe vom

9. Januar 2025 wiederholt und zur Begründung desselben seine finanziellen Ver- hältnisse anlässlich der Verhandlung vom 15. [recte: 13.] Februar 2025 detailliert dargestellt, erläutert und belegt. Es erhelle nicht, inwiefern Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und denjenigen seiner Einzelunternehmung bis und mit Ende 2024 nicht ausreichend oder aussagekräftig sein sollten, um seine finanzi- elle Situation rechtsgenügend darzulegen. Eine Pflicht, bis zum Entscheid über das Gesuch unaufgefordert weitere Unterlagen ein- bzw. nachzureichen, wie die Vorinstanz sie angenommen habe, sei realitätsfremd und stehe im Widerspruch zur gängigen Gerichtspraxis. Aus der Mitwirkungsobliegenheit ergebe sich eine solche jedenfalls mit Sicherheit nicht. Entgegen dem vorinstanzlichen Vorhalt habe er seine Mittellosigkeit rechtsgenügend dargetan und belegt. So sei denn auch die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge ge- stützt auf die im Recht liegenden Unterlagen von einem effektiven monatlichen Einkommen des Beklagten von lediglich Fr.1'980.– netto ausgegangen. Verfehlt sei sodann die nicht näher begründete Annahme der Vorinstanz, wonach der Um- stand, dass er per 1. April 2025 eine neue Wohnung bezogen habe, impliziere, dass er seit diesem Zeitpunkt über mehr Einkommen oder Vermögen verfügen müsse, als er angegeben habe. Dafür enthielten die Akten keine Anhaltspunkte. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei somit unberechtigt (Urk. 1 Rz 7 ff.).

E. 3.4 Vorweg darf nicht ausser Acht bleiben, dass der Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege gegenüber dem im Familienrecht gründenden materiell- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär ist (BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39; BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674).

E. 3.4.1 Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht verpflichtet und in der Lage

- 8 - ist, ihm einen Prozesskostenvorschuss ("provisio ad litem") zu bezahlen. Der ge- suchstellende Ehegatte hat sich mithin zunächst an seinen Ehegatten zu wenden, wobei die Prozesskostenvorschusspflicht im Scheidungsverfahren mit einem entsprechenden Antrag als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO durchgesetzt werden kann. Das schliesst nicht aus, dass eine bedürftige Person allenfalls darauf verzichten kann, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss zu stellen und stattdessen direkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen darf. Die Beurteilung, ob eine entsprechende Vorschusspflicht besteht (und der Grundsatz der Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gewahrt ist), darf aber nicht faktisch einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlassen werden. Deshalb verlangt die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung in Fällen, in denen ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, von einer an- waltlich vertretenen Partei, dass sie im (direkt gestellten) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (von sich aus) ausdrücklich darlegt, weshalb sie ihrer Ansicht nach keinen Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten verlangen kann, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (ohne Weiterungen) abgewiesen werden. Insbesondere liegt es nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften oder den Akten nach Hinweisen zu su- chen, die darauf schliessen lassen, dass kein Anspruch auf einen Prozesskosten- vorschuss besteht (statt vieler BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 f.; BGer 5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1; BGer 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.1.1; BGer 5A_251 vom

10. Juli 2024 E. 2.4.2). Immerhin kann ausnahmsweise dann auf eine solche Begründung verzichtet werden, wenn das Unvermögen der Gegenpartei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, und damit die Aussichtslosigkeit eines dahingehenden Gesuchs bzw. die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erklärung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls augenfällig und auch ohne Durchsuchen der Akten manifest greifbar ist. Diesfalls käme ein Festhalten am Erfordernis einer formalen Erörte-

- 9 - rung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuchs, weil blossem Selbstzweck dienend, überspitztem Formalismus gleich (BGer 5A_244/2019 vom

15. April 2019 E. 4). Dasselbe gilt, wenn dem ersuchten Gericht die finanzielle Si- tuation des anderen Ehegatten bewusst ist oder wenn es dessen prozessuale Be- dürftigkeit gar aufgrund einer eigenen Berechnung bereits bejaht hat. Dann ist bzw. war die Überprüfung von dessen finanziellen Verhältnissen auch ohne ent- sprechende Ausführungen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich möglich und die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, welcher mit der grundsätzlich erforderlichen Begrün- dung sicherzustellen ist, (anderweitig) verwirklicht (BGer 5A_811/2022 vom

21. Februar 2023 E. 3.4).

E. 3.4.2 Im Unterschied zur Klägerin stellte der anwaltlich vertretene Beklagte vor Vorinstanz kein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (vgl. Urk. 6/14, Urk. 6/26 und Urk. 6/36). Er begründete auch nicht, weshalb er auf ein solches verzichtete bzw. ein solches aussichtslos sei. Diese Unterlassung schadet ihm unter den gegebenen Umständen jedoch nicht. Angesichts dessen, dass auch die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und ihre finanziellen Verhältnisse im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (auch mit Blick auf die beantragten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge) bereits um- fassend dargelegt hatte, waren diese der Vorinstanz bekannt. Die entsprechen- den Vorbringen und Belege ermöglichten der Vorinstanz denn auch, das Gesuch der Klägerin materiell zu beurteilen und derselben prozessuale Bedürftigkeit zu at- testieren (Urk. 2 S. 47 f. E. V.1.3). Damit steht aber gleichzeitig fest, dass die Klä- gerin nach vorinstanzlicher Prüfung ihrer finanziellen Verhältnisse auch nicht in der Lage ist, dem Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, und dass ein dahingehendes beklagtisches Gesuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Bei dieser Sachlage wäre es überspitzt formalistisch, am grundsätzlichen Erfordernis, den Verzicht auf ein Prozesskostenvorschussgesuch im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich zu begründen, festzuhalten. Vielmehr verkäme dieses zum reinen Selbstzweck. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte direkt und ohne den Verzicht auf die Stellung eines solchen Gesuchs zu begründen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-

- 10 - suchte. Unter diesem Aspekt stünde einer Gutheissung seines Gesuchs somit nichts im Wege.

E. 3.5 Mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen mag es so- dann zutreffen, dass dem Beklagten nicht vorgehalten werden kann, er habe keine aktuellen, d.h. aus dem Jahr 2025 stammenden Unterlagen zur Entwicklung des sich im Aufbau befindenden C._____s ein- resp. nachgereicht (so Urk. 2 S. 48 E. V.1.4). Denn die Mitwirkungspflicht bezieht sich (grundsätzlich allein) auf die schlüssige Darstellung und Glaubhaftmachung der finanziellen Verhältnisse im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung. Eine Pflicht, die Angaben von sich aus fortlaufend bis zum Entscheid über das Gesuch zu ak- tualisieren und ergänzen, beinhaltet sie demgegenüber nicht. Hierfür hätte es einer formellen Fristansetzung durch das Gericht bedurft. Eine solche erfolgte jedoch nicht. Nachdem der Beklagte das Gesuch am 4. Oktober 2024 gestellt (Urk. 6/14), am 9. Januar 2025 erneuert (Urk. 6/26) und anlässlich der Anhörung und Einigungsverhandlung vom 13. Februar 2025 begründet hatte (Prot. VI S. 40 und Urk. 6/36), waren die hierbei eingereichten Unterlagen zum Jahr 2024 somit hinreichend aktuell. Neuere Zahlen, Erkenntnisse und Belege dürften im Übrigen auch im letztgenannten Zeitpunkt noch kaum vorgelegen haben. In Berücksichtigung der diesbezüglichen, erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlassten und somit ausnahmsweise zulässigen neuen Vorbringen des Beklagten (Urk. 1 Rz 10 f.; vgl. vorne, E. 2.3) erweist sich im Weiteren die im Zusammenhang mit dem Verschleierungsvorwurf (implizit) getroffene vorinstanzli- che Annahme, der Beklagte habe neben den Büroräumlichkeiten per 1. April 2025 eine Wohnung angemietet (Urk. 2 S. 49 E. V.1.4), als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Dies umso mehr, als er bereits in der Verhandlung vom 13. Februar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass er zur- zeit unerlaubterweise in den Büroräumlichkeiten wohne, jedoch plane, sich eine Wohnung zu suchen (Urk. 6/36 Rz 8), und er in seiner Eingabe vom 21. Mai 2025 beim Bedarf nicht die Summe zweier Mietzinse, sondern anstelle des Mietzinses für die Büroräumlichkeiten nur noch denjenigen für die neue Wohnung einsetzte (Urk. 6/48 Rz 22).

- 11 - Die insoweit begründete Kritik des Beklagten hilft diesem jedoch nicht wei- ter, denn sie ändert aus den nachstehenden Gründen nichts daran, dass der das Gesuch abweisende vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis einer Überprüfung standhält.

E. 3.6 Wie bereits erwähnt (vgl. vorne, E. 3.1), gelten für selbstständig Er- werbstätige erhöhte Anforderungen an die Darlegung der finanziellen Verhältnisse bzw. der prozessualen Bedürftigkeit.

E. 3.6.1 Führt der Gesuchsteller (wie vorliegend) eine kaufmännische Buch- haltung, sind zumindest die aktuellsten Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie all- fällige weitere Kontoauszüge und Kreditunterlagen einzureichen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 838; s.a. BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 92). Die Vorbringen und Unterla- gen müssen in ihrer Gesamtheit ein transparentes, schlüssiges, verständliches und realistisches Bild seiner im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung ak- tuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben, welches eine hinrei- chend verlässliche Beurteilung seiner finanziellen Lage (als Privatperson) erlaubt. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Ge- winnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung des Einkommens eines Selbstständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkom- mensschwankungen Rechnung zu tragen, wird praxisgemäss auf das Durch- schnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abge- stellt. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse kön- nen unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stei- genden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkom- men, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Ab- schreibungen, unbegründeten Rückstellungen und (allenfalls verdeckten) Privat- bezügen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 230 ff.; BGE 143 III 617 E. 5.1 S. 620 m.w.Hinw.). Gleichermassen müssen in der Jahresrechnung ausgewiesene, rein buchmässige, d.h. nicht liquiditätswirksame Einnahmen wie z.B. die Auflösung von Rückstellungen, denen keine entsprechende Ausgabenposition gegenüber-

- 12 - steht, bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens unberücksichtigt blei- ben (BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2). Eine derartige Prüfung setzt insbesondere die Vorlage der gesamten Buch- haltung (Bilanz und Erfolgsrechnung) oder zumindest aussagekräftiger Auszüge einschliesslich der einzelnen Kontenblätter und diesbezügliche Erläuterungen vor- aus. Eine bloss zusammenfassende Übersicht genügt hierfür jedenfalls nicht, kann eine solche doch nicht auf allfällige Positionen (wie z.B. verdeckte Privatbe- züge) untersucht werden, welche bei der Bestimmung des massgeblichen Ein- kommens zu Korrekturen gegenüber dem ausgewiesenen Gewinn führen müs- sen. Das gilt auch dann, wenn erst ein provisorischer Jahresabschluss vorliegt, und muss im Lichte der eher strengen bundesgerichtlichen Praxis einer anwaltlich vertretenen Partei bewusst sein, weshalb sie die entsprechenden Buchhaltungs- unterlagen von sich aus einzureichen hat (was in der Praxis auch regelmässig ge- schieht). Ist dies nicht möglich, ist hierfür eine Begründung zu geben.

E. 3.6.2 Die Vorbringen des Beklagten sowie die beigebrachten Unterlagen zu dessen finanziellen Verhältnissen genügen den eben dargelegten Anforderungen nicht. Sie mögen insgesamt zwar auf eine angespannte wirtschaftliche Situation des Beklagten hindeuten, ergeben jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 2 S. 48 E. V.1.4), kein hinreichend transparentes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild seiner finanziellen Lage, insbesondere seines Einkommens im Jahr 2024, das angesichts der in den vergangenen Jahren stetig sinkenden Gewinne seiner Einzelunternehmung (vgl. Urk. 6/36 Rz 2; Urk. 6/13/1–2 und Urk. 6/37/3) im Vordergrund steht. Zwar weisen die vor Vorinstanz beigebrachten Auszüge seiner Bankkonti kein entscheidrelevantes Vermögen aus (Urk. 6/37/3– 4; s.a. Urk. 6/13/4). Mit Bezug auf das bei selbstständig Erwerbstätigen zentrale Glaubhaftmachungsmittel der Buchhaltung beschränkte er sich indessen darauf, lediglich die zusammenfassende Übersicht der provisorischen Erfolgsrechnung und Bilanz seiner Einzelunternehmung "E._____" (ohne ihr zugrunde liegende einzelne Kontenblätter) für das Jahr 2024 einzureichen (Urk. 6/37/2; vgl. auch Urk. 6/13/1–2 [für die Jahre 2021–2023] sowie Urk. 6/49/1) und im Wesentlichen auf den darin ausgewiesenen Gewinn zu verweisen (Urk. 6/36 Rz 2). Diese Über-

- 13 - sicht lässt keine nähere Prüfung auf allenfalls vorzunehmende einkommensrele- vante Korrekturen im Sinne der vorstehenden Erörterungen zu. Daran ändern auch die dazu gegebenen, zu rudimentären Erklärungen betreffend die Aufrech- nung gewisser Aufwandpositionen (Urk. 6/36 Rz 3 ff.) nichts. Damit wurden seine Einkünfte aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit für den massgeblichen Zeit- raum (entgegen seinen eigenen Ausführungen [Urk. 1 Rz 9]) keineswegs "detail- liert dargelegt, erläutert und belegt". In der Verhandlung vom 13. Februar 2025 wies er zwar mehrmals auf seine angespannte finanzielle Situation hin (Prot. VI S. 15, S. 31, S. 33), allerdings ohne in diesem Zusammenhang weitere konkretisie- rende Ausführungen zu machen. Insbesondere antwortete er auf konkrete Nach- fragen der Vorinstanz zu seinen Einkünften aus dem C._____, dessen Aktivitäten er nach eigenen Angaben über seine Einzelunternehmung "E._____" abrechnet, ausweichend und vage (vgl. Prot. VI S. 31 ff.). Überdies ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorstellung schwerfällt, wie der Beklagte ohne (nicht geltend gemachte; vgl. Urk. 6/48 Rz 23) besondere Umstände (und ohne finanzielle Beteiligung seiner neuen Lebenspart- nerin; vgl. Prot. VI S. 38) mit dem von ihm für das Jahr 2024 deklarierten effekti- ven monatlichen Einkommen von rund Fr. 1'980.– (vgl. Urk. 6/48 Rz 12 f. und Urk. 6/49/1; s.a. Urk. 6/36 Rz 4) bzw. Fr. 2'160.– (Durchschnitt der letzten drei Jahre) und ohne Vermögen den Zuschlag für eine Wohnung zu einem monatli- chen Bruttomietzins von Fr. 1'966.– (inkl. Abstellplatz; vgl. Urk. 6/49/4) erhalten konnte und in der Lage ist, dieselbe (neben den übrigen Lebenshaltungskosten) zu finanzieren (vgl. Urk. 2 S. 14 E. III.2.7 und S. 35 E. IV.2.2.13). Mit diesen vorin- stanzlich geäusserten Bedenken setzt sich der Beklagte in der Beschwerde nur ungenügend auseinander, wenn er (lediglich) einwendet, belegt zu haben, dass er über kein ihm von der Vorinstanz ohne entsprechende Anhaltspunkte in den Ak- ten unterstelltes Vermögen verfüge (Urk. 1 Rz 10 f.). Damit bleibt nach wie vor im Dunkeln, wie der Zuschlag für die Wohnung und vor allem deren Finanzierung mit dem von ihm deklarierten Einkommen möglich war resp. ist, zumal er anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2025 selber ausführte, nicht zu wissen, wie er im Moment Fr. 2'000.– für eine (von ihm gewünschte) Wohnung zusammenbringen würde (Prot. VI S. 15). Die von der Vorinstanz geschilderten, in der Sache berech-

- 14 - tigten und ins Gewicht fallenden Zweifel an und Ungereimtheiten in den beklagti- schen Vorbringen bleiben deshalb unwidersprochen im Raum. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Darstellung der finanziellen Situation des Beklagten intransparent und unvollständig. Im Übrigen ging die Vorinstanz entgegen dessen Rüge nicht davon aus, dass er "spätestens seit April 2025 plötzlich über derart viel höhere Einkünfte verfügen würde, dass die prozessuale Mitte[i]llosigkeit zu verneinen wäre" (Urk. 1 Rz 12). Sie nahm vielmehr an, dass er keine umfassende Auskunft über seine finanziellen Mittel erteilt habe, und wies das Gesuch (ohne materielle Beurteilung der Mittellosigkeit) aus diesem – von der fehlenden Mittello- sigkeit zu unterscheidenden – Grund ab. Insoweit geht die Beschwerde an der Sache vorbei.

E. 3.6.3 Hat der Beklagte seine finanziellen Verhältnisse demnach nicht rechtsgenügend dargelegt, trifft ihn der Vorwurf, seine Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) verletzt zu haben. Hiergegen ist auch mit dem Argument nicht anzu- kommen, wonach die Vorinstanz selbst im Rahmen der Unterhaltsberechnung sein effektives monatliches Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung auf Fr. 1'980.– beziffert habe (Urk. 1 Rz 13; Urk. 2 S. 37 E. IV.2.2.17 und S. 52 Disp.-Ziff. 10). Zum einen gelten für die Beurteilung der Unterhaltspflicht und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (insbesondere bezüglich der Mitwir- kung bei der Sachverhaltsermittlung) nicht dieselben Grundsätze. So müssen mit Bezug auf die Festsetzung des Unterhalts auch bei ungenügender Mitwirkung tat- sächliche Annahmen betreffend das Einkommen getroffen werden, was bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der Fall ist, sondern zur Abweisung des Ge- suchs führt. Zum anderen ist die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung, ob einem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, erst recht nicht, wenn diese in anderem Sachzusammenhang erfolgten.

E. 3.7 Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid, dem Beklagten die un- entgeltliche Rechtspflege zufolge ungenügender Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse zu verweigern, somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen.

- 15 -

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstin- stanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Gerichtskosten erho- ben werden (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.).

E. 4.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in (analoger) Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.3 Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Be- klagte hat als unterliegende Parteien ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5 Unentgeltliche Rechtspflege Der Beklagte beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1 S. 2 und Rz 15 ff.). Wie bereits erwähnt (vorne, E. 3.1), setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Ungeachtet der Berechtigung gewisser Rügen (vgl. vorne, E. 3.5) war die vorliegende Beschwerde in der Sache indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist.

- 16 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens (an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 4/2–3) und die Verfahrensbeteiligte, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 17 - Zürich, 18. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, sowie B._____, Klägerin und Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, vom 14. August 2025 (FE240599-L)

- 2 - _________________________________________________________________ Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Parteien des Hauptverfahrens stehen sich seit Ende September 2024 vor dem Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung – Einzelgericht (Vorinstanz), in einem Ehescheidungsverfahren gegenüber. In dessen Rahmen stellte der selbst- ständig erwerbstätige Beklagte (Beschwerdeführer) am 4. Oktober 2024 persön- lich ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/14), welches von seinem in der Folge mandatierten Rechtsvertreter (vgl. Urk. 6/27) am 9. Januar 2025 erneuert (Urk. 6/26) und anlässlich der Anhörung und Eini- gungsverhandlung vom 13. Februar 2025 begründet wurde (Prot. VI S. 40 und Urk. 6/36). Mit Verfügung vom 14. August 2025 (Urk. 6/59 = Urk. 2) erliess die Vorinstanz vorsorgliche Massnahmen (Disp.-Ziff. 5 ff.). Zugleich wies sie das Ge- such der Klägerin (Verfahrensbeteiligte) um Zusprechung eines Prozesskosten- vorschusses ab (Disp.-Ziff. 1), gewährte dieser die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Disp.-Ziff. 2). Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) wies sie ab (Disp.-Ziff. 3). 1.2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. August 2025 Beschwerde mit dem Antrag, Disposi- tiv-Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und ihm für das Schei- dungsverfahren rückwirkend seit Einreichung des Gesuchs am 4. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seinen Rechtsvertreter zum un- entgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem ersucht er auch für das Be- schwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1, insbes. S. 2).

- 3 - 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–60) und die Klägerin vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis gesetzt (Urk. 5). Weitere pro- zessuale Anordnungen sind nicht ergangen.

2. Prozessuales 2.1. Gegenstand der Beschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid, dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands für das hängige Scheidungsverfahren zu verwei- gern (Disp.-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung). Der Klägerin des Hauptverfah- rens kommt in diesem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343 m.w.Hinw.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2). Es ist ihr deshalb keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Art. 322 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann ver- zichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO). 2.2. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Be- schwerde im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Sie wurde vom Beklagten, der durch die angefochtene Verfügung be- schwert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, form- und fristge- recht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO; Urk. 6/60/2) und enthält einen zulässigen (reformatorischen) Rechtsmittelantrag sowie eine rechtsgenügende Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Ok- tober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Die Rechtsmittel- voraussetzungen sind demnach erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO) und ist ungeachtet von Art. 327 Abs. 5 ZPO mit Begründung zu eröffnen (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 21a; Rufibach, Dispositiveröffnung von kantonalen Rechtsmittelentscheiden, ZZZ 2023, S. 230 ff., insbes. S. 232 f.).

- 4 - 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Fe- bruar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Die Beurteilung der erhobenen Rügen hat mithin auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenstands bzw. dem Tatsachenfundament der ersten In- stanz zu erfolgen (Reut, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz 366; SHK ZPO-Reich, Art. 326 N 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (unechte) Noven, die vor- zubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Abgese- hen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO) aber auch im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetrage- nen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. DIKE-Komm ZPO-Glasl/Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6 [je m.w.Hinw.]; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzu- gehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

- 5 -

3. Materielle Beurteilung 3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei auf Gesuch hin (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO) Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die bedürf- tige Partei darüber hinaus einen Anspruch auf gerichtliche Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die unentgeltliche Prozessführung unterliegt somit zwei kumu- lativen Voraussetzungen: Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und fehlende Aussichtslosigkeit ihres Begehrens. Für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bedarf es zusätzlich der sachlichen Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. Die Beurteilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO) aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung, wobei eine im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch nicht oder nicht mehr bestehende Mittellosigkeit mit Blick auf Art. 123 ZPO berücksichtigt werden kann; eine Ver- schlechterung der finanziellen Verhältnisse seit der Gesuchstellung kann dem- gegenüber nur mit einem neuen Gesuch geltend gemacht werden (BGer 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1; BGer 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft erscheinen. Mit Bezug auf das Erfordernis der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Partei ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse in ihrem Gesuch so umfassend darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO), dass sich die prozessuale Bedürftigkeit schlüssig beurtei- len lässt. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das trifft insbesondere bei selbstständig Er- werbstätigen regelmässig zu (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, Rz 838; BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 92). Kommt die gesuchstellende Partei ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht oder nur ungenügend nach, kann das Gesuch – bei anwaltlicher Vertretung ohne vorgängige Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung – mangels ausreichender Substantiierung oder

- 6 - mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; BGer 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 3.1.2 [je m.w.Hinw.]). 3.2. Die Vorinstanz hielt dem Beklagten vor, äusserst intransparente Anga- ben zu seiner finanziellen Situation gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. So habe er es belegmässig bei der Einreichung von Unterlagen zum Jahr 2024 bewenden lassen, obschon sich das (von ihm als Einzelunterneh- mer betriebene) C._____ seiner Darstellung zufolge im stetigen Aufbau befinde und sich demnach die finanziellen Verhältnisse laufend ändern dürften. Aktuelle Quittungen, Buchungsbestätigungen, Abrechnungen oder dergleichen seien keine eingereicht worden. Auf konkrete gerichtliche Nachfragen zu erbrachten Dienst- leistungen oder Durchschnittswerten der letzten Monate habe er vage und aus- weichend geantwortet. Damit habe er bei Weitem nicht alles unternommen, um seine finanzielle Situation umfassend darzustellen. Die Mitwirkungspflicht eines selbstständig Erwerbstätigen sei im Vergleich zu derjenigen des unselbstständig Erwerbstätigen zudem noch verstärkt. Sofern der Betreffende eine Buchhaltung geführt habe, seien zumindest die aktuellsten Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie allfällige weitere Kontoauszüge und Kreditunterlagen einzureichen. Vage Aussagen zur finanziellen Situation der Unternehmung genügten nicht. Die Erläu- terungen im Rechtspflegegesuch müssten mit den eingereichten Unterlagen kor- respondieren und ein transparentes, schlüssiges, verständliches und realistisches Bild der finanziellen Situation ergeben. Sei der Gesuchstellende selbstständig er- werbstätig, ohne eine detaillierte Buchhaltung zu führen, sei er gehalten, mög- lichst präzise Unterlagen – etwa Ein- und Auszahlungen auf dem Geschäftskonto, Barkassabuch o.ä. – über den Unternehmens(miss)erfolg einzureichen und zu er- läutern. Diesen Anforderungen vermöge der Beklagte nach dem Gesagten nicht zu genügen. Wie die erfolgreiche Anmietung seiner Wohnung zeige, müsse er zu- dem spätestens seit dem 1. April 2025 über deutlich höhere Einkünfte (oder über mehr Vermögen) verfügen, als er offengelegt habe. Eine andere Erklärung dafür, wie er nun neben den Mietkosten seiner Büroräumlichkeiten auch noch seine neue Wohnung in D._____ [Ortschaft] finanzieren könne, liefere er nicht. Sein Ge-

- 7 - such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei deshalb wegen Verlet- zung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (Urk. 2 S. 48 f. E. V.1.4 f.). 3.3. Der Beklagte rügt zusammengefasst, dass für die Beurteilung der Mit- tellosigkeit grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung mass- geblich seien. Er habe sein Gesuch am 4. Oktober 2024 gestellt, mit Eingabe vom

9. Januar 2025 wiederholt und zur Begründung desselben seine finanziellen Ver- hältnisse anlässlich der Verhandlung vom 15. [recte: 13.] Februar 2025 detailliert dargestellt, erläutert und belegt. Es erhelle nicht, inwiefern Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und denjenigen seiner Einzelunternehmung bis und mit Ende 2024 nicht ausreichend oder aussagekräftig sein sollten, um seine finanzi- elle Situation rechtsgenügend darzulegen. Eine Pflicht, bis zum Entscheid über das Gesuch unaufgefordert weitere Unterlagen ein- bzw. nachzureichen, wie die Vorinstanz sie angenommen habe, sei realitätsfremd und stehe im Widerspruch zur gängigen Gerichtspraxis. Aus der Mitwirkungsobliegenheit ergebe sich eine solche jedenfalls mit Sicherheit nicht. Entgegen dem vorinstanzlichen Vorhalt habe er seine Mittellosigkeit rechtsgenügend dargetan und belegt. So sei denn auch die Vorinstanz im Rahmen der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge ge- stützt auf die im Recht liegenden Unterlagen von einem effektiven monatlichen Einkommen des Beklagten von lediglich Fr.1'980.– netto ausgegangen. Verfehlt sei sodann die nicht näher begründete Annahme der Vorinstanz, wonach der Um- stand, dass er per 1. April 2025 eine neue Wohnung bezogen habe, impliziere, dass er seit diesem Zeitpunkt über mehr Einkommen oder Vermögen verfügen müsse, als er angegeben habe. Dafür enthielten die Akten keine Anhaltspunkte. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei somit unberechtigt (Urk. 1 Rz 7 ff.). 3.4. Vorweg darf nicht ausser Acht bleiben, dass der Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege gegenüber dem im Familienrecht gründenden materiell- rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär ist (BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39; BGE 138 III 672 E. 4.2.1 S. 674). 3.4.1. Einem bedürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht verpflichtet und in der Lage

- 8 - ist, ihm einen Prozesskostenvorschuss ("provisio ad litem") zu bezahlen. Der ge- suchstellende Ehegatte hat sich mithin zunächst an seinen Ehegatten zu wenden, wobei die Prozesskostenvorschusspflicht im Scheidungsverfahren mit einem entsprechenden Antrag als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO durchgesetzt werden kann. Das schliesst nicht aus, dass eine bedürftige Person allenfalls darauf verzichten kann, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss zu stellen und stattdessen direkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen darf. Die Beurteilung, ob eine entsprechende Vorschusspflicht besteht (und der Grundsatz der Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege gewahrt ist), darf aber nicht faktisch einer antizipierenden Beurteilung durch die gesuchstellende Partei überlassen werden. Deshalb verlangt die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung in Fällen, in denen ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen auf ein Verfahren auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet werden kann, von einer an- waltlich vertretenen Partei, dass sie im (direkt gestellten) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (von sich aus) ausdrücklich darlegt, weshalb sie ihrer Ansicht nach keinen Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten verlangen kann, sodass das Gericht diese Auffassung vorfrageweise überprüfen kann. Fehlt die entsprechende Begründung, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (ohne Weiterungen) abgewiesen werden. Insbesondere liegt es nicht am ersuchten Gericht, in den Rechtsschriften oder den Akten nach Hinweisen zu su- chen, die darauf schliessen lassen, dass kein Anspruch auf einen Prozesskosten- vorschuss besteht (statt vieler BGer 5A_556/2014 vom 4. März 2015 E. 3.2; BGer 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1 f.; BGer 5D_216/2023 vom 24. April 2024 E. 4.1; BGer 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.1.1; BGer 5A_251 vom

10. Juli 2024 E. 2.4.2). Immerhin kann ausnahmsweise dann auf eine solche Begründung verzichtet werden, wenn das Unvermögen der Gegenpartei, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, und damit die Aussichtslosigkeit eines dahingehenden Gesuchs bzw. die Überflüssigkeit einer entsprechenden Erklärung aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls augenfällig und auch ohne Durchsuchen der Akten manifest greifbar ist. Diesfalls käme ein Festhalten am Erfordernis einer formalen Erörte-

- 9 - rung der Aussichtslosigkeit eines Prozesskostenvorschussgesuchs, weil blossem Selbstzweck dienend, überspitztem Formalismus gleich (BGer 5A_244/2019 vom

15. April 2019 E. 4). Dasselbe gilt, wenn dem ersuchten Gericht die finanzielle Si- tuation des anderen Ehegatten bewusst ist oder wenn es dessen prozessuale Be- dürftigkeit gar aufgrund einer eigenen Berechnung bereits bejaht hat. Dann ist bzw. war die Überprüfung von dessen finanziellen Verhältnissen auch ohne ent- sprechende Ausführungen im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich möglich und die Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, welcher mit der grundsätzlich erforderlichen Begrün- dung sicherzustellen ist, (anderweitig) verwirklicht (BGer 5A_811/2022 vom

21. Februar 2023 E. 3.4). 3.4.2. Im Unterschied zur Klägerin stellte der anwaltlich vertretene Beklagte vor Vorinstanz kein Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (vgl. Urk. 6/14, Urk. 6/26 und Urk. 6/36). Er begründete auch nicht, weshalb er auf ein solches verzichtete bzw. ein solches aussichtslos sei. Diese Unterlassung schadet ihm unter den gegebenen Umständen jedoch nicht. Angesichts dessen, dass auch die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und ihre finanziellen Verhältnisse im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens (auch mit Blick auf die beantragten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge) bereits um- fassend dargelegt hatte, waren diese der Vorinstanz bekannt. Die entsprechen- den Vorbringen und Belege ermöglichten der Vorinstanz denn auch, das Gesuch der Klägerin materiell zu beurteilen und derselben prozessuale Bedürftigkeit zu at- testieren (Urk. 2 S. 47 f. E. V.1.3). Damit steht aber gleichzeitig fest, dass die Klä- gerin nach vorinstanzlicher Prüfung ihrer finanziellen Verhältnisse auch nicht in der Lage ist, dem Beklagten einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, und dass ein dahingehendes beklagtisches Gesuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Bei dieser Sachlage wäre es überspitzt formalistisch, am grundsätzlichen Erfordernis, den Verzicht auf ein Prozesskostenvorschussgesuch im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich zu begründen, festzuhalten. Vielmehr verkäme dieses zum reinen Selbstzweck. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte direkt und ohne den Verzicht auf die Stellung eines solchen Gesuchs zu begründen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-

- 10 - suchte. Unter diesem Aspekt stünde einer Gutheissung seines Gesuchs somit nichts im Wege. 3.5. Mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen mag es so- dann zutreffen, dass dem Beklagten nicht vorgehalten werden kann, er habe keine aktuellen, d.h. aus dem Jahr 2025 stammenden Unterlagen zur Entwicklung des sich im Aufbau befindenden C._____s ein- resp. nachgereicht (so Urk. 2 S. 48 E. V.1.4). Denn die Mitwirkungspflicht bezieht sich (grundsätzlich allein) auf die schlüssige Darstellung und Glaubhaftmachung der finanziellen Verhältnisse im für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung. Eine Pflicht, die Angaben von sich aus fortlaufend bis zum Entscheid über das Gesuch zu ak- tualisieren und ergänzen, beinhaltet sie demgegenüber nicht. Hierfür hätte es einer formellen Fristansetzung durch das Gericht bedurft. Eine solche erfolgte jedoch nicht. Nachdem der Beklagte das Gesuch am 4. Oktober 2024 gestellt (Urk. 6/14), am 9. Januar 2025 erneuert (Urk. 6/26) und anlässlich der Anhörung und Einigungsverhandlung vom 13. Februar 2025 begründet hatte (Prot. VI S. 40 und Urk. 6/36), waren die hierbei eingereichten Unterlagen zum Jahr 2024 somit hinreichend aktuell. Neuere Zahlen, Erkenntnisse und Belege dürften im Übrigen auch im letztgenannten Zeitpunkt noch kaum vorgelegen haben. In Berücksichtigung der diesbezüglichen, erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlassten und somit ausnahmsweise zulässigen neuen Vorbringen des Beklagten (Urk. 1 Rz 10 f.; vgl. vorne, E. 2.3) erweist sich im Weiteren die im Zusammenhang mit dem Verschleierungsvorwurf (implizit) getroffene vorinstanzli- che Annahme, der Beklagte habe neben den Büroräumlichkeiten per 1. April 2025 eine Wohnung angemietet (Urk. 2 S. 49 E. V.1.4), als offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO). Dies umso mehr, als er bereits in der Verhandlung vom 13. Februar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass er zur- zeit unerlaubterweise in den Büroräumlichkeiten wohne, jedoch plane, sich eine Wohnung zu suchen (Urk. 6/36 Rz 8), und er in seiner Eingabe vom 21. Mai 2025 beim Bedarf nicht die Summe zweier Mietzinse, sondern anstelle des Mietzinses für die Büroräumlichkeiten nur noch denjenigen für die neue Wohnung einsetzte (Urk. 6/48 Rz 22).

- 11 - Die insoweit begründete Kritik des Beklagten hilft diesem jedoch nicht wei- ter, denn sie ändert aus den nachstehenden Gründen nichts daran, dass der das Gesuch abweisende vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis einer Überprüfung standhält. 3.6. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne, E. 3.1), gelten für selbstständig Er- werbstätige erhöhte Anforderungen an die Darlegung der finanziellen Verhältnisse bzw. der prozessualen Bedürftigkeit. 3.6.1. Führt der Gesuchsteller (wie vorliegend) eine kaufmännische Buch- haltung, sind zumindest die aktuellsten Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie all- fällige weitere Kontoauszüge und Kreditunterlagen einzureichen (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 838; s.a. BK ZPO I-Bühler, Art. 119 N 92). Die Vorbringen und Unterla- gen müssen in ihrer Gesamtheit ein transparentes, schlüssiges, verständliches und realistisches Bild seiner im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung ak- tuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben, welches eine hinrei- chend verlässliche Beurteilung seiner finanziellen Lage (als Privatperson) erlaubt. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Ge- winnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung des Einkommens eines Selbstständigerwerbenden als schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkom- mensschwankungen Rechnung zu tragen, wird praxisgemäss auf das Durch- schnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abge- stellt. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse kön- nen unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stei- genden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkom- men, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Ab- schreibungen, unbegründeten Rückstellungen und (allenfalls verdeckten) Privat- bezügen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 230 ff.; BGE 143 III 617 E. 5.1 S. 620 m.w.Hinw.). Gleichermassen müssen in der Jahresrechnung ausgewiesene, rein buchmässige, d.h. nicht liquiditätswirksame Einnahmen wie z.B. die Auflösung von Rückstellungen, denen keine entsprechende Ausgabenposition gegenüber-

- 12 - steht, bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens unberücksichtigt blei- ben (BGer 5A_937/2016 vom 5. Oktober 2017 E. 3.2.2). Eine derartige Prüfung setzt insbesondere die Vorlage der gesamten Buch- haltung (Bilanz und Erfolgsrechnung) oder zumindest aussagekräftiger Auszüge einschliesslich der einzelnen Kontenblätter und diesbezügliche Erläuterungen vor- aus. Eine bloss zusammenfassende Übersicht genügt hierfür jedenfalls nicht, kann eine solche doch nicht auf allfällige Positionen (wie z.B. verdeckte Privatbe- züge) untersucht werden, welche bei der Bestimmung des massgeblichen Ein- kommens zu Korrekturen gegenüber dem ausgewiesenen Gewinn führen müs- sen. Das gilt auch dann, wenn erst ein provisorischer Jahresabschluss vorliegt, und muss im Lichte der eher strengen bundesgerichtlichen Praxis einer anwaltlich vertretenen Partei bewusst sein, weshalb sie die entsprechenden Buchhaltungs- unterlagen von sich aus einzureichen hat (was in der Praxis auch regelmässig ge- schieht). Ist dies nicht möglich, ist hierfür eine Begründung zu geben. 3.6.2. Die Vorbringen des Beklagten sowie die beigebrachten Unterlagen zu dessen finanziellen Verhältnissen genügen den eben dargelegten Anforderungen nicht. Sie mögen insgesamt zwar auf eine angespannte wirtschaftliche Situation des Beklagten hindeuten, ergeben jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 2 S. 48 E. V.1.4), kein hinreichend transparentes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild seiner finanziellen Lage, insbesondere seines Einkommens im Jahr 2024, das angesichts der in den vergangenen Jahren stetig sinkenden Gewinne seiner Einzelunternehmung (vgl. Urk. 6/36 Rz 2; Urk. 6/13/1–2 und Urk. 6/37/3) im Vordergrund steht. Zwar weisen die vor Vorinstanz beigebrachten Auszüge seiner Bankkonti kein entscheidrelevantes Vermögen aus (Urk. 6/37/3– 4; s.a. Urk. 6/13/4). Mit Bezug auf das bei selbstständig Erwerbstätigen zentrale Glaubhaftmachungsmittel der Buchhaltung beschränkte er sich indessen darauf, lediglich die zusammenfassende Übersicht der provisorischen Erfolgsrechnung und Bilanz seiner Einzelunternehmung "E._____" (ohne ihr zugrunde liegende einzelne Kontenblätter) für das Jahr 2024 einzureichen (Urk. 6/37/2; vgl. auch Urk. 6/13/1–2 [für die Jahre 2021–2023] sowie Urk. 6/49/1) und im Wesentlichen auf den darin ausgewiesenen Gewinn zu verweisen (Urk. 6/36 Rz 2). Diese Über-

- 13 - sicht lässt keine nähere Prüfung auf allenfalls vorzunehmende einkommensrele- vante Korrekturen im Sinne der vorstehenden Erörterungen zu. Daran ändern auch die dazu gegebenen, zu rudimentären Erklärungen betreffend die Aufrech- nung gewisser Aufwandpositionen (Urk. 6/36 Rz 3 ff.) nichts. Damit wurden seine Einkünfte aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit für den massgeblichen Zeit- raum (entgegen seinen eigenen Ausführungen [Urk. 1 Rz 9]) keineswegs "detail- liert dargelegt, erläutert und belegt". In der Verhandlung vom 13. Februar 2025 wies er zwar mehrmals auf seine angespannte finanzielle Situation hin (Prot. VI S. 15, S. 31, S. 33), allerdings ohne in diesem Zusammenhang weitere konkretisie- rende Ausführungen zu machen. Insbesondere antwortete er auf konkrete Nach- fragen der Vorinstanz zu seinen Einkünften aus dem C._____, dessen Aktivitäten er nach eigenen Angaben über seine Einzelunternehmung "E._____" abrechnet, ausweichend und vage (vgl. Prot. VI S. 31 ff.). Überdies ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Vorstellung schwerfällt, wie der Beklagte ohne (nicht geltend gemachte; vgl. Urk. 6/48 Rz 23) besondere Umstände (und ohne finanzielle Beteiligung seiner neuen Lebenspart- nerin; vgl. Prot. VI S. 38) mit dem von ihm für das Jahr 2024 deklarierten effekti- ven monatlichen Einkommen von rund Fr. 1'980.– (vgl. Urk. 6/48 Rz 12 f. und Urk. 6/49/1; s.a. Urk. 6/36 Rz 4) bzw. Fr. 2'160.– (Durchschnitt der letzten drei Jahre) und ohne Vermögen den Zuschlag für eine Wohnung zu einem monatli- chen Bruttomietzins von Fr. 1'966.– (inkl. Abstellplatz; vgl. Urk. 6/49/4) erhalten konnte und in der Lage ist, dieselbe (neben den übrigen Lebenshaltungskosten) zu finanzieren (vgl. Urk. 2 S. 14 E. III.2.7 und S. 35 E. IV.2.2.13). Mit diesen vorin- stanzlich geäusserten Bedenken setzt sich der Beklagte in der Beschwerde nur ungenügend auseinander, wenn er (lediglich) einwendet, belegt zu haben, dass er über kein ihm von der Vorinstanz ohne entsprechende Anhaltspunkte in den Ak- ten unterstelltes Vermögen verfüge (Urk. 1 Rz 10 f.). Damit bleibt nach wie vor im Dunkeln, wie der Zuschlag für die Wohnung und vor allem deren Finanzierung mit dem von ihm deklarierten Einkommen möglich war resp. ist, zumal er anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2025 selber ausführte, nicht zu wissen, wie er im Moment Fr. 2'000.– für eine (von ihm gewünschte) Wohnung zusammenbringen würde (Prot. VI S. 15). Die von der Vorinstanz geschilderten, in der Sache berech-

- 14 - tigten und ins Gewicht fallenden Zweifel an und Ungereimtheiten in den beklagti- schen Vorbringen bleiben deshalb unwidersprochen im Raum. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Darstellung der finanziellen Situation des Beklagten intransparent und unvollständig. Im Übrigen ging die Vorinstanz entgegen dessen Rüge nicht davon aus, dass er "spätestens seit April 2025 plötzlich über derart viel höhere Einkünfte verfügen würde, dass die prozessuale Mitte[i]llosigkeit zu verneinen wäre" (Urk. 1 Rz 12). Sie nahm vielmehr an, dass er keine umfassende Auskunft über seine finanziellen Mittel erteilt habe, und wies das Gesuch (ohne materielle Beurteilung der Mittellosigkeit) aus diesem – von der fehlenden Mittello- sigkeit zu unterscheidenden – Grund ab. Insoweit geht die Beschwerde an der Sache vorbei. 3.6.3. Hat der Beklagte seine finanziellen Verhältnisse demnach nicht rechtsgenügend dargelegt, trifft ihn der Vorwurf, seine Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) verletzt zu haben. Hiergegen ist auch mit dem Argument nicht anzu- kommen, wonach die Vorinstanz selbst im Rahmen der Unterhaltsberechnung sein effektives monatliches Nettoeinkommen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung auf Fr. 1'980.– beziffert habe (Urk. 1 Rz 13; Urk. 2 S. 37 E. IV.2.2.17 und S. 52 Disp.-Ziff. 10). Zum einen gelten für die Beurteilung der Unterhaltspflicht und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (insbesondere bezüglich der Mitwir- kung bei der Sachverhaltsermittlung) nicht dieselben Grundsätze. So müssen mit Bezug auf die Festsetzung des Unterhalts auch bei ungenügender Mitwirkung tat- sächliche Annahmen betreffend das Einkommen getroffen werden, was bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der Fall ist, sondern zur Abweisung des Ge- suchs führt. Zum anderen ist die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung, ob einem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, nicht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, erst recht nicht, wenn diese in anderem Sachzusammenhang erfolgten. 3.7. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid, dem Beklagten die un- entgeltliche Rechtspflege zufolge ungenügender Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse zu verweigern, somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen.

- 15 -

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstin- stanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Gerichtskosten erho- ben werden (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.). 4.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in (analoger) Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und aus- gangsgemäss dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdegegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Be- klagte hat als unterliegende Parteien ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschä- digung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

5. Unentgeltliche Rechtspflege Der Beklagte beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 1 S. 2 und Rz 15 ff.). Wie bereits erwähnt (vorne, E. 3.1), setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. dazu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Ungeachtet der Berechtigung gewisser Rügen (vgl. vorne, E. 3.5) war die vorliegende Beschwerde in der Sache indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwer- deverfahren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens (an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 4/2–3) und die Verfahrensbeteiligte, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 17 - Zürich, 18. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo