Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich seit 2015 in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 26. September 2024 setzte die Vorinstanz den Parteien eine höchstens einmal kurz erstreckbare Frist von 30 Tagen an, um einen schriftlichen Schlussvortrag im Doppel einzureichen (Urk. 5/286 Dispositiv-Ziffer 1). Das mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 gestellte Fristerstreckungsgesuch des da- maligen Rechtsvertreters der Klägerin bis 2. Dezember 2024 wurde unter anderem mit deren 80%iger Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2024 und damit begründet, dass aufgrund der bisherigen Krankheitsgeschichte der Klägerin ein weiterer statio- närer Kuraufenthalt nicht ausgeschlossen werden könne. Die Frist wurde – unter mündlichem Hinweis darauf, dass eine höchstens einmal kurz erstreckbare Frist angesetzt worden sei (Urk. 5/289) – letztmals bis 19. November 2024 erstreckt (Urk. 5/288). Nachdem die Frist des Beklagten bis 18. November 2024 erstreckt worden war (Urk. 5/292), erstattete dieser den schriftlichen Schlussvortrag mit Ein- gabe vom 18. November 2024 (Urk. 5/298). In der Zwischenzeit stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen die für das Scheidungsverfahren zuständige Bezirks- richterin und beantragte, dass das Scheidungsverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch zu sistieren und die Frist zur Einreichung des Schlussvor- trags abzunehmen sei (Urk. 5/294 S. 2). Mit Verfügung vom 19. November 2024 nahm die Vorinstanz die Frist zur Erstattung des schriftlichen Schlussvortrags einst- weilen ab und gewährte dem Beklagten das rechtliche Gehör zum Sistierungsge- such (Urk. 5/299 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 vernehmen (Urk. 5/301), worauf seine Eingabe der Kläge- rin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 5/302). Bevor die Klägerin ihre Stel- lungnahme vom 6. Januar 2025 sowie ihre Eingabe betreffend "Im Nachgang" ein- reichte (Urk. 5/307 und Urk. 5/309), hatte sie um Akteneinsicht bzw. ergänzende Akteneinsicht ersucht (Urk. 5/303 und Urk. 5/305/2). Die Vorinstanz wies das Sis- tierungsgesuch mit Verfügung vom 26. März 2025 ab und setzte den Parteien eine höchstens einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um einen schriftlichen Schlussvortrag bzw. Ergänzungen zum schriftlichen Schlussvortrag einzureichen (Urk. 5/312 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 11. April 2025 nicht ein-
- 3 - getreten (Urk. 5/315 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde festgehalten, dass die Frist zur Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrags durch jenen Beschluss unbe- rührt bleibe (Urk. 5/315 Dispositiv-Ziffer 2). Mit Verfügung vom 24. April 2025 bear- beitete die Vorinstanz ein Gesuch um Beizug bzw. Aushändigung von Verfahrens- akten und Audioaufnahmen (Urk. 5/317 und Urk. 5/319). Auf die gegen diese Ver- fügung erhobene Beschwerde der Klägerin trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2025 nicht ein (Urk. 5/348). Das Ausstandsbegehren der Klägerin wurde mit Beschluss vom 24. April 2025 abgewiesen (Urk. 5/325 Dispositiv-Zif- fer 1) und auf die dagegen erhobene Beschwerde wiederum nicht eingetreten (vgl. Urteil vom 9. Juli 2025 im Verfahren PC250025-O). Der damalige und im Ausstands- und Sistierungsverfahren nicht involvierte Rechtsvertreter der Klägerin teilte mit Eingabe vom 29. April 2025 mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete (Urk. 5/321). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 28. April 2025 um Abnahme der Frist zur Einreichung des Schlussvortrags, weil sie aus gesundheitlichen Grün- den nicht in der Lage sei, den Schlussvortrag auszuarbeiten und ihr genügend Zeit einzuräumen sei, um einen neuen Rechtsvertreter zu mandatieren (Urk. 5/322 S. 2). Die Vorinstanz setzte der Klägerin mit Verfügung vom 16. Mai 2025 eine nicht erstreckbare Frist bis 4. Juni 2025, um eine neue anwaltliche Vertretung zu benen- nen (Urk. 5/330 Dispositiv-Ziffer 1). Es wurde ihr auch eine letztmalige Notfrist bis
11. Juni 2025 gewährt, um den Schlussvortrag einzureichen, sofern durch eine all- fällige neue anwaltliche Vertretung der Klägerin innert Frist keine Anträge betref- fend Frist zur Einreichung des Schlussvortrags gestellt werden (Urk. 5/330 Dispo- sitiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte die Klägerin eine umfangreiche Eingabe ein, die gemäss Klägerin vorsorglich als Vorbereitung des Schlussvortrags diene (Urk. 5/322). Sodann ersuchte sie am 3. Juni 2025 erneut um Fristabnahme oder Fristerstreckung zur Einreichung ihres Schlussvortrags wegen gesundheitli- cher Gründe und wies darauf hin, dass sie noch keinen Rechtsvertreter habe man- datieren können (Urk. 332). Die Vorinstanz verlängerte ihre mit Verfügung vom
16. Mai 2025 angesetzten Fristen bis 20. bzw. 27 Juni 2025 (Urk. 5/337 Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Mit Eingaben vom 11. und 20. Juni 2025 liess sich die Klägerin erneut zur Problematik des einzureichenden Schlussvortrags und der Mandatie- rung eines Anwalts vernehmen und ersuchte um Fristverlängerung (Urk. 5/340 f.).
- 4 - Die Vorinstanz wies das Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ab (Urk. 4/2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 5/342 Dispositiv-Ziffer 1). Auch das er- neute Gesuch um Fristerstreckung vom 27. Juni 2025 wies die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 1. Juli 2025 ab (Urk. 4/1 = Urk. 5/344 und Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 5/346 Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. August 2025 rechtzeitig Be- schwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/347/2) mit folgenden Beschwerde- anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Klägerin die Frist vom 27. Juni 2025 zur Einreichung des Schlussvortrages bis zum 22. September 2025 zu verlängern.
E. 2 Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 27. Juni 2025 gleichentags am 27. Juni 2025, um 23.08 Uhr fristgerecht der Post übergeben und in der Folge das Bezirksge- richt Horgen diese Eingabe erst am 1. Juli 2025, 08.09 Uhr von der Post zugestellt erhalten hatte.
E. 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden – soweit zur Beurteilung der Beschwerde erforderlich – beigezogen (Urk. 5/286-349). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2025 für das Scheidungsverfahren FE150097-F mangels Rechts- mittelbelehrung mit Hinweis auf eine nicht aufschiebende Wirkung zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine aufschiebende Wirkung begründet und somit die noch zu verlängernde Notfrist noch nicht abgelaufen und somit zu verlängern ist bis zum beantragten Da- tum 22. September 2025.
E. 3.1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin er- suchte vor Vorinstanz um eine Fristverlängerung bis 16. Juli 2025 (Urk. 4/1 S. 3). Beim Beschwerdeantrag 1, die Frist bis zum 22. September 2025 zu verlängern,
- 5 - handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren unzulässigen neuen Antrag, auf den nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fristerstreckungs- gesuch der Klägerin abwies. Wie aus der eingangs wiedergegebenen Prozessge- schichte hervorgeht, wurde der Klägerin vor nunmehr fast einem Jahr Frist ange- setzt, um ihren Schlussvortrag zu erstatten. Die Frist wurde seither nicht nur abge- nommen und wieder neu angesetzt, sondern auch zahlreich erstreckt, obwohl ur- sprünglich als höchstens einmal kurz erstreckbar bezeichnet (Urk. 5/286 Dispositiv- Ziffer 1). Überdies wurden der Klägerin zwei Notfristen eingeräumt (Urk. 5/330 Dis- positiv-Ziffer 2 und Urk. 5/337 Dispositiv-Ziffer 1). Die Klägerin war trotz ihrer ärzt- lich attestierten depressiven Symptomatik sowie eingeschränkter Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit (vgl. Urk. 5/296, Urk. 5/310 und Urk. 5/329) in der Lage, mehrere umfangreiche Eingaben an die Vorinstanz und mehrere mehrseitige Be- schwerden zu verfassen. Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, weshalb es der Klä- gerin nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, (stattdessen) ihren Schluss- vortrag innerhalb eines knappen Jahres fertigzustellen. Auch für die Anwaltssuche stand der Klägerin seit 29. April 2025 – und damit weit vor der durch sie geltend gemachten Schwierigkeiten, einen Rechtsvertreter kurz vor den Gerichtsferien zu mandatieren (Urk. 5/341 S. 2) – genügend Zeit zur Verfügung. Die Klägerin scheint mit ihren Fristerstreckungen – wie bereits mit dem Ausstandsverfahren und der be- antragten Verfahrenssistierung – zu versuchen, das Scheidungsverfahren hinaus- zuzögern, bis Ergebnisse des Strafverfahrens vorliegen, um dann das Beweisver- fahren erneut zu öffnen und die Ergebnisse im Scheidungsverfahren einzubringen (vgl. Urk. 294 S. 3 ff., Urk. 5/312 E. 4.1, Urk. 5/332 S. 7 ff. und Urk. 5/340 S. 4 f.). Ein solches Verhalten verdient keinen Schutz. Eine allfällig zu Unrecht verweigerte (zusätzliche) Beweisabnahme kann die Klägerin als Rechtsverletzung mit dem En- dentscheid beanstanden, worauf die Klägerin mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 11. April 2025 hingewiesen wurde (Urk. 5/315 E. 4.3).
E. 3.2 Dem Beschwerdebegehren 2 fehlt es an einem Feststellungsinteresse, zumal die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch – entgegen der Klägerin (Urk. 1 S. 5)
– unabhängig von dessen Rechtzeitigkeit behandelte (Urk. 2 S. 2). Mangels
- 6 - Rechtsschutzinteresses ist auf den Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1).
E. 3.3 Das Beschwerdebegehren 3 ist als (sinngemässes) Gesuch um aufschie- bende Wirkung entgegenzunehmen. Weiterungen zu diesem Gesuch erübrigen sich, da es durch den vorliegenden Endentscheid ohnehin gegenstandslos wird und abzuschreiben ist.
E. 4 Die Akten FE150097-F i.S. A._____ gegen B._____ betr. Schei- dung auf Klage seien für dieses Beschwerdeverfahren beizuzie- hen.
E. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Klägerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners."
Dispositiv
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 15. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 1. Juli 2025 (FE150097-F)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich seit 2015 in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 1 S. 3). Mit Verfügung vom 26. September 2024 setzte die Vorinstanz den Parteien eine höchstens einmal kurz erstreckbare Frist von 30 Tagen an, um einen schriftlichen Schlussvortrag im Doppel einzureichen (Urk. 5/286 Dispositiv-Ziffer 1). Das mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 gestellte Fristerstreckungsgesuch des da- maligen Rechtsvertreters der Klägerin bis 2. Dezember 2024 wurde unter anderem mit deren 80%iger Arbeitsunfähigkeit seit 1. Oktober 2024 und damit begründet, dass aufgrund der bisherigen Krankheitsgeschichte der Klägerin ein weiterer statio- närer Kuraufenthalt nicht ausgeschlossen werden könne. Die Frist wurde – unter mündlichem Hinweis darauf, dass eine höchstens einmal kurz erstreckbare Frist angesetzt worden sei (Urk. 5/289) – letztmals bis 19. November 2024 erstreckt (Urk. 5/288). Nachdem die Frist des Beklagten bis 18. November 2024 erstreckt worden war (Urk. 5/292), erstattete dieser den schriftlichen Schlussvortrag mit Ein- gabe vom 18. November 2024 (Urk. 5/298). In der Zwischenzeit stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen die für das Scheidungsverfahren zuständige Bezirks- richterin und beantragte, dass das Scheidungsverfahren bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch zu sistieren und die Frist zur Einreichung des Schlussvor- trags abzunehmen sei (Urk. 5/294 S. 2). Mit Verfügung vom 19. November 2024 nahm die Vorinstanz die Frist zur Erstattung des schriftlichen Schlussvortrags einst- weilen ab und gewährte dem Beklagten das rechtliche Gehör zum Sistierungsge- such (Urk. 5/299 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 vernehmen (Urk. 5/301), worauf seine Eingabe der Kläge- rin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 5/302). Bevor die Klägerin ihre Stel- lungnahme vom 6. Januar 2025 sowie ihre Eingabe betreffend "Im Nachgang" ein- reichte (Urk. 5/307 und Urk. 5/309), hatte sie um Akteneinsicht bzw. ergänzende Akteneinsicht ersucht (Urk. 5/303 und Urk. 5/305/2). Die Vorinstanz wies das Sis- tierungsgesuch mit Verfügung vom 26. März 2025 ab und setzte den Parteien eine höchstens einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um einen schriftlichen Schlussvortrag bzw. Ergänzungen zum schriftlichen Schlussvortrag einzureichen (Urk. 5/312 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 11. April 2025 nicht ein-
- 3 - getreten (Urk. 5/315 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde festgehalten, dass die Frist zur Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrags durch jenen Beschluss unbe- rührt bleibe (Urk. 5/315 Dispositiv-Ziffer 2). Mit Verfügung vom 24. April 2025 bear- beitete die Vorinstanz ein Gesuch um Beizug bzw. Aushändigung von Verfahrens- akten und Audioaufnahmen (Urk. 5/317 und Urk. 5/319). Auf die gegen diese Ver- fügung erhobene Beschwerde der Klägerin trat die hiesige Kammer mit Beschluss vom 11. Juli 2025 nicht ein (Urk. 5/348). Das Ausstandsbegehren der Klägerin wurde mit Beschluss vom 24. April 2025 abgewiesen (Urk. 5/325 Dispositiv-Zif- fer 1) und auf die dagegen erhobene Beschwerde wiederum nicht eingetreten (vgl. Urteil vom 9. Juli 2025 im Verfahren PC250025-O). Der damalige und im Ausstands- und Sistierungsverfahren nicht involvierte Rechtsvertreter der Klägerin teilte mit Eingabe vom 29. April 2025 mit, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete (Urk. 5/321). Die Klägerin ersuchte mit Eingabe vom 28. April 2025 um Abnahme der Frist zur Einreichung des Schlussvortrags, weil sie aus gesundheitlichen Grün- den nicht in der Lage sei, den Schlussvortrag auszuarbeiten und ihr genügend Zeit einzuräumen sei, um einen neuen Rechtsvertreter zu mandatieren (Urk. 5/322 S. 2). Die Vorinstanz setzte der Klägerin mit Verfügung vom 16. Mai 2025 eine nicht erstreckbare Frist bis 4. Juni 2025, um eine neue anwaltliche Vertretung zu benen- nen (Urk. 5/330 Dispositiv-Ziffer 1). Es wurde ihr auch eine letztmalige Notfrist bis
11. Juni 2025 gewährt, um den Schlussvortrag einzureichen, sofern durch eine all- fällige neue anwaltliche Vertretung der Klägerin innert Frist keine Anträge betref- fend Frist zur Einreichung des Schlussvortrags gestellt werden (Urk. 5/330 Dispo- sitiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte die Klägerin eine umfangreiche Eingabe ein, die gemäss Klägerin vorsorglich als Vorbereitung des Schlussvortrags diene (Urk. 5/322). Sodann ersuchte sie am 3. Juni 2025 erneut um Fristabnahme oder Fristerstreckung zur Einreichung ihres Schlussvortrags wegen gesundheitli- cher Gründe und wies darauf hin, dass sie noch keinen Rechtsvertreter habe man- datieren können (Urk. 332). Die Vorinstanz verlängerte ihre mit Verfügung vom
16. Mai 2025 angesetzten Fristen bis 20. bzw. 27 Juni 2025 (Urk. 5/337 Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Mit Eingaben vom 11. und 20. Juni 2025 liess sich die Klägerin erneut zur Problematik des einzureichenden Schlussvortrags und der Mandatie- rung eines Anwalts vernehmen und ersuchte um Fristverlängerung (Urk. 5/340 f.).
- 4 - Die Vorinstanz wies das Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 25. Juni 2025 ab (Urk. 4/2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 5/342 Dispositiv-Ziffer 1). Auch das er- neute Gesuch um Fristerstreckung vom 27. Juni 2025 wies die Vorinstanz mit Ver- fügung vom 1. Juli 2025 ab (Urk. 4/1 = Urk. 5/344 und Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 5/346 Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. August 2025 rechtzeitig Be- schwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/347/2) mit folgenden Beschwerde- anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei der Klägerin die Frist vom 27. Juni 2025 zur Einreichung des Schlussvortrages bis zum 22. September 2025 zu verlängern.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 27. Juni 2025 gleichentags am 27. Juni 2025, um 23.08 Uhr fristgerecht der Post übergeben und in der Folge das Bezirksge- richt Horgen diese Eingabe erst am 1. Juli 2025, 08.09 Uhr von der Post zugestellt erhalten hatte.
3. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2025 für das Scheidungsverfahren FE150097-F mangels Rechts- mittelbelehrung mit Hinweis auf eine nicht aufschiebende Wirkung zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine aufschiebende Wirkung begründet und somit die noch zu verlängernde Notfrist noch nicht abgelaufen und somit zu verlängern ist bis zum beantragten Da- tum 22. September 2025.
4. Die Akten FE150097-F i.S. A._____ gegen B._____ betr. Schei- dung auf Klage seien für dieses Beschwerdeverfahren beizuzie- hen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden – soweit zur Beurteilung der Beschwerde erforderlich – beigezogen (Urk. 5/286-349). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin er- suchte vor Vorinstanz um eine Fristverlängerung bis 16. Juli 2025 (Urk. 4/1 S. 3). Beim Beschwerdeantrag 1, die Frist bis zum 22. September 2025 zu verlängern,
- 5 - handelt es sich um einen im Beschwerdeverfahren unzulässigen neuen Antrag, auf den nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Fristerstreckungs- gesuch der Klägerin abwies. Wie aus der eingangs wiedergegebenen Prozessge- schichte hervorgeht, wurde der Klägerin vor nunmehr fast einem Jahr Frist ange- setzt, um ihren Schlussvortrag zu erstatten. Die Frist wurde seither nicht nur abge- nommen und wieder neu angesetzt, sondern auch zahlreich erstreckt, obwohl ur- sprünglich als höchstens einmal kurz erstreckbar bezeichnet (Urk. 5/286 Dispositiv- Ziffer 1). Überdies wurden der Klägerin zwei Notfristen eingeräumt (Urk. 5/330 Dis- positiv-Ziffer 2 und Urk. 5/337 Dispositiv-Ziffer 1). Die Klägerin war trotz ihrer ärzt- lich attestierten depressiven Symptomatik sowie eingeschränkter Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit (vgl. Urk. 5/296, Urk. 5/310 und Urk. 5/329) in der Lage, mehrere umfangreiche Eingaben an die Vorinstanz und mehrere mehrseitige Be- schwerden zu verfassen. Vor diesem Hintergrund erhellt nicht, weshalb es der Klä- gerin nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, (stattdessen) ihren Schluss- vortrag innerhalb eines knappen Jahres fertigzustellen. Auch für die Anwaltssuche stand der Klägerin seit 29. April 2025 – und damit weit vor der durch sie geltend gemachten Schwierigkeiten, einen Rechtsvertreter kurz vor den Gerichtsferien zu mandatieren (Urk. 5/341 S. 2) – genügend Zeit zur Verfügung. Die Klägerin scheint mit ihren Fristerstreckungen – wie bereits mit dem Ausstandsverfahren und der be- antragten Verfahrenssistierung – zu versuchen, das Scheidungsverfahren hinaus- zuzögern, bis Ergebnisse des Strafverfahrens vorliegen, um dann das Beweisver- fahren erneut zu öffnen und die Ergebnisse im Scheidungsverfahren einzubringen (vgl. Urk. 294 S. 3 ff., Urk. 5/312 E. 4.1, Urk. 5/332 S. 7 ff. und Urk. 5/340 S. 4 f.). Ein solches Verhalten verdient keinen Schutz. Eine allfällig zu Unrecht verweigerte (zusätzliche) Beweisabnahme kann die Klägerin als Rechtsverletzung mit dem En- dentscheid beanstanden, worauf die Klägerin mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 11. April 2025 hingewiesen wurde (Urk. 5/315 E. 4.3). 3.2. Dem Beschwerdebegehren 2 fehlt es an einem Feststellungsinteresse, zumal die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch – entgegen der Klägerin (Urk. 1 S. 5)
– unabhängig von dessen Rechtzeitigkeit behandelte (Urk. 2 S. 2). Mangels
- 6 - Rechtsschutzinteresses ist auf den Beschwerdeantrag 2 nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1). 3.3. Das Beschwerdebegehren 3 ist als (sinngemässes) Gesuch um aufschie- bende Wirkung entgegenzunehmen. Weiterungen zu diesem Gesuch erübrigen sich, da es durch den vorliegenden Endentscheid ohnehin gegenstandslos wird und abzuschreiben ist. 4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: der Klägerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm