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PC250025

Ehescheidung (Ausstand)

Zürich OG · 2025-07-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Horgen im Scheidungsver- fahren mit der Geschäfts-Nr. FE150097-F gegenüber. Mit Eingabe vom 7. Novem- ber 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch gegen die mit der Sache betraute Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer und ersuchte neben einem Akten- einsichtsgesuch ins Protokoll des Scheidungsverfahrens darum, das Scheidungs- verfahren bis zum Entscheid über den Ausstand zu sistieren und die Frist zur Ein- reichung des Schlussvortrags abzunehmen (Urk. 1 S. 2). Für den Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Beschluss vom 24. April 2025 verwie- sen werden (Urk. 13 E. 1 = Urk. 17 E. 1), mit dem das Ausstandsbegehren der Ge- suchstellerin abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 17 Dispo- sitiv-Ziffer 1). 2.1. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel: 16. Mail 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14/1) mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei die für das Scheidungsverfahren FE150097-F zuständige Einzelrichterin, Frau Dr. iur. K. Schröder Bläuer, für die weiteren Verfahrenshandlungen in den Ausstand zu treten und das Schei- dungsverfahren bis zum Entscheid in Sachen Ausstand zu sistie- ren.

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin begründe ihr Ausstandsgesuch zusammengefasst wie folgt: Im Herbst 2024 sei der Gesuchstellerin von einer Per- son aus dem engeren Umfeld des Gesuchsgegners mitgeteilt worden, dass das "noch strittige Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft C._____ " in den Kauf des Elternhauses sowie in die mittlerweile in Konkurs gegangene Firma des Gesuchs- gegners geflossen sei und die Gesuchstellerin daher ihre güterrechtlichen Ansprü- che höchstwahrscheinlich nicht werde durchsetzen können, da die mit dem Verfah- ren betraute Bezirksrichterin, Dr. K. Schröder Bläuer, Beweismittel (insbesondere Steuerunterlagen) nicht ediert und wichtige Zeugen aus dem Vereinigten König-

- 5 - reich nicht befragt habe (Urk. 17 E. 4.1). Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer habe trotz mehrfacher Editionsbegehren die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgeg- ners anerkannt und trotz entsprechender Anträge keine vertrauensärztliche Unter- suchung angeordnet (Urk. 17 E. 4.2). Aufgrund neuer Erkenntnisse habe sie die Editionen bzw. Einvernahmen mittels Strafanzeige beantragen müssen. Sie be- fürchte nun, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer bei Einbezug ebendieser neuen Dokumente (Steuerunterlagen und Zeugeneinvernahmen) nicht mehr frei ur- teilen könne und geneigt sein könnte, das Scheidungsverfahren weiterzuführen, ohne die neuen Erkenntnisse miteinzubeziehen. Die Befangenheit von Bezirksrich- terin Dr. K. Schröder Bläuer wäre zudem ebenso erstellt, wenn sie die im Strafver- fahren einzuholenden Beweismittel (Zeugeneinvernahmen und Steuerunterlagen) im Scheidungsverfahren "jetzt aktuell oder auch zu einem späteren Zeitpunkt" als Beweismittel würdigen würde und zum Schluss käme, dass sie durch den Gesuchs- gegner arglistig getäuscht worden sei und somit Entscheide erlassen habe (100%- Arbeitsunfähigkeit sowie englische Steuerunterlagen des Gesuchsgegners als glaubhaft erachtet), die sie bei damaliger Kenntnis der neuen Tatsachen, die der Gesuchstellerin Ende Oktober 2024 von einer Drittperson zugetragen worden seien, so nicht erlassen hätte. Es bestehe die Gefahr, dass die Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer anhand neuer Fakten nicht mehr frei urteilen könne und geneigt sein könnte, alles so zu belassen, wie es sei, anstatt das Scheidungsver- fahren zum Thema Unterhalt und Güterrecht neu aufzurollen (Urk. 17 E. 4.3). Die Gesuchstellerin mache weder Freundschaft noch Feindschaft zu Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer geltend, sondern gehe aufgrund angeblicher Verfahrens- fehler von deren Befangenheit aus. Solche könnten aber nur ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit begründen. Zwar habe Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer beantragte Beweise der Gesuchstellerin nicht abgenommen. Daraus lasse sich jedoch nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Sowohl die Beweiswür- digung als auch die Frage, welche Beweise abzunehmen seien und welche nicht, seien Fragen der Rechtsprechung, die nur in hier offensichtlich nicht gegebenen Ausnahmefällen zur Besorgnis der Befangenheit der verantwortlichen Gerichtsper- son führen könnten. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob das Beweisver- fahren für eine Partei aus ihrer Sicht "günstig" verlaufen sei oder nicht. Ein unrich-

- 6 - tiger Beweisentscheid könne regelmässig mit dem Rechtsmittel gegen den Endent- scheid korrigiert werden und für später entdeckte schwere Mängel eines Beweises sei die Revision vorgesehen. Entsprechend könne in Bezug auf die nicht abgenom- menen Beweisanträge der Gesuchstellerin nicht auf eine Befangenheit von Be- zirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer geschlossen werden. Dasselbe gelte für die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend Erwerbsfähigkeit des Gesuchgeg- ners sowie das angeblich irrtümlich gutgeheissene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 17 E. 5.1). In Bezug auf die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass sie befürchte, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer aufgrund neuer Fakten nicht mehr frei urteilen könnte, sei sie darauf hinzuweisen, dass Voreinge- nommenheit und Befangenheit nur angenommen werde, wenn im Einzelfall anhand tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände Gegebenheiten aufscheinen würden, die geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände könnten in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Allein die Befürchtung, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer geneigt sein könnte, das Scheidungsverfahren ohne die neuen, aus dem Strafverfahren stammenden Erkenntnisse weiterzuführen, vermöge jedoch von vornherein keinen Ausstandsgrund zu begründen (Urk. 17 E. 5.2). Zusammenge- fasst würden sich keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer als voreingenommen oder befangen betrachtet werden könnte. Das Ausstandsgesuch sei somit abzuweisen. Aufgrund dieser Ausgangslage könne offenbleiben, ob die Gesuchstellerin ihr Ausstandsgesuch rechtzeitig – innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme – eingereicht habe (Urk. 17 E. 5.3).

E. 1.2 Die Gesuchstellerin rügt zusammengefasst, sie habe gar nicht vorgebracht, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer einen Verfahrensfehler gemacht habe. Sie habe lediglich ausgeführt, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer ge- täuscht worden sein dürfte und daher nicht mehr unbefangen urteilen könne (Urk. 16 S. 8). Wenn ein potentiell strafrechtlich relevantes Verhalten einer Partei vorliege, könne ein Verfahren nicht mehr in "normaler" prozessualer Art und Weise durchgeführt werden. Das Gericht habe diesfalls genauer hinzuschauen. Dies gelte insbesondere, wenn klar sei, dass der Gesuchsgegner über seine Krankschreibung

- 7 - massiv getäuscht haben dürfte und nebenbei noch ein beachtliches Firmengeflecht habe aufbauen können. Da Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer im Beweisver- fahren gewisse Beweismittel nicht erhoben habe, sehe sie sich ausser Stande, den erforderlichen Schlussvortrag einzureichen. Sie habe unter anderem die Strafan- zeige einreichen müssen, damit via Strafverfahren die erforderlichen Beweismittel (ausländische Steuerunterlagen) ediert und ins Scheidungsverfahren hätten einge- bracht werden können. Wie im Strafverfahren sollte es im Scheidungsverfahren analog möglich sein, das Beweisverfahren nochmals durch eine neu eingesetzte unbefangene Richterperson zu öffnen, wenn der Sachverhalt nicht genügend er- stellt sei (Urk. 16 S. 7). Die Nichtedition beglaubigter resp. direkt edierter Steuerun- terlagen sei eventualgeeignet, einen potentiellen Prozessbetrug nicht ans Licht kommen zu lassen, zumal sich Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer in ihrer Stel- lungnahme vom 4. Dezember 2024 nach wie vor auf ihre freie richterliche Bewei- serhebung berufe und auch das Beweisverfahren nicht nochmals geöffnet habe (Urk. 16 S. 9). Wäre Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer anlässlich der Ver- handlung nicht getäuscht worden, hätte sie Strafanzeige wegen Betrugs erstatten müssen (Urk. 16 S. 8 f.). Werde das Beweisverfahren nicht erneut geöffnet, würde dies zwingend zu einer aufwändigen Revision des gesamten Scheidungsverfah- rens führen (Urk. 16 S. 9).

E. 1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 17 E. 3.4), begründen Ent- scheidungs-, Einschätzungs- und Verfahrensfehler, die einem Gericht unterlaufen, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objek- tiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität be- ruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (OGer ZH PC210044 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1.4 m.w.H.). Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden zeigen strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an (§ 167 Abs. 1 Satz 1 GOG). Für Anzeigen von Ge- richten wird ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentierung zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorga- nisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl., 2017, § 167 N 4; OGer ZH RT190009

- 8 - vom 24. Mai 2019 E. 4; BGer 4A_373/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.4.2). Ob ein ausreichender Tatverdacht vorliegt oder nicht, ist Ermessensfrage (OGer ZH KD120007 vom 24. September 2012 E. 3.7). Im Kern versucht die Gesuchstellerin, über ihr Ausstandsbegehren eine erneute Öffnung des Beweisverfahrens zu errei- chen, weil gewisse Beweismittel nicht ediert bzw. abgenommen worden seien, und um ein aufwändiges Revisionsverfahren zu verhindern. Das Ausstandsverfahren ist indes ein untaugliches Vehikel für die durch die Gesuchstellerin angestrebten Zwecke. Selbst wenn sämtliche Vorwürfe der Gesuchstellerin gegen Bezirksrichte- rin Dr. K. Schröder Bläuer zuträfen, wäre die Schwelle einer Befangenheit nicht überschritten. Im Übrigen bildet der blosse Verdacht auf ein strafbares, täuschen- des Verhalten des Gesuchsgegners ("potentiell strafbares Verhalten"), das die Möglichkeit einer Täuschung von Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer in sich berge, noch keinen Ausstandsgrund, weil noch offen ist, ob Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer überhaupt irrte. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Rechtzeitigkeit ihres Ausstandsbegehrens (Urk. 16 S. 3) braucht vor diesem Hin- tergrund nicht weiter eingegangen zu werden.

2. Nichteintreten

E. 2 Die Akten FE150097-F (inkl. VSM-Verfahren und beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens) i.S. A._____ gegen B._____ betr. Scheidung auf Klage seien für dieses Verfahren beizuzie- hen.

E. 2.1 Die Vorinstanz wies die Gesuchstellerin betreffend ihre Rechtsbegehren, das Scheidungsverfahren zu sistieren und die Frist zur Einreichung des Schluss- vortrags abzunehmen, sowie das Gesuch um Aushändigung bzw. Einsicht ins Pro- tokoll des Scheidungsverfahrens darauf hin, dass Sistierungs- und Akteneinsichts- gesuche sowie Fristerstreckungen bzw. -abnahmen im entsprechenden Schei- dungsverfahren zu stellen seien und nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren be- urteilt werden könnten. Entsprechend sei auf diese Rechtsbegehren nicht einzutre- ten (Urk. 17 E. 2).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin moniert, sie habe sich an die ZPO gehalten. Sie habe keine Bestimmung in der ZPO gefunden, die vorgebe, dass ein im Scheidungsver- fahren gestelltes Ausstandsbegehren in einem separat geführten Verfahren durch- zuführen sei. Deshalb habe sie das Ausstandsbegehren im Scheidungsverfahren eingereicht, was anhand der dort vermerkten Verfahrensnummer erkennbar gewe- sen sei. Das Gericht selber habe das Ausstandsbegehren in ein separat geführtes

- 9 - Ausstandsverfahren überführt. Da diesbezüglich in der ZPO keine Gesetzesbestim- mung zu finden sei, könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie das Ausstandsbegehren in einem separaten Verfahren hätte anhängig machen sollen (Urk. 16 S. 3).

E. 2.3 Art. 50 Abs. 1 ZPO beinhaltet keine bundesrechtliche Regelung der funktio- nellen Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid. Soweit die ZPO nichts anderes bestimmt, wird die funktionelle Zuständigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO durch das kantonale Recht geregelt (Art. 4 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGer 5A_194/2014 vom

21. Mai 2014 E. 2.2). Zur Beurteilung strittiger Ausstandsbegehren gegenüber Be- zirksrichtern ist das Bezirksgericht zuständig (§ 127 lit. c GOG). Für das Bezirksge- richt Horgen ergibt sich die Zuständigkeit zur Beurteilung strittiger Ausstandsgesu- chen aus a§ 29 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Horgen: Über streitige Ausstandsbegehren gegen Richterinnen und Richter (Zivilverfahren) entscheiden die Richterinnen und Richter der I. Abteilung, unter Beizug eines der Leitenden Ge- richtsschreiber. Bereits aus der Zuständigkeit ergibt sich, dass das Ausstandsbe- gehren nicht durch die betroffene Scheidungsrichterin im Scheidungsverfahren be- urteilt werden darf und ein separates Verfahren erforderlich ist. Die Gesuchstellerin richtete ihre Eingabe vom 7. November 2024 zudem selbst und bewusst nicht an die für das Scheidungsverfahren zuständige Bezirksrichterin, sondern unter Hin- weis auf a§ 29 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Horgen an den Gerichts- präsidenten (Urk. 1 S. 1). Sie wendete sich folglich nicht irrtümlich an ein unzustän- diges Gericht, sodass die im zum Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz bereits gel- tende Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO (Art. 407f ZPO) nicht aktu- alisiert wurde und die Vorinstanz auf die Begehren betreffend Sistierung des Schei- dungsverfahrens, Abnahme der Frist zur Einreichung des Schlussvortrags und das Akteneinsichtsgesuch ohne Weiterleitung an die Scheidungsrichterin nicht eintre- ten durfte. Obwohl wie dargelegt keine Pflicht bestanden hätte, das an falscher Stelle deponierte Sistierungsbegehren im Scheidungsverfahren zu berücksichti- gen, nahm die zuständige Scheidungsrichterin sich diesem an und setzte dem Ge- suchsgegner im Scheidungsverfahren diesbezüglich Frist zur Stellungnahme an (Urk. 4 S. 2).

- 10 -

3. Rechtsverzögerung

E. 3 Die Akten der am 4. November 2024 eingereichten Strafanzeige in Sachen gegen B._____ betr. Verdacht Betrug (Prozessbetrug / Veruntreuung) seien für die Beurteilung dieses Ausstandsbegeh- rens in Absprache mit der Staatsanwaltschaft (zurzeit STA-LA) soweit beizuziehen, dass durch die erforderliche Akteneinsicht des Gesuchsgegners resp. Beschwerdegegners keine allfällig vorzunehmenden Zwangsmassnahmen gefährdet sind oder allfäl- lig noch zu befragende Zeugen angegangen werden.

E. 3.1 Die Gesuchstellerin bemängelt, dass das Ausstandsverfahren vom 7. No- vember 2024 bis 24. April 2025 viel zu lange gedauert habe (Urk. 16 S. 4). Es sei ihr dadurch im separat geführten Scheidungsverfahren ein enormer Druck auferlegt worden, den Schlussvortrag einzureichen (Urk. 16 S. 5).

E. 3.2 Für die Beendigung der Rechtsverzögerung ist allein entscheidend, dass die Handlung, welche unrechtmässig hinausgezögert worden sein soll, vorgenom- men, d.h. ein formeller Entscheid gefällt wurde (OGer ZH RA230007 vom 9. No- vember 2023 E. 2.a m.w.H. und E. 3). Mit Ausfällung des vorinstanzlichen Ent- scheids über das Ausstandsbegehren entfiel das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung der gerügten Rechtsverzögerung bereits vor der Beschwerdeerhe- bung, weshalb auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners.

- 3 - 4.a) Eventualiter: Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Zudem überlasse sie es der Beschwerdeinstanz zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren in einer angemessenen Frist behandelt habe und recht- mässig teilweise auf ihre Rechtsbegehren nicht eingetreten sei (Urk. 16 S. 3).

Dispositiv
  1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 1). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1). 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen – der Gesuchstellerin infolge ihre Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 11 -
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppel von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: - 12 - ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 9. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ehescheidung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, im summarischen Verfahren vom 24. April 2025 (BV240051-F)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Parteien stehen sich vor dem Bezirksgericht Horgen im Scheidungsver- fahren mit der Geschäfts-Nr. FE150097-F gegenüber. Mit Eingabe vom 7. Novem- ber 2024 stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsgesuch gegen die mit der Sache betraute Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer und ersuchte neben einem Akten- einsichtsgesuch ins Protokoll des Scheidungsverfahrens darum, das Scheidungs- verfahren bis zum Entscheid über den Ausstand zu sistieren und die Frist zur Ein- reichung des Schlussvortrags abzunehmen (Urk. 1 S. 2). Für den Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf den angefochtenen Beschluss vom 24. April 2025 verwie- sen werden (Urk. 13 E. 1 = Urk. 17 E. 1), mit dem das Ausstandsbegehren der Ge- suchstellerin abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 17 Dispo- sitiv-Ziffer 1). 2.1. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel: 16. Mail 2025) rechtzeitig Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 14/1) mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 16 S. 2): "1. Es sei die für das Scheidungsverfahren FE150097-F zuständige Einzelrichterin, Frau Dr. iur. K. Schröder Bläuer, für die weiteren Verfahrenshandlungen in den Ausstand zu treten und das Schei- dungsverfahren bis zum Entscheid in Sachen Ausstand zu sistie- ren.

2. Die Akten FE150097-F (inkl. VSM-Verfahren und beigezogenen Akten des Eheschutzverfahrens) i.S. A._____ gegen B._____ betr. Scheidung auf Klage seien für dieses Verfahren beizuzie- hen.

3. Die Akten der am 4. November 2024 eingereichten Strafanzeige in Sachen gegen B._____ betr. Verdacht Betrug (Prozessbetrug / Veruntreuung) seien für die Beurteilung dieses Ausstandsbegeh- rens in Absprache mit der Staatsanwaltschaft (zurzeit STA-LA) soweit beizuziehen, dass durch die erforderliche Akteneinsicht des Gesuchsgegners resp. Beschwerdegegners keine allfällig vorzunehmenden Zwangsmassnahmen gefährdet sind oder allfäl- lig noch zu befragende Zeugen angegangen werden.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners.

- 3 - 4.a) Eventualiter: Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." Zudem überlasse sie es der Beschwerdeinstanz zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren in einer angemessenen Frist behandelt habe und recht- mässig teilweise auf ihre Rechtsbegehren nicht eingetreten sei (Urk. 16 S. 3). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Der Beizug wei- terer Verfahrensakten ist zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs nicht erforderlich. Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales

1. Rügeobliegenheit Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Par- tei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanz- lichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Be- gründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Ak- ten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbes- serung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).

- 4 -

2. Noven 2.1. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Nicht unter das Novenverbot fallen Vorbringen rechtlicher Art. Diesbezüglich hat die Beschwerdein- stanz volle Kognition, weil sie das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.2.1). 2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie am 28. April 2025 darum habe ersuchen müssen, dass die Frist zur Einreichung des Schlussvortrags abgenom- men werde, wobei ihr die Frist nicht abgenommen, sondern lediglich verlängert wor- den sei (Urk. 16 S. 3). Der vorinstanzliche Entscheid erging am 24. April 2025, wo- mit es sich bei diesem Vorbringen um ein im Beschwerdeverfahren unbeachtliches echtes Novum handelt. III. Materielles

1. Austandsbegehren 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin begründe ihr Ausstandsgesuch zusammengefasst wie folgt: Im Herbst 2024 sei der Gesuchstellerin von einer Per- son aus dem engeren Umfeld des Gesuchsgegners mitgeteilt worden, dass das "noch strittige Geld aus dem Verkauf der Liegenschaft C._____ " in den Kauf des Elternhauses sowie in die mittlerweile in Konkurs gegangene Firma des Gesuchs- gegners geflossen sei und die Gesuchstellerin daher ihre güterrechtlichen Ansprü- che höchstwahrscheinlich nicht werde durchsetzen können, da die mit dem Verfah- ren betraute Bezirksrichterin, Dr. K. Schröder Bläuer, Beweismittel (insbesondere Steuerunterlagen) nicht ediert und wichtige Zeugen aus dem Vereinigten König-

- 5 - reich nicht befragt habe (Urk. 17 E. 4.1). Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer habe trotz mehrfacher Editionsbegehren die Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgeg- ners anerkannt und trotz entsprechender Anträge keine vertrauensärztliche Unter- suchung angeordnet (Urk. 17 E. 4.2). Aufgrund neuer Erkenntnisse habe sie die Editionen bzw. Einvernahmen mittels Strafanzeige beantragen müssen. Sie be- fürchte nun, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer bei Einbezug ebendieser neuen Dokumente (Steuerunterlagen und Zeugeneinvernahmen) nicht mehr frei ur- teilen könne und geneigt sein könnte, das Scheidungsverfahren weiterzuführen, ohne die neuen Erkenntnisse miteinzubeziehen. Die Befangenheit von Bezirksrich- terin Dr. K. Schröder Bläuer wäre zudem ebenso erstellt, wenn sie die im Strafver- fahren einzuholenden Beweismittel (Zeugeneinvernahmen und Steuerunterlagen) im Scheidungsverfahren "jetzt aktuell oder auch zu einem späteren Zeitpunkt" als Beweismittel würdigen würde und zum Schluss käme, dass sie durch den Gesuchs- gegner arglistig getäuscht worden sei und somit Entscheide erlassen habe (100%- Arbeitsunfähigkeit sowie englische Steuerunterlagen des Gesuchsgegners als glaubhaft erachtet), die sie bei damaliger Kenntnis der neuen Tatsachen, die der Gesuchstellerin Ende Oktober 2024 von einer Drittperson zugetragen worden seien, so nicht erlassen hätte. Es bestehe die Gefahr, dass die Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer anhand neuer Fakten nicht mehr frei urteilen könne und geneigt sein könnte, alles so zu belassen, wie es sei, anstatt das Scheidungsver- fahren zum Thema Unterhalt und Güterrecht neu aufzurollen (Urk. 17 E. 4.3). Die Gesuchstellerin mache weder Freundschaft noch Feindschaft zu Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer geltend, sondern gehe aufgrund angeblicher Verfahrens- fehler von deren Befangenheit aus. Solche könnten aber nur ausnahmsweise den Anschein der Befangenheit begründen. Zwar habe Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer beantragte Beweise der Gesuchstellerin nicht abgenommen. Daraus lasse sich jedoch nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Sowohl die Beweiswür- digung als auch die Frage, welche Beweise abzunehmen seien und welche nicht, seien Fragen der Rechtsprechung, die nur in hier offensichtlich nicht gegebenen Ausnahmefällen zur Besorgnis der Befangenheit der verantwortlichen Gerichtsper- son führen könnten. Es könne daher nicht darauf ankommen, ob das Beweisver- fahren für eine Partei aus ihrer Sicht "günstig" verlaufen sei oder nicht. Ein unrich-

- 6 - tiger Beweisentscheid könne regelmässig mit dem Rechtsmittel gegen den Endent- scheid korrigiert werden und für später entdeckte schwere Mängel eines Beweises sei die Revision vorgesehen. Entsprechend könne in Bezug auf die nicht abgenom- menen Beweisanträge der Gesuchstellerin nicht auf eine Befangenheit von Be- zirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer geschlossen werden. Dasselbe gelte für die Ausführungen der Gesuchstellerin betreffend Erwerbsfähigkeit des Gesuchgeg- ners sowie das angeblich irrtümlich gutgeheissene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 17 E. 5.1). In Bezug auf die Ausführungen der Gesuchstellerin, dass sie befürchte, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer aufgrund neuer Fakten nicht mehr frei urteilen könnte, sei sie darauf hinzuweisen, dass Voreinge- nommenheit und Befangenheit nur angenommen werde, wenn im Einzelfall anhand tatsächlicher und verfahrensrechtlicher Umstände Gegebenheiten aufscheinen würden, die geeignet seien, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände könnten in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur begründet sein. Allein die Befürchtung, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer geneigt sein könnte, das Scheidungsverfahren ohne die neuen, aus dem Strafverfahren stammenden Erkenntnisse weiterzuführen, vermöge jedoch von vornherein keinen Ausstandsgrund zu begründen (Urk. 17 E. 5.2). Zusammenge- fasst würden sich keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer als voreingenommen oder befangen betrachtet werden könnte. Das Ausstandsgesuch sei somit abzuweisen. Aufgrund dieser Ausgangslage könne offenbleiben, ob die Gesuchstellerin ihr Ausstandsgesuch rechtzeitig – innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme – eingereicht habe (Urk. 17 E. 5.3). 1.2. Die Gesuchstellerin rügt zusammengefasst, sie habe gar nicht vorgebracht, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer einen Verfahrensfehler gemacht habe. Sie habe lediglich ausgeführt, dass Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer ge- täuscht worden sein dürfte und daher nicht mehr unbefangen urteilen könne (Urk. 16 S. 8). Wenn ein potentiell strafrechtlich relevantes Verhalten einer Partei vorliege, könne ein Verfahren nicht mehr in "normaler" prozessualer Art und Weise durchgeführt werden. Das Gericht habe diesfalls genauer hinzuschauen. Dies gelte insbesondere, wenn klar sei, dass der Gesuchsgegner über seine Krankschreibung

- 7 - massiv getäuscht haben dürfte und nebenbei noch ein beachtliches Firmengeflecht habe aufbauen können. Da Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer im Beweisver- fahren gewisse Beweismittel nicht erhoben habe, sehe sie sich ausser Stande, den erforderlichen Schlussvortrag einzureichen. Sie habe unter anderem die Strafan- zeige einreichen müssen, damit via Strafverfahren die erforderlichen Beweismittel (ausländische Steuerunterlagen) ediert und ins Scheidungsverfahren hätten einge- bracht werden können. Wie im Strafverfahren sollte es im Scheidungsverfahren analog möglich sein, das Beweisverfahren nochmals durch eine neu eingesetzte unbefangene Richterperson zu öffnen, wenn der Sachverhalt nicht genügend er- stellt sei (Urk. 16 S. 7). Die Nichtedition beglaubigter resp. direkt edierter Steuerun- terlagen sei eventualgeeignet, einen potentiellen Prozessbetrug nicht ans Licht kommen zu lassen, zumal sich Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer in ihrer Stel- lungnahme vom 4. Dezember 2024 nach wie vor auf ihre freie richterliche Bewei- serhebung berufe und auch das Beweisverfahren nicht nochmals geöffnet habe (Urk. 16 S. 9). Wäre Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer anlässlich der Ver- handlung nicht getäuscht worden, hätte sie Strafanzeige wegen Betrugs erstatten müssen (Urk. 16 S. 8 f.). Werde das Beweisverfahren nicht erneut geöffnet, würde dies zwingend zu einer aufwändigen Revision des gesamten Scheidungsverfah- rens führen (Urk. 16 S. 9). 1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 17 E. 3.4), begründen Ent- scheidungs-, Einschätzungs- und Verfahrensfehler, die einem Gericht unterlaufen, nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es müssen objek- tiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität be- ruht. Es muss sich um besondere, krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (OGer ZH PC210044 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1.4 m.w.H.). Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden zeigen strafbare Handlungen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen, an (§ 167 Abs. 1 Satz 1 GOG). Für Anzeigen von Ge- richten wird ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentierung zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorga- nisation im Zivil- und Strafprozess, 2. Aufl., 2017, § 167 N 4; OGer ZH RT190009

- 8 - vom 24. Mai 2019 E. 4; BGer 4A_373/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.4.2). Ob ein ausreichender Tatverdacht vorliegt oder nicht, ist Ermessensfrage (OGer ZH KD120007 vom 24. September 2012 E. 3.7). Im Kern versucht die Gesuchstellerin, über ihr Ausstandsbegehren eine erneute Öffnung des Beweisverfahrens zu errei- chen, weil gewisse Beweismittel nicht ediert bzw. abgenommen worden seien, und um ein aufwändiges Revisionsverfahren zu verhindern. Das Ausstandsverfahren ist indes ein untaugliches Vehikel für die durch die Gesuchstellerin angestrebten Zwecke. Selbst wenn sämtliche Vorwürfe der Gesuchstellerin gegen Bezirksrichte- rin Dr. K. Schröder Bläuer zuträfen, wäre die Schwelle einer Befangenheit nicht überschritten. Im Übrigen bildet der blosse Verdacht auf ein strafbares, täuschen- des Verhalten des Gesuchsgegners ("potentiell strafbares Verhalten"), das die Möglichkeit einer Täuschung von Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer in sich berge, noch keinen Ausstandsgrund, weil noch offen ist, ob Bezirksrichterin Dr. K. Schröder Bläuer überhaupt irrte. Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin zur Rechtzeitigkeit ihres Ausstandsbegehrens (Urk. 16 S. 3) braucht vor diesem Hin- tergrund nicht weiter eingegangen zu werden.

2. Nichteintreten 2.1. Die Vorinstanz wies die Gesuchstellerin betreffend ihre Rechtsbegehren, das Scheidungsverfahren zu sistieren und die Frist zur Einreichung des Schluss- vortrags abzunehmen, sowie das Gesuch um Aushändigung bzw. Einsicht ins Pro- tokoll des Scheidungsverfahrens darauf hin, dass Sistierungs- und Akteneinsichts- gesuche sowie Fristerstreckungen bzw. -abnahmen im entsprechenden Schei- dungsverfahren zu stellen seien und nicht im vorliegenden Ausstandsverfahren be- urteilt werden könnten. Entsprechend sei auf diese Rechtsbegehren nicht einzutre- ten (Urk. 17 E. 2). 2.2. Die Gesuchstellerin moniert, sie habe sich an die ZPO gehalten. Sie habe keine Bestimmung in der ZPO gefunden, die vorgebe, dass ein im Scheidungsver- fahren gestelltes Ausstandsbegehren in einem separat geführten Verfahren durch- zuführen sei. Deshalb habe sie das Ausstandsbegehren im Scheidungsverfahren eingereicht, was anhand der dort vermerkten Verfahrensnummer erkennbar gewe- sen sei. Das Gericht selber habe das Ausstandsbegehren in ein separat geführtes

- 9 - Ausstandsverfahren überführt. Da diesbezüglich in der ZPO keine Gesetzesbestim- mung zu finden sei, könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie das Ausstandsbegehren in einem separaten Verfahren hätte anhängig machen sollen (Urk. 16 S. 3). 2.3. Art. 50 Abs. 1 ZPO beinhaltet keine bundesrechtliche Regelung der funktio- nellen Zuständigkeit über den Ausstandsentscheid. Soweit die ZPO nichts anderes bestimmt, wird die funktionelle Zuständigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 ZPO durch das kantonale Recht geregelt (Art. 4 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGer 5A_194/2014 vom

21. Mai 2014 E. 2.2). Zur Beurteilung strittiger Ausstandsbegehren gegenüber Be- zirksrichtern ist das Bezirksgericht zuständig (§ 127 lit. c GOG). Für das Bezirksge- richt Horgen ergibt sich die Zuständigkeit zur Beurteilung strittiger Ausstandsgesu- chen aus a§ 29 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Horgen: Über streitige Ausstandsbegehren gegen Richterinnen und Richter (Zivilverfahren) entscheiden die Richterinnen und Richter der I. Abteilung, unter Beizug eines der Leitenden Ge- richtsschreiber. Bereits aus der Zuständigkeit ergibt sich, dass das Ausstandsbe- gehren nicht durch die betroffene Scheidungsrichterin im Scheidungsverfahren be- urteilt werden darf und ein separates Verfahren erforderlich ist. Die Gesuchstellerin richtete ihre Eingabe vom 7. November 2024 zudem selbst und bewusst nicht an die für das Scheidungsverfahren zuständige Bezirksrichterin, sondern unter Hin- weis auf a§ 29 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Horgen an den Gerichts- präsidenten (Urk. 1 S. 1). Sie wendete sich folglich nicht irrtümlich an ein unzustän- diges Gericht, sodass die im zum Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz bereits gel- tende Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO (Art. 407f ZPO) nicht aktu- alisiert wurde und die Vorinstanz auf die Begehren betreffend Sistierung des Schei- dungsverfahrens, Abnahme der Frist zur Einreichung des Schlussvortrags und das Akteneinsichtsgesuch ohne Weiterleitung an die Scheidungsrichterin nicht eintre- ten durfte. Obwohl wie dargelegt keine Pflicht bestanden hätte, das an falscher Stelle deponierte Sistierungsbegehren im Scheidungsverfahren zu berücksichti- gen, nahm die zuständige Scheidungsrichterin sich diesem an und setzte dem Ge- suchsgegner im Scheidungsverfahren diesbezüglich Frist zur Stellungnahme an (Urk. 4 S. 2).

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3. Rechtsverzögerung 3.1. Die Gesuchstellerin bemängelt, dass das Ausstandsverfahren vom 7. No- vember 2024 bis 24. April 2025 viel zu lange gedauert habe (Urk. 16 S. 4). Es sei ihr dadurch im separat geführten Scheidungsverfahren ein enormer Druck auferlegt worden, den Schlussvortrag einzureichen (Urk. 16 S. 5). 3.2. Für die Beendigung der Rechtsverzögerung ist allein entscheidend, dass die Handlung, welche unrechtmässig hinausgezögert worden sein soll, vorgenom- men, d.h. ein formeller Entscheid gefällt wurde (OGer ZH RA230007 vom 9. No- vember 2023 E. 2.a m.w.H. und E. 3). Mit Ausfällung des vorinstanzlichen Ent- scheids über das Ausstandsbegehren entfiel das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung der gerügten Rechtsverzögerung bereits vor der Beschwerdeerhe- bung, weshalb auf die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 1). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. II.1). 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2 Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen – der Gesuchstellerin infolge ihre Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppel von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am:

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