Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 8. März 2023 reichte B._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) durch ihre Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Schei- dungsklage nach Art. 114 ZGB gegen C._____ (nachfolgend: Beklagter) ein (act. 5/1). In derselben Eingabe stellte die Klägerin den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sowie eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung der Be- schwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 5/1 S. 2). Mit Verfü- gung vom 21. März 2023 wurde den Parteien unter anderem Frist angesetzt, um die konkreten Anträge zu den strittigen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (Unterhalt, Güterrecht, berufliche Vorsorge) und hinsichtlich des unmündigen Kin- des (elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhalt) mitzuteilen (act. 5/6). Diese reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ein (act. 5/15). Am
20. März 2024 führte die Vorinstanz eine Anhörung und Einigungsverhandlung mit den Parteien durch. In der gemeinsamen Anhörung stimmten beide Ehegatten der Scheidung zu. Die Vergleichsgespräche zu den Scheidungsnebenfolgen scheiter- ten (Prot. Vi S. 14). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 25. März 2024 Frist angesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen (act. 5/33). Die Klagebegründung ging mit Eingabe vom 22. April 2024 ein (act. 5/38). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. April 2024 dem Be- klagten Frist zur Klageantwort angesetzt hatte (act. 5/40), wurde am 11. Oktober 2024 eine Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) durchgeführt (Prot. Vi S. 22 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien zwei Teilverein- barungen, in welchen die Nebenfolgen der Scheidung abschliessend geregelt wurden (Prot. Vi S. 69, act. 5/45 und act. 5/46). Im Entscheid vom 15. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die Anträge der Parteien auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses der Gegenpartei ab, bewilligte beiden Parteien die unentgeltli- che Prozessführung und setzte die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechts- beiständin der Klägerin ein. Weiter entschied die Vorinstanz die Kosten des Ver-
- 3 - fahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen, jedoch zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vom ge- genseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wurde Vormerk genommen (act. 5/48). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Honorarnote in der Höhe von Fr. 23'013.80 ein (act. 5/55 und act. 5/56). Diese setzt sich aus einem Zeitaufwand von 84.30 Stunden à Fr. 220.– (Total Fr. 18'589.90) im Zeitraum vom 2. März 2023 bis 20. November 2024 und Spesen von Fr. 2'710.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zusammen (act. 5/56). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um darzulegen, inwiefern ihr geltend gemachtes Honorar zur gehörigen Erledi- gung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei (act. 5/59). Mit Eingabe vom
13. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung (act. 5/61). Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin frist- gerecht mit folgenden Anträgen Beschwerde (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025 im Ver- fahren FE230050-G sei aufzuheben, und die Honorarnote vom
E. 1.4 Die Akten des Scheidungsverfahrens FE230050-G wurden beigezogen (act. 5/1-64). Der mit Verfügung vom 20. Mai 2025 verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6 und act. 8). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 4 - 2.
E. 2 Mai 2025 auf Fr. 14'500.– inkl. MwSt. (Fr. 12'000.– Honorar, Fr. 1'395.80 Bar- auslagen, Fr. 1'085.05 MwSt.) fest (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/63).
E. 2.1 Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2 m.w.H). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO).
E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 m.w.H.). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Honorarnote der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin sei auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Im vorliegenden Scheidungsverfahren seien sowohl Kinderbelange wie auch vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung strittig gewesen. Weiter handle es sich um ein Ver- fahren mit einem internationalen Sachverhalt, auf welches teilweise kanadisches Recht anwendbar sei. Dies führe dazu, dass von einem Fall mit leicht erhöhter Verantwortung und Schwierigkeit sowie von einem partiell höheren Zeitaufwand auszugehen sei. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen legte die Vorinstanz eine pauschale Grundgebühr von Fr. 9'000.– fest. Aufgrund der zusätzlichen Ver- gleichsverhandlung vom 11. Oktober 2024 sei ein Zuschlag von 30 % in der Höhe von Fr. 3'000.– gerechtfertigt. Ausserdem reduzierte die Vorinstanz die Barausla- gen auf Fr. 1'395.80. Schliesslich liess die Vorinstanz in ihrer Berechnung ein- fachheitshalber die Mehrwertsteuer für den Aufwand im Jahr 2023 unberücksich- tigt. Dies ergebe insgesamt einen (gerundeten) Gesamtbetrag von Fr. 14'500.–
- 5 - inkl. Mehrwertsteuer, mit welchem die Beschwerdeführerin zu entschädigen sei (act. 4). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei in der nicht weiter begründeten Festlegung der Grundgebühr auf Fr. 9'000.– in Willkür verfallen. Auch die Festsetzung des Zuschlages sei zu tief und willkürlich. Die Vorinstanz anerkenne zwar einen erhöhten Beratungsbedarf, habe diesen aber nicht entschädigt. Zudem habe es die Vorinstanz – entgegen der züricherischen Praxis – unterlassen, konkrete Beispiele für einen überrisse- nen Aufwand aufzuführen. Durch die lineare Kürzung sei ihr Honorar weit unter dem minimal zulässigen Ansatz von Fr. 180.– pro Stunde festgesetzt worden. Weiter sei auch die Kürzung der Kosten für die Kopien willkürlich. Folglich sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das beantragte Honorar zu genehmi- gen. Eventualiter sei das Honorar nur insofern zu kürzen, als der Stundenansatz von Fr. 180.– gewahrt werde (act. 2).
E. 4 Dezember 2024 sei zu genehmigen. Eventualiter sei die Honorarnote vom 4. Dezember 2025 ange- messen anzupassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."
E. 4.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist nach Art. 122 Abs. 2 ZGB vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Kantone setzen die Tarife für die Pro- zesskosten fest (Art. 96 ZPO). Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemes- sung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausser- halb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II./1.; PC200022 vom 26. August 2020 E. II.5.1.; PC210028 vom 21. Sep- tember 2021 E. 4.1.).
E. 4.2 Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1
- 6 - Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Ge- richt eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird nach § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00. Bei der Festsetzung der Entschädigung in diesem Rahmen sind der notwendige Zeitaufwand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung der Rechtsvertreterin zu be- rücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1-2 AnwGebV). Der An- spruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beant- wortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts- schriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV).
E. 4.3 Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massge- blichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungs- kriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädi- gung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemes- sungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Be- handlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzel- nen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurtei- lung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Nur wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähme und sie in keinem vernünftigen
- 7 - Verhältnis zu dem von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst stünde, würde sie sich als verfassungswidrig erweisen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). Dies ist bei einer Pauschale, die unter Berücksichtigung der Verantwor- tung, des notwendigen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festge- setzt wird, indes nicht der Fall (vgl. OGer ZH PC230035 vom 20. März 2024 E. 5.3.).
E. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – wie oben ausgeführt – bei ei- ner Pauschalentschädigung nicht auf die einzelnen von der Beschwerdeführerin abgerechneten Stunden eingehen musste. Entsprechend besteht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keine Obliegenheit Beispiele für allfällige nicht zu entschädigenden Aufwände zu nennen. Eine pauschale Entschädigung ist rechtmässig und an sich nicht zu bemängeln. Zudem ist die (zumindest impli- zit) von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Begründungs- pflicht hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühr (act. 2 S. 3) zu verneinen. Die Vorinstanz erläuterte – in einem für ein summarisches Verfahren gerade noch ausreichenden Umfang – die Grundlagen für ihre Schlussfolgerung, dass es sich um einen Fall mit leicht erhöhter Verantwortung und Schwierigkeit sowie punktuell höherem Zeitaufwand handelte (vgl. act. 4 E. 2.10). Aufgrund dieser Einstufung setzte die Vorinstanz die Grundpauschale und den Zuschlag innerhalb des Rah- mens von § 5 Abs. 1 AnwGebV fest (vgl. act. 4 E. 2.12). Entsprechend sind diese Überlegungen der Vorinstanz zu prüfen, d.h. ob die festgesetzte Entschädigungs- pauschale im vorliegenden Fall mit der gezeigten Verantwortung, der Schwierig- keit des Falles und dem Zeitaufwand übereinstimmt und die festgesetzte Entschä- digung dieser Einstufung entspricht.
E. 4.5.1 Zunächst ist die Schwierigkeit des Falles zu beurteilen. Die Vorinstanz er- wog hierzu, dass Kinderbelange und vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung strittig gewesen seien. Ausserdem handle es sich um einen internatio- nalen Sachverhalt, wobei insbesondere auf das Güterrecht kanadisches Recht anwendbar gewesen sei. Bei der Bestimmung der Zuständigkeit und des anwend-
- 8 - baren Rechts seien keine Schwierigkeiten vorgelegen. Weiter sei zu berücksichti- gen, dass der kanadische "Family Law Act" vom Ehevertrag der Parteien abgewi- chen sei. Diese Umstände würden zu einer leicht erhöhten Schwierigkeit des Fal- les führen (act. 4 E. 2.10). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht konkret zur Einstufung der Vorinstanz hinsichtlich der Schwierigkeit des Falles. Sie führt je- doch aus, dass nicht nur bezogen auf das Güterrecht, sondern auch im Hinblick auf einen allfälligen Durchgriff auf den Beklagten und bezüglich der Altersvor- sorge mehr Recherchearbeiten angefallen seien (act. 2 S. 2). Das Argument der Mehraufwände hinsichtlich eines allfälligen Durchgriffs ist nicht weiter zu berück- sichtigen, da es sich hierbei um ein Novum handelt. In Bezug auf die Altersvor- sorge legt die Beschwerdeführerin nicht dar, ob und inwiefern dieser zu einer hö- heren Schwierigkeit geführt habe, als von der Vorinstanz festgestellt. Die Erwä- gung, dass es sich vorliegend um ein Verfahren mit leicht erhöhter Schwierigkeit handle, ist demnach aufgrund der von der Vorinstanz genannten Umstände ver- tretbar. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten geht hervor, dass sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht weitere derart komplizierte Fragen stellten, welche einen Eingriff in das vorinstanzliche Ermes- sen hinsichtlich der Schwierigkeitseinstufung rechtfertigen würde.
E. 4.5.2 Hinsichtlich der Verantwortung der Vertretung geht die Vorinstanz ebenso von einer leicht erhöhten Verantwortung aus (act. 4 E. 2.10). Die Beschwerdefüh- rerin unterliess es, sich hierzu zu äussern (vgl. act. 2). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass knappe finanzielle Verhältnisse der Parteien vorlagen, weshalb die Regelung der finanziellen Belange der Ehegatten von existenzieller Bedeu- tung war. Zudem waren Kinderbelange betroffen und es galt die elterliche Sorge sowie Besuche und Kontakte des Beklagten mit dem Sohn festzulegen. Hierbei bestand die Schwierigkeit, dass der Beklagte in Kanada und die Klägerin mit dem Sohn in der Schweiz lebte. Infolgedessen waren insbesondere die Ferientage und die telefonischen Kontakte zu regeln. Die Anträge der Ehegatten bezüglich Kin- derbelange wichen jedoch nicht derart weit voneinander ab, dass von einer erheb- lich höheren Verantwortung der Vertreterin auszugehen wäre, als in einem übli- chen Scheidungsverfahren mit strittigen Kinderbelangen. Dies insbesondere auch, da beide Parteien den Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klä-
- 9 - gerin stellten (act. 5/38 S. 2 ff. und act. 5/41 S. 1 ff.). Folglich ist die Einstufung der Vorinstanz einer leicht erhöhten Verantwortung zu bestätigen.
E. 4.5.3 Zum Zeitaufwand führte die Vorinstanz einerseits aus, dass die Anwendung des kanadischen Rechts auf das Güterrecht und die Differenzen im "Family Law Act" und dem Ehevertrag zu mehr Rechercheabeiten geführt habe. Andererseits hätten sich die Forderungen der Klägerin in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und das Güterrecht in weiten Teilen als überhöht erwiesen, was sich in der umfangrei- chen Klagebegründung niedergeschlagen habe. Insgesamt sei der Umfang der Klagebegründung von 32 Seiten nicht nachvollziehbar. In den Teilvereinbarungen seien die Höhe der Unterhaltsbeiträge und die güterrechtliche Ausgleichszahlung wesentlich tiefer, als von ihr beantragt, festgesetzt worden. Die beiden Teilverein- barungen seien vom Gericht ausgearbeitet worden, weshalb den Parteien in die- ser Hinsicht kein Aufwand angefallen sei (act. 2 E. 2.9 f.). Die Beschwerdeführerin argumentiert demgegenüber, der Umfang der Klagebegründung von 32 Seiten sei aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu bemängeln. Ausserdem habe auch die Klageantwort 39 Seiten umfasst. Weiter sei es willkürlich, dass ihr keine Ent- schädigung für Beratung und Unterstützung angerechnet worden sei. Zudem habe die Einigungsverhandlung erst über ein Jahr nach der Klageeinleitung statt- gefunden. Dies habe zu einem erhöhten Beratungsaufwand und vermehrten Nachfragen geführt (act. 2 S. 3 f.). Wie erwähnt, deckt die Grundgebühr die Erar- beitung der Klagebegründung und den Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- verhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ebenfalls enthalten sind darin weitere Aufwendungen, die mit einem Verfahren üblicherweise zusammenhängen (z.B. Klientenbesprechungen, kürzere Korrespondenz mit Klienten und Gerichten, Vor- und Nachbereitung von Verhandlungen, Durchsehen von Rechtsschriften der Ge- genseite und Entscheiden des Gerichtes). Vorliegend wurde eine Einigungsver- handlung mit einer Dauer von ca. zwei Stunden durchgeführt und die Beschwer- deführerin verfasste eine Klagebegründung (Prot. Vi. S. 14 und act. 38). Ein wei- terer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die darauffolgende Instruktions- verhandlung (Vergleichsgespräche) wird mit einem Zuschlag gedeckt, worauf nachfolgend näher einzugehen ist. Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin pauschal entschädigte, ist nicht zu prüfen, ob und inwieweit die vorliegende Kla-
- 10 - gebegründung unter Berücksichtigung der Umstände zu umfassend gewesen sei oder sie überklagt habe. Relevant ist, ob die Entschädigung den für den Fall not- wendigen Aufwand angemessen deckt. Der notwendige Zeitaufwand der Be- schwerdeführerin bestand folglich zu einem grossen Teil in der eingehenden In- struktion der Klägerin, der Vorbereitung und Teilnahme an der Einigungsverhand- lung und der Verfassung der Klagebegründung sowie der Durchsicht sämtlicher Unterlagen. Die Mehraufwände aufgrund der Recherchen bezüglich des kanadi- schen Rechts und der damit zusammenhängenden zusätzlichen Instruktion der Klägerin hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Grundpauschale angemessen berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass sich die massgeblichen Kriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes gegenseitig beeinflussen. Zu erwähnen ist zudem die Prozessdauer von einein- halb Jahren, welche in einem strittigen Scheidungsverfahren nicht als ausseror- dentlich lange zu qualifizieren ist. Vorliegend sind während knapp eines Jahres seit der Klageeinleitung bis zur Einigungsverhandlung keine Verfahrenshandlun- gen durch das Gericht vorgenommen worden. Weshalb – wie von der Beschwer- deführerin ausgeführt – durch diese Wartezeit ausserordentlich hohe Mehrauf- wände entstanden sein sollen, geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenügend dargelegt. Die grundsätzlich kur- zen Aufwände, die mit einer solchen Wartezeit zusammenhängen (Nachfragen durch Klientinnen und Klienten und entsprechende Anfragen bzw. kurze Eingaben beim Gericht), sind nicht unüblich und in der Regel von der Grundpauschale ge- deckt. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Einstufung des vorliegenden Falles durch die Vorinstanz als ein Verfahren mit leicht erhöhter Schwierigkeit, Verantwortung wie auch partiell höherem Zeitauf- wand nicht zu beanstanden.
E. 4.6 Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00. Dieser deckt auch die Aufwände von sehr schwieri- gen und aufwendigen Prozesse ab. Ausgehend von der leicht erhöhten Schwie- rigkeit, Verantwortung und Zeitaufwand erscheint die Festsetzung der Grundpau- schale von Fr. 9'000.– und damit im oberen Teil des mittleren Drittels angemes- sen.
- 11 -
E. 4.7 Zum Zuschlag von 30 % der Grundgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.– erwog die Vorinstanz, die Vergleichsverhandlung vom 11. Oktober 2024 habe den ganzen Tag gedauert. An der Verhandlung seien keine Parteivorträge gehalten worden. Der meiste restliche Aufwand sei bereits mit der Grundpauschale ge- deckt (act. 4 E. 2.13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zuschlag für beide Vergleichsverhandlungen von insgesamt eineinhalb Tagen auf 30 % der Grundpauschale sei willkürlich (act. 2 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin deckt der Zuschlag nur die zusätzliche Verhandlung (vgl. E. 4.5.3). Diese Instruktionsverhandlung vom 11. Oktober 2024 dauerte von 8.55 bis 17.40 Uhr (Prot. Vi. S. 22 ff.). Der pauschale Zuschlag von Fr. 3'000.– erscheint nicht unangemessen, um den Zeitaufwand der zusätzlichen Verhandlung und die not- wendigen Vor- und Nachbereitung sowie die zusätzliche Instruktionen der Kläge- rin angemessen zu decken.
E. 4.8 Weiter ist zur Beanstandung der Beschwerdeführerin, dass durch die "line- are Kürzung" ihr Honorar auf Fr. 110.– pro Stunde reduziert worden sei, was ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter dem minimal zulässigen Ansatz von Fr. 180.– liege (act. 2 S. 4), das Folgende zu bemerken: Mit dem von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von 84.30 Stunden aus der zuge- sprochenen Entschädigung resultiert eine Entschädigung von Fr. 142.35 pro Stunde (Fr. 12'000.– / 84.30 Stunden). Diese liegt unter einem Stundenansatz von Fr. 180.–. Allerdings setzt das pauschalisierende Vorgehen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine systematische "Kontrollrechnung" der geltend gemachten Aufwendungen mit einem Stundensatz von Fr. 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.w.H.). Vielmehr ist durch die unentgeltliche Rechts- vertretung darzulegen, inwieweit die Aufwandspositionen und damit das die Pau- schale übersteigende Honorar notwendig gewesen sei. Insbesondere zur Notwen- digkeit der mehreren, mehrstündigen Besprechungen (z.B. 8. März 2023 2 Stun- den, 12. März 2023 1 Stunde, 2. Februar 2024 2.20 Stunden, 19. April 2024 1.15 Stunden, 23. August 2024 1.15 Stunden und 27. September 2024 4.15 Stunden) zusätzlich zu den ausserordentlich vielen, kürzeren Korrespondenzen (vgl. act. 5/56) mit der Klägerin äussert sich die Beschwerdeführerin nicht näher. Fer- ner führt die Beschwerdeführerin zum Umfang der Klagebegründung zwar aus,
- 12 - dass die 32 Seiten aufgrund der teilweisen Anwendung des kanadischen Rechts notwendig gewesen seien; auf den Umstand, weshalb sie hierfür aber einen Auf- wand von knapp 27 Stunden (vgl. act. 5/56) hatte, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Zusammenfassend unterlässt es die Beschwerdeführerin genügend dar- zulegen, inwiefern die über der Pauschale liegenden Aufwände zur gehörigen Er- ledigung des Mandats notwendig gewesen sein sollen.
E. 4.9 Schliesslich liegt die Reduktion der Entschädigung für die Aufwände (exkl. Spesen) um etwa einen Drittel nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsbeiständin geleisteten Diensten. Entsprechend erweist sich die Pauschale nicht als verfassungswidrig (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.3, m.w.H.).
E. 4.10 Zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kürzung der Spesen unterlässt es die Beschwerdeführerin ausreichend zu substantiieren, weshalb die Kürzung der Kosten für eine Kopie von Fr. 1.– auf Fr. 0.50 willkürlich sei (vgl. act. 2 S. 4). Es geht weder aus ihren Behauptungen noch aus den Akten hervor, wie sie die Kosten von Fr. 1.– pro Kopie berechnet habe und warum einzelne Ko- pien derart hohe Kosten verursacht haben sollen. Folglich ist auf diese Beanstan- dung nicht näher einzugehen und die Kürzung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die der Beschwer- deführerin zugesprochene Entschädigung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in einer angemessen Höhe festgesetzt hat. Die Beschwerde einsch- liesslich des Eventualantrages der Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen.
E. 5 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidge- bühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. Septem- ber 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 8'513.80 (Dif- ferenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerde-
- 13 - führerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zuge- sprochen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'513.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 2. Mai 2025; Proz. FE230050 i.S. B._____/C._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin von B._____
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 8. März 2023 reichte B._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) durch ihre Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Schei- dungsklage nach Art. 114 ZGB gegen C._____ (nachfolgend: Beklagter) ein (act. 5/1). In derselben Eingabe stellte die Klägerin den Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sowie eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und auf Bestellung der Be- schwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 5/1 S. 2). Mit Verfü- gung vom 21. März 2023 wurde den Parteien unter anderem Frist angesetzt, um die konkreten Anträge zu den strittigen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (Unterhalt, Güterrecht, berufliche Vorsorge) und hinsichtlich des unmündigen Kin- des (elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhalt) mitzuteilen (act. 5/6). Diese reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ein (act. 5/15). Am
20. März 2024 führte die Vorinstanz eine Anhörung und Einigungsverhandlung mit den Parteien durch. In der gemeinsamen Anhörung stimmten beide Ehegatten der Scheidung zu. Die Vergleichsgespräche zu den Scheidungsnebenfolgen scheiter- ten (Prot. Vi S. 14). In der Folge wurde der Klägerin mit Verfügung vom 25. März 2024 Frist angesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen (act. 5/33). Die Klagebegründung ging mit Eingabe vom 22. April 2024 ein (act. 5/38). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. April 2024 dem Be- klagten Frist zur Klageantwort angesetzt hatte (act. 5/40), wurde am 11. Oktober 2024 eine Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) durchgeführt (Prot. Vi S. 22 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien zwei Teilverein- barungen, in welchen die Nebenfolgen der Scheidung abschliessend geregelt wurden (Prot. Vi S. 69, act. 5/45 und act. 5/46). Im Entscheid vom 15. Oktober 2024 wies die Vorinstanz die Anträge der Parteien auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses der Gegenpartei ab, bewilligte beiden Parteien die unentgeltli- che Prozessführung und setzte die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechts- beiständin der Klägerin ein. Weiter entschied die Vorinstanz die Kosten des Ver-
- 3 - fahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen, jedoch zufolge Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vom ge- genseitigen Verzicht auf Parteientschädigung wurde Vormerk genommen (act. 5/48). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 1.2. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Honorarnote in der Höhe von Fr. 23'013.80 ein (act. 5/55 und act. 5/56). Diese setzt sich aus einem Zeitaufwand von 84.30 Stunden à Fr. 220.– (Total Fr. 18'589.90) im Zeitraum vom 2. März 2023 bis 20. November 2024 und Spesen von Fr. 2'710.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zusammen (act. 5/56). Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um darzulegen, inwiefern ihr geltend gemachtes Honorar zur gehörigen Erledi- gung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei (act. 5/59). Mit Eingabe vom
13. Februar 2025 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stellung (act. 5/61). Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
2. Mai 2025 auf Fr. 14'500.– inkl. MwSt. (Fr. 12'000.– Honorar, Fr. 1'395.80 Bar- auslagen, Fr. 1'085.05 MwSt.) fest (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/63). 1.3. Gegen die Verfügung vom 2. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin frist- gerecht mit folgenden Anträgen Beschwerde (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2025 im Ver- fahren FE230050-G sei aufzuheben, und die Honorarnote vom
4. Dezember 2024 sei zu genehmigen. Eventualiter sei die Honorarnote vom 4. Dezember 2025 ange- messen anzupassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.4. Die Akten des Scheidungsverfahrens FE230050-G wurden beigezogen (act. 5/1-64). Der mit Verfügung vom 20. Mai 2025 verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6 und act. 8). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
- 4 - 2. 2.1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2 m.w.H). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 m.w.H.). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Honorarnote der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin sei auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Im vorliegenden Scheidungsverfahren seien sowohl Kinderbelange wie auch vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung strittig gewesen. Weiter handle es sich um ein Ver- fahren mit einem internationalen Sachverhalt, auf welches teilweise kanadisches Recht anwendbar sei. Dies führe dazu, dass von einem Fall mit leicht erhöhter Verantwortung und Schwierigkeit sowie von einem partiell höheren Zeitaufwand auszugehen sei. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen legte die Vorinstanz eine pauschale Grundgebühr von Fr. 9'000.– fest. Aufgrund der zusätzlichen Ver- gleichsverhandlung vom 11. Oktober 2024 sei ein Zuschlag von 30 % in der Höhe von Fr. 3'000.– gerechtfertigt. Ausserdem reduzierte die Vorinstanz die Barausla- gen auf Fr. 1'395.80. Schliesslich liess die Vorinstanz in ihrer Berechnung ein- fachheitshalber die Mehrwertsteuer für den Aufwand im Jahr 2023 unberücksich- tigt. Dies ergebe insgesamt einen (gerundeten) Gesamtbetrag von Fr. 14'500.–
- 5 - inkl. Mehrwertsteuer, mit welchem die Beschwerdeführerin zu entschädigen sei (act. 4). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz sei in der nicht weiter begründeten Festlegung der Grundgebühr auf Fr. 9'000.– in Willkür verfallen. Auch die Festsetzung des Zuschlages sei zu tief und willkürlich. Die Vorinstanz anerkenne zwar einen erhöhten Beratungsbedarf, habe diesen aber nicht entschädigt. Zudem habe es die Vorinstanz – entgegen der züricherischen Praxis – unterlassen, konkrete Beispiele für einen überrisse- nen Aufwand aufzuführen. Durch die lineare Kürzung sei ihr Honorar weit unter dem minimal zulässigen Ansatz von Fr. 180.– pro Stunde festgesetzt worden. Weiter sei auch die Kürzung der Kosten für die Kopien willkürlich. Folglich sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das beantragte Honorar zu genehmi- gen. Eventualiter sei das Honorar nur insofern zu kürzen, als der Stundenansatz von Fr. 180.– gewahrt werde (act. 2). 4. 4.1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist nach Art. 122 Abs. 2 ZGB vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Kantone setzen die Tarife für die Pro- zesskosten fest (Art. 96 ZPO). Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemes- sung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausser- halb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II./1.; PC200022 vom 26. August 2020 E. II.5.1.; PC210028 vom 21. Sep- tember 2021 E. 4.1.). 4.2. Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1
- 6 - Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Ge- richt eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird nach § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00. Bei der Festsetzung der Entschädigung in diesem Rahmen sind der notwendige Zeitaufwand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung der Rechtsvertreterin zu be- rücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1-2 AnwGebV). Der An- spruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beant- wortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechts- schriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 4.3. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massge- blichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungs- kriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädi- gung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemes- sungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Be- handlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzel- nen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurtei- lung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Nur wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähme und sie in keinem vernünftigen
- 7 - Verhältnis zu dem von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst stünde, würde sie sich als verfassungswidrig erweisen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). Dies ist bei einer Pauschale, die unter Berücksichtigung der Verantwor- tung, des notwendigen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festge- setzt wird, indes nicht der Fall (vgl. OGer ZH PC230035 vom 20. März 2024 E. 5.3.). 4.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – wie oben ausgeführt – bei ei- ner Pauschalentschädigung nicht auf die einzelnen von der Beschwerdeführerin abgerechneten Stunden eingehen musste. Entsprechend besteht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keine Obliegenheit Beispiele für allfällige nicht zu entschädigenden Aufwände zu nennen. Eine pauschale Entschädigung ist rechtmässig und an sich nicht zu bemängeln. Zudem ist die (zumindest impli- zit) von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Begründungs- pflicht hinsichtlich der Festsetzung der Grundgebühr (act. 2 S. 3) zu verneinen. Die Vorinstanz erläuterte – in einem für ein summarisches Verfahren gerade noch ausreichenden Umfang – die Grundlagen für ihre Schlussfolgerung, dass es sich um einen Fall mit leicht erhöhter Verantwortung und Schwierigkeit sowie punktuell höherem Zeitaufwand handelte (vgl. act. 4 E. 2.10). Aufgrund dieser Einstufung setzte die Vorinstanz die Grundpauschale und den Zuschlag innerhalb des Rah- mens von § 5 Abs. 1 AnwGebV fest (vgl. act. 4 E. 2.12). Entsprechend sind diese Überlegungen der Vorinstanz zu prüfen, d.h. ob die festgesetzte Entschädigungs- pauschale im vorliegenden Fall mit der gezeigten Verantwortung, der Schwierig- keit des Falles und dem Zeitaufwand übereinstimmt und die festgesetzte Entschä- digung dieser Einstufung entspricht. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist die Schwierigkeit des Falles zu beurteilen. Die Vorinstanz er- wog hierzu, dass Kinderbelange und vermögensrechtliche Nebenfolgen der Scheidung strittig gewesen seien. Ausserdem handle es sich um einen internatio- nalen Sachverhalt, wobei insbesondere auf das Güterrecht kanadisches Recht anwendbar gewesen sei. Bei der Bestimmung der Zuständigkeit und des anwend-
- 8 - baren Rechts seien keine Schwierigkeiten vorgelegen. Weiter sei zu berücksichti- gen, dass der kanadische "Family Law Act" vom Ehevertrag der Parteien abgewi- chen sei. Diese Umstände würden zu einer leicht erhöhten Schwierigkeit des Fal- les führen (act. 4 E. 2.10). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht konkret zur Einstufung der Vorinstanz hinsichtlich der Schwierigkeit des Falles. Sie führt je- doch aus, dass nicht nur bezogen auf das Güterrecht, sondern auch im Hinblick auf einen allfälligen Durchgriff auf den Beklagten und bezüglich der Altersvor- sorge mehr Recherchearbeiten angefallen seien (act. 2 S. 2). Das Argument der Mehraufwände hinsichtlich eines allfälligen Durchgriffs ist nicht weiter zu berück- sichtigen, da es sich hierbei um ein Novum handelt. In Bezug auf die Altersvor- sorge legt die Beschwerdeführerin nicht dar, ob und inwiefern dieser zu einer hö- heren Schwierigkeit geführt habe, als von der Vorinstanz festgestellt. Die Erwä- gung, dass es sich vorliegend um ein Verfahren mit leicht erhöhter Schwierigkeit handle, ist demnach aufgrund der von der Vorinstanz genannten Umstände ver- tretbar. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten geht hervor, dass sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht weitere derart komplizierte Fragen stellten, welche einen Eingriff in das vorinstanzliche Ermes- sen hinsichtlich der Schwierigkeitseinstufung rechtfertigen würde. 4.5.2. Hinsichtlich der Verantwortung der Vertretung geht die Vorinstanz ebenso von einer leicht erhöhten Verantwortung aus (act. 4 E. 2.10). Die Beschwerdefüh- rerin unterliess es, sich hierzu zu äussern (vgl. act. 2). Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass knappe finanzielle Verhältnisse der Parteien vorlagen, weshalb die Regelung der finanziellen Belange der Ehegatten von existenzieller Bedeu- tung war. Zudem waren Kinderbelange betroffen und es galt die elterliche Sorge sowie Besuche und Kontakte des Beklagten mit dem Sohn festzulegen. Hierbei bestand die Schwierigkeit, dass der Beklagte in Kanada und die Klägerin mit dem Sohn in der Schweiz lebte. Infolgedessen waren insbesondere die Ferientage und die telefonischen Kontakte zu regeln. Die Anträge der Ehegatten bezüglich Kin- derbelange wichen jedoch nicht derart weit voneinander ab, dass von einer erheb- lich höheren Verantwortung der Vertreterin auszugehen wäre, als in einem übli- chen Scheidungsverfahren mit strittigen Kinderbelangen. Dies insbesondere auch, da beide Parteien den Antrag auf Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klä-
- 9 - gerin stellten (act. 5/38 S. 2 ff. und act. 5/41 S. 1 ff.). Folglich ist die Einstufung der Vorinstanz einer leicht erhöhten Verantwortung zu bestätigen. 4.5.3. Zum Zeitaufwand führte die Vorinstanz einerseits aus, dass die Anwendung des kanadischen Rechts auf das Güterrecht und die Differenzen im "Family Law Act" und dem Ehevertrag zu mehr Rechercheabeiten geführt habe. Andererseits hätten sich die Forderungen der Klägerin in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und das Güterrecht in weiten Teilen als überhöht erwiesen, was sich in der umfangrei- chen Klagebegründung niedergeschlagen habe. Insgesamt sei der Umfang der Klagebegründung von 32 Seiten nicht nachvollziehbar. In den Teilvereinbarungen seien die Höhe der Unterhaltsbeiträge und die güterrechtliche Ausgleichszahlung wesentlich tiefer, als von ihr beantragt, festgesetzt worden. Die beiden Teilverein- barungen seien vom Gericht ausgearbeitet worden, weshalb den Parteien in die- ser Hinsicht kein Aufwand angefallen sei (act. 2 E. 2.9 f.). Die Beschwerdeführerin argumentiert demgegenüber, der Umfang der Klagebegründung von 32 Seiten sei aufgrund der vorliegenden Umstände nicht zu bemängeln. Ausserdem habe auch die Klageantwort 39 Seiten umfasst. Weiter sei es willkürlich, dass ihr keine Ent- schädigung für Beratung und Unterstützung angerechnet worden sei. Zudem habe die Einigungsverhandlung erst über ein Jahr nach der Klageeinleitung statt- gefunden. Dies habe zu einem erhöhten Beratungsaufwand und vermehrten Nachfragen geführt (act. 2 S. 3 f.). Wie erwähnt, deckt die Grundgebühr die Erar- beitung der Klagebegründung und den Aufwand für die Teilnahme an der Haupt- verhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ebenfalls enthalten sind darin weitere Aufwendungen, die mit einem Verfahren üblicherweise zusammenhängen (z.B. Klientenbesprechungen, kürzere Korrespondenz mit Klienten und Gerichten, Vor- und Nachbereitung von Verhandlungen, Durchsehen von Rechtsschriften der Ge- genseite und Entscheiden des Gerichtes). Vorliegend wurde eine Einigungsver- handlung mit einer Dauer von ca. zwei Stunden durchgeführt und die Beschwer- deführerin verfasste eine Klagebegründung (Prot. Vi. S. 14 und act. 38). Ein wei- terer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die darauffolgende Instruktions- verhandlung (Vergleichsgespräche) wird mit einem Zuschlag gedeckt, worauf nachfolgend näher einzugehen ist. Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin pauschal entschädigte, ist nicht zu prüfen, ob und inwieweit die vorliegende Kla-
- 10 - gebegründung unter Berücksichtigung der Umstände zu umfassend gewesen sei oder sie überklagt habe. Relevant ist, ob die Entschädigung den für den Fall not- wendigen Aufwand angemessen deckt. Der notwendige Zeitaufwand der Be- schwerdeführerin bestand folglich zu einem grossen Teil in der eingehenden In- struktion der Klägerin, der Vorbereitung und Teilnahme an der Einigungsverhand- lung und der Verfassung der Klagebegründung sowie der Durchsicht sämtlicher Unterlagen. Die Mehraufwände aufgrund der Recherchen bezüglich des kanadi- schen Rechts und der damit zusammenhängenden zusätzlichen Instruktion der Klägerin hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Grundpauschale angemessen berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass sich die massgeblichen Kriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes gegenseitig beeinflussen. Zu erwähnen ist zudem die Prozessdauer von einein- halb Jahren, welche in einem strittigen Scheidungsverfahren nicht als ausseror- dentlich lange zu qualifizieren ist. Vorliegend sind während knapp eines Jahres seit der Klageeinleitung bis zur Einigungsverhandlung keine Verfahrenshandlun- gen durch das Gericht vorgenommen worden. Weshalb – wie von der Beschwer- deführerin ausgeführt – durch diese Wartezeit ausserordentlich hohe Mehrauf- wände entstanden sein sollen, geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenügend dargelegt. Die grundsätzlich kur- zen Aufwände, die mit einer solchen Wartezeit zusammenhängen (Nachfragen durch Klientinnen und Klienten und entsprechende Anfragen bzw. kurze Eingaben beim Gericht), sind nicht unüblich und in der Regel von der Grundpauschale ge- deckt. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Einstufung des vorliegenden Falles durch die Vorinstanz als ein Verfahren mit leicht erhöhter Schwierigkeit, Verantwortung wie auch partiell höherem Zeitauf- wand nicht zu beanstanden. 4.6. Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00. Dieser deckt auch die Aufwände von sehr schwieri- gen und aufwendigen Prozesse ab. Ausgehend von der leicht erhöhten Schwie- rigkeit, Verantwortung und Zeitaufwand erscheint die Festsetzung der Grundpau- schale von Fr. 9'000.– und damit im oberen Teil des mittleren Drittels angemes- sen.
- 11 - 4.7. Zum Zuschlag von 30 % der Grundgebühr in der Höhe von Fr. 3'000.– erwog die Vorinstanz, die Vergleichsverhandlung vom 11. Oktober 2024 habe den ganzen Tag gedauert. An der Verhandlung seien keine Parteivorträge gehalten worden. Der meiste restliche Aufwand sei bereits mit der Grundpauschale ge- deckt (act. 4 E. 2.13). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zuschlag für beide Vergleichsverhandlungen von insgesamt eineinhalb Tagen auf 30 % der Grundpauschale sei willkürlich (act. 2 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin deckt der Zuschlag nur die zusätzliche Verhandlung (vgl. E. 4.5.3). Diese Instruktionsverhandlung vom 11. Oktober 2024 dauerte von 8.55 bis 17.40 Uhr (Prot. Vi. S. 22 ff.). Der pauschale Zuschlag von Fr. 3'000.– erscheint nicht unangemessen, um den Zeitaufwand der zusätzlichen Verhandlung und die not- wendigen Vor- und Nachbereitung sowie die zusätzliche Instruktionen der Kläge- rin angemessen zu decken. 4.8. Weiter ist zur Beanstandung der Beschwerdeführerin, dass durch die "line- are Kürzung" ihr Honorar auf Fr. 110.– pro Stunde reduziert worden sei, was ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter dem minimal zulässigen Ansatz von Fr. 180.– liege (act. 2 S. 4), das Folgende zu bemerken: Mit dem von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Aufwand von 84.30 Stunden aus der zuge- sprochenen Entschädigung resultiert eine Entschädigung von Fr. 142.35 pro Stunde (Fr. 12'000.– / 84.30 Stunden). Diese liegt unter einem Stundenansatz von Fr. 180.–. Allerdings setzt das pauschalisierende Vorgehen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine systematische "Kontrollrechnung" der geltend gemachten Aufwendungen mit einem Stundensatz von Fr. 180.– voraus (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 m.w.H.). Vielmehr ist durch die unentgeltliche Rechts- vertretung darzulegen, inwieweit die Aufwandspositionen und damit das die Pau- schale übersteigende Honorar notwendig gewesen sei. Insbesondere zur Notwen- digkeit der mehreren, mehrstündigen Besprechungen (z.B. 8. März 2023 2 Stun- den, 12. März 2023 1 Stunde, 2. Februar 2024 2.20 Stunden, 19. April 2024 1.15 Stunden, 23. August 2024 1.15 Stunden und 27. September 2024 4.15 Stunden) zusätzlich zu den ausserordentlich vielen, kürzeren Korrespondenzen (vgl. act. 5/56) mit der Klägerin äussert sich die Beschwerdeführerin nicht näher. Fer- ner führt die Beschwerdeführerin zum Umfang der Klagebegründung zwar aus,
- 12 - dass die 32 Seiten aufgrund der teilweisen Anwendung des kanadischen Rechts notwendig gewesen seien; auf den Umstand, weshalb sie hierfür aber einen Auf- wand von knapp 27 Stunden (vgl. act. 5/56) hatte, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Zusammenfassend unterlässt es die Beschwerdeführerin genügend dar- zulegen, inwiefern die über der Pauschale liegenden Aufwände zur gehörigen Er- ledigung des Mandats notwendig gewesen sein sollen. 4.9. Schliesslich liegt die Reduktion der Entschädigung für die Aufwände (exkl. Spesen) um etwa einen Drittel nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den von der Rechtsbeiständin geleisteten Diensten. Entsprechend erweist sich die Pauschale nicht als verfassungswidrig (vgl. BGE 141 I 124 E. 4.3, m.w.H.). 4.10. Zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kürzung der Spesen unterlässt es die Beschwerdeführerin ausreichend zu substantiieren, weshalb die Kürzung der Kosten für eine Kopie von Fr. 1.– auf Fr. 0.50 willkürlich sei (vgl. act. 2 S. 4). Es geht weder aus ihren Behauptungen noch aus den Akten hervor, wie sie die Kosten von Fr. 1.– pro Kopie berechnet habe und warum einzelne Ko- pien derart hohe Kosten verursacht haben sollen. Folglich ist auf diese Beanstan- dung nicht näher einzugehen und die Kürzung der Vorinstanz zu bestätigen. 4.11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die der Beschwer- deführerin zugesprochene Entschädigung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in einer angemessen Höhe festgesetzt hat. Die Beschwerde einsch- liesslich des Eventualantrages der Beschwerdeführerin ist demnach abzuweisen. 5. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidge- bühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. Septem- ber 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 8'513.80 (Dif- ferenz zwischen beschwerdeweise verlangter und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'100.– festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerde-
- 13 - führerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zuge- sprochen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'500.– verrechnet. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet, unter Vorbehalt ei- nes allfälligen Verrechnungsanspruchs.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'513.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: