Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Verschiebung der Protokollnotiz zur Kinderanhörung und zur Abgabe des Formulars [aktuell auf S. 5] direkt vor die ersten Aus- führungen der Gesuchstellerin [d.h. auf S. 4] in der gemeinsamen Anhörung.
E. 1.1 A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwer- deführerin) und B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, nachfolgend Be- schwerdegegner) reichten beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) am 1. November 2024 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 7/1; act. 2, Rz. 12). Am 9. Dezember 2024 fand in dem vorinstanzlichen Verfahren die Anhörung der Parteien statt (VI-Prot., S. 4 ff.; act. 2, Rz. 13).
E. 1.2 Das Scheidungsurteil erging am tt. Dezember 2024 in unbegründeter Form (act. 7/22). Das begründete Urteil (act. 7/33) erhielt die Beschwerdeführerin am
13. Januar 2025 (act. 7/34; act. 2, Rz. 14). Die Beschwerdeführerin ergriff auch gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel an die hiesige Kammer (act. 4/3). Das dies- bezügliche Berufungsverfahren wird unter der Verfahrens-Nummer LC250008 ge- führt.
E. 1.3 Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (act. 4/4 = act. 7/45) stellte die Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 9. Dezember 2024 und stellte folgende An- träge (act. 4/4, S. 2 f.): "Es sei das Protokoll von der Verhandlung vom 9. Dezember 2024 im Verfahren FE240300 wie folgt zu ergänzen resp. zu berichtigen:
E. 1.4 Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. 4/1 = act. 6 = act. 7/47) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab.
- 4 -
E. 1.5 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2, S. 2): "1. Es sei die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-48). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruch- reif. 2.
E. 2 Auf Seite 4 nach dem Satz "C._____ ist neun Jahre alt." ist zu er- gänzen: "Es geht ihnen durchmischt."
E. 2.1 Vorliegend wurde die Protokollberichtigung nach Erlass des erstinstanzli- chen Endentscheids verlangt (vgl. vorstehend, E. 1.2 ff.). Erstinstanzlich zustän- dig für die Protokollberichtigung bleibt auch nach Erlass des Endentscheids das Gericht, über dessen Verhandlung Protokoll geführt wurde (PAHUD, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 235 N 25; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235 N 45). Protokollberichtigungsentscheide ergehen grundsätzlich als prozessleiten- de Verfügung; gegen den Entscheid kann Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geführt werden (PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 235 N 25; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235 N 47 f.). Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach Art. 319 ff. ZPO. Mangels einer gesetzlichen Regelung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO kön- nen Protokollberichtigungsentscheide nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC220039 vom 11. November 2022, E. II.1; OGer ZH PP200006 vom 7. Oktober 2020, E. II.1.; vgl. auch BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024,
- 5 - Art. 235 N 48). Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz – wie vorliegend – nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen auf- zeigen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II.2.1; OGer ZH PP210023 vom 1. Juli 2021, E. 3.1).
E. 2.2.1 Die Beschwerde wurde vorliegend nach Ablauf der zehntägigen Beschwer- defrist eingereicht (act. 6; act. 7/48). Zu berücksichtigen ist aber, dass die vorin- stanzliche Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von 30 Tagen angab (act. 6, S. 7, Dispositiv-Ziffer 6). Gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrung gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Da die Beschwerdeführerin die Frist, wie sie in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung vorgesehen war, ein- gehalten hat, ist die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt entgegenzunehmen.
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr drohe ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil, da das Urteil vom 18. Dezember 2024, welches mit Beru- fung vom 12. Februar 2025 angefochten worden sei, bereits rund zwei Monate vor der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung ergangen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführerin ein solcher Nachteil auch im Berufungsverfahren drohe, da im Rahmen einer Berufung nicht gegen eine unrichtige Protokollierung im vor- instanzlichen Verfahren vorgegangen werden könne. Da sich die Beschwerdefüh- rerin in der Berufung an zahlreichen Stellen auf das vor der Vorinstanz gestellte Protokollberichtigungsbegehren vom 10. Februar 2025 berufen habe, hänge auch die Berufung und somit das erstinstanzliche Urteil direkt vom Ausgang der Proto- kollberichtigung ab (act. 2, Rz. 10 f.).
- 6 -
E. 2.2.3 Ob das Erfordernis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils vor- liegend zu bejahen ist, erscheint zweifelhaft, zumal die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Protokollierung auch im Hauptrechtsmittel rügen konnte und gerügt hat (vgl. hierzu OGer ZH PC240018 vom 25. Juli 2024, E. 2). Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich indessen, da die Beschwerde, wie sogleich zu zeigen ist, oh- nehin unbegründet ist. 3.
E. 3 Auf Seite 5 nach dem Satz "ein Nettoeinkommen von Fr. 4'833.–." ist folgende Protokollnotiz berichtigend zu ergänzen: (Die Richte- rin stellt fest, dass in der Vereinbarung der Bedarf der Ge- suchstellerin nicht festgehalten wird, jedoch das Vermögen).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründete die von ihr beantragten Ergänzungen und Anpassungen des Protokolls im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit, dass ein falscher Gesamteindruck entstehe (act. 4/4, Rz. 9, 16 ff.), erfor- derliche Angaben fehlten (act. 4/4, Rz. 10 ff.) und teilweise inhaltlich falsche Pro- tokollierungen vorgenommen worden seien (act. 4/4, Rz. 14 f.).
E. 3.2 Die Vorinstanz wies das Protokollberichtigungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, die verlangten Protokollberichtigungen seien für den End- entscheid nicht relevant (act. 6, S 4 und 6), ergäben sich bereits aus den Akten (act. 6, S. 5), oder seien als spontane, nicht entscheidrelevante Gefühlsäusserun- gen nicht zu protokollieren (act. 6, S. 5). Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz das Protokollberichtigungsbegehren als verspätet (act. 6, S. 6). 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe sich nicht im Detail mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan- dergesetzt, sondern pauschal zu sämtlichen verlangten Protokollberichtigungsbe- gehren a) bis k) festgehalten, sie seien für den Endentscheid (Genehmigung einer Konvention einer Scheidung auf gemeinsames Begehren nach gemeinsamer und getrennter Anhörung) nicht relevant. Ergänzend habe die Vorinstanz festgehalten, die von der Beschwerdeführerin verlangten Protokollberichtigungsbegehren b), c), d), e), f), h) und i) ergäben sich bereits anderweitig aus den in Klammern erwähn- ten Akten. Die Begründungen der Vorinstanz seien aktenwidrig und sie wende das Recht wiederholt falsch an (act. 2, Rz. 27 f.). Mindestens die Protokollberichti-
- 7 - gungsbegehren h) und i) seien klar entscheidrelevant und für den Ausgang der Berufung relevant (act. 2, Rz. 31). Hinsichtlich des Protokollberichtigungsbegehrens h) (vgl. act. 6, S. 3) bzw. Ziffer 8 (vgl. act. 4/4, S. 2) beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe als Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Konvention in al- len Punkten verstanden habe und damit einverstanden sei, die Antwort "Ja" proto- kolliert (vgl. VI-Prot., S. 7). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse das Protokoll dahingehend berichtigt werden, dass als Antwort "Ich hoffe es. Ich würde sagen ja." protokolliert werden. Es sei Aufgabe des Scheidungsgerichts, im Rahmen der Einzel- und gemeinsamen Anhörung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden sei und klar, vollständig sowie nicht offensichtlich unangemessen sei. Eine Genehmigung dürfe gemäss dem Schutzgedanken des Gesetzgebers nur erteilt werden, wenn das Gericht sich von diesen Voraussetzungen überzeugt habe. Die Vorinstanz wende daher das Recht falsch an, indem sie festgehalten habe, es sei für ihren Entscheid nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin gewisse Zweifel gehabt habe, ob sie die Konvention vollumfänglich verstanden habe. Dass die Vorinstanz die protokollierte Antwort als gleichwertig erachte, laufe dem Schutzgedanken von Art. 279 ZPO diametral zu- wider. Den Antworten komme im vorliegenden Kontext offensichtlich nicht die glei- che Bedeutung zu (act. 2, Rz. 32 f., 38). Zudem handle es sich bei dieser Antwort um eine Prozesserklärung mit Schutzwirkung. Solche prozessuale Willenserklä- rungen seien zumindest dem Grundsatz nach bedingungsfeindlich und unwider- rufbar. Es sei daher zwar aus der Perspektive der Vorinstanz nachvollziehbar, dass sie die Zweifel bzw. den Vorbehalt der Beschwerdeführerin nicht protokolliert habe und diesen nun nicht berichtigen wolle. Denn der von der Beschwerdeführe- rin geäusserte Zweifel bzw. deren nur bedingte Zustimmung sei eigentlich nicht ausreichend, um die Konvention zu genehmigen. Die Vorinstanz habe das Recht mehrfach falsch angewendet, da die Berichtigung sehr wohl Einfluss auf den Ent- scheid gehabt hätte. Der Entscheid der Vorinstanz sei schlicht willkürlich und die Beschwerde daher gutzuheissen (act. 2, Rz. 34).
- 8 - Bezüglich des Protokollberichtigungsbegehrens i) (vgl. act. 6, S. 3) bzw. Zif- fer 9 (vgl. act. 4/4, S. 3) beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe als Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch etwas ergänzen wolle, die Antwort "Nein" protokolliert (vgl. VI-Prot., S. 7). Gemäss der Beschwerdefüh- rerin müsse das Protokoll dahingehend berichtigt werden, dass als Antwort "Nein." "Ich finde es schwierig einzuschätzen, was wohin gehört. Aber ich glaube nein. Fürs Offizielle ist es gut." protokolliert werde. Ferner verlangt die Beschwer- deführerin, es sei eine Protokollnotiz anzubringen, wonach die Beschwerdeführe- rin bei den letzten beiden Antworten verlegen gelacht habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz spätestens bei der zweiten Äusserung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht so sicher sei, ob sie alles verstanden habe und sie nicht wirklich einschätzen könne, was hier zu diskutieren, festzule- gen und zu besprechen sei, aufgrund von Treu und Glauben nachfragen müssen. Die Vorinstanz habe dies unterlassen und behaupte nun, es sei für den Genehmi- gungsentscheid auch gar nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin nicht sicher gewesen sei, was wohin gehöre. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich mehrfach Zweifel angetönt, was die Vorinstanz jedoch schlicht nicht habe hören wollen. Die Vorinstanz habe das Berichtigungsbegehren i) willkürlich und gegen Treu und Glauben abgewiesen und dabei objektives Recht verletzt (act. 2, Rz. 35 ff.). Die Beschwerdeführerin moniert sodann, auch durch die Abweisung der Protokollberichtigungsbegehren bezüglich einer zustimmenden Lautäusserung (Protokollberichtigungsbegehren d], vgl. act. 6, S. 2 bzw. Ziff. 4, vgl. act. 4/4, S. 2) und des verlegenen, unsicheren Lachens (Protokollberichtigungsbegehren i], vgl. act. 6, S. 3 bzw. Ziffer 9, vgl. act. 4/4, S. 3) werde insgesamt ein verfälschter Ge- samteindruck der Aussagen der Beschwerdeführerin hinterlassen. Bei einem Ver- gleich der Antworten des Beschwerdegegners mit denjenigen der Beschwerde- führerin im Rahmen der Einzelanhörungen werde offensichtlich, dass das bishe- rige Protokoll zwar mehr oder weniger die Antworten beider Parteien wiedergebe, aber die wichtigen Ergänzungen und Nebengeräusche der Beschwerdeführerin nicht widerspiegle. Hierdurch werde insgesamt ein in nicht allen Teilen zutreffen- der Eindruck vermittelt, weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegeg-
- 9 - ner hätten irgendwelche Fragen oder Zweifel im Hinblick auf den Inhalt der Kon- vention gehabt (act. 2, Rz. 39). 4.1.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO ist lediglich eine fortlaufende, sinngemässe Protokollierung verlangt (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235, N 29). Ausführungen tat- sächlicher Natur müssen nur dem wesentlichen Inhalt nach protokolliert werden und dies auch nur insoweit, als sich die Fakten nicht bereits anderweitig aus den Akten ergeben (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235, N 29, 31 ff.; OFK ZPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 235, N 4). Das Protokoll hat Gewähr dafür zu bie- ten, dass die wesentlichen Ausführungen ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig aufgezeichnet werden (BSK ZPO-WILLISEGGER,
4. Aufl. 2024, Art. 235, N 32). Auf eine wortgetreue Wiedergabe der Parteiäusse- rungen an der Verhandlung gibt das Gesetz jedoch keinen Anspruch (BSK ZPO- WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235, N 29, 43). Ein Wortprotokoll kann daher auch nicht auf dem Weg der Protokollberichtigung erzwungen werden (BSK ZPO- WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235, N 29). Das Protokoll darf sich auf jene Punkte beschränken, die als für den Verfahrensausgang im Einzelfall erheblich erscheinen (BGer vom 31. Januar 2011, 4A_571/2010, E. 2.1 m.w.H.; BOH- NET/DROESE, Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 235 N 1, 3 m.w.H.). Den vorgenannten Grundsätzen ist die Vorinstanz nachgekommen. Für das Scheidungsurteil und die Genehmigung der Scheidungskonvention war wesent- lich, dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie die Konvention in allen Punk- ten verstanden habe und damit einverstanden sei, bejahte und die Frage, ob sie noch etwas ergänzen wolle, verneinte. Entgegen der Beschwerdeführerin beste- hen keine Anhaltspunkte, dass die Genehmigung der Scheidungskonvention auf- grund der Äusserungen, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich protokollieren möchte, zu verweigern gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin relevante Zweifel oder einen Vorbehalt angebracht hätte, ist, auch wenn die Aussagen mit dem Wortlaut protokolliert worden wären, den die Beschwerdeführerin in ihren Protokollberichtigungsbegehren d) und i) bzw. Ziffer 4 und 9 angibt, nicht ersicht- lich. Die Protokollierung der Vorinstanz ist zwar knapp gehalten, enthält aber den-
- 10 - noch den wesentlichen Erklärungsinhalt und entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. Abzuweisen ist das Protokollberichtigungsbegehren i) bzw. Ziffer 9 auch, so- weit es darauf abzielt, eine Protokollnotiz zu ergänzen, wonach die Beschwerde- führerin verlegen gelacht habe. Die Beurteilung, ob es sich tatsächlich um einen "verlegenen, unsicheren Lacher" handelt, wie es die Beschwerdeführerin behaup- tet, würde eine Interpretation verlangen, welche mit erheblichen Unsicherheiten verbunden wäre. Die Vorinstanz weist daher – auch im Zusammenhang mit dem Protokollberichtigungsbegehren d) bzw. Ziffer 4 – zu Recht darauf hin, dass spon- tane, nicht entscheidrelevante Gefühlsäusserungen vom psychologisch nicht ge- schulten Gericht nicht zu protokollieren sind. Mit dieser zutreffenden Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht auseinander. Hinsichtlich des Protokollberichtigungsbegehrens d) bzw. Ziffer 4 weist die Vorinstanz zusätzlich darauf hin, dass im Protokoll bereits vermerkt sei, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin sei (act. 6, S. 5). Da es keine Hinweise dazu gibt, dass sich am Alleineigentum der Beschwerdeführerin im Rahmen der Betreuung im Nest- modell etwas ändern wird, erscheint es entbehrlich, die diesbezügliche Nachfrage der Richterin im vorinstanzlichen Verfahren ins Protokoll aufzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Protokollierung Einfluss auf die Genehmigung der Scheidungskonvention hätte. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin aus den in Rz. 29 f. der Be- schwerde genannten Dokumenten nichts für sich ableiten kann. Sowohl das E- Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024 (act. 4/6) als auch der Wi- derruf der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2024 (act. 4/7) erfolgten nach der Verhandlung vom 9. Dezember 2024 und konnten damit von Vornherein nicht in die Protokollierung einfliessen. Eine Rechtsverletzung der Vorinstanz ist nicht auszumachen. Das Protokollberichtigungsbegehren wurde in diesen Punkten zu Recht abgewiesen.
E. 4 Seite 6 des Protokolls ist zu berichtigen/ ergänzen: (Die Richterin fragt resp. stellt fest, dass es auch weiterhin bei Alleineigen- tum bleibe und dies auch unter Berücksichtigung des Betreu-
- 3 - ungsmodells des Nestmodells, was die Gesuchstellerin mit einer zustimmenden Lautäusserung quittiert.)
E. 4.2 - 11 -
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Abweisung des Protokoll- berichtigungsbegehrens j) (vgl. act. 6, S. 3) bzw. Ziffer 10 (vgl. act. 4/4, S. 3) so- wie der weiteren Protokollberichtigungsbegehren zufolge fehlender Entscheidrele- vanz (act. 2, Rz. 40 f.). Das Protokollberichtigungsbegehren j) bzw. Ziffer 10 zielt auf die Ergänzung einer Protokollnotiz ab, wonach die Richterin die Auffassung geäussert habe, die Kinderanhörung sei aus ihrer Sicht eher nicht notwendig und die Parteien dürften die Kinder gerne in diese Richtung informieren. Zur Begrün- dung führt die Beschwerdeführerin aus, die Ergänzung sei entscheidrelevant, weil einmal mehr aufgezeigt werde, dass die Vorinstanz die Anhörung und ihre Pflicht, die Konvention gemäss Art. 279 ZPO und gemäss anwendbarem Kindsrecht von Amtes wegen zu prüfen, nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt habe. An- dernfalls hätte die Vorinstanz die Eltern nicht darauf hingewiesen, sie sollten die Kinder dahingehend beeinflussen, dass sie auf ihr Recht, angehört zu werden, verzichten. Es hinterlasse durchgängig den Eindruck, die Vorinstanz habe die An- hörung und Genehmigung möglichst rasch durchführen wollen. Diese habe insge- samt gerade mal eine halbe Stunde gedauert. Anlässlich der Anhörung hätte sich die Vorinstanz überzeugen müssen, dass das – im Entscheidfall nie zur Anwen- dung kommende – Nestmodell in der im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Eigentumswohnung für die Kinder und Eltern langfristig die beste oder mindestens eine angemessene Lösung sei. Es sei kaum vorstellbar, dass sich die Vorinstanz in der Anhörungszeit und aufgrund der wenigen Fragen, ein umfassen- des Bild habe machen können, welches es ihr ermöglicht habe, sicherzustellen, dass die Vereinbarung auf einem freien Wille der Parteien beruht habe. Zur kon- kreten Umsetzung des Nestmodells und zur möglichen Anpassbarkeit seien keine Fragen gestellt worden (act. 2, Rz. 40 f.). Es sei der Eindruck entstanden, die Vor- instanz habe keine Büchse der Pandora öffnen und die Vereinbarung nicht durch zu viele Fragen gefährden wollen (act. 2, Rz. 41).
E. 4.2.2 Auch diese Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das vorinstanzliche Verfahren sei zu rasch durchgeführt worden und es seien zu wenig Fragen gestellt worden, um sich hinsichtlich des Kindeswohls und des Willens der Parteien ein umfassendes Bild zu machen, hat dies nichts mit der Protokollierung bzw. deren Berichtigung
- 12 - zu tun, sodass darüber in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich durch die Aufnahme einer Protokollnotiz, wonach die Richterin die Auffassung geäussert habe, eine Kinderanhörung sei aus ihrer Sicht nicht zwingend erforderlich, da man ja eine gute Lösung für die Kinder ge- funden habe und es daher in Ordnung sei, dies den Kindern entsprechend erklä- ren könne (vgl. act. 4/4, S. 3), etwas am Verfahrensausgang ändern würde. Eine solche Äusserung würde im Übrigen eher unterstreichen, dass die Richterin im Rahmen der Anhörung der Parteien zur Überzeugung gelangt ist, das von ihnen vorgeschlagene Nestmodell entspreche ihrem ausdrücklichen Willen. Eine Beein- flussung der Parteien kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführe- rin wäre es freigestanden, ihren Kindern dennoch eine Anhörung nahezulegen, was offensichtlich nicht erfolgt ist. Auch in diesem Punkt hat die Vorinstanz das Protokollberichtigungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 4.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin allgemein vorbringt, die Protokollberichti- gungsbegehren a)-g) sowie j) bis k) (vgl. act. 6, S. 2 f.) bzw. Ziffer 1-7 und Ziffer 10-11 (act. 4/4, S. 2 f.) seien entscheidrelevant und die ungenaue Protokollierung der Begehren a), b), c), e), f), g), j) und k) verhindere es, einen unverzerrten Ge- samteindruck des Sinngehalts zu erhalten, sind ihre Ausführungen zu pauschal und ungenau. Die Beschwerdeführerin hätte in der Beschwerde darzulegen ge- habt, inwiefern die Erfordernisse der Entscheidrelevanz und Wesentlichkeit gege- ben sind bzw. von der Vorinstanz zu Unrecht verneint wurden. Auch die behaup- tete Verzerrung des Gesamteindrucks bzw. des Sinngehalts erschliesst sich nicht. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den weite- ren Erwägungen der Vorinstanz zu diesen Protokollberichtigungsbegehren aus- einandersetzt (vgl. act. 6, S. 4 ff.). Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerde ist daher auch in diesen Punkten kein Erfolg beschieden.
E. 4.3 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer verspäteten Einreichung des Protokollberichtigungsbegehrens ausge- gangen (act. 2, Rz. 15 ff.). Nachdem sich das Protokollberichtigungsgesuch wie gesehen ohnehin als unzulässig erweist, bzw. abzuweisen ist, erübrigen sich Aus- führungen zu dessen Rechtzeitigkeit.
- 13 -
E. 4.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, c und d § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umstän- den sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu ent- schädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
E. 5 Seite 6 des Protokolls [zum Einkommen des Gesuchstellers] ist ergänzend zu berichtigen: "Meine Chefin ist noch im Mutter- schaftsurlaub, darum konnte ich es noch nicht klären und be- treue und arbeite im Moment während diesen 5% ein biss- chen gleichzeitig. Aber das werde ich noch korrigieren, so- bald meine Chefin zurück ist."
E. 6 Seite 6 des Protokolls [zum Güterrecht] ist ergänzend zu berichti- gen: "Da war noch eine Zahlung, also eine Schenkung an ihren Vater. Für den Anbau der Wohnung, die jetzt im Alleineigen- tum von Frau A._____ ist und da haben wir uns auch geei- nigt, dass das noch zurückbezahlt wird. Ich glaube, das ha- ben wir formuliert." (Die Richterin bejaht dies.)
E. 7 Seite 7 des Protokolls ist ergänzend zu berichtigen: "Ich pendle an 1 ½ Mal pro Woche".
E. 8 Seite 7 des Protokolls ist ergänzend zu berichtigen: "Ich hoffe es. Ich würde sagen ja."
E. 9 Seite 7 des Protokolls ist ergänzend zu berichtigen: "Nein" "Ich finde es schwierig einzuschätzen, was wohin gehört. Aber ich glaube nein. Fürs Offizielle ist es gut." und um folgende Protokollnotiz zu ergänzen (Die Gesuchstellerin lacht verlegen bei den zwei letzten Antworten)
E. 10 Seite 8 des Protokolls ist ergänzend zu berichtigen: (Bei der Übergabe der Kinderbriefe erklärte die Richterin den Par- teien, dass es aus ihrer Sicht eine Kinderanhörung eher nicht notwendig sei, weil sie, die Parteien, ja eine gute Lösung für die Kinder gefunden hätten und es daher auch in Ordnung sei, den Kindern dies entsprechend zu erklären, dass ein Ver- zicht auf die Anhörung in Ordnung sei)
E. 11 Februar 2025 aufzuheben.
2. Es sei die Sache an die Vorinstanz zur Berichtigung des Proto- kolls der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 zurückzuweisen und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Protokoll an- tragsgemäss – gemäss Protokollberichtigungsbegehren vom 10. Februar 2025 – zu berichtigen.
3. Eventualiter sei das Protokoll der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 durch die Beschwerdeinstanz zu berichtigen. des alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse, eventualiter des Berufungsbeklagten."
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2) sowie an das Bezirksge- richt Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zuhanden des Verfahrens LC250008 beim Obergericht Zürich.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. C. Schmidt Urteil vom 4. November 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Ehescheidung / Protokollberichtigung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 11. Februar 2025; Proz. FE240300
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwer- deführerin) und B._____ (Gesuchsteller und Beschwerdegegner, nachfolgend Be- schwerdegegner) reichten beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) am 1. November 2024 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 7/1; act. 2, Rz. 12). Am 9. Dezember 2024 fand in dem vorinstanzlichen Verfahren die Anhörung der Parteien statt (VI-Prot., S. 4 ff.; act. 2, Rz. 13). 1.2. Das Scheidungsurteil erging am tt. Dezember 2024 in unbegründeter Form (act. 7/22). Das begründete Urteil (act. 7/33) erhielt die Beschwerdeführerin am
13. Januar 2025 (act. 7/34; act. 2, Rz. 14). Die Beschwerdeführerin ergriff auch gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel an die hiesige Kammer (act. 4/3). Das dies- bezügliche Berufungsverfahren wird unter der Verfahrens-Nummer LC250008 ge- führt. 1.3. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 (act. 4/4 = act. 7/45) stellte die Be- schwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Verhandlung vom 9. Dezember 2024 und stellte folgende An- träge (act. 4/4, S. 2 f.): "Es sei das Protokoll von der Verhandlung vom 9. Dezember 2024 im Verfahren FE240300 wie folgt zu ergänzen resp. zu berichtigen:
1. Verschiebung der Protokollnotiz zur Kinderanhörung und zur Abgabe des Formulars [aktuell auf S. 5] direkt vor die ersten Aus- führungen der Gesuchstellerin [d.h. auf S. 4] in der gemeinsamen Anhörung.
2. Auf Seite 4 nach dem Satz "C._____ ist neun Jahre alt." ist zu er- gänzen: "Es geht ihnen durchmischt."
3. Auf Seite 5 nach dem Satz "ein Nettoeinkommen von Fr. 4'833.–." ist folgende Protokollnotiz berichtigend zu ergänzen: (Die Richte- rin stellt fest, dass in der Vereinbarung der Bedarf der Ge- suchstellerin nicht festgehalten wird, jedoch das Vermögen).
4. Seite 6 des Protokolls ist zu berichtigen/ ergänzen: (Die Richterin fragt resp. stellt fest, dass es auch weiterhin bei Alleineigen- tum bleibe und dies auch unter Berücksichtigung des Betreu-
- 3 - ungsmodells des Nestmodells, was die Gesuchstellerin mit einer zustimmenden Lautäusserung quittiert.)
5. Seite 6 des Protokolls [zum Einkommen des Gesuchstellers] ist ergänzend zu berichtigen: "Meine Chefin ist noch im Mutter- schaftsurlaub, darum konnte ich es noch nicht klären und be- treue und arbeite im Moment während diesen 5% ein biss- chen gleichzeitig. Aber das werde ich noch korrigieren, so- bald meine Chefin zurück ist."
6. Seite 6 des Protokolls [zum Güterrecht] ist ergänzend zu berichti- gen: "Da war noch eine Zahlung, also eine Schenkung an ihren Vater. Für den Anbau der Wohnung, die jetzt im Alleineigen- tum von Frau A._____ ist und da haben wir uns auch geei- nigt, dass das noch zurückbezahlt wird. Ich glaube, das ha- ben wir formuliert." (Die Richterin bejaht dies.)
7. Seite 7 des Protokolls ist ergänzend zu berichtigen: "Ich pendle an 1 ½ Mal pro Woche".
8. Seite 7 des Protokolls ist ergänzend zu berichtigen: "Ich hoffe es. Ich würde sagen ja."
9. Seite 7 des Protokolls ist ergänzend zu berichtigen: "Nein" "Ich finde es schwierig einzuschätzen, was wohin gehört. Aber ich glaube nein. Fürs Offizielle ist es gut." und um folgende Protokollnotiz zu ergänzen (Die Gesuchstellerin lacht verlegen bei den zwei letzten Antworten)
10. Seite 8 des Protokolls ist ergänzend zu berichtigen: (Bei der Übergabe der Kinderbriefe erklärte die Richterin den Par- teien, dass es aus ihrer Sicht eine Kinderanhörung eher nicht notwendig sei, weil sie, die Parteien, ja eine gute Lösung für die Kinder gefunden hätten und es daher auch in Ordnung sei, den Kindern dies entsprechend zu erklären, dass ein Ver- zicht auf die Anhörung in Ordnung sei)
11. Seite 8 des Protokolls ist ergänzend zu berichtigen: (Die Richterin bedankt sich für Vergleichsbereitschaft und erklärt, dass es [das Nestmodell] für sie die beste Lösung für die Kinder überhaupt sei, jedoch viele es sich nicht leisten kön- nen. Sie erklärte, dass sie es toll finde, dass sie es so probie- ren und hoffe, dass es für alle klappe für lange, lange Jahre). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gerichtskasse resp. des Staates." 1.4. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 (act. 4/1 = act. 6 = act. 7/47) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab.
- 4 - 1.5. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2, S. 2): "1. Es sei die Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom
11. Februar 2025 aufzuheben.
2. Es sei die Sache an die Vorinstanz zur Berichtigung des Proto- kolls der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 zurückzuweisen und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, das Protokoll an- tragsgemäss – gemäss Protokollberichtigungsbegehren vom 10. Februar 2025 – zu berichtigen.
3. Eventualiter sei das Protokoll der Verhandlung vom 9. Dezember 2025 durch die Beschwerdeinstanz zu berichtigen. des alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse, eventualiter des Berufungsbeklagten." 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-48). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruch- reif. 2. 2.1. Vorliegend wurde die Protokollberichtigung nach Erlass des erstinstanzli- chen Endentscheids verlangt (vgl. vorstehend, E. 1.2 ff.). Erstinstanzlich zustän- dig für die Protokollberichtigung bleibt auch nach Erlass des Endentscheids das Gericht, über dessen Verhandlung Protokoll geführt wurde (PAHUD, DIKE-Komm- ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 235 N 25; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235 N 45). Protokollberichtigungsentscheide ergehen grundsätzlich als prozessleiten- de Verfügung; gegen den Entscheid kann Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO geführt werden (PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 235 N 25; BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235 N 47 f.). Das Beschwerdeverfahren richtet sich grundsätzlich nach Art. 319 ff. ZPO. Mangels einer gesetzlichen Regelung im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO kön- nen Protokollberichtigungsentscheide nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC220039 vom 11. November 2022, E. II.1; OGer ZH PP200006 vom 7. Oktober 2020, E. II.1.; vgl. auch BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024,
- 5 - Art. 235 N 48). Bei prozessleitenden Entscheiden beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz – wie vorliegend – nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Rechtsmittelanträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen auf- zeigen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II.2.1; OGer ZH PP210023 vom 1. Juli 2021, E. 3.1). 2.2. 2.2.1. Die Beschwerde wurde vorliegend nach Ablauf der zehntägigen Beschwer- defrist eingereicht (act. 6; act. 7/48). Zu berücksichtigen ist aber, dass die vorin- stanzliche Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von 30 Tagen angab (act. 6, S. 7, Dispositiv-Ziffer 6). Gemäss Art. 52 Abs. 2 ZPO sind unrichtige Rechtsmittelbelehrung gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft. Da die Beschwerdeführerin die Frist, wie sie in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung vorgesehen war, ein- gehalten hat, ist die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt entgegenzunehmen. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, ihr drohe ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil, da das Urteil vom 18. Dezember 2024, welches mit Beru- fung vom 12. Februar 2025 angefochten worden sei, bereits rund zwei Monate vor der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung ergangen sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführerin ein solcher Nachteil auch im Berufungsverfahren drohe, da im Rahmen einer Berufung nicht gegen eine unrichtige Protokollierung im vor- instanzlichen Verfahren vorgegangen werden könne. Da sich die Beschwerdefüh- rerin in der Berufung an zahlreichen Stellen auf das vor der Vorinstanz gestellte Protokollberichtigungsbegehren vom 10. Februar 2025 berufen habe, hänge auch die Berufung und somit das erstinstanzliche Urteil direkt vom Ausgang der Proto- kollberichtigung ab (act. 2, Rz. 10 f.).
- 6 - 2.2.3. Ob das Erfordernis des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils vor- liegend zu bejahen ist, erscheint zweifelhaft, zumal die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Protokollierung auch im Hauptrechtsmittel rügen konnte und gerügt hat (vgl. hierzu OGer ZH PC240018 vom 25. Juli 2024, E. 2). Weiterungen zu dieser Frage erübrigen sich indessen, da die Beschwerde, wie sogleich zu zeigen ist, oh- nehin unbegründet ist. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin begründete die von ihr beantragten Ergänzungen und Anpassungen des Protokolls im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit, dass ein falscher Gesamteindruck entstehe (act. 4/4, Rz. 9, 16 ff.), erfor- derliche Angaben fehlten (act. 4/4, Rz. 10 ff.) und teilweise inhaltlich falsche Pro- tokollierungen vorgenommen worden seien (act. 4/4, Rz. 14 f.). 3.2. Die Vorinstanz wies das Protokollberichtigungsbegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, die verlangten Protokollberichtigungen seien für den End- entscheid nicht relevant (act. 6, S 4 und 6), ergäben sich bereits aus den Akten (act. 6, S. 5), oder seien als spontane, nicht entscheidrelevante Gefühlsäusserun- gen nicht zu protokollieren (act. 6, S. 5). Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz das Protokollberichtigungsbegehren als verspätet (act. 6, S. 6). 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe sich nicht im Detail mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan- dergesetzt, sondern pauschal zu sämtlichen verlangten Protokollberichtigungsbe- gehren a) bis k) festgehalten, sie seien für den Endentscheid (Genehmigung einer Konvention einer Scheidung auf gemeinsames Begehren nach gemeinsamer und getrennter Anhörung) nicht relevant. Ergänzend habe die Vorinstanz festgehalten, die von der Beschwerdeführerin verlangten Protokollberichtigungsbegehren b), c), d), e), f), h) und i) ergäben sich bereits anderweitig aus den in Klammern erwähn- ten Akten. Die Begründungen der Vorinstanz seien aktenwidrig und sie wende das Recht wiederholt falsch an (act. 2, Rz. 27 f.). Mindestens die Protokollberichti-
- 7 - gungsbegehren h) und i) seien klar entscheidrelevant und für den Ausgang der Berufung relevant (act. 2, Rz. 31). Hinsichtlich des Protokollberichtigungsbegehrens h) (vgl. act. 6, S. 3) bzw. Ziffer 8 (vgl. act. 4/4, S. 2) beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe als Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Konvention in al- len Punkten verstanden habe und damit einverstanden sei, die Antwort "Ja" proto- kolliert (vgl. VI-Prot., S. 7). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse das Protokoll dahingehend berichtigt werden, dass als Antwort "Ich hoffe es. Ich würde sagen ja." protokolliert werden. Es sei Aufgabe des Scheidungsgerichts, im Rahmen der Einzel- und gemeinsamen Anhörung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen worden sei und klar, vollständig sowie nicht offensichtlich unangemessen sei. Eine Genehmigung dürfe gemäss dem Schutzgedanken des Gesetzgebers nur erteilt werden, wenn das Gericht sich von diesen Voraussetzungen überzeugt habe. Die Vorinstanz wende daher das Recht falsch an, indem sie festgehalten habe, es sei für ihren Entscheid nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin gewisse Zweifel gehabt habe, ob sie die Konvention vollumfänglich verstanden habe. Dass die Vorinstanz die protokollierte Antwort als gleichwertig erachte, laufe dem Schutzgedanken von Art. 279 ZPO diametral zu- wider. Den Antworten komme im vorliegenden Kontext offensichtlich nicht die glei- che Bedeutung zu (act. 2, Rz. 32 f., 38). Zudem handle es sich bei dieser Antwort um eine Prozesserklärung mit Schutzwirkung. Solche prozessuale Willenserklä- rungen seien zumindest dem Grundsatz nach bedingungsfeindlich und unwider- rufbar. Es sei daher zwar aus der Perspektive der Vorinstanz nachvollziehbar, dass sie die Zweifel bzw. den Vorbehalt der Beschwerdeführerin nicht protokolliert habe und diesen nun nicht berichtigen wolle. Denn der von der Beschwerdeführe- rin geäusserte Zweifel bzw. deren nur bedingte Zustimmung sei eigentlich nicht ausreichend, um die Konvention zu genehmigen. Die Vorinstanz habe das Recht mehrfach falsch angewendet, da die Berichtigung sehr wohl Einfluss auf den Ent- scheid gehabt hätte. Der Entscheid der Vorinstanz sei schlicht willkürlich und die Beschwerde daher gutzuheissen (act. 2, Rz. 34).
- 8 - Bezüglich des Protokollberichtigungsbegehrens i) (vgl. act. 6, S. 3) bzw. Zif- fer 9 (vgl. act. 4/4, S. 3) beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe als Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin noch etwas ergänzen wolle, die Antwort "Nein" protokolliert (vgl. VI-Prot., S. 7). Gemäss der Beschwerdefüh- rerin müsse das Protokoll dahingehend berichtigt werden, dass als Antwort "Nein." "Ich finde es schwierig einzuschätzen, was wohin gehört. Aber ich glaube nein. Fürs Offizielle ist es gut." protokolliert werde. Ferner verlangt die Beschwer- deführerin, es sei eine Protokollnotiz anzubringen, wonach die Beschwerdeführe- rin bei den letzten beiden Antworten verlegen gelacht habe. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz spätestens bei der zweiten Äusserung der Beschwerdeführerin, dass sie sich nicht so sicher sei, ob sie alles verstanden habe und sie nicht wirklich einschätzen könne, was hier zu diskutieren, festzule- gen und zu besprechen sei, aufgrund von Treu und Glauben nachfragen müssen. Die Vorinstanz habe dies unterlassen und behaupte nun, es sei für den Genehmi- gungsentscheid auch gar nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin nicht sicher gewesen sei, was wohin gehöre. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich mehrfach Zweifel angetönt, was die Vorinstanz jedoch schlicht nicht habe hören wollen. Die Vorinstanz habe das Berichtigungsbegehren i) willkürlich und gegen Treu und Glauben abgewiesen und dabei objektives Recht verletzt (act. 2, Rz. 35 ff.). Die Beschwerdeführerin moniert sodann, auch durch die Abweisung der Protokollberichtigungsbegehren bezüglich einer zustimmenden Lautäusserung (Protokollberichtigungsbegehren d], vgl. act. 6, S. 2 bzw. Ziff. 4, vgl. act. 4/4, S. 2) und des verlegenen, unsicheren Lachens (Protokollberichtigungsbegehren i], vgl. act. 6, S. 3 bzw. Ziffer 9, vgl. act. 4/4, S. 3) werde insgesamt ein verfälschter Ge- samteindruck der Aussagen der Beschwerdeführerin hinterlassen. Bei einem Ver- gleich der Antworten des Beschwerdegegners mit denjenigen der Beschwerde- führerin im Rahmen der Einzelanhörungen werde offensichtlich, dass das bishe- rige Protokoll zwar mehr oder weniger die Antworten beider Parteien wiedergebe, aber die wichtigen Ergänzungen und Nebengeräusche der Beschwerdeführerin nicht widerspiegle. Hierdurch werde insgesamt ein in nicht allen Teilen zutreffen- der Eindruck vermittelt, weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegeg-
- 9 - ner hätten irgendwelche Fragen oder Zweifel im Hinblick auf den Inhalt der Kon- vention gehabt (act. 2, Rz. 39). 4.1.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dringen nicht durch. Gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO ist lediglich eine fortlaufende, sinngemässe Protokollierung verlangt (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235, N 29). Ausführungen tat- sächlicher Natur müssen nur dem wesentlichen Inhalt nach protokolliert werden und dies auch nur insoweit, als sich die Fakten nicht bereits anderweitig aus den Akten ergeben (BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235, N 29, 31 ff.; OFK ZPO-ENGLER, 3. Aufl. 2023, Art. 235, N 4). Das Protokoll hat Gewähr dafür zu bie- ten, dass die wesentlichen Ausführungen ohne Verzerrungen und ihrem Sinngehalt nach vollständig aufgezeichnet werden (BSK ZPO-WILLISEGGER,
4. Aufl. 2024, Art. 235, N 32). Auf eine wortgetreue Wiedergabe der Parteiäusse- rungen an der Verhandlung gibt das Gesetz jedoch keinen Anspruch (BSK ZPO- WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235, N 29, 43). Ein Wortprotokoll kann daher auch nicht auf dem Weg der Protokollberichtigung erzwungen werden (BSK ZPO- WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 235, N 29). Das Protokoll darf sich auf jene Punkte beschränken, die als für den Verfahrensausgang im Einzelfall erheblich erscheinen (BGer vom 31. Januar 2011, 4A_571/2010, E. 2.1 m.w.H.; BOH- NET/DROESE, Präjudizienbuch ZPO, 2018, Art. 235 N 1, 3 m.w.H.). Den vorgenannten Grundsätzen ist die Vorinstanz nachgekommen. Für das Scheidungsurteil und die Genehmigung der Scheidungskonvention war wesent- lich, dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie die Konvention in allen Punk- ten verstanden habe und damit einverstanden sei, bejahte und die Frage, ob sie noch etwas ergänzen wolle, verneinte. Entgegen der Beschwerdeführerin beste- hen keine Anhaltspunkte, dass die Genehmigung der Scheidungskonvention auf- grund der Äusserungen, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich protokollieren möchte, zu verweigern gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin relevante Zweifel oder einen Vorbehalt angebracht hätte, ist, auch wenn die Aussagen mit dem Wortlaut protokolliert worden wären, den die Beschwerdeführerin in ihren Protokollberichtigungsbegehren d) und i) bzw. Ziffer 4 und 9 angibt, nicht ersicht- lich. Die Protokollierung der Vorinstanz ist zwar knapp gehalten, enthält aber den-
- 10 - noch den wesentlichen Erklärungsinhalt und entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. Abzuweisen ist das Protokollberichtigungsbegehren i) bzw. Ziffer 9 auch, so- weit es darauf abzielt, eine Protokollnotiz zu ergänzen, wonach die Beschwerde- führerin verlegen gelacht habe. Die Beurteilung, ob es sich tatsächlich um einen "verlegenen, unsicheren Lacher" handelt, wie es die Beschwerdeführerin behaup- tet, würde eine Interpretation verlangen, welche mit erheblichen Unsicherheiten verbunden wäre. Die Vorinstanz weist daher – auch im Zusammenhang mit dem Protokollberichtigungsbegehren d) bzw. Ziffer 4 – zu Recht darauf hin, dass spon- tane, nicht entscheidrelevante Gefühlsäusserungen vom psychologisch nicht ge- schulten Gericht nicht zu protokollieren sind. Mit dieser zutreffenden Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht auseinander. Hinsichtlich des Protokollberichtigungsbegehrens d) bzw. Ziffer 4 weist die Vorinstanz zusätzlich darauf hin, dass im Protokoll bereits vermerkt sei, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin sei (act. 6, S. 5). Da es keine Hinweise dazu gibt, dass sich am Alleineigentum der Beschwerdeführerin im Rahmen der Betreuung im Nest- modell etwas ändern wird, erscheint es entbehrlich, die diesbezügliche Nachfrage der Richterin im vorinstanzlichen Verfahren ins Protokoll aufzunehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Protokollierung Einfluss auf die Genehmigung der Scheidungskonvention hätte. Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin aus den in Rz. 29 f. der Be- schwerde genannten Dokumenten nichts für sich ableiten kann. Sowohl das E- Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024 (act. 4/6) als auch der Wi- derruf der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2024 (act. 4/7) erfolgten nach der Verhandlung vom 9. Dezember 2024 und konnten damit von Vornherein nicht in die Protokollierung einfliessen. Eine Rechtsverletzung der Vorinstanz ist nicht auszumachen. Das Protokollberichtigungsbegehren wurde in diesen Punkten zu Recht abgewiesen. 4.2.
- 11 - 4.2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Abweisung des Protokoll- berichtigungsbegehrens j) (vgl. act. 6, S. 3) bzw. Ziffer 10 (vgl. act. 4/4, S. 3) so- wie der weiteren Protokollberichtigungsbegehren zufolge fehlender Entscheidrele- vanz (act. 2, Rz. 40 f.). Das Protokollberichtigungsbegehren j) bzw. Ziffer 10 zielt auf die Ergänzung einer Protokollnotiz ab, wonach die Richterin die Auffassung geäussert habe, die Kinderanhörung sei aus ihrer Sicht eher nicht notwendig und die Parteien dürften die Kinder gerne in diese Richtung informieren. Zur Begrün- dung führt die Beschwerdeführerin aus, die Ergänzung sei entscheidrelevant, weil einmal mehr aufgezeigt werde, dass die Vorinstanz die Anhörung und ihre Pflicht, die Konvention gemäss Art. 279 ZPO und gemäss anwendbarem Kindsrecht von Amtes wegen zu prüfen, nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt habe. An- dernfalls hätte die Vorinstanz die Eltern nicht darauf hingewiesen, sie sollten die Kinder dahingehend beeinflussen, dass sie auf ihr Recht, angehört zu werden, verzichten. Es hinterlasse durchgängig den Eindruck, die Vorinstanz habe die An- hörung und Genehmigung möglichst rasch durchführen wollen. Diese habe insge- samt gerade mal eine halbe Stunde gedauert. Anlässlich der Anhörung hätte sich die Vorinstanz überzeugen müssen, dass das – im Entscheidfall nie zur Anwen- dung kommende – Nestmodell in der im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Eigentumswohnung für die Kinder und Eltern langfristig die beste oder mindestens eine angemessene Lösung sei. Es sei kaum vorstellbar, dass sich die Vorinstanz in der Anhörungszeit und aufgrund der wenigen Fragen, ein umfassen- des Bild habe machen können, welches es ihr ermöglicht habe, sicherzustellen, dass die Vereinbarung auf einem freien Wille der Parteien beruht habe. Zur kon- kreten Umsetzung des Nestmodells und zur möglichen Anpassbarkeit seien keine Fragen gestellt worden (act. 2, Rz. 40 f.). Es sei der Eindruck entstanden, die Vor- instanz habe keine Büchse der Pandora öffnen und die Vereinbarung nicht durch zu viele Fragen gefährden wollen (act. 2, Rz. 41). 4.2.2. Auch diese Beanstandungen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das vorinstanzliche Verfahren sei zu rasch durchgeführt worden und es seien zu wenig Fragen gestellt worden, um sich hinsichtlich des Kindeswohls und des Willens der Parteien ein umfassendes Bild zu machen, hat dies nichts mit der Protokollierung bzw. deren Berichtigung
- 12 - zu tun, sodass darüber in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich durch die Aufnahme einer Protokollnotiz, wonach die Richterin die Auffassung geäussert habe, eine Kinderanhörung sei aus ihrer Sicht nicht zwingend erforderlich, da man ja eine gute Lösung für die Kinder ge- funden habe und es daher in Ordnung sei, dies den Kindern entsprechend erklä- ren könne (vgl. act. 4/4, S. 3), etwas am Verfahrensausgang ändern würde. Eine solche Äusserung würde im Übrigen eher unterstreichen, dass die Richterin im Rahmen der Anhörung der Parteien zur Überzeugung gelangt ist, das von ihnen vorgeschlagene Nestmodell entspreche ihrem ausdrücklichen Willen. Eine Beein- flussung der Parteien kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführe- rin wäre es freigestanden, ihren Kindern dennoch eine Anhörung nahezulegen, was offensichtlich nicht erfolgt ist. Auch in diesem Punkt hat die Vorinstanz das Protokollberichtigungsgesuch zu Recht abgewiesen. 4.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin allgemein vorbringt, die Protokollberichti- gungsbegehren a)-g) sowie j) bis k) (vgl. act. 6, S. 2 f.) bzw. Ziffer 1-7 und Ziffer 10-11 (act. 4/4, S. 2 f.) seien entscheidrelevant und die ungenaue Protokollierung der Begehren a), b), c), e), f), g), j) und k) verhindere es, einen unverzerrten Ge- samteindruck des Sinngehalts zu erhalten, sind ihre Ausführungen zu pauschal und ungenau. Die Beschwerdeführerin hätte in der Beschwerde darzulegen ge- habt, inwiefern die Erfordernisse der Entscheidrelevanz und Wesentlichkeit gege- ben sind bzw. von der Vorinstanz zu Unrecht verneint wurden. Auch die behaup- tete Verzerrung des Gesamteindrucks bzw. des Sinngehalts erschliesst sich nicht. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den weite- ren Erwägungen der Vorinstanz zu diesen Protokollberichtigungsbegehren aus- einandersetzt (vgl. act. 6, S. 4 ff.). Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerde ist daher auch in diesen Punkten kein Erfolg beschieden. 4.3. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer verspäteten Einreichung des Protokollberichtigungsbegehrens ausge- gangen (act. 2, Rz. 15 ff.). Nachdem sich das Protokollberichtigungsgesuch wie gesehen ohnehin als unzulässig erweist, bzw. abzuweisen ist, erübrigen sich Aus- führungen zu dessen Rechtzeitigkeit.
- 13 - 4.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. a, c und d § 5 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umstän- den sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu ent- schädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2) sowie an das Bezirksge- richt Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten verbleiben zuhanden des Verfahrens LC250008 beim Obergericht Zürich.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
- 14 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: