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PC250004

Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil (Gewährung unentgeltliche Prozessführung)

Zürich OG · 2025-01-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 18. März 2020 hatte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Scheidungsklage gegen den Beklagten und Beschwerde- führer (fortan Beklagter) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) anhängig gemacht (vgl. FE200197-L; act. 6/8/1–164), welche sie – nach Durchführung diverser Verfahrensschritte – mit Erklärung vom 26. Juni 2023 zurückzog (act. 6/8/135). Mit Verfügung vom 25. September 2023 schrieb die Vor- instanz das Verfahren ab (act. 6/8/160). 1.2.1 Bereits mit Eingabe vom 26. Juni 2023 – also zeitgleich, wie sie den Rück- zug der Scheidungsklage erklärte – machte die Klägerin bei der Vorinstanz erneut ein Verfahren hängig, dieses Mal betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, mithin des Scheidungsurteils des Gerichts Jafari Sharia in C._____, Libanon, mit welchem die Ehe der Parteien am 30. Juni 2021 geschie- den worden war (act. 6/1 u. 6/4). Die Vorinstanz zog in der Folge u.a. die Akten des genannten Scheidungsverfahrens (vgl. FE200197-L; act. 6/8/1–164) bei. Im Rahmen der begründeten Klage stellte die Klägerin u.a. den Antrag, es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, eventuali- ter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 6/51 S. 5). In der Kla- geantwort beantragte der Beklagte ebenfalls die Leistung eines Prozesskosten- vorschusses durch die Klägerin, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/56). 1.2.2 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Gesuche der Parteien um Verpflichtung der jeweiligen Gegenpartei zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses sowie die eventualiter gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 5 [= act. 4/1 = act. 6/58]).

E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und stellt die folgenden An- träge (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/59/1).

- 3 - "1. Es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2024 mit der Geschäfts- Nr. FP230075-L/Z07 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Scheidungsverfahren zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten, RA X._____, D._____ AG, … [Adresse], beizugeben;

E. 2 Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten, RA X._____, D._____ AG, … [Adresse], beizugeben;

E. 2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die- ses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte No- ven (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 326 N 1).

E. 3 3.1.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 3.1.2 Mittellos ist eine Partei, wenn sie die erforderlichen Gerichtskosten nur be- zahlen kann, indem sie die Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht (z.B. BGE 128 I 225, E. 2.5.1

- 4 - m.w.H.). Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt zwar aufgrund deren verfahrensrechtlicher Natur die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Diese wird jedoch vorab beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und sodann durch die umfassende Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erge- bende Mittellosigkeit ist durch die gesuchstellende Partei umfassend, klar und gründlich offenzulegen, sowie möglichst zu belegen (BGer 4A_300/2024 vom

10. Juli 2024, E. 4.3.2.; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 119 N 6; ZK ZPO-EMMEL, 4. Aufl. 2024, Art. 119 N 6 m.w.H.). Die Mitwirkungspflicht erschöpft sich insbesondere nicht im Einreichen von Unterlagen, sondern erfordert auch er- läuternde Anmerkungen dazu, ist es doch nicht Sache des Gerichts, in den einge- reichten Unterlagen die relevanten Informationen herauszusuchen und zu inter- pretieren. Es ist Aufgabe der gesuchstellenden Partei – umso mehr, wenn sie an- waltlich vertreten ist – darzulegen, von welchem Einkommen und von welchem Existenzminimum sie ausgeht und ob sie über Vermögen verfügt. Die Verhält- nisse sind dann eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne auf- wändige Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstellenden Partei erhält (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 790 f. u. 794 ff., m.w.H.). Kommt die ge- suchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nach, ist ihr grundsätz- lich eine Frist zur Ergänzung des Gesuchs anzusetzen. Dies gilt indes nicht bei anwaltlich vertretenen Parteien; in ihrem Fall ist die Mitwirkungspflicht insofern verschärft, als ihnen bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesse- rung zu gewähren ist (vgl. z.B. BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.4; BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2 m.w.H.). Legt die gesuchstel- lende Partei ihre finanziellen Verhältnisse (auch innert Nachfrist) nicht offen und kommt damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). 3.2.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten ab, da dieser weder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargelegt noch durch Ein-

- 5 - reichung geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht habe, mithin seiner Mitwir- kungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Namentlich – so die Vorinstanz – verweise der Beklagte zur Begründung seiner Mittellosigkeit auf die Steuererklärungen 2021 bis 2023 sowie auf aktuelle Bankauszüge der ZKB per 31. Oktober 2024 und der Postfinance vom 1./2.Sep- tember 2024 (u.H.a. act. 6/57/2–4). Mit diesen Unterlagen sei die Mittellosigkeit des Beklagten indes nicht glaubhaft gemacht: Gemäss Steuererklärung 2023 be- ziehe der Beklagte eine Altersrente der AHV von jährlich Fr. 22'056.– bzw. monat- lich Fr. 1'838.– (u.H.a. act. 57/2 S. 2 sowie beigelegter Steuerausweis der AHV), wobei nicht ersichtlich sei, auf welches Konto diese Rente überwiesen werde; das Konto der ZKB weise im eingereichten Monat Oktober 2024 jedenfalls keinen ent- sprechenden Eingang auf (u.H.a. act. 57/3). Beim Konto der Postfinance handle es sich um ein Geschäftskonto, welches auf die E._____ laute. Diesbezüglich habe der Beklagte lediglich eine Saldobestätigung per 1./2. September 2024 ein- gereicht. Im Jahr 2020 habe der Beklagte indes zusätzlich über ein Privatkonto bei der Postfinance verfügt. Von diesem sei kein aktueller Auszug eingereicht worden. Weitere Kontoauszüge lägen nicht bei den Akten. Damit sei davon aus- zugehen, dass die AHV-Rente auf ein Konto überwiesen werde, welches nicht zu den Akten gereicht worden sei, womit der Beklagte seine finanzielle Situation nicht hinreichend belegt habe. Hinzu komme, dass der Beklagte im durch Rückzug erledigten Scheidungs- verfahren Auszüge verschiedener Konti bei der Bank Audi in C._____/Libanon eingereicht habe, welche auf ihn lauteten bzw. an welchen er beteiligt sei (u.H.a. act. 6/8/96/3–5). Diesen Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass ein auf den Be- klagten alleine lautendes Konto im Juni 2019 ein Guthaben von USD 429'152.13 aufgewiesen habe. Auf einem auf den Beklagten und die Kinder F._____ und G._____ lautenden Konto habe sodann im Juni 2019 ein Guthaben von USD 1'004'966.31 gelegen. Am 21. Juni 2019 seien USD 1'000'000.– in eine Festgeldanlage geflossen, welche am 21. Dezember 2019 nebst Zins auf das er- wähnte Konto zurückerstattet worden seien. Gleichentags seien USD 888'000.– erneut in einer Festgeldanlage angelegt worden. Nach deren Rückerstattung am

21. März 2020 sei das um den Zins vermehrte Guthaben bis Ende des Jahres

- 6 - 2020 auf dem Konto verblieben (u.H.a. act. 6/8/96/5). Aus diesen Vermögensflüs- sen gehe klar hervor, dass der Beklagte jedenfalls noch während des Schei- dungsverfahrens im Libanon über hohe Kontoguthaben verfügt habe bzw. daran beteiligt gewesen sei. Die im Scheidungsverfahren eingereichten Auszüge der Konten bei der Bank Audi umfassten indes nur die Zeit bis und mit 1. Januar

2021. Im vorliegenden Verfahren seien weder weitere Dokumente bezüglich die- ser Kontoguthaben eingereicht noch Ausführungen zum Verbleib des Guthabens gemacht worden, woraus sich wiederum ergebe, dass der Beklagte seine finanzi- elle Situation nicht umfassend dargelegt habe (act. 5 E. 3.3.). 3.2.2 Der Beklagte trägt vor (vgl. act. 2), die eingereichten Steuererklärungen, die sowohl das Einkommen als auch die Vermögensverhältnisse offen legen würden, sowie ein aktueller Auszug aus dem Privatkonto, seien mehr als geeignet, seine Mittellosigkeit glaubhaft zu machen, ermöglichten sie doch einen umfassenden und transparenten Einblick. Indem die Vorinstanz trotz Vorliegen der Steuererklä- rungen 2018 bis 2023 nur auf die Steuererklärungen 2021 bis 2023 eingegangen sei, entstehe der Eindruck, die Vorinstanz habe die eingereichten Unterlagen nicht umfassend und sorgfältig analysiert. Im Weiteren macht der Beklagte Ausführungen zu seiner finanziellen Situa- tion: So sei er Rentner und lebe fast ausschliesslich von seiner geringen Alters- rente von monatlich brutto Fr. 1'790.50, im Jahr 2023 von Fr. 1'838.–. Lediglich kleinere Beträge stammten teilweise aus selbständiger Erberbstätigkeit, wie aus den Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2023 hervorgehe. Aus den Steuerer- klärungen lasse sich sein Gesamteinkommen der Jahre 2018 bis 2023 entneh- men; der Beklagte nennt in der Beschwerdeschrift die jeweiligen Werte (a.a.O., Rz. 11), wobei das Einkommen im Jahr 2023 einen Tiefpunkt erreicht habe. Seit dem Jahr 2024 arbeite er – der 79-jährige Beklagte – nicht mehr. Die Altersrente reiche kaum zur Deckung seines Lebensunterhaltes aus, weshalb er überwiegend von seinem angesparten Vermögen leben müsse. Aus den Steuererklärungen 2018 bis 2023 und den dort angegebenen Vermögenswerten sei entsprechend die Schrumpfung seines Vermögens ersichtlich; der Beklagte nennt die jeweilige Höhe seines Vermögens in den genannten Jahren (a.a.O., Rz. 13). Dieses Ver-

- 7 - mögen umfasse indes nicht nur sein Privatvermögen, sondern auch das Ge- schäftsvermögen der E._____ en liquidation, zudem den Erneuerungsfonds der Liegenschaft. Im Jahr 2023 betrage das tatsächliche Vermögen per 31. Dezember 2023 noch lediglich Fr. 13'126.–. Sodann habe er Schulden in Höhe von Fr. 46'000.–. Nicht zu berücksichtigen sei sein Vermögen aus der Liegenschaft, da ihm nur die Hälfte derselben gehöre und er darum nicht darüber verfügen könne. Zu berücksichtigen seien zudem die erheblichen anfallenden Gesundheits- kosten. Er verfüge einzig über das Privatkonto bei der ZKB. Daher sei die Aussage, wonach nicht nachvollzogen werden könne, wohin die Altersrente überwiesen werde, falsch. Der Schluss, die AHV würde auf ein nicht deklariertes Konto über- wiesen, sei unbegründet. Belegt sei sodann, dass sich auf dem genannten Konto bei der ZKB lediglich Fr. 1'876.59 befänden. Das Privatkonto bei der Postfinance sei sodann am 27. Juli 2021 aufgelöst worden, was aus der Steuererklärung des Jahres 2021 hervorgehe. Festzuhalten sei sodann, dass bei der unentgeltlichen Rechtspflege grund- sätzlich seine aktuelle finanzielle Situation zu überprüfen sei. Dass zur Darstel- lung der gegenwärtigen finanziellen Situation die veralteten Unterlagen aus dem durch Rückzug erledigten Scheidungsverfahren zu den USD-Konten herangezo- gen würden, sei nicht angemessen und nicht sachgerecht. Es könne von ihm nicht verlangt werden, Auszüge von Konten vorzulegen, welche nicht existierten. Die Klageantwort vom 25. November 2024 verdeutliche umfassend die aktuelle fi- nanzielle Situation des Beklagten (act. 2 Rz. 9 ff.). 3.3.1 Wenn der Beklagte der Vorinstanz im Rahmen seiner Beschwerde vorwirft, die eingereichten Unterlagen nicht hinreichend geprüft und analysiert zu haben, so verkennt er, dass es in erster Linie an ihm war, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Es ist wie gezeigt nicht Sache des Gerichts, anhand der Unterlagen die relevanten Informationen selbst zu suchen und zusammenzutragen. Eine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhält- nisse erfolgte durch den anwaltlich vertretenen Beklagten nicht: Die Begründung

- 8 - seines vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gegenseite, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, erfolgte im Rahmen der Klageantwort in Ziff. IV.A. unter dem Titel "Zu den Verfahrensanträgen" (vgl. act. 6/56 S. 3 f.). Die sich dort findende Be- gründung war äusserst knapp. Der Beklagte legte zu seiner finanziellen Situation lediglich dar, eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'778.– zu beziehen. Damit könne er seinen eigenen Bedarf nicht decken. Er lebe von seinem Vermögen, was zu einem grossen Vermögensverzehr führe. Als "Beweis" verweist der Be- klagte pauschal auf seine Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2023, auf ein "ZKB Privatkonto 1 Auszug per 31. Oktober 2024" und auf einen Auszug "Postfi- nance 2, Auszug per 2. September 2024". Der Beklagte gibt nur punktuell Einblick in seine finanzielle Situation und be- ziffert die Höhe seiner AHV-Rente. Zu seinem Bedarf oder zur Höhe seines Ver- mögens (von welchem er nach eigenen Angaben zehrt) äussert er sich mit kei- nem Wort. Eine derartige Begründung ist ungenügend. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte im Beschwerdeverfahren geltend macht, seine finanziellen Ver- hältnisse ergäben sich hinreichend aus der Klageantwort. Er verkennt erneut, dass es nicht Sache der Vorinstanz ist, seine Behauptungen zur Hauptsache nach allfällig relevanten Informationen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu durchforsten. Hätte er die in der Hauptsache vorgetragenen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen im Rah- men seines prozessualen Gesuchs berücksichtigt haben wollen, wäre es an ihm gewesen, in der Gesuchsbegründung die zu berücksichtigenden Stellen zu be- zeichnen. Dies tat er nicht. Der Beklagte führte vor Vorinstanz lediglich aus, neben der Altersrente von seinem Vermögen zu leben, ohne konkrete Angaben zu seinen Vermögensver- hältnissen zu machen. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abweisen können, ohne sich mit den im Scheidungsverfahren dokumentierten Vermögensverhältnissen zu befas- sen. Nur weil sich die Vorinstanz mit den im Scheidungsverfahren dokumentierten Vermögensverhältnissen auseinandersetzte, kann der Beklagte seine Behauptun-

- 9 - gen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nachbessern, in- dem er ergänzende Ausführungen zu seiner finanziellen Situation macht. Auf seine erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Angaben braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, handelt es sich dabei doch um neue und da- mit nicht beachtliche Vorbringen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus unterlässt es der Beklagte nach wie vor, Angaben zu seinem konkreten Bedarf zu machen. Die von ihm behaupteten immensen Gesundheitskosten werden zudem weder beziffert, geschweige denn belegt. Weshalb zudem sein Vermögen aus der nun- mehr genannten Liegenschaft zur Frage der Mittellosigkeit nicht zu berücksichti- gen wäre, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt oder belegt. Der Beklagte offeriert an verschiedenen Stellen seine Parteibefragung als Beweismittel. Dabei scheint er zu verkennen, dass ein Beweisverfahren nicht dazu dient, ungenü- gende oder ganz fehlende Behauptungen zu ersetzen (statt vieler: BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021, E. 2.3. m.w.H.). 3.3.2 Nach dem Gesagten war es nicht nötig, dass sich die Vorinstanz von sich aus mit den Vermögensverhältnissen des Beklagten aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Scheidungsakten befasste und auf allfällige Ungereimtheiten hinwies. Dass sie dies trotzdem tat, ändert nichts daran, dass der Beklagte sein Gesuch ungenügend begründet hat und dieses bereits deshalb abzuweisen war. Entsprechend muss hier auch nicht darauf eingegangen werden, ob die Vor- instanz – wie vom Beklagten geltend gemacht – zu Unrecht auf das Bestehen weiterer, nicht deklarierter Konten schloss, die Steuererklärungen zu ungenau "analysierte" oder zu Unrecht "veraltete" Unterlagen aus dem erledigten Schei- dungsverfahren berücksichtigte. Festzuhalten ist aber doch zuhanden des Beklagten, dass es sich mit Blick auf die unbestrittenermassen vor wenigen Jahren noch bestehenden erheblichen Vermögenswerte, welche sich aus den Akten des Scheidungsverfahrens ergaben, geradezu aufgedrängt hätte, sich von sich aus zu deren Verbleib zu äussern. Dass er dies nicht tat, ist als weiteres Zeichen der unvollständige Deklaration sei- ner Vermögensverhältnisse und damit als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu werten. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beizug der Akten des Schei-

- 10 - dungsverfahrens gleich zu Beginn des Verfahrens betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils erfolgte (vgl. act. 6/8), der Beklagte sich gegen diesen Beizug auch nicht wehrte und er in die vorinstanzlichen Akten (inklusive Akten des Scheidungsverfahrens) auch Einsicht nahm (vgl. act. 6/20 u. 6/22). Die Akten des Scheidungsverfahrens samt den Dokumenten zu den Konten in C._____ waren entsprechend Bestandteil der vorinstanzlichen Akten.

E. 3.4 Zusammengefasst kam der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht vor Vorin- stanz ungenügend nach. Da er anwaltlich vertreten war, erübrigte es sich, ihm Frist zur Verbesserung anzusetzen. Die Abweisung des Gesuchs durch die Vor- instanz erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Der Beklagte stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, er- weist sich das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren ist abzuweisen.

E. 4.2 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Be- schwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Da der Beklagte im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen.

E. 4.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und der Klägerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 11 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beklagten und Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die 8. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Zürich, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer eGeschäfts-Nr.: PC250004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 31. Januar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr., LL.M. Y._____, betreffend Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil (Gewährung unent- geltliche Prozessführung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (8. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2024; Proz. FP230075

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Eingabe vom 18. März 2020 hatte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) eine Scheidungsklage gegen den Beklagten und Beschwerde- führer (fortan Beklagter) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) anhängig gemacht (vgl. FE200197-L; act. 6/8/1–164), welche sie – nach Durchführung diverser Verfahrensschritte – mit Erklärung vom 26. Juni 2023 zurückzog (act. 6/8/135). Mit Verfügung vom 25. September 2023 schrieb die Vor- instanz das Verfahren ab (act. 6/8/160). 1.2.1 Bereits mit Eingabe vom 26. Juni 2023 – also zeitgleich, wie sie den Rück- zug der Scheidungsklage erklärte – machte die Klägerin bei der Vorinstanz erneut ein Verfahren hängig, dieses Mal betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils, mithin des Scheidungsurteils des Gerichts Jafari Sharia in C._____, Libanon, mit welchem die Ehe der Parteien am 30. Juni 2021 geschie- den worden war (act. 6/1 u. 6/4). Die Vorinstanz zog in der Folge u.a. die Akten des genannten Scheidungsverfahrens (vgl. FE200197-L; act. 6/8/1–164) bei. Im Rahmen der begründeten Klage stellte die Klägerin u.a. den Antrag, es sei der Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, eventuali- ter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 6/51 S. 5). In der Kla- geantwort beantragte der Beklagte ebenfalls die Leistung eines Prozesskosten- vorschusses durch die Klägerin, eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/56). 1.2.2 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Gesuche der Parteien um Verpflichtung der jeweiligen Gegenpartei zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses sowie die eventualiter gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 5 [= act. 4/1 = act. 6/58]). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 17. Januar 2025 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und stellt die folgenden An- träge (act. 2; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/59/1).

- 3 - "1. Es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2024 mit der Geschäfts- Nr. FP230075-L/Z07 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Scheidungsverfahren zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten, RA X._____, D._____ AG, … [Adresse], beizugeben;

2. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Prozessführung für das erstinstanzliche Scheidungsverfahren zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten, RA X._____, D._____ AG, … [Adresse], beizugeben;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MwSt.] zu Lasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–59). Die Sache ist spruchreif. 2. 2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die- ses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte No- ven (BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 326 N 1). 3. 3.1.1 Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 3.1.2 Mittellos ist eine Partei, wenn sie die erforderlichen Gerichtskosten nur be- zahlen kann, indem sie die Mittel heranzieht, die sie eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie braucht (z.B. BGE 128 I 225, E. 2.5.1

- 4 - m.w.H.). Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt zwar aufgrund deren verfahrensrechtlicher Natur die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Diese wird jedoch vorab beschränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und sodann durch die umfassende Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erge- bende Mittellosigkeit ist durch die gesuchstellende Partei umfassend, klar und gründlich offenzulegen, sowie möglichst zu belegen (BGer 4A_300/2024 vom

10. Juli 2024, E. 4.3.2.; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 119 N 6; ZK ZPO-EMMEL, 4. Aufl. 2024, Art. 119 N 6 m.w.H.). Die Mitwirkungspflicht erschöpft sich insbesondere nicht im Einreichen von Unterlagen, sondern erfordert auch er- läuternde Anmerkungen dazu, ist es doch nicht Sache des Gerichts, in den einge- reichten Unterlagen die relevanten Informationen herauszusuchen und zu inter- pretieren. Es ist Aufgabe der gesuchstellenden Partei – umso mehr, wenn sie an- waltlich vertreten ist – darzulegen, von welchem Einkommen und von welchem Existenzminimum sie ausgeht und ob sie über Vermögen verfügt. Die Verhält- nisse sind dann eindeutig und vollständig dargestellt, wenn das Gericht ohne auf- wändige Nachforschungen einen Überblick über die finanzielle Gesamtsituation der gesuchstellenden Partei erhält (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 790 f. u. 794 ff., m.w.H.). Kommt die ge- suchstellende Partei ihrer Mitwirkungspflicht ungenügend nach, ist ihr grundsätz- lich eine Frist zur Ergänzung des Gesuchs anzusetzen. Dies gilt indes nicht bei anwaltlich vertretenen Parteien; in ihrem Fall ist die Mitwirkungspflicht insofern verschärft, als ihnen bei mangelhaften Gesuchen keine Nachfrist zur Verbesse- rung zu gewähren ist (vgl. z.B. BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.4; BGer 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 4.1.2 m.w.H.). Legt die gesuchstel- lende Partei ihre finanziellen Verhältnisse (auch innert Nachfrist) nicht offen und kommt damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). 3.2.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten ab, da dieser weder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargelegt noch durch Ein-

- 5 - reichung geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht habe, mithin seiner Mitwir- kungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Namentlich – so die Vorinstanz – verweise der Beklagte zur Begründung seiner Mittellosigkeit auf die Steuererklärungen 2021 bis 2023 sowie auf aktuelle Bankauszüge der ZKB per 31. Oktober 2024 und der Postfinance vom 1./2.Sep- tember 2024 (u.H.a. act. 6/57/2–4). Mit diesen Unterlagen sei die Mittellosigkeit des Beklagten indes nicht glaubhaft gemacht: Gemäss Steuererklärung 2023 be- ziehe der Beklagte eine Altersrente der AHV von jährlich Fr. 22'056.– bzw. monat- lich Fr. 1'838.– (u.H.a. act. 57/2 S. 2 sowie beigelegter Steuerausweis der AHV), wobei nicht ersichtlich sei, auf welches Konto diese Rente überwiesen werde; das Konto der ZKB weise im eingereichten Monat Oktober 2024 jedenfalls keinen ent- sprechenden Eingang auf (u.H.a. act. 57/3). Beim Konto der Postfinance handle es sich um ein Geschäftskonto, welches auf die E._____ laute. Diesbezüglich habe der Beklagte lediglich eine Saldobestätigung per 1./2. September 2024 ein- gereicht. Im Jahr 2020 habe der Beklagte indes zusätzlich über ein Privatkonto bei der Postfinance verfügt. Von diesem sei kein aktueller Auszug eingereicht worden. Weitere Kontoauszüge lägen nicht bei den Akten. Damit sei davon aus- zugehen, dass die AHV-Rente auf ein Konto überwiesen werde, welches nicht zu den Akten gereicht worden sei, womit der Beklagte seine finanzielle Situation nicht hinreichend belegt habe. Hinzu komme, dass der Beklagte im durch Rückzug erledigten Scheidungs- verfahren Auszüge verschiedener Konti bei der Bank Audi in C._____/Libanon eingereicht habe, welche auf ihn lauteten bzw. an welchen er beteiligt sei (u.H.a. act. 6/8/96/3–5). Diesen Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass ein auf den Be- klagten alleine lautendes Konto im Juni 2019 ein Guthaben von USD 429'152.13 aufgewiesen habe. Auf einem auf den Beklagten und die Kinder F._____ und G._____ lautenden Konto habe sodann im Juni 2019 ein Guthaben von USD 1'004'966.31 gelegen. Am 21. Juni 2019 seien USD 1'000'000.– in eine Festgeldanlage geflossen, welche am 21. Dezember 2019 nebst Zins auf das er- wähnte Konto zurückerstattet worden seien. Gleichentags seien USD 888'000.– erneut in einer Festgeldanlage angelegt worden. Nach deren Rückerstattung am

21. März 2020 sei das um den Zins vermehrte Guthaben bis Ende des Jahres

- 6 - 2020 auf dem Konto verblieben (u.H.a. act. 6/8/96/5). Aus diesen Vermögensflüs- sen gehe klar hervor, dass der Beklagte jedenfalls noch während des Schei- dungsverfahrens im Libanon über hohe Kontoguthaben verfügt habe bzw. daran beteiligt gewesen sei. Die im Scheidungsverfahren eingereichten Auszüge der Konten bei der Bank Audi umfassten indes nur die Zeit bis und mit 1. Januar

2021. Im vorliegenden Verfahren seien weder weitere Dokumente bezüglich die- ser Kontoguthaben eingereicht noch Ausführungen zum Verbleib des Guthabens gemacht worden, woraus sich wiederum ergebe, dass der Beklagte seine finanzi- elle Situation nicht umfassend dargelegt habe (act. 5 E. 3.3.). 3.2.2 Der Beklagte trägt vor (vgl. act. 2), die eingereichten Steuererklärungen, die sowohl das Einkommen als auch die Vermögensverhältnisse offen legen würden, sowie ein aktueller Auszug aus dem Privatkonto, seien mehr als geeignet, seine Mittellosigkeit glaubhaft zu machen, ermöglichten sie doch einen umfassenden und transparenten Einblick. Indem die Vorinstanz trotz Vorliegen der Steuererklä- rungen 2018 bis 2023 nur auf die Steuererklärungen 2021 bis 2023 eingegangen sei, entstehe der Eindruck, die Vorinstanz habe die eingereichten Unterlagen nicht umfassend und sorgfältig analysiert. Im Weiteren macht der Beklagte Ausführungen zu seiner finanziellen Situa- tion: So sei er Rentner und lebe fast ausschliesslich von seiner geringen Alters- rente von monatlich brutto Fr. 1'790.50, im Jahr 2023 von Fr. 1'838.–. Lediglich kleinere Beträge stammten teilweise aus selbständiger Erberbstätigkeit, wie aus den Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2023 hervorgehe. Aus den Steuerer- klärungen lasse sich sein Gesamteinkommen der Jahre 2018 bis 2023 entneh- men; der Beklagte nennt in der Beschwerdeschrift die jeweiligen Werte (a.a.O., Rz. 11), wobei das Einkommen im Jahr 2023 einen Tiefpunkt erreicht habe. Seit dem Jahr 2024 arbeite er – der 79-jährige Beklagte – nicht mehr. Die Altersrente reiche kaum zur Deckung seines Lebensunterhaltes aus, weshalb er überwiegend von seinem angesparten Vermögen leben müsse. Aus den Steuererklärungen 2018 bis 2023 und den dort angegebenen Vermögenswerten sei entsprechend die Schrumpfung seines Vermögens ersichtlich; der Beklagte nennt die jeweilige Höhe seines Vermögens in den genannten Jahren (a.a.O., Rz. 13). Dieses Ver-

- 7 - mögen umfasse indes nicht nur sein Privatvermögen, sondern auch das Ge- schäftsvermögen der E._____ en liquidation, zudem den Erneuerungsfonds der Liegenschaft. Im Jahr 2023 betrage das tatsächliche Vermögen per 31. Dezember 2023 noch lediglich Fr. 13'126.–. Sodann habe er Schulden in Höhe von Fr. 46'000.–. Nicht zu berücksichtigen sei sein Vermögen aus der Liegenschaft, da ihm nur die Hälfte derselben gehöre und er darum nicht darüber verfügen könne. Zu berücksichtigen seien zudem die erheblichen anfallenden Gesundheits- kosten. Er verfüge einzig über das Privatkonto bei der ZKB. Daher sei die Aussage, wonach nicht nachvollzogen werden könne, wohin die Altersrente überwiesen werde, falsch. Der Schluss, die AHV würde auf ein nicht deklariertes Konto über- wiesen, sei unbegründet. Belegt sei sodann, dass sich auf dem genannten Konto bei der ZKB lediglich Fr. 1'876.59 befänden. Das Privatkonto bei der Postfinance sei sodann am 27. Juli 2021 aufgelöst worden, was aus der Steuererklärung des Jahres 2021 hervorgehe. Festzuhalten sei sodann, dass bei der unentgeltlichen Rechtspflege grund- sätzlich seine aktuelle finanzielle Situation zu überprüfen sei. Dass zur Darstel- lung der gegenwärtigen finanziellen Situation die veralteten Unterlagen aus dem durch Rückzug erledigten Scheidungsverfahren zu den USD-Konten herangezo- gen würden, sei nicht angemessen und nicht sachgerecht. Es könne von ihm nicht verlangt werden, Auszüge von Konten vorzulegen, welche nicht existierten. Die Klageantwort vom 25. November 2024 verdeutliche umfassend die aktuelle fi- nanzielle Situation des Beklagten (act. 2 Rz. 9 ff.). 3.3.1 Wenn der Beklagte der Vorinstanz im Rahmen seiner Beschwerde vorwirft, die eingereichten Unterlagen nicht hinreichend geprüft und analysiert zu haben, so verkennt er, dass es in erster Linie an ihm war, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Es ist wie gezeigt nicht Sache des Gerichts, anhand der Unterlagen die relevanten Informationen selbst zu suchen und zusammenzutragen. Eine umfassende Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhält- nisse erfolgte durch den anwaltlich vertretenen Beklagten nicht: Die Begründung

- 8 - seines vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gegenseite, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, erfolgte im Rahmen der Klageantwort in Ziff. IV.A. unter dem Titel "Zu den Verfahrensanträgen" (vgl. act. 6/56 S. 3 f.). Die sich dort findende Be- gründung war äusserst knapp. Der Beklagte legte zu seiner finanziellen Situation lediglich dar, eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'778.– zu beziehen. Damit könne er seinen eigenen Bedarf nicht decken. Er lebe von seinem Vermögen, was zu einem grossen Vermögensverzehr führe. Als "Beweis" verweist der Be- klagte pauschal auf seine Steuererklärungen der Jahre 2018 bis 2023, auf ein "ZKB Privatkonto 1 Auszug per 31. Oktober 2024" und auf einen Auszug "Postfi- nance 2, Auszug per 2. September 2024". Der Beklagte gibt nur punktuell Einblick in seine finanzielle Situation und be- ziffert die Höhe seiner AHV-Rente. Zu seinem Bedarf oder zur Höhe seines Ver- mögens (von welchem er nach eigenen Angaben zehrt) äussert er sich mit kei- nem Wort. Eine derartige Begründung ist ungenügend. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte im Beschwerdeverfahren geltend macht, seine finanziellen Ver- hältnisse ergäben sich hinreichend aus der Klageantwort. Er verkennt erneut, dass es nicht Sache der Vorinstanz ist, seine Behauptungen zur Hauptsache nach allfällig relevanten Informationen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu durchforsten. Hätte er die in der Hauptsache vorgetragenen Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen im Rah- men seines prozessualen Gesuchs berücksichtigt haben wollen, wäre es an ihm gewesen, in der Gesuchsbegründung die zu berücksichtigenden Stellen zu be- zeichnen. Dies tat er nicht. Der Beklagte führte vor Vorinstanz lediglich aus, neben der Altersrente von seinem Vermögen zu leben, ohne konkrete Angaben zu seinen Vermögensver- hältnissen zu machen. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz das Gesuch infolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abweisen können, ohne sich mit den im Scheidungsverfahren dokumentierten Vermögensverhältnissen zu befas- sen. Nur weil sich die Vorinstanz mit den im Scheidungsverfahren dokumentierten Vermögensverhältnissen auseinandersetzte, kann der Beklagte seine Behauptun-

- 9 - gen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht nachbessern, in- dem er ergänzende Ausführungen zu seiner finanziellen Situation macht. Auf seine erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Angaben braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, handelt es sich dabei doch um neue und da- mit nicht beachtliche Vorbringen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus unterlässt es der Beklagte nach wie vor, Angaben zu seinem konkreten Bedarf zu machen. Die von ihm behaupteten immensen Gesundheitskosten werden zudem weder beziffert, geschweige denn belegt. Weshalb zudem sein Vermögen aus der nun- mehr genannten Liegenschaft zur Frage der Mittellosigkeit nicht zu berücksichti- gen wäre, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt oder belegt. Der Beklagte offeriert an verschiedenen Stellen seine Parteibefragung als Beweismittel. Dabei scheint er zu verkennen, dass ein Beweisverfahren nicht dazu dient, ungenü- gende oder ganz fehlende Behauptungen zu ersetzen (statt vieler: BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021, E. 2.3. m.w.H.). 3.3.2 Nach dem Gesagten war es nicht nötig, dass sich die Vorinstanz von sich aus mit den Vermögensverhältnissen des Beklagten aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Scheidungsakten befasste und auf allfällige Ungereimtheiten hinwies. Dass sie dies trotzdem tat, ändert nichts daran, dass der Beklagte sein Gesuch ungenügend begründet hat und dieses bereits deshalb abzuweisen war. Entsprechend muss hier auch nicht darauf eingegangen werden, ob die Vor- instanz – wie vom Beklagten geltend gemacht – zu Unrecht auf das Bestehen weiterer, nicht deklarierter Konten schloss, die Steuererklärungen zu ungenau "analysierte" oder zu Unrecht "veraltete" Unterlagen aus dem erledigten Schei- dungsverfahren berücksichtigte. Festzuhalten ist aber doch zuhanden des Beklagten, dass es sich mit Blick auf die unbestrittenermassen vor wenigen Jahren noch bestehenden erheblichen Vermögenswerte, welche sich aus den Akten des Scheidungsverfahrens ergaben, geradezu aufgedrängt hätte, sich von sich aus zu deren Verbleib zu äussern. Dass er dies nicht tat, ist als weiteres Zeichen der unvollständige Deklaration sei- ner Vermögensverhältnisse und damit als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu werten. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beizug der Akten des Schei-

- 10 - dungsverfahrens gleich zu Beginn des Verfahrens betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils erfolgte (vgl. act. 6/8), der Beklagte sich gegen diesen Beizug auch nicht wehrte und er in die vorinstanzlichen Akten (inklusive Akten des Scheidungsverfahrens) auch Einsicht nahm (vgl. act. 6/20 u. 6/22). Die Akten des Scheidungsverfahrens samt den Dokumenten zu den Konten in C._____ waren entsprechend Bestandteil der vorinstanzlichen Akten. 3.4 Zusammengefasst kam der Beklagte seiner Mitwirkungspflicht vor Vorin- stanz ungenügend nach. Da er anwaltlich vertreten war, erübrigte es sich, ihm Frist zur Verbesserung anzusetzen. Die Abweisung des Gesuchs durch die Vor- instanz erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Der Beklagte stellt für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, er- weist sich das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren ist abzuweisen. 4.2 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Be- schwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Da der Beklagte im Beschwerdeverfahren unterliegt, wird er kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. 4.3 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, und der Klägerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 11 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten und Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- beiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die 8. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: