Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Im Scheidungsverfahren FE190078 des Bezirksgerichts Pfäffikon (nachfol- gend: Vorinstanz) wurde Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Verfügung vom 11. Juli 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand vom
21. Dezember 2021 bis 8. Juni 2022 des Klägers bestellt. Für die Zeit vom
25. Juni 2019 bis 20. Dezember 2021 sowie ab 8. Juni 2022 wurden für den Klä- ger zwei andere Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (act. 7/169). Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 7'760.75 (inkl. MwSt. und Auslagen). Diesem geltend gemachten Entschädigungsanspruch legte er ei- nen zeitlichen Aufwand von 31.80 Stunden und prozentuale Spesen von 3 % in Höhe von Fr. 209.90 zugrunde (act. 7/171). Mit Urteil vom 29. Dezember 2022 wurden die Ehe geschieden, die Teilvereinbarung der Parteien genehmigt, die Kinderbelange geregelt sowie die Kinderunterhaltseiträge festgelegt (act. 7/220). Mit Urteil vom 5. Dezember 2023 wies die Kammer eine dagegen erhobene Beru- fung ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz (act. 7/232). Mit Verfügung vom
E. 1.1 Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozess- kosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Be- schwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (zur Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2).
E. 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Prüfung der Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelin- stanz mühelos verstanden werden zu können. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Begründung konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4).
2. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3 E. 2 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den kantonalen Behörden bei der Bemessung der Entschädigung im Rah- men des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise
- 4 - gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Das gilt so- weit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom
18. Juni 2014 E. Ziff. II. 1.).
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
E. 3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe das Mandat in einem hochstrittigen Scheidungsverfahren ca. zwei Monate vor Weiterführung der mündlichen Hauptverhandlung übernommen. Wenn die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung salopp ausführe, dass es sich um ein Verfahren mit mittle- rem Schwierigkeitsgrad bzw. nicht um ein sehr aufwendiges Verfahren gehandelt habe, verschweige sie den entscheidenden Faktor. Die Akten, welche er [der Be- schwerdeführer] zugestellt erhalten habe, hätten hunderte von Seiten umfasst. Es habe Akten aus einem langwierigen strittigen Eheschutzverfahren, Akten der KESB und Akten des vorliegenden Scheidungsverfahrens gegeben. Es habe sich offensichtlich schon nur aufgrund der Aktenlage um ein sehr aufwändiges Verfah- ren gehandelt. Dieses Bündel an Akten habe er ca. zwei Monate vor der Fortset- zung der Hauptverhandlung auf dem Pult gehabt. Es sei unhaltbar und willkürlich, dass die Vorinstanz meine, dass sein Aufwand für die Einarbeitung und Vorberei- tung der Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht zu entschädigen sei. Die Vorinstanz verlange allen Ernstes, dass er [der Beschwerdeführer] sich nicht auf die Hauptverhandlung hätte vorbereiten sollen. Dies wäre mit seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Anwalt und ganz generell als unentgeltlicher Rechtsbeistand unvereinbar gewesen. Weiter komme hinzu, dass der Kläger bereits vor ihm un- entgeltlich anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Vorinstanz hätte dem Mandats- wechsel nicht zustimmen müssen oder hätte ihn [den Beschwerdeführer] von An- fang an darauf aufmerksam machen müssen, dass die Vorbereitungsaufwendun- gen völlig kostenlos erfolgen würden. Weiter verkenne die Vorinstanz mit dieser Begründung einen weiteren entscheidenden Umstand. Auch der Vorgängeranwalt hätte sich auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung vorbereiten müssen. Voll- ständige, detaillierte Aktenkenntnis werde von allen Beteiligten vorausgesetzt, an- sonsten eine speditive Verhandlung nicht denkbar sei (act. 2 Rz. 7 ff.).
- 5 -
E. 4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst den durch die Vorinstanz festge- legten Zeitaufwand (vgl. act. 2 Rz. 7).
E. 4.2 In Bezug auf den Zeitaufwand im Allgemeinen hielt die Vorinstanz fest, dass sich das Verfahren als mittelmässig aufwändig gestaltet habe. Dies sei einerseits auf die strittigen Kinderbelange, andererseits aber auch auf die lange Verfahrens- dauer von dreieinhalb Jahren zurückzuführen, wobei die Fortsetzung der Haupt- verhandlung mehrmals aufgrund einer längeren Erkrankung des ersten klägeri- schen Rechtsvertreters habe verschoben werden müssen. In Anbetracht des mitt- leren Schwierigkeitsgrades, des erhöhten Zeitaufwands und der Verantwortung erscheine eine Grundgebühr im mittleren Bereich des gemäss § 5 Abs. 1 Anw- GebV vorgegebenen Rahmens gerechtfertigt. Die Grundgebühr sei deshalb auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Eine Erhöhung im Sinne von § 5 Abs. 2 AnwGebV sei nicht angezeigt, da die vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Verfahren nicht aufwändig gestaltet hätten (act. 3 E. 7 f.).
E. 4.3 Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz somit den Umfang der Akten berücksichtigt. Sodann setzt sich der Beschwerdeführer mit den übrigen Kriterien zur für die Festlegung der Grundgebühr, nämlich dem Schwierigkeits- grad und der Verantwortung, in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Eine Überprüfung der Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 10'000.– festgesetzten Grundgebühr ist ohnehin ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer deren Höhe nicht rügt. Indes ist, wie sogleich aufgezeigt wird, der individuelle Aufwand des Beschwerdeführers innerhalb des durch die Grundgebühr festgelegten Rahmens zu berücksichtigen.
E. 5.1 Die Grundgebühr von Fr. 10'000.– deckt, wie die Vorinstanz korrekt aus- führte, die Begründung der Klage/Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der auf zwei (Halb-)Tage verteilten Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV; act. 3 E. 9). Sodann hielt die Vorinstanz ebenfalls zutreffend fest, dass die Gebühr
- 6 - bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen ist (act. 3 E. 9). Insoweit der Be- schwerdeführer eine Entschädigung für seinen effektiven Zeitaufwand geltend macht, ist daran zu erinnern, dass die Entschädigung im Zivilprozess keine reine Zeitaufwandentschädigung darstellt. Der effektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellun- gen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.).
E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Stunden für das Aktenstudium und die Vorbereitung sowie der Aufwand nach der Verhandlung veranschaulichen den von ihm betriebenen Zeitaufwand. Dieser ist aufgrund des Gesagten bei der Fest- setzung der Entschädigung aber nur bedingt ausschlaggebend (vgl. act. 2 Rz. 12; 14 und 15). Vielmehr ist zu prüfen, ob der gemäss Vorinstanz auf den Be- schwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 2'000.– an der Grundgebühr von Fr. 10'000.– vertretbar ist. Der Beschwerdeführer übernahm die Vertretung des Klägers erst für die Fortsetzung der Hauptverhandlung. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz, dass das Scheidungsverfahren zwar mehrere Jahre gedauert habe, sich die Unterhaltsberechnung aber doch noch sehr überschaubar präsentiert habe, einzig wirklich strittig sei die Leistungsfähigkeit des Klägers sowie das dem Kläger zumutbare hypothetische Einkommen gewesen (act. 3 E. 9). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. So hielt der Beschwerdeführer in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2022 denn auch fest, dass das Hauptthema der Verhandlung der Bericht über die Intensivabklärung D._____ sei und dass bezüglich Unterhaltsbeiträge und Güterrecht mit einer Aus- nahme an den bisherigen Ausführungen festgehalten werde (act. 7/121 S. 1 und Rz. 16). Indes ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er sich für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vorzubereiten hatte. Es geht nicht an, dass die Vorinstanz dem Mandatswechsel zustimmt, den Beschwerdeführer für die Einar- beitung aber nicht entschädigen will (vgl. act. 3 E. 9). Sodann ist entgegen der Vorinstanz eine Kürzung aufgrund vermeintlich von vornherein aussichtsloser und damit unnötiger Begehren nicht angebracht (vgl. act. 3 E. 9). Darüber hinaus wa-
- 7 - ren neben den von der Vorinstanz erwähnten finanziellen Eckpunkten vor allem die Kinderbelange strittig. In einer Gesamtbetrachtung erscheint es nach dem Ge- sagten angemessen, den Anteil des Beschwerdeführers an der Grundgebühr auf Fr. 4'500.– festzulegen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7% er- gibt dies insgesamt eine Entschädigung von Fr. 4'846.50.
E. 6 Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, es gebe keinen Grund, ihm die Spesen vorzuenthalten, welche er im Einklang mit der Praxis mit 3 % pauschal veranschlagt habe (act. 2 S. 5 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich unter Verweis auf die relevanten Bestimmungen der AnwGebV fest, der Beschwerdeführer habe weder eine Aufstellung der notwendigen Auslagen eingereicht noch die Zulässig- keit von prozentual angesetzten Spesen und deren Höhe begründet, weshalb kein Betrag für Auslagen (Spesen) zu vergüten sei (act. 3 E. 10). Mit seiner Argumen- tation setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen erledigen. Es ist in- des darauf hinzuweisen, dass nur notwendige Auslagen zu vergüten sind (§ 22 AnwGebV), weshalb eine pauschale Vergütung nicht in Frage kommt.
E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die Entschädigung für das vorin- stanzliche Verfahren ist auf Fr. 4'846.50 inkl. Mehrwertsteuer zu erhöhen. Im dar- über hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. III.
1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 5'606.75 (Fr. 7'760.75 [Beschwerdeantrag] abzüglich Fr. 2'154.– [Entscheid Vorinstanz]), wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'692.50 und damit gut zur Hälfte obsiegt. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 850.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AnwGebV). Die zweitinstanzlichen Pro- zesskosten sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens in der Höhe von Fr. 425.– aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit dem von ihm ge- leiteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 850.– (act. 10) zu verrechnen.
- 8 -
2. Der Beschwerdeführer verlangt für das vorliegende Verfahren eine ange- messene Entschädigung (act. 2 S. 1). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'606.75, dem bloss teilweisen Obsiegen und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9, § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend eine einfache Gebühr in der Höhe von rund Fr. 1'043.–. Bei einem Obsiegen zur Hälfte reduziert sich diese auf gerundet Fr. 522.–. Diese ist ihm aus der Staatskasse auszurichten. Für seine eigene Zeit ist der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb kein Mehrwertsteuerzuschlag auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Ein solcher wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 2. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. FE190078-H/Z8) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen im Verfahren FE190078 aus der Gerichtskasse wie folgt entschä- digt: Grundgebühr Fr. 4'500.– Barauslagen Fr. 0. – Zwischentotal Fr. 4'500.– 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 346.50 Total Fr. 4'846.50"
- Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.– festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu Fr. 425.– dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Im Übrigen (Fr. 425.–) werden die Kosten auf die Staats- kasse genommen. - 9 - Der Überschuss wird im Umfang von Fr. 425.– dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 522.– aus der Staatskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'606.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 29. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 2. Oktober 2024; Proz. FE190078 i.S. B._____/C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unent- geltlicher Rechtsbeistand von B._____
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Scheidungsverfahren FE190078 des Bezirksgerichts Pfäffikon (nachfol- gend: Vorinstanz) wurde Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Verfügung vom 11. Juli 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand vom
21. Dezember 2021 bis 8. Juni 2022 des Klägers bestellt. Für die Zeit vom
25. Juni 2019 bis 20. Dezember 2021 sowie ab 8. Juni 2022 wurden für den Klä- ger zwei andere Rechtsanwälte als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (act. 7/169). Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 7'760.75 (inkl. MwSt. und Auslagen). Diesem geltend gemachten Entschädigungsanspruch legte er ei- nen zeitlichen Aufwand von 31.80 Stunden und prozentuale Spesen von 3 % in Höhe von Fr. 209.90 zugrunde (act. 7/171). Mit Urteil vom 29. Dezember 2022 wurden die Ehe geschieden, die Teilvereinbarung der Parteien genehmigt, die Kinderbelange geregelt sowie die Kinderunterhaltseiträge festgelegt (act. 7/220). Mit Urteil vom 5. Dezember 2023 wies die Kammer eine dagegen erhobene Beru- fung ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz (act. 7/232). Mit Verfügung vom
2. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz für den Beschwerdeführer eine Gesamtent- schädigung von Fr. 2'154.– (inkl. MwSt.) fest (act. 7/243 = act. 3 = act. 6).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 fristgerecht (vgl. act. 7/247/1) Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und mir sei für meine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren FE190078 eine Entschädigung von CHF 7'760.75 zuzusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."
3. Der mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgemäss ein (act. 8; act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 7/1–248). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - II. 1. 1.1 Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozess- kosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Be- schwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (zur Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2). 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO), wozu namentlich die Prüfung der Angemessenheit gehört, und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelin- stanz mühelos verstanden werden zu können. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Begründung konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4).
2. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3 E. 2 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass den kantonalen Behörden bei der Bemessung der Entschädigung im Rah- men des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zukommt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise
- 4 - gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2). Das gilt so- weit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom
18. Juni 2014 E. Ziff. II. 1.).
3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er habe das Mandat in einem hochstrittigen Scheidungsverfahren ca. zwei Monate vor Weiterführung der mündlichen Hauptverhandlung übernommen. Wenn die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung salopp ausführe, dass es sich um ein Verfahren mit mittle- rem Schwierigkeitsgrad bzw. nicht um ein sehr aufwendiges Verfahren gehandelt habe, verschweige sie den entscheidenden Faktor. Die Akten, welche er [der Be- schwerdeführer] zugestellt erhalten habe, hätten hunderte von Seiten umfasst. Es habe Akten aus einem langwierigen strittigen Eheschutzverfahren, Akten der KESB und Akten des vorliegenden Scheidungsverfahrens gegeben. Es habe sich offensichtlich schon nur aufgrund der Aktenlage um ein sehr aufwändiges Verfah- ren gehandelt. Dieses Bündel an Akten habe er ca. zwei Monate vor der Fortset- zung der Hauptverhandlung auf dem Pult gehabt. Es sei unhaltbar und willkürlich, dass die Vorinstanz meine, dass sein Aufwand für die Einarbeitung und Vorberei- tung der Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht zu entschädigen sei. Die Vorinstanz verlange allen Ernstes, dass er [der Beschwerdeführer] sich nicht auf die Hauptverhandlung hätte vorbereiten sollen. Dies wäre mit seinen gesetzlichen Verpflichtungen als Anwalt und ganz generell als unentgeltlicher Rechtsbeistand unvereinbar gewesen. Weiter komme hinzu, dass der Kläger bereits vor ihm un- entgeltlich anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Vorinstanz hätte dem Mandats- wechsel nicht zustimmen müssen oder hätte ihn [den Beschwerdeführer] von An- fang an darauf aufmerksam machen müssen, dass die Vorbereitungsaufwendun- gen völlig kostenlos erfolgen würden. Weiter verkenne die Vorinstanz mit dieser Begründung einen weiteren entscheidenden Umstand. Auch der Vorgängeranwalt hätte sich auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung vorbereiten müssen. Voll- ständige, detaillierte Aktenkenntnis werde von allen Beteiligten vorausgesetzt, an- sonsten eine speditive Verhandlung nicht denkbar sei (act. 2 Rz. 7 ff.).
- 5 - 4. 4.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst den durch die Vorinstanz festge- legten Zeitaufwand (vgl. act. 2 Rz. 7). 4.2 In Bezug auf den Zeitaufwand im Allgemeinen hielt die Vorinstanz fest, dass sich das Verfahren als mittelmässig aufwändig gestaltet habe. Dies sei einerseits auf die strittigen Kinderbelange, andererseits aber auch auf die lange Verfahrens- dauer von dreieinhalb Jahren zurückzuführen, wobei die Fortsetzung der Haupt- verhandlung mehrmals aufgrund einer längeren Erkrankung des ersten klägeri- schen Rechtsvertreters habe verschoben werden müssen. In Anbetracht des mitt- leren Schwierigkeitsgrades, des erhöhten Zeitaufwands und der Verantwortung erscheine eine Grundgebühr im mittleren Bereich des gemäss § 5 Abs. 1 Anw- GebV vorgegebenen Rahmens gerechtfertigt. Die Grundgebühr sei deshalb auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Eine Erhöhung im Sinne von § 5 Abs. 2 AnwGebV sei nicht angezeigt, da die vermögensrechtlichen Streitigkeiten das Verfahren nicht aufwändig gestaltet hätten (act. 3 E. 7 f.). 4.3 Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz somit den Umfang der Akten berücksichtigt. Sodann setzt sich der Beschwerdeführer mit den übrigen Kriterien zur für die Festlegung der Grundgebühr, nämlich dem Schwierigkeits- grad und der Verantwortung, in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Eine Überprüfung der Höhe der von der Vorinstanz auf Fr. 10'000.– festgesetzten Grundgebühr ist ohnehin ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer deren Höhe nicht rügt. Indes ist, wie sogleich aufgezeigt wird, der individuelle Aufwand des Beschwerdeführers innerhalb des durch die Grundgebühr festgelegten Rahmens zu berücksichtigen. 5. 5.1 Die Grundgebühr von Fr. 10'000.– deckt, wie die Vorinstanz korrekt aus- führte, die Begründung der Klage/Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der auf zwei (Halb-)Tage verteilten Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 AnwGebV; act. 3 E. 9). Sodann hielt die Vorinstanz ebenfalls zutreffend fest, dass die Gebühr
- 6 - bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen ist (act. 3 E. 9). Insoweit der Be- schwerdeführer eine Entschädigung für seinen effektiven Zeitaufwand geltend macht, ist daran zu erinnern, dass die Entschädigung im Zivilprozess keine reine Zeitaufwandentschädigung darstellt. Der effektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellun- gen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). 5.2 Die vom Beschwerdeführer dargelegten Stunden für das Aktenstudium und die Vorbereitung sowie der Aufwand nach der Verhandlung veranschaulichen den von ihm betriebenen Zeitaufwand. Dieser ist aufgrund des Gesagten bei der Fest- setzung der Entschädigung aber nur bedingt ausschlaggebend (vgl. act. 2 Rz. 12; 14 und 15). Vielmehr ist zu prüfen, ob der gemäss Vorinstanz auf den Be- schwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 2'000.– an der Grundgebühr von Fr. 10'000.– vertretbar ist. Der Beschwerdeführer übernahm die Vertretung des Klägers erst für die Fortsetzung der Hauptverhandlung. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz, dass das Scheidungsverfahren zwar mehrere Jahre gedauert habe, sich die Unterhaltsberechnung aber doch noch sehr überschaubar präsentiert habe, einzig wirklich strittig sei die Leistungsfähigkeit des Klägers sowie das dem Kläger zumutbare hypothetische Einkommen gewesen (act. 3 E. 9). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. So hielt der Beschwerdeführer in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2022 denn auch fest, dass das Hauptthema der Verhandlung der Bericht über die Intensivabklärung D._____ sei und dass bezüglich Unterhaltsbeiträge und Güterrecht mit einer Aus- nahme an den bisherigen Ausführungen festgehalten werde (act. 7/121 S. 1 und Rz. 16). Indes ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er sich für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vorzubereiten hatte. Es geht nicht an, dass die Vorinstanz dem Mandatswechsel zustimmt, den Beschwerdeführer für die Einar- beitung aber nicht entschädigen will (vgl. act. 3 E. 9). Sodann ist entgegen der Vorinstanz eine Kürzung aufgrund vermeintlich von vornherein aussichtsloser und damit unnötiger Begehren nicht angebracht (vgl. act. 3 E. 9). Darüber hinaus wa-
- 7 - ren neben den von der Vorinstanz erwähnten finanziellen Eckpunkten vor allem die Kinderbelange strittig. In einer Gesamtbetrachtung erscheint es nach dem Ge- sagten angemessen, den Anteil des Beschwerdeführers an der Grundgebühr auf Fr. 4'500.– festzulegen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7% er- gibt dies insgesamt eine Entschädigung von Fr. 4'846.50.
6. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, es gebe keinen Grund, ihm die Spesen vorzuenthalten, welche er im Einklang mit der Praxis mit 3 % pauschal veranschlagt habe (act. 2 S. 5 f.). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich unter Verweis auf die relevanten Bestimmungen der AnwGebV fest, der Beschwerdeführer habe weder eine Aufstellung der notwendigen Auslagen eingereicht noch die Zulässig- keit von prozentual angesetzten Spesen und deren Höhe begründet, weshalb kein Betrag für Auslagen (Spesen) zu vergüten sei (act. 3 E. 10). Mit seiner Argumen- tation setzt sich der Beschwerdeführer nicht genügend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen erledigen. Es ist in- des darauf hinzuweisen, dass nur notwendige Auslagen zu vergüten sind (§ 22 AnwGebV), weshalb eine pauschale Vergütung nicht in Frage kommt.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist entsprechend teilweise gutzuheissen. Die Entschädigung für das vorin- stanzliche Verfahren ist auf Fr. 4'846.50 inkl. Mehrwertsteuer zu erhöhen. Im dar- über hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. III.
1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 5'606.75 (Fr. 7'760.75 [Beschwerdeantrag] abzüglich Fr. 2'154.– [Entscheid Vorinstanz]), wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'692.50 und damit gut zur Hälfte obsiegt. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 850.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AnwGebV). Die zweitinstanzlichen Pro- zesskosten sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens in der Höhe von Fr. 425.– aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) und mit dem von ihm ge- leiteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 850.– (act. 10) zu verrechnen.
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2. Der Beschwerdeführer verlangt für das vorliegende Verfahren eine ange- messene Entschädigung (act. 2 S. 1). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 5'606.75, dem bloss teilweisen Obsiegen und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9, § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend eine einfache Gebühr in der Höhe von rund Fr. 1'043.–. Bei einem Obsiegen zur Hälfte reduziert sich diese auf gerundet Fr. 522.–. Diese ist ihm aus der Staatskasse auszurichten. Für seine eigene Zeit ist der Beschwerdeführer nicht mehrwertsteuerpflichtig, weshalb kein Mehrwertsteuerzuschlag auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Ein solcher wurde im Übrigen auch nicht beantragt. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 2. Oktober 2024 (Geschäfts-Nr. FE190078-H/Z8) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen im Verfahren FE190078 aus der Gerichtskasse wie folgt entschä- digt: Grundgebühr Fr. 4'500.– Barauslagen Fr. 0. – Zwischentotal Fr. 4'500.– 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 346.50 Total Fr. 4'846.50"
2. Im Mehrbetrag wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.– festgesetzt.
4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu Fr. 425.– dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Im Übrigen (Fr. 425.–) werden die Kosten auf die Staats- kasse genommen.
- 9 - Der Überschuss wird im Umfang von Fr. 425.– dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
5. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 522.– aus der Staatskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'606.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: