Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Im Scheidungsverfahren zwischen B._____ (fortan: Klägerin) gegen C._____ (fortan: Beklagter) vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon (fortan: Vorinstanz) vertrat der Beschwerdeführer den Beklagten als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab 8. März 2023 (act. 5/85). Das erstinstanzliche Scheidungsverfahren dauerte vom 9. Dezember 2021 bis
16. April 2024 und damit knapp zweieinhalb Jahre. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 war den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und dem Beklagten Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (act. 5/46 Dispositiv-Ziff. 2). Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde der Antrag des Beklagten auf Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbei- stands bewilligt und ihm neu der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt (act. 5/85 Dispositiv-Ziff. 1 und 4).
E. 1.2 Vor Übernahme des Mandats durch den Beschwerdeführer fand am 4. Juli 2022 eine Einigungsverhandlung samt Verhandlung über vorsorgliche Massnah- men statt, anlässlich welcher die Parteien eine Konvention über vorsorgliche Massnahmen abschlossen (Prot. VI S. 8–11; act. 5/45). In der Funktion als unent- geltlicher Rechtsbeistand des Beklagten ab 8. März 2023 verfasste der Beschwer- deführer ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von 2 Seiten (ohne Deckblatt/Rechtsbegehren; act. 5/92), die Klageantwort von 16 Seiten (ohne Deckblatt/Rechtsbegehren; act. 5/107), ein Schreiben zu Unterlagen (act. 5/112), eine Stellungnahme zum Vorsorgeguthaben des Beklagten (act. 5/125) sowie ein Kurzschreiben zum Einverständnis zum Vergleichsvorschlag betreffend Vorsor- geausgleich (act. 5/148). Daneben nahm er an der zehnminütigen Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 13. Juli 2023 (Prot. VI S. 25) sowie an der rund fünfstündigen Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 (Prot. VI S. 31–47) teil. Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinba- rung über alle strittigen Fragen mit Ausnahme des Vorsorgeausgleichs ab (Prot. VI S. 47; act. 5/117). Nachträglich einigten sich die Parteien – basierend auf
- 3 - einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag (act. 5/143) – auch über den Vorsor- geausgleich (act. 5/147 und act. 5/150). Mit Urteil vom 16. April 2024 schloss die Vorinstanz das Verfahren ab (act. 5/154).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 28. April 2024 reichte der Beschwerdeführer der Vorin- stanz eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand (55.5 Stunden) und seine Ausla- gen (Fr. 348.80) als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten ein und bean- tragte die Zusprechung einer Gesamtentschädigung von Fr. 13'521.25 (inkl. MwSt.; act. 5/151 und act. 5/153). Mit Verfügung vom 22. August 2024 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten folgende Entschädigung zu (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/162): "Grundgebühr Fr. 8'000.– Auslagen Fr. 348.80 Zwischentotal Fr. 8'348.80 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 7'500.– Fr. 577.50 8.1% Mehrwertsteuer auf Fr. 848.80 Fr. 68.75 Total Fr. 8'995.05"
E. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. September 2024 Beschwerde (act. 2 und act. 3/1–3) mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
22. August 2024 (Geschäfts-Nr. FE210109-H) aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für seine anwaltlichen Bemühungen im Ehescheidungsprozess mit Fr. 12'000.00 Honorar sowie Fr. 348.80 Barauslagen zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer zu entschä- digen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–165) und dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 425.– angesetzt (act. 7). Dieser wurde fristgerecht geleis- tet (act. 9). Weiterungen sind nicht erforderlich, namentlich ist der unentgeltlich
- 4 - Verbeiständete praxisgemäss nicht anzuhören (vgl. OGer ZH PC220032 vom
9. Januar 2023 E. 1.3; OGer ZH PC200006 vom 29. April 2020 E. 1.5). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 16. September 2024 erfolgte innert der massgeblichen Frist von 10 Tagen (vgl. act. 2 i.V.m. act. 5/164/2; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) und enthält Anträge sowie eine Begründung. Der Be- schwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert (zur Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Rechtsbei- standes vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2 m.w.H). Die Prozess- voraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.2 Anzumerken ist, dass bei der Zustellung von Sendungen mittels Einschrei- ben und beigelegtem Empfangsschein, welche so routinemässig an Rechtsanwäl- te erfolgt, auf dem Empfangsschein das Datum des tatsächlichen Empfangs fest- zuhalten ist (dazu ausführlich OGer ZH RU190012 Beschluss vom 20. März 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer nannte in seiner Beschwerde als Empfangsdatum den 5. September 2024 (act. 2 S. 2), welches mit jenem der Sendungsverfolgung der Post übereinstimmt, welche zu den Akten genommen wurde (act. 10). Hinge- gen ist auf dem handschriftlich ausgefüllten Empfangsschein der 6. September 2024 vermerkt (act. 5/164/2), was offensichtlich nicht korrekt ist. Von weiteren Schritten, sprich von Meldungen an die zuständigen Behörden, ist vorliegend ab- zusehen, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf das tatsächli- che Empfangsdatum berief und somit zu seinen Gunsten nicht von einer Täu- schungsabsicht zwecks Verlängerung der Beschwerdefrist auszugehen ist.
E. 2.3 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen
- 5 - wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Ar- gumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motiv- substitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 3 Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in prozessualer Hinsicht, dass die Vor- instanz sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, indem sie ihm vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt habe. Sofern der Entschädigungsantrag des unentgeltlichen Rechtsver- treters innerhalb des von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Tarif- rahmens liege und eine Pauschalentschädigung festgelegt werden solle, welche dazu führe, dass der verfassungsmässig garantierte Minimalsatz unterschritten werde, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter darauf hingewiesen und ihm Ge- legenheit gegeben werden, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei. Vorliegend habe er einen Stundenaufwand von 55.5 Stunden gel- tend gemacht, was zum Minimalsatz von Fr. 180.–/Stunde eine Grundgebühr von Fr. 9'990.– ergebe, welche innerhalb des Tarifrahmens der Anwaltsgebührenver- ordnung liege. Da die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zur Not- wendigkeit des Zeitaufwands seiner detaillierten Honorarrechnung vor der pau- schalisierten Kürzung weitere Ausführungen zu deponieren, habe sie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Da eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich- kommen würde, handle es sich lediglich um einen Eventualantrag für den Fall der nicht vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde in der Sache (zum Ganzen: act. 2 Rz. 6).
E. 3.2 Obwohl als Eventualantrag formuliert, erweist es sich als sinnvoll, diesen vorab zu behandeln. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen rechtlichen
- 6 - Ausführungen implizit – durch nahezu wörtliche Wiedergabe – auf einen Ent- scheid der I. Zivilkammer der hiesigen Instanz (OGer ZH PC210051 vom 27. Ja- nuar 2022 [= ZR 121/2022 Nr. 38] E. 5.1). Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Be- schwerdeführer nach Einreichung seiner Honorarnote vor dem Entscheid über die Kürzung des Honorars nicht anhörte. Ob es sich in der hier vorliegenden Konstel- lation um eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs handelte oder der Beschwerdeführer bereits mit der Einreichung der Kostennote zur detaillierten Be- gründung des Honorars verpflichtet gewesen wäre, kann allerdings offen bleiben. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte nämlich ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt trotz des formellen Charakters des Anspruchs keinen Selbstzweck dar und es kann selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverlet- zung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, der zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 und 326 ZPO nur über eine eingeschränkte Kognition. Die hiesige II. Zivilkammer lässt indes im Be- schwerdeverfahren bei einer gerügten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise Noven zu, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. OGer ZH PQ240006 vom 28. März 2024 E. 4.2; OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023 E. 4.2; OGer ZH RU220062 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer konnte seine Einwände gegen die Kürzung des Honorars in seiner Beschwerde umfassend vortragen. Diese werden nachfolgend, soweit wesentlich, zu prüfen sein. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher im Beschwer- deverfahren geheilt, sodass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf be- deuten würde, was denn auch der Beschwerdeführer selbst einräumt. Somit dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Gehörsverletzung nicht durch.
- 7 -
E. 4 Rechtliche Grundlagen
E. 4.1 Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten liegt bei den Kantonen (vgl. Art. 96 ZPO). Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom
12. November 2007 E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen In- stanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II./1.; PC210028 vom
21. September 2021 E. 4.1.; PC240020 vom 15. November 2024 E. 4.3.1.). Im Kanton Zürich berechnet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
E. 4.2 In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Grundgebühr nach § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Bei der Festsetzung der Entschädigung im beschriebenen Rahmen sind der notwendige Zeitaufwand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierig- keit des Falles und die Verantwortung der Rechtsvertretung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechts- mittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Ver- handlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen,
- 8 - wobei die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens gleich hoch wie die Gebühr sein soll (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr ent- sprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen (§ 12 Abs. 2 Anw- GebV).
5. Bemessung der Grundgebühr 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass es sich bei den Kriterien der Schwierigkeit und der Verantwortung um zwei verschiedene Kriterien handle, welche gesondert zu berücksichtigen und zu werten seien und die Vorin- stanz in Willkür verfallen sei, wenn sie allein aus der Schwierigkeit des Eheschei- dungsprozesses die Verantwortung ableite. Die Verantwortung sei nicht im mittle- ren Bereich, sondern als sehr hoch einzustufen, da die Kinderbelange hochstrittig gewesen seien und die Klägerin bis zum Abschluss eines Teilvergleichs anläss- lich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 die Zusprechung der alleinigen elterlichen Sorge für die Tochter sowie ein Absehen von einem Besuchsrecht des Beklagten resp. nur ein minimales Besuchsrecht beantragt habe. Der Fall sei zu- dem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierig gewe- sen. So seien ausser den Unterhaltsansprüchen unter den Ehegatten sämtliche übrigen möglichen Streitpunkte bis zum Teilvergleich strittig gewesen. Sodann ha- be zur Schwierigkeit auch ein laufendes Strafverfahren gegen den Beklagten un- ter anderem wegen einem angeblichen Schwerverbrechen gegen den neuen Le- benspartner der Beklagten und wegen weiteren strafrechtlichen Vorwürfen der Klägerin zur Komplexität beigetragen. Deshalb sei die Grundgebühr mindestens im mittleren hohen Bereich, sprich bei Fr. 12'000.–, anzusetzen (zum Ganzen: act. 2 Rz. 7). 5.2. Die Vorinstanz erwog, die Grundgebühr sei gemäss § 5 AnwGebV unter Berücksichtigung der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands des An- walts sowie der Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– festzusetzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand stelle dabei lediglich ein Bemes- sungskriterium dar und grundsätzlich sei nicht der effektive, sondern nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der für die korrekte Mandatsführung notwendig gewe-
- 9 - sen sei. Unter Berücksichtigung, dass sich die Parteien in Bezug auf die Kinder- belange, vermögens- und nicht vermögensrechtlicher Natur, sowie über vermö- gensrechtliche Belange wie Güterrecht und Vorsorgeausgleich nicht einig gewe- sen seien, wobei die Anträge teilweise nicht weit auseinander gelegen hätten und schliesslich das Verfahren mit einer Vereinbarung habe abgeschlossen werden können, sei von einem mittleren Schwierigkeitsgrad auszugehen und die Verant- wortung des unentgeltlichen Rechtsbeistands damit im mittleren Bereich einzustu- fen. Daher sei die Grundgebühr im mittleren Bereich des von § 5 Abs. 1 Anw- GebV vorgegebenen Rahmens und damit auf Fr. 9'000.– festzusetzen. 5.3. In Bezug auf das Zusammenspiel der Kriterien des Schwierigkeitsgrads und der Verantwortung ist es so, dass sich diese wechselseitig beeinflussen kön- nen. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht unmittelbar von der Schwierigkeit des Falls auf die Verantwortung des Rechtsbeistands ge- schlossen werden kann, wie dies die Vorinstanz tat. Die separate Prüfung der Kri- terien erfolgt nun im vorliegenden Verfahren. 5.4. Schwierigkeit des Falls In tatsächlicher Hinsicht erweist sich das vorliegende Scheidungsverfahren als nicht besonders komplex. Im Zeitpunkt des Beizugs des Beschwerdeführers – fünfzehn Monate nach Einreichung der Scheidungsklage – war zwar die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung in Bezug auf die gemeinsame Tochter noch offen, in- des hatten die Parteien bereits vereinbart, dass der Beklagte mangels Leistungs- fähigkeit einstweilen keine Kinderunterhaltsbeiträge leistet (act. 5/45) und ein ur- sprünglich gestelltes Begehren um nachehelichen Ehegattenunterhalt war bereits fallengelassen worden (act. 5/81 S. 3). Eine nennenswerte güterrechtliche Aus- einandersetzung war nicht zu führen (vgl. act. 5/81 Rz. 45–50; act. 5/107 S. 18– 19). Wohl war wie gesagt bis zum Abschluss der mit dem vorinstanzlichen Urteil genehmigten Konvention der Parteien (hauptsächlich betreffend Obhut und Be- suchsregelung) die Besuchsrechtsregelung noch offen, indes nicht ernstlich strit- tig, war doch die Klägerin mit dem entsprechenden vorsorglichen Begehren des Beklagten anlässlich der hierfür angesetzten Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen einverstanden, sodass die Verhandlung nach zehn Minuten bereits
- 10 - wieder geschlossen wurde (Prot. VI S. 25). Die getroffene Einigung betreffend Be- suchsrecht während des Verfahrens floss sodann mit wenigen Änderungen in die mit dem Scheidungsurteil genehmigte Konvention ein (vgl. 5/45; act. 5/117; act. 5/154). Schliesslich beruhte die nach der Hauptverhandlung abgeschlossene Teilkonvention in Bezug auf den Vorsorgeausgleich auf einem schriftlichen und begründeten Vergleichsvorschlag des Gerichts (act. 5/143). Eine über die tatsäch- lichen Schwierigkeiten hinausgehende besondere rechtliche Komplexität wird vom Beschwerdeführer überdies nicht dargetan. Gesamthaft ist der Schwierigkeitsgrad damit als am oberen Ende des unteren Drittels gelegen zu veranschlagen. 5.5. Verantwortung In eherechtlichen Prozessen ist grundsätzlich dann von einer hohen Verantwor- tung auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind (OGer ZH VB100040 vom
E. 8 Fazit Nach dem Gesagten ist die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Angesichts des Verfahrensausgangs sind die zweitinstanzlichen Prozess- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr bemisst sich ausgehend vom im Rechtsmittelverfahren noch stritti- gen Betrag von Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 2 GebV OG; Mehrwertsteuern sind analog zu Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. OGer ZH PC220040 vom 8. Juni 2023 E. 6.1 mit weiteren Verweisen). Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 425.– festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 15 -
E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 425.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und das Bezirksgericht Pfäf- fikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Urteil vom 21. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 22. August 2024; Proz. FE210109 i.S. B._____/C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unent- geltlicher Rechtsbeistand von C._____
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Im Scheidungsverfahren zwischen B._____ (fortan: Klägerin) gegen C._____ (fortan: Beklagter) vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon (fortan: Vorinstanz) vertrat der Beschwerdeführer den Beklagten als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab 8. März 2023 (act. 5/85). Das erstinstanzliche Scheidungsverfahren dauerte vom 9. Dezember 2021 bis
16. April 2024 und damit knapp zweieinhalb Jahre. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 war den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und dem Beklagten Dr. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (act. 5/46 Dispositiv-Ziff. 2). Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde der Antrag des Beklagten auf Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbei- stands bewilligt und ihm neu der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt (act. 5/85 Dispositiv-Ziff. 1 und 4). 1.2. Vor Übernahme des Mandats durch den Beschwerdeführer fand am 4. Juli 2022 eine Einigungsverhandlung samt Verhandlung über vorsorgliche Massnah- men statt, anlässlich welcher die Parteien eine Konvention über vorsorgliche Massnahmen abschlossen (Prot. VI S. 8–11; act. 5/45). In der Funktion als unent- geltlicher Rechtsbeistand des Beklagten ab 8. März 2023 verfasste der Beschwer- deführer ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen von 2 Seiten (ohne Deckblatt/Rechtsbegehren; act. 5/92), die Klageantwort von 16 Seiten (ohne Deckblatt/Rechtsbegehren; act. 5/107), ein Schreiben zu Unterlagen (act. 5/112), eine Stellungnahme zum Vorsorgeguthaben des Beklagten (act. 5/125) sowie ein Kurzschreiben zum Einverständnis zum Vergleichsvorschlag betreffend Vorsor- geausgleich (act. 5/148). Daneben nahm er an der zehnminütigen Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 13. Juli 2023 (Prot. VI S. 25) sowie an der rund fünfstündigen Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 (Prot. VI S. 31–47) teil. Anlässlich der Hauptverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinba- rung über alle strittigen Fragen mit Ausnahme des Vorsorgeausgleichs ab (Prot. VI S. 47; act. 5/117). Nachträglich einigten sich die Parteien – basierend auf
- 3 - einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag (act. 5/143) – auch über den Vorsor- geausgleich (act. 5/147 und act. 5/150). Mit Urteil vom 16. April 2024 schloss die Vorinstanz das Verfahren ab (act. 5/154). 1.3. Mit Eingabe vom 28. April 2024 reichte der Beschwerdeführer der Vorin- stanz eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand (55.5 Stunden) und seine Ausla- gen (Fr. 348.80) als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten ein und bean- tragte die Zusprechung einer Gesamtentschädigung von Fr. 13'521.25 (inkl. MwSt.; act. 5/151 und act. 5/153). Mit Verfügung vom 22. August 2024 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten folgende Entschädigung zu (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/162): "Grundgebühr Fr. 8'000.– Auslagen Fr. 348.80 Zwischentotal Fr. 8'348.80 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 7'500.– Fr. 577.50 8.1% Mehrwertsteuer auf Fr. 848.80 Fr. 68.75 Total Fr. 8'995.05" 1.4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
16. September 2024 Beschwerde (act. 2 und act. 3/1–3) mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
22. August 2024 (Geschäfts-Nr. FE210109-H) aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für seine anwaltlichen Bemühungen im Ehescheidungsprozess mit Fr. 12'000.00 Honorar sowie Fr. 348.80 Barauslagen zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer zu entschä- digen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST zu 8.1%) zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–165) und dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 425.– angesetzt (act. 7). Dieser wurde fristgerecht geleis- tet (act. 9). Weiterungen sind nicht erforderlich, namentlich ist der unentgeltlich
- 4 - Verbeiständete praxisgemäss nicht anzuhören (vgl. OGer ZH PC220032 vom
9. Januar 2023 E. 1.3; OGer ZH PC200006 vom 29. April 2020 E. 1.5). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 16. September 2024 erfolgte innert der massgeblichen Frist von 10 Tagen (vgl. act. 2 i.V.m. act. 5/164/2; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) und enthält Anträge sowie eine Begründung. Der Be- schwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert (zur Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Rechtsbei- standes vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2 m.w.H). Die Prozess- voraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Anzumerken ist, dass bei der Zustellung von Sendungen mittels Einschrei- ben und beigelegtem Empfangsschein, welche so routinemässig an Rechtsanwäl- te erfolgt, auf dem Empfangsschein das Datum des tatsächlichen Empfangs fest- zuhalten ist (dazu ausführlich OGer ZH RU190012 Beschluss vom 20. März 2019 E. 2.2). Der Beschwerdeführer nannte in seiner Beschwerde als Empfangsdatum den 5. September 2024 (act. 2 S. 2), welches mit jenem der Sendungsverfolgung der Post übereinstimmt, welche zu den Akten genommen wurde (act. 10). Hinge- gen ist auf dem handschriftlich ausgefüllten Empfangsschein der 6. September 2024 vermerkt (act. 5/164/2), was offensichtlich nicht korrekt ist. Von weiteren Schritten, sprich von Meldungen an die zuständigen Behörden, ist vorliegend ab- zusehen, da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf das tatsächli- che Empfangsdatum berief und somit zu seinen Gunsten nicht von einer Täu- schungsabsicht zwecks Verlängerung der Beschwerdefrist auszugehen ist. 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen
- 5 - wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 m.w.H.). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Ar- gumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motiv- substitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
3. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet in prozessualer Hinsicht, dass die Vor- instanz sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, indem sie ihm vor der Kürzung der Honorarnote keine Gelegenheit zur Stellungnahme ein- geräumt habe. Sofern der Entschädigungsantrag des unentgeltlichen Rechtsver- treters innerhalb des von der Anwaltsgebührenverordnung vorgegebenen Tarif- rahmens liege und eine Pauschalentschädigung festgelegt werden solle, welche dazu führe, dass der verfassungsmässig garantierte Minimalsatz unterschritten werde, müsse der unentgeltliche Rechtsvertreter darauf hingewiesen und ihm Ge- legenheit gegeben werden, darzulegen, inwiefern der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats erforderlich gewesen sei. Vorliegend habe er einen Stundenaufwand von 55.5 Stunden gel- tend gemacht, was zum Minimalsatz von Fr. 180.–/Stunde eine Grundgebühr von Fr. 9'990.– ergebe, welche innerhalb des Tarifrahmens der Anwaltsgebührenver- ordnung liege. Da die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit gegeben habe, zur Not- wendigkeit des Zeitaufwands seiner detaillierten Honorarrechnung vor der pau- schalisierten Kürzung weitere Ausführungen zu deponieren, habe sie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Da eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleich- kommen würde, handle es sich lediglich um einen Eventualantrag für den Fall der nicht vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde in der Sache (zum Ganzen: act. 2 Rz. 6). 3.2. Obwohl als Eventualantrag formuliert, erweist es sich als sinnvoll, diesen vorab zu behandeln. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen rechtlichen
- 6 - Ausführungen implizit – durch nahezu wörtliche Wiedergabe – auf einen Ent- scheid der I. Zivilkammer der hiesigen Instanz (OGer ZH PC210051 vom 27. Ja- nuar 2022 [= ZR 121/2022 Nr. 38] E. 5.1). Es trifft zu, dass die Vorinstanz den Be- schwerdeführer nach Einreichung seiner Honorarnote vor dem Entscheid über die Kürzung des Honorars nicht anhörte. Ob es sich in der hier vorliegenden Konstel- lation um eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs handelte oder der Beschwerdeführer bereits mit der Einreichung der Kostennote zur detaillierten Be- gründung des Honorars verpflichtet gewesen wäre, kann allerdings offen bleiben. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte nämlich ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt trotz des formellen Charakters des Anspruchs keinen Selbstzweck dar und es kann selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverlet- zung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn eine solche bloss einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, der zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Zwar verfügt die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 und 326 ZPO nur über eine eingeschränkte Kognition. Die hiesige II. Zivilkammer lässt indes im Be- schwerdeverfahren bei einer gerügten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ausnahmsweise Noven zu, um eine Heilung zu ermöglichen (vgl. OGer ZH PQ240006 vom 28. März 2024 E. 4.2; OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023 E. 4.2; OGer ZH RU220062 vom 21. Juni 2023 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer konnte seine Einwände gegen die Kürzung des Honorars in seiner Beschwerde umfassend vortragen. Diese werden nachfolgend, soweit wesentlich, zu prüfen sein. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher im Beschwer- deverfahren geheilt, sodass eine Rückweisung einen formalistischen Leerlauf be- deuten würde, was denn auch der Beschwerdeführer selbst einräumt. Somit dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Gehörsverletzung nicht durch.
- 7 -
4. Rechtliche Grundlagen 4.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess ei- nen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten liegt bei den Kantonen (vgl. Art. 96 ZPO). Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom
12. November 2007 E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen In- stanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II./1.; PC210028 vom
21. September 2021 E. 4.1.; PC240020 vom 15. November 2024 E. 4.3.1.). Im Kanton Zürich berechnet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV; § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den not- wendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). 4.2. In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Grundgebühr nach § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Bei der Festsetzung der Entschädigung im beschriebenen Rahmen sind der notwendige Zeitaufwand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierig- keit des Falles und die Verantwortung der Rechtsvertretung zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechts- mittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptver- handlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Ver- handlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen,
- 8 - wobei die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens gleich hoch wie die Gebühr sein soll (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr ent- sprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen (§ 12 Abs. 2 Anw- GebV).
5. Bemessung der Grundgebühr 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass es sich bei den Kriterien der Schwierigkeit und der Verantwortung um zwei verschiedene Kriterien handle, welche gesondert zu berücksichtigen und zu werten seien und die Vorin- stanz in Willkür verfallen sei, wenn sie allein aus der Schwierigkeit des Eheschei- dungsprozesses die Verantwortung ableite. Die Verantwortung sei nicht im mittle- ren Bereich, sondern als sehr hoch einzustufen, da die Kinderbelange hochstrittig gewesen seien und die Klägerin bis zum Abschluss eines Teilvergleichs anläss- lich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 die Zusprechung der alleinigen elterlichen Sorge für die Tochter sowie ein Absehen von einem Besuchsrecht des Beklagten resp. nur ein minimales Besuchsrecht beantragt habe. Der Fall sei zu- dem in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierig gewe- sen. So seien ausser den Unterhaltsansprüchen unter den Ehegatten sämtliche übrigen möglichen Streitpunkte bis zum Teilvergleich strittig gewesen. Sodann ha- be zur Schwierigkeit auch ein laufendes Strafverfahren gegen den Beklagten un- ter anderem wegen einem angeblichen Schwerverbrechen gegen den neuen Le- benspartner der Beklagten und wegen weiteren strafrechtlichen Vorwürfen der Klägerin zur Komplexität beigetragen. Deshalb sei die Grundgebühr mindestens im mittleren hohen Bereich, sprich bei Fr. 12'000.–, anzusetzen (zum Ganzen: act. 2 Rz. 7). 5.2. Die Vorinstanz erwog, die Grundgebühr sei gemäss § 5 AnwGebV unter Berücksichtigung der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands des An- walts sowie der Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.– festzusetzen. Der geltend gemachte Zeitaufwand stelle dabei lediglich ein Bemes- sungskriterium dar und grundsätzlich sei nicht der effektive, sondern nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der für die korrekte Mandatsführung notwendig gewe-
- 9 - sen sei. Unter Berücksichtigung, dass sich die Parteien in Bezug auf die Kinder- belange, vermögens- und nicht vermögensrechtlicher Natur, sowie über vermö- gensrechtliche Belange wie Güterrecht und Vorsorgeausgleich nicht einig gewe- sen seien, wobei die Anträge teilweise nicht weit auseinander gelegen hätten und schliesslich das Verfahren mit einer Vereinbarung habe abgeschlossen werden können, sei von einem mittleren Schwierigkeitsgrad auszugehen und die Verant- wortung des unentgeltlichen Rechtsbeistands damit im mittleren Bereich einzustu- fen. Daher sei die Grundgebühr im mittleren Bereich des von § 5 Abs. 1 Anw- GebV vorgegebenen Rahmens und damit auf Fr. 9'000.– festzusetzen. 5.3. In Bezug auf das Zusammenspiel der Kriterien des Schwierigkeitsgrads und der Verantwortung ist es so, dass sich diese wechselseitig beeinflussen kön- nen. Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass nicht unmittelbar von der Schwierigkeit des Falls auf die Verantwortung des Rechtsbeistands ge- schlossen werden kann, wie dies die Vorinstanz tat. Die separate Prüfung der Kri- terien erfolgt nun im vorliegenden Verfahren. 5.4. Schwierigkeit des Falls In tatsächlicher Hinsicht erweist sich das vorliegende Scheidungsverfahren als nicht besonders komplex. Im Zeitpunkt des Beizugs des Beschwerdeführers – fünfzehn Monate nach Einreichung der Scheidungsklage – war zwar die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung in Bezug auf die gemeinsame Tochter noch offen, in- des hatten die Parteien bereits vereinbart, dass der Beklagte mangels Leistungs- fähigkeit einstweilen keine Kinderunterhaltsbeiträge leistet (act. 5/45) und ein ur- sprünglich gestelltes Begehren um nachehelichen Ehegattenunterhalt war bereits fallengelassen worden (act. 5/81 S. 3). Eine nennenswerte güterrechtliche Aus- einandersetzung war nicht zu führen (vgl. act. 5/81 Rz. 45–50; act. 5/107 S. 18– 19). Wohl war wie gesagt bis zum Abschluss der mit dem vorinstanzlichen Urteil genehmigten Konvention der Parteien (hauptsächlich betreffend Obhut und Be- suchsregelung) die Besuchsrechtsregelung noch offen, indes nicht ernstlich strit- tig, war doch die Klägerin mit dem entsprechenden vorsorglichen Begehren des Beklagten anlässlich der hierfür angesetzten Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen einverstanden, sodass die Verhandlung nach zehn Minuten bereits
- 10 - wieder geschlossen wurde (Prot. VI S. 25). Die getroffene Einigung betreffend Be- suchsrecht während des Verfahrens floss sodann mit wenigen Änderungen in die mit dem Scheidungsurteil genehmigte Konvention ein (vgl. 5/45; act. 5/117; act. 5/154). Schliesslich beruhte die nach der Hauptverhandlung abgeschlossene Teilkonvention in Bezug auf den Vorsorgeausgleich auf einem schriftlichen und begründeten Vergleichsvorschlag des Gerichts (act. 5/143). Eine über die tatsäch- lichen Schwierigkeiten hinausgehende besondere rechtliche Komplexität wird vom Beschwerdeführer überdies nicht dargetan. Gesamthaft ist der Schwierigkeitsgrad damit als am oberen Ende des unteren Drittels gelegen zu veranschlagen. 5.5. Verantwortung In eherechtlichen Prozessen ist grundsätzlich dann von einer hohen Verantwor- tung auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind (OGer ZH VB100040 vom
8. August 2011 [= ZR 110/2011 Nr. 67] E. IV.6). Vorliegend wurde von der Kläge- rin in der Klagebegründung vom 14. März 2023 noch verlangt, dem Beklagten die elterliche Sorge für die gemeinsame damals 5-jährige Tochter zu entziehen und ihm kein Besuchsrecht respektive nur ein solches bis zur behaupteten Ausschaf- fung zuzugestehen (act. 5/81 S. 2). Allerdings stimmte sie in der Folge im Rah- men der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 13. Juli 2023 einem eingeschränkten Besuchsrecht des Beklagten zu (act. 5/102). Sodann beantragte sie an der Hauptverhandlung die Fortsetzung des Besuchsrechts gemäss mit Ver- fügung vom 13. Juli 2023 genehmigter Vereinbarung über vorsorgliche Massnah- men (act. 5/115 S. 2). Durch die Einigung über das Besuchsrecht während laufen- dem Verfahren wurde der Konflikt um die Kinderbelange entschärft, aber nicht gänzlich bereinigt, womit ungeachtet dieser teilweisen Einigung für den Beklagten diesbezüglich gewichtige Interessen auf dem Spiel standen. Somit ist entgegen der Vorinstanz nicht von einer mittleren, sondern von einer hohen Verantwortung des Beschwerdeführers auszugehen. 5.6. Notwendiger Zeitaufwand Die Vorinstanz prüfte den notwendigen Zeitaufwand nicht explizit. Damit bestand für den Beschwerdeführer auch keine Veranlassung zu diesbezüglichen Ausfüh-
- 11 - rungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Dieses Kriterium ist entsprechend neutral zu würdigen. 5.7. Fazit Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien würde eine Grundgebühr in der Mitte des Gebührenrahmens, d.h. von Fr. 8'500.–, gerechtfertigt erscheinen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Festsetzung der Grundgebühr auf Fr. 9'000.– ist damit im Rahmen der eingeschränkten Ermessensüberprüfung nicht zu beanstanden.
6. Kürzung der Grundgebühr 6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung der Grundgebühr aufgrund der Mandatsübernahme im Laufe des Verfahrens im Umfang von Fr. 2'000.–. Diese sei gemäss § 12 Abs. 2 AnwGebV nur nach Massgabe der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen. Vorlie- gend habe sich aber durch die Übernahme der Vertretung erst im April 2023, wenn überhaupt, ein zeitlicher Mehraufwand ergeben. Er habe die Klageantwort unter allen Aspekten allein erarbeitet und auch allein an der Hauptverhandlung teilgenommen (zum Ganzen: act. 2 S. 11 f.). 6.2. Gemäss § 12 Abs. 2 AnwGebV ist bei der Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeit- bedarfs herabzusetzen. Die Grundgebühr deckt die Erarbeitung der Hauptrechts- schrift (Klage oder Klageantwort) sowie den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). 6.3. Zwar hat der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – sowohl die Klageantwort selbst verfasst als auch alleine an der Hauptverhandlung teilge- nommen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass die vorherige Rechtsvertreterin des Beklagten bereits diverse Schritte unternommen hatte, die sonst vom Be- schwerdeführer hätten ausgeführt werden müssen. So besorgte sie Unterlagen über die finanzielle Situation des Beklagten, welche er aufgrund seiner damaligen Haft nicht selber besorgen konnte (act. 5/18 und act. 5/20/1–8). Weiter nahm die
- 12 - frühere Rechtsvertreterin an der Einigungsverhandlung samt Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 4. Juli 2022 teil, die eine Einigung über den Kin- desunterhalt brachte (act. 5/45; Prot. VI S. 25). In diesem Rahmen hielt die frühe- re Rechtsvertreterin des Beklagten ein Plädoyer und machte darin Ausführungen zum Kindesunterhalt (act. 5/42). Dadurch reduzierte sich der Aufwand für den Be- schwerdeführer, da eine gewisse Aufarbeitung des Prozessstoffs zum Zeitpunkt der Übernahme des Mandats bereits vorlag. 6.4. Gesamthaft erscheint der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von Fr. 2'000.– aufgrund verminderten Zeitbedarfs im Sinne von § 12 Abs. 2 Anw- GebV vertretbar.
7. Bemessung der Zuschläge 7.1. Der Beschwerdeführer führt in Bezug auf die Zuschläge aus, dass der von der Vorinstanz gewährte Zuschlag für das Verfassen eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen von Fr. 1'000.– unbestritten sei. Von der Vorinstanz fälschlicherweise nicht entschädigt worden seien hingegen Aufwände für die Vor- bereitung der Hauptverhandlung in der Form der Erarbeitung einer Editionseinga- be am 30. November 2023 und 4. Dezember 2023 (3.05 h) sowie eines hand- schriftlichen Plädoyers (2.1 h), welches im Rahmen der mündlichen Duplik an- lässlich der Hauptverhandlung vorgetragen worden sei. Dies mache Fr. 1'133.– aus. Weiter habe anlässlich der Hauptverhandlung keine Einigung betreffend Vor- sorgeausgleich erzielt werden können, was weitere Eingaben im Zeitraum vom
26. Januar 2024 bis 15. April 2024 verursacht habe und mit Fr. 374.– als Zu- schlag zu entschädigen sei (zum Ganzen: act. 2 S. 12 ff.). 7.2. Der vorinstanzlich zugesprochene Zuschlag von Fr. 1'000.– für das Verfas- sen eines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen erweist sich angesichts der zurückhaltenden Ermessensüberprüfung als vertretbar und ist zu gewähren. 7.3. Weiter ist auf die geltend gemachten Aufwände für die Vorbereitung des anlässlich der Hauptverhandlung mündlich gehaltenen Plädoyers von 2.1 h einzu- gehen. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwen-
- 13 - dige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Ge- bühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Allerdings deckt die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV bereits die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab und diese Bestimmung muss so verstanden werden muss, dass auch der übliche Vorbereitungsaufwand von der Grundgebühr um- fasst ist. Ein Zuschlag wäre einzig dann denkbar, wenn der Vorbereitungsauf- wand jenem der Erstattung einer schriftlichen Replik gleichkommen würde (vgl. OGer ZH RZ230009 vom 8. Februar 2024 E. III.3.1). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Partei- vortrags gesamthaft auf die Eingabe vom 4. resp. 25. September 2023 verwies (Prot. VI S. 32). Gemeint war damit wohl die ohne Deckblatt zwei Seiten umfas- sende Eingabe vom 4. Dezember 2023 mit Ausführungen zu eingereichten Bele- gen des Beklagten (act. 5/112). Die restlichen Ausführungen des Beschwerdefüh- rers im Rahmen des ersten Parteivortrags betrafen Stellungnahmen zum zuvor gehaltenen ersten Parteivortrag der Rechtsvertreterin der Klägerin (Prot. VI S. 32–36). Gleiches gilt für den zweiten Parteivortrag des Beschwerdeführers (Prot. VI S. 45–46). Ein selbständiges Plädoyer, dessen Vorbereitungsaufwand mit jenem für das Verfassen einer schriftlichen Replik vergleichbar wäre, lässt sich folglich dem Verfahrensprotokoll nicht entnehmen, womit dafür auch kein Zu- schlag zu entrichten ist. 7.4. Sodann ist auf den geltend gemachten Aufwand von 3.05 h vom 30. No- vember und 4. Dezember 2023 für die Erarbeitung einer Editionseingabe einzuge- hen. Die Eingabe vom 4. Dezember 2023 (act. 5/112) enthält einen Absatz zum Verlauf des Besuchsrechts und darüber hinaus Erläuterungen zu eingereichten Beilagen. Aufwände wie jene für die Editionseingabe vom 4. Dezember 2023 müssen aber bereits als von der Grundgebühr umfasst gelten, da nur für weitere notwendige Rechtsschriften nach § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Zuschlag entrichtet wird. Ausführungen zu einer einstelligen Anzahl Beilagen ohne vertieften Erläute- rungsbedarf (wie dies z.B. bei komplexen finanziellen Verhältnissen der Fall sein könnte) genügen jedoch nicht, um von einer "Rechtsschrift" auszugehen. Somit ist für den damit verbundenen Aufwand kein Zuschlag auszurichten.
- 14 - 7.5. Im Hinblick auf den beantragten Zuschlag von Fr. 374.– aufgrund von zu- sätzlichen Aufwänden in Bezug auf die Pensionskassenbelege des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die Lückenhaftigkeit respektive Unklarheit solcher Bele- ge in Scheidungsverfahren nicht unüblich ist. Da die Parteien ihre Standpunkte grundsätzlich bereits im Rahmen der Klage und Klageantwort zu begründen und zu belegen haben, wären Abklärungen zu Pensionskassenbelegen des eigenen Mandanten grundsätzlich auch bereits in diesem Stadium vorzunehmen. Da die Grundgebühr die Erarbeitung einer Hauptrechtsschrift (Klage oder Klageantwort) aber bereits abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV), können separate Aufwände zum Pensionskassenausgleich nicht zur Gewährung eines Zuschlags führen, sondern müssen als von der Grundgebühr umfasst angesehen werden, auch wenn sie al- lenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt anfallen. Entsprechend ist der beantrag- te Zuschlag von Fr. 374.– nicht zu gewähren. 7.6. Es hat folglich beim von der Vorinstanz gewährten Zuschlag von Fr. 1'000.– sein Bewenden und die weiteren beantragten Zuschläge sind nicht zu gewähren.
8. Fazit Nach dem Gesagten ist die vorinstanzlich festgesetzte Entschädigung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die zweitinstanzlichen Prozess- kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr bemisst sich ausgehend vom im Rechtsmittelverfahren noch stritti- gen Betrag von Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 2 GebV OG; Mehrwertsteuern sind analog zu Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. OGer ZH PC220040 vom 8. Juni 2023 E. 6.1 mit weiteren Verweisen). Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 425.– festzusetzen und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 9) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- 15 - 9.2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 425.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und das Bezirksgericht Pfäf- fikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: