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PC240022

Abänderung des Scheidungsurteils (Parteientschädigung)

Zürich OG · 2025-03-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Juli 2024 versandt (act. 17 = act. 21 = act. 22 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen den Kostenverteilungs- und Entschädigungsentscheid (Dispositiv- Ziffern 4 und 5 der zweiten Verfügung) erhob der Beklagte persönlich mit Eingabe vom 27. Juli 2024 (Datum Poststempel 28. Juli 2024) rechtzeitig Beschwerde

- 3 - (act. 20; zur Rechtzeitigkeit act. 18/2). Nach Anzeige des Beschwerdeeingangs (act. 23/1-2) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 Frist ange- setzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 24). Die Beschwerdeantwort der Klägerin datiert vom 12. November 2024 (act. 26). Diese wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 zugestellt (act. 28 f.). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

– 18). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur in- soweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind.

2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Beanstandet eine Partei im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, hat sie diesbezüglich (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf eine Geldleistung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung oder dem angefochtenen Ent- scheid ergeben muss (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 47; BGE 134 III 235 E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133; BGer 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016 m.w.H.; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; OGer ZH PS220161 vom 29. November 2022 E. 3.1.; OGer ZH PC200004 vom

30. März 2020 E. 2.1; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1.-2., je m.w.H.). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen zusammengefasst damit, dass gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt wür- den. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gelte die klagende Partei als unterlie- gend. In familienrechtlichen Verfahren könne das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von den vorgenannten Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Unter Berücksichtigung der Verfah- renserledigung ohne Anspruchsprüfung sowie des benötigten Zeitaufwands und der Schwierigkeit sei die Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid auf CHF 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid seien im Umfang von CHF 200.– der Klägerin und die Mehrkosten für den begrün- deten Entscheid im Umfang von CHF 100.– dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin sprach die Vorinstanz ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu; dem Beklagten nicht, da ihm keine erkennbaren erheblichen Umtriebe entstanden seien (act. 22 E. 5). 4.1. In Bezug auf die Entscheidgebühr beantragt der Beklagte beschwerde- weise, die Klägerin habe die gesamten Kosten des Entscheids – d.h. auch die Mehrkosten im Umfang von CHF 100.– für die Begründung des Entscheids – zu tragen. Zur Begründung bringt er vor, es sei zwar richtig, dass er die (Teil-)Be- gründung verlangt habe. Es bestehe aber keine rechtliche Grundlage dafür, ihm die Mehrkosten aufzuerlegen. Er habe im Rahmen seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ein legitimes Interesse an der schriftlichen Begründung; er habe wis- sen wollen, weshalb er keine Parteientschädigung erhalten solle. Daraus dürfe ihm kein Nachteil entstehen. Dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, ändere nichts daran (act. 20 S. 1). 4.2. Betreffend den vorinstanzlichen Entscheid zur Parteientschädigung bean- tragt der Beklagte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm eine volle Parteientschädi- gung zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien ihm erhebliche Um- triebe entstanden. So seien ihm Kosten im Zusammenhang mit der Durchsicht und Besprechung der Abänderungsklage samt Beilagen sowie des unbegründe-

- 5 - ten Urteils, der kostenpflichtigen Wohnsitzbestätigung und der Eingabe betreffend Unzuständigkeitseinrede entstanden (act. 20 S. 1 unten f.).

5. Der Beklagte rügt den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Verteilung der Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 4) als auch betreffend die Parteientschädi- gung (Dispositiv-Ziffer 5). Bevor näher darauf einzugehen ist, ist in Erinnerung zu rufen, dass die Entscheidgebühr – als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) – und die Parteientschädigung Prozesskosten darstellen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 6.1. Wie dargelegt setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf CHF 300.– fest (act. 22 Dispositiv-Ziffer 3 der zweiten Verfügung), was nicht beanstandet wurde. Nachstehend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Entscheidgebühr inso- fern aufteilen durfte, als dass Kosten des unbegründeten und des begründeten Entscheids unterschiedlich verteilt wurden. 6.1.1. Gerichtskosten im Allgemeinen sind Prozesskosten, die dem Gericht durch das Verfahren entstehen. Sie bestehen gemäss dem gesetzlichen numerus clausus aus den Pauschalgebühren (Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO) und den spe- zifischen Auslagen (Art. 95 Abs. 2 lit. c bis e ZPO; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 95 N 5). Dabei deckt die vorliegend relevante Entscheidgebühr als Pauschale (vgl. Wortlaut Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) – mit Ausnahme der in Art. 95 Abs. 2 lit. c−e ZPO angeführten Zusatzkosten – sämtliche gerichtlichen Leistungen eines üblich verlaufenden Verfahrens ab. Somit werden vor der jeweiligen Instanz wäh- rend bzw. für das Verfahren vor ihr keine zusätzlichen Gebühren für die Tätigkeit des Gerichts und dessen einzelnen Anordnungen (wie bspw. prozessleitende Ver- fügungen) erhoben. Dies insb. auch nicht für Schreibarbeiten, Aktenstudium, Zu- stellungen, Korrespondenz oder Telefonate (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT,

4. Auflage 2024, Art. 95 N 6 f.; BOTSCHAFT ZPO 2006, 7292). Von der pauschali- sierten Entscheidgebühr wird damit auch der Aufwand für die schriftliche Begrün- dung des Entscheides abgedeckt (GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Auflage 2025, Art. 95 N 5). Mit anderen Worten gestattet die ZPO nicht, für die Begründung ei- nes Entscheids – neben der festgesetzten Entscheidgebühr – zusätzliche Kosten festzusetzen.

- 6 - 6.1.2. Von der Frage, was Bestandteile der Entscheidgebühr sind resp. welcher Aufwand damit gedeckt ist, ist die Höhe der Entscheidgebühr zu trennen. Die ZPO verweist zu deren Festsetzung auf das kantonale Recht (Art. 96 ZPO; vgl. Präambel der GebV OG). Die kantonale Gebührenverordnung geht dabei vom gleichen Begriff – und damit auch vom gleichen Umfang – der vorstehend dargelegten Entscheidgebühr aus (§ 1 lit. b GebV OG mit Verweis Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr ist nach den Grundsätzen gemäss § 4 ff. GebV OG zu bestimmen. Je nach Verfahren und/oder Verfahrenserledigung kann die damit bestimmte – sog. ordentliche – Gebühr erhöht oder ermässigt werden. So sieht die Gebührenverordnung eine Reduktion der (ordentlichen) Gebühr auf zwei Drittel vor, falls sich das Gericht dafür entscheidet, einen unbegründeten Ent- scheid (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) zu erlassen, und keine Begründung verlangt wird (§ 10 Abs. 2 GebV OG). Diese Bestimmung hat die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid korrekt angewendet (vgl. act. 22 Dispositiv-Ziffer 3, 2. Satz). Die Reduktion ändert aber nichts an der Tatsache, dass die bereits davor bestimmte ordentliche Entscheidgebühr auch den Aufwand der allfälligen Begründung deckt. Mit ande- ren Worten spielt es keine Rolle, ob ein Entscheid eines Gerichts begründet oder unbegründet ausgefertigt wird: die Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung sind bereits in der ordentlichen Gebühr inkludiert. 6.2.1. Bei der Verteilung der Prozesskosten – und damit auch der einmal festge- setzten Entscheidgebühr – gilt der Grundsatz, dass diese bei Nichteintreten der klagenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ohne dies näher zu be- gründen auferlegte die Vorinstanz die Kosten des unbegründeten Entscheids der Klägerin und die Mehrkosten für die Begründung demjenigen, der die Begründung verlangt (vorliegend der Beklagte). Es darf davon ausgegangen werden, dass sie Ersteres auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und Letzteres auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO stützte, zumal sie diese Artikel in ihren Erwägungen zitiert. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilgrundsät- zen gemäss Art. 106 ZPO abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden.

- 7 - 6.2.2. Die Prozesskostenverteilung nach Ermessen stellt eine Ausnahme zur Grundsatzregel in Art. 106 ZPO dar. Sie ist deshalb restriktiv anzuwenden und darf nicht dazu führen, dass das Unterliegensprinzip seines Inhalts entleert wird (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 107 N 2). Im Allgemeinen wurde Art. 107 Abs. 1 ZPO erlassen, um bei der Verteilung der Prozesskosten besonde- ren Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den Spiel- raum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Be- lastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen, darunter in lit. c die familienrechtlichen Verfahren (BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1. mit Verweis auf BGE 139 III 33 E. 4.2.). 6.2.3. Damit erscheint von vornherein bereits fraglich, ob Kosten einzig nach dem Umstand, wer die Begründung eines Entscheids verlangt, verlegt werden dürfen, zumal dieser Tatbestand die (wirtschaftlichen) Verhältnisse einer Partei völlig ausser Acht lässt. Folglich gehen die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf ihre wirtschaftliche Situation an der Sache vorbei (act. 26 Rz. 8). Hinzu kommt Folgendes: Beim Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO handelt es sich um eine Kann-Vor- schrift und ist für solche Fälle vorgesehen, wo es schwierig ist, von obsiegenden und unterliegenden Parteien zu sprechen. Dies kann allenfalls bei einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vorkommen oder bei ei- ner Scheidung auf gemeinsames Begehren, wo die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst wird (vgl. BGE 139 III 358 E. 3.). Zwar hat die Klägerin mit ihrer Abänderungsklage ein familienrechtliches Verfahren eingeleitet; in dieser Tatsache alleine liegt allerdings kein besonderer Umstand vor, der ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen vermag. Vorliegend hat die Klägerin das Verfahren bei einem un- zuständigen Gericht selber eingeleitet. Dass die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist, ist einzig ihrem Verhalten anzurechnen, wofür der Beklagte keine Mitverantwortung trägt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegende Kon- stellation folglich vergleichbar mit derjenigen eines Klagerückzugs (vgl. dahinge- hend act. 26 Rz. 8 i.f.). Entsprechend ist es nicht gerechtfertigt, dass der Nichtein- tretensentscheid kostenmässig Auswirkungen auf den Beklagten hat, indem ihm

- 8 - Kosten für die Begründung des Entscheids auferlegt werden (vgl. für den Fall beim Klagerückzug BGE 139 III 358 E. 3). Es liegt auch kein anderer typisierter Fall gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO vor, welcher das Vorgehen der Vorinstanz recht- fertigen würde. Ferner kann bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Begrün- dung eines Entscheids, das den Parteien als Ausfluss des rechtlichen Gehörs zu- steht, auch nicht von einem Verhalten gesprochen werden, das unnötige Prozess- kosten zu verantworten hat (vgl. Art. 108 ZPO). Schliesslich ist der vorliegende Fall von demjenigen abzugrenzen, in welchem sich die Parteien im Rahmen einer Konvention geeinigt und die Kostenverteilung nach deren Massgabe vereinbart haben, was Art. 109 Abs. 1 ZPO gestattet. Der vorinstanzliche Entscheid, der die Verteilung der (Mehr-)Kosten für die Begründung des Entscheids einzig davon abhängig macht, wer diese verlangt, findet im Gesetz keine Stütze. Die Begründung verlangende Partei muss für den ihr zustehenden Anspruch damit unabhängig jeglicher Verteilungsregeln eine Ge- bühr bloss für deren Ausarbeitung bezahlen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass eine zusätzliche Gebühr erhoben wird, was jedoch – wie vorstehend dargelegt (E. 6.1.1.) – ebenfalls ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen auch OFK ZPO-JENT- SØRENSEN, 3. Auflage 2023, Art. 107 N 1 mit Verweis auf ZR 116/2017 Nr. 57 S. 193) 6.3. Der Entscheid betreffend Verteilung der Entscheidgebühr (Dispositiv-Zif- fer 4 der zweiten Verfügung) hält damit vor dem Gesetz nicht stand. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, weswegen die Dispositiv- Ziffer 4 der zweiten vorinstanzlichen Verfügung vom 12. April 2024 aufzuheben ist. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 300.– ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

7. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten – wie dargelegt – mangels erkenn- barer erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu. Der Beklagte beantragt in dieser Hinsicht, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm eine volle Parteientschädi- gung zu zahlen. Er unterlässt es allerdings, seinen Antrag zu beziffern. Zwar führt er aus, der Stundenansatz seiner Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren betrage CHF 280.– (zzgl. Barauslagen und MwSt.; act. 20 S. 2). Ohne Angabe

- 9 - der Anzahl Stunden reicht dies zur Bezifferung seines Antrags allerdings nicht aus. Er reicht auch die Rechnung "von mehreren hunderten Franken", die er von ihr erhalten habe (act. 20 S. 2), nicht ein. Schliesslich lässt er auch offen, wie viel die von ihm eingeholte Wohnsitzbestätigung gekostet hat. Damit fehlt ein genü- gender Antrag betreffend das Begehren der Parteientschädigung, wobei keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4 m.w.H.; OGer ZH PD220005 vom 21. Juni 2022 E. 2.2. m.w.H.) Auf den Beschwerdean- trag betreffend Dispositiv-Ziffer 5 der zweiten vorinstanzlichen Verfügung vom

12. April 2024 ist daher nicht einzutreten. 8.1. In Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid (Dispositiv-Ziffer 4 der zweiten Verfügung) dringt der Beklagte mit seiner Beschwerde durch, während die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung beantragte (act. 26 S. 2). Damit identifizierte sie sich mit dem angefochtenen Kostenentscheid, weshalb sie in diesem Zusammenhang als unterliegend gilt (Art.106 Abs. 1 ZPO). Betreffend den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid (Dispositiv-Ziffer 5 der zweiten Verfügung) dringt der Beklagte hingegen nicht durch, weshalb er diesbezüglich als unterliegend gilt. Der Streitwert des Antrags des Beklagten betreffend Kostenentscheid be- trägt CHF 100.–, während der Streitwert seines zweiten Beschwerdeantrags offen blieb (vgl. E. 7 vorstehend). Es darf zwar davon ausgegangen werden, dass der Streitwert betreffend den Entschädigungsentscheid denjenigen in Bezug auf den Kostenentscheid übersteigt (der Beklagte spricht von "mehreren hundert Fran- ken", act. 20 S. 2). Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beklagte – trotz des rechtswidrigen Kostenentscheids – keine Begründung verlangt hätte, falls der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid zu seinen Gunsten ausgefallen wäre. Mit anderen Worten ist das tatsächliche Interesse an der Beschwerde in Bezug auf den Kostenentscheid mit demjenigen des Entschädigungsentscheids ver- knüpft. Entsprechend ist es gerechtfertigt, vom gleichen Streitwert resp. -interesse auszugehen. Folglich ist die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Parteien zu gleichen Teilen obsiegen

- 10 - resp. unterliegen, sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 106 N 8 m.w.H.). 8.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der zwei- ten Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. April 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt."
  2. Im Übrigen wird auf den Beschwerdeantrag betreffend die vorinstanzlichen Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffer 5 der zweiten Verfügung des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 12. April 2024) nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Scho- der sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 25. März 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Parteientschädigung) Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 12. April 2024; Proz. FP240002

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. Juni 2016 wurde die Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen geschieden (act. 4/1). Dieses Urteil wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 18. Dezember 2019 in Bezug auf die Kinderbelange und Unterhaltsbeiträge abgeändert (act. 4/2). 1.2.1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 gelangte die Klägerin an die Vorinstanz und beantragte die Abänderung des Urteils vom 18. Dezember 2019 (act. 1). Dar- aufhin lud die Vorinstanz die Parteien mit Vorladung vom 20. März 2024 zur Eini- gungsverhandlung auf den 23. April 2024 vor (act. 8). Mit Eingabe vom 5. April 2024 zeigte die Vertreterin des Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ihr Mandat an und teilte mit, der Beklagte habe seinen Wohnsitz per 1. Dezember 2021 – mithin vor Anhebung der Klage – nach C._____ verlegt, weshalb die Vor- instanz örtlich nicht zuständig sei (act. 9 – 11). 1.2.2. Mit unbegründeter Verfügung vom 12. April 2024 trat die Vorinstanz auf die Abänderungsklage der Klägerin nicht ein (act. 12 Dispositiv-Ziffer 1 der zwei- ten Verfügung). Die Entscheidgebühr setzte sie auf CHF 300.– fest und verfügte, dass sich diese um einen Drittel auf CHF 200.– ermässigt, falls keine der Parteien eine schriftliche Begründung verlangt (act. 12 Dispositiv-Ziffer 3 der zweiten Ver- fügung). Die Kosten des unbegründeten Entscheids auferlegte sie der Klägerin, die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid auferlegte sie jedoch derjenigen Partei, die eine Begründung verlangt (act. 12 Dispositiv-Ziffer 4 der zweiten Verfü- gung). Parteientschädigungen sprach sie keine zu (act. 12 Dispositiv-Ziffer 5 der zweiten Verfügung). Mit Eingabe vom 26. April 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin des Be- klagten um Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, eventualiter des gesamten Entscheids (act. 14). Die begründete Fassung wurde den Parteien am

15. Juli 2024 versandt (act. 17 = act. 21 = act. 22 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen den Kostenverteilungs- und Entschädigungsentscheid (Dispositiv- Ziffern 4 und 5 der zweiten Verfügung) erhob der Beklagte persönlich mit Eingabe vom 27. Juli 2024 (Datum Poststempel 28. Juli 2024) rechtzeitig Beschwerde

- 3 - (act. 20; zur Rechtzeitigkeit act. 18/2). Nach Anzeige des Beschwerdeeingangs (act. 23/1-2) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 Frist ange- setzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 24). Die Beschwerdeantwort der Klägerin datiert vom 12. November 2024 (act. 26). Diese wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 zugestellt (act. 28 f.). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1

– 18). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur in- soweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind.

2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Beanstandet eine Partei im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, hat sie diesbezüglich (anders als im erstinstanzlichen Verfahren) einen bezifferten und begründeten Antrag zu stellen. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf eine Geldleistung beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung oder dem angefochtenen Ent- scheid ergeben muss (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 47; BGE 134 III 235 E. 2 = Pra 97 [2008] Nr. 133; BGer 4A_13/2016 vom 19. Januar 2016 m.w.H.; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3; OGer ZH PS220161 vom 29. November 2022 E. 3.1.; OGer ZH PC200004 vom

30. März 2020 E. 2.1; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1.-2., je m.w.H.). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

3. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Zusammenhang mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen zusammengefasst damit, dass gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt wür- den. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gelte die klagende Partei als unterlie- gend. In familienrechtlichen Verfahren könne das Gericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von den vorgenannten Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Unter Berücksichtigung der Verfah- renserledigung ohne Anspruchsprüfung sowie des benötigten Zeitaufwands und der Schwierigkeit sei die Entscheidgebühr für den begründeten Entscheid auf CHF 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten für den unbegründeten Entscheid seien im Umfang von CHF 200.– der Klägerin und die Mehrkosten für den begrün- deten Entscheid im Umfang von CHF 100.– dem Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin sprach die Vorinstanz ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu; dem Beklagten nicht, da ihm keine erkennbaren erheblichen Umtriebe entstanden seien (act. 22 E. 5). 4.1. In Bezug auf die Entscheidgebühr beantragt der Beklagte beschwerde- weise, die Klägerin habe die gesamten Kosten des Entscheids – d.h. auch die Mehrkosten im Umfang von CHF 100.– für die Begründung des Entscheids – zu tragen. Zur Begründung bringt er vor, es sei zwar richtig, dass er die (Teil-)Be- gründung verlangt habe. Es bestehe aber keine rechtliche Grundlage dafür, ihm die Mehrkosten aufzuerlegen. Er habe im Rahmen seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör ein legitimes Interesse an der schriftlichen Begründung; er habe wis- sen wollen, weshalb er keine Parteientschädigung erhalten solle. Daraus dürfe ihm kein Nachteil entstehen. Dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, ändere nichts daran (act. 20 S. 1). 4.2. Betreffend den vorinstanzlichen Entscheid zur Parteientschädigung bean- tragt der Beklagte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm eine volle Parteientschädi- gung zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien ihm erhebliche Um- triebe entstanden. So seien ihm Kosten im Zusammenhang mit der Durchsicht und Besprechung der Abänderungsklage samt Beilagen sowie des unbegründe-

- 5 - ten Urteils, der kostenpflichtigen Wohnsitzbestätigung und der Eingabe betreffend Unzuständigkeitseinrede entstanden (act. 20 S. 1 unten f.).

5. Der Beklagte rügt den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Verteilung der Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 4) als auch betreffend die Parteientschädi- gung (Dispositiv-Ziffer 5). Bevor näher darauf einzugehen ist, ist in Erinnerung zu rufen, dass die Entscheidgebühr – als Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) – und die Parteientschädigung Prozesskosten darstellen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 6.1. Wie dargelegt setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf CHF 300.– fest (act. 22 Dispositiv-Ziffer 3 der zweiten Verfügung), was nicht beanstandet wurde. Nachstehend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Entscheidgebühr inso- fern aufteilen durfte, als dass Kosten des unbegründeten und des begründeten Entscheids unterschiedlich verteilt wurden. 6.1.1. Gerichtskosten im Allgemeinen sind Prozesskosten, die dem Gericht durch das Verfahren entstehen. Sie bestehen gemäss dem gesetzlichen numerus clausus aus den Pauschalgebühren (Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO) und den spe- zifischen Auslagen (Art. 95 Abs. 2 lit. c bis e ZPO; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 95 N 5). Dabei deckt die vorliegend relevante Entscheidgebühr als Pauschale (vgl. Wortlaut Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) – mit Ausnahme der in Art. 95 Abs. 2 lit. c−e ZPO angeführten Zusatzkosten – sämtliche gerichtlichen Leistungen eines üblich verlaufenden Verfahrens ab. Somit werden vor der jeweiligen Instanz wäh- rend bzw. für das Verfahren vor ihr keine zusätzlichen Gebühren für die Tätigkeit des Gerichts und dessen einzelnen Anordnungen (wie bspw. prozessleitende Ver- fügungen) erhoben. Dies insb. auch nicht für Schreibarbeiten, Aktenstudium, Zu- stellungen, Korrespondenz oder Telefonate (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT,

4. Auflage 2024, Art. 95 N 6 f.; BOTSCHAFT ZPO 2006, 7292). Von der pauschali- sierten Entscheidgebühr wird damit auch der Aufwand für die schriftliche Begrün- dung des Entscheides abgedeckt (GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Auflage 2025, Art. 95 N 5). Mit anderen Worten gestattet die ZPO nicht, für die Begründung ei- nes Entscheids – neben der festgesetzten Entscheidgebühr – zusätzliche Kosten festzusetzen.

- 6 - 6.1.2. Von der Frage, was Bestandteile der Entscheidgebühr sind resp. welcher Aufwand damit gedeckt ist, ist die Höhe der Entscheidgebühr zu trennen. Die ZPO verweist zu deren Festsetzung auf das kantonale Recht (Art. 96 ZPO; vgl. Präambel der GebV OG). Die kantonale Gebührenverordnung geht dabei vom gleichen Begriff – und damit auch vom gleichen Umfang – der vorstehend dargelegten Entscheidgebühr aus (§ 1 lit. b GebV OG mit Verweis Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Entscheidgebühr ist nach den Grundsätzen gemäss § 4 ff. GebV OG zu bestimmen. Je nach Verfahren und/oder Verfahrenserledigung kann die damit bestimmte – sog. ordentliche – Gebühr erhöht oder ermässigt werden. So sieht die Gebührenverordnung eine Reduktion der (ordentlichen) Gebühr auf zwei Drittel vor, falls sich das Gericht dafür entscheidet, einen unbegründeten Ent- scheid (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO) zu erlassen, und keine Begründung verlangt wird (§ 10 Abs. 2 GebV OG). Diese Bestimmung hat die Vorinstanz in ihrem Ent- scheid korrekt angewendet (vgl. act. 22 Dispositiv-Ziffer 3, 2. Satz). Die Reduktion ändert aber nichts an der Tatsache, dass die bereits davor bestimmte ordentliche Entscheidgebühr auch den Aufwand der allfälligen Begründung deckt. Mit ande- ren Worten spielt es keine Rolle, ob ein Entscheid eines Gerichts begründet oder unbegründet ausgefertigt wird: die Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung sind bereits in der ordentlichen Gebühr inkludiert. 6.2.1. Bei der Verteilung der Prozesskosten – und damit auch der einmal festge- setzten Entscheidgebühr – gilt der Grundsatz, dass diese bei Nichteintreten der klagenden Partei auferlegt werden (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ohne dies näher zu be- gründen auferlegte die Vorinstanz die Kosten des unbegründeten Entscheids der Klägerin und die Mehrkosten für die Begründung demjenigen, der die Begründung verlangt (vorliegend der Beklagte). Es darf davon ausgegangen werden, dass sie Ersteres auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und Letzteres auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO stützte, zumal sie diese Artikel in ihren Erwägungen zitiert. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilgrundsät- zen gemäss Art. 106 ZPO abgewichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden.

- 7 - 6.2.2. Die Prozesskostenverteilung nach Ermessen stellt eine Ausnahme zur Grundsatzregel in Art. 106 ZPO dar. Sie ist deshalb restriktiv anzuwenden und darf nicht dazu führen, dass das Unterliegensprinzip seines Inhalts entleert wird (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 107 N 2). Im Allgemeinen wurde Art. 107 Abs. 1 ZPO erlassen, um bei der Verteilung der Prozesskosten besonde- ren Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den Spiel- raum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Be- lastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen, darunter in lit. c die familienrechtlichen Verfahren (BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1. mit Verweis auf BGE 139 III 33 E. 4.2.). 6.2.3. Damit erscheint von vornherein bereits fraglich, ob Kosten einzig nach dem Umstand, wer die Begründung eines Entscheids verlangt, verlegt werden dürfen, zumal dieser Tatbestand die (wirtschaftlichen) Verhältnisse einer Partei völlig ausser Acht lässt. Folglich gehen die Ausführungen der Klägerin in Bezug auf ihre wirtschaftliche Situation an der Sache vorbei (act. 26 Rz. 8). Hinzu kommt Folgendes: Beim Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO handelt es sich um eine Kann-Vor- schrift und ist für solche Fälle vorgesehen, wo es schwierig ist, von obsiegenden und unterliegenden Parteien zu sprechen. Dies kann allenfalls bei einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vorkommen oder bei ei- ner Scheidung auf gemeinsames Begehren, wo die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst wird (vgl. BGE 139 III 358 E. 3.). Zwar hat die Klägerin mit ihrer Abänderungsklage ein familienrechtliches Verfahren eingeleitet; in dieser Tatsache alleine liegt allerdings kein besonderer Umstand vor, der ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu rechtfertigen vermag. Vorliegend hat die Klägerin das Verfahren bei einem un- zuständigen Gericht selber eingeleitet. Dass die Vorinstanz auf die Klage nicht eingetreten ist, ist einzig ihrem Verhalten anzurechnen, wofür der Beklagte keine Mitverantwortung trägt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist vorliegende Kon- stellation folglich vergleichbar mit derjenigen eines Klagerückzugs (vgl. dahinge- hend act. 26 Rz. 8 i.f.). Entsprechend ist es nicht gerechtfertigt, dass der Nichtein- tretensentscheid kostenmässig Auswirkungen auf den Beklagten hat, indem ihm

- 8 - Kosten für die Begründung des Entscheids auferlegt werden (vgl. für den Fall beim Klagerückzug BGE 139 III 358 E. 3). Es liegt auch kein anderer typisierter Fall gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO vor, welcher das Vorgehen der Vorinstanz recht- fertigen würde. Ferner kann bei der Inanspruchnahme des Rechts auf Begrün- dung eines Entscheids, das den Parteien als Ausfluss des rechtlichen Gehörs zu- steht, auch nicht von einem Verhalten gesprochen werden, das unnötige Prozess- kosten zu verantworten hat (vgl. Art. 108 ZPO). Schliesslich ist der vorliegende Fall von demjenigen abzugrenzen, in welchem sich die Parteien im Rahmen einer Konvention geeinigt und die Kostenverteilung nach deren Massgabe vereinbart haben, was Art. 109 Abs. 1 ZPO gestattet. Der vorinstanzliche Entscheid, der die Verteilung der (Mehr-)Kosten für die Begründung des Entscheids einzig davon abhängig macht, wer diese verlangt, findet im Gesetz keine Stütze. Die Begründung verlangende Partei muss für den ihr zustehenden Anspruch damit unabhängig jeglicher Verteilungsregeln eine Ge- bühr bloss für deren Ausarbeitung bezahlen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass eine zusätzliche Gebühr erhoben wird, was jedoch – wie vorstehend dargelegt (E. 6.1.1.) – ebenfalls ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen auch OFK ZPO-JENT- SØRENSEN, 3. Auflage 2023, Art. 107 N 1 mit Verweis auf ZR 116/2017 Nr. 57 S. 193) 6.3. Der Entscheid betreffend Verteilung der Entscheidgebühr (Dispositiv-Zif- fer 4 der zweiten Verfügung) hält damit vor dem Gesetz nicht stand. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, weswegen die Dispositiv- Ziffer 4 der zweiten vorinstanzlichen Verfügung vom 12. April 2024 aufzuheben ist. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 300.– ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

7. Die Vorinstanz sprach dem Beklagten – wie dargelegt – mangels erkenn- barer erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu. Der Beklagte beantragt in dieser Hinsicht, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm eine volle Parteientschädi- gung zu zahlen. Er unterlässt es allerdings, seinen Antrag zu beziffern. Zwar führt er aus, der Stundenansatz seiner Rechtsvertreterin im vorinstanzlichen Verfahren betrage CHF 280.– (zzgl. Barauslagen und MwSt.; act. 20 S. 2). Ohne Angabe

- 9 - der Anzahl Stunden reicht dies zur Bezifferung seines Antrags allerdings nicht aus. Er reicht auch die Rechnung "von mehreren hunderten Franken", die er von ihr erhalten habe (act. 20 S. 2), nicht ein. Schliesslich lässt er auch offen, wie viel die von ihm eingeholte Wohnsitzbestätigung gekostet hat. Damit fehlt ein genü- gender Antrag betreffend das Begehren der Parteientschädigung, wobei keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4 m.w.H.; OGer ZH PD220005 vom 21. Juni 2022 E. 2.2. m.w.H.) Auf den Beschwerdean- trag betreffend Dispositiv-Ziffer 5 der zweiten vorinstanzlichen Verfügung vom

12. April 2024 ist daher nicht einzutreten. 8.1. In Bezug auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid (Dispositiv-Ziffer 4 der zweiten Verfügung) dringt der Beklagte mit seiner Beschwerde durch, während die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung beantragte (act. 26 S. 2). Damit identifizierte sie sich mit dem angefochtenen Kostenentscheid, weshalb sie in diesem Zusammenhang als unterliegend gilt (Art.106 Abs. 1 ZPO). Betreffend den vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid (Dispositiv-Ziffer 5 der zweiten Verfügung) dringt der Beklagte hingegen nicht durch, weshalb er diesbezüglich als unterliegend gilt. Der Streitwert des Antrags des Beklagten betreffend Kostenentscheid be- trägt CHF 100.–, während der Streitwert seines zweiten Beschwerdeantrags offen blieb (vgl. E. 7 vorstehend). Es darf zwar davon ausgegangen werden, dass der Streitwert betreffend den Entschädigungsentscheid denjenigen in Bezug auf den Kostenentscheid übersteigt (der Beklagte spricht von "mehreren hundert Fran- ken", act. 20 S. 2). Allerdings ist davon auszugehen, dass der Beklagte – trotz des rechtswidrigen Kostenentscheids – keine Begründung verlangt hätte, falls der vorinstanzliche Entschädigungsentscheid zu seinen Gunsten ausgefallen wäre. Mit anderen Worten ist das tatsächliche Interesse an der Beschwerde in Bezug auf den Kostenentscheid mit demjenigen des Entschädigungsentscheids ver- knüpft. Entsprechend ist es gerechtfertigt, vom gleichen Streitwert resp. -interesse auszugehen. Folglich ist die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Da die Parteien zu gleichen Teilen obsiegen

- 10 - resp. unterliegen, sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, a.a.O., Art. 106 N 8 m.w.H.). 8.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der zwei- ten Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. April 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt."

2. Im Übrigen wird auf den Beschwerdeantrag betreffend die vorinstanzlichen Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffer 5 der zweiten Verfügung des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 12. April 2024) nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt we- niger als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: