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PC240021

Ehescheidung / Kosten- und Entschädigungsfolgen

Zürich OG · 2025-02-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (60 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) und die Be- klagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) standen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil (fortan: Vorinstanz) gegenüber, welches vom 2. Dezember 2019 bis 19. Januar 2024 dauerte. Im Verlaufe des Verfahrens schlossen die Par- teien zwei Teilvereinbarungen über die Scheidungsnebenfolgen ab. Hingegen blieben die Unterhaltsansprüche (Kinder- resp. Volljährigenunterhalt für die ge- meinsamen Töchter C._____, geb. tt. Januar 2005, und D._____, geb. tt.mm.2007, sowie nachehelicher Unterhalt) bis zuletzt strittig und mussten von der Vorinstanz entschieden werden (zum Ganzen: act. 1–237).

E. 1.2 Die Vorinstanz fällte im Urteil vom 19. Januar 2024 folgenden Kostenent- scheid (act. 234 = act. 240/1 = act. 242 [Aktenexemplar]): "12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die übrigen Gerichtskosten betragen: Fr. 6'375.– Gutachten.

13. Die Kosten werden dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt.

14. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 9'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len. [15. Mitteilungen] [16. Rechtsmittelbelehrung: Berufung/Kostenbeschwerde, 30 Tage]"

E. 1.3 Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Kostenentscheid Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 239 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 13 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19.1.2024 aufzuheben und die Gerichtskosten von total Fr. 21‘375.- im Umfang von Fr. 14‘250.- entsprechend 2/3-Anteil der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 7‘125.-, entspre- chend 1/3-Anteil dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1–237).

E. 1.5 Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (act. 244) wurde dem Beschwerde- führer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– angesetzt, wel- cher fristgerecht geleistet wurde (act. 246).

E. 1.6 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (act. 247) wurde der Beschwerde- gegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Diese erstattete sie fristgerecht (vgl. act. 248) mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 (act. 249). Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 249 S. 2).

E. 1.7 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Beschwerdeführer ist die Beschwerdeantwort (act. 249) mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnah- me zuzustellen.

2. Prozessuales

E. 2 Es sei Dispositiv Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19.1.2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver-

- 3 - pflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 11‘200.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Entscheid der Vorinstanz über die Prozesskosten. Dieser ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Da der angefochtene Kostenentscheid Teil eines Urteils bildete, das im ordentlichen Verfahren erging, beträgt die Be- schwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 12. Juli 2024 erfolgte innert Frist (vgl. act. 237) und enthält Anträge sowie eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Prozessvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 -

E. 2.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Materielles

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ficht einzig die Verteilung der Prozesskosten (Ge- richtskosten und Parteientschädigung) an. Die Höhe der Prozesskosten wird nicht beanstandet (act. 239 Rz. II.2).

E. 3.2 Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf gesamthaft Fr. 21'375.– fest (= Entscheidgebühr von Fr. 15'000.– und Gutachtenskosten von Fr. 6'375.–; act. 242 Dispositiv-Ziff. 12). In Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten be- rücksichtigte sie, dass über alle Belange mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge eine einvernehmliche Lösung habe erzielt werden können und es daher ange- messen erscheine, für die strittigen und nicht strittigen Nebenfolgen des Prozes- ses je etwa die Hälfte der Kosten zu veranschlagen. Die Hälfte für die nicht stritti- gen Nebenfolgen sei vereinbarungsgemäss von den Parteien hälftig zu tragen. Mit Bezug auf den strittigen Anteil sei das Obsiegen und Verlieren der Parteien mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin obsiege mehrheitlich, da ihr nachehelicher Unterhalt (wenn auch nicht vollständig im beantragten Umfang) zu- gesprochen werde und der zu bezahlende Kinderunterhalt für die Tochter D._____ bedeutend höher sei als vom Beschwerdeführer beantragt. Hingegen ob- siege der Beschwerdeführer mit seinem Standpunkt, dass er der Tochter C._____ keinen Unterhalt mehr schulde. Deshalb erscheine es angemessen, mit Bezug auf die strittigen Punkte von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin von ca. drei Vierteln auszugehen. Im Ergebnis seien die Kosten zu 65 % dem Beschwer- deführer und zu 35 % der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (zum Ganzen: act. 242 S. 107 E. IV.1.4).

- 5 -

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer führt dazu in grundsätzlicher Hinsicht aus, dass der Vorinstanz gefolgt werden könne, soweit sie die strittigen und nicht strittigen Punkte des Prozesses je zur Hälfte veranschlage. Indessen sei die Annahme, der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den strittigen Anteil zu drei Viertel obsiegt haben solle, nicht nachvollziehbar. Der strittig gebliebene Komplex der Unterhaltsbeiträge sei vermögensrechtlicher Natur, weshalb sich der Prozessausgang prozentual ermitteln lasse und entsprechend im Rahmen der Kostenverlegung hätte berücksichtigt werden müssen (act. 239 Rz. II.3 ff.).

E. 3.3.2 Die Beschwerdegegnerin erwidert dazu, dass sich der Prozessausgang nicht prozentual exakt ermitteln lasse. Das Scheidungsverfahren sei keine vermö- gensrechtliche Angelegenheit, auch wenn die strittig gebliebenen Unterhaltsbei- träge isoliert als vermögensrechtlich qualifiziert werden könnten (act. 249 Rz. 5 f.). Vorliegend habe die Vorinstanz von der Möglichkeit, in familienrechtlichen Verfah- ren von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, Gebrauch gemacht, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetze (act. 249 Rz. 9). Sie habe dabei das Obsiegen und Unter- liegen mit berücksichtigt, aber nicht exakt prozentual wie bei Verfahren vermö- gensrechtlicher Natur (act. 249 Rz. 11).

E. 3.3.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskos- ten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auf- erlegt. Bei nicht vollständigem Obsiegen werden die Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um den Regelfall der Prozesskostenverteilung. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typi- sierte (Ausnahme-)Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2). Dies ist unter anderem in familienrechtlichen Verfahren der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Ausnahmeregel bietet sich et- wa in einvernehmlichen Scheidungen nach Art. 111 f. ZGB an oder in familien- rechtlichen Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange, namentlich elterliche Sorge, Besuchsrecht etc., drehen. Nach ständiger obergerichtlicher Pra-

- 6 - xis werden die Verfahrenskosten in Bezug auf die Kinderbelange – mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge – regelmässig unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wett- geschlagen, sofern beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses achtenswerte Gründe zur Antragstellung bzw. für ihre Standpunkte hatten (OGer ZH PC210041 vom 27. Juni 2022 E. II.3b m.w.H.). Stehen hingegen vermögens- rechtliche Streitigkeiten im Zentrum, ist diesbezüglich ein Ermessensentscheid nicht angezeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf (OGer ZH PC170016 vom 3. Mai 2018 E. 3.1.4). Eine Aufteilung der Kosten und teilweise Auferlegung nach Ermes- sen sowie teilweise Auferlegung nach dem Verfahrensausgang ist ebenfalls mög- lich (vgl. OGer ZH PC210041 vom 27. Juni 2022 E. II.3b).

E. 3.3.4 Die Vorinstanz hielt zur Verteilung des hälftigen Anteils der Gerichtskosten für die strittigen Nebenfolgen (Kinderunterhalt, Volljährigenunterhalt und nachehe- licher Unterhalt) fest, dass diesbezüglich das Obsiegen und Unterliegen der Par- teien "mit zu berücksichtigen" sei (act. 242 S. 107 E. IV.1.4). Andere besondere Aspekte, welche nebst dem Obsiegen und Unterliegen zu berücksichtigen wären und allenfalls die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in Bezug auf die stritti- gen vermögensrechtlichen Nebenfolgen rechtfertigen könnten, lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Solche Aspekte sind denn auch nicht er- sichtlich. Entsprechend kann diese Bestimmung für die strittigen vermögensrecht- lichen Nebenfolgen der Scheidung vorliegend keine Anwendung finden.

E. 3.4 Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht selbst Beschwerde erhoben hat, kann sie im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid Sachverhaltsbeanstandungen und rechtliche Kritik vortragen, um ihre eigene Position zu stützen; es gelten hierfür die gleichen Begründungsvorausset- zungen wie für die Beschwerde (vgl. BGer 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 4 zum bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren; BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016 E. 2.2 zur Berufungsantwort). Zu prüfen ist daher aufgrund der Vor- bringen der Beschwerdegegnerin, ob eine ermessensweise Verteilung aus ande- ren Gründen angezeigt ist.

- 7 -

E. 3.5.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten möglich sei, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen werde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder deren Bezifferung schwierig gewesen sei (act. 249 Rz. 8). Der Beschwerdeführer habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass kein Anspruch auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags bestehe, während sie wie von ihr beantragt nachehelichen Un- terhalt zugesprochen erhalten habe (act. 249 Rz. 16). Auch in Bezug auf den Voll- jährigenunterhalt für C._____ sei der Beschwerdeführer in Bezug auf die grund- sätzliche Frage der Unterhaltsberechtigung bzw. der angemessenen Erstausbil- dung unterlegen (act. 249 Rz. 19).

E. 3.5.2 Die Botschaft nennt als möglichen Anwendungsbereich für Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO einen Haftpflichtprozess (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297 zu Art. 105 Abs. 1 lit. a E-ZPO). Der Prozess über familienrechtlichen Unterhalt unterscheidet sich aber massgeblich von einem Haftpflichtprozess, da Bestand und Höhe eines Unterhaltsanspruchs unmittelbar miteinander verknüpft sind. So kann ein Unterhaltsanspruch zwar im Grundsatz bestehen, aber aufgrund ungenügender Leistungsfähigkeit der ver- pflichteten Partei oder genügender Eigenversorgungskapazität der berechtigten Partei im Ergebnis abgewiesen werden. Da die Gutheissung im Grundsatz des- halb gar nicht – trennscharf – von der Höhe des Anspruchs unterschieden werden kann, kann Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO bereits aus diesem Grund keine Anwendung finden.

E. 3.5.3 Weiter würde die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO in Bezug auf die Kostenverteilung für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge dazu führen, dass der Ausnahmefall der ermessensweisen Kostenverteilung den Regelfall der Kos- tenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen verdrängen würde. Das Regel-Aus- nahme-Verhältnis würde damit in sein Gegenteil verkehrt, was nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht.

- 8 -

E. 3.5.4 Nach dem Gesagten scheidet eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegend aus.

E. 3.6.1 Die Beschwerdegegnerin beruft sich weiter auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher in Fällen von Praxisänderungen zu berücksichtigen sei (act. 249 Rz. 8). Vorliegend sei die Vorinstanz unter Berücksichtigung der älteren bundesgerichtli- chen Rechtsprechung von einem geschuldeten nachehelichen Unterhalt bis

31. August 2038 ausgegangen, was genau der von ihr beantragten Dauer des nachehelichen Unterhalts entsprochen habe. Dass die Vorinstanz von der frühe- ren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichen würde, sei für sie zum Zeit- punkt der Antragstellung weder absehbar gewesen, noch habe sie mit einem sol- chen Ausgang rechnen müssen (act. 249 Rz. 14). Auch die volle Anrechnung des Einkommens von C._____, welche dazu geführt habe, dass im Endeffekt kein Volljährigenunterhalt mehr für sie geschuldet gewesen sei, sei Ausfluss der neue- ren bundesgerichtlichen Praxis, da früher in der Regel nur ein Drittel des Erwerbs- einkommens angerechnet worden sei (act. 249 Rz. 19).

E. 3.6.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. In der Kommenta- rliteratur wird beispielsweise eine Veränderung der massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zuungunsten des Klägers nach Prozesseinleitung er- wähnt (KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 3). Auch in den Materialien wird auf den Fall verwiesen, dass eine Partei auf eine Praxis ver- traut hat, die ausgerechnet in ihrem Fall geändert wird (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Andere Autoren verweisen für den Fall der unerwarteten Klageabweisung aufgrund einer Praxis- änderung darauf, dass diese Konstellation über Art. 107 Abs. 2 ZPO zu lösen wä- re (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2024, Art. 107 N 5).

E. 3.6.3 Die Vorinstanz bezog sich im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen für den nachehelichen Unterhalt unter anderem auf BGer 5A_907/2018 vom 3. No-

- 9 - vember 2020 (= BGE 147 III 249) und BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 (= BGE 147 III 308; act. 242 S. 24 ff. E. III.III.3.1). In Bezug auf die konkrete Fest- setzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags führte sie aus, dass bei der vorlie- genden Konstellation gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar gewesen wäre, dass der nacheheliche Unterhalt bis zum Eintritt des Unterhalts- schuldners ins ordentliche AHV-Alter, d.h. bis zum 31. August 2038, geschuldet gewesen wäre. Dies erscheine angesichts der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu lang und es sei angemessen, den nachehelichen Unterhalts- beitrag zeitlich bis zum 31. Dezember 2030 zu befristen (act. 242 S. 49 ff. E. III.IV.1.4).

E. 3.6.4 Aus den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die im Vergleich zum beschwerdegegnerischen Antrag kürzere Dauer des nacheheli- chen Unterhalts auf die während des Prozesses ergangenen bundesgerichtlichen Leitentscheide zurückzuführen ist, welche eine Praxisänderung mit sich brachten und insbesondere das Primat der Eigenversorgung stärker in den Vordergrund rückten. Bei Prozesseinleitung am 2. Dezember 2019 (vgl. act. 1) war die entspre- chende Entwicklung nicht bekannt. Zu beachten ist aber, dass die im vorinstanzli- chen Urteil aufgeführten Rechtsbegehren, die die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde gelegt wurden (act. 242 S. 2 ff.), von den Parteien erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 gestellt resp. erneuert wurden (act. 223 und act. 225; Prot. VI S. 111–112). Die erwähnte und publizierte Praxis- änderung des Bundesgerichts erfolgte über zwei Jahre zuvor und der Beschwer- degegnerin wäre es freigestanden, ihr Rechtsbegehren in Bezug auf die verlangte Dauer des nachehelichen Unterhalts zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu re- duzieren. Da sie ungeachtet der zwischenzeitlichen Praxisänderung an der bean- tragten Dauer des nachehelichen Unterhalts bis 31. August 2038 festhielt, muss sie sich ihr Rechtsbegehren auch im Rahmen der Kostenauflage entgegenhalten lassen. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher nicht angezeigt.

E. 3.6.5 Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine angebliche Pra- xisänderung hinsichtlich der vollen Anrechnung des Einkommens von C._____ überzeugen ebenfalls nicht. Die Vorinstanz kam diesbezüglich unter Würdigung

- 10 - der konkreten Verhältnisse zum Schluss, dass sich eine volle Anrechnung des Einkommens von C._____ rechtfertige (act. 242 S. 102 E. III.IV.6.5). Dass diese Anrechnung auf einer bundesgerichtlichen Praxisänderung beruhen soll, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil und die Beschwerdegegnerin führt auch nicht aus, welche Praxisänderung sie meint. Entsprechend rechtfertigt sich auch in Bezug auf den Volljährigenunterhalt von C._____ keine ermessensweise Kos- tenverteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO.

E. 3.7.1 Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, dass eine exakte Beziffe- rung des verlangten bzw. zugesprochenen Unterhalts aufgrund der Resolutivbe- dingung der angemessenen Erstausbildung von D._____ gar nicht möglich sei (act. 249 Rz. 17 f. und Rz. 32).

E. 3.7.2 Die Befristung des Kinderunterhalts bis zur abgeschlossenen Erstausbil- dung ist üblich. Sie rechtfertigt nicht, von den üblichen Verteilgrundsätzen abzu- weichen und die Kosten nach Ermessen zu verteilen, da ansonsten der Ausnah- mefall der ermessenweisen Kostenverteilung zum Regelfall würde. Der Unsicher- heit des Eintritts der Resolutivbedingung kann durch eine ermessensweise An- nahme im Rahmen der Berechnung der Obsiegens- und Unterliegensquoten Rechnung getragen werden (vgl. nachfolgende E. 3.10.4).

E. 3.8.1 Die Beschwerdegegnerin bezieht sich weiter mehrfach auf das Verursa- cherprinzip. So habe die Entscheidung über die Dauer des nachehelichen Unter- halts weder für das Gericht noch die Parteien einen wesentlichen Aufwand verur- sacht (act. 249 Rz. 16). Weiter habe der Beschwerdeführer, indem er der Tochter C._____ und ihr (der Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Volljährigenunter- halt bzw. nachehelichen Unterhalt abgesprochen habe, grosse Aufwände und da- mit zusammenhängende Kosten verursacht, welche aufgrund der grundsätzlichen Bejahung der Ansprüche von ihm zu tragen seien (act. 249 Rz. 20). Zuletzt sei er mit seinen Anträgen in Bezug auf ein Gutachten unterlegen, mit welchem er ihre

- 11 - Arbeitsfähigkeit von 100 % habe nachweisen wollen. Das Gutachten habe den Nachweis nicht erbracht, sondern ihre Sachdarstellung gestützt, weshalb die Ver- ursachung der Gutachterkosten, der damit zusammenhängenden erhöhten Ge- richtskosten und der erhöhten Kosten für Rechtsschriften und Stellungnahmen der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer anzulasten und im Rahmen der Kos- tenverteilung zu berücksichtigen sei (act. 249 Rz. 21).

E. 3.8.2 Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt damit nur, soweit es um die Auflage von unnötigen Kosten geht. Die blosse Einnahme eines Standpunkts, dessen Be- handlung einen gewissen Aufwand erfordert (wie hier in Bezug auf den Volljähri- genunterhalt und den nachehelichen Unterhalt), kann nicht genügen, um die da- durch verursachten Kosten als unnötig zu qualifizieren. Dies gilt ebenfalls für die Kosten des Gutachtens: Nur weil mit diesem der beabsichtigte Nachweis für einen Parteistandpunkt nicht erbracht werden konnte, kann ohne qualifizierende Um- stände nicht von unnötigen Kosten ausgegangen werden. Entsprechend scheidet eine Kostenverlegung nach Art. 108 ZPO aus.

E. 3.9 Gesamthaft erweist sich eine ermessensweise Kostenverteilung für den auf die vermögensrechtlichen Streitpunkte entfallenden hälftigen Anteil der Gerichts- kosten nicht als angezeigt. Vielmehr ist eine Verteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO vorzunehmen, d.h. es ist der prozentuale Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien für den hälftigen Anteil der Gerichtskosten zu ermitteln.

E. 3.10.1 Der Beschwerdeführer macht zum Anteil des Obsiegens und Unterliegens in Bezug auf die vermögensrechtlichen Nebenfolgen geltend, aus einem Vergleich der diesbezüglichen Rechtsbegehren der Parteien mit dem Urteil ergebe sich, dass entgegen der Vorinstanz von einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Umfang von 77.22 % auszugehen sei. Unter der Annahme der für die Beschwer- degegnerin günstigeren Variante, wonach die Ausbildung der Tochter D._____ bis

31. Dezember 2030 andauern würde, sei von folgendem Prozessausgang auszu- gehen (act. 239 Rz. II.3):

- 12 - Rechtsbegehren Rechtsbegehren Urteil Vorinstanz Beschwerdeführer Beschwerde- gegnerin September – 3x Fr. 952.– 3x Fr. 4'466.– 3x Fr. 2'294.– November 2024 = Fr. 2'856.– = Fr. 13'398.– = Fr. 6'882.–

1. Dezember 2024 – 12x Fr. 1'219.– 12x Fr. 4'794.– 12x Fr. 2'909.–

30. November 2025 = Fr. 14'628.– = Fr. 57'528.– = Fr. 34'908.–

1. Dezember 2025 – 61x Fr. 1'106.– 61x Fr. 4'917.– 61x Fr. 3'223.–

31. Dezember 2030 = Fr. 67'466.– = Fr. 299'937.– = Fr. 196'603.–

1. Januar 2031 – Fr. 0.– 92x Fr. 4'214.– Fr. 0.-

31. August 2038 = Fr. 387'688.– Gesamttotal Fr. 84'950.– Fr. 758'551.– Fr. 238'393.– Differenz zum Urteil Fr. 153'443.– Fr. 520'158.– in Franken Differenz zum Urteil 22.78 % 77.22 % in Prozent

E. 3.10.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die vom Beschwerdeführer in die Ta- belle eingesetzten Zahlen ihrer Rechtsbegehren: Da die Vorinstanz davon ausge- gangen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner neuen Partnerin zusam- menlebe, seien ihre tieferen Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 6 und 13) anstelle der Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 12) zu berücksichtigen (act. 249 Rz. 33). An anderer Stelle bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, dass die verschiedenen Unterhaltsarten nicht miteinander vermischt werden dürf- ten (act. 249 Rz. 15).

E. 3.10.3 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die gleiche Regel muss im Rahmen der Kostenverteilung jedenfalls dann Anwendung finden, wenn die Eventualbegehren nicht höher als die Hauptbegehren ausfallen, da an- sonsten der Prozessausgang unter Berücksichtigung aller Eventualbegehren

- 13 - kaum mit vernünftigem Aufwand ermittelbar wäre. Entsprechend sind nur die Hauptbegehren der Parteien für die Ermittlung des Prozessausgangs zu berück- sichtigen. Da sodann alle Rechtsbegehren in Bezug auf Unterhaltsbeiträge auf eine bestimmte Geldsumme lauten, ist nicht einzusehen, weshalb diese – wie von der Beschwerdegegnerin verlangt – zur Ermittlung des prozentualen Prozessaus- gangs unterschiedlich zu behandeln wären.

E. 3.10.4.1 Der Beschwerdeführer legt seinen Berechnungen die Annahme zugrun- de, der günstigste Prozessausgang für die Beschwerdegegnerin würde resultie- ren, wenn die Ausbildung von D._____ bis 31. Dezember 2030 dauern würde (act. 239 Rz. II.3).

E. 3.10.4.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Phasenbildung des Beschwerde- führers, da sie von der Resolutivbedingung des Ausbildungsabschlusses von D._____ abhänge. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht vorherzusehen, wann D._____ ihre angemessene Erstausbildung abschliessen werde, weshalb die Phasen auch nicht exakt bzw. mit konkreten Jahreszahlen wiedergegeben wer- den könnten. Die Tabelle des Beschwerdeführers suggeriere, dass D._____ ihre angemessene Erstausbildung im Jahr 2030 abschliessen werde, was heute we- der vorsehbar noch nachvollziehbar sei. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass sie ihre Erstausbildung erst 2035 mit einem Studium abschliessen werde. Es werde auch die Behauptung des Beschwerdeführers bestritten, wonach die für sie (die Beschwerdegegnerin) günstigste Variante jene sei, wenn die Ausbildung bis zum

31. Dezember 2030 andauere. Betrachte man nur den Kinderunterhalt, so wäre es am günstigsten, wenn D._____ ihre angemessene Erstausbildung so spät wie möglich, auch nach 2030, beenden würde. Betrachte man jedoch nur den nach- ehelichen Unterhalt, wäre es für sie am günstigsten, wenn D._____ ihre Erstaus- bildung so schnell wie möglich, in jedem Fall vor 2030 beenden würde, da ihr dann bis zum 31. Dezember 2030 höhere nacheheliche Unterhaltsbeiträge zuste- hen würden (act. 249 Rz. 32).

- 14 -

E. 3.10.4.3 Wie bereits ausgeführt, kann die Unsicherheit der Resolutivbedingung grundsätzlich nicht dazu führen, dass von einer prozentualen Ermittlung des Pro- zessausgangs abgesehen wird (vgl. E. 3.7). Ermessensweise ist eine hypotheti- sche Annahme dazu zu treffen, wann die Bedingung eintreten wird. Diese Annah- me muss sowohl dem Urteil als auch den Rechtsbegehren der Parteien zugrunde gelegt werden, da es kaum praktikabel wäre, nachträglich zu ermitteln, mit wel- chem Zeitpunkt des Bedingungseintritts die Parteien gerechnet haben. Eine Vari- antenrechnung, welcher Zeitpunkt des Bedingungseintritts für welche Partei vor- teilhaft wäre, erscheint dabei nicht zielführend, da es nur einen prozentualen Pro- zessausgang geben kann. Der Klarheit halber ist sodann festzuhalten, dass diese Annahme für die tatsächliche Dauer der Unterhaltsverpflichtung nicht bindend ist, sondern einzig als notwendiges Hilfsmittel dient, um den Prozessausgang prozen- tual zu ermitteln.

E. 3.10.4.4 Um den hypothetischen Zeitpunkt des Eintritts der Resolutivbedingung zu ermitteln, kann auf die Phasenberechnung des vorinstanzlichen Urteils abge- stellt werden: Von der Resolutivbedingung sind die Unterhaltsphasen III (1. De- zember 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von D._____) und IV (ab einer angemessenen Erstausbildung von D._____ bis zum

31. Dezember 2030; act. 242 Dispositiv-Ziff. 5–6) betroffen. Da das Ende der Phase IV zeitlich genau bestimmt ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass von einem spätesten Ende der Phasen und damit der Unterhaltsverpflichtun- gen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2030 ausgegangen wurde. Daraus folgt implizit, dass auch die frühere Phase III spätestens am 31. Dezember 2030 enden muss.

E. 3.10.4.5 Gemäss Vorinstanz befindet sich D._____ seit Sommer 2023 im ersten von vier Lehrjahren (act. 242 S. 66 E. III.IV.4.3) und zeichnet sich nach der abge- schlossenen Lehre und bestandenen Berufsmaturität ein weiterführendes Stu- dium an einer Fachhochschule ab (act. 242 S. 49 E. III.IV.1.3). Sie könnte folglich ein Studium im Sommer 2027 beginnen und im Falle der Regelstudienzeit von drei Jahren einen Bachelorabschluss im Sommer 2030 erreichen (vgl. zum Ba- chelor als Regelabschluss der Fachhochschule die entsprechende Erwägung der

- 15 - Vorinstanz in Bezug auf C._____: act. 242 S. 43 f. E. III.III.4.1.5). Somit kann hy- pothetisch von einem Abschluss der Erstausbildung von D._____ per 31. Juli 2030 ausgegangen werden.

E. 3.11 Unter Berücksichtigung des hypothetischen Abschlusses der Erstausbil- dung von D._____ per 31. Juli 2030 ergibt sich in Bezug auf die Hauptbegehren der Parteien folgender Prozessausgang, wobei die verschiedenen Unterhaltsarten jeweils addiert wurden: Rechtsbegehren 4–5 Rechtsbegehren 5 Urteil Vorinstanz Beschwerdeführer und 12 Beschwerde- (act. 242 Dispositiv- (act. 242 S. 2) gegnerin Ziff. 5–6) (act. 242 S. 3 ff.) September – 3x Fr. 952.– 3x Fr. 4'466.– 3x Fr. 2'294.– November 2024 = Fr. 2'856.– = Fr. 13'398.– = Fr. 6'882.–

1. Dezember 2024 – 12x Fr. 1'219.– 12x Fr. 4'794.– 12x Fr. 2'909.–

30. November 2025 = Fr. 14'628.– = Fr. 57'528.– = Fr. 34'908.–

1. Dezember 2025 – 56x Fr. 1'106.– 56x Fr. 4'917.– 56x Fr. 3'223.–

31. Juli 2030 = Fr. 61'936.– = Fr. 275'352.– = Fr. 180'488.– (= Abschluss Erstausbildung D._____)

1. August 2030 – Fr. 0.– 97x Fr. 4'214.– 5x Fr. 2'775.–

31. August 2038 = Fr. 408'758.– = Fr. 13'875.– Gesamttotal Fr. 79'420.– Fr. 755'036.– Fr. 236'153.– Differenz zum Urteil Fr. 156'733.– Fr. 518'883.– in Franken Differenz zum Urteil 23.2 % 76.8 % in Prozent Damit ist – unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden Rügen – in Bezug auf die vermögensrechtlichen Aspekte von einem Obsiegen des Beschwerdeführers

- 16 - im Umfang von 76.8 % und einem Unterliegen im Umfang von 23.2 % auszuge- hen.

E. 3.12 Der Beschwerdeführer beantragt weitere Anpassungen der Obsiegensquo- te in Bezug auf die vermögensrechtlichen Nebenfolgen:

E. 3.12.1 Gemäss Beschwerdeführer sei der Prozessausgang eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens, bei dem er zu 55 % obsiegt habe, mit mindestens 5 % zu veranschlagen (act. 239 Rz. II.4). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten des Endentscheids nicht besonders ins Gewicht gefallen sei, weshalb er auch bei der Verteilung der Gerichtskosten nicht beson- ders ins Gewicht fallen könne (act. 249 Rz. 35).

E. 3.12.2 Angesichts des knapp hälftigen Ausgangs des vorsorglichen Massnahme- verfahrens ist es nicht zu beanstanden, dass der Ausgang dieses Verfahrens nicht noch explizit im Endentscheid über die Kostenverlegung berücksichtigt wur- de. Der Beschwerdeführer dringt in Bezug auf die verlangte Erhöhung der Obsie- gensquote um 5 % nicht durch.

E. 3.12.3 Der Beschwerdeführer begehrt weiter, dass die Tatsache des Unterlie- gens der Beschwerdegegnerin mit zwei Anträgen im Hauptverfahren (40 % des erhaltenen Bonus, Gratifikation, Gewinnbeteiligung etc. des Beschwerdeführers als Barunterhalt; Eventualbegehren auf Volljährigenunterhalt für die Tochter C._____) mit einer Erhöhung seiner Obsiegensquote um mindestens je 3 % zu veranschlagen sei (act. 239 Rz. II.4). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass ihr Unterliegen in Bezug auf den Volljährigenunterhalt bereits bei der Kostenverteilung berücksichtigt worden sei und auch der Beschwerdeführer mit Eventualanträgen unterlegen sei (act. 249 Rz. 22 und Rz. 36).

E. 3.12.4 Die Eventualbegehren der Parteien können nach dem bereits Gesagten generell keine Berücksichtigung finden (vgl. E. 3.10.3), weshalb eine Anpassung der Obsiegensquoten aus diesem Grund nicht angezeigt ist.

- 17 -

E. 3.12.5 Hingegen wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung ei- nes Nettoanteils von 40 % des erhaltenen Bonus, Gratifikation, Gewinnbeteiligung oder dergleichen des Beschwerdeführers als Haupt- und nicht als Eventualantrag gestellt (act. 225 Rechtsbegehren 14). In zeitlicher Hinsicht wurde dieser ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und ohne Maximaldauer gestellt, womit sich die beantragte Dauer aus jener des bezifferten nachehelichen Unterhaltsbeitrags ergibt, d.h. bis 31. August 2038. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer bei Gutheissung dieses Antrags verpflichtet gewesen, während 14 Jahren (vgl. Ge- samtdauer gemäss obenstehender Tabelle in E. 3.10.4.5) einen erheblichen Bo- nusanteil an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Auch wenn sich dieser Antrag nicht exakt beziffern lässt, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Obsiegensquote des Beschwerdeführers für die vermögensrechtlichen Nebenfolgen um rund 5 %.

E. 3.13 Als Resultat ergibt sich folgende Kostentragung: Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin Unstrittige Nebenfolgen 50 % 50 % (hälftiger Anteil) Strittige Nebenfolgen 18.2 % (= 23.2 % - 5 %) 81.8 % (= 76.8 % + 5 %) (hälftiger Anteil) Finale Kostentragung 34 % 66 % (gerundet) Bei diesem Resultat rechtfertigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Aufla- ge der Gerichtskosten zu seinen Lasten von 1/3 und zulasten der Beschwerde- gegnerin von 2/3.

E. 3.14.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von 35 % (= 67.5 % - 32.5 %), entsprechend Fr. 11'200.– (act. 239 Rz. II.5).

- 18 -

E. 3.14.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass die Vorinstanz zu ihren Gunsten eine reduzierte Parteientschädigung von 30 % zugesprochen habe. Wie der Beschwerdeführer nun darauf komme, dass der Prozessausgang eine solche von 35 % rechtfertige, bleibe offen. Unter Vernachlässigung der Parteirollen betra- ge die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abweichung bei den Gerichts- kosten keine 2 %, weshalb eine reduzierte Parteientschädigung von neu 35 % statt 30 % nicht einleuchte. Konsequenterweise hätte der Beschwerdeführer eine gleich hohe Parteientschädigung zu seinen Gunsten bzw. eine solche von 33 % verlangen müssen (act. 249 Rz. 39).

E. 3.14.3 In Bezug auf die Parteientschädigung sind bei teilweiser Gutheissung ei- ner Klage die Obsiegensquoten miteinander zu verrechnen (BSK ZPO-HOFMANN/ BAECKERT, Art. 106 N 8). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer für das vor- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von 1/3 (= 2/3 - 1/3) zu. Die Bemessung der vollen Parteientschädigung durch die Vorinstanz mit dem Betrag von Fr. 32'000.– (inkl. MwSt.) wird nicht beanstandet (act. 249 S. 108 E. IV.2.2). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Ver- fahren ein Parteientschädigung von rund Fr. 10'670.– (inkl. MwSt.) zu.

E. 4 Fazit Gesamthaft dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nahezu vollstän- dig durch. Die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. 13 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und durch eine Kostenauflage von 1/3 zulasten des Beschwerdefüh- rers und 2/3 zulasten der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Die Regelung der Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. 14 ist aufzuheben und dadurch zu erset- zen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'670.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist aufgrund der vernachlässigbaren Differenz zwi- schen seinen Beschwerdeanträgen und dem Ausgang des Rechtsmittelverfah- rens als vollständig obsiegende Partei zu betrachten. Ausgangsgemäss wird da-

- 19 - her die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren (vollumfänglich) kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5.2 Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung.

E. 5.3 Der Streitwert der Beschwerde ergibt sich aus der Differenz der beantrag- ten Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers von Fr. 6'768.75 (= Fr. 7'125.– [Antrag] statt Fr. 13'893.75 [Urteil Vorinstanz]) zuzüglich der Diffe- renz der Parteientschädigung von Fr. 20'800.– (= Fr. 11'200.– inkl. MwSt. zuguns- ten des Beschwerdeführers [Antrag] statt Fr. 9'600.– inkl. MwSt. zugunsten der Beschwerdegegnerin [Urteil Vorinstanz]). Allerdings ist für die Streitwertberech- nung die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PC220040 vom

E. 5.4 In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– zu verrechnen und ihm von der Beschwerdegegnerin in dieser Höhe zu ersetzen. Im Fehlbetrag von Fr. 1'000.– stellt die Gerichtskasse der Beschwer- degegnerin Rechnung.

E. 5.5 Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV festzulegen. Gesamthaft erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer) angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu bezahlen.

- 20 - Es wird erkannt:

E. 8 Juni 2023 E. 6.1 m.w.H.). Damit reduziert sich der Differenzbetrag der Parteien- tschädigung von Fr. 20'800.– auf Fr. 19'312.90 (= Fr. 20'800.– / 1.077; bis Ende 2023 anwendbarer Mehrwertsteuersatz von 7.7 %). Es ergibt sich folglich ein Streitwert von Fr. 26'082.–.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirks- gerichts Hinwil vom 19. Januar 2024 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "13. Die Kosten werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufer- legt.
  2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 10'670.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen."
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– be- zogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zu ersetzen. Für die fehlenden Fr. 1'000.– stellt die Gerichtskas- se der Beschwerdegegnerin Rechnung.
  4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zuzüglich 8.1 % MwSt. zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beila- ge des Doppels der Beschwerdeantwort (act. 249), sowie an das Bezirksge- richt Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 21 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'082.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Urteil vom 28. Februar 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung / Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Januar 2024; Proz. FE190185

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) und die Be- klagte und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) standen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil (fortan: Vorinstanz) gegenüber, welches vom 2. Dezember 2019 bis 19. Januar 2024 dauerte. Im Verlaufe des Verfahrens schlossen die Par- teien zwei Teilvereinbarungen über die Scheidungsnebenfolgen ab. Hingegen blieben die Unterhaltsansprüche (Kinder- resp. Volljährigenunterhalt für die ge- meinsamen Töchter C._____, geb. tt. Januar 2005, und D._____, geb. tt.mm.2007, sowie nachehelicher Unterhalt) bis zuletzt strittig und mussten von der Vorinstanz entschieden werden (zum Ganzen: act. 1–237). 1.2. Die Vorinstanz fällte im Urteil vom 19. Januar 2024 folgenden Kostenent- scheid (act. 234 = act. 240/1 = act. 242 [Aktenexemplar]): "12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die übrigen Gerichtskosten betragen: Fr. 6'375.– Gutachten.

13. Die Kosten werden dem Kläger zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt.

14. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 9'600.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len. [15. Mitteilungen] [16. Rechtsmittelbelehrung: Berufung/Kostenbeschwerde, 30 Tage]" 1.3. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Kostenentscheid Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 239 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 13 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19.1.2024 aufzuheben und die Gerichtskosten von total Fr. 21‘375.- im Umfang von Fr. 14‘250.- entsprechend 2/3-Anteil der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 7‘125.-, entspre- chend 1/3-Anteil dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

2. Es sei Dispositiv Ziff. 14 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 19.1.2024 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu ver-

- 3 - pflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 11‘200.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1–237). 1.5. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (act. 244) wurde dem Beschwerde- führer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– angesetzt, wel- cher fristgerecht geleistet wurde (act. 246). 1.6. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (act. 247) wurde der Beschwerde- gegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Diese erstattete sie fristgerecht (vgl. act. 248) mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 (act. 249). Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 249 S. 2). 1.7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Beschwerdeführer ist die Beschwerdeantwort (act. 249) mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnah- me zuzustellen.

2. Prozessuales 2.1. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Entscheid der Vorinstanz über die Prozesskosten. Dieser ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Da der angefochtene Kostenentscheid Teil eines Urteils bildete, das im ordentlichen Verfahren erging, beträgt die Be- schwerdefrist 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 12. Juli 2024 erfolgte innert Frist (vgl. act. 237) und enthält Anträge sowie eine Begründung. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Prozessvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Materielles 3.1. Der Beschwerdeführer ficht einzig die Verteilung der Prozesskosten (Ge- richtskosten und Parteientschädigung) an. Die Höhe der Prozesskosten wird nicht beanstandet (act. 239 Rz. II.2). 3.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf gesamthaft Fr. 21'375.– fest (= Entscheidgebühr von Fr. 15'000.– und Gutachtenskosten von Fr. 6'375.–; act. 242 Dispositiv-Ziff. 12). In Bezug auf die Verteilung der Gerichtskosten be- rücksichtigte sie, dass über alle Belange mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge eine einvernehmliche Lösung habe erzielt werden können und es daher ange- messen erscheine, für die strittigen und nicht strittigen Nebenfolgen des Prozes- ses je etwa die Hälfte der Kosten zu veranschlagen. Die Hälfte für die nicht stritti- gen Nebenfolgen sei vereinbarungsgemäss von den Parteien hälftig zu tragen. Mit Bezug auf den strittigen Anteil sei das Obsiegen und Verlieren der Parteien mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin obsiege mehrheitlich, da ihr nachehelicher Unterhalt (wenn auch nicht vollständig im beantragten Umfang) zu- gesprochen werde und der zu bezahlende Kinderunterhalt für die Tochter D._____ bedeutend höher sei als vom Beschwerdeführer beantragt. Hingegen ob- siege der Beschwerdeführer mit seinem Standpunkt, dass er der Tochter C._____ keinen Unterhalt mehr schulde. Deshalb erscheine es angemessen, mit Bezug auf die strittigen Punkte von einem Obsiegen der Beschwerdegegnerin von ca. drei Vierteln auszugehen. Im Ergebnis seien die Kosten zu 65 % dem Beschwer- deführer und zu 35 % der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (zum Ganzen: act. 242 S. 107 E. IV.1.4).

- 5 - 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer führt dazu in grundsätzlicher Hinsicht aus, dass der Vorinstanz gefolgt werden könne, soweit sie die strittigen und nicht strittigen Punkte des Prozesses je zur Hälfte veranschlage. Indessen sei die Annahme, der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den strittigen Anteil zu drei Viertel obsiegt haben solle, nicht nachvollziehbar. Der strittig gebliebene Komplex der Unterhaltsbeiträge sei vermögensrechtlicher Natur, weshalb sich der Prozessausgang prozentual ermitteln lasse und entsprechend im Rahmen der Kostenverlegung hätte berücksichtigt werden müssen (act. 239 Rz. II.3 ff.). 3.3.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert dazu, dass sich der Prozessausgang nicht prozentual exakt ermitteln lasse. Das Scheidungsverfahren sei keine vermö- gensrechtliche Angelegenheit, auch wenn die strittig gebliebenen Unterhaltsbei- träge isoliert als vermögensrechtlich qualifiziert werden könnten (act. 249 Rz. 5 f.). Vorliegend habe die Vorinstanz von der Möglichkeit, in familienrechtlichen Verfah- ren von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, Gebrauch gemacht, womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetze (act. 249 Rz. 9). Sie habe dabei das Obsiegen und Unter- liegen mit berücksichtigt, aber nicht exakt prozentual wie bei Verfahren vermö- gensrechtlicher Natur (act. 249 Rz. 11). 3.3.3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskos- ten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auf- erlegt. Bei nicht vollständigem Obsiegen werden die Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um den Regelfall der Prozesskostenverteilung. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typi- sierte (Ausnahme-)Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2). Dies ist unter anderem in familienrechtlichen Verfahren der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Ausnahmeregel bietet sich et- wa in einvernehmlichen Scheidungen nach Art. 111 f. ZGB an oder in familien- rechtlichen Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange, namentlich elterliche Sorge, Besuchsrecht etc., drehen. Nach ständiger obergerichtlicher Pra-

- 6 - xis werden die Verfahrenskosten in Bezug auf die Kinderbelange – mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge – regelmässig unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wett- geschlagen, sofern beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses achtenswerte Gründe zur Antragstellung bzw. für ihre Standpunkte hatten (OGer ZH PC210041 vom 27. Juni 2022 E. II.3b m.w.H.). Stehen hingegen vermögens- rechtliche Streitigkeiten im Zentrum, ist diesbezüglich ein Ermessensentscheid nicht angezeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf (OGer ZH PC170016 vom 3. Mai 2018 E. 3.1.4). Eine Aufteilung der Kosten und teilweise Auferlegung nach Ermes- sen sowie teilweise Auferlegung nach dem Verfahrensausgang ist ebenfalls mög- lich (vgl. OGer ZH PC210041 vom 27. Juni 2022 E. II.3b). 3.3.4. Die Vorinstanz hielt zur Verteilung des hälftigen Anteils der Gerichtskosten für die strittigen Nebenfolgen (Kinderunterhalt, Volljährigenunterhalt und nachehe- licher Unterhalt) fest, dass diesbezüglich das Obsiegen und Unterliegen der Par- teien "mit zu berücksichtigen" sei (act. 242 S. 107 E. IV.1.4). Andere besondere Aspekte, welche nebst dem Obsiegen und Unterliegen zu berücksichtigen wären und allenfalls die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in Bezug auf die stritti- gen vermögensrechtlichen Nebenfolgen rechtfertigen könnten, lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Solche Aspekte sind denn auch nicht er- sichtlich. Entsprechend kann diese Bestimmung für die strittigen vermögensrecht- lichen Nebenfolgen der Scheidung vorliegend keine Anwendung finden. 3.4. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht selbst Beschwerde erhoben hat, kann sie im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid Sachverhaltsbeanstandungen und rechtliche Kritik vortragen, um ihre eigene Position zu stützen; es gelten hierfür die gleichen Begründungsvorausset- zungen wie für die Beschwerde (vgl. BGer 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 4 zum bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren; BGer 4A_580/2015 vom

11. April 2016 E. 2.2 zur Berufungsantwort). Zu prüfen ist daher aufgrund der Vor- bringen der Beschwerdegegnerin, ob eine ermessensweise Verteilung aus ande- ren Gründen angezeigt ist.

- 7 - 3.5. 3.5.1. Die Beschwerdegegnerin beruft sich auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach eine ermessensweise Verteilung der Prozesskosten möglich sei, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen werde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder deren Bezifferung schwierig gewesen sei (act. 249 Rz. 8). Der Beschwerdeführer habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass kein Anspruch auf Zusprechung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags bestehe, während sie wie von ihr beantragt nachehelichen Un- terhalt zugesprochen erhalten habe (act. 249 Rz. 16). Auch in Bezug auf den Voll- jährigenunterhalt für C._____ sei der Beschwerdeführer in Bezug auf die grund- sätzliche Frage der Unterhaltsberechtigung bzw. der angemessenen Erstausbil- dung unterlegen (act. 249 Rz. 19). 3.5.2. Die Botschaft nennt als möglichen Anwendungsbereich für Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO einen Haftpflichtprozess (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297 zu Art. 105 Abs. 1 lit. a E-ZPO). Der Prozess über familienrechtlichen Unterhalt unterscheidet sich aber massgeblich von einem Haftpflichtprozess, da Bestand und Höhe eines Unterhaltsanspruchs unmittelbar miteinander verknüpft sind. So kann ein Unterhaltsanspruch zwar im Grundsatz bestehen, aber aufgrund ungenügender Leistungsfähigkeit der ver- pflichteten Partei oder genügender Eigenversorgungskapazität der berechtigten Partei im Ergebnis abgewiesen werden. Da die Gutheissung im Grundsatz des- halb gar nicht – trennscharf – von der Höhe des Anspruchs unterschieden werden kann, kann Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO bereits aus diesem Grund keine Anwendung finden. 3.5.3. Weiter würde die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO in Bezug auf die Kostenverteilung für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge dazu führen, dass der Ausnahmefall der ermessensweisen Kostenverteilung den Regelfall der Kos- tenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen verdrängen würde. Das Regel-Aus- nahme-Verhältnis würde damit in sein Gegenteil verkehrt, was nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspricht.

- 8 - 3.5.4. Nach dem Gesagten scheidet eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO vorliegend aus. 3.6. 3.6.1. Die Beschwerdegegnerin beruft sich weiter auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher in Fällen von Praxisänderungen zu berücksichtigen sei (act. 249 Rz. 8). Vorliegend sei die Vorinstanz unter Berücksichtigung der älteren bundesgerichtli- chen Rechtsprechung von einem geschuldeten nachehelichen Unterhalt bis

31. August 2038 ausgegangen, was genau der von ihr beantragten Dauer des nachehelichen Unterhalts entsprochen habe. Dass die Vorinstanz von der frühe- ren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweichen würde, sei für sie zum Zeit- punkt der Antragstellung weder absehbar gewesen, noch habe sie mit einem sol- chen Ausgang rechnen müssen (act. 249 Rz. 14). Auch die volle Anrechnung des Einkommens von C._____, welche dazu geführt habe, dass im Endeffekt kein Volljährigenunterhalt mehr für sie geschuldet gewesen sei, sei Ausfluss der neue- ren bundesgerichtlichen Praxis, da früher in der Regel nur ein Drittel des Erwerbs- einkommens angerechnet worden sei (act. 249 Rz. 19). 3.6.2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht von den Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. In der Kommenta- rliteratur wird beispielsweise eine Veränderung der massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zuungunsten des Klägers nach Prozesseinleitung er- wähnt (KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 3). Auch in den Materialien wird auf den Fall verwiesen, dass eine Partei auf eine Praxis ver- traut hat, die ausgerechnet in ihrem Fall geändert wird (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Andere Autoren verweisen für den Fall der unerwarteten Klageabweisung aufgrund einer Praxis- änderung darauf, dass diese Konstellation über Art. 107 Abs. 2 ZPO zu lösen wä- re (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2024, Art. 107 N 5). 3.6.3. Die Vorinstanz bezog sich im Hinblick auf die rechtlichen Grundlagen für den nachehelichen Unterhalt unter anderem auf BGer 5A_907/2018 vom 3. No-

- 9 - vember 2020 (= BGE 147 III 249) und BGer 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 (= BGE 147 III 308; act. 242 S. 24 ff. E. III.III.3.1). In Bezug auf die konkrete Fest- setzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags führte sie aus, dass bei der vorlie- genden Konstellation gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar gewesen wäre, dass der nacheheliche Unterhalt bis zum Eintritt des Unterhalts- schuldners ins ordentliche AHV-Alter, d.h. bis zum 31. August 2038, geschuldet gewesen wäre. Dies erscheine angesichts der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu lang und es sei angemessen, den nachehelichen Unterhalts- beitrag zeitlich bis zum 31. Dezember 2030 zu befristen (act. 242 S. 49 ff. E. III.IV.1.4). 3.6.4. Aus den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass die im Vergleich zum beschwerdegegnerischen Antrag kürzere Dauer des nacheheli- chen Unterhalts auf die während des Prozesses ergangenen bundesgerichtlichen Leitentscheide zurückzuführen ist, welche eine Praxisänderung mit sich brachten und insbesondere das Primat der Eigenversorgung stärker in den Vordergrund rückten. Bei Prozesseinleitung am 2. Dezember 2019 (vgl. act. 1) war die entspre- chende Entwicklung nicht bekannt. Zu beachten ist aber, dass die im vorinstanzli- chen Urteil aufgeführten Rechtsbegehren, die die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde gelegt wurden (act. 242 S. 2 ff.), von den Parteien erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 gestellt resp. erneuert wurden (act. 223 und act. 225; Prot. VI S. 111–112). Die erwähnte und publizierte Praxis- änderung des Bundesgerichts erfolgte über zwei Jahre zuvor und der Beschwer- degegnerin wäre es freigestanden, ihr Rechtsbegehren in Bezug auf die verlangte Dauer des nachehelichen Unterhalts zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu re- duzieren. Da sie ungeachtet der zwischenzeitlichen Praxisänderung an der bean- tragten Dauer des nachehelichen Unterhalts bis 31. August 2038 festhielt, muss sie sich ihr Rechtsbegehren auch im Rahmen der Kostenauflage entgegenhalten lassen. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher nicht angezeigt. 3.6.5. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine angebliche Pra- xisänderung hinsichtlich der vollen Anrechnung des Einkommens von C._____ überzeugen ebenfalls nicht. Die Vorinstanz kam diesbezüglich unter Würdigung

- 10 - der konkreten Verhältnisse zum Schluss, dass sich eine volle Anrechnung des Einkommens von C._____ rechtfertige (act. 242 S. 102 E. III.IV.6.5). Dass diese Anrechnung auf einer bundesgerichtlichen Praxisänderung beruhen soll, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Urteil und die Beschwerdegegnerin führt auch nicht aus, welche Praxisänderung sie meint. Entsprechend rechtfertigt sich auch in Bezug auf den Volljährigenunterhalt von C._____ keine ermessensweise Kos- tenverteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO. 3.7. 3.7.1. Die Beschwerdegegnerin macht sodann geltend, dass eine exakte Beziffe- rung des verlangten bzw. zugesprochenen Unterhalts aufgrund der Resolutivbe- dingung der angemessenen Erstausbildung von D._____ gar nicht möglich sei (act. 249 Rz. 17 f. und Rz. 32). 3.7.2. Die Befristung des Kinderunterhalts bis zur abgeschlossenen Erstausbil- dung ist üblich. Sie rechtfertigt nicht, von den üblichen Verteilgrundsätzen abzu- weichen und die Kosten nach Ermessen zu verteilen, da ansonsten der Ausnah- mefall der ermessenweisen Kostenverteilung zum Regelfall würde. Der Unsicher- heit des Eintritts der Resolutivbedingung kann durch eine ermessensweise An- nahme im Rahmen der Berechnung der Obsiegens- und Unterliegensquoten Rechnung getragen werden (vgl. nachfolgende E. 3.10.4). 3.8. 3.8.1. Die Beschwerdegegnerin bezieht sich weiter mehrfach auf das Verursa- cherprinzip. So habe die Entscheidung über die Dauer des nachehelichen Unter- halts weder für das Gericht noch die Parteien einen wesentlichen Aufwand verur- sacht (act. 249 Rz. 16). Weiter habe der Beschwerdeführer, indem er der Tochter C._____ und ihr (der Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Volljährigenunter- halt bzw. nachehelichen Unterhalt abgesprochen habe, grosse Aufwände und da- mit zusammenhängende Kosten verursacht, welche aufgrund der grundsätzlichen Bejahung der Ansprüche von ihm zu tragen seien (act. 249 Rz. 20). Zuletzt sei er mit seinen Anträgen in Bezug auf ein Gutachten unterlegen, mit welchem er ihre

- 11 - Arbeitsfähigkeit von 100 % habe nachweisen wollen. Das Gutachten habe den Nachweis nicht erbracht, sondern ihre Sachdarstellung gestützt, weshalb die Ver- ursachung der Gutachterkosten, der damit zusammenhängenden erhöhten Ge- richtskosten und der erhöhten Kosten für Rechtsschriften und Stellungnahmen der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer anzulasten und im Rahmen der Kos- tenverteilung zu berücksichtigen sei (act. 249 Rz. 21). 3.8.2. Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt damit nur, soweit es um die Auflage von unnötigen Kosten geht. Die blosse Einnahme eines Standpunkts, dessen Be- handlung einen gewissen Aufwand erfordert (wie hier in Bezug auf den Volljähri- genunterhalt und den nachehelichen Unterhalt), kann nicht genügen, um die da- durch verursachten Kosten als unnötig zu qualifizieren. Dies gilt ebenfalls für die Kosten des Gutachtens: Nur weil mit diesem der beabsichtigte Nachweis für einen Parteistandpunkt nicht erbracht werden konnte, kann ohne qualifizierende Um- stände nicht von unnötigen Kosten ausgegangen werden. Entsprechend scheidet eine Kostenverlegung nach Art. 108 ZPO aus. 3.9. Gesamthaft erweist sich eine ermessensweise Kostenverteilung für den auf die vermögensrechtlichen Streitpunkte entfallenden hälftigen Anteil der Gerichts- kosten nicht als angezeigt. Vielmehr ist eine Verteilung nach Art. 106 Abs. 2 ZPO vorzunehmen, d.h. es ist der prozentuale Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien für den hälftigen Anteil der Gerichtskosten zu ermitteln. 3.10. 3.10.1. Der Beschwerdeführer macht zum Anteil des Obsiegens und Unterliegens in Bezug auf die vermögensrechtlichen Nebenfolgen geltend, aus einem Vergleich der diesbezüglichen Rechtsbegehren der Parteien mit dem Urteil ergebe sich, dass entgegen der Vorinstanz von einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Umfang von 77.22 % auszugehen sei. Unter der Annahme der für die Beschwer- degegnerin günstigeren Variante, wonach die Ausbildung der Tochter D._____ bis

31. Dezember 2030 andauern würde, sei von folgendem Prozessausgang auszu- gehen (act. 239 Rz. II.3):

- 12 - Rechtsbegehren Rechtsbegehren Urteil Vorinstanz Beschwerdeführer Beschwerde- gegnerin September – 3x Fr. 952.– 3x Fr. 4'466.– 3x Fr. 2'294.– November 2024 = Fr. 2'856.– = Fr. 13'398.– = Fr. 6'882.–

1. Dezember 2024 – 12x Fr. 1'219.– 12x Fr. 4'794.– 12x Fr. 2'909.–

30. November 2025 = Fr. 14'628.– = Fr. 57'528.– = Fr. 34'908.–

1. Dezember 2025 – 61x Fr. 1'106.– 61x Fr. 4'917.– 61x Fr. 3'223.–

31. Dezember 2030 = Fr. 67'466.– = Fr. 299'937.– = Fr. 196'603.–

1. Januar 2031 – Fr. 0.– 92x Fr. 4'214.– Fr. 0.-

31. August 2038 = Fr. 387'688.– Gesamttotal Fr. 84'950.– Fr. 758'551.– Fr. 238'393.– Differenz zum Urteil Fr. 153'443.– Fr. 520'158.– in Franken Differenz zum Urteil 22.78 % 77.22 % in Prozent 3.10.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die vom Beschwerdeführer in die Ta- belle eingesetzten Zahlen ihrer Rechtsbegehren: Da die Vorinstanz davon ausge- gangen sei, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner neuen Partnerin zusam- menlebe, seien ihre tieferen Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 6 und 13) anstelle der Hauptbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 5 und 12) zu berücksichtigen (act. 249 Rz. 33). An anderer Stelle bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, dass die verschiedenen Unterhaltsarten nicht miteinander vermischt werden dürf- ten (act. 249 Rz. 15). 3.10.3. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die gleiche Regel muss im Rahmen der Kostenverteilung jedenfalls dann Anwendung finden, wenn die Eventualbegehren nicht höher als die Hauptbegehren ausfallen, da an- sonsten der Prozessausgang unter Berücksichtigung aller Eventualbegehren

- 13 - kaum mit vernünftigem Aufwand ermittelbar wäre. Entsprechend sind nur die Hauptbegehren der Parteien für die Ermittlung des Prozessausgangs zu berück- sichtigen. Da sodann alle Rechtsbegehren in Bezug auf Unterhaltsbeiträge auf eine bestimmte Geldsumme lauten, ist nicht einzusehen, weshalb diese – wie von der Beschwerdegegnerin verlangt – zur Ermittlung des prozentualen Prozessaus- gangs unterschiedlich zu behandeln wären. 3.10.4. 3.10.4.1. Der Beschwerdeführer legt seinen Berechnungen die Annahme zugrun- de, der günstigste Prozessausgang für die Beschwerdegegnerin würde resultie- ren, wenn die Ausbildung von D._____ bis 31. Dezember 2030 dauern würde (act. 239 Rz. II.3). 3.10.4.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Phasenbildung des Beschwerde- führers, da sie von der Resolutivbedingung des Ausbildungsabschlusses von D._____ abhänge. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht vorherzusehen, wann D._____ ihre angemessene Erstausbildung abschliessen werde, weshalb die Phasen auch nicht exakt bzw. mit konkreten Jahreszahlen wiedergegeben wer- den könnten. Die Tabelle des Beschwerdeführers suggeriere, dass D._____ ihre angemessene Erstausbildung im Jahr 2030 abschliessen werde, was heute we- der vorsehbar noch nachvollziehbar sei. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass sie ihre Erstausbildung erst 2035 mit einem Studium abschliessen werde. Es werde auch die Behauptung des Beschwerdeführers bestritten, wonach die für sie (die Beschwerdegegnerin) günstigste Variante jene sei, wenn die Ausbildung bis zum

31. Dezember 2030 andauere. Betrachte man nur den Kinderunterhalt, so wäre es am günstigsten, wenn D._____ ihre angemessene Erstausbildung so spät wie möglich, auch nach 2030, beenden würde. Betrachte man jedoch nur den nach- ehelichen Unterhalt, wäre es für sie am günstigsten, wenn D._____ ihre Erstaus- bildung so schnell wie möglich, in jedem Fall vor 2030 beenden würde, da ihr dann bis zum 31. Dezember 2030 höhere nacheheliche Unterhaltsbeiträge zuste- hen würden (act. 249 Rz. 32).

- 14 - 3.10.4.3. Wie bereits ausgeführt, kann die Unsicherheit der Resolutivbedingung grundsätzlich nicht dazu führen, dass von einer prozentualen Ermittlung des Pro- zessausgangs abgesehen wird (vgl. E. 3.7). Ermessensweise ist eine hypotheti- sche Annahme dazu zu treffen, wann die Bedingung eintreten wird. Diese Annah- me muss sowohl dem Urteil als auch den Rechtsbegehren der Parteien zugrunde gelegt werden, da es kaum praktikabel wäre, nachträglich zu ermitteln, mit wel- chem Zeitpunkt des Bedingungseintritts die Parteien gerechnet haben. Eine Vari- antenrechnung, welcher Zeitpunkt des Bedingungseintritts für welche Partei vor- teilhaft wäre, erscheint dabei nicht zielführend, da es nur einen prozentualen Pro- zessausgang geben kann. Der Klarheit halber ist sodann festzuhalten, dass diese Annahme für die tatsächliche Dauer der Unterhaltsverpflichtung nicht bindend ist, sondern einzig als notwendiges Hilfsmittel dient, um den Prozessausgang prozen- tual zu ermitteln. 3.10.4.4. Um den hypothetischen Zeitpunkt des Eintritts der Resolutivbedingung zu ermitteln, kann auf die Phasenberechnung des vorinstanzlichen Urteils abge- stellt werden: Von der Resolutivbedingung sind die Unterhaltsphasen III (1. De- zember 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von D._____) und IV (ab einer angemessenen Erstausbildung von D._____ bis zum

31. Dezember 2030; act. 242 Dispositiv-Ziff. 5–6) betroffen. Da das Ende der Phase IV zeitlich genau bestimmt ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass von einem spätesten Ende der Phasen und damit der Unterhaltsverpflichtun- gen des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2030 ausgegangen wurde. Daraus folgt implizit, dass auch die frühere Phase III spätestens am 31. Dezember 2030 enden muss. 3.10.4.5. Gemäss Vorinstanz befindet sich D._____ seit Sommer 2023 im ersten von vier Lehrjahren (act. 242 S. 66 E. III.IV.4.3) und zeichnet sich nach der abge- schlossenen Lehre und bestandenen Berufsmaturität ein weiterführendes Stu- dium an einer Fachhochschule ab (act. 242 S. 49 E. III.IV.1.3). Sie könnte folglich ein Studium im Sommer 2027 beginnen und im Falle der Regelstudienzeit von drei Jahren einen Bachelorabschluss im Sommer 2030 erreichen (vgl. zum Ba- chelor als Regelabschluss der Fachhochschule die entsprechende Erwägung der

- 15 - Vorinstanz in Bezug auf C._____: act. 242 S. 43 f. E. III.III.4.1.5). Somit kann hy- pothetisch von einem Abschluss der Erstausbildung von D._____ per 31. Juli 2030 ausgegangen werden. 3.11. Unter Berücksichtigung des hypothetischen Abschlusses der Erstausbil- dung von D._____ per 31. Juli 2030 ergibt sich in Bezug auf die Hauptbegehren der Parteien folgender Prozessausgang, wobei die verschiedenen Unterhaltsarten jeweils addiert wurden: Rechtsbegehren 4–5 Rechtsbegehren 5 Urteil Vorinstanz Beschwerdeführer und 12 Beschwerde- (act. 242 Dispositiv- (act. 242 S. 2) gegnerin Ziff. 5–6) (act. 242 S. 3 ff.) September – 3x Fr. 952.– 3x Fr. 4'466.– 3x Fr. 2'294.– November 2024 = Fr. 2'856.– = Fr. 13'398.– = Fr. 6'882.–

1. Dezember 2024 – 12x Fr. 1'219.– 12x Fr. 4'794.– 12x Fr. 2'909.–

30. November 2025 = Fr. 14'628.– = Fr. 57'528.– = Fr. 34'908.–

1. Dezember 2025 – 56x Fr. 1'106.– 56x Fr. 4'917.– 56x Fr. 3'223.–

31. Juli 2030 = Fr. 61'936.– = Fr. 275'352.– = Fr. 180'488.– (= Abschluss Erstausbildung D._____)

1. August 2030 – Fr. 0.– 97x Fr. 4'214.– 5x Fr. 2'775.–

31. August 2038 = Fr. 408'758.– = Fr. 13'875.– Gesamttotal Fr. 79'420.– Fr. 755'036.– Fr. 236'153.– Differenz zum Urteil Fr. 156'733.– Fr. 518'883.– in Franken Differenz zum Urteil 23.2 % 76.8 % in Prozent Damit ist – unter Vorbehalt der nachfolgend zu prüfenden Rügen – in Bezug auf die vermögensrechtlichen Aspekte von einem Obsiegen des Beschwerdeführers

- 16 - im Umfang von 76.8 % und einem Unterliegen im Umfang von 23.2 % auszuge- hen. 3.12. Der Beschwerdeführer beantragt weitere Anpassungen der Obsiegensquo- te in Bezug auf die vermögensrechtlichen Nebenfolgen: 3.12.1. Gemäss Beschwerdeführer sei der Prozessausgang eines vorsorglichen Massnahmeverfahrens, bei dem er zu 55 % obsiegt habe, mit mindestens 5 % zu veranschlagen (act. 239 Rz. II.4). Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Höhe der Gerichtskosten des Endentscheids nicht besonders ins Gewicht gefallen sei, weshalb er auch bei der Verteilung der Gerichtskosten nicht beson- ders ins Gewicht fallen könne (act. 249 Rz. 35). 3.12.2. Angesichts des knapp hälftigen Ausgangs des vorsorglichen Massnahme- verfahrens ist es nicht zu beanstanden, dass der Ausgang dieses Verfahrens nicht noch explizit im Endentscheid über die Kostenverlegung berücksichtigt wur- de. Der Beschwerdeführer dringt in Bezug auf die verlangte Erhöhung der Obsie- gensquote um 5 % nicht durch. 3.12.3. Der Beschwerdeführer begehrt weiter, dass die Tatsache des Unterlie- gens der Beschwerdegegnerin mit zwei Anträgen im Hauptverfahren (40 % des erhaltenen Bonus, Gratifikation, Gewinnbeteiligung etc. des Beschwerdeführers als Barunterhalt; Eventualbegehren auf Volljährigenunterhalt für die Tochter C._____) mit einer Erhöhung seiner Obsiegensquote um mindestens je 3 % zu veranschlagen sei (act. 239 Rz. II.4). Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass ihr Unterliegen in Bezug auf den Volljährigenunterhalt bereits bei der Kostenverteilung berücksichtigt worden sei und auch der Beschwerdeführer mit Eventualanträgen unterlegen sei (act. 249 Rz. 22 und Rz. 36). 3.12.4. Die Eventualbegehren der Parteien können nach dem bereits Gesagten generell keine Berücksichtigung finden (vgl. E. 3.10.3), weshalb eine Anpassung der Obsiegensquoten aus diesem Grund nicht angezeigt ist.

- 17 - 3.12.5. Hingegen wurde der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zusprechung ei- nes Nettoanteils von 40 % des erhaltenen Bonus, Gratifikation, Gewinnbeteiligung oder dergleichen des Beschwerdeführers als Haupt- und nicht als Eventualantrag gestellt (act. 225 Rechtsbegehren 14). In zeitlicher Hinsicht wurde dieser ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und ohne Maximaldauer gestellt, womit sich die beantragte Dauer aus jener des bezifferten nachehelichen Unterhaltsbeitrags ergibt, d.h. bis 31. August 2038. Entsprechend wäre der Beschwerdeführer bei Gutheissung dieses Antrags verpflichtet gewesen, während 14 Jahren (vgl. Ge- samtdauer gemäss obenstehender Tabelle in E. 3.10.4.5) einen erheblichen Bo- nusanteil an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Auch wenn sich dieser Antrag nicht exakt beziffern lässt, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Obsiegensquote des Beschwerdeführers für die vermögensrechtlichen Nebenfolgen um rund 5 %. 3.13. Als Resultat ergibt sich folgende Kostentragung: Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin Unstrittige Nebenfolgen 50 % 50 % (hälftiger Anteil) Strittige Nebenfolgen 18.2 % (= 23.2 % - 5 %) 81.8 % (= 76.8 % + 5 %) (hälftiger Anteil) Finale Kostentragung 34 % 66 % (gerundet) Bei diesem Resultat rechtfertigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Aufla- ge der Gerichtskosten zu seinen Lasten von 1/3 und zulasten der Beschwerde- gegnerin von 2/3. 3.14. 3.14.1. Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von 35 % (= 67.5 % - 32.5 %), entsprechend Fr. 11'200.– (act. 239 Rz. II.5).

- 18 - 3.14.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass die Vorinstanz zu ihren Gunsten eine reduzierte Parteientschädigung von 30 % zugesprochen habe. Wie der Beschwerdeführer nun darauf komme, dass der Prozessausgang eine solche von 35 % rechtfertige, bleibe offen. Unter Vernachlässigung der Parteirollen betra- ge die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abweichung bei den Gerichts- kosten keine 2 %, weshalb eine reduzierte Parteientschädigung von neu 35 % statt 30 % nicht einleuchte. Konsequenterweise hätte der Beschwerdeführer eine gleich hohe Parteientschädigung zu seinen Gunsten bzw. eine solche von 33 % verlangen müssen (act. 249 Rz. 39). 3.14.3. In Bezug auf die Parteientschädigung sind bei teilweiser Gutheissung ei- ner Klage die Obsiegensquoten miteinander zu verrechnen (BSK ZPO-HOFMANN/ BAECKERT, Art. 106 N 8). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer für das vor- instanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von 1/3 (= 2/3 - 1/3) zu. Die Bemessung der vollen Parteientschädigung durch die Vorinstanz mit dem Betrag von Fr. 32'000.– (inkl. MwSt.) wird nicht beanstandet (act. 249 S. 108 E. IV.2.2). Entsprechend steht dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Ver- fahren ein Parteientschädigung von rund Fr. 10'670.– (inkl. MwSt.) zu.

4. Fazit Gesamthaft dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nahezu vollstän- dig durch. Die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziff. 13 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und durch eine Kostenauflage von 1/3 zulasten des Beschwerdefüh- rers und 2/3 zulasten der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Die Regelung der Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. 14 ist aufzuheben und dadurch zu erset- zen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 10'670.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der vernachlässigbaren Differenz zwi- schen seinen Beschwerdeanträgen und dem Ausgang des Rechtsmittelverfah- rens als vollständig obsiegende Partei zu betrachten. Ausgangsgemäss wird da-

- 19 - her die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren (vollumfänglich) kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. 5.3. Der Streitwert der Beschwerde ergibt sich aus der Differenz der beantrag- ten Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers von Fr. 6'768.75 (= Fr. 7'125.– [Antrag] statt Fr. 13'893.75 [Urteil Vorinstanz]) zuzüglich der Diffe- renz der Parteientschädigung von Fr. 20'800.– (= Fr. 11'200.– inkl. MwSt. zuguns- ten des Beschwerdeführers [Antrag] statt Fr. 9'600.– inkl. MwSt. zugunsten der Beschwerdegegnerin [Urteil Vorinstanz]). Allerdings ist für die Streitwertberech- nung die Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PC220040 vom

8. Juni 2023 E. 6.1 m.w.H.). Damit reduziert sich der Differenzbetrag der Parteien- tschädigung von Fr. 20'800.– auf Fr. 19'312.90 (= Fr. 20'800.– / 1.077; bis Ende 2023 anwendbarer Mehrwertsteuersatz von 7.7 %). Es ergibt sich folglich ein Streitwert von Fr. 26'082.–. 5.4. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– zu verrechnen und ihm von der Beschwerdegegnerin in dieser Höhe zu ersetzen. Im Fehlbetrag von Fr. 1'000.– stellt die Gerichtskasse der Beschwer- degegnerin Rechnung. 5.5. Dem anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Diese ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV festzulegen. Gesamthaft erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (zzgl. 8.1 % Mehrwertsteuer) angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu bezahlen.

- 20 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 13 und 14 des Urteils des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirks- gerichts Hinwil vom 19. Januar 2024 aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: "13. Die Kosten werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufer- legt.

14. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 10'670.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden soweit ausreichend aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– be- zogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.– zu ersetzen. Für die fehlenden Fr. 1'000.– stellt die Gerichtskas- se der Beschwerdegegnerin Rechnung.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– zuzüglich 8.1 % MwSt. zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beila- ge des Doppels der Beschwerdeantwort (act. 249), sowie an das Bezirksge- richt Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 21 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'082.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: