Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Die Eheleute B._____ und C._____ durchliefen im Jahr 2021 vor dem Be- zirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE210029; act. 4/14/1- 74). Im Eheschutzurteil vom 24. Dezember 2021 wurde vom Getrenntleben der Eheleute Vormerk genommen, die Kinderbelange betreffend den Sohn D._____ (geb. tt.mm 2012) wurden geregelt und im Übrigen wurde das Verfahren als durch Vergleich abgeschrieben (act. 4/1 S. 2; act. 4/14/63 S. 2 f.).
E. 1.2 Gegen Ende September 2023 liess C._____ (Gesuchsteller) beim Bezirks- gericht Meilen (fortan Vorinstanz) durch seine Rechtsvertreterin lic. iur. A._____ (Beschwerdeführerin) ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB durch Einrei- chung einer gemeinsamen Scheidungsvereinbarung sowie weiterer Belege einlei- ten. Mit dieser ersten Eingabe an die Vorinstanz liess er ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und begründen (act. 4/1-3 und 4/6/2-17). Die Vorinstanz stellte nachfolgend Abklärungen betreffend die Pensi- onskassenguthaben der Parteien an (act. 4/5/1-12). Die KESB Bezirk Meilen teilte der Vorinstanz auf Nachfrage am 4. Oktober 2023 mit, keine Hinweise in Bezug auf die Kinderzuteilung oder die Gestaltung des Besuchsrechts zu haben (act. 9- 11). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sie forderte die Eheleute zur Bele- geinreichung auf, wies sie auf das Erfordernis eines Zustelldomizils in der Schweiz während des ganzen Verfahrens hin und sie zog die Akten des Ehe- schutzverfahrens bei (act. 4/12). Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 30. Ok- tober 2023 weitere Belege einreichen (act. 4/16-17). B._____ (Gesuchstellerin) liess mit Eingabe vom 20. November 2023 Anträge im Scheidungsverfahren stel- len und sie reichte Belege ein (act. 18-19). Die Vorinstanz lud die Parteien in der Folge zur Anhörung auf den 20. März 2024 vor (act. 20). Am 28. November 2023 holte die Vorinstanz telefonische Auskünfte zu den Pensionskassenbelegen der Eheleute ein (Prot. Vi S. 7). Am 20. März 2024 (von 13.45 Uhr bis 18.20 Uhr) fand die Anhörung der Ehegat- ten statt, anlässlich welcher sie unter Mithilfe des Gerichts eine Vereinbarung
- 3 - über die Scheidungsfolgen abschlossen (Prot. Vi S. 8 ff. und 11; act. 4/24). Das Scheidungsurteil erging am 2. April 2024 gestützt auf die umfassende Schei- dungskonvention. Beiden Eheleuten wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt (act. 4/27). Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 reichte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers der Vorinstanz ihre Kostennote ein. Darin machte sie einen Zeitaufwand von insgesamt 30.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 200.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer für die Bemühungen im Jahr 2023 und 8.1% Mehrwertsteuer für jene im Jahr 2024, ins- gesamt somit eine Entschädigung von Fr. 7'397.05 geltend (act. 4/39-40). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 legte die Vorinstanz das Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ auf insgesamt Fr. 4'540.20 fest (act. 4/41 S. 6).
E. 2 Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im Verfahren Nr. FE230150-G sei auf CHF 7'397.05 (inkl. CHF 200 Bar- auslagen und MwSt) festzusetzen.
E. 2.1 Mit fristgerecht eingereichter Beschwerde vom 8. Juli 2024 stellt Rechtsan- wältin lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) folgendes Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 25. Juni 2024, Verfahren Nr. FE230150-G, sei aufzuheben.
E. 2.2 Die Akten des Scheidungsverfahrens FE230150-G wurden beigezogen (act. 4/1-42). Auf die Einholung einer (freigestellten) Stellungnahme der Vorin- stanz ist zu verzichten (Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten des Beschwerdegegners."
E. 3.1 Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai
- 4 - 2020 E. 2.2; OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015 E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016 E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3 m.w.H). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO).
E. 3.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Festsetzung der Entschädigung der Be- schwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB zusammengefasst wie folgt: Die vorpro- zessualen Bemühungen der Beschwerdeführerin vom 18. August 2023 bis und mit 26. September 2023 für notwendige Vorarbeiten (Instruktion, Abklärungen, Ausarbeitung von Rechtsschrift und Gesuch) von rund vier Stunden seien noch angemessen. Die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn der Ehegatten als auch die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin seien nicht strittig gewesen. Die Gesuchsteller hätten zudem übereinstimmend von einer ausdrücklichen Re- gelung des persönlichen Verkehrs abgesehen. Auch der Kinderunterhalt für den (mittlerweile 12 Jahre alten) Sohn sei weitestgehend unstrittig gewesen. Bezüg- lich der Kinderbelange sei die Verantwortung der Beschwerdeführerin damit nicht besonders hoch gewesen (act. 2 S. 4). Weiter hätten sich keine besonders kom- plexen juristischen Fragen gestellt. Die Sach- und Rechtslage betreffend die Un-
- 5 - terhaltspflicht des Gesuchstellers und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege habe sich als verhältnismässig klar, entsprechend überschaubar und im üblichen Rahmen präsentiert. Rechtsvertreter in Scheidungsverfahren würden sich regelmässig mit dem Zusammenstellen von Unterlagen sowie dem Verfassen von eigenen Anträgen konfrontiert sehen. Auch die Scheidungsvereinbarung so- wie die Eingaben der Rechtsvertreter würden nicht von einem überdurchschnittli- chen Aufwand und/oder Komplexität in der Sache zeugen. Im Scheidungsverfah- ren habe eine Anhörung samt Einigungsverhandlung von rund 4.5 Stunden statt- gefunden. Anlässlich dieser hätten die Eheleute unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. Es seien keine zu- sätzlichen, zuschlagspflichtigen Leistungen aktenkundig. Der Zeitaufwand für das Scheidungsverfahren sei dementsprechend im unteren Bereich anzusiedeln. Die Vorinstanz schloss, unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände (Ver- antwortung des Anwalts, Schwierigkeit des Falls, notwendiger Zeitaufwand) er- scheine das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Honorar von Fr. 6'654.90 als überhöht, da die Sache weder komplex noch umfangreich gewe- sen sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selber geltend gemacht ha- be, die Eheleute hätten hohe Schulden; in einer solchen Situation sei die unent- geltliche Rechtsbeiständin umso mehr gehalten, ihre Aufwendungen so gering wie möglich zu halten, denn auch ihre Entschädigung führe zu neuen Schulden der unentgeltlich vertretenen Partei. Gestützt auf ihre Ausführungen erachtete die Vorinstanz die Festlegung der Grundgebühr auf Fr. 4'000.00 als angemessen. Zu- sätzlich gab die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädi- gung der Auslagen von Fr. 200.00 statt und sie sprach einen Mehrwertsteuerzu- satz von 8.1% zu, was in der totalen Entschädigung von Fr. 4'540.20 mündete (act. 2 S. 5 f.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr zugesprochene Entschädi- gung weiche ganz erheblich vom von ihr geltend gemachten Aufwand gemäss der Honorarnote ab (act. 2 S. 2). Die pauschale Kürzung der Entschädigung, ohne Einbezug der tatsächlich erbrachten Leistungen, erscheine willkürlich und sach- fremd. Es sei weder ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen noch ein Ver- gleich der Leistungen der beiden Rechtsvertreter (welche etwa den gleichen Auf-
- 6 - wand abgerechnet hätten) vorgenommen worden. Trotz der mehrfachen vorin- stanzlichen Erwägungen, dass die erbrachten Leistungen in die Festlegung der Entschädigung einzubeziehen seien, sei dies nicht geschehen. Die Vorinstanz ha- be lediglich pauschal darauf hingewiesen, der (geltend gemachte) Aufwand sei als unangemessen hoch zu qualifizieren. Die aussergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung – wie von der Vorinstanz anlässlich der Einigungsverhandlung ausdrücklich gefordert – seien qualitativ und quantitativ nicht beurteilt bzw. über- haupt nicht zur Kenntnis genommen worden. Bei einer von der Vorinstanz festge- setzten Entschädigung von Fr. 4'000.00 reduziere sich der Stundenansatz bei er- brachten Leistungen von 30 Std. und 15 Min. auf Fr. 132.25, womit ein Verdienst des Anwaltes entfalle (act. 2 S. 7). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren zusammengefasst vor, dass die Problematik (des Falles) nicht in der Zuteilung der Obhut gelegen habe, son- dern in der Weigerung des Sohnes, den Gesuchsteller ausserhalb der Wohnung der Gesuchstellerin zu treffen. Die Verweigerungshaltung des Sohnes sei bereits im Eheschutzverfahren ein zentrales Thema gewesen. Eine vom Eheschutzge- richt vorgeschlagene Beistandschaft sei von den Eltern abgelehnt worden und auf Vorschlag des kjz … sei stattdessen eine Familientherapie ins Auge gefasst wor- den, um dem Vertrauensverlust des Sohnes gegenüber dem Gesuchsteller zu be- gegnen und das Kontaktrecht aufzubauen. Leider sei die Familientherapie nicht durchgeführt worden, der Sohn habe nach wie vor den Kontakt zum Gesuchsteller ausserhalb der Wohnung der Gesuchstellerin verweigert. Diese Thematik und mögliche Lösungswege seien Gegenstand intensiver aussergerichtlicher Ver- gleichsgespräche gewesen, um die Beantragung von Kindesschutzmassnahmen vermeiden zu können. Nach der Beschwerdeführerin habe daneben die Regelung der Schulden der Eheleute einen erheblichen Raum in den aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen eingenommen. Diese wie auch die Frage der Höhe des Kinderunterhaltes habe (weitgehend) aussergerichtlich geklärt werden können. Dann habe der Gesuchsteller seine Festanstellung verloren und es habe – da die finanziellen Verhältnisse ohnehin sehr knapp gewesen seien – nach neuen Lö- sungen gesucht werden müssen, um die finanzielle Existenz beider Ehegatten zu sichern. Im Hinblick auf den bereits aufgelaufenen Aufwand hätten die Rechtsver-
- 7 - treter entschieden, die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche abzubrechen und die Unterstützung des Gerichts in der anstehenden Einigungsverhandlung in Anspruch zu nehmen (act. 2 S. 4 f.). In der Einigungsverhandlung vom 20. März 2024 sei die Richterin äusserst verärgert gewesen, dass in einem einfachen Scheidungsverfahren mit verschuldeten Gesuchstellern Anwälte involviert gewe- sen seien. Die Richterin habe ihren Unmut über den Aufwand der Anwälte und die nicht gelungene vollständige aussergerichtliche Einigung deutlich geäussert. Die Richterin habe in Aussicht gestellt, dass die Entschädigungen pauschal festgelegt würden und aus dem Kontext der Diskussion habe bereits geschlossen werden können, dass sie die Entschädigungen kürzen werde. Auch gegenüber den Ge- suchstellern habe sie in unangemessener Weise ihrem Ärger freien Lauf gelassen und ihnen (in unzutreffender Weise) vorgeworfen, Kredite für Ferien aufzunehmen und dann die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch zu nehmen. Die Vorgänge anlässlich der Verhandlung hätten keinen Niederschlag in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides gefunden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hät- ten die Vorgänge jedoch einen massgeblichen Einfluss darauf gehabt, dass die Grundgebühr letztlich in willkürlicher Weise festgesetzt worden sei (act. 2 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin folgert, die Vorinstanz habe – trotz der teilweise erzielten Einigung in wesentlichen Punkten – die aussergerichtlichen Bemühungen bei der Festlegung der Entschädigung weitestgehend ausser Acht gelassen (act. 2 S. 5). Die zugesprochene Entschädigung sei eindeutig zu tief. Unter Berücksichtigung der Verantwortung beider Rechtsvertreter sowie der intensiven aussergerichtli- chen Bemühungen, welche in wesentlichen Punkten zu einer Einigung und zur optimalen Vorbereitung der Einigungsverhandlung geführt hätten, sei die Grund- gebühr zumindest auf Fr. 6'500.00 festzulegen (act. 2 S. 7). 4.3.1. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivil- prozess einen Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifho- heit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Geset- zes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die
- 8 - Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. No- vember 2007 E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II./1.; PC200022 vom 26. August 2020 E. II.5.1.; PC210028 vom 21. September 2021 E. 4.1.). Im Kanton Zürich berechnet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
E. 4.5 Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfah- ren ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 5'502.90 zu erhö- hen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'856.85 (Fr. 7'397.05 [Beschwerdeantrag] ./. Fr. 4'540.20 [Entscheid Vorinstanz]), wobei die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 962.70 und damit zu rund einem Drit- tel obsiegt. Folglich unterliegt sie zu zwei Dritteln. Bei dem vorliegenden Streitwert ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.00 festzusetzen, der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Unterliegen in der Höhe von Fr. 300.00 aufzuerlegen und im Übrigen (Fr. 150.00) auf die Staatskasse zu neh- men.
- 14 - 5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt für das vorliegende Verfahren eine ange- messene Entschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 2 S. 2 und 8). Unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 2'856.85 und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend eine einfache Ge- bühr in der Höhe von rund Fr. 714.00. Bei einem Obsiegen zu einem Drittel redu- ziert sich diese auf gerundet Fr. 240.00. Besondere Erhöhungsgründe oder Zu- schläge bestehen nicht. Der Beschwerdeführerin ist folglich eine reduzierte Ent- schädigung von Fr. 240.00 zuzusprechen. Diese ist ihr aus der Staatskasse aus- zurichten. Für ihre eigene Zeit ist die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteuer- pflichtig, weshalb keine Mehrwertsteuer auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
E. 8 September 2010 (AnwGebV, vgl. dort §§ 1 und 23). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den not- wendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird nach § 5 AnwGebV festge- setzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelge- bührenrahmen von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00. Bei der Festsetzung der Ent- schädigung in diesem Rahmen sind der notwendige Zeitaufwand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierigkeit des Falles und die Verant- wortung der Rechtsanwältin zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1-2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei- tung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 4.3.2. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massge- blichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungs- kriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädi- gung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen
- 9 - Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemes- sungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Be- handlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzel- nen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurtei- lung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Nur wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähme und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst stünde, würde sie sich als verfassungswidrig erweisen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). Dies ist bei einer Pauschale, die unter Berücksichtigung der Verantwor- tung, des notwendigen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festgesetzt wird, indes nicht der Fall (vgl. OGer ZH PC230035 vom 20. März 2024 E. 5.3.). 4.4.1. Nach dem vorstehend Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass die Vor- instanz nicht (unter qualitativer und/oder quantitativer Bewertung) auf die einzel- nen, von der Beschwerdeführerin abgerechneten Stunden (mitunter betreffend die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen) eingehen musste. Die Honorarrech- nung hat nur, aber immerhin die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Ein- schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleich- tern (OGer ZH PC230035 vom 20. März 2024 E. 5.4. m.w.H.). Die Vorinstanz musste auch keine konkreten Vergleichsfälle nennen oder zwingend einen Ver- gleich zu den durch den Rechtsanwalt der Gesuchstellerin abgerechneten Stun- den ziehen. Das Bundesgericht erachtet ein pauschalisierendes Vorgehen als zu- lässig, welches insbesondere keine systematische "Kontrollrechnung" (abgerech- nete Stunden multipliziert mit einem Stundenansatz) voraussetzt (vgl. etwa BGE 143 IV 453 E. 2.5.1. S. 455). Die Entschädigung ist pauschal festzulegen. Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie die von der Beschwerde-
- 10 - führerin dargelegten Aufwendungen nicht in der verlangten Höhe vergütete, son- dern mithilfe von Pauschalen bzw. unter Bewertung der sich im konkreten Fall ge- zeigten Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes in- nerhalb des Gebührenrahmens festsetzte. Vorauszuschicken ist, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten keine – wie von der Beschwerdeführerin behauptetet – unangemessene Äusserung oder eine Ver- ärgerung der Vorderrichterin ergibt. Auf solches kann auch aufgrund der Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung nicht geschlossen werden. Allerdings gilt es zu bemerken, dass die Begründung der Vorinstanz (Verantwortung nicht be- sonders hoch, nicht überdurchschnittlicher Aufwand und/oder Komplexität, Zeitaufwand im unteren Bereich) nicht mit der von ihr zugesprochenen Entschädi- gung im mittleren Bereich des unteren Drittels des Gebührenrahmens nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV korreliert resp. nicht durchwegs nachvollzogen werden kann. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, wie die Ent- schädigung innerhalb des Gebührenrahmens anhand der konkreten Verhältnisse des Falles festzusetzen ist. 4.4.2. Zur Schwierigkeit des Falles ist festzuhalten, dass anhand der von den Ehegatten gestellten Anträge nicht auf ein grosses Konfliktpotential geschlossen werden kann; obwohl relativ offen formuliert, lauteten die Anträge doch weitestge- hend gleich (act. 4/1 S. 2 und act. 4/18 S. 1). Bei der Festlegung der – gemäss Beschwerdeführerin diskutierten – Modalitäten der Besuchskontakte des Sohnes zum Gesuchsteller, der Regelung der ehelichen Schulden und der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen handelt es sich ausschliesslich um Fragen, die sehr häu- fig in Scheidungsverfahren strittig resp. zu regeln sind. Auch der zeitweise Verlust der Arbeitsstelle durch den Gesuchsteller ist eine nicht seltene Problematik. Zu berücksichtigen gilt es, dass die letztlich in der rund 4.5 Stunden dauernden ge- richtlichen Verhandlung getroffene, umfassende Scheidungskonvention keine komplexen Regelungen enthält; es wurden im Wesentlichen gerichtsübliche Mini- mallösungen getroffen. So vereinbarten die Ehegatten etwa im Güterrecht, dass jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt resp. was auf ihren Namen lautet. Zu ei- ner konkreten Regelung betreffend die ehelichen Schulden kam es unter dem Ti-
- 11 - tel des Güterrechts nicht. In Bezug auf den persönlichen Verkehr wurde (ähnlich wie bereits im Eheschutzverfahren) auf eine detaillierte Regelung verzichtet: Der Gesuchsteller wurde berechtigt und verpflichtet, den Kontakt zum Sohn nach ge- genseitiger Absprache sowie unter Berücksichtigung des Alters und der Bedürf- nisse des Sohnes zu pflegen und Ferien/Feiertage mit ihm zu verbringen. Zudem wurde die Inanspruchnahme eines Elternberatungsgesprächs beim kjz … verein- bart. Kinderunterhaltsbeiträge wurden in drei Phasen festgelegt, dies entspre- chend der voraussichtlichen Dauer der Arbeitslosigkeit resp. dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den Gesuchsteller sowie dem Zeitpunkt, in welchem der Sohn 16 Jahre alt wird und die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum zu erhöhen hat (act. 24). Weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist damit erkennbar, dass sich in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht komplizierte Fragen stellten. Es ist insgesamt (auch unter Berücksichtigung der Verweige- rungshaltung des Sohnes) von einer eher geringen Schwierigkeit des Falles aus- zugehen. Zur Verantwortung der Vertretung ist zu sagen, dass die Regelung der finanziel- len Belange einerseits aufgrund der eher knappen finanziellen Verhältnisse für die Ehegatten von existentieller Bedeutung war. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich wegen der überschaubaren finanziellen Verhältnisse auch tatsächlich und rechtlich gesehen kein grosser Regelungsspielraum (etwa zur Berücksichti- gung der Schuldentilgung im Bedarf) bot und entsprechend eine geringere Ver- antwortung resultierte. Weiter waren Kinderbelange betroffen und es galt die Mo- dalitäten der Besuche zwischen dem Sohn und dem Gesuchsteller zu regeln. Die Ehegatten waren sich gemäss ihren Anträgen bezüglich der gemeinsamen elterli- chen Sorge, der Obhutszuteilung und im Grundsatz darin einig, dass eine ange- messene Kontakt- und Unterhaltsregelung bestehen soll. Nach dem Gesagten ist daher auch die Verantwortung der Beschwerdeführerin im unteren Bereich anzu- siedeln. Zum (notwendigen) Zeitaufwand ist schliesslich zu sagen, dass sich der Aktenum- fang des Scheidungsverfahrens als relativ klein und die Verfahrensdauer mit rund einem halben Jahr als eher kurz präsentiert. Die Beschwerdeführerin vertrat den
- 12 - Gesuchsteller bereits im Eheschutzverfahren im Jahr 2021 (act. 4/14/13). Sie ver- fügte damit für das darauf in zeitlicher Nähe folgende Scheidungsverfahren be- reits über eine gewisse Kenntnis von den grundlegenden Verhältnissen der Ehe- gatten. Abklärungen betreffend den Vorsorgeausgleich wurden sodann durch die Vorinstanz vorgenommen (act. 4/5-12 und Prot. Vi S. 7). Das Gericht lädt die Ehe- gatten im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung
– wie geschehen – zunächst zur Anhörung vor (Art. 287 ZPO i.V.m. Art. 112 ZGB). Es hört die Ehegatten zum Scheidungspunkt bzw. dem gemeinsamen Scheidungsbegehren und den Scheidungsfolgen an; über strittige Nebenfolgen versucht das Gericht, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Der not- wendige (Zeit-)Aufwand der Beschwerdeführerin für die Anhörung bestand folglich grundsätzlich in der eingehenden Instruktion durch den Gesuchsteller, der Vorbe- reitung sowie der Teilnahme an der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hatte keine (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträge zu erstatten. Es erfolgten durch sie einzig Kurzeingaben zur Verfahrenseinleitung und Belegeinreichung. Weiterungen ergaben sich nicht, da nach der Anhörung und dem Versandt des Kinderbriefes durch das Gericht direkt das Scheidungsurteil ergehen konnte. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass sich die massgeblichen Kriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitauf- wands grundsätzlich wechselseitig beeinflussen, sprechen vorliegend die geringe Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung im unteren Bereich für einen auch tiefen (notwendigen) Zeitaufwand der Beschwerdeführerin. 4.4.3. Die vorstehende Beurteilung der Schwierigkeit des Falles, der Verantwor- tung der Beschwerdeführerin und ihres notwendigen Zeitaufwandes für das vorin- stanzliche Scheidungsverfahren führt dazu, dass die Grundgebühr im unteren Drittel des Gebührenrahmens von § 5 Abs. 1 GebV OG festzulegen ist. Die von der Vorinstanz festgesetzt Grundgebühr von Fr. 4'000.00 fällt in diesen Bereich der Gebühr. Dennoch erscheint sie aufgrund der konkreten Verhältnisse als etwas tief bemessen. Denn nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass zwischen den Gesuchstellern resp. deren Rechtsvertretern – wie sich aus den Honorarno- ten beider Rechtsvertreter ergibt (act. 4/36 und act. 4/40) – aussergerichtliche (Vergleichs-)Gespräche stattfanden. Es kann einerseits davon ausgegangen wer-
- 13 - den, dass diese in einem gewissen Umfang zur Vorbereitung der Verhandlung vom 20. März 2024 und der Erledigung des Scheidungsverfahrens ohne Weite- rungen (abgesehen vom Kinderbrief) notwendig waren. Andererseits ist zu beach- ten, dass der Umfang der aussergerichtlichen Bemühungen der Beschwerdefüh- rerin – um als notwendig angesehen werden zu können – in einem angemesse- nen Verhältnis zur Komplexität des Verfahrens, welche vorliegend wie gesehen im eher unteren Bereich anzusiedeln ist, und zu der letzten Endes getroffenen Regelung stehen muss. Letztere erwies sich im vorliegenden Fall als nicht beson- ders komplex. In einer Gesamtbetrachtung erscheint folglich die Festlegung der Grundgebühr auf Fr. 4'900.00 als angemessen. Sachverhalte, die Zu- oder Abschläge i.S. der § 11 f. AnwGebV rechtfertigen, liegen nicht vor. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin von Fr. 200.00 und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin zeitlich rund zur Hälfte im Jahr 2023 mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% und zur anderen Hälfte im Jahr 2024 mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.1% erbracht wurden, beträgt der Mehr- wertsteuerzuschlag insgesamt Fr. 402.90.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 25. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. FE230150-G/Z03) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers für die Zeit vom 18. August 2023 bis 5. April 2024 im Verfahren betreffend Ehescheidung aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: - 15 - Honorar CHF 4'900.00 Barauslagen CHF 200.00 MwSt. 7.7% (2023) CHF 196.35 MwSt. 8.1% (2024) CHF 206.55 Entschädigung total CHF 5'502.90 [inkl. MwSt.]"
- Im Übrigen (Mehrbetrag) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.00 festgesetzt.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu Fr. 300.00 (zwei Dritteln) der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen (Fr. 150.00) auf die Staatskasse genommen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 240.00 aus der Staatskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Mei- len (Einzelgericht im ordentlichen Verfahren), an C._____ (… [Adresse]) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'856.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 15. November 2024 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Juni 2024; Proz. FE230150 i.S. B._____/C._____ betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB); Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Eheleute B._____ und C._____ durchliefen im Jahr 2021 vor dem Be- zirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE210029; act. 4/14/1- 74). Im Eheschutzurteil vom 24. Dezember 2021 wurde vom Getrenntleben der Eheleute Vormerk genommen, die Kinderbelange betreffend den Sohn D._____ (geb. tt.mm 2012) wurden geregelt und im Übrigen wurde das Verfahren als durch Vergleich abgeschrieben (act. 4/1 S. 2; act. 4/14/63 S. 2 f.). 1.2. Gegen Ende September 2023 liess C._____ (Gesuchsteller) beim Bezirks- gericht Meilen (fortan Vorinstanz) durch seine Rechtsvertreterin lic. iur. A._____ (Beschwerdeführerin) ein Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB durch Einrei- chung einer gemeinsamen Scheidungsvereinbarung sowie weiterer Belege einlei- ten. Mit dieser ersten Eingabe an die Vorinstanz liess er ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und begründen (act. 4/1-3 und 4/6/2-17). Die Vorinstanz stellte nachfolgend Abklärungen betreffend die Pensi- onskassenguthaben der Parteien an (act. 4/5/1-12). Die KESB Bezirk Meilen teilte der Vorinstanz auf Nachfrage am 4. Oktober 2023 mit, keine Hinweise in Bezug auf die Kinderzuteilung oder die Gestaltung des Besuchsrechts zu haben (act. 9- 11). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sie forderte die Eheleute zur Bele- geinreichung auf, wies sie auf das Erfordernis eines Zustelldomizils in der Schweiz während des ganzen Verfahrens hin und sie zog die Akten des Ehe- schutzverfahrens bei (act. 4/12). Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 30. Ok- tober 2023 weitere Belege einreichen (act. 4/16-17). B._____ (Gesuchstellerin) liess mit Eingabe vom 20. November 2023 Anträge im Scheidungsverfahren stel- len und sie reichte Belege ein (act. 18-19). Die Vorinstanz lud die Parteien in der Folge zur Anhörung auf den 20. März 2024 vor (act. 20). Am 28. November 2023 holte die Vorinstanz telefonische Auskünfte zu den Pensionskassenbelegen der Eheleute ein (Prot. Vi S. 7). Am 20. März 2024 (von 13.45 Uhr bis 18.20 Uhr) fand die Anhörung der Ehegat- ten statt, anlässlich welcher sie unter Mithilfe des Gerichts eine Vereinbarung
- 3 - über die Scheidungsfolgen abschlossen (Prot. Vi S. 8 ff. und 11; act. 4/24). Das Scheidungsurteil erging am 2. April 2024 gestützt auf die umfassende Schei- dungskonvention. Beiden Eheleuten wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewil- ligt (act. 4/27). Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 reichte Rechtsanwältin lic. iur. A._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers der Vorinstanz ihre Kostennote ein. Darin machte sie einen Zeitaufwand von insgesamt 30.25 Stunden und Barauslagen von Fr. 200.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer für die Bemühungen im Jahr 2023 und 8.1% Mehrwertsteuer für jene im Jahr 2024, ins- gesamt somit eine Entschädigung von Fr. 7'397.05 geltend (act. 4/39-40). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 legte die Vorinstanz das Honorar von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ auf insgesamt Fr. 4'540.20 fest (act. 4/41 S. 6). 2. 2.1. Mit fristgerecht eingereichter Beschwerde vom 8. Juli 2024 stellt Rechtsan- wältin lic. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) folgendes Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Meilen vom 25. Juni 2024, Verfahren Nr. FE230150-G, sei aufzuheben.
2. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im Verfahren Nr. FE230150-G sei auf CHF 7'397.05 (inkl. CHF 200 Bar- auslagen und MwSt) festzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zulasten des Beschwerdegegners." 2.2. Die Akten des Scheidungsverfahrens FE230150-G wurden beigezogen (act. 4/1-42). Auf die Einholung einer (freigestellten) Stellungnahme der Vorin- stanz ist zu verzichten (Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai
- 4 - 2020 E. 2.2; OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015 E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016 E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3 m.w.H). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). 3.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete die Festsetzung der Entschädigung der Be- schwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im Scheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB zusammengefasst wie folgt: Die vorpro- zessualen Bemühungen der Beschwerdeführerin vom 18. August 2023 bis und mit 26. September 2023 für notwendige Vorarbeiten (Instruktion, Abklärungen, Ausarbeitung von Rechtsschrift und Gesuch) von rund vier Stunden seien noch angemessen. Die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn der Ehegatten als auch die Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin seien nicht strittig gewesen. Die Gesuchsteller hätten zudem übereinstimmend von einer ausdrücklichen Re- gelung des persönlichen Verkehrs abgesehen. Auch der Kinderunterhalt für den (mittlerweile 12 Jahre alten) Sohn sei weitestgehend unstrittig gewesen. Bezüg- lich der Kinderbelange sei die Verantwortung der Beschwerdeführerin damit nicht besonders hoch gewesen (act. 2 S. 4). Weiter hätten sich keine besonders kom- plexen juristischen Fragen gestellt. Die Sach- und Rechtslage betreffend die Un-
- 5 - terhaltspflicht des Gesuchstellers und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege habe sich als verhältnismässig klar, entsprechend überschaubar und im üblichen Rahmen präsentiert. Rechtsvertreter in Scheidungsverfahren würden sich regelmässig mit dem Zusammenstellen von Unterlagen sowie dem Verfassen von eigenen Anträgen konfrontiert sehen. Auch die Scheidungsvereinbarung so- wie die Eingaben der Rechtsvertreter würden nicht von einem überdurchschnittli- chen Aufwand und/oder Komplexität in der Sache zeugen. Im Scheidungsverfah- ren habe eine Anhörung samt Einigungsverhandlung von rund 4.5 Stunden statt- gefunden. Anlässlich dieser hätten die Eheleute unter Mitwirkung des Gerichts eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. Es seien keine zu- sätzlichen, zuschlagspflichtigen Leistungen aktenkundig. Der Zeitaufwand für das Scheidungsverfahren sei dementsprechend im unteren Bereich anzusiedeln. Die Vorinstanz schloss, unter Berücksichtigung der massgeblichen Umstände (Ver- antwortung des Anwalts, Schwierigkeit des Falls, notwendiger Zeitaufwand) er- scheine das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Honorar von Fr. 6'654.90 als überhöht, da die Sache weder komplex noch umfangreich gewe- sen sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin selber geltend gemacht ha- be, die Eheleute hätten hohe Schulden; in einer solchen Situation sei die unent- geltliche Rechtsbeiständin umso mehr gehalten, ihre Aufwendungen so gering wie möglich zu halten, denn auch ihre Entschädigung führe zu neuen Schulden der unentgeltlich vertretenen Partei. Gestützt auf ihre Ausführungen erachtete die Vorinstanz die Festlegung der Grundgebühr auf Fr. 4'000.00 als angemessen. Zu- sätzlich gab die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädi- gung der Auslagen von Fr. 200.00 statt und sie sprach einen Mehrwertsteuerzu- satz von 8.1% zu, was in der totalen Entschädigung von Fr. 4'540.20 mündete (act. 2 S. 5 f.). 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr zugesprochene Entschädi- gung weiche ganz erheblich vom von ihr geltend gemachten Aufwand gemäss der Honorarnote ab (act. 2 S. 2). Die pauschale Kürzung der Entschädigung, ohne Einbezug der tatsächlich erbrachten Leistungen, erscheine willkürlich und sach- fremd. Es sei weder ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen noch ein Ver- gleich der Leistungen der beiden Rechtsvertreter (welche etwa den gleichen Auf-
- 6 - wand abgerechnet hätten) vorgenommen worden. Trotz der mehrfachen vorin- stanzlichen Erwägungen, dass die erbrachten Leistungen in die Festlegung der Entschädigung einzubeziehen seien, sei dies nicht geschehen. Die Vorinstanz ha- be lediglich pauschal darauf hingewiesen, der (geltend gemachte) Aufwand sei als unangemessen hoch zu qualifizieren. Die aussergerichtlichen Bemühungen um eine Einigung – wie von der Vorinstanz anlässlich der Einigungsverhandlung ausdrücklich gefordert – seien qualitativ und quantitativ nicht beurteilt bzw. über- haupt nicht zur Kenntnis genommen worden. Bei einer von der Vorinstanz festge- setzten Entschädigung von Fr. 4'000.00 reduziere sich der Stundenansatz bei er- brachten Leistungen von 30 Std. und 15 Min. auf Fr. 132.25, womit ein Verdienst des Anwaltes entfalle (act. 2 S. 7). 4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren zusammengefasst vor, dass die Problematik (des Falles) nicht in der Zuteilung der Obhut gelegen habe, son- dern in der Weigerung des Sohnes, den Gesuchsteller ausserhalb der Wohnung der Gesuchstellerin zu treffen. Die Verweigerungshaltung des Sohnes sei bereits im Eheschutzverfahren ein zentrales Thema gewesen. Eine vom Eheschutzge- richt vorgeschlagene Beistandschaft sei von den Eltern abgelehnt worden und auf Vorschlag des kjz … sei stattdessen eine Familientherapie ins Auge gefasst wor- den, um dem Vertrauensverlust des Sohnes gegenüber dem Gesuchsteller zu be- gegnen und das Kontaktrecht aufzubauen. Leider sei die Familientherapie nicht durchgeführt worden, der Sohn habe nach wie vor den Kontakt zum Gesuchsteller ausserhalb der Wohnung der Gesuchstellerin verweigert. Diese Thematik und mögliche Lösungswege seien Gegenstand intensiver aussergerichtlicher Ver- gleichsgespräche gewesen, um die Beantragung von Kindesschutzmassnahmen vermeiden zu können. Nach der Beschwerdeführerin habe daneben die Regelung der Schulden der Eheleute einen erheblichen Raum in den aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen eingenommen. Diese wie auch die Frage der Höhe des Kinderunterhaltes habe (weitgehend) aussergerichtlich geklärt werden können. Dann habe der Gesuchsteller seine Festanstellung verloren und es habe – da die finanziellen Verhältnisse ohnehin sehr knapp gewesen seien – nach neuen Lö- sungen gesucht werden müssen, um die finanzielle Existenz beider Ehegatten zu sichern. Im Hinblick auf den bereits aufgelaufenen Aufwand hätten die Rechtsver-
- 7 - treter entschieden, die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche abzubrechen und die Unterstützung des Gerichts in der anstehenden Einigungsverhandlung in Anspruch zu nehmen (act. 2 S. 4 f.). In der Einigungsverhandlung vom 20. März 2024 sei die Richterin äusserst verärgert gewesen, dass in einem einfachen Scheidungsverfahren mit verschuldeten Gesuchstellern Anwälte involviert gewe- sen seien. Die Richterin habe ihren Unmut über den Aufwand der Anwälte und die nicht gelungene vollständige aussergerichtliche Einigung deutlich geäussert. Die Richterin habe in Aussicht gestellt, dass die Entschädigungen pauschal festgelegt würden und aus dem Kontext der Diskussion habe bereits geschlossen werden können, dass sie die Entschädigungen kürzen werde. Auch gegenüber den Ge- suchstellern habe sie in unangemessener Weise ihrem Ärger freien Lauf gelassen und ihnen (in unzutreffender Weise) vorgeworfen, Kredite für Ferien aufzunehmen und dann die unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch zu nehmen. Die Vorgänge anlässlich der Verhandlung hätten keinen Niederschlag in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides gefunden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hät- ten die Vorgänge jedoch einen massgeblichen Einfluss darauf gehabt, dass die Grundgebühr letztlich in willkürlicher Weise festgesetzt worden sei (act. 2 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin folgert, die Vorinstanz habe – trotz der teilweise erzielten Einigung in wesentlichen Punkten – die aussergerichtlichen Bemühungen bei der Festlegung der Entschädigung weitestgehend ausser Acht gelassen (act. 2 S. 5). Die zugesprochene Entschädigung sei eindeutig zu tief. Unter Berücksichtigung der Verantwortung beider Rechtsvertreter sowie der intensiven aussergerichtli- chen Bemühungen, welche in wesentlichen Punkten zu einer Einigung und zur optimalen Vorbereitung der Einigungsverhandlung geführt hätten, sei die Grund- gebühr zumindest auf Fr. 6'500.00 festzulegen (act. 2 S. 7). 4.3.1. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivil- prozess einen Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifho- heit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Geset- zes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die
- 8 - Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerech- tigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. No- vember 2007 E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014 E. II./1.; PC200022 vom 26. August 2020 E. II.5.1.; PC210028 vom 21. September 2021 E. 4.1.). Im Kanton Zürich berechnet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, vgl. dort §§ 1 und 23). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den not- wendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird nach § 5 AnwGebV festge- setzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelge- bührenrahmen von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00. Bei der Festsetzung der Ent- schädigung in diesem Rahmen sind der notwendige Zeitaufwand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierigkeit des Falles und die Verant- wortung der Rechtsanwältin zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1-2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei- tung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 4.3.2. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massge- blichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungs- kriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädi- gung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen
- 9 - Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemes- sungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Be- handlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzel- nen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurtei- lung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Nur wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähme und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst stünde, würde sie sich als verfassungswidrig erweisen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). Dies ist bei einer Pauschale, die unter Berücksichtigung der Verantwor- tung, des notwendigen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festgesetzt wird, indes nicht der Fall (vgl. OGer ZH PC230035 vom 20. März 2024 E. 5.3.). 4.4.1. Nach dem vorstehend Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass die Vor- instanz nicht (unter qualitativer und/oder quantitativer Bewertung) auf die einzel- nen, von der Beschwerdeführerin abgerechneten Stunden (mitunter betreffend die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen) eingehen musste. Die Honorarrech- nung hat nur, aber immerhin die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Ein- schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleich- tern (OGer ZH PC230035 vom 20. März 2024 E. 5.4. m.w.H.). Die Vorinstanz musste auch keine konkreten Vergleichsfälle nennen oder zwingend einen Ver- gleich zu den durch den Rechtsanwalt der Gesuchstellerin abgerechneten Stun- den ziehen. Das Bundesgericht erachtet ein pauschalisierendes Vorgehen als zu- lässig, welches insbesondere keine systematische "Kontrollrechnung" (abgerech- nete Stunden multipliziert mit einem Stundenansatz) voraussetzt (vgl. etwa BGE 143 IV 453 E. 2.5.1. S. 455). Die Entschädigung ist pauschal festzulegen. Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie die von der Beschwerde-
- 10 - führerin dargelegten Aufwendungen nicht in der verlangten Höhe vergütete, son- dern mithilfe von Pauschalen bzw. unter Bewertung der sich im konkreten Fall ge- zeigten Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des Zeitaufwandes in- nerhalb des Gebührenrahmens festsetzte. Vorauszuschicken ist, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten keine – wie von der Beschwerdeführerin behauptetet – unangemessene Äusserung oder eine Ver- ärgerung der Vorderrichterin ergibt. Auf solches kann auch aufgrund der Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung nicht geschlossen werden. Allerdings gilt es zu bemerken, dass die Begründung der Vorinstanz (Verantwortung nicht be- sonders hoch, nicht überdurchschnittlicher Aufwand und/oder Komplexität, Zeitaufwand im unteren Bereich) nicht mit der von ihr zugesprochenen Entschädi- gung im mittleren Bereich des unteren Drittels des Gebührenrahmens nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV korreliert resp. nicht durchwegs nachvollzogen werden kann. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, wie die Ent- schädigung innerhalb des Gebührenrahmens anhand der konkreten Verhältnisse des Falles festzusetzen ist. 4.4.2. Zur Schwierigkeit des Falles ist festzuhalten, dass anhand der von den Ehegatten gestellten Anträge nicht auf ein grosses Konfliktpotential geschlossen werden kann; obwohl relativ offen formuliert, lauteten die Anträge doch weitestge- hend gleich (act. 4/1 S. 2 und act. 4/18 S. 1). Bei der Festlegung der – gemäss Beschwerdeführerin diskutierten – Modalitäten der Besuchskontakte des Sohnes zum Gesuchsteller, der Regelung der ehelichen Schulden und der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen handelt es sich ausschliesslich um Fragen, die sehr häu- fig in Scheidungsverfahren strittig resp. zu regeln sind. Auch der zeitweise Verlust der Arbeitsstelle durch den Gesuchsteller ist eine nicht seltene Problematik. Zu berücksichtigen gilt es, dass die letztlich in der rund 4.5 Stunden dauernden ge- richtlichen Verhandlung getroffene, umfassende Scheidungskonvention keine komplexen Regelungen enthält; es wurden im Wesentlichen gerichtsübliche Mini- mallösungen getroffen. So vereinbarten die Ehegatten etwa im Güterrecht, dass jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt resp. was auf ihren Namen lautet. Zu ei- ner konkreten Regelung betreffend die ehelichen Schulden kam es unter dem Ti-
- 11 - tel des Güterrechts nicht. In Bezug auf den persönlichen Verkehr wurde (ähnlich wie bereits im Eheschutzverfahren) auf eine detaillierte Regelung verzichtet: Der Gesuchsteller wurde berechtigt und verpflichtet, den Kontakt zum Sohn nach ge- genseitiger Absprache sowie unter Berücksichtigung des Alters und der Bedürf- nisse des Sohnes zu pflegen und Ferien/Feiertage mit ihm zu verbringen. Zudem wurde die Inanspruchnahme eines Elternberatungsgesprächs beim kjz … verein- bart. Kinderunterhaltsbeiträge wurden in drei Phasen festgelegt, dies entspre- chend der voraussichtlichen Dauer der Arbeitslosigkeit resp. dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den Gesuchsteller sowie dem Zeitpunkt, in welchem der Sohn 16 Jahre alt wird und die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum zu erhöhen hat (act. 24). Weder aus den Akten noch den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist damit erkennbar, dass sich in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht komplizierte Fragen stellten. Es ist insgesamt (auch unter Berücksichtigung der Verweige- rungshaltung des Sohnes) von einer eher geringen Schwierigkeit des Falles aus- zugehen. Zur Verantwortung der Vertretung ist zu sagen, dass die Regelung der finanziel- len Belange einerseits aufgrund der eher knappen finanziellen Verhältnisse für die Ehegatten von existentieller Bedeutung war. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich wegen der überschaubaren finanziellen Verhältnisse auch tatsächlich und rechtlich gesehen kein grosser Regelungsspielraum (etwa zur Berücksichti- gung der Schuldentilgung im Bedarf) bot und entsprechend eine geringere Ver- antwortung resultierte. Weiter waren Kinderbelange betroffen und es galt die Mo- dalitäten der Besuche zwischen dem Sohn und dem Gesuchsteller zu regeln. Die Ehegatten waren sich gemäss ihren Anträgen bezüglich der gemeinsamen elterli- chen Sorge, der Obhutszuteilung und im Grundsatz darin einig, dass eine ange- messene Kontakt- und Unterhaltsregelung bestehen soll. Nach dem Gesagten ist daher auch die Verantwortung der Beschwerdeführerin im unteren Bereich anzu- siedeln. Zum (notwendigen) Zeitaufwand ist schliesslich zu sagen, dass sich der Aktenum- fang des Scheidungsverfahrens als relativ klein und die Verfahrensdauer mit rund einem halben Jahr als eher kurz präsentiert. Die Beschwerdeführerin vertrat den
- 12 - Gesuchsteller bereits im Eheschutzverfahren im Jahr 2021 (act. 4/14/13). Sie ver- fügte damit für das darauf in zeitlicher Nähe folgende Scheidungsverfahren be- reits über eine gewisse Kenntnis von den grundlegenden Verhältnissen der Ehe- gatten. Abklärungen betreffend den Vorsorgeausgleich wurden sodann durch die Vorinstanz vorgenommen (act. 4/5-12 und Prot. Vi S. 7). Das Gericht lädt die Ehe- gatten im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung
– wie geschehen – zunächst zur Anhörung vor (Art. 287 ZPO i.V.m. Art. 112 ZGB). Es hört die Ehegatten zum Scheidungspunkt bzw. dem gemeinsamen Scheidungsbegehren und den Scheidungsfolgen an; über strittige Nebenfolgen versucht das Gericht, zwischen den Parteien eine Einigung zu erzielen. Der not- wendige (Zeit-)Aufwand der Beschwerdeführerin für die Anhörung bestand folglich grundsätzlich in der eingehenden Instruktion durch den Gesuchsteller, der Vorbe- reitung sowie der Teilnahme an der Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hatte keine (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträge zu erstatten. Es erfolgten durch sie einzig Kurzeingaben zur Verfahrenseinleitung und Belegeinreichung. Weiterungen ergaben sich nicht, da nach der Anhörung und dem Versandt des Kinderbriefes durch das Gericht direkt das Scheidungsurteil ergehen konnte. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass sich die massgeblichen Kriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitauf- wands grundsätzlich wechselseitig beeinflussen, sprechen vorliegend die geringe Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung im unteren Bereich für einen auch tiefen (notwendigen) Zeitaufwand der Beschwerdeführerin. 4.4.3. Die vorstehende Beurteilung der Schwierigkeit des Falles, der Verantwor- tung der Beschwerdeführerin und ihres notwendigen Zeitaufwandes für das vorin- stanzliche Scheidungsverfahren führt dazu, dass die Grundgebühr im unteren Drittel des Gebührenrahmens von § 5 Abs. 1 GebV OG festzulegen ist. Die von der Vorinstanz festgesetzt Grundgebühr von Fr. 4'000.00 fällt in diesen Bereich der Gebühr. Dennoch erscheint sie aufgrund der konkreten Verhältnisse als etwas tief bemessen. Denn nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass zwischen den Gesuchstellern resp. deren Rechtsvertretern – wie sich aus den Honorarno- ten beider Rechtsvertreter ergibt (act. 4/36 und act. 4/40) – aussergerichtliche (Vergleichs-)Gespräche stattfanden. Es kann einerseits davon ausgegangen wer-
- 13 - den, dass diese in einem gewissen Umfang zur Vorbereitung der Verhandlung vom 20. März 2024 und der Erledigung des Scheidungsverfahrens ohne Weite- rungen (abgesehen vom Kinderbrief) notwendig waren. Andererseits ist zu beach- ten, dass der Umfang der aussergerichtlichen Bemühungen der Beschwerdefüh- rerin – um als notwendig angesehen werden zu können – in einem angemesse- nen Verhältnis zur Komplexität des Verfahrens, welche vorliegend wie gesehen im eher unteren Bereich anzusiedeln ist, und zu der letzten Endes getroffenen Regelung stehen muss. Letztere erwies sich im vorliegenden Fall als nicht beson- ders komplex. In einer Gesamtbetrachtung erscheint folglich die Festlegung der Grundgebühr auf Fr. 4'900.00 als angemessen. Sachverhalte, die Zu- oder Abschläge i.S. der § 11 f. AnwGebV rechtfertigen, liegen nicht vor. Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin von Fr. 200.00 und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung, dass die Aufwendungen der Beschwerdeführerin zeitlich rund zur Hälfte im Jahr 2023 mit einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% und zur anderen Hälfte im Jahr 2024 mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.1% erbracht wurden, beträgt der Mehr- wertsteuerzuschlag insgesamt Fr. 402.90. 4.5. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfah- ren ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 5'502.90 zu erhö- hen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'856.85 (Fr. 7'397.05 [Beschwerdeantrag] ./. Fr. 4'540.20 [Entscheid Vorinstanz]), wobei die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 962.70 und damit zu rund einem Drit- tel obsiegt. Folglich unterliegt sie zu zwei Dritteln. Bei dem vorliegenden Streitwert ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 450.00 festzusetzen, der Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Unterliegen in der Höhe von Fr. 300.00 aufzuerlegen und im Übrigen (Fr. 150.00) auf die Staatskasse zu neh- men.
- 14 - 5.2. Die Beschwerdeführerin verlangt für das vorliegende Verfahren eine ange- messene Entschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 2 S. 2 und 8). Unter Berücksichtigung des Streitwertes von Fr. 2'856.85 und in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich vorliegend eine einfache Ge- bühr in der Höhe von rund Fr. 714.00. Bei einem Obsiegen zu einem Drittel redu- ziert sich diese auf gerundet Fr. 240.00. Besondere Erhöhungsgründe oder Zu- schläge bestehen nicht. Der Beschwerdeführerin ist folglich eine reduzierte Ent- schädigung von Fr. 240.00 zuzusprechen. Diese ist ihr aus der Staatskasse aus- zurichten. Für ihre eigene Zeit ist die Beschwerdeführerin nicht mehrwertsteuer- pflichtig, weshalb keine Mehrwertsteuer auf diesem Betrag zuzusprechen ist. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 25. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. FE230150-G/Z03) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Gesuchstellers für die Zeit vom 18. August 2023 bis 5. April 2024 im Verfahren betreffend Ehescheidung aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
- 15 - Honorar CHF 4'900.00 Barauslagen CHF 200.00 MwSt. 7.7% (2023) CHF 196.35 MwSt. 8.1% (2024) CHF 206.55 Entschädigung total CHF 5'502.90 [inkl. MwSt.]"
2. Im Übrigen (Mehrbetrag) wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.00 festgesetzt.
4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu Fr. 300.00 (zwei Dritteln) der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen (Fr. 150.00) auf die Staatskasse genommen.
5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 240.00 aus der Staatskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Mei- len (Einzelgericht im ordentlichen Verfahren), an C._____ (… [Adresse]) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'856.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: