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PC240014

Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin)

Zürich OG · 2025-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 D._____ (Jahrgang 1940) und A._____ (Jahrgang 1948; fortan: Beschwer- deführerin) standen sich vom 30. Mai 2022 bis 8. Oktober 2024 vor dem Einzelge- richt des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) in einem Scheidungsverfah- ren gegenüber. Das Verfahren war durch eine Scheidungsklage von D._____ ein- geleitet worden (act. 6/1-108; act. 12/87-107).

E. 1.2 Rechtsanwältin lic. iur. C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte der Vor- instanz mit Eingabe vom 20. Juli 2022 mit, dass sie die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren als Rechtsvertreterin vertrete. Bei der Mandatierung und In- struktion der Beschwerdegegnerin wurde die an einer Demenzerkrankung lei- dende und wohl schon damals urteilsunfähige Beschwerdeführerin durch ihren Sohn unterstützt (vgl. act. 6/10 S. 2; act. 16/1 [zur prozessualen Zulässigkeit vgl. nachfolgende E. 2. 4.). Mit Verfügung vom 17. April 2023 bestellte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdefüh- rerin (act. 46).

E. 1.3 Als (unentgeltliche) Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm die Be- schwerdegegnerin folgende Prozesshandlungen vor: Sie stellte und ergänzte ein Gesuch um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. act. 6/10+32+35), nahm an einer knapp zweieinhalb- stündigen Einigungsverhandlung teil (Prot. Vi. S. 4-8) und beantwortete eine Fra- ge der Vorinstanz zum Vorsorgeausgleich (vgl. act. 6/44). Daneben begründete sie ein Verschiebungs- (act. 6/10) und ein Fristerstreckungsgesuch (act. 6/29).

E. 1.4 Im Januar 2024 wandte sich die Tochter der Beschwerdeführerin, B._____ (fortan: Vorsorgebeauftragte), an die Vorinstanz. Sie wies sich durch einen Ent- scheid und eine Urkunde der KESB Bülach Nord vom 28. November 2023 als Vorsorgebeauftragte der Beschwerdeführerin aus und brachte zum Ausdruck, sie wünsche keine Vertretung durch die Beschwerdegegnerin mehr (act. 6/66+68). Die Beschwerdegegnerin teilte der Vorinstanz in der Folge mit, sie gehe davon

- 3 - aus, dass der Vorsorgeauftrag die Vertretung in Scheidungssachen nicht um- fasse; sie werde das Mandat als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin des- halb fortführen (act. 6/62). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz tele- fonisch und schriftlich um Klärung gebeten hatte (act. 6/67 f.), setzte die Vorin- stanz der Vorsorgebeauftragten mit Verfügung vom 22. Februar 2024 Frist an, um ein schriftlich begründetes Gesuch um Entlassung der Beschwerdegegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzureichen (act. 6/70). Die Vorsorgebeauftragte reichte innert Frist ein entsprechendes Gesuch ein (act. 6/72). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 entliess die Vorinstanz die Be- schwerdegegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin (act. 6/78).

E. 1.5 Am 30. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz ihre Kos- tennote mit der Zusammenstellung über ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein. Sie ersuchte um folgende Entschä- digung: "Zeitaufwand ab 2022 bis 2023, 18.40 Std. x Fr. 220.00 Fr. 4'048.00 Barauslagen Fr. 120.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf Fr. 4'168.20 Fr. 320.95 Total Fr. 4'489.15 Zeitaufwand 2024, 2.83 Std. x Fr. 220.00 Fr. 623.33 Barauslagen Fr. 41.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf Fr. 664.53 Fr. 53.83 Total Fr. 718.36 Gesamttotal Fr. 5'207.51 "

E. 1.6 Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 richtete die Vorinstanz der Beschwerdegeg- nerin für deren Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 5'207.51 inkl. Barauslagen und MWST aus (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/81). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Honorarnote gebe zu keinen Bemerkungen Anlass und sei ausgewiesen. Sie sei daher zu genehmigen (act. 5 S. 2).

- 4 -

E. 1.7 Dagegen erhob die Vorsorgebeauftragte mit Eingabe vom 20. Juni 2024 na- mens der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie die Edition aller Unterlagen und Protokolle aus dem Mandat (act. 2 S. 2).

E. 1.8 Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 9). Ihrer Beschwerdeantwort legte sie verschiedene Mandatsunterlagen bei (act. 10/1-21). In der Beschwerde- antwort führte sie aus, sie habe der Vorsorgebeauftragten nach Beendigung des Mandates mit Schreiben vom 21. Mai 2024 bereits sämtliche Unterlagen zustellen lassen (act. 9 Rz. 6).

E. 1.9 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 teilte die Kammer den Parteien mit, dass ein zweiter Schriftenwechsel oder eine Verhandlung nicht vorgesehen seien. Gleichzeitig räumte die Kammer der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich zur Beschwerdeantwort und zu deren Beilagen zu äussern (act. 13). Davon mach- te die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2024 (Datum Post- stempel) Gebrauch (act. 15). In der betreffenden Eingabe beantragt sie die Edi- tion weiterer Unterlagen von der Beschwerdegegnerin und verlangt von dieser weitere Auskünfte (act. 15). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu nicht mehr (vgl. act. 17 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 20. Juni 2024 erfolgte innert der massgebli- chen Frist von 10 Tagen (vgl. act. 6/82; aArt. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Vorsorgebeauftragte ist als gesetzliche Vertreterin zur Beschwerdeer- hebung im Namen der Beschwerdeführerin befugt (act. 10/58+61+63; vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 360 ff. ZGB; OFK ZPO-MORF, 3. Aufl. 2023, Art. 67 N 6a; BSK ZPO-TENCHIO, 4. Aufl. 2024, Art. 67 N 16b). Weiter hat die Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ein schutzwürdi- ges Interesse an einer Herabsetzung der Entschädigung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a

- 5 - ZPO; OGer ZH PC220035 vom 23. August 2022 E. 2.2; OGer ZH PC230023 vom

E. 2.2.1 Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthal- ten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Im Antrag hat die beschwerdeführende Partei anzuge- ben, wie die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat. Geht es um Geld, ist der An- trag grundsätzlich zu beziffern (vgl. BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1. m.w.H.). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien lässt es die Kammer praxisgemäss genügen, wenn sich aus der Eingabe mit gutem Willen ein (bezif- ferter) Antrag herauslesen lässt. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die be- schwerdeführende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUNGERBÜHLER/ BUCHER, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

E. 2.2.2 Die Vorsorgebeauftragte macht in der Beschwerdeschrift namens der Be- schwerdeführerin geltend, sie sei mit der Honorarrechnung nicht einverstanden. Diese enthalte Positionen, zu denen ihr weiterführende Informationen fehlten. Sie könne eine solche Rechnung nicht blind gutheissen, sondern möchte die Positio- nen prüfen und nachvollziehen können. Sie beantrage deshalb eine Prüfung aller in der Honorarnote aufgeführten Leistungen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Aufträge hauptsächlich durch den Sohn der Beschwerdeführerin empfangen. Sie (die Vorsorgebeauftragte) möchte geklärt haben, warum in diesem Fall Aufträge vom Sohn der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden seien. Die Be-

- 6 - schwerdeführerin selbst könne sich an den Inhalt der Aufträge und des Bespro- chenen nicht mehr erinnern. Sie (die Vorsorgebeauftragte) würde deshalb gerne die Protokolle zu den mit dem Sohn der Beschwerdeführerin geführten Gesprä- chen einsehen können. Zudem verstehe sie nicht, was die von der Beschwerde- gegnerin verfassten Eingaben an Ärzte, mit denen alle bisherigen Vollmachten betreffend Entbindung des Arztgeheimnisses zurückgezogen worden seien, mit der Scheidung zu tun gehabt haben sollten (act. 2).

E. 2.2.3 Wie oben beschrieben genügt es den formellen Anforderungen an eine Be- schwerdeschrift grundsätzlich nicht, von der Beschwerdeinstanz schlicht eine Prü- fung der Honorarrechnung zu verlangen. Das Rechtsmittelverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Rahmen konkreter Anträge und anhand konkreter Beanstandungen. Vorliegend enthält der angefochtene Entscheid allerdings bloss eine äusserst knappe Begründung. Die Vorinstanz erwähnte weder die einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen noch machte sie Ausführungen dazu, wie sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Scheidungsverfahren be- rechnet. Sie beschränkte sich darauf, die Honorarnote der Beschwerdegegnerin als ausgewiesen zu bezeichnen. Die Vorsorgebeauftragte konnte sich deshalb nur an den in der Honorarnote stichwortartig aufgeführten Aufwandpositionen ori- entieren. Für eine juristische Laiin ist es generell schwierig, die Notwendigkeit des in einer anwaltlichen Kostennote vermerkten Aufwandes zu beurteilen. Das gilt erst recht, wenn sie an der Instruktion und Mandatsabwicklung nicht beteiligt war. Die Be- schwerdegegnerin behauptet zwar, sie habe der Vorsorgebeauftragten bereits vor dem angefochtenen Entscheid sämtliche Mandatsunterlagen zusenden lassen (act. 9 Rz. 6). Dem beigelegten Schreiben mit dem Titel Aktenrückgabe vom

21. Mai 2024 lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Unterlagen der Vorsorge- beauftragten im Einzelnen wann zugestellt wurden (act. 10/21). Es kommt hinzu, dass die Honorarnote der Beschwerdegegnerin verschiedene Besprechungen und Telefonate aufführt, deren Inhalt sich weder aus der stichwortartigen Angabe, noch aus den Mandatsunterlagen (vgl. act. 9 Rz. 6; act. 10/1-21) oder den erstin-

- 7 - stanzlichen Akten erschliesst (act. 6/1-85). Mit Blick auf die Akten erscheint glaub- haft, dass die an einer Demenzerkrankung leidende und urteilsunfähige Be- schwerdeführerin sich nicht mehr an den Inhalt der Besprechungen mit und In- struktionen an die Beschwerdegegnerin erinnern kann (act. 6/10 S. 2; act. 6/50 ff.; act. 6/56 f.; act. 6/61; act. 6/62 f.; act. 16/2 [zur prozessualen Zulässigkeit vgl. nachfolgende E. 2.4]). Unter diesen besonderen Umständen war es der Vorsorge- beauftragten nicht zumutbar, die einzelnen Positionen substantiiert zu bestreiten und die Beschwerde zu beziffern. Es rechtfertigt sich, auf die Beschwerde einzu- treten und die Honorarfestsetzung der Vorinstanz einer Prüfung zu unterziehen.

E. 2.3.1 Die Vorsorgebeauftragte beantragt in ihrer Beschwerdeschrift sowie in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2024 die Edition verschiedener Unterlagen von der Be- schwerdegegnerin sowie sinngemäss eine Befragung der Beschwerdegegnerin. Es geht der Vorsorgebeauftragten dabei in erster Linie um Unterlagen und Aus- künfte zu den in der Honorarnote aufgeführten Besprechungen und Telefonaten mit dem Sohn der Beschwerdeführerin sowie dem im August/September 2024 ge- genüber mehreren Ärzten erklärten Rückzug der bisherigen Vollmachten der Be- schwerdeführerin betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Vorsorgebeauftragte vermutet einen fehlenden Zusammenhang mit dem Schei- dungsverfahren und einen möglichen Missbrauch des Vermögens der Beschwer- deführerin durch deren Sohn (vgl. act. 2 und act. 15).

E. 2.3.2 Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort (act. 9) verschiedene Urkunden ein (act. 10/1-21). Sie macht geltend, weitere Un- terlagen gebe es nicht. Protokolle der Sitzungen seien keine geführt worden (act. 9 S. 3 a.E.).

E. 2.3.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel und Beweisanträge aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme von dieser Grundregel gilt dann, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zum Vorbringen bestimmter Beweismittel oder Beweisanträge gibt (BGer 5A_753/2020 vom 15. Dezem- ber 2020 E. 1.2.1.). Die Vorinstanz stellte der Vorsorgebeauftragten die Honorar- note der Beschwerdegegnerin erst mit dem Entscheid über die Entschädigung zu

- 8 - (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorsorgebeauftragte hatte deshalb im erstin- stanzlichen Verfahren keine Möglichkeit, die fraglichen Editionsanträge zu stellen. Die von der Beschwerdegegnerin als Reaktion auf die Editionsanträge zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereichten neuen Urkunden (act. 10/1-21) sind deshalb zu berücksichtigen. Was die darüber hinausgehenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin betrifft, können diese von vornherein nur insoweit zulässig sein, als sie sich auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehen. Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Ent- schädigung der Beschwerdegegnerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren. Die Beurtei- lung der Rechtmässigkeit des Verhaltens des Sohnes der Beschwerdeführerin ist nicht Verfahrensgegenstand. Für die Festsetzung der Entschädigung der Be- schwerdegegnerin sind keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich. Der von der Beschwerdegegnerin tatsächlich betriebene Zeitaufwand ist, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgende E. 3.2 ff.), für die Bemessung der Entschädigung nur bedingt von Bedeutung. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen, soweit sie von der Beschwerdegegnerin nicht ohnehin bereits freiwil- lig erfüllt wurden und damit gegenstandslos geworden sind (vgl. act. 10/1-10).

E. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Zulässigkeit des von der Vorsor- gebeauftragten mit Eingabe vom 20. Juni 2024 eingereichten Arztberichtes von Dr. med. E._____ vom 22. Januar 2023 einzugehen (act. 16/1). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demenzerkrankung wohl bereits ab November 2019 nicht mehr in der Lage war, ein Gerichtsverfahren zu führen oder eine Rechtsanwältin mit der Prozessführung zu bevollmächtigen (act. 16/1). Die Vorsorgebeauftragte bezeichnete den betreffenden Arztbericht bereits in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 5. März 2024 als Beilage, versäumte es aber, die- sen der Eingabe tatsächlich beizulegen (vgl. act. 6/72 S. 2). Folglich wäre ihr ge- stützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Nachreichung des Arztberichtes anzuset- zen gewesen (vgl. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 132 N 1; BSK ZPO- GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 13; vgl. auch Art. 42 Abs. 5 BGG). Weil sie den Arztbericht von selbst einreichte, kann darauf indes verzichtet werden. Der Vorsorgebeauftragten, die irrtümlich davon ausging, der Arztbericht befinde sich

- 9 - bereits bei den vorinstanzlichen Akten, kann nicht vorgeworfen werden, dass sie den Arztbericht im Beschwerdeverfahren erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorbrachte. Der Arztbericht wurde deshalb vorstehend bei der Wiedergabe des Sachverhalts (E. 1.1) und bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (E. 2.2.3) berücksichtigt.

3. Die Parteien streiten sich über die Höhe der Entschädigung der Beschwer- degegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. 3.1. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Zivilpro- zess einen Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich berechnet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- beiständin nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

E. 7 Juli 2023 E. 2.2; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2024, Art. 122 N 8). Insoweit erweisen sich die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen (Art. 60 ZPO) als erfüllt.

E. 8 August 2011 [= ZR 110/2011 Nr. 67] E. IV.6), was vorliegend nicht der Fall war. Mit der Teilvereinbarung über den Verkauf der ehelichen Liegenschaft konnte der grösste potentielle Streitpunkt zudem sehr rasch bereinigt werden. Bis zum Aus- scheiden der Beschwerdegegnerin kristallisierten sich generell keine grossen Mei- nungsverschiedenheiten heraus. Die Rententeilung, insbesondere die Beschaf-

- 11 - fung der dafür notwendigen tatsächlichen Grundlagen, übernahm die Vorinstanz, was die Verantwortung der Parteivertreter und entsprechend deren Aufwand re- duzierte (vgl. act. 6/42 ff.; act. 6/53 ff.; act. 6/77). Die Verantwortung der Be- schwerdegegnerin ist daher ebenfalls als gering einzustufen. 3.3.3. Der notwendige Zeitaufwand für ein Scheidungsverfahren mit einem gerin- gen Schwierigkeitsgrad und einer geringen Verantwortung der Rechtsbeiständin fällt in der Regel ebenfalls gering aus. Aufgrund der Urteilsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Instruktion und die Abklärungen für die Beschwerdegegnerin aufwendiger gestalteten. Die Be- schwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, konkrete Angaben dazu zu ma- chen. Aus ihrer Aufwandaufstellung (act. 6/80 = act. 4) geht hervor, dass sie keine klare Abgrenzung zwischen den verschiedenen Mandaten der Beschwerdeführe- rin vornahm. So wurden verschiedene Tätigkeiten aufgeführt, die nicht das Schei- dungsverfahren, sondern den Erwachsenenschutz oder die Gesundheit der Be- schwerdeführerin betrafen. Vor diesem Hintergrund ist unklar, welcher Teil der Besprechungen und Telefonate effektiv auf die Instruktion für das Scheidungsver- fahren entfiel. Jedenfalls gestaltete sich die Begründung des Gesuchs betreffend Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege einfach und verursachte keinen massgeblichen Zusatzaufwand (vgl. act. 6/10 S. 3; act. 6/32). Abgesehen von der Auskunft der Bank über die Möglichkeit einer Erhöhung der bestehenden Hypothek hatte die Beschwerdegegnerin dafür keine Unterlagen zu beschaffen (vgl. act. 6/29, act. 6/32 S. 2 f.; act. 6/36). Wie erwähnt vertrat die Beschwerde- gegnerin die Beschwerdeführerin auch im Erwachsenenschutzverfahren und im Kontakt mit Ärzten. Dafür liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin denn auch separate Vollmachten unterzeichnen (vgl. act. 10/1). So ist der Be- schwerdeführerin zum Beispiel beizupflichten, dass die am 15. September 2022 gegenüber den Ärzten Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ erfolgten Rück- züge aller bisherigen Vollmachten betreffend Entbindung des Arztgeheimnisses keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Scheidungsverfahren aufweisen. Dasselbe gilt auch für die weitere Korrespondenz mit Ärzten und dem Amt für Ge- sundheit des Kantons Zürich (vgl. act. 10/11). Diese Tätigkeiten waren nicht Teil der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Scheidungsverfahren und fallen bei der

- 12 - Beurteilung des notwendigen Zeitaufwandes ausser Betracht. Für das Schei- dungsverfahren ist aufgrund des Gesagten insgesamt von einem geringen not- wendigen Zeitaufwand auszugehen. 3.4. In Anbetracht des geringen Schwierigkeitsgrades, des geringen Zeitaufwan- des und der geringen Verantwortung erschiene bei einer Vertretung während des gesamten Scheidungsverfahrens eine Grundgebühr in der Grössenordnung des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Honorars von Fr. 4'671.33 (exkl. MWST und Auslagen) gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Damit wäre neben der Beantwortung der Scheidungsklage auch eine Teilnahme an einer Hauptverhandlung abgedeckt (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend verfasste die Beschwerdegegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin indes weder eine Klageantwort noch nahm sie in dieser Funk- tion an einer Hauptverhandlung teil. Ihre Tätigkeit beschränkte sich im Wesentli- chen auf die Stellung und Ergänzung eines Gesuchs betreffend Prozesskosten- vorschuss/unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 6/10+32+35), die Vorbereitung und Teilnahme an einer knapp zweieinhalbstündigen Einigungsverhandlung (Prot. Vi. S. 4-8) und die Beantwortung einer einfachen Frage der Vorinstanz zum Vor- sorgeausgleich (vgl. act. 6/44). Dafür erscheint eine Entschädigung von maximal Fr. 2'500. angemessen (vgl. § 11 f. AnwGebV). Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 161.40 und ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 194.50 (= Fr. 2'000. x 7.7% + Fr. 500. x 8.1%). 3.5. Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Ent- schädigung von Fr. 5'207.51 als zu hoch. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Entschädigung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'855.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist auf- grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls (vgl. vorstehende E. 2.2.3) von einem Streitwert in der Höhe der erfolgten Honorarkürzung auszuge- hen. Angesichts des Streitwerts von Fr. 2'351.61 ist die Entscheidgebühr auf

- 13 - Fr. 300. festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerde- gegnerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie keinen begründeten Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gestellt hat (vgl. BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. FE220125) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. C._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A._____ im Verfahren FE220125 aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'855.90 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht von A._____ gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten."
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300. festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 22. Januar 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen C._____, Beschwerdegegnerin betreffend Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertreterin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 3. Juni 2024; Proz. FE220125

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. D._____ (Jahrgang 1940) und A._____ (Jahrgang 1948; fortan: Beschwer- deführerin) standen sich vom 30. Mai 2022 bis 8. Oktober 2024 vor dem Einzelge- richt des Bezirksgerichts Bülach (fortan: Vorinstanz) in einem Scheidungsverfah- ren gegenüber. Das Verfahren war durch eine Scheidungsklage von D._____ ein- geleitet worden (act. 6/1-108; act. 12/87-107). 1.2. Rechtsanwältin lic. iur. C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte der Vor- instanz mit Eingabe vom 20. Juli 2022 mit, dass sie die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren als Rechtsvertreterin vertrete. Bei der Mandatierung und In- struktion der Beschwerdegegnerin wurde die an einer Demenzerkrankung lei- dende und wohl schon damals urteilsunfähige Beschwerdeführerin durch ihren Sohn unterstützt (vgl. act. 6/10 S. 2; act. 16/1 [zur prozessualen Zulässigkeit vgl. nachfolgende E. 2. 4.). Mit Verfügung vom 17. April 2023 bestellte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdefüh- rerin (act. 46). 1.3. Als (unentgeltliche) Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm die Be- schwerdegegnerin folgende Prozesshandlungen vor: Sie stellte und ergänzte ein Gesuch um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. act. 6/10+32+35), nahm an einer knapp zweieinhalb- stündigen Einigungsverhandlung teil (Prot. Vi. S. 4-8) und beantwortete eine Fra- ge der Vorinstanz zum Vorsorgeausgleich (vgl. act. 6/44). Daneben begründete sie ein Verschiebungs- (act. 6/10) und ein Fristerstreckungsgesuch (act. 6/29). 1.4. Im Januar 2024 wandte sich die Tochter der Beschwerdeführerin, B._____ (fortan: Vorsorgebeauftragte), an die Vorinstanz. Sie wies sich durch einen Ent- scheid und eine Urkunde der KESB Bülach Nord vom 28. November 2023 als Vorsorgebeauftragte der Beschwerdeführerin aus und brachte zum Ausdruck, sie wünsche keine Vertretung durch die Beschwerdegegnerin mehr (act. 6/66+68). Die Beschwerdegegnerin teilte der Vorinstanz in der Folge mit, sie gehe davon

- 3 - aus, dass der Vorsorgeauftrag die Vertretung in Scheidungssachen nicht um- fasse; sie werde das Mandat als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin des- halb fortführen (act. 6/62). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz tele- fonisch und schriftlich um Klärung gebeten hatte (act. 6/67 f.), setzte die Vorin- stanz der Vorsorgebeauftragten mit Verfügung vom 22. Februar 2024 Frist an, um ein schriftlich begründetes Gesuch um Entlassung der Beschwerdegegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzureichen (act. 6/70). Die Vorsorgebeauftragte reichte innert Frist ein entsprechendes Gesuch ein (act. 6/72). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 entliess die Vorinstanz die Be- schwerdegegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin (act. 6/78). 1.5. Am 30. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin der Vorinstanz ihre Kos- tennote mit der Zusammenstellung über ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein. Sie ersuchte um folgende Entschä- digung: "Zeitaufwand ab 2022 bis 2023, 18.40 Std. x Fr. 220.00 Fr. 4'048.00 Barauslagen Fr. 120.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf Fr. 4'168.20 Fr. 320.95 Total Fr. 4'489.15 Zeitaufwand 2024, 2.83 Std. x Fr. 220.00 Fr. 623.33 Barauslagen Fr. 41.20 Mehrwertsteuer 8.1% auf Fr. 664.53 Fr. 53.83 Total Fr. 718.36 Gesamttotal Fr. 5'207.51 " 1.6. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 richtete die Vorinstanz der Beschwerdegeg- nerin für deren Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin antragsgemäss eine Entschädigung von Fr. 5'207.51 inkl. Barauslagen und MWST aus (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/81). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Honorarnote gebe zu keinen Bemerkungen Anlass und sei ausgewiesen. Sie sei daher zu genehmigen (act. 5 S. 2).

- 4 - 1.7. Dagegen erhob die Vorsorgebeauftragte mit Eingabe vom 20. Juni 2024 na- mens der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie die Edition aller Unterlagen und Protokolle aus dem Mandat (act. 2 S. 2). 1.8. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (act. 9). Ihrer Beschwerdeantwort legte sie verschiedene Mandatsunterlagen bei (act. 10/1-21). In der Beschwerde- antwort führte sie aus, sie habe der Vorsorgebeauftragten nach Beendigung des Mandates mit Schreiben vom 21. Mai 2024 bereits sämtliche Unterlagen zustellen lassen (act. 9 Rz. 6). 1.9. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 teilte die Kammer den Parteien mit, dass ein zweiter Schriftenwechsel oder eine Verhandlung nicht vorgesehen seien. Gleichzeitig räumte die Kammer der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, sich zur Beschwerdeantwort und zu deren Beilagen zu äussern (act. 13). Davon mach- te die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2024 (Datum Post- stempel) Gebrauch (act. 15). In der betreffenden Eingabe beantragt sie die Edi- tion weiterer Unterlagen von der Beschwerdegegnerin und verlangt von dieser weitere Auskünfte (act. 15). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu nicht mehr (vgl. act. 17 f.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 20. Juni 2024 erfolgte innert der massgebli- chen Frist von 10 Tagen (vgl. act. 6/82; aArt. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die Vorsorgebeauftragte ist als gesetzliche Vertreterin zur Beschwerdeer- hebung im Namen der Beschwerdeführerin befugt (act. 10/58+61+63; vgl. Art. 67 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 360 ff. ZGB; OFK ZPO-MORF, 3. Aufl. 2023, Art. 67 N 6a; BSK ZPO-TENCHIO, 4. Aufl. 2024, Art. 67 N 16b). Weiter hat die Beschwerdefüh- rerin aufgrund ihrer Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ein schutzwürdi- ges Interesse an einer Herabsetzung der Entschädigung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a

- 5 - ZPO; OGer ZH PC220035 vom 23. August 2022 E. 2.2; OGer ZH PC230023 vom

7. Juli 2023 E. 2.2; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2024, Art. 122 N 8). Insoweit erweisen sich die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen (Art. 60 ZPO) als erfüllt. 2.2. 2.2.1. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthal- ten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Im Antrag hat die beschwerdeführende Partei anzuge- ben, wie die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden hat. Geht es um Geld, ist der An- trag grundsätzlich zu beziffern (vgl. BGer 5A_872/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3.1. m.w.H.). Bei Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien lässt es die Kammer praxisgemäss genügen, wenn sich aus der Eingabe mit gutem Willen ein (bezif- ferter) Antrag herauslesen lässt. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Die be- schwerdeführende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheids auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUNGERBÜHLER/ BUCHER, Dike-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 2.2.2. Die Vorsorgebeauftragte macht in der Beschwerdeschrift namens der Be- schwerdeführerin geltend, sie sei mit der Honorarrechnung nicht einverstanden. Diese enthalte Positionen, zu denen ihr weiterführende Informationen fehlten. Sie könne eine solche Rechnung nicht blind gutheissen, sondern möchte die Positio- nen prüfen und nachvollziehen können. Sie beantrage deshalb eine Prüfung aller in der Honorarnote aufgeführten Leistungen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Aufträge hauptsächlich durch den Sohn der Beschwerdeführerin empfangen. Sie (die Vorsorgebeauftragte) möchte geklärt haben, warum in diesem Fall Aufträge vom Sohn der Beschwerdeführerin entgegengenommen worden seien. Die Be-

- 6 - schwerdeführerin selbst könne sich an den Inhalt der Aufträge und des Bespro- chenen nicht mehr erinnern. Sie (die Vorsorgebeauftragte) würde deshalb gerne die Protokolle zu den mit dem Sohn der Beschwerdeführerin geführten Gesprä- chen einsehen können. Zudem verstehe sie nicht, was die von der Beschwerde- gegnerin verfassten Eingaben an Ärzte, mit denen alle bisherigen Vollmachten betreffend Entbindung des Arztgeheimnisses zurückgezogen worden seien, mit der Scheidung zu tun gehabt haben sollten (act. 2). 2.2.3. Wie oben beschrieben genügt es den formellen Anforderungen an eine Be- schwerdeschrift grundsätzlich nicht, von der Beschwerdeinstanz schlicht eine Prü- fung der Honorarrechnung zu verlangen. Das Rechtsmittelverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Rahmen konkreter Anträge und anhand konkreter Beanstandungen. Vorliegend enthält der angefochtene Entscheid allerdings bloss eine äusserst knappe Begründung. Die Vorinstanz erwähnte weder die einschlägi- gen Gesetzesbestimmungen noch machte sie Ausführungen dazu, wie sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Scheidungsverfahren be- rechnet. Sie beschränkte sich darauf, die Honorarnote der Beschwerdegegnerin als ausgewiesen zu bezeichnen. Die Vorsorgebeauftragte konnte sich deshalb nur an den in der Honorarnote stichwortartig aufgeführten Aufwandpositionen ori- entieren. Für eine juristische Laiin ist es generell schwierig, die Notwendigkeit des in einer anwaltlichen Kostennote vermerkten Aufwandes zu beurteilen. Das gilt erst recht, wenn sie an der Instruktion und Mandatsabwicklung nicht beteiligt war. Die Be- schwerdegegnerin behauptet zwar, sie habe der Vorsorgebeauftragten bereits vor dem angefochtenen Entscheid sämtliche Mandatsunterlagen zusenden lassen (act. 9 Rz. 6). Dem beigelegten Schreiben mit dem Titel Aktenrückgabe vom

21. Mai 2024 lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Unterlagen der Vorsorge- beauftragten im Einzelnen wann zugestellt wurden (act. 10/21). Es kommt hinzu, dass die Honorarnote der Beschwerdegegnerin verschiedene Besprechungen und Telefonate aufführt, deren Inhalt sich weder aus der stichwortartigen Angabe, noch aus den Mandatsunterlagen (vgl. act. 9 Rz. 6; act. 10/1-21) oder den erstin-

- 7 - stanzlichen Akten erschliesst (act. 6/1-85). Mit Blick auf die Akten erscheint glaub- haft, dass die an einer Demenzerkrankung leidende und urteilsunfähige Be- schwerdeführerin sich nicht mehr an den Inhalt der Besprechungen mit und In- struktionen an die Beschwerdegegnerin erinnern kann (act. 6/10 S. 2; act. 6/50 ff.; act. 6/56 f.; act. 6/61; act. 6/62 f.; act. 16/2 [zur prozessualen Zulässigkeit vgl. nachfolgende E. 2.4]). Unter diesen besonderen Umständen war es der Vorsorge- beauftragten nicht zumutbar, die einzelnen Positionen substantiiert zu bestreiten und die Beschwerde zu beziffern. Es rechtfertigt sich, auf die Beschwerde einzu- treten und die Honorarfestsetzung der Vorinstanz einer Prüfung zu unterziehen. 2.3. 2.3.1. Die Vorsorgebeauftragte beantragt in ihrer Beschwerdeschrift sowie in ihrer Eingabe vom 20. Juni 2024 die Edition verschiedener Unterlagen von der Be- schwerdegegnerin sowie sinngemäss eine Befragung der Beschwerdegegnerin. Es geht der Vorsorgebeauftragten dabei in erster Linie um Unterlagen und Aus- künfte zu den in der Honorarnote aufgeführten Besprechungen und Telefonaten mit dem Sohn der Beschwerdeführerin sowie dem im August/September 2024 ge- genüber mehreren Ärzten erklärten Rückzug der bisherigen Vollmachten der Be- schwerdeführerin betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Vorsorgebeauftragte vermutet einen fehlenden Zusammenhang mit dem Schei- dungsverfahren und einen möglichen Missbrauch des Vermögens der Beschwer- deführerin durch deren Sohn (vgl. act. 2 und act. 15). 2.3.2. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort (act. 9) verschiedene Urkunden ein (act. 10/1-21). Sie macht geltend, weitere Un- terlagen gebe es nicht. Protokolle der Sitzungen seien keine geführt worden (act. 9 S. 3 a.E.). 2.3.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel und Beweisanträge aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme von dieser Grundregel gilt dann, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zum Vorbringen bestimmter Beweismittel oder Beweisanträge gibt (BGer 5A_753/2020 vom 15. Dezem- ber 2020 E. 1.2.1.). Die Vorinstanz stellte der Vorsorgebeauftragten die Honorar- note der Beschwerdegegnerin erst mit dem Entscheid über die Entschädigung zu

- 8 - (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorsorgebeauftragte hatte deshalb im erstin- stanzlichen Verfahren keine Möglichkeit, die fraglichen Editionsanträge zu stellen. Die von der Beschwerdegegnerin als Reaktion auf die Editionsanträge zusammen mit der Beschwerdeantwort eingereichten neuen Urkunden (act. 10/1-21) sind deshalb zu berücksichtigen. Was die darüber hinausgehenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin betrifft, können diese von vornherein nur insoweit zulässig sein, als sie sich auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beziehen. Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Ent- schädigung der Beschwerdegegnerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren. Die Beurtei- lung der Rechtmässigkeit des Verhaltens des Sohnes der Beschwerdeführerin ist nicht Verfahrensgegenstand. Für die Festsetzung der Entschädigung der Be- schwerdegegnerin sind keine weiteren Beweisabnahmen erforderlich. Der von der Beschwerdegegnerin tatsächlich betriebene Zeitaufwand ist, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgende E. 3.2 ff.), für die Bemessung der Entschädigung nur bedingt von Bedeutung. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen, soweit sie von der Beschwerdegegnerin nicht ohnehin bereits freiwil- lig erfüllt wurden und damit gegenstandslos geworden sind (vgl. act. 10/1-10). 2.4. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Zulässigkeit des von der Vorsor- gebeauftragten mit Eingabe vom 20. Juni 2024 eingereichten Arztberichtes von Dr. med. E._____ vom 22. Januar 2023 einzugehen (act. 16/1). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Demenzerkrankung wohl bereits ab November 2019 nicht mehr in der Lage war, ein Gerichtsverfahren zu führen oder eine Rechtsanwältin mit der Prozessführung zu bevollmächtigen (act. 16/1). Die Vorsorgebeauftragte bezeichnete den betreffenden Arztbericht bereits in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 5. März 2024 als Beilage, versäumte es aber, die- sen der Eingabe tatsächlich beizulegen (vgl. act. 6/72 S. 2). Folglich wäre ihr ge- stützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist zur Nachreichung des Arztberichtes anzuset- zen gewesen (vgl. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 132 N 1; BSK ZPO- GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 132 N 13; vgl. auch Art. 42 Abs. 5 BGG). Weil sie den Arztbericht von selbst einreichte, kann darauf indes verzichtet werden. Der Vorsorgebeauftragten, die irrtümlich davon ausging, der Arztbericht befinde sich

- 9 - bereits bei den vorinstanzlichen Akten, kann nicht vorgeworfen werden, dass sie den Arztbericht im Beschwerdeverfahren erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorbrachte. Der Arztbericht wurde deshalb vorstehend bei der Wiedergabe des Sachverhalts (E. 1.1) und bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen (E. 2.2.3) berücksichtigt.

3. Die Parteien streiten sich über die Höhe der Entschädigung der Beschwer- degegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin. 3.1. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Zivilpro- zess einen Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich berechnet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- beiständin nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (AnwGebV; § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den not- wendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsbeiständin dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). 3.2. In Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird die Grundgebühr nach § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Bei der Festset- zung der Entschädigung im beschriebenen Rahmen sind der notwendige Zeitauf- wand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung der Rechtsanwältin zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr ent- steht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rück-

- 10 - zug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Bei Beendigung der Parteivertretung wäh- rend des hängigen Verfahrens gilt § 11 sinngemäss (§ 12 Abs. 1 AnwGebV). 3.3. Die AnwGebV sieht für die anwaltliche Vertretung in Scheidungsverfahren somit keine reine Zeitaufwandentschädigung vor. Der effektive Zeitaufwand ist nur bedingt massgebend. Er stellt ein Indiz für den angemessenen bzw. notwendigen Aufwand dar, der wiederum im Rahmen des Tarifansatzes als eines von mehre- ren Bemessungskriterien zu berücksichtigt ist. Die weiteren Bemessungskriterien sind die Schwierigkeit des Falls und die Verantwortung der Anwältin. 3.3.1. Die Schwierigkeit des vorliegenden Scheidungsverfahrens ist als gering zu bewerten. Der Scheidungsgrund war bereits an der Einigungsverhandlung unbe- stritten und die Parteien schlossen anlässlich der Einigungsverhandlung eine Teil- vereinbarung über den Verkauf der im Gesamteigentum befindlichen Liegenschaft (samt Bastelraum und Garage; act. 6/24). Abgesehen von der ehelichen Liegen- schaft verfügten die Ehegatten über keine nennenswerten Vermögenswerte, die es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufzuteilen galt (vgl. insb. act. 6/2+7+8+22+39). Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Kinderunter- haltsbeiträge oder eine Besuchsregelung standen deshalb nicht zur Diskussion. Beide Ehegatten befinden sich bereits seit Längerem im Rentenalter und sind nicht mehr erwerbstätig. Die Frage der Unterhaltspflicht gestaltete sich angesichts der niedrigen Einkünfte verhältnismässig einfach (vgl. insb. act. 6/2+7+8+22+39). Lediglich die Frage der Rentenaufteilung bereitete in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zumindest gewisse Schwierigkeiten (vgl. Art. 124a ZGB; act. 6/42 ff., act. 6/53 ff.). 3.3.2. In eherechtlichen Prozessen ist grundsätzlich dann von einer hohen Verant- wortung auszugehen, wenn Kinderbelange strittig sind (OGer ZH VB100040 vom

8. August 2011 [= ZR 110/2011 Nr. 67] E. IV.6), was vorliegend nicht der Fall war. Mit der Teilvereinbarung über den Verkauf der ehelichen Liegenschaft konnte der grösste potentielle Streitpunkt zudem sehr rasch bereinigt werden. Bis zum Aus- scheiden der Beschwerdegegnerin kristallisierten sich generell keine grossen Mei- nungsverschiedenheiten heraus. Die Rententeilung, insbesondere die Beschaf-

- 11 - fung der dafür notwendigen tatsächlichen Grundlagen, übernahm die Vorinstanz, was die Verantwortung der Parteivertreter und entsprechend deren Aufwand re- duzierte (vgl. act. 6/42 ff.; act. 6/53 ff.; act. 6/77). Die Verantwortung der Be- schwerdegegnerin ist daher ebenfalls als gering einzustufen. 3.3.3. Der notwendige Zeitaufwand für ein Scheidungsverfahren mit einem gerin- gen Schwierigkeitsgrad und einer geringen Verantwortung der Rechtsbeiständin fällt in der Regel ebenfalls gering aus. Aufgrund der Urteilsunfähigkeit der Be- schwerdeführerin ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Instruktion und die Abklärungen für die Beschwerdegegnerin aufwendiger gestalteten. Die Be- schwerdegegnerin hat es jedoch unterlassen, konkrete Angaben dazu zu ma- chen. Aus ihrer Aufwandaufstellung (act. 6/80 = act. 4) geht hervor, dass sie keine klare Abgrenzung zwischen den verschiedenen Mandaten der Beschwerdeführe- rin vornahm. So wurden verschiedene Tätigkeiten aufgeführt, die nicht das Schei- dungsverfahren, sondern den Erwachsenenschutz oder die Gesundheit der Be- schwerdeführerin betrafen. Vor diesem Hintergrund ist unklar, welcher Teil der Besprechungen und Telefonate effektiv auf die Instruktion für das Scheidungsver- fahren entfiel. Jedenfalls gestaltete sich die Begründung des Gesuchs betreffend Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege einfach und verursachte keinen massgeblichen Zusatzaufwand (vgl. act. 6/10 S. 3; act. 6/32). Abgesehen von der Auskunft der Bank über die Möglichkeit einer Erhöhung der bestehenden Hypothek hatte die Beschwerdegegnerin dafür keine Unterlagen zu beschaffen (vgl. act. 6/29, act. 6/32 S. 2 f.; act. 6/36). Wie erwähnt vertrat die Beschwerde- gegnerin die Beschwerdeführerin auch im Erwachsenenschutzverfahren und im Kontakt mit Ärzten. Dafür liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin denn auch separate Vollmachten unterzeichnen (vgl. act. 10/1). So ist der Be- schwerdeführerin zum Beispiel beizupflichten, dass die am 15. September 2022 gegenüber den Ärzten Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____ erfolgten Rück- züge aller bisherigen Vollmachten betreffend Entbindung des Arztgeheimnisses keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Scheidungsverfahren aufweisen. Dasselbe gilt auch für die weitere Korrespondenz mit Ärzten und dem Amt für Ge- sundheit des Kantons Zürich (vgl. act. 10/11). Diese Tätigkeiten waren nicht Teil der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Scheidungsverfahren und fallen bei der

- 12 - Beurteilung des notwendigen Zeitaufwandes ausser Betracht. Für das Schei- dungsverfahren ist aufgrund des Gesagten insgesamt von einem geringen not- wendigen Zeitaufwand auszugehen. 3.4. In Anbetracht des geringen Schwierigkeitsgrades, des geringen Zeitaufwan- des und der geringen Verantwortung erschiene bei einer Vertretung während des gesamten Scheidungsverfahrens eine Grundgebühr in der Grössenordnung des von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Honorars von Fr. 4'671.33 (exkl. MWST und Auslagen) gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV). Damit wäre neben der Beantwortung der Scheidungsklage auch eine Teilnahme an einer Hauptverhandlung abgedeckt (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend verfasste die Beschwerdegegnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin indes weder eine Klageantwort noch nahm sie in dieser Funk- tion an einer Hauptverhandlung teil. Ihre Tätigkeit beschränkte sich im Wesentli- chen auf die Stellung und Ergänzung eines Gesuchs betreffend Prozesskosten- vorschuss/unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 6/10+32+35), die Vorbereitung und Teilnahme an einer knapp zweieinhalbstündigen Einigungsverhandlung (Prot. Vi. S. 4-8) und die Beantwortung einer einfachen Frage der Vorinstanz zum Vor- sorgeausgleich (vgl. act. 6/44). Dafür erscheint eine Entschädigung von maximal Fr. 2'500. angemessen (vgl. § 11 f. AnwGebV). Hinzu kommen die Barauslagen von Fr. 161.40 und ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 194.50 (= Fr. 2'000. x 7.7% + Fr. 500. x 8.1%). 3.5. Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Ent- schädigung von Fr. 5'207.51 als zu hoch. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Entschädigung der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'855.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist auf- grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls (vgl. vorstehende E. 2.2.3) von einem Streitwert in der Höhe der erfolgten Honorarkürzung auszuge- hen. Angesichts des Streitwerts von Fr. 2'351.61 ist die Entscheidgebühr auf

- 13 - Fr. 300. festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerde- gegnerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie keinen begründeten Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung gestellt hat (vgl. BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 3. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. FE220125) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwältin lic. iur. C._____ wird für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A._____ im Verfahren FE220125 aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'855.90 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht von A._____ gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300. festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Einzelgericht des Bezirks- gerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: