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PC240010

Abänderung eines Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2024-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Mit Klage vom 22. Juni 2023 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Be- schwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelge- richt, vom 29. April 2024, Geschäfts-Nr. FP230078-L, aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für die familienrechtliche Streitigkeit FP230078-L vor dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Gesuch vom 22. Juni 2023).

- 3 -

E. 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1-50 und 10/51-56). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 5/46/2; act. 2) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet eingereicht. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Offen- sichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 320 N 8). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 326 N 1).

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." Ferner stellte er folgenden prozessualen Antrag (act. 2 S. 2): "Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beilage ein (act. 7; act. 8/11).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und das

- 4 - Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit vollumfänglich abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Vermögensverhältnisse nicht umfassend, klar und gründlich offengelegt sowie in wesentlichen Punkten nicht belegt, obwohl ihm dies einfach möglich gewesen wäre. An der Einigungsverhandlung und Verhand- lung über das Gesuch vom 16. August 2023 und auch danach, selbst nach ge- richtlicher Aufforderung, habe der Beschwerdeführer die Belege nicht vollständig bzw. entscheidende Belege nicht eingereicht (insbesondere solche betreffend das zweite Bankkonto bei der Crédit Suisse, die Abgänge wegen angeblichen Inter- netbetrugs, Darlehen etc.). Die eingereichten Belege seien teilweise widersprüch- lich (Steuererklärung vs. Darlehensbestätigungen). Es sei nicht nachvollziehbar, über welche Mittel der Beschwerdeführer verfüge bzw. verfügt habe (act. 6 E. Ziff. II. 2.3 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Vor- instanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst rund acht Monate später entschieden habe. Der Entscheid verletze damit den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 52 ZPO). Weiter legt der Beschwerdeführer dar, dass innert kürzester Frist und unter grossem Zeit- druck die sehr umfangreichen weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers zu- sammengestellt und dem Gericht zwei Tage vor der Verhandlung vom

11. April 2024 vorbeigebracht worden seien, obwohl die Nicht-Zustellung der Ver- fügung vom 21. März 2024 bzw. deren verspätete Zustellung direkt vor Ostern eindeutig nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten gewesen sei. Bereits in die- sem Zusammenhang erscheine der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht absurd. Auch in diesem Zusammenhang sei eine Verletzung von Treu und Glau- ben gemäss Art. 52 ZPO ersichtlich. Zum allergrössten Teil seien die verlangten zusätzlichen Unterlagen einge- reicht worden. Es erscheine im vorliegenden Fall bereits grundsätzlich als über- spitzter Formalismus, wenn an die absolut lückenlose Einreichung von Unterlagen in einem enormen Umfang und über einen sehr langen Zeitraum derart über- spannte Anforderungen gestellt würden, soweit diese Unterlagen für die Beurtei- lung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt von Relevanz seien. Bei der

- 5 - Masse an einzureichenden Unterlagen und wegen der enormen Zeitknappheit für Detail-Aktenstudium sei tatsächlich untergegangen, dass zwar zwei Beilagen für CS-Konten eingereicht worden seien, diese sich aber auf das gleiche Konto bezo- gen hätten. Der fehlende Beleg über das zweite CS-Konto sei bei der UBS be- stellt worden und werde nachgereicht, sobald er eingehe. Als Beleg für die Stel- lung des Beschwerdeführers als Opfer eines Internetbetrugs werde ein Schreiben der von ihm in der Parteibefragung genannten deutschen Anwaltskanzlei C._____ in D._____ [Stadt in Deutschland] an die CS betreffend Auskunftsersuchen vom

16. Februar 2023 eingereicht. Der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz an- lässlich der Verhandlung nicht dazu aufgefordert worden, die diesbezüglichen Un- terlagen einzureichen. Trotzdem habe die Vorinstanz ohne Weiterungen einen ab- weisenden Entscheid gefällt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO verletzt worden (act. 2).

E. 4 Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsoblie- genheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstel- lende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je kom- plexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein un- vollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertre- tene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweises abgewiesen werden (BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2. m.w.H.).

- 6 -

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 16. Mai 2024 sowie mit Ein- gabe vom 21. Mai 2024 zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit eingereicht. Wie erwähnt (vgl. oben, E. 2.2), sind neue Beweismittel im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen. Die zusätzlich eingereichten Unterlagen, etwa die Unterlagen betreffend die fehlenden Kontobelege (act. 3/9; act. 8/11), sind des- halb im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten.

E. 5.2 Den Beschwerdeführer trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es ist somit an ihm, sämtliche Belege, die zur Beurteilung seiner finanziellen Situation erfor- derlich sind, einzureichen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist somit entge- gen dem Beschwerdeführer nicht nur schon deshalb ausgeschlossen, weil die Vorinstanz ihm eine kurze Frist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt hat (act. 2 Rz. 15 ff.). Vielmehr ist es Aufgabe des anwaltlich vertretenen Beschwer- deführers, die zur Beurteilung der finanziellen Situation notwendigen Unterlagen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (vgl. oben, E. 4.). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sogar noch Gelegenheit zur Ergän- zung des Gesuchs gab und explizit zusätzliche Unterlagen, darunter eine Aufstel- lung über sämtliche Konti, über die der Beschwerdeführer verfügen kann, samt vollständigen Kontoauszügen ab Januar 2022, mit Verfügung vom 21. März 2024 verlangte (act. 5/32), ist sie dem Beschwerdeführer bereits entgegen gekommen. Keinesfalls lässt sich aus der vermeintlich kurzen Frist zur Einreichung der Unter- lagen auf eine fehlende Verletzung der Mitwirkungspflicht schliessen.

E. 5.3 Die Vorinstanz kommt gestützt auf die fehlenden Unterlagen bezüglich CS- Konto "CH1", UBS-Konto "2" und dem Dossier zum Internetbetrug zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse nicht umfassend, klar und gründlich offengelegt und in wesentlichen Punkten nicht belegt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (act. 6 E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was etwas an dieser Schlussfolgerung zu ändern vermag. Der Be- schwerdeführer bestreitet die durch die Vorinstanz festgestellten Geldbewegun- gen zwischen dem CS-Sparkonto und dem CS-Lohnkonto in der Höhe von insge- samt Fr. 23'000.– sowie die Abgänge und Gutschriften aufgrund eines Internetbe-

- 7 - trugs in der Höhe von insgesamt Fr. 34'000.– vom CS-Privatkonto nicht (act. 2 Rz. 36 und 39). Nur schon deshalb hat der Beschwerdeführer seine Vermögens- verhältnisse nicht umfassend, klar und gründlich offengelegt und in wesentlichen Punkten nicht belegt. Daran ändert nichts, dass die CS-Konto-Auszüge bis einen Monat vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege reichen und auch die Geldflüsse aufgrund des Internetbetrugs hauptsächlich in die Zeit von Herbst 2022 fielen (act. 2 Rz. 39 und 41). Die Beurteilung der Mittellosigkeit er- folgt im Zeitpunkt der Gesuchstellung anhand der eingereichten Unterlagen. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich für verschiedene Vermögensverschiebungen Un- klarheiten. Ebenfalls unerheblich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er nicht über alle Konti gleichzeitig, sondern nacheinander verfügt habe (act. 2 Rz. 38). Dies ändert nichts daran, dass es an Belegen zur Beurteilung der obge- nannten Vermögensverschiebungen fehlte. Schliesslich weist die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass sich auch auf dem UBS-Konto Einzahlungen in der Höhe von Fr. 3'000.– befinden, über deren Herkunft nichts bekannt sei und keine Be- lege für allfällige Vorgänge auf dem zweiten UBS-Konto des Beschwerdeführers im Jahr 2024 eingereicht worden seien (act. 6 E. 2.2, S. 4). Zwar mag es zutref- fen, dass diese einzelnen Einzahlungen für sich aufgrund der geringen Höhe nicht relevant seien (vgl. act. 2 Rz. 42), zusammen mit den obgenannten Vermögens- verschiebungen verstärken sie aber zusätzlich das Bild, dass der Beschwerdefüh- rer seine Vermögensverhältnisse nicht umfassend, klar und gründlich offengelegt und in wesentlichen Punkten nicht belegt hat.

E. 5.4 In Bezug auf die vermeintlich verspätete Beurteilung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege ist Folgendes festzuhalten: Zwar hat der Gesuchsteller grundsätzlich Anspruch, dass die Erfolgsaussichten seiner Rechtsbegehren um- gehend nach Einreichung des Gesuchs beurteilt werden (vgl. statt vieler etwa BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BK ZPO-BÜHLER, 2012, Art. 117 N 253). Eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs begründet aber keinen von den Anspruchsvoraus- setzungen unabhängigen und selbstständigen Anspruch auf Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates (BGE 129 V 411 E. 3.4; BGer 5A_221/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1.2; BÜHLER, a.a.O., Art. 119 N 56a; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro-

- 8 - zessordnung, 2015, N 826; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, N 930). Es wäre zunächst ohnehin am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewesen, bei der Vorladung zur Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen vom 21. März 2024 (act. 5/24/1) eine Verlet- zung des Rechts auf Vorausbeurteilung seines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu rügen bzw. allenfalls eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Schliesslich fanden gemäss eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers nach der Verhandlung vom

16. August 2023 betreffend Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorg- liche Massnahmen aktive Bemühungen um eine aussergerichtliche Einigung statt (act. 2 Rz. 14). Es bestand für die Vorinstanz somit kein Anlass, sofort über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Sodann führte auch eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots zu keinem Anspruch auf Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde erweist sich auch inso- weit als unbegründet.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

E. 7.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren jedoch nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde des Be- schwerdeführers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist.

- 9 -

E. 7.3 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzuset- zen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 10 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert vor Obergericht nicht beziffert wurde. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. C. Schoder sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss und Urteil vom 21. August 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechts- pflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. April 2024; Proz. FP230078

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Mit Klage vom 22. Juni 2023 beantragte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) die Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom

3. September 2021. Gleichzeitig beantragte er, dass ihm per 15. Juni 2023 die un- entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsanwalt zu bestellen sei. Weiter stellte er ein erstes Gesuch um vorsorgliche Abänderung seiner Unterhaltspflichten gemäss Scheidungsurteil (act. 5/1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 17. August 2023 wies die Vorinstanz den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab (act. 5/18). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 be- antragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf sein bereits gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Aufhebung der Unterhalts- beiträge (act. 5/ 27 S. 1). Daraufhin wurden die Parteien zur Verhandlung vom

11. April 2024 vorgeladen (act. 5/29). Mit Verfügung vom 21. März 2024 wurden die Parteien aufgefordert, Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen etc. ein- zureichen (act. 5/32). An der Verhandlung vom 11. April 2024 erhielt der Be- schwerdeführer Gelegenheit zur abschliessenden Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Vorinstanz Prot. S. 31 ff., S. 44 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 5/45 = act. 6). 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Be- schwerde und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelge- richt, vom 29. April 2024, Geschäfts-Nr. FP230078-L, aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für die familienrechtliche Streitigkeit FP230078-L vor dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Gesuch vom 22. Juni 2023).

- 3 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." Ferner stellte er folgenden prozessualen Antrag (act. 2 S. 2): "Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beilage ein (act. 7; act. 8/11). 1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 5/1-50 und 10/51-56). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1 Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 5/46/2; act. 2) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet eingereicht. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Offen- sichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts nur dann, wenn sie schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 320 N 8). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismit- tel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (BSK ZPO-SPÜHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 326 N 1). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und das

- 4 - Gesuch mangels Nachweises der Mittellosigkeit vollumfänglich abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Vermögensverhältnisse nicht umfassend, klar und gründlich offengelegt sowie in wesentlichen Punkten nicht belegt, obwohl ihm dies einfach möglich gewesen wäre. An der Einigungsverhandlung und Verhand- lung über das Gesuch vom 16. August 2023 und auch danach, selbst nach ge- richtlicher Aufforderung, habe der Beschwerdeführer die Belege nicht vollständig bzw. entscheidende Belege nicht eingereicht (insbesondere solche betreffend das zweite Bankkonto bei der Crédit Suisse, die Abgänge wegen angeblichen Inter- netbetrugs, Darlehen etc.). Die eingereichten Belege seien teilweise widersprüch- lich (Steuererklärung vs. Darlehensbestätigungen). Es sei nicht nachvollziehbar, über welche Mittel der Beschwerdeführer verfüge bzw. verfügt habe (act. 6 E. Ziff. II. 2.3 f.). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, dass die Vor- instanz über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst rund acht Monate später entschieden habe. Der Entscheid verletze damit den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 52 ZPO). Weiter legt der Beschwerdeführer dar, dass innert kürzester Frist und unter grossem Zeit- druck die sehr umfangreichen weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers zu- sammengestellt und dem Gericht zwei Tage vor der Verhandlung vom

11. April 2024 vorbeigebracht worden seien, obwohl die Nicht-Zustellung der Ver- fügung vom 21. März 2024 bzw. deren verspätete Zustellung direkt vor Ostern eindeutig nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten gewesen sei. Bereits in die- sem Zusammenhang erscheine der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht absurd. Auch in diesem Zusammenhang sei eine Verletzung von Treu und Glau- ben gemäss Art. 52 ZPO ersichtlich. Zum allergrössten Teil seien die verlangten zusätzlichen Unterlagen einge- reicht worden. Es erscheine im vorliegenden Fall bereits grundsätzlich als über- spitzter Formalismus, wenn an die absolut lückenlose Einreichung von Unterlagen in einem enormen Umfang und über einen sehr langen Zeitraum derart über- spannte Anforderungen gestellt würden, soweit diese Unterlagen für die Beurtei- lung der unentgeltlichen Rechtspflege überhaupt von Relevanz seien. Bei der

- 5 - Masse an einzureichenden Unterlagen und wegen der enormen Zeitknappheit für Detail-Aktenstudium sei tatsächlich untergegangen, dass zwar zwei Beilagen für CS-Konten eingereicht worden seien, diese sich aber auf das gleiche Konto bezo- gen hätten. Der fehlende Beleg über das zweite CS-Konto sei bei der UBS be- stellt worden und werde nachgereicht, sobald er eingehe. Als Beleg für die Stel- lung des Beschwerdeführers als Opfer eines Internetbetrugs werde ein Schreiben der von ihm in der Parteibefragung genannten deutschen Anwaltskanzlei C._____ in D._____ [Stadt in Deutschland] an die CS betreffend Auskunftsersuchen vom

16. Februar 2023 eingereicht. Der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz an- lässlich der Verhandlung nicht dazu aufgefordert worden, die diesbezüglichen Un- terlagen einzureichen. Trotzdem habe die Vorinstanz ohne Weiterungen einen ab- weisenden Entscheid gefällt. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ZPO verletzt worden (act. 2).

4. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsoblie- genheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstel- lende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je kom- plexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein un- vollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertre- tene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweises abgewiesen werden (BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2. m.w.H.).

- 6 - 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 16. Mai 2024 sowie mit Ein- gabe vom 21. Mai 2024 zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der Mittellosigkeit eingereicht. Wie erwähnt (vgl. oben, E. 2.2), sind neue Beweismittel im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen. Die zusätzlich eingereichten Unterlagen, etwa die Unterlagen betreffend die fehlenden Kontobelege (act. 3/9; act. 8/11), sind des- halb im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. 5.2 Den Beschwerdeführer trifft eine umfassende Mitwirkungspflicht. Es ist somit an ihm, sämtliche Belege, die zur Beurteilung seiner finanziellen Situation erfor- derlich sind, einzureichen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist somit entge- gen dem Beschwerdeführer nicht nur schon deshalb ausgeschlossen, weil die Vorinstanz ihm eine kurze Frist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt hat (act. 2 Rz. 15 ff.). Vielmehr ist es Aufgabe des anwaltlich vertretenen Beschwer- deführers, die zur Beurteilung der finanziellen Situation notwendigen Unterlagen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (vgl. oben, E. 4.). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer sogar noch Gelegenheit zur Ergän- zung des Gesuchs gab und explizit zusätzliche Unterlagen, darunter eine Aufstel- lung über sämtliche Konti, über die der Beschwerdeführer verfügen kann, samt vollständigen Kontoauszügen ab Januar 2022, mit Verfügung vom 21. März 2024 verlangte (act. 5/32), ist sie dem Beschwerdeführer bereits entgegen gekommen. Keinesfalls lässt sich aus der vermeintlich kurzen Frist zur Einreichung der Unter- lagen auf eine fehlende Verletzung der Mitwirkungspflicht schliessen. 5.3 Die Vorinstanz kommt gestützt auf die fehlenden Unterlagen bezüglich CS- Konto "CH1", UBS-Konto "2" und dem Dossier zum Internetbetrug zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Vermögensverhältnisse nicht umfassend, klar und gründlich offengelegt und in wesentlichen Punkten nicht belegt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (act. 6 E. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was etwas an dieser Schlussfolgerung zu ändern vermag. Der Be- schwerdeführer bestreitet die durch die Vorinstanz festgestellten Geldbewegun- gen zwischen dem CS-Sparkonto und dem CS-Lohnkonto in der Höhe von insge- samt Fr. 23'000.– sowie die Abgänge und Gutschriften aufgrund eines Internetbe-

- 7 - trugs in der Höhe von insgesamt Fr. 34'000.– vom CS-Privatkonto nicht (act. 2 Rz. 36 und 39). Nur schon deshalb hat der Beschwerdeführer seine Vermögens- verhältnisse nicht umfassend, klar und gründlich offengelegt und in wesentlichen Punkten nicht belegt. Daran ändert nichts, dass die CS-Konto-Auszüge bis einen Monat vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege reichen und auch die Geldflüsse aufgrund des Internetbetrugs hauptsächlich in die Zeit von Herbst 2022 fielen (act. 2 Rz. 39 und 41). Die Beurteilung der Mittellosigkeit er- folgt im Zeitpunkt der Gesuchstellung anhand der eingereichten Unterlagen. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich für verschiedene Vermögensverschiebungen Un- klarheiten. Ebenfalls unerheblich ist der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er nicht über alle Konti gleichzeitig, sondern nacheinander verfügt habe (act. 2 Rz. 38). Dies ändert nichts daran, dass es an Belegen zur Beurteilung der obge- nannten Vermögensverschiebungen fehlte. Schliesslich weist die Vorinstanz zu- treffend darauf hin, dass sich auch auf dem UBS-Konto Einzahlungen in der Höhe von Fr. 3'000.– befinden, über deren Herkunft nichts bekannt sei und keine Be- lege für allfällige Vorgänge auf dem zweiten UBS-Konto des Beschwerdeführers im Jahr 2024 eingereicht worden seien (act. 6 E. 2.2, S. 4). Zwar mag es zutref- fen, dass diese einzelnen Einzahlungen für sich aufgrund der geringen Höhe nicht relevant seien (vgl. act. 2 Rz. 42), zusammen mit den obgenannten Vermögens- verschiebungen verstärken sie aber zusätzlich das Bild, dass der Beschwerdefüh- rer seine Vermögensverhältnisse nicht umfassend, klar und gründlich offengelegt und in wesentlichen Punkten nicht belegt hat. 5.4 In Bezug auf die vermeintlich verspätete Beurteilung des Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege ist Folgendes festzuhalten: Zwar hat der Gesuchsteller grundsätzlich Anspruch, dass die Erfolgsaussichten seiner Rechtsbegehren um- gehend nach Einreichung des Gesuchs beurteilt werden (vgl. statt vieler etwa BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BK ZPO-BÜHLER, 2012, Art. 117 N 253). Eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs begründet aber keinen von den Anspruchsvoraus- setzungen unabhängigen und selbstständigen Anspruch auf Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege als positive Leistung des Staates (BGE 129 V 411 E. 3.4; BGer 5A_221/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1.2; BÜHLER, a.a.O., Art. 119 N 56a; WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro-

- 8 - zessordnung, 2015, N 826; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, N 930). Es wäre zunächst ohnehin am anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gewesen, bei der Vorladung zur Verhandlung be- treffend vorsorgliche Massnahmen vom 21. März 2024 (act. 5/24/1) eine Verlet- zung des Rechts auf Vorausbeurteilung seines Gesuchs um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege zu rügen bzw. allenfalls eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Schliesslich fanden gemäss eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers nach der Verhandlung vom

16. August 2023 betreffend Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorg- liche Massnahmen aktive Bemühungen um eine aussergerichtliche Einigung statt (act. 2 Rz. 14). Es bestand für die Vorinstanz somit kein Anlass, sofort über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Sodann führte auch eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots zu keinem Anspruch auf Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde erweist sich auch inso- weit als unbegründet.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 7. 7.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfahren jedoch nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5), weshalb für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben sind. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2 Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 2). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde des Be- schwerdeführers als aussichtslos, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist.

- 9 - 7.3 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzuset- zen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert vor Obergericht nicht beziffert wurde. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: