Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 setzte die Vorinstanz die Entschä- digung von Rechtsanwältin lic. iur. B._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) im vorinstanzlichen Ver- fahren betreffend Ehescheidung auf Fr. 8'760.40 fest, wobei sie festhielt, eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrags bei dem Beklagten bleibe ge- stützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten (Urk. 4/117 S. 12 = Urk. 2 S. 12).
b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Oktober 2023) innert Frist (vgl. Urk. 4/118 und an Urk. 1 angehefteter Briefumschlag) Beschwerde (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-120). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Abänderung des Entscheides hat (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 10). Die unentgeltlich vertretene Partei wird durch den Nachzahlungs- anspruch des Staates im Sinne von Art. 123 ZPO in ihren finanziellen Interessen tangiert, wenn der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine übersetzte Entschädi- gung zugesprochen wird. Sie ist deshalb legitimiert, ihr Herabsetzungsinteresse auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 47 m.H.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8). Abgesehen davon fehlt es der un- entgeltlich vertretenen Partei aber an einem Rechtsschutzinteresse an der An- fechtung, weil sie kein Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. BGer 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten,
- 3 - worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 Dispositivziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlung gerichtete Anträge müs- sen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine ge- nügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4-6).
E. 3 a) Der Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, die von ihm in der angefochtenen Verfügung verlangten Fr. 8'760.40 für das Honorar seiner Rechtsanwältin könne er jetzt nicht bezahlen. Seine Rechtsanwältin habe ihm während des Verfahrens mitgeteilt, er müsse sich wegen des Honorars und seiner (finanziellen) Situation keine Gedanken machen, da dies anderweitig gedeckt werde. Es sei ihm nie mitgeteilt oder erklärt worden, dass er nachträglich das Ho- norar begleichen müsse. Er sei im Wissen gelassen worden, dass die Honorar- rechnungen vom Gericht getragen würden. Er verfüge auch jetzt über keine finan- ziellen Mittel, um diese Rechnung zu begleichen (Urk. 1).
b) Die Beschwerdeschrift vermag den formellen Anforderungen nicht zu genügen. Der Beklagte ficht im Beschwerdeverfahren die Höhe der Entschädi- gung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht an. Er führt lediglich aus, dass es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich sei, die Honorarrech- nung seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen. Entsprechend liegt kein (bezifferter) Antrag auf Herabsetzung der Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vor. Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als of- fensichtlich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dies wurde dem Beklagten von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2021 mitgeteilt (Urk. 4/54 Dispositivziffer 5 S. 38). Er ist darauf hinzuweisen, dass er erst dann zur Nachzahlung verpflichtet wird, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.
- 4 -
E. 4 a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten im Be- schwerdeverfahren zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagen zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'760.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 9. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 9. November 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Bezirksgericht Horgen, sowie B._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Oktober 2023 (FE200207-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 setzte die Vorinstanz die Entschä- digung von Rechtsanwältin lic. iur. B._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) im vorinstanzlichen Ver- fahren betreffend Ehescheidung auf Fr. 8'760.40 fest, wobei sie festhielt, eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrags bei dem Beklagten bleibe ge- stützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten (Urk. 4/117 S. 12 = Urk. 2 S. 12).
b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Oktober 2023) innert Frist (vgl. Urk. 4/118 und an Urk. 1 angehefteter Briefumschlag) Beschwerde (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-120). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Abänderung des Entscheides hat (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 10). Die unentgeltlich vertretene Partei wird durch den Nachzahlungs- anspruch des Staates im Sinne von Art. 123 ZPO in ihren finanziellen Interessen tangiert, wenn der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine übersetzte Entschädi- gung zugesprochen wird. Sie ist deshalb legitimiert, ihr Herabsetzungsinteresse auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 47 m.H.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8). Abgesehen davon fehlt es der un- entgeltlich vertretenen Partei aber an einem Rechtsschutzinteresse an der An- fechtung, weil sie kein Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. BGer 4A_511/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 1.3).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten,
- 3 - worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 Dispositivziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlung gerichtete Anträge müs- sen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine ge- nügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617 E. 4-6).
3. a) Der Beklagte macht im Beschwerdeverfahren geltend, die von ihm in der angefochtenen Verfügung verlangten Fr. 8'760.40 für das Honorar seiner Rechtsanwältin könne er jetzt nicht bezahlen. Seine Rechtsanwältin habe ihm während des Verfahrens mitgeteilt, er müsse sich wegen des Honorars und seiner (finanziellen) Situation keine Gedanken machen, da dies anderweitig gedeckt werde. Es sei ihm nie mitgeteilt oder erklärt worden, dass er nachträglich das Ho- norar begleichen müsse. Er sei im Wissen gelassen worden, dass die Honorar- rechnungen vom Gericht getragen würden. Er verfüge auch jetzt über keine finan- ziellen Mittel, um diese Rechnung zu begleichen (Urk. 1).
b) Die Beschwerdeschrift vermag den formellen Anforderungen nicht zu genügen. Der Beklagte ficht im Beschwerdeverfahren die Höhe der Entschädi- gung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht an. Er führt lediglich aus, dass es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation nicht möglich sei, die Honorarrech- nung seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen. Entsprechend liegt kein (bezifferter) Antrag auf Herabsetzung der Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin vor. Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als of- fensichtlich unzulässig. Auf sie ist nicht einzutreten. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Dies wurde dem Beklagten von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2021 mitgeteilt (Urk. 4/54 Dispositivziffer 5 S. 38). Er ist darauf hinzuweisen, dass er erst dann zur Nachzahlung verpflichtet wird, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.
- 4 -
4. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten im Be- schwerdeverfahren zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagen zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'760.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 9. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ya