Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Relevanter Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Die Klägerin (B._____) und der Beklagte (C._____) stehen sich seit dem 23. März 2021 vor dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (Vorinstanz), in einem Scheidungsverfahren gegenüber (vgl. Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde beiden Parteien die umfassende unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Der Klägerin wurde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 6/45 S. 3 Disp.-Ziff. 2 und 3).
E. 1.2 Im Rahmen ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2022, mit der dem Be- klagten unter anderem eine neue unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde, wies die Vorinstanz die Parteien (des Hauptverfahrens) darauf hin, dass das Ge- richt die unentgeltliche Rechtspflege entziehe, wenn der Anspruch darauf nicht mehr bestehe oder nie bestanden habe. Zugleich setzte sie ihnen Frist an, um zur Frage des Entzugs der unentgeltlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen (Urk. 6/130 S. 4 und S. 7 Disp.-Ziff. 3). Nach Eingang der beklagtischen Stellung- nahme (Urk. 6/132) – die Klägerin hatte sich innert Frist nicht vernehmen lassen – entzog die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2023 beiden Parteien die am
19. Juli 2021 resp. am 19. Dezember 2022 bewilligte unentgeltliche Rechtsverbei- ständung mit sofortiger Wirkung (Urk. 6/133 S. 5 Disp.-Ziff. 1 und 2). Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Februar 2023 Beschwerde, worauf das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 5. April 2023 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens sistiert wurde (Urk. 6/152). Mit Urteil vom 22. Mai 2023 hiess die beschliessende Kammer die Beschwerde gut und hob den Entzug der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf Seiten der Klägerin auf (Urk. 6/160).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 28. September 2023 (Urk. 6/167 = Urk. 2) nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf (Disp.-Ziff. 1), bewilligte dem Beklagten (er- neut) die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm ab dem 3. Juli 2023 eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Disp.-Ziff. 2). Überdies erliess sie folgende An- ordnung (Disp.-Ziff. 3):
- 3 - "3. Den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen wird je für deren Aufwendungen für das gesamte Scheidungsverfahren ein Kostendach von je CHF 16'000.– ge- währt, wobei die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klägerin bislang bis und mit 29. Juli 2021 mit CHF 6'397.40, diejenige des Beklagten bis und mit 7. Fe- bruar 2023 mit insgesamt CHF 14'205.25 entschädigt wurde."
E. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin (Beschwerdeführerin) mit fristwahrender Eingabe vom 13. Oktober 2023 (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 6/168/2) in eigenem Namen Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 3 der Verfügung vom 28. September 2023 des Bezirksgerichts Meilen sei in Bezug auf das Kostendach für die Klägerin vollumfänglich aufzuheben und es sei[en] der Beschwerdeführerin die beiden Zwischenrechnungen in der Höhe von CHF 14'984.10 sowie CHF 495.40 zu bezahlen.
E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Festsetzung eines Kostendachs von Fr. 16'000.– für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Klägerin (Urk. 2 S. 12 Disp.-Ziff. 3; vgl. Urk. 1 Rz 1). In der Hauptsache möchte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Honorarbegrenzung erreichen (dazu hinten, E. 3). Ihr vor Vorinstanz gestelltes Gesuch um Auszahlung der Zwischenrechnungen in der Höhe von Fr. 14'984.10 und Fr. 495.40 (vgl. Urk. 6/169 und Urk. 6/170/2–3) bzw. dessen (implizite) Ablehnung war demgegenüber nicht Thema des angefochtenen Entscheids, sondern der – unangefochten gebliebenen – Verfügung vom 10. Oktober 2023
- 4 - betreffend Wiedererwägung (vgl. Urk. 6/171 S. 2). Letztere bildet jedoch nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde. Mit dem Begehren, ihr diese Beträge auszuzahlen (vgl. auch Urk. 1 Rz 26 f.), stellt die Beschwerdeführerin somit einen neuen Antrag. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren aber ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und nachstehend, E. 2.2). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch erhebt die Beschwerdeführerin (in Urk. 1 Rz 32) keine (rechtsgenügende) Befangenheitsrüge. Im Übrigen wäre das Obergericht ohnehin nicht zuständig, über ein während laufendem Verfahren erstmals gestelltes Ausstandsbegehren gegen eine Bezirksrichterin oder einen Gerichtsschreiber am Bezirksgericht zu befinden (vgl. Art. 49 f. ZPO, § 127 lit. a und c GOG; BGer 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014, E. 2.2).
E. 2.2 Die Beschwerdegründe sind innerhalb der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) vollständig vorzutragen und nachzuweisen; eine Ergänzung der Be- schwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Zudem sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis der Beschwerdegründe ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht (auch in Verfahren, die der Untersuchungsma- xime unterliegen) grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015, E. 3.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 326 N 2 m.w.Hinw.). Vom Novenver- bot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestim- mungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (un- echte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]).
- 5 - Aus diesen Gründen können die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einge- reichten "ergänzenden Informationen" (Urk. 7) sowie die Ausführungen und Argu- mente der Beschwerdeführerin, welche sich auf Ereignisse nach dem 28. Sep- tember 2023 und weitere, nach diesem Datum ergangene vorinstanzliche Ent- scheide stützen, von vornherein nicht berücksichtigt werden.
E. 3 Unzulässigkeit der Beschwerde
E. 3.1 Beim angefochtenen Entscheid, mit dem die Vorinstanz (auch) der Beschwerdeführerin für das gesamte Scheidungsverfahren ein Kostendach von Fr. 16'000.– gewährte, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO sind prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Letzteres ist in der Beschwerde darzulegen, soweit dies nicht offenkundig ist (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 319 N 15; KUKO ZPO-Brun- ner/Vischer, Art. 319 N 12).
E. 3.2 Das Kostendach wurde im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und im Hinblick auf die "angemessene" Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin festgesetzt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ihrer Natur nach könnte die angefochtene Verfügung als Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wurde, betrachtet werden. Denkbar ist auch eine Qualifikation als Kostenentscheid. Beide Entscheidarten sind aufgrund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 und Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
E. 3.2.1 Die angefochtene Verfügung hat keinen die unentgeltliche Rechts- pflege bzw. deren Bewilligung teilweise ablehnenden oder entziehenden Charak- ter im Sinne von Art. 121 ZPO. Sie betrifft nicht den Umfang der – umfassend er- teilten – Bewilligung, sondern nur die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin. Davon geht zu Recht auch die Be- schwerdeführerin selbst aus (vgl. Urk. 1 Rz 28). Folgerichtig erhob sie die Be-
- 6 - schwerde bewusst im eigenen Namen (vgl. Urk. 1 Rz 1 und Rz 52; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3; BGer 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021, E. 2.1 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5A_826/2018 vom 25. Februar 2019, E. 2.3). Wollte man demgegenüber annehmen, es handle sich der Sache nach um eine Beschränkung resp. einen teilweisen Entzug der der Klägerin bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung, könnte der Beschwerde allein schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die Beschwerdeführerin diesfalls nicht zu deren Erhebung legitimiert wäre. Denn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 117 ff. ZPO betrifft einen prozessualen Anspruch, welcher der Prozesspartei (und nicht der unentgeltlichen Rechtsvertretung) zusteht. Entsprechend greift ein Entscheid betreffend die vollständige oder teilweise Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege oder deren Entzug in die Rechtsstellung der Prozesspartei und nicht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein, weshalb nicht letztere, sondern nur die Partei selbst zur Anfechtung legitimiert wäre (vgl. CHK-Sutter-Somm/Sei- ler, ZPO 121 N 5; BK ZPO I-Bühler, Art. 121 N 7 und N 11; KUKO ZPO-Jent- SØrensen, Art. 121 N 1; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 1; Staehelin/Staehe- lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 16 N 68).
E. 3.2.2 Geht es beim angefochtenen Entscheid somit nicht um die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 121 ZPO, sondern nur um die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen zu bejahen (Staehelin/Staehelin/Groli- mund, a.a.O., § 16 N 70; KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 121 N 5; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 17; BK ZPO I-Bühler, Art. 121 N 12f und N 12h, Art. 122 N 46 und N 48 m.w.Hinw.).
E. 3.3 Das Gesetz äussert sich nicht zum Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festsetzt. Die Lehre verweist dazu auf Art. 110 ZPO (vgl. BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016, E. 2.1 m.Hinw. auf BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 42; PC CPC-Stoudmann, Art. 110 N 14; vgl. auch BGer 5D_152/2012 vom 14. November 2012, E. 2; CHK- Sutter-Somm/Seiler, ZPO 110 N 1; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8).
- 7 -
E. 3.3.1 Gemäss Art. 110 ZPO ist "der Kostenentscheid", wozu nach dem eben Ausgeführten auch der Entscheid betreffend die angemessene Vergütung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gehört, selbstständig mit Beschwerde anfechtbar. Unter dem Begriff des Kostenentscheids ist die verbindliche Festlegung der in Art. 95 ZPO genannten Posten sowie der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 ZPO zu verstehen. Er umfasst somit Bestand und Höhe der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung sowie deren Verteilung (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 110 N 1; s.a. KUKO ZPO-Schmid/Jent-SØrensen, Art. 110 N 1; Jent-SØrensen, OFK- ZPO, ZPO 110 N 1). Mit dem Kostenentscheid wird autoritativ über Rechte und Pflichten der Beteiligten entschieden, indem er das Verfahren hinsichtlich der beurteilten Kosten abschliesst (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz 191). Der Kostenentscheid weist definitiven Charakter auf. Nachdem er eröffnet wurde, kann er vom Gericht nicht in Wiedererwägung gezogen werden, wie dies bei prozessleitenden Verfügungen der Fall ist (Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018, S. 77). Fehlt es an der Verbindlichkeit der Festlegung, liegt kein anfechtbarer Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO vor. In diesem Fall werden keine Rechte und Pflichten von am Verfahren Beteiligten begründet und folglich nicht (definitiv und verbindlich) in de- ren Rechtsstellung eingegriffen.
E. 3.3.2 Die Vorinstanz wies ausdrücklich darauf hin, dass das von ihr festgesetzte Kostendach nicht endgültiger, sondern bloss vorläufiger Natur sei (vgl. Urk. 2 S. 9 E. 4.3: "ein [vorläufiges] Kostendach anzusetzen", "dass ein Kostendach im Sinne des Kostenmanagements lediglich eine vorläufige Festsetzung des maximalen Honorars bedeutet"). Es handelt sich somit um ein sog. "weiches Kostendach" (vgl. dazu Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 584 und Rz 707; Probst, Unentgeltliche Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, BlSchKG 2023, S. 185 ff.; Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Ober- gerichts des Kantons Luzern, 4. A. 2012, S. 39). Damit zeigte sie den unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Parteien an, dass die angemessene
- 8 - Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 ZPO für den im vorliegenden Scheidungsverfahren notwendigen Aufwand aus heutiger ("momentaner") Sicht und vorbehältlich besonderer Gründe aller Voraussicht nach nicht über Fr. 16'000.– liegen werde (Urk. 2 S. 12 E. 4.9), und sie begründete ihre Einschätzung. Eine verbindliche und abschliessende Festsetzung der Entschädigung in dieser (Maximal-)Höhe erfolgte (entgegen der unzutreffenden Ansicht der Beschwerdeführerin; vgl. Urk. 7 Rz 8 [1] und [2]) hingegen (noch) nicht und wäre unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Übrigen auch nicht zulässig (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 707; Jozic/Boesch, a.a.O., S. 39; Probst, a.a.O., S. 185; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 17 521/522 vom 16. Januar 2018, E. 25 und E. 27 f. [wo eine von der Erst- instanz verbindlich festgesetzte Obergrenze zu beurteilen war]). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht (noch) nicht beschwert, da letztere für sie keine unmittelbaren nachteiligen rechtlichen Wirkungen zeitigt; erst die endgültige Festsetzung des Honorars begründet und konkretisiert deren Entschädigungsanspruch in rechtsverbindlicher, ihre Rechtsstellung tangierender Weise (vgl. ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 32; BK ZPO II-Ster- chi, Vorbem. zu Art. 308 N 31). Die Honorierung wird aber erst nach Beendigung des Verfahrens aufgrund der dannzumal einzureichenden Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen der Beschwerdeführerin erfolgen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Vor diesem Zeitpunkt liegt kein Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO vor. Das von der Vorinstanz verfügte (vorläufige) Kostendach stellt letztlich nur eine transparente Information über die voraussichtlich zu erwartende Entschädigung und damit eine Art "Kostenwarnung" dar, d.h. eine Aufforderung an die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Prozessparteien, bei der Generierung weiterer Kosten das mutmasslich zu erwartende Honorar von Fr. 16'000.– im Auge zu behalten, weil bei Überschreitung dieses Betrags mit einer Honorarkürzung gerechnet werden müsse. Ob und inwieweit der am Ende angefallene und in der Kostenaufstellung auszuweisende Aufwand notwendig war und deshalb zu entschädigen oder die Honorarforderung zu kürzen ist, wird erst dannzumal verbindlich entschieden. Erst jener (künftige) Entscheid unterliegt
- 9 - gemäss Art. 110 ZPO der Beschwerde (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 42), und erst durch ihn wird die Beschwerdeführerin allenfalls beschwert sein. Am bloss vorläufigen Charakter des mutmasslichen Maximalbetrags ändert auch der Umstand nichts, dass die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung keinen Hinweis auf die Vorläufigkeit des Kostendachs enthält (vgl. Urk. 1 Rz 29 ff.). Zwar ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids (und nicht auch die dem Urteilsspruch zugrundeliegende Begründung) anfechtbar und erwächst auch nur dasselbe in Rechtskraft. Zur Ermittlung seiner Tragweite, d.h. zur Bestimmung seines Sinngehalts und des genauen Umfangs der Rechtskraft ist jedoch auch die Urteilsbegründung beizuziehen (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 16; ZK ZPO- Staehelin, Art. 238 N 20; BK ZPO II-Killias, Art. 238 N 9; CHK-Sutter-Somm/Sei- ler, ZPO 238 N 11). Aus dieser geht, wie vorstehend erörtert, aber klar hervor, dass die Festsetzung der mutmasslichen Entschädigung bzw. des Kostendachs lediglich vorläufiger Natur ist und bei begründetem Mehraufwand auch höher aus- fallen kann.
E. 3.3.3 Aus denselben Gründen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass und inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund des verfügten Kostendachs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohen sollte (vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 319 N 15; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 40; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, Art. 319 N 12). Der angefal- lene notwendige Aufwand kann trotz des vorläufig festgesetzten Kostendachs bei Beendigung des Verfahrens mit der Honorarnote geltend gemacht und die darauf gestützte (definitive) Festsetzung der Entschädigung mittels Beschwerde nach Art. 110 ZPO der zweitinstanzlichen Überprüfung unterbreitet werden. Die der be- tragsmässigen Begrenzung der Entschädigung entgegengehaltenen Mängel las- sen sich somit ohne Weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den (Honorar-)Endent- scheid beheben, soweit sie sich auf diesen ausgewirkt haben.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die vorinstanzliche Festsetzung eines vorläufigen Kostendachs von Fr. 16'000.–, welche keinen Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO darstellt, nicht beschwert ist und deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung
- 10 - der Beschwerde hat. Damit fehlt es an einer Prozess- resp. Rechtsmittelvoraus- setzung. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vor- bem. zu den Art. 308–318 N 30 f.; Blickenstorfer, a.a.O., Vor Art. 308–334 N 95 f. [und N 71]; s.a. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; BSK ZPO-Spühler, Vor Art. 308–334 N 11 f.; BK ZPO II-Sterchi, Vorbem. zu Art. 308 N 25 ff.).
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner sind vor Zweitinstanz keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens (an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, 3, 4/2 und 7) so- wie an die Klägerin, je gegen Empfangsschein. - 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 11. Januar 2024 in Sachen A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen betreffend Ehescheidung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. September 2023 (FE210048-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Relevanter Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Klägerin (B._____) und der Beklagte (C._____) stehen sich seit dem 23. März 2021 vor dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (Vorinstanz), in einem Scheidungsverfahren gegenüber (vgl. Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde beiden Parteien die umfassende unent- geltliche Rechtspflege gewährt. Der Klägerin wurde Rechtsanwältin lic. iur. A._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 6/45 S. 3 Disp.-Ziff. 2 und 3). 1.2. Im Rahmen ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2022, mit der dem Be- klagten unter anderem eine neue unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde, wies die Vorinstanz die Parteien (des Hauptverfahrens) darauf hin, dass das Ge- richt die unentgeltliche Rechtspflege entziehe, wenn der Anspruch darauf nicht mehr bestehe oder nie bestanden habe. Zugleich setzte sie ihnen Frist an, um zur Frage des Entzugs der unentgeltlichen Rechtsvertretung Stellung zu nehmen (Urk. 6/130 S. 4 und S. 7 Disp.-Ziff. 3). Nach Eingang der beklagtischen Stellung- nahme (Urk. 6/132) – die Klägerin hatte sich innert Frist nicht vernehmen lassen – entzog die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2023 beiden Parteien die am
19. Juli 2021 resp. am 19. Dezember 2022 bewilligte unentgeltliche Rechtsverbei- ständung mit sofortiger Wirkung (Urk. 6/133 S. 5 Disp.-Ziff. 1 und 2). Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Februar 2023 Beschwerde, worauf das vorinstanzliche Verfahren mit Verfügung vom 5. April 2023 bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens sistiert wurde (Urk. 6/152). Mit Urteil vom 22. Mai 2023 hiess die beschliessende Kammer die Beschwerde gut und hob den Entzug der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf Seiten der Klägerin auf (Urk. 6/160). 1.3. Mit Verfügung vom 28. September 2023 (Urk. 6/167 = Urk. 2) nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf (Disp.-Ziff. 1), bewilligte dem Beklagten (er- neut) die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm ab dem 3. Juli 2023 eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Disp.-Ziff. 2). Überdies erliess sie folgende An- ordnung (Disp.-Ziff. 3):
- 3 - "3. Den unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen wird je für deren Aufwendungen für das gesamte Scheidungsverfahren ein Kostendach von je CHF 16'000.– ge- währt, wobei die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klägerin bislang bis und mit 29. Juli 2021 mit CHF 6'397.40, diejenige des Beklagten bis und mit 7. Fe- bruar 2023 mit insgesamt CHF 14'205.25 entschädigt wurde." 1.4. Gegen diese Verfügung erhob die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin (Beschwerdeführerin) mit fristwahrender Eingabe vom 13. Oktober 2023 (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 6/168/2) in eigenem Namen Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 3 der Verfügung vom 28. September 2023 des Bezirksgerichts Meilen sei in Bezug auf das Kostendach für die Klägerin vollumfänglich aufzuheben und es sei[en] der Beschwerdeführerin die beiden Zwischenrechnungen in der Höhe von CHF 14'984.10 sowie CHF 495.40 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 28. September 2023 des Bezirksgerichts Meilen in Bezug auf das Kostendach der Klägerin aufzuhe- ben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Meilen zurückzu- weisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr[...]wertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Vorinstanz." Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 machte die Beschwerdeführerin "[e]r- gänzend zu ... [ihrer] Beschwerdeschrift" weitere Ausführungen (Urk. 7). Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–178). Überdies wurde der Kläge- rin Kenntnis von der Beschwerde gegeben (Urk. 5). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist (vgl. hinten, E. 3), kann von Weiterungen im Sinne von Art. 322 bzw. Art. 324 ZPO abgesehen werden. Der Beschwerdeent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Festsetzung eines Kostendachs von Fr. 16'000.– für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Klägerin (Urk. 2 S. 12 Disp.-Ziff. 3; vgl. Urk. 1 Rz 1). In der Hauptsache möchte die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieser Honorarbegrenzung erreichen (dazu hinten, E. 3). Ihr vor Vorinstanz gestelltes Gesuch um Auszahlung der Zwischenrechnungen in der Höhe von Fr. 14'984.10 und Fr. 495.40 (vgl. Urk. 6/169 und Urk. 6/170/2–3) bzw. dessen (implizite) Ablehnung war demgegenüber nicht Thema des angefochtenen Entscheids, sondern der – unangefochten gebliebenen – Verfügung vom 10. Oktober 2023
- 4 - betreffend Wiedererwägung (vgl. Urk. 6/171 S. 2). Letztere bildet jedoch nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde. Mit dem Begehren, ihr diese Beträge auszuzahlen (vgl. auch Urk. 1 Rz 26 f.), stellt die Beschwerdeführerin somit einen neuen Antrag. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren aber ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO und nachstehend, E. 2.2). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auch erhebt die Beschwerdeführerin (in Urk. 1 Rz 32) keine (rechtsgenügende) Befangenheitsrüge. Im Übrigen wäre das Obergericht ohnehin nicht zuständig, über ein während laufendem Verfahren erstmals gestelltes Ausstandsbegehren gegen eine Bezirksrichterin oder einen Gerichtsschreiber am Bezirksgericht zu befinden (vgl. Art. 49 f. ZPO, § 127 lit. a und c GOG; BGer 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014, E. 2.2). 2.2. Die Beschwerdegründe sind innerhalb der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) vollständig vorzutragen und nachzuweisen; eine Ergänzung der Be- schwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ist unzulässig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Zudem sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis der Beschwerdegründe ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht (auch in Verfahren, die der Untersuchungsma- xime unterliegen) grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015, E. 3.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 326 N 2 m.w.Hinw.). Vom Novenver- bot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestim- mungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (un- echte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]).
- 5 - Aus diesen Gründen können die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einge- reichten "ergänzenden Informationen" (Urk. 7) sowie die Ausführungen und Argu- mente der Beschwerdeführerin, welche sich auf Ereignisse nach dem 28. Sep- tember 2023 und weitere, nach diesem Datum ergangene vorinstanzliche Ent- scheide stützen, von vornherein nicht berücksichtigt werden.
3. Unzulässigkeit der Beschwerde 3.1. Beim angefochtenen Entscheid, mit dem die Vorinstanz (auch) der Beschwerdeführerin für das gesamte Scheidungsverfahren ein Kostendach von Fr. 16'000.– gewährte, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO sind prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Letzteres ist in der Beschwerde darzulegen, soweit dies nicht offenkundig ist (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 319 N 15; KUKO ZPO-Brun- ner/Vischer, Art. 319 N 12). 3.2. Das Kostendach wurde im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und im Hinblick auf die "angemessene" Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin festgesetzt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Ihrer Natur nach könnte die angefochtene Verfügung als Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wurde, betrachtet werden. Denkbar ist auch eine Qualifikation als Kostenentscheid. Beide Entscheidarten sind aufgrund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 121 und Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). 3.2.1. Die angefochtene Verfügung hat keinen die unentgeltliche Rechts- pflege bzw. deren Bewilligung teilweise ablehnenden oder entziehenden Charak- ter im Sinne von Art. 121 ZPO. Sie betrifft nicht den Umfang der – umfassend er- teilten – Bewilligung, sondern nur die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin. Davon geht zu Recht auch die Be- schwerdeführerin selbst aus (vgl. Urk. 1 Rz 28). Folgerichtig erhob sie die Be-
- 6 - schwerde bewusst im eigenen Namen (vgl. Urk. 1 Rz 1 und Rz 52; ZR 111/2012 Nr. 53 E. 3; BGer 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021, E. 2.1 m.w.Hinw.; s.a. BGer 5A_826/2018 vom 25. Februar 2019, E. 2.3). Wollte man demgegenüber annehmen, es handle sich der Sache nach um eine Beschränkung resp. einen teilweisen Entzug der der Klägerin bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung, könnte der Beschwerde allein schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil die Beschwerdeführerin diesfalls nicht zu deren Erhebung legitimiert wäre. Denn die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 117 ff. ZPO betrifft einen prozessualen Anspruch, welcher der Prozesspartei (und nicht der unentgeltlichen Rechtsvertretung) zusteht. Entsprechend greift ein Entscheid betreffend die vollständige oder teilweise Verweigerung der unentgeltli- chen Rechtspflege oder deren Entzug in die Rechtsstellung der Prozesspartei und nicht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ein, weshalb nicht letztere, sondern nur die Partei selbst zur Anfechtung legitimiert wäre (vgl. CHK-Sutter-Somm/Sei- ler, ZPO 121 N 5; BK ZPO I-Bühler, Art. 121 N 7 und N 11; KUKO ZPO-Jent- SØrensen, Art. 121 N 1; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 1; Staehelin/Staehe- lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 16 N 68). 3.2.2. Geht es beim angefochtenen Entscheid somit nicht um die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 121 ZPO, sondern nur um die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen zu bejahen (Staehelin/Staehelin/Groli- mund, a.a.O., § 16 N 70; KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 121 N 5; BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 17; BK ZPO I-Bühler, Art. 121 N 12f und N 12h, Art. 122 N 46 und N 48 m.w.Hinw.). 3.3. Das Gesetz äussert sich nicht zum Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festsetzt. Die Lehre verweist dazu auf Art. 110 ZPO (vgl. BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016, E. 2.1 m.Hinw. auf BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 42; PC CPC-Stoudmann, Art. 110 N 14; vgl. auch BGer 5D_152/2012 vom 14. November 2012, E. 2; CHK- Sutter-Somm/Seiler, ZPO 110 N 1; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 8).
- 7 - 3.3.1. Gemäss Art. 110 ZPO ist "der Kostenentscheid", wozu nach dem eben Ausgeführten auch der Entscheid betreffend die angemessene Vergütung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gehört, selbstständig mit Beschwerde anfechtbar. Unter dem Begriff des Kostenentscheids ist die verbindliche Festlegung der in Art. 95 ZPO genannten Posten sowie der angemessenen Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 ZPO zu verstehen. Er umfasst somit Bestand und Höhe der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung sowie deren Verteilung (CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 110 N 1; s.a. KUKO ZPO-Schmid/Jent-SØrensen, Art. 110 N 1; Jent-SØrensen, OFK- ZPO, ZPO 110 N 1). Mit dem Kostenentscheid wird autoritativ über Rechte und Pflichten der Beteiligten entschieden, indem er das Verfahren hinsichtlich der beurteilten Kosten abschliesst (Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2019, Rz 191). Der Kostenentscheid weist definitiven Charakter auf. Nachdem er eröffnet wurde, kann er vom Gericht nicht in Wiedererwägung gezogen werden, wie dies bei prozessleitenden Verfügungen der Fall ist (Seiler, Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO, BJM 2018, S. 77). Fehlt es an der Verbindlichkeit der Festlegung, liegt kein anfechtbarer Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO vor. In diesem Fall werden keine Rechte und Pflichten von am Verfahren Beteiligten begründet und folglich nicht (definitiv und verbindlich) in de- ren Rechtsstellung eingegriffen. 3.3.2. Die Vorinstanz wies ausdrücklich darauf hin, dass das von ihr festgesetzte Kostendach nicht endgültiger, sondern bloss vorläufiger Natur sei (vgl. Urk. 2 S. 9 E. 4.3: "ein [vorläufiges] Kostendach anzusetzen", "dass ein Kostendach im Sinne des Kostenmanagements lediglich eine vorläufige Festsetzung des maximalen Honorars bedeutet"). Es handelt sich somit um ein sog. "weiches Kostendach" (vgl. dazu Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz 584 und Rz 707; Probst, Unentgeltliche Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, BlSchKG 2023, S. 185 ff.; Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Ober- gerichts des Kantons Luzern, 4. A. 2012, S. 39). Damit zeigte sie den unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Parteien an, dass die angemessene
- 8 - Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 ZPO für den im vorliegenden Scheidungsverfahren notwendigen Aufwand aus heutiger ("momentaner") Sicht und vorbehältlich besonderer Gründe aller Voraussicht nach nicht über Fr. 16'000.– liegen werde (Urk. 2 S. 12 E. 4.9), und sie begründete ihre Einschätzung. Eine verbindliche und abschliessende Festsetzung der Entschädigung in dieser (Maximal-)Höhe erfolgte (entgegen der unzutreffenden Ansicht der Beschwerdeführerin; vgl. Urk. 7 Rz 8 [1] und [2]) hingegen (noch) nicht und wäre unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Übrigen auch nicht zulässig (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 707; Jozic/Boesch, a.a.O., S. 39; Probst, a.a.O., S. 185; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 17 521/522 vom 16. Januar 2018, E. 25 und E. 27 f. [wo eine von der Erst- instanz verbindlich festgesetzte Obergrenze zu beurteilen war]). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht (noch) nicht beschwert, da letztere für sie keine unmittelbaren nachteiligen rechtlichen Wirkungen zeitigt; erst die endgültige Festsetzung des Honorars begründet und konkretisiert deren Entschädigungsanspruch in rechtsverbindlicher, ihre Rechtsstellung tangierender Weise (vgl. ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 32; BK ZPO II-Ster- chi, Vorbem. zu Art. 308 N 31). Die Honorierung wird aber erst nach Beendigung des Verfahrens aufgrund der dannzumal einzureichenden Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen der Beschwerdeführerin erfolgen (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV). Vor diesem Zeitpunkt liegt kein Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO vor. Das von der Vorinstanz verfügte (vorläufige) Kostendach stellt letztlich nur eine transparente Information über die voraussichtlich zu erwartende Entschädigung und damit eine Art "Kostenwarnung" dar, d.h. eine Aufforderung an die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Prozessparteien, bei der Generierung weiterer Kosten das mutmasslich zu erwartende Honorar von Fr. 16'000.– im Auge zu behalten, weil bei Überschreitung dieses Betrags mit einer Honorarkürzung gerechnet werden müsse. Ob und inwieweit der am Ende angefallene und in der Kostenaufstellung auszuweisende Aufwand notwendig war und deshalb zu entschädigen oder die Honorarforderung zu kürzen ist, wird erst dannzumal verbindlich entschieden. Erst jener (künftige) Entscheid unterliegt
- 9 - gemäss Art. 110 ZPO der Beschwerde (BK ZPO I-Bühler, Art. 122 N 42), und erst durch ihn wird die Beschwerdeführerin allenfalls beschwert sein. Am bloss vorläufigen Charakter des mutmasslichen Maximalbetrags ändert auch der Umstand nichts, dass die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung keinen Hinweis auf die Vorläufigkeit des Kostendachs enthält (vgl. Urk. 1 Rz 29 ff.). Zwar ist grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids (und nicht auch die dem Urteilsspruch zugrundeliegende Begründung) anfechtbar und erwächst auch nur dasselbe in Rechtskraft. Zur Ermittlung seiner Tragweite, d.h. zur Bestimmung seines Sinngehalts und des genauen Umfangs der Rechtskraft ist jedoch auch die Urteilsbegründung beizuziehen (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 238 N 16; ZK ZPO- Staehelin, Art. 238 N 20; BK ZPO II-Killias, Art. 238 N 9; CHK-Sutter-Somm/Sei- ler, ZPO 238 N 11). Aus dieser geht, wie vorstehend erörtert, aber klar hervor, dass die Festsetzung der mutmasslichen Entschädigung bzw. des Kostendachs lediglich vorläufiger Natur ist und bei begründetem Mehraufwand auch höher aus- fallen kann. 3.3.3. Aus denselben Gründen ist weder ersichtlich noch dargetan, dass und inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund des verfügten Kostendachs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohen sollte (vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 319 N 15; Blickenstorfer, a.a.O., Art. 319 N 40; KUKO ZPO-Brunner/Vischer, Art. 319 N 12). Der angefal- lene notwendige Aufwand kann trotz des vorläufig festgesetzten Kostendachs bei Beendigung des Verfahrens mit der Honorarnote geltend gemacht und die darauf gestützte (definitive) Festsetzung der Entschädigung mittels Beschwerde nach Art. 110 ZPO der zweitinstanzlichen Überprüfung unterbreitet werden. Die der be- tragsmässigen Begrenzung der Entschädigung entgegengehaltenen Mängel las- sen sich somit ohne Weiteres mit dem Rechtsmittel gegen den (Honorar-)Endent- scheid beheben, soweit sie sich auf diesen ausgewirkt haben. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die vorinstanzliche Festsetzung eines vorläufigen Kostendachs von Fr. 16'000.–, welche keinen Kostenentscheid im Sinne von Art. 110 ZPO darstellt, nicht beschwert ist und deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung
- 10 - der Beschwerde hat. Damit fehlt es an einer Prozess- resp. Rechtsmittelvoraus- setzung. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vor- bem. zu den Art. 308–318 N 30 f.; Blickenstorfer, a.a.O., Vor Art. 308–334 N 95 f. [und N 71]; s.a. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; BSK ZPO-Spühler, Vor Art. 308–334 N 11 f.; BK ZPO II-Sterchi, Vorbem. zu Art. 308 N 25 ff.).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und der mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner sind vor Zweitinstanz keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des Beschwerdeverfahrens (an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, 3, 4/2 und 7) so- wie an die Klägerin, je gegen Empfangsschein.
- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st