Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) vertrat C._____ (fortan: Beklagter) im Scheidungsverfahren gegen B._____ (fortan: Klä- gerin) vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäf- fikon (fortan: Vorinstanz). Das erstinstanzliche Scheidungsverfahren dauerte vom
9. November 2017 bis 9. März 2023 und damit knapp fünfeinhalb Jahre. Haupt- streitpunkt bildeten die Belange der gemeinsamen Tochter D._____ (geb. tt.mm.2015). Die Klägerin und der Beklagte stritten sich über die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuungsanteile bzw. den persönlichen Verkehr sowie allfällig notwendige Kindesschutzmassnahmen. Deutlich weniger umkämpft waren die vermögensrechtlichen Belange (Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Güter- recht). Über die berufliche Vorsorge trafen die Scheidungsparteien bereits früh im Verfahren eine Vereinbarung (vgl. zum Ganzen: act. 4/1-359).
E. 1.2 Nachdem die Einigungsverhandlung gescheitert, der erste Schriftenwechsel durchgeführt und rechtskräftig über die beidseits beantragten vorsorglichen Mass- nahmen entschieden worden war (vgl. act. 4/359 S. 14-18), ersuchte der Beklagte mit Eingabe vom 19. Januar 2021 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung (act. 4/223 und 4/225/1-9). Mit Verfügung vom 30. März 2021 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten gut und bestellte ihm ab 19. Januar 2021 die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 4/232).
E. 1.3 In der Funktion als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten verfasste die Beschwerdeführerin eine rund 100 Seiten umfassende Duplik (act. 4/273 [103 Seiten] mit Beilagen 275/1-93) und verschiedene weitere Eingaben (vgl. act. 4/236; act. 4/238; act. 4/255; act. 4/276; act. 4/295 ff.; act. 4/301; act. 4/311, act. 4/331). Daneben nahm sie an der zweieinhalbstündigen Hauptverhandlung vom 5. April 2022 (Prot. Vi. S. 148-164; act. 4/292) und der fünfstündigen Fortset- zung der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2022 (Prot. Vi. S. 168-225) teil.
E. 1.4 Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 entschädigte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin mit einer Akontozahlung von Fr. 15'000. (act. 4/304).
- 3 -
E. 1.5 Am 9. März 2023 fällte die Vorinstanz den Endentscheid im Scheidungsver- fahren (act. 4/359). Darin sprach sie keine Parteientschädigungen zu (act. 4/359 Dispositiv-Ziff. 19). Der Endentscheid der Vorinstanz erwuchs nach erfolgloser Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft (vgl. act. 6/365).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin der Vorin- stanz eine Aufstellung über ihren Zeitaufwand (123.85 Stunden) und ihre Ausla- gen (Fr. 1'241.70) als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten ein. Sie macht geltend, ihre Entschädigung sei auf insgesamt Fr. 30'682.35 (inkl. MWST) festzusetzen und ihr seien nach Abzug der Akontozahlung Fr. 15'682.35 aus der Gerichtskasse zu überweisen (act. 4/361). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten folgende Entschädigung zu (act. 3A = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/369 Dispositiv-Ziff. 1): " Grundgebühr Fr. 18'983.80 Auslagen Fr. 1'142.70 Zwischentotal Fr. 20'126.50 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 1'549.70 Subtotal Fr. 21'676.20 abzüglich Akontozahlung vom 30. Mai 2022 Fr. 15'000. Total Fr. 6'676.20 "
E. 1.7 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie beantragt die Er- höhung der Entschädigung inkl. Barauslagen und MWST auf insgesamt Fr. 30'682.35 (act. 2 S. 1). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 4/1-363 und act. 6/364-373) und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200. an (act. 7). Die Beschwerde- führerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 8 f.). Weiterungen erübri- gen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b
- 4 - Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 28. August 2023 (Datum Poststempel) erfolgte innert der massgeblichen Frist von 10 Tagen (vgl. act. 6/370/2; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) und enthält Anträge sowie eine Begründung. Die Be- schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert (zur Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Rechtsbei- standes vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2; OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015 E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016 E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3 m.w.H). Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind somit erfüllt (Art. 59 f. ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 3.1 Strittig ist die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten.
E. 3.2 Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilpro- zess einen Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich berechnet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
E. 3.3 In Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird die Grundgebühr nach § 5 AnwGebV festgesetzt. Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebüh- renrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Bei der Festsetzung der Entschädi- gung im beschriebenen Rahmen sind der notwendige Zeitaufwand (unter Einbe- zug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierigkeit des Falles und die Ver- antwortung der Rechtsanwältin zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei- tung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 An- wGebV). Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen (§ 12 Abs. 2 AnwGebV). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Grundgebühr sei gemäss § 5 AnwGebV unter Be- rücksichtigung der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands der Anwäl- tin sowie der Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'400. und Fr. 16'000. festzu- setzen. Der von der Anwältin in der Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand stelle lediglich ein Bemessungskriterium dar und sei nur insoweit zu berücksichti- gen, als er für die korrekte Mandatsführung notwendig sei. Die Beschwerdeführe- rin führe in ihrer Aufstellung Korrespondenz mit dem Beklagten auf (E-Mails, Tele- fonate, Besprechungen), die in dieser Intensität und in Anbetracht der Schwierig- keit des Falls nicht notwendig erscheine. Eine gewisse soziale Betreuung könne zwar zum Mandat gehören, habe sich bei unentgeltlicher Rechtsvertretung jedoch im Rahmen zu halten. Der diesbezügliche Zeitaufwand von 26.34 Stunden sei um
- 6 - zwei Drittel auf 8.78 Stunden zu kürzen. Weiter führe die Beschwerdeführerin für das Verfassen der Rechtsschriften, insbesondere der Duplik, einen Zeitaufwand von insgesamt 53.45 Stunden auf. Es seien keine besonders schwierigen und komplexen prozessualen Abklärungen notwendig gewesen und hätten sich auch keine besonders schwierigen und komplexen materiellen Rechtsfragen gestellt. Angesichts dessen sei der Aufwand für Rechtsschriften auf ein gewöhnliches Mass herabzusetzen und pauschal um 20 Stunden auf 33.45 Stunden zu kürzen. Das ergebe einen notwendigen Zeitaufwand von 86.29 Stunden, welcher mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 220. zu vergüten sei. Was die Barauslagen betreffe, seien die von der Beschwerdeführerin verrechneten Telefax und Telefon-Gebüh- ren in Höhe von insgesamt Fr. 99. nicht entschädigungspflichtig und damit zu streichen. Auf diese Weise gelangte die Vorinstanz zu einer Grundgebühr von Fr. 18'983.80 (86.29 Stunden x Fr. 220.) und entschädigungspflichtigen Baraus- lagen von Fr. 1'142.70 (Fr. 1'241.70 - Fr. 99.; vgl. act. 5 S. 2-4). 4.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Vorin- stanz habe bei der Bemessung der Entschädigungen der verschiedenen am Ver- fahren beteiligten unentgeltlichen Rechtsvertreter ungleiche Massstäbe ange- wandt. So habe sie den lediglich temporär als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin tätigen Rechtsanwalt Dr. X._____ für seine Tätigkeit mit einer Grundge- bühr von Fr. 11'701.40 entschädigt, obwohl dieser keine einzige Rechtsschrift ver- fasst und lediglich an der knapp neuneinhalb stündigen Verhandlung betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen vom 13. August 2019 teilgenommen habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe hingegen insbesondere zwei Rechts- schriften, mehrere Eingaben betreffend vorsorgliche Massnahmen, Plädoyernoti- zen, Stellungnahmen etc. verfasst, an vier von fünf Verhandlungen mit einer Dauer von total 26.3h teilgenommen und sei mit einer Grundgebühr von Fr. 18'983.80 entschädigt worden (act. 2 Rz. 2). Unter Hinweis u.a. auf die ge- scheiterten Vergleichs- und Mediationsversuche, die obergerichtliche Abänderung eines Massnahmeentscheids der Vorinstanz sowie die Bestellung einer Kindes- vertretung erst dreieinhalb Jahre nach dem ersten entsprechenden Parteiantrag des Beklagten macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz die
- 7 - Komplexität des Scheidungsverfahrens durchwegs verkannt habe. Ihr hoher Auf- wand sei zudem auch auf die unnötig lange Verfahrensdauer zurückzuführen ge- wesen. Die Vorinstanz habe die Kürzung des Aufwands für Rechtsschriften auf ein "gewöhnliches Mass" nur pauschal begründet. Es sei für sie so nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern der gekürzte Aufwand noch einer "angemessenen" Entschädi- gung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechen solle. Damit habe die Vorinstanz die entsprechende Gesetzesbestimmung und die gerichtliche Begrün- dungspflicht verletzt (act. 2 Rz. 3-16, 22 f.). Entgegen der Vorinstanz seien zudem nicht 26.34 Stunden auf die soziale Betreuung des Klägers entfallen, sondern nur 7.5 Stunden. Die übrigen Telefonate/Mails seien im Zusammenhang mit der Über- mittlung von (gerichtlichen) Aktenstücken mit kurzer Kommentierung gestanden (act. 2 Rz. 17-20). Schliesslich seien die Kosten für Telekommunikation gemäss § 22 AnwGebV sehr wohl ersatzfähige Auslagen (act. 2 Rz. 21). 5. 5.1. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten den Eindruck erwecken, dass mit der strittigen Entschädigung sämtliche ihrer Bemühungen während des ganzen erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens abzugelten sind. Wäre dies der Fall, wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb die ihr von der Vorinstanz zuge- sprochene Entschädigung nur gerade rund das Anderthalbfache der Entschädi- gung des temporären unentgeltlichen Rechtsvertreters der Klägerin beträgt. Dem ist aber nicht so. Die Beschwerdeführerin wurde erst im Verlauf des Verfahrens mit Verfügung vom 30. März 2021 und mit Wirkung ab 19. Januar 2021 als unent- geltliche Rechtsbeiständin des Beklagten bestellt (act. 4/232). Folglich ist sie vom Staat nur für ihre Bemühungen ab dem 19. Januar 2021 zu entschädigen. Dazu gehören das Verfassen der Duplik und weiterer Eingaben sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 5. April 2022 und deren Fortsetzung vom 25. Oktober 2022 (vgl. E. 1.3). Das Verfassen der Klageantwort, die Eingaben betreffend vor- sorgliche Massnahmen sowie die Teilnahme an den weiteren Verhandlungen fal- len hingegen nicht unter die strittige Entschädigung. Für diese Bemühungen ist die Beschwerdeführerin vom Beklagten persönlich zu entschädigen. Dies scheint auch der Beschwerdeführerin bewusst zu sein. In ihrer Honorarrechnung vom
- 8 -
22. Mai 2023 (act. 3B = act. 4/361) führte sie nämlich nur ihre Bemühungen ab dem 19. Januar 2021 auf. 5.2. Mit Blick auf die Begründung des angefochtenen Entscheids fällt auf, dass die Vorinstanz mit § 5 AnwGebV zwar die richtige Gesetzesgrundlage für die Be- messung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Scheidungs- verfahren nannte. Sie hob auch zutreffend hervor, dass der notwendige Zeitauf- wand nur eines von mehreren Bemessungskriterien bilde. In der Folge bemass sie die Grundgebühr dann aber doch nach der Rechnung 'notwendiger Zeitauf- wand mal Stundenansatz'. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des notwendi- gen Zeitaufwands auch die (rechtliche) Komplexität des Verfahrens mitberück- sichtigte, ändert nichts daran, dass sie damit im Ergebnis eine Zeitaufwandent- schädigung zusprach. Dies entspricht nicht den vorstehend beschriebenen Vorga- ben der AnwGebV (vgl. E. 3.3). Die AnwGebV sieht für die Vertretung in Schei- dungsverfahren eine Pauschalentschädigung vor (§ 6 i.V.m. § 5 AnwGebV). Der notwendige Zeitaufwand wäre deshalb lediglich im Rahmen des Tarifansatzes von § 5 AnwGebV und bei der Berechnung von Zuschlägen gemäss § 11 Anw- GebV als eines von mehreren gleichwertigen Bemessungskriterien zu berücksich- tigen gewesen. Auch wenn sich die massgeblichen Bemessungskriterien der Ver- antwortung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands wech- selseitig beeinflussen, bilden sie nach dem Verständnis der AnwGebV sodann ei- genständige Kriterien (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV). Insofern hätte die Vorinstanz die Kriterien der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands auseinanderhalten müssen. 5.3. Eine Pauschalentschädigung, wie sie die AnwGebV in § 6 i.V.m. § 5 vor- sieht, ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Nur wenn die Pauschale auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nähme und in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst stünde, wäre sie verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1). Dies ist bei einer Pauschale, die un- ter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands und der
- 9 - Schwierigkeit des Falls festgesetzt wird, indes nicht der Fall. Honorarpauschalen, wie die in Frage stehende, dienen der gleichmässigen Behandlung und begünsti- gen eine effiziente Mandatsführung. Sie sollen das Gericht davon entlasten, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinanderset- zen zu müssen. Das pauschalisierende Vorgehen setzt auch keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Das gilt so- wohl unter dem Blickwinkel von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO als auch unter dem Blickwinkel der gerichtlichen Begründungspflicht (vgl. dazu BGer 5D_28/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2). Es ist an der Rechtsvertreterin, die Notwendigkeit von Aufwendungen, die über den Rahmen des für entsprechende Verfahren Üblichen (auch im Sinne von Pauschalen) hinaus gehen, zu begründen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). 5.4. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist nachfolgend entsprechend den Vorgaben der AnwGebV neu festzusetzen. Auf eine vertiefte Auseinanderset- zung mit den einzelnen Positionen der Honorarrechnung vom 22. Mai 2023 ist da- bei nach dem Gesagten jedoch zu verzichten. Die Honorarrechnung hat nur, aber immerhin die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendi- gen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern (OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 3.1; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. 3).
6. Zur Bemessung der Grundgebühr: 6.1. Die Vorinstanz ging von einem eher geringen Schwierigkeitsgrad aus, weil keine komplexen prozessualen Abklärungen notwendig gewesen seien und sich auch keine besonders komplexen materiellen Rechtsfragen gestellt hätten (act. 5 S. 3). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die vorliegende Angelegenheit aber zumindest in tatsächlicher Hinsicht als schwierig bezeichnet werden muss. Das Verhältnis zwischen den Parteien war insbesondere betreffend die gemeinsame Tochter hochstrittig und emotional. Die Vorstellungen der Par- teien gingen in den Belangen elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr weit auseinander. Erschwerend kam hinzu, dass sich die Umsetzung der vorsorglichen Betreuungsregelung trotz errichteter Beistandschaft äusserst anspruchsvoll gestaltete und die Parteien wiederholt zu gegenseitigen
- 10 - Vorwürfen, Strafanzeigen und zusätzlichen Eingaben veranlasste (vgl. z.B. act. 4/240/5+6, act. 4/259 f., act. 4/262, act. 4/276; act. 4/284, act. 4/289, act. 4/300, act. 4/330/1). Abgesehen von den (nicht vermögensrechtlichen) Kin- derbelangen bot die vorliegende Angelegenheit aber auch in tatsächlicher Hin- sicht keine besonderen Schwierigkeiten. Die finanziellen Verhältnisse der Par- teien waren überschaubar und über die berufliche Vorsorge trafen die Parteien bereits früh im Verfahren eine Einigung. Insgesamt kann deshalb von einem mitt- leren Schwierigkeitsgrad ausgegangen werden. 6.2. In Bezug auf den Zeitaufwand im Allgemeinen (vgl. zu den Zuschlägen für die Duplik und weitere notwendige Eingaben E. 7.2) ist festzuhalten, dass sich das Verfahren als aufwändig gestaltete. Dies ist einerseits auf die hochstrittigen Kinderbelange, andererseits aber auch auf die überdurchschnittlich lange Verfah- rensdauer zurückzuführen. Nach der Bestellung der Beschwerdeführerin als un- entgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten dauerte das Verfahren nochmals mehr als zwei Jahre. Die Hauptverhandlung konnte zudem nicht an einem Termin durchgeführt werden, sie fand verteilt auf zwei (Halb-)Tage statt, was zusätzlichen Aufwand zur Folge hatte. Das gilt umso mehr, als zwischen dem ersten und dem zweiten Termin rund ein halbes Jahr verging. Gesamthaft betrachtet ist der not- wendige Aufwand im oberen Bereich anzusiedeln. 6.3. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin ist als hoch einzustufen. Da die Klägerin die Elternrechte des Beklagten mit Berufung auf das Kindeswohl auf ein Minimum begrenzen wollte, stand für den Beklagten sehr viel auf dem Spiel. Im- merhin bestand bei Bestellung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechts- beiständin bereits eine Beistandschaft zur Unterstützung der Eltern in verschiede- nen Bereichen (act. 4/69) und setzte die Vorinstanz im weiteren Verlauf des Ver- fahrens eine Kindesvertretung ein, was die Verantwortung der Beschwerdeführe- rin etwas abmilderte. 6.4. In Anbetracht des mittleren Schwierigkeitsgrades, des hohen Zeitaufwandes und der hohen Verantwortung erscheint eine Grundgebühr am oberen Rand des gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV vorgegebenen Rahmens gerechtfertigt. Die Grund- gebühr ist deshalb auf Fr. 15'000. festzusetzen. Da es die nicht vermögensrecht-
- 11 - lichen Rechtsbegehren waren, welche das Verfahren sehr aufwendig gestalteten, ist keine Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 5 Abs. 2 AnwGebV angezeigt. 7. 7.1. Mit der Grundgebühr von Fr. 15'000. wäre die Beantwortung der Klage und ist die Teilnahme an der auf zwei (Halb-)Tage verteilten Hauptverhandlung abge- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Da die Beschwerdeführerin indes erst nach Beant- wortung der Klage als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten bestellt wurde, ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs (Einarbei- tung in den Fall, Verfassen der Klageantwort) auf drei Fünftel bzw. Fr. 9'000. herabzusetzen (§ 12 Abs. 2 AnwGebV). 7.2. Sodann ist für das Verfassen der Duplik ein Zuschlag im Umfang von höchs- tens der Hälfte der Grundgebühr zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Gemäss der Honorarrechnung vom 22. Mai 2023 wendete die Beschwerdeführerin für die Duplik 55 Stunden auf (act. 3B S. 2). Dabei handelt es sich um einen Zeitauf- wand, welcher den Rahmen des Üblichen übersteigt. Für die korrekte Mandats- führung waren allerdings nicht sämtliche aufgewendeten Stunden notwendig. So wäre es beispielsweise nicht erforderlich gewesen, losgelöst von den eingehend beantworteten Ausführungen der Klägerin auch noch rund 36 Seiten zum Thema Bindungstoleranz, Loyalitätskonflikt und Entfremdungssyndrom zu schreiben (vgl. act. 4/273 S. 40-77). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Maximalzuschlag von Fr. 7'500. für das Verfassen der Duplik gerechtfertigt, aber auch hinreichend. Mit anderen Worten besteht kein Anlass dafür, den von der AnwGebV vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. 7.3. Die Beschwerdeführerin verfasste als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zudem noch weitere Eingaben, die zur korrekten Mandatsfüh- rung notwendig waren. Dazu gehören in erster Linie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/223) sowie die Stellungnahmen zum An- trag auf Einsetzung einer Kindesvertretung (act. 4/236) und zur Gefährdungsmel- dung der Klägerin vom 1. April 2021 (act. 4/238). Bei grosszügiger Betrachtung können zudem bis zu einem gewissen Grad auch die Eingaben betreffend Verfah-
- 12 - rensbeschleunigung (act. 4/301; act. 4/255; act. 4/311) und die Noveneingaben (act. 4/276 und act. 4/331) als im Interesse des Beklagten geboten bezeichnet werden (vgl. act. 2 Rz. 4-8). Da es sich bei den genannten Eingaben um kurze Eingaben von einer bis maximal acht Seiten handelt, die je für sich genommen ei- nen geringen Zeitaufwand verursachten (vgl. act. 3B), erscheint es sinnvoll für alle zusammen einen Pauschalzuschlag zu berechnen (vgl. § 11 Abs. 2 AnwGebV). In betragsmässiger Hinsicht erscheint ein Pauschalzuschlag von Fr. 2'200. ange- messen. 7.4. Kein zusätzlicher Zuschlag ist für die die Bemühungen der Beschwerdefüh- rerin zur Erlangung einer Akontozahlung zu gewähren (act. 4/295; vgl. auch act. 4/304). Diese Bemühungen sind eine direkte Folge der langen Verfahrens- dauer. Die lange Verfahrensdauer wurde bereits bei der Festsetzung der Grund- gebühr berücksichtigt. Zudem wird die Rechnungsstellung nicht entschädigt (§ 22 Abs. 2 AnwGebV). 7.5. Zusammenfassend ergibt sich somit eine Gebühr von Fr. 18'700. (Fr. 9'000. + Fr. 7'500. + Fr. 2'200.). 7.6. Was die Auslagen betrifft, ist die Kritik der Beschwerdeführerin am ange- fochtenen Entscheid berechtigt. § 22 Abs. 1 AnwGebV enthält eine Aufzählung der notwendigen Auslagen und nennt explizit auch Kosten für Telekommunika- tion. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelan- gen konnte, Telefax und Telefon-Gebühren seien nicht entschädigungspflichtig (act. 5 S. 3). Von der Höhe her erscheinen die geltend gemachten Gebühren (Fr. 82. Telefax; Fr. 17. Telefon) mit Blick auf die in der Honorarrechnung auf- geführten Leistungen (act. 3B S. 1-4) und die vorinstanzlichen Akten als plausibel. Der Beschwerdeführerin sind somit sämtliche Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 1'241.70. zu vergüten (vgl. act. 3B S. 4).
E. 8 Nach dem Gesagten erscheint folgende Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin als angemessen: Honorar: Fr. 18'700.00
- 13 - Auslagen: Fr. 1'241.70 Zwischentotal: Fr. 19'941.70 Mehrwertsteuer (7.7%): Fr. 1'535.50 Subtotal Fr. 21'500.00 abzüglich Akontozahlung Fr. 15'000.00 Entschädigung total inkl. MWST (gerundet): Fr. 6'500.00 Die Vorinstanz entschädigte die Beschwerdeführerin nach Abzug der Akontozah- lung mit Fr. 6'676.20. Sie sprach der Beschwerdeführerin somit sogar etwas zu viel zu. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) kann der an- gefochtene Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert werden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; OFK/ZPO-SARBACH, 3. Aufl., Art. 58 N 3). Es bleibt daher bei der von der Vorin- stanz festgesetzten Entschädigung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die zweitinstanzlichen Prozess- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Streitwert: Fr. 9'006.15; § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AnwGebV) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 46) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200. festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an C._____ und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. - 14 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9006.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 20. März 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. Juni 2023; Proz. FE170105 i.S. B._____/C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unent- geltliche Rechtsbeiständin von C._____
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) vertrat C._____ (fortan: Beklagter) im Scheidungsverfahren gegen B._____ (fortan: Klä- gerin) vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäf- fikon (fortan: Vorinstanz). Das erstinstanzliche Scheidungsverfahren dauerte vom
9. November 2017 bis 9. März 2023 und damit knapp fünfeinhalb Jahre. Haupt- streitpunkt bildeten die Belange der gemeinsamen Tochter D._____ (geb. tt.mm.2015). Die Klägerin und der Beklagte stritten sich über die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuungsanteile bzw. den persönlichen Verkehr sowie allfällig notwendige Kindesschutzmassnahmen. Deutlich weniger umkämpft waren die vermögensrechtlichen Belange (Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Güter- recht). Über die berufliche Vorsorge trafen die Scheidungsparteien bereits früh im Verfahren eine Vereinbarung (vgl. zum Ganzen: act. 4/1-359). 1.2. Nachdem die Einigungsverhandlung gescheitert, der erste Schriftenwechsel durchgeführt und rechtskräftig über die beidseits beantragten vorsorglichen Mass- nahmen entschieden worden war (vgl. act. 4/359 S. 14-18), ersuchte der Beklagte mit Eingabe vom 19. Januar 2021 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei- ständung (act. 4/223 und 4/225/1-9). Mit Verfügung vom 30. März 2021 hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten gut und bestellte ihm ab 19. Januar 2021 die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 4/232). 1.3. In der Funktion als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten verfasste die Beschwerdeführerin eine rund 100 Seiten umfassende Duplik (act. 4/273 [103 Seiten] mit Beilagen 275/1-93) und verschiedene weitere Eingaben (vgl. act. 4/236; act. 4/238; act. 4/255; act. 4/276; act. 4/295 ff.; act. 4/301; act. 4/311, act. 4/331). Daneben nahm sie an der zweieinhalbstündigen Hauptverhandlung vom 5. April 2022 (Prot. Vi. S. 148-164; act. 4/292) und der fünfstündigen Fortset- zung der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2022 (Prot. Vi. S. 168-225) teil. 1.4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 entschädigte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin mit einer Akontozahlung von Fr. 15'000. (act. 4/304).
- 3 - 1.5. Am 9. März 2023 fällte die Vorinstanz den Endentscheid im Scheidungsver- fahren (act. 4/359). Darin sprach sie keine Parteientschädigungen zu (act. 4/359 Dispositiv-Ziff. 19). Der Endentscheid der Vorinstanz erwuchs nach erfolgloser Anfechtung durch die Klägerin in Rechtskraft (vgl. act. 6/365). 1.6. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 reichte die Beschwerdeführerin der Vorin- stanz eine Aufstellung über ihren Zeitaufwand (123.85 Stunden) und ihre Ausla- gen (Fr. 1'241.70) als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten ein. Sie macht geltend, ihre Entschädigung sei auf insgesamt Fr. 30'682.35 (inkl. MWST) festzusetzen und ihr seien nach Abzug der Akontozahlung Fr. 15'682.35 aus der Gerichtskasse zu überweisen (act. 4/361). Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten folgende Entschädigung zu (act. 3A = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/369 Dispositiv-Ziff. 1): " Grundgebühr Fr. 18'983.80 Auslagen Fr. 1'142.70 Zwischentotal Fr. 20'126.50 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 1'549.70 Subtotal Fr. 21'676.20 abzüglich Akontozahlung vom 30. Mai 2022 Fr. 15'000. Total Fr. 6'676.20 " 1.7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie beantragt die Er- höhung der Entschädigung inkl. Barauslagen und MWST auf insgesamt Fr. 30'682.35 (act. 2 S. 1). Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 4/1-363 und act. 6/364-373) und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200. an (act. 7). Die Beschwerde- führerin leistete den Kostenvorschuss innert Frist (act. 8 f.). Weiterungen erübri- gen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 lit. b
- 4 - Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 28. August 2023 (Datum Poststempel) erfolgte innert der massgeblichen Frist von 10 Tagen (vgl. act. 6/370/2; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) und enthält Anträge sowie eine Begründung. Die Be- schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Be- schwerde legitimiert (zur Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Rechtsbei- standes vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2; OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015 E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016 E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011 E. 3 m.w.H). Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind somit erfüllt (Art. 59 f. ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermes- sensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3. 3.1. Strittig ist die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten. 3.2. Art. 122 Abs. 2 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilpro- zess einen Anspruch auf eine "angemessene" Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich berechnet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- vertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV; § 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich
- 5 - aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den not- wendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). 3.3. In Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird die Grundgebühr nach § 5 AnwGebV festgesetzt. Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebüh- renrahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Bei der Festsetzung der Entschädi- gung im beschriebenen Rahmen sind der notwendige Zeitaufwand (unter Einbe- zug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierigkeit des Falles und die Ver- antwortung der Rechtsanwältin zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbei- tung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 An- wGebV). Bei Übernahme der Vertretung nach Einleitung des Verfahrens ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs herabzusetzen (§ 12 Abs. 2 AnwGebV). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Grundgebühr sei gemäss § 5 AnwGebV unter Be- rücksichtigung der Verantwortung und des notwendigen Zeitaufwands der Anwäl- tin sowie der Schwierigkeit des Falls zwischen Fr. 1'400. und Fr. 16'000. festzu- setzen. Der von der Anwältin in der Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand stelle lediglich ein Bemessungskriterium dar und sei nur insoweit zu berücksichti- gen, als er für die korrekte Mandatsführung notwendig sei. Die Beschwerdeführe- rin führe in ihrer Aufstellung Korrespondenz mit dem Beklagten auf (E-Mails, Tele- fonate, Besprechungen), die in dieser Intensität und in Anbetracht der Schwierig- keit des Falls nicht notwendig erscheine. Eine gewisse soziale Betreuung könne zwar zum Mandat gehören, habe sich bei unentgeltlicher Rechtsvertretung jedoch im Rahmen zu halten. Der diesbezügliche Zeitaufwand von 26.34 Stunden sei um
- 6 - zwei Drittel auf 8.78 Stunden zu kürzen. Weiter führe die Beschwerdeführerin für das Verfassen der Rechtsschriften, insbesondere der Duplik, einen Zeitaufwand von insgesamt 53.45 Stunden auf. Es seien keine besonders schwierigen und komplexen prozessualen Abklärungen notwendig gewesen und hätten sich auch keine besonders schwierigen und komplexen materiellen Rechtsfragen gestellt. Angesichts dessen sei der Aufwand für Rechtsschriften auf ein gewöhnliches Mass herabzusetzen und pauschal um 20 Stunden auf 33.45 Stunden zu kürzen. Das ergebe einen notwendigen Zeitaufwand von 86.29 Stunden, welcher mit ei- nem Stundenansatz von Fr. 220. zu vergüten sei. Was die Barauslagen betreffe, seien die von der Beschwerdeführerin verrechneten Telefax und Telefon-Gebüh- ren in Höhe von insgesamt Fr. 99. nicht entschädigungspflichtig und damit zu streichen. Auf diese Weise gelangte die Vorinstanz zu einer Grundgebühr von Fr. 18'983.80 (86.29 Stunden x Fr. 220.) und entschädigungspflichtigen Baraus- lagen von Fr. 1'142.70 (Fr. 1'241.70 - Fr. 99.; vgl. act. 5 S. 2-4). 4.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die Vorin- stanz habe bei der Bemessung der Entschädigungen der verschiedenen am Ver- fahren beteiligten unentgeltlichen Rechtsvertreter ungleiche Massstäbe ange- wandt. So habe sie den lediglich temporär als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin tätigen Rechtsanwalt Dr. X._____ für seine Tätigkeit mit einer Grundge- bühr von Fr. 11'701.40 entschädigt, obwohl dieser keine einzige Rechtsschrift ver- fasst und lediglich an der knapp neuneinhalb stündigen Verhandlung betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen vom 13. August 2019 teilgenommen habe. Sie, die Beschwerdeführerin, habe hingegen insbesondere zwei Rechts- schriften, mehrere Eingaben betreffend vorsorgliche Massnahmen, Plädoyernoti- zen, Stellungnahmen etc. verfasst, an vier von fünf Verhandlungen mit einer Dauer von total 26.3h teilgenommen und sei mit einer Grundgebühr von Fr. 18'983.80 entschädigt worden (act. 2 Rz. 2). Unter Hinweis u.a. auf die ge- scheiterten Vergleichs- und Mediationsversuche, die obergerichtliche Abänderung eines Massnahmeentscheids der Vorinstanz sowie die Bestellung einer Kindes- vertretung erst dreieinhalb Jahre nach dem ersten entsprechenden Parteiantrag des Beklagten macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz die
- 7 - Komplexität des Scheidungsverfahrens durchwegs verkannt habe. Ihr hoher Auf- wand sei zudem auch auf die unnötig lange Verfahrensdauer zurückzuführen ge- wesen. Die Vorinstanz habe die Kürzung des Aufwands für Rechtsschriften auf ein "gewöhnliches Mass" nur pauschal begründet. Es sei für sie so nicht nachvoll- ziehbar, inwiefern der gekürzte Aufwand noch einer "angemessenen" Entschädi- gung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entsprechen solle. Damit habe die Vorinstanz die entsprechende Gesetzesbestimmung und die gerichtliche Begrün- dungspflicht verletzt (act. 2 Rz. 3-16, 22 f.). Entgegen der Vorinstanz seien zudem nicht 26.34 Stunden auf die soziale Betreuung des Klägers entfallen, sondern nur 7.5 Stunden. Die übrigen Telefonate/Mails seien im Zusammenhang mit der Über- mittlung von (gerichtlichen) Aktenstücken mit kurzer Kommentierung gestanden (act. 2 Rz. 17-20). Schliesslich seien die Kosten für Telekommunikation gemäss § 22 AnwGebV sehr wohl ersatzfähige Auslagen (act. 2 Rz. 21). 5. 5.1. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten den Eindruck erwecken, dass mit der strittigen Entschädigung sämtliche ihrer Bemühungen während des ganzen erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens abzugelten sind. Wäre dies der Fall, wäre in der Tat nicht einzusehen, weshalb die ihr von der Vorinstanz zuge- sprochene Entschädigung nur gerade rund das Anderthalbfache der Entschädi- gung des temporären unentgeltlichen Rechtsvertreters der Klägerin beträgt. Dem ist aber nicht so. Die Beschwerdeführerin wurde erst im Verlauf des Verfahrens mit Verfügung vom 30. März 2021 und mit Wirkung ab 19. Januar 2021 als unent- geltliche Rechtsbeiständin des Beklagten bestellt (act. 4/232). Folglich ist sie vom Staat nur für ihre Bemühungen ab dem 19. Januar 2021 zu entschädigen. Dazu gehören das Verfassen der Duplik und weiterer Eingaben sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 5. April 2022 und deren Fortsetzung vom 25. Oktober 2022 (vgl. E. 1.3). Das Verfassen der Klageantwort, die Eingaben betreffend vor- sorgliche Massnahmen sowie die Teilnahme an den weiteren Verhandlungen fal- len hingegen nicht unter die strittige Entschädigung. Für diese Bemühungen ist die Beschwerdeführerin vom Beklagten persönlich zu entschädigen. Dies scheint auch der Beschwerdeführerin bewusst zu sein. In ihrer Honorarrechnung vom
- 8 -
22. Mai 2023 (act. 3B = act. 4/361) führte sie nämlich nur ihre Bemühungen ab dem 19. Januar 2021 auf. 5.2. Mit Blick auf die Begründung des angefochtenen Entscheids fällt auf, dass die Vorinstanz mit § 5 AnwGebV zwar die richtige Gesetzesgrundlage für die Be- messung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Scheidungs- verfahren nannte. Sie hob auch zutreffend hervor, dass der notwendige Zeitauf- wand nur eines von mehreren Bemessungskriterien bilde. In der Folge bemass sie die Grundgebühr dann aber doch nach der Rechnung 'notwendiger Zeitauf- wand mal Stundenansatz'. Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung des notwendi- gen Zeitaufwands auch die (rechtliche) Komplexität des Verfahrens mitberück- sichtigte, ändert nichts daran, dass sie damit im Ergebnis eine Zeitaufwandent- schädigung zusprach. Dies entspricht nicht den vorstehend beschriebenen Vorga- ben der AnwGebV (vgl. E. 3.3). Die AnwGebV sieht für die Vertretung in Schei- dungsverfahren eine Pauschalentschädigung vor (§ 6 i.V.m. § 5 AnwGebV). Der notwendige Zeitaufwand wäre deshalb lediglich im Rahmen des Tarifansatzes von § 5 AnwGebV und bei der Berechnung von Zuschlägen gemäss § 11 Anw- GebV als eines von mehreren gleichwertigen Bemessungskriterien zu berücksich- tigen gewesen. Auch wenn sich die massgeblichen Bemessungskriterien der Ver- antwortung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands wech- selseitig beeinflussen, bilden sie nach dem Verständnis der AnwGebV sodann ei- genständige Kriterien (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 AnwGebV). Insofern hätte die Vorinstanz die Kriterien der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands auseinanderhalten müssen. 5.3. Eine Pauschalentschädigung, wie sie die AnwGebV in § 6 i.V.m. § 5 vor- sieht, ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Nur wenn die Pauschale auf die konkreten Ver- hältnisse in keiner Weise Rücksicht nähme und in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem von der Rechtsvertreterin tatsächlich geleisteten Dienst stünde, wäre sie verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1). Dies ist bei einer Pauschale, die un- ter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwands und der
- 9 - Schwierigkeit des Falls festgesetzt wird, indes nicht der Fall. Honorarpauschalen, wie die in Frage stehende, dienen der gleichmässigen Behandlung und begünsti- gen eine effiziente Mandatsführung. Sie sollen das Gericht davon entlasten, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinanderset- zen zu müssen. Das pauschalisierende Vorgehen setzt auch keine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.– voraus. Das gilt so- wohl unter dem Blickwinkel von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO als auch unter dem Blickwinkel der gerichtlichen Begründungspflicht (vgl. dazu BGer 5D_28/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2). Es ist an der Rechtsvertreterin, die Notwendigkeit von Aufwendungen, die über den Rahmen des für entsprechende Verfahren Üblichen (auch im Sinne von Pauschalen) hinaus gehen, zu begründen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). 5.4. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist nachfolgend entsprechend den Vorgaben der AnwGebV neu festzusetzen. Auf eine vertiefte Auseinanderset- zung mit den einzelnen Positionen der Honorarrechnung vom 22. Mai 2023 ist da- bei nach dem Gesagten jedoch zu verzichten. Die Honorarrechnung hat nur, aber immerhin die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendi- gen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern (OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 3.1; OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016 E. 3).
6. Zur Bemessung der Grundgebühr: 6.1. Die Vorinstanz ging von einem eher geringen Schwierigkeitsgrad aus, weil keine komplexen prozessualen Abklärungen notwendig gewesen seien und sich auch keine besonders komplexen materiellen Rechtsfragen gestellt hätten (act. 5 S. 3). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die vorliegende Angelegenheit aber zumindest in tatsächlicher Hinsicht als schwierig bezeichnet werden muss. Das Verhältnis zwischen den Parteien war insbesondere betreffend die gemeinsame Tochter hochstrittig und emotional. Die Vorstellungen der Par- teien gingen in den Belangen elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr weit auseinander. Erschwerend kam hinzu, dass sich die Umsetzung der vorsorglichen Betreuungsregelung trotz errichteter Beistandschaft äusserst anspruchsvoll gestaltete und die Parteien wiederholt zu gegenseitigen
- 10 - Vorwürfen, Strafanzeigen und zusätzlichen Eingaben veranlasste (vgl. z.B. act. 4/240/5+6, act. 4/259 f., act. 4/262, act. 4/276; act. 4/284, act. 4/289, act. 4/300, act. 4/330/1). Abgesehen von den (nicht vermögensrechtlichen) Kin- derbelangen bot die vorliegende Angelegenheit aber auch in tatsächlicher Hin- sicht keine besonderen Schwierigkeiten. Die finanziellen Verhältnisse der Par- teien waren überschaubar und über die berufliche Vorsorge trafen die Parteien bereits früh im Verfahren eine Einigung. Insgesamt kann deshalb von einem mitt- leren Schwierigkeitsgrad ausgegangen werden. 6.2. In Bezug auf den Zeitaufwand im Allgemeinen (vgl. zu den Zuschlägen für die Duplik und weitere notwendige Eingaben E. 7.2) ist festzuhalten, dass sich das Verfahren als aufwändig gestaltete. Dies ist einerseits auf die hochstrittigen Kinderbelange, andererseits aber auch auf die überdurchschnittlich lange Verfah- rensdauer zurückzuführen. Nach der Bestellung der Beschwerdeführerin als un- entgeltliche Rechtsbeiständin des Beklagten dauerte das Verfahren nochmals mehr als zwei Jahre. Die Hauptverhandlung konnte zudem nicht an einem Termin durchgeführt werden, sie fand verteilt auf zwei (Halb-)Tage statt, was zusätzlichen Aufwand zur Folge hatte. Das gilt umso mehr, als zwischen dem ersten und dem zweiten Termin rund ein halbes Jahr verging. Gesamthaft betrachtet ist der not- wendige Aufwand im oberen Bereich anzusiedeln. 6.3. Die Verantwortung der Beschwerdeführerin ist als hoch einzustufen. Da die Klägerin die Elternrechte des Beklagten mit Berufung auf das Kindeswohl auf ein Minimum begrenzen wollte, stand für den Beklagten sehr viel auf dem Spiel. Im- merhin bestand bei Bestellung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechts- beiständin bereits eine Beistandschaft zur Unterstützung der Eltern in verschiede- nen Bereichen (act. 4/69) und setzte die Vorinstanz im weiteren Verlauf des Ver- fahrens eine Kindesvertretung ein, was die Verantwortung der Beschwerdeführe- rin etwas abmilderte. 6.4. In Anbetracht des mittleren Schwierigkeitsgrades, des hohen Zeitaufwandes und der hohen Verantwortung erscheint eine Grundgebühr am oberen Rand des gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV vorgegebenen Rahmens gerechtfertigt. Die Grund- gebühr ist deshalb auf Fr. 15'000. festzusetzen. Da es die nicht vermögensrecht-
- 11 - lichen Rechtsbegehren waren, welche das Verfahren sehr aufwendig gestalteten, ist keine Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 5 Abs. 2 AnwGebV angezeigt. 7. 7.1. Mit der Grundgebühr von Fr. 15'000. wäre die Beantwortung der Klage und ist die Teilnahme an der auf zwei (Halb-)Tage verteilten Hauptverhandlung abge- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Da die Beschwerdeführerin indes erst nach Beant- wortung der Klage als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beklagten bestellt wurde, ist die Gebühr entsprechend der Verminderung des Zeitbedarfs (Einarbei- tung in den Fall, Verfassen der Klageantwort) auf drei Fünftel bzw. Fr. 9'000. herabzusetzen (§ 12 Abs. 2 AnwGebV). 7.2. Sodann ist für das Verfassen der Duplik ein Zuschlag im Umfang von höchs- tens der Hälfte der Grundgebühr zu gewähren (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Gemäss der Honorarrechnung vom 22. Mai 2023 wendete die Beschwerdeführerin für die Duplik 55 Stunden auf (act. 3B S. 2). Dabei handelt es sich um einen Zeitauf- wand, welcher den Rahmen des Üblichen übersteigt. Für die korrekte Mandats- führung waren allerdings nicht sämtliche aufgewendeten Stunden notwendig. So wäre es beispielsweise nicht erforderlich gewesen, losgelöst von den eingehend beantworteten Ausführungen der Klägerin auch noch rund 36 Seiten zum Thema Bindungstoleranz, Loyalitätskonflikt und Entfremdungssyndrom zu schreiben (vgl. act. 4/273 S. 40-77). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Maximalzuschlag von Fr. 7'500. für das Verfassen der Duplik gerechtfertigt, aber auch hinreichend. Mit anderen Worten besteht kein Anlass dafür, den von der AnwGebV vorgegebenen Rahmen zu überschreiten. 7.3. Die Beschwerdeführerin verfasste als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zudem noch weitere Eingaben, die zur korrekten Mandatsfüh- rung notwendig waren. Dazu gehören in erster Linie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4/223) sowie die Stellungnahmen zum An- trag auf Einsetzung einer Kindesvertretung (act. 4/236) und zur Gefährdungsmel- dung der Klägerin vom 1. April 2021 (act. 4/238). Bei grosszügiger Betrachtung können zudem bis zu einem gewissen Grad auch die Eingaben betreffend Verfah-
- 12 - rensbeschleunigung (act. 4/301; act. 4/255; act. 4/311) und die Noveneingaben (act. 4/276 und act. 4/331) als im Interesse des Beklagten geboten bezeichnet werden (vgl. act. 2 Rz. 4-8). Da es sich bei den genannten Eingaben um kurze Eingaben von einer bis maximal acht Seiten handelt, die je für sich genommen ei- nen geringen Zeitaufwand verursachten (vgl. act. 3B), erscheint es sinnvoll für alle zusammen einen Pauschalzuschlag zu berechnen (vgl. § 11 Abs. 2 AnwGebV). In betragsmässiger Hinsicht erscheint ein Pauschalzuschlag von Fr. 2'200. ange- messen. 7.4. Kein zusätzlicher Zuschlag ist für die die Bemühungen der Beschwerdefüh- rerin zur Erlangung einer Akontozahlung zu gewähren (act. 4/295; vgl. auch act. 4/304). Diese Bemühungen sind eine direkte Folge der langen Verfahrens- dauer. Die lange Verfahrensdauer wurde bereits bei der Festsetzung der Grund- gebühr berücksichtigt. Zudem wird die Rechnungsstellung nicht entschädigt (§ 22 Abs. 2 AnwGebV). 7.5. Zusammenfassend ergibt sich somit eine Gebühr von Fr. 18'700. (Fr. 9'000. + Fr. 7'500. + Fr. 2'200.). 7.6. Was die Auslagen betrifft, ist die Kritik der Beschwerdeführerin am ange- fochtenen Entscheid berechtigt. § 22 Abs. 1 AnwGebV enthält eine Aufzählung der notwendigen Auslagen und nennt explizit auch Kosten für Telekommunika- tion. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelan- gen konnte, Telefax und Telefon-Gebühren seien nicht entschädigungspflichtig (act. 5 S. 3). Von der Höhe her erscheinen die geltend gemachten Gebühren (Fr. 82. Telefax; Fr. 17. Telefon) mit Blick auf die in der Honorarrechnung auf- geführten Leistungen (act. 3B S. 1-4) und die vorinstanzlichen Akten als plausibel. Der Beschwerdeführerin sind somit sämtliche Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 1'241.70. zu vergüten (vgl. act. 3B S. 4).
8. Nach dem Gesagten erscheint folgende Entschädigung der Beschwerdefüh- rerin als angemessen: Honorar: Fr. 18'700.00
- 13 - Auslagen: Fr. 1'241.70 Zwischentotal: Fr. 19'941.70 Mehrwertsteuer (7.7%): Fr. 1'535.50 Subtotal Fr. 21'500.00 abzüglich Akontozahlung Fr. 15'000.00 Entschädigung total inkl. MWST (gerundet): Fr. 6'500.00 Die Vorinstanz entschädigte die Beschwerdeführerin nach Abzug der Akontozah- lung mit Fr. 6'676.20. Sie sprach der Beschwerdeführerin somit sogar etwas zu viel zu. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) kann der an- gefochtene Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren allerdings nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert werden (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; OFK/ZPO-SARBACH, 3. Aufl., Art. 58 N 3). Es bleibt daher bei der von der Vorin- stanz festgesetzten Entschädigung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die zweitinstanzlichen Prozess- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr ist auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Streitwert: Fr. 9'006.15; § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AnwGebV) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (act. 46) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200. festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an C._____ und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
- 14 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9006.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: