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PC230034

Ehescheidung (Kostenvorschuss)

Zürich OG · 2023-08-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Bülach gegenüber. In diesem Verfahren verlangte das Einzelgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2023 unter anderem vom Beschwerde- führer die Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren in Höhe von Fr. 1'200.-- (act. 5/4 = act. 4).

E. 2 In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er teilt mit, dass er den Vorschuss nicht bezahlen könne, weil er kein Geld habe (act. 2).

E. 3 Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 27. Juli 2023 bereits zutreffend ausgeführt hat, hat gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie (a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Entsprechende Gesuche sind bei jeder Instanz gesondert zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ferner geht in Ehe- sachen die Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht der Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer nicht an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen, sondern bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in einer bestimmten Höhe an ihn bzw. subsidiär ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 4 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. August 2023 wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 3 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 30. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 27. Juli 2023; Proz. FE230207

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien stehen sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Einzelge- richt des Bezirksgerichtes Bülach gegenüber. In diesem Verfahren verlangte das Einzelgericht mit Verfügung vom 27. Juli 2023 unter anderem vom Beschwerde- führer die Leistung eines Kostenvorschusses für das Verfahren in Höhe von Fr. 1'200.-- (act. 5/4 = act. 4).

2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er teilt mit, dass er den Vorschuss nicht bezahlen könne, weil er kein Geld habe (act. 2).

3. Wie die Vorinstanz in der Verfügung vom 27. Juli 2023 bereits zutreffend ausgeführt hat, hat gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltli- che Rechtspflege, wenn sie (a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Entsprechende Gesuche sind bei jeder Instanz gesondert zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ferner geht in Ehe- sachen die Unterhalts- und Beistandspflicht aus Familienrecht der Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer nicht an die Rechtsmittelinstanz zu gelangen, sondern bei der Vorinstanz ein Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in einer bestimmten Höhe an ihn bzw. subsidiär ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16. August 2023 wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: