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PC230027

Ehescheidung (Kindsvertretung)

Zürich OG · 2023-08-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Beschwerdegegner 1 (fortan Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte) sind die verheirateten Eltern der Be- schwerdeführerin. Der Kläger und die Beklagte stehen sich derzeit bei der Vor- instanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber, im Zuge dessen die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2023 beantragte, es sei für sie und ihre Schwestern eine Prozessvertretung einzusetzen (Urk. 2). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 12. Juni 2023 ab (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2023 sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es sei für sie und ihre Schwestern eine Prozessvertretung einzuset- zen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 reichte die Vorinstanz die Verfü- gung vom 17. Juli 2023 nach, gemäss welcher in Gutheissung eines Wiedererwä- gungsgesuchs der Beiständin für die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern ei- ne Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet und Rechtsan- wältin lic. iur. Z._____ unter Vorbehalt allfälliger Ablehnungsgründe als Prozess- beiständin bestellt wurde (Urk. 5-6). Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 teilte die Be- schwerdeführerin sodann sinngemäss den Rückzug der Beschwerde mit (Urk. 7).

E. 2 Mit der Anordnung einer Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO ist der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde entfallen, weshalb das Ver- fahren im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind mangels Antrag bzw. mangels Umtrieben keine zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 7; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 3 -
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte je un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 8. August 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung (Kindsvertretung) Beschwerde gegen ein Schreiben des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

12. Juni 2023 (FE200068-D)

- 2 - Erwägungen:

1. Der Kläger und Beschwerdegegner 1 (fortan Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin 2 (fortan Beklagte) sind die verheirateten Eltern der Be- schwerdeführerin. Der Kläger und die Beklagte stehen sich derzeit bei der Vor- instanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber, im Zuge dessen die Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2023 beantragte, es sei für sie und ihre Schwestern eine Prozessvertretung einzusetzen (Urk. 2). Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 12. Juni 2023 ab (Urk. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juli 2023 sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es sei für sie und ihre Schwestern eine Prozessvertretung einzuset- zen (Urk. 1). Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 reichte die Vorinstanz die Verfü- gung vom 17. Juli 2023 nach, gemäss welcher in Gutheissung eines Wiedererwä- gungsgesuchs der Beiständin für die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern ei- ne Prozessbeistandschaft im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet und Rechtsan- wältin lic. iur. Z._____ unter Vorbehalt allfälliger Ablehnungsgründe als Prozess- beiständin bestellt wurde (Urk. 5-6). Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 teilte die Be- schwerdeführerin sodann sinngemäss den Rückzug der Beschwerde mit (Urk. 7).

2. Mit der Anordnung einer Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO ist der Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde entfallen, weshalb das Ver- fahren im Sinne von Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind mangels Antrag bzw. mangels Umtrieben keine zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 7; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 3 -

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Beklagte je un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 7 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo