Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine unbegründete Scheidungsklage beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Hinwil ein (nachfolgend: Vorinstanz; act. 5/1). Zugleich stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands (act. 5/1 S. 3). Am 28. Februar 2023 fand bei der Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und die Eini- gungsverhandlung statt (Prot. Vi. S. 6 ff.). Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung ab (Prot. Vi. S. 9; act. 5/20). Mit Urteil und Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Vereinbarung genehmigt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 5/23).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 6. April 2023 bezifferte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei- nen Zeitaufwand für den Zeitraum vom 10. Oktober 2022 bis 6. April 2023 mit 35.75 Stunden und machte eine Vergütung von Fr. 7'865.– nebst Auslagen von Fr. 130.70 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 615.70 als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend (act. 5/28 und act. 5/29). Die Vor- instanz setzte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ daraufhin mit Verfügung vom
18. April 2023 Frist an, um darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Zeitauf- wand zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats erforderlich war (act. 5/30). Die entsprechende Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erfolgte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (act. 5/32). Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 entschied die Vorinstanz, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit einem Hono- rar von Fr. 4'000.– sowie Spesen von Fr. 130.70, d.h. mit insgesamt Fr. 4'448.75 (inkl. MwSt. von 7.7 %) zu entschädigen (act. 5/33).
- 3 -
E. 1.3 Dagegen ging hierorts mit Eingabe vom 20. Juni 2023 (Datum Poststem- pel) eine Beschwerde mit folgendem Antrag ein (act. 2): "es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Honorarentschädigung auf CHF 7'000.– statt CHF 4'000.–festzulegen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Unterzeichners."
E. 1.4 In der Beschwerdeschrift wird A._____ als Beschwerdeführer, Rechtsan- walt lic. iur. X._____ als sein unentgeltlicher Vertreter sowie die Vorinstanz als Beschwerdegegnerin aufgeführt (act. 2 S. 1). Diese Bezeichnung der Parteien für das Beschwerdeverfahren legt den Schluss nahe, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Beschwerde namens seines Klienten erhebt und er in der Funktion als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelt. Auch aus der Formulierung der Beschwerdeanträge, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Unterzeichners – also Rechtsanwalt lic. iur. X._____ – zuzusprechen seien, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten (vgl. act. 2 S. 2). Dasselbe gilt für die Be- gründung in der Beschwerdeschrift. Von einem unabsichtlichen Versehen kann nicht ausgegangen werden, da sowohl die Parteibezeichnung von A._____ selbst (von Kläger zu Beschwerdeführer) wie auch die Gegenpartei (von B._____ als Beklagte zu Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil als Beschwerdegegner) im Gegensatz zum Hauptverfahren (vgl. Prot. Vi. S. 1) verändert wurden. Demnach muss angenommen werden, dass die Beschwerde von A._____ als Beschwerde- führers vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erhoben wurde.
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-34). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 Iit. b Ziff. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus
- 4 - muss für die Zulässigkeit der Beschwerde die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sein (KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Be- schwerde: Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, vor Art. 308 ff. N 40 f.; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, ZPO Band I, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 15 ff.; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 50; BGE 135 III 212 E. 1).
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheides hat (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, a.a.O., Art. 321 N 10). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein In- teresse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materiel- ler Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwerdeführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinte- resse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 11). Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechtsschutz- interesse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert wird, ist dieser zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020, E. 2.2; OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015, E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom
28. November 2016, E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.; BGE 110 V 360, E. 2; BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 114 S. 779; FREI-
- 5 - BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 9; RÜEGG/RÜEGG, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Auflage, 2017, Art. 110 N 3 und Art. 122 N 8; UR- WYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2016, Art. 110 N 2). Darüber hinaus wird die unentgeltlich vertretene Partei durch den Nachzahlungsanspruch des Staates (Art. 123 ZPO) in ihren finanziellen Interessen tangiert, wenn dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine übersetzte Entschädigung zugesprochen wird. Sie ist des- halb legitimiert, ihr Herabsetzungsinteresse auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (BÜHLER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 122 N 47 m.w.H.; RÜ- EGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 122 N 8). Abgesehen davon fehlt es der unentgeltlich ver- tretenen Partei aber wohl an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung, weil sie kein Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. BGer 5D_160/2011 vom 22. November 2011; vgl. auch OGer ZH PC180042 vom
20. November 2018 und OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2022).
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde vom 20. Juni 2023 wurde innert Rechtsmittel- frist schriftlich, mit einem Antrag versehen bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vgl. E. 1.3), erhoben. Da in der Beschwerdeschrift eine Erhöhung der festgesetzten staatlichen Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt wird, fehlt es dem Beschwerdeführer am notwendigen Rechtsschutzin- teresse. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
E. 3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 8'611.40.–. Die Gebühr ist gemäss § 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 auf Fr. 500.– festzusetzen. Da Rechts- anwalt lic. iur. X._____ die Beschwerde fälschlicherweise im Namen seines Klient erhoben hat, rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 108 ZPO ihm aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'611.40.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 7. Juli 2023 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Straf- sachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Juni 2023; Proz. FE220139
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine unbegründete Scheidungsklage beim Einzelgericht des Bezirksge- richts Hinwil ein (nachfolgend: Vorinstanz; act. 5/1). Zugleich stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands (act. 5/1 S. 3). Am 28. Februar 2023 fand bei der Vorinstanz eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und die Eini- gungsverhandlung statt (Prot. Vi. S. 6 ff.). Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung ab (Prot. Vi. S. 9; act. 5/20). Mit Urteil und Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Vereinbarung genehmigt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 5/23). 1.2. Mit Eingabe vom 6. April 2023 bezifferte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei- nen Zeitaufwand für den Zeitraum vom 10. Oktober 2022 bis 6. April 2023 mit 35.75 Stunden und machte eine Vergütung von Fr. 7'865.– nebst Auslagen von Fr. 130.70 und einen Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 615.70 als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend (act. 5/28 und act. 5/29). Die Vor- instanz setzte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ daraufhin mit Verfügung vom
18. April 2023 Frist an, um darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Zeitauf- wand zur gehörigen Erfüllung des Prozessmandats erforderlich war (act. 5/30). Die entsprechende Stellungnahme von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erfolgte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 (act. 5/32). Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 entschied die Vorinstanz, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit einem Hono- rar von Fr. 4'000.– sowie Spesen von Fr. 130.70, d.h. mit insgesamt Fr. 4'448.75 (inkl. MwSt. von 7.7 %) zu entschädigen (act. 5/33).
- 3 - 1.3. Dagegen ging hierorts mit Eingabe vom 20. Juni 2023 (Datum Poststem- pel) eine Beschwerde mit folgendem Antrag ein (act. 2): "es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Honorarentschädigung auf CHF 7'000.– statt CHF 4'000.–festzulegen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Unterzeichners." 1.4. In der Beschwerdeschrift wird A._____ als Beschwerdeführer, Rechtsan- walt lic. iur. X._____ als sein unentgeltlicher Vertreter sowie die Vorinstanz als Beschwerdegegnerin aufgeführt (act. 2 S. 1). Diese Bezeichnung der Parteien für das Beschwerdeverfahren legt den Schluss nahe, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ die Beschwerde namens seines Klienten erhebt und er in der Funktion als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers handelt. Auch aus der Formulierung der Beschwerdeanträge, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Unterzeichners – also Rechtsanwalt lic. iur. X._____ – zuzusprechen seien, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten (vgl. act. 2 S. 2). Dasselbe gilt für die Be- gründung in der Beschwerdeschrift. Von einem unabsichtlichen Versehen kann nicht ausgegangen werden, da sowohl die Parteibezeichnung von A._____ selbst (von Kläger zu Beschwerdeführer) wie auch die Gegenpartei (von B._____ als Beklagte zu Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil als Beschwerdegegner) im Gegensatz zum Hauptverfahren (vgl. Prot. Vi. S. 1) verändert wurden. Demnach muss angenommen werden, dass die Beschwerde von A._____ als Beschwerde- führers vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erhoben wurde. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-34). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 Iit. b Ziff. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus
- 4 - muss für die Zulässigkeit der Beschwerde die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sein (KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Be- schwerde: Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, vor Art. 308 ff. N 40 f.; STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, ZPO Band I, 2012, Vorbemerkungen zu Art. 308 N 15 ff.; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 50; BGE 135 III 212 E. 1). 2.2. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung des Entscheides hat (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, a.a.O., Art. 321 N 10). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein In- teresse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materiel- ler Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwerdeführenden Partei die Legitimation oder das Rechtsschutzinte- resse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 11). Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechtsschutz- interesse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert wird, ist dieser zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020, E. 2.2; OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015, E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom
28. November 2016, E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.; BGE 110 V 360, E. 2; BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 1.2 = Pra 98 [2009] Nr. 114 S. 779; FREI-
- 5 - BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 N 9; RÜEGG/RÜEGG, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Auflage, 2017, Art. 110 N 3 und Art. 122 N 8; UR- WYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2016, Art. 110 N 2). Darüber hinaus wird die unentgeltlich vertretene Partei durch den Nachzahlungsanspruch des Staates (Art. 123 ZPO) in ihren finanziellen Interessen tangiert, wenn dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine übersetzte Entschädigung zugesprochen wird. Sie ist des- halb legitimiert, ihr Herabsetzungsinteresse auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (BÜHLER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], a.a.O., Art. 122 N 47 m.w.H.; RÜ- EGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 122 N 8). Abgesehen davon fehlt es der unentgeltlich ver- tretenen Partei aber wohl an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung, weil sie kein Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. BGer 5D_160/2011 vom 22. November 2011; vgl. auch OGer ZH PC180042 vom
20. November 2018 und OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2022). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 20. Juni 2023 wurde innert Rechtsmittel- frist schriftlich, mit einem Antrag versehen bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz vom Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vgl. E. 1.3), erhoben. Da in der Beschwerdeschrift eine Erhöhung der festgesetzten staatlichen Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt wird, fehlt es dem Beschwerdeführer am notwendigen Rechtsschutzin- teresse. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 8'611.40.–. Die Gebühr ist gemäss § 12 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 auf Fr. 500.– festzusetzen. Da Rechts- anwalt lic. iur. X._____ die Beschwerde fälschlicherweise im Namen seines Klient erhoben hat, rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 108 ZPO ihm aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'611.40.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: