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PC230021

Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. ... im Verfahren FE220023

Zürich OG · 2023-10-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach in einem Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE220023) gegenüber. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 stellte die Beklagte und Be- schwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (fortan Bezirksrichterin), da ihr an der Verhandlung gestelltes Gesuch um Verschiebung abgewiesen worden war (act. 1 und Prot. FE220023 S. 66 f.). Die Bezirksrichterin leitete das Ausstandsbegehren zusammen mit ihrer Stellungnahme, worin sie um Abweisung des Begehrens er- suchte, an die I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) weiter (act. 2). Die Vorinstanz behandelte das Begehren unter der Geschäfts-Nr. BV230003. Nach Durchführung des Verfahrens wies sie das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 2. Mai 2023 ab (act. 13).

E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragt den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie des Protokolls der Haupt- verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gut- heissung ihres Ausstandsbegehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (act. 12 S. 6). Die vorinstanzlichen Akten, inkl. die Akten des Verfahrens FE220023 (mit Verfahrensprotokoll) wurden beigezogen (act. 1-10; act. 6/1-99; act. 17). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wurde der Be- schwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das zweitin- stanzliche Verfahren angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 14). Der Vorschuss ging innert Frist ein (act. 16).

E. 3 Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können un- richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll. An die

- 3 - Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen ge- stellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind die- se Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZK ZPO-Freiburghaus / Afheldt, 3. A., Art. 321 N 13 ff.). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

E. 4 Nachdem die vorinstanzlichen Akten und die Akten des Scheidungs- verfahrens FE220023, inkl. Protokoll, im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei- gezogen worden sind, sind die Beschwerdeanträge 1 und 2 (act. 12 S. 6) gegen- standslos geworden.

E. 5 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zunächst mit der Verweigerung bzw. unzulässigen Einschränkung ihres Rechts auf Akteneinsicht gemäss Art. 53 ZPO durch die Bezirksrichterin. Zudem liege auch nach über zwei Monaten kein Protokoll der Hauptverhandlung vor. Wegen dieser Verfahrens- mängel habe es an der Spruchreife gefehlt, als die Vorinstanz über das Aus- standsbegehren entschieden habe. Auch an der Hauptverhandlung sei das Ver- fahren nicht spruchreif gewesen, da durch einen Kanzleifehler der Schriftenwech- sel nicht ordentlich abgeschlossen worden sei. So habe die Bezirksrichterin dem Beschwerdegegner am Tag der Hauptverhandlung Spielraum für eine "faktische Duplik" gelassen. Zu dieser umfassenden, als "Parteivortrag" getarnten Rechts- schrift hätte sie innert weniger Minuten und ohne Akten Stellung nehmen sollen. Es sei offensichtlich, dass der Verfahrensablauf äusserst unprofessionell und zu ihren Lasten erfolgt sei. Deshalb habe sie bereits an der Hauptverhandlung ein Ausstandsbegehren gestellt, welches die Vorinstanz aber gar nicht zur Kenntnis genommen habe, weil sie das Protokoll nicht beigezogen habe. Es sei keine Klei- nigkeit, ohne vollständige Akten ein Verfahren zu führen oder einen Rechtsvertre- ter zu suchen, weshalb die Verschiebung der Hauptverhandlung geboten gewe- sen wäre. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend Konti und Kre- ditkartenabrechnungen falsch festgestellt und nicht erkannt, dass weitere umfang- reiche Unterlagen beizuziehen wären. Die Vorinstanz decke eine unvorbereitete

- 4 - Richterin, deren zahlreiche Irrtümer als schwere Amtspflichtverletzung betrachtet werden dürften. Schliesslich versuche die Vorinstanz, sie, die Beschwerdeführe- rin, in ein ungünstiges Licht zu stellen. Sie habe nicht sieben Verschiebungsgesu- che gestellt, sondern nur eines für die Hauptverhandlung. Wegen beruflicher Termine ihrerseits habe die Bezirksrichterin den Termin der Einigungsverhand- lung überraschend um einen Monat vorverlegt, was enorme Verwerfungen in ihrer Planung verursacht habe. Diese ungewöhnliche Praxis habe den Eindruck der Befangenheit der Bezirksrichterin noch verstärkt (act. 12).

E. 6 Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerdebegründung weitgehend ihre bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Argumente und sie geht nur am Rande auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ein. Ob sie damit der Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren hinreichend nach- kommt, kann jedoch offen gelassen werden, da ihre Rügen – wie den nachfol- genden Erwägungen zu entnehmen ist – auch inhaltlich unbegründet sind.

E. 7 Es dürfen keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid ein- wirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) An- spruchs auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessordnung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe. Will eine Partei eine Gerichtsperson ablehnen, hat sie beim Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Die Bedenken der ab- lehnenden Partei müssen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive Emp- findungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson sind entscheidend. Umgekehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den An- schein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

- 5 - vermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist (BGE 140 III 221 E. 4., BGE 134 I 20 E.4.2, BGE 137 I 227 E. 2.1, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Auffangtatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 12 Rz 9). Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in lit. a-e der nämlichen Bestimmung genannten Grün- den, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ih- rer Vertretung, befangen sein könnte. Nachfolgend ist das Vorliegen solcher Gründe zu prüfen, zumal ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-e ZPO weder ersicht- lich ist noch geltend gemacht wird.

E. 8 Die Beschwerdeführerin erblickt die Befangenheit der Bezirksrichterin im Wesentlichen in der Verletzung von verschiedenen Verfahrensgrundsätzen sowie in der falschen Rechtsanwendung, wodurch die Bezirksrichterin sie zu be- nachteiligen versucht habe. Sie stellte ihr Ausstandsbegehren an der Hauptver- handlung unmittelbar nach der (erneuten) Abweisung ihres Verschiebungs- und Akteneinsichtsgesuches und damit rechtzeitig (Prot. FE220023 S. 64 ff.). Aller- dings verkennt sie mit ihrer Begründung den Zweck des Ablehnungsrechts. Es geht nicht darum, eine Gerichtsperson abzulehnen, weil diese einen unrichtigen Entscheid getroffen hat, sondern einzig um die Wahrung des Anspruchs auf eine faire und unvoreingenommene Beurteilung. Angebliche Verfahrens- und Ein- schätzungsfehler oder falsche Sachentscheide sind für sich allein grundsätzlich nicht Ausdruck von Voreingenommenheit. Sie begründen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (act. 13 S. 6), nur in Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es muss bei objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden können. Dies ist in der Regel der Fall bei besonders krassen oder wiederholten, zulasten einer Partei gerichteten Irrtümern, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Ansonsten sind Fehler in der Ver- fahrensführung oder inhaltliche Mängel nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem gegen den entsprechenden Entscheid erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (nebst vielen BGer 5A_10/2012 vom 14. März 2012 E. 2, BGer

- 6 - 5A_579/2012 vom 10. September 2012 E. 2.1; zum Ganzen ZK-ZPO Wullschle- ger, 3. A., Art. 47 N 33 ff.). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin be- haupteten Fehler, sofern darüber überhaupt zu befinden ist bzw. diese zu bejahen sind, wiederholt begangen wurden oder derart schwer wiegen, dass sie den ob- jektiven Anschein der Befangenheit der Bezirksrichterin erwecken. 9.a) Die Beschwerdeführerin erklärt, die Verschiebung der Hauptverhand- lung sei wegen prozessualer Mängel, namentlich fehlender Spruchreife geboten gewesen (act. 12 Rz 5 und 14). Die Verschiebung einer Verhandlung bedarf ge- mäss Art. 135 ZPO zureichender Gründe. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. es besteht kein Anspruch auf Verschiebung. Eine Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch ohne Weite- res entsprochen wird. Die Vorladung ist demnach solange gültig, als sie vom Ge- richt nicht widerrufen wird.

b) Einerseits führt die Beschwerdeführerin die fehlende Spruchreife auf die ihrer Ansicht nach verweigerte Akteneinsicht und die unterlassene Zustellung des Protokolls zurück. Sie moniert wiederholt, die Bezirksrichterin habe ihr willent- lich keine Akteneinsicht gewährt, weshalb sie ihr Ausstandsbegehren nicht hinrei- chend habe begründen können. Das Akteneinsichtsrecht beschränke sich nicht auf ein blosses Abgleichen an der Hauptverhandlung oder die Einsichtnahme am Gericht (act. 12 Rz 1, 4 und 8). Diese Kritik ist unbegründet. Inhalt des Aktenein- sichtsrechts gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO ist es, die Akten auf Voranmeldung am Sitz des aktenführenden Gerichtes einzusehen. Aus dem Akteneinsichtsrecht lässt sich kein Anspruch ableiten, die Akten nach Hause mitzunehmen oder sich die Akten bzw. Kopien davon zuschicken zu lassen. Art. 53 Abs. 2 ZPO sieht je- doch das Recht vor, am Gericht Notizen zu erstellen und gegen eine Gebühr sel- ber Kopien anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Darauf wurde die Beschwer- deführerin bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2023 hingewiesen (act. 6/70 S. 4). Da Rechtsanwälte einer besonderen Aufsicht unterstehen und daher ver- mutungsweise vertrauenswürdig erscheinen, werden ihnen die Akten praxisge- mäss auf Ersuchen hin ausgehändigt oder, wenn sie nicht ortsansässig sind, zu-

- 7 - gestellt (Göksu, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 53 N 32; BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 73). Somit war die Bezirksrichterin nicht gehalten, der nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführerin die Akten oder Kopien davon zuzusenden. Dass ihr das Bezirksgericht Bülach die Aktenkonsultation auf der Gerichtskanzlei oder die An- fertigung von Kopien verweigert hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht gel- tend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es trifft ferner nicht zu, dass die Vorinstanz ohne Beizug der Scheidungsakten, namentlich des Protokolls, "vor- schnell" über das Ausstandsbegehren entschieden hat (act. 12 Rz 1 und 7). Die Scheidungsakten inklusive Protokoll sind im Verfahren betreffend Ausstand als act. 6 akturiert und im angefochtenen Entscheid wurde verschiedentlich auf die Akten sowie einschlägige Protokollstellen verwiesen (act. 13 S. 2 f., S. 8). Inwie- fern der Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass nach einer fast sechs- stündigen Verhandlung die Ausfertigung des Protokolls eine gewisse Zeit bean- spruchte, ein Nachteil erwachsen wäre, ist nicht erkennbar. Im Protokoll wird der wesentliche Inhalt der an der Verhandlung gemachten Aussagen schriftlich fixiert. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung teil, demzufolge waren ihr die Äusserungen der Bezirksrichterin bereits bekannt (dazu auch nachstehend E. 9.c). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb sie an der Mandatierung eines Rechtsvertreters gehindert gewesen sein sollte (act. 12 Rz 1). Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren alle Eingaben samt Beilagen des Beschwerdegegners zugestellt wurden (act. 6/10, 6/17, 6/30, 6/35 f., 6/48-49 [inkl. Protokoll der Eini- gungsverhandlung], 6/58, 6/64-65 [inkl. Prot. FE220023 S. 41-46], 6/74, 6/91, act 13 S. 6 f.). Vor der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 reichte der Be- schwerdegegner dem Einzelgericht mit Eingabe vom 28. Februar 2023 verschie- dene Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen ein (act. 6/82-83). Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurde das Doppel am 6. März 2023 an die Be- schwerdeführerin weitergeleitet, sodass ihr ausreichend Vorbereitungszeit ver- blieb (act. 13 S. 7). Zwar fehlt ein unterzeichneter Empfangsschein der Be- schwerdeführerin (vgl. im Aktenverzeichnis FE220023 act. 6/84). Diese hat die Dokumente aber offenkundig erhalten, führte sie doch unter Bezugnahme darauf aus, wo der Gegner Erläuterungen anzubringen bzw. welche weiteren Auszüge er

- 8 - zu edieren habe (act. 6/96, Prot. FE220023 S. 66 ff.). Die von beiden Parteien an der Hauptverhandlung eingereichten Plädoyernotizen samt Beilagen (act. 6/94 und 6/95/46-70, act. 6/96 und 6/97/18-21) wurden der Gegenseite in Kopie aus- gehändigt. Sie konnten sich mithin im Rahmen ihrer Vorträge dazu äussern (Prot. FE220023 S. 64 ff.). Dies entspricht dem in Art. 228 ZPO statuierten Ver- fahrensablauf und ist nicht zu beanstanden. Es ist denn auch nichts gegen den Hinweis von Bezirksgerichtspräsident lic. iur. R. Hohler in seinem Schreiben vom

16. März 2023 einzuwenden, dass, sollten der Beschwerdeführerin gewisse Schriftstücke nicht zugestellt worden sein, sich dies anlässlich der Verhandlung klären lasse (act. 6/87). Dies zeigt vielmehr, dass der Einwand der Beschwerde- führerin, das Gericht habe sie auf "bestimmte Akten limitieren" wollen (act. 12 Rz 2), nicht zutrifft. Hätte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen an diesem "Ab- gleichen" an der Verhandlung gestört (act. 12 Rz 1), so wäre es ihr wie erwogen freigestanden, nach entsprechender Ankündigung vorgängig auf der Bezirksge- richtskanzlei Akteneinsicht zu nehmen. Für ein vom Beschwerdegegner durch wildes Verteilen von Eingaben auf dem Flur des Bezirksgerichtes verursachtes und von der Bezirksrichterin zugelassenes Chaos (act. 12 Rz 8) finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser pau- schale Vorwurf die behauptete Verweigerung des Akteneinsichtsrechts konkret betrifft. Mit ihren Behauptungen zur verweigerten Akteneinsicht vermag die Be- schwerdeführerin die Befangenheit der Bezirksrichterin demnach nicht aufzuzei- gen.

c) Die Beschwerdeführerin moniert zudem, der Schriftenwechsel sei bis zur Hauptverhandlung nicht abgeschlossen gewesen. Inwiefern sich daraus ein Vorwurf gegenüber der Bezirksrichterin ableiten lässt, ist nicht ersichtlich. Die Be- zirksrichterin setzte gemäss Art. 220 und 222 ZPO dem Beschwerdegegner Frist zu Klagebegründung und der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Klage an (act. 6/42, 6/48, 6/60 und 6/66). Dass sie hernach von einem zweiten Schriften- wechsel absah und direkt zur Hauptverhandlung vorlud (act. 6/63), ist im Gesetz nebst anderen Möglichkeiten zur Fortführung des Verfahrens ausdrücklich vorge- sehen (Art. 225 f. und 228 f. ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichtes, ob es ei- nen zweiten Schriftenwechsel anordnet bzw. zu einer Instruktionsverhandlung

- 9 - vorlädt oder nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung hatten beide Parteien Gele- genheit, ihre Anträge zu stellen bzw. zu präzisieren und zu begründen (Art. 228 ZPO). Die Verhandlung wurde zweimal unterbrochen, damit die Parteien die neu eingereichten Unterlagen der Gegenseite studieren konnten (Prot. FE220023 S. 65 und 68). Der Parteivortrag des Beschwerdegegners – gemäss der Be- schwerdeführerin die verharmlosend als Parteivortrag bezeichnete "faktische Duplik" (act. 12 Rz 5) – trat somit an die Stelle eines zweiten Schriftenwechsels und stellte eine eigentliche Replik dar (act. 6/94 und Prot. FE220023I S. 64 ff.). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihrerseits wurde im Anschluss an ihren Vortrag von der Bezirksrichterin in Ausübung der richterlichen Frage- pflicht ergänzend befragt und zur Konkretisierung ihrer Editionsbegehren sowie zur Bezifferung ihrer Anträge angehalten. Die Bezirksrichterin schlug ferner vor, dass die Verhandlung trotz des Ausstandsgesuches fortgesetzt werde, im Fall der Gutheissung des Gesuches indes wiederholt werden müsse. Die Parteien erho- ben keine Einwände (Prot. FE220023 S. 66 ff.). In der Folge verliess die Be- schwerdeführerin trotz Aufforderung zum weiteren Verbleiben im Saal die Ver- handlung vorzeitig, weshalb die Bezirksrichterin sie mit Blick auf die Duplik und den Schlussvortrag zu Recht als säumig erachtete (Prot. FE220023 S. 68 und 70). Am Ende der Verhandlung hielt die Bezirksrichterin fest, dass sie das Verfah- ren als spruchreif erachte (Prot. FE220023 S. 85). Für eine äusserst unprofessio- nelle Verfahrensführung zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 12 Rz 6) bzw. eine unvorbereitete Bezirksrichterin (act. 12 Rz 11) liegen somit keine Anzeichen vor. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allein mit Blick auf die Hauptverhandlung drei Verschiebungsgesuche stellte. Mit Eingabe vom

15. März 2023 ersuchte sie zum ersten Mal um Verschiebung der auf den

27. März 2023 angesetzten Hauptverhandlung, da sie für die Vorbereitung mehr Zeit benötige (act. 6/86). Gerichtspräsident lic. iur. R. Hohler wies das Verschie- bungsgesuch mit Schreiben vom 16. März 2023 mit dem Hinweis ab, dass der Verhandlungstermin seit dem 4. November 2022 bekannt sei (act. 6/87). Am

24. März 2023 und damit nur drei Tage vor der Hauptverhandlung stellte die Be- schwerdeführerin wegen der unklaren Einkommenssituation des Beschwerde-

- 10 - gegners erneut ein Verschiebungsgesuch, welches sie an der Verhandlung wie- derholte (act. 6/92 und 6/96). Der Entscheid darüber, ob eine Verhandlung ver- schoben wird oder nicht, obliegt der Verfahrensleitung. Sie hat bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen stets die geltend gemachten Gründe gegen das In- teresse an einer beförderlichen Verfahrensführung abzuwägen. Dass die Bezirks- richterin die nur wenige Tage nach dem ersten Gesuch abermals gestellten Ge- suche abwies – ob zu Recht oder nicht, ist hier nicht näher zu prüfen –, liefert so- mit keinen Hinweis auf die behauptete Parteilichkeit. Immerhin ist anzumerken, dass es sich rechtfertigt, innert kurzer Zeit mit ähnlicher Begründung wiederholte Verschiebungsgesuche etwas strenger zu beurteilen. Im Übrigen dient eine mündliche Verhandlung gerade auch der Feststellung unklarer Sachverhalte. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nur die Verschiebung der Hauptverhandlung anspricht, ist auf die (Vor-)Verlegung der Einigungsverhand- lung nicht weiter einzugehen (act. 12 Rz 14).

d) Demzufolge ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorbringen der Be- schwerdeführerin zur Verschiebung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht ohne- hin unbegründet sind, nicht auf besonders krasse oder wiederholte Verfahrens- fehler geschlossen werden kann, die an der Unbefangenheit und Unvoreinge- nommenheit der Bezirksrichterin zweifeln liessen.

E. 10 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Belege der letzten 10 Jahre nicht eingefordert und damit die finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdegegners falsch festgestellt sowie die aktuelle bundesge- richtliche Rechtsprechung zur geteilten Obhut nicht berücksichtigt habe. Dies be- deute eine doppelt schwere Amtspflichtverletzung (act. 12 Rz 11 ff.). Vorab ist nochmals hervorzuheben, dass die Verfahrensführung ebenso wie die inhaltliche Richtigkeit eines Entscheides nicht durch die Ablehnung der damit befassten Ge- richtsperson, sondern durch den Weiterzug des Entscheides an die zuständige Rechtsmittelinstanz sicherzustellen ist (vgl. oben E. 8). Hinzu kommt Folgendes: Im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren stellte bzw. ihre Beschwerde an die Kammer erhob, lag ihr das (unbegründete) Scheidungsurteil noch nicht vor (act. 19). Nur weil ein Entscheid nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfal-

- 11 - len könnte, kann nicht im Voraus wegen möglicher Mängel fehlende Objektivität der Bezirksrichterin angenommen werden. Überdies ordnete die Bezirksrichterin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 von beiden Parteien die Edition aller Konti und Kreditkartenabrechnungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis

2. Februar 2022 an und zwar in einem Detaillierungsgrad, der die Zuordnung von Zahlungen nachvollziehbar macht (act. 6/70 S. 6). Die Verfahrensleitung ent- scheidet darüber, welche Unterlagen sie für die Urteilsfindung als notwendig er- achtet. Es kann der Bezirksrichterin damit nicht vorgeworfen werden, sie haben die Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners wider besseren Wissens zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt. Auch hiermit vermochte die Beschwerdeführerin keine derart gravierenden Fehler prozessualer oder inhaltlicher Natur glaubhaft zu machen, die Anlass ge- ben, die Bereitschaft und die Fähigkeit der Bezirksrichterin zur korrekten Verfah- rensführung in Frage zu stellen.

E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Bezirksrichterin zu erwecken. Die Beschwerde (Haupt- und Eventual-Beschwerdeanträge 3 und 4) erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 12 Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV auf Fr. 600.– festzusetzen und aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen.

- 12 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.– verrechnet.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12), sowie an das Bezirksge- richt Bülach, Gerichtsverwaltung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 23. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. C._____ im Verfahren FE220023 Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Mai 2023; Proz. BV230003

- 2 - Erwägungen:

1. Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach in einem Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE220023) gegenüber. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 stellte die Beklagte und Be- schwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Bezirksrichterin lic. iur. C._____ (fortan Bezirksrichterin), da ihr an der Verhandlung gestelltes Gesuch um Verschiebung abgewiesen worden war (act. 1 und Prot. FE220023 S. 66 f.). Die Bezirksrichterin leitete das Ausstandsbegehren zusammen mit ihrer Stellungnahme, worin sie um Abweisung des Begehrens er- suchte, an die I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) weiter (act. 2). Die Vorinstanz behandelte das Begehren unter der Geschäfts-Nr. BV230003. Nach Durchführung des Verfahrens wies sie das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 2. Mai 2023 ab (act. 13).

2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragt den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie des Protokolls der Haupt- verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gut- heissung ihres Ausstandsbegehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (act. 12 S. 6). Die vorinstanzlichen Akten, inkl. die Akten des Verfahrens FE220023 (mit Verfahrensprotokoll) wurden beigezogen (act. 1-10; act. 6/1-99; act. 17). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wurde der Be- schwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das zweitin- stanzliche Verfahren angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 14). Der Vorschuss ging innert Frist ein (act. 16).

3. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können un- richtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der ange- fochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll. An die

- 3 - Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen ge- stellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind die- se Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZK ZPO-Freiburghaus / Afheldt, 3. A., Art. 321 N 13 ff.). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

4. Nachdem die vorinstanzlichen Akten und die Akten des Scheidungs- verfahrens FE220023, inkl. Protokoll, im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei- gezogen worden sind, sind die Beschwerdeanträge 1 und 2 (act. 12 S. 6) gegen- standslos geworden.

5. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zunächst mit der Verweigerung bzw. unzulässigen Einschränkung ihres Rechts auf Akteneinsicht gemäss Art. 53 ZPO durch die Bezirksrichterin. Zudem liege auch nach über zwei Monaten kein Protokoll der Hauptverhandlung vor. Wegen dieser Verfahrens- mängel habe es an der Spruchreife gefehlt, als die Vorinstanz über das Aus- standsbegehren entschieden habe. Auch an der Hauptverhandlung sei das Ver- fahren nicht spruchreif gewesen, da durch einen Kanzleifehler der Schriftenwech- sel nicht ordentlich abgeschlossen worden sei. So habe die Bezirksrichterin dem Beschwerdegegner am Tag der Hauptverhandlung Spielraum für eine "faktische Duplik" gelassen. Zu dieser umfassenden, als "Parteivortrag" getarnten Rechts- schrift hätte sie innert weniger Minuten und ohne Akten Stellung nehmen sollen. Es sei offensichtlich, dass der Verfahrensablauf äusserst unprofessionell und zu ihren Lasten erfolgt sei. Deshalb habe sie bereits an der Hauptverhandlung ein Ausstandsbegehren gestellt, welches die Vorinstanz aber gar nicht zur Kenntnis genommen habe, weil sie das Protokoll nicht beigezogen habe. Es sei keine Klei- nigkeit, ohne vollständige Akten ein Verfahren zu führen oder einen Rechtsvertre- ter zu suchen, weshalb die Verschiebung der Hauptverhandlung geboten gewe- sen wäre. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend Konti und Kre- ditkartenabrechnungen falsch festgestellt und nicht erkannt, dass weitere umfang- reiche Unterlagen beizuziehen wären. Die Vorinstanz decke eine unvorbereitete

- 4 - Richterin, deren zahlreiche Irrtümer als schwere Amtspflichtverletzung betrachtet werden dürften. Schliesslich versuche die Vorinstanz, sie, die Beschwerdeführe- rin, in ein ungünstiges Licht zu stellen. Sie habe nicht sieben Verschiebungsgesu- che gestellt, sondern nur eines für die Hauptverhandlung. Wegen beruflicher Termine ihrerseits habe die Bezirksrichterin den Termin der Einigungsverhand- lung überraschend um einen Monat vorverlegt, was enorme Verwerfungen in ihrer Planung verursacht habe. Diese ungewöhnliche Praxis habe den Eindruck der Befangenheit der Bezirksrichterin noch verstärkt (act. 12).

6. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der Beschwerdebegründung weitgehend ihre bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Argumente und sie geht nur am Rande auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ein. Ob sie damit der Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren hinreichend nach- kommt, kann jedoch offen gelassen werden, da ihre Rügen – wie den nachfol- genden Erwägungen zu entnehmen ist – auch inhaltlich unbegründet sind.

7. Es dürfen keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf den Entscheid ein- wirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) An- spruchs auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessordnung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene Ausstandsgründe. Will eine Partei eine Gerichtsperson ablehnen, hat sie beim Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Die Bedenken der ab- lehnenden Partei müssen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive Emp- findungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson sind entscheidend. Umgekehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den An- schein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

- 5 - vermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist (BGE 140 III 221 E. 4., BGE 134 I 20 E.4.2, BGE 137 I 227 E. 2.1, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Auffangtatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 12 Rz 9). Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in lit. a-e der nämlichen Bestimmung genannten Grün- den, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ih- rer Vertretung, befangen sein könnte. Nachfolgend ist das Vorliegen solcher Gründe zu prüfen, zumal ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-e ZPO weder ersicht- lich ist noch geltend gemacht wird.

8. Die Beschwerdeführerin erblickt die Befangenheit der Bezirksrichterin im Wesentlichen in der Verletzung von verschiedenen Verfahrensgrundsätzen sowie in der falschen Rechtsanwendung, wodurch die Bezirksrichterin sie zu be- nachteiligen versucht habe. Sie stellte ihr Ausstandsbegehren an der Hauptver- handlung unmittelbar nach der (erneuten) Abweisung ihres Verschiebungs- und Akteneinsichtsgesuches und damit rechtzeitig (Prot. FE220023 S. 64 ff.). Aller- dings verkennt sie mit ihrer Begründung den Zweck des Ablehnungsrechts. Es geht nicht darum, eine Gerichtsperson abzulehnen, weil diese einen unrichtigen Entscheid getroffen hat, sondern einzig um die Wahrung des Anspruchs auf eine faire und unvoreingenommene Beurteilung. Angebliche Verfahrens- und Ein- schätzungsfehler oder falsche Sachentscheide sind für sich allein grundsätzlich nicht Ausdruck von Voreingenommenheit. Sie begründen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (act. 13 S. 6), nur in Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund. Es muss bei objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden können. Dies ist in der Regel der Fall bei besonders krassen oder wiederholten, zulasten einer Partei gerichteten Irrtümern, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Ansonsten sind Fehler in der Ver- fahrensführung oder inhaltliche Mängel nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem gegen den entsprechenden Entscheid erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (nebst vielen BGer 5A_10/2012 vom 14. März 2012 E. 2, BGer

- 6 - 5A_579/2012 vom 10. September 2012 E. 2.1; zum Ganzen ZK-ZPO Wullschle- ger, 3. A., Art. 47 N 33 ff.). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin be- haupteten Fehler, sofern darüber überhaupt zu befinden ist bzw. diese zu bejahen sind, wiederholt begangen wurden oder derart schwer wiegen, dass sie den ob- jektiven Anschein der Befangenheit der Bezirksrichterin erwecken. 9.a) Die Beschwerdeführerin erklärt, die Verschiebung der Hauptverhand- lung sei wegen prozessualer Mängel, namentlich fehlender Spruchreife geboten gewesen (act. 12 Rz 5 und 14). Die Verschiebung einer Verhandlung bedarf ge- mäss Art. 135 ZPO zureichender Gründe. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. es besteht kein Anspruch auf Verschiebung. Eine Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch ohne Weite- res entsprochen wird. Die Vorladung ist demnach solange gültig, als sie vom Ge- richt nicht widerrufen wird.

b) Einerseits führt die Beschwerdeführerin die fehlende Spruchreife auf die ihrer Ansicht nach verweigerte Akteneinsicht und die unterlassene Zustellung des Protokolls zurück. Sie moniert wiederholt, die Bezirksrichterin habe ihr willent- lich keine Akteneinsicht gewährt, weshalb sie ihr Ausstandsbegehren nicht hinrei- chend habe begründen können. Das Akteneinsichtsrecht beschränke sich nicht auf ein blosses Abgleichen an der Hauptverhandlung oder die Einsichtnahme am Gericht (act. 12 Rz 1, 4 und 8). Diese Kritik ist unbegründet. Inhalt des Aktenein- sichtsrechts gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO ist es, die Akten auf Voranmeldung am Sitz des aktenführenden Gerichtes einzusehen. Aus dem Akteneinsichtsrecht lässt sich kein Anspruch ableiten, die Akten nach Hause mitzunehmen oder sich die Akten bzw. Kopien davon zuschicken zu lassen. Art. 53 Abs. 2 ZPO sieht je- doch das Recht vor, am Gericht Notizen zu erstellen und gegen eine Gebühr sel- ber Kopien anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Darauf wurde die Beschwer- deführerin bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2023 hingewiesen (act. 6/70 S. 4). Da Rechtsanwälte einer besonderen Aufsicht unterstehen und daher ver- mutungsweise vertrauenswürdig erscheinen, werden ihnen die Akten praxisge- mäss auf Ersuchen hin ausgehändigt oder, wenn sie nicht ortsansässig sind, zu-

- 7 - gestellt (Göksu, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 53 N 32; BK ZPO-Hurni, Art. 53 N 73). Somit war die Bezirksrichterin nicht gehalten, der nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführerin die Akten oder Kopien davon zuzusenden. Dass ihr das Bezirksgericht Bülach die Aktenkonsultation auf der Gerichtskanzlei oder die An- fertigung von Kopien verweigert hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht gel- tend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es trifft ferner nicht zu, dass die Vorinstanz ohne Beizug der Scheidungsakten, namentlich des Protokolls, "vor- schnell" über das Ausstandsbegehren entschieden hat (act. 12 Rz 1 und 7). Die Scheidungsakten inklusive Protokoll sind im Verfahren betreffend Ausstand als act. 6 akturiert und im angefochtenen Entscheid wurde verschiedentlich auf die Akten sowie einschlägige Protokollstellen verwiesen (act. 13 S. 2 f., S. 8). Inwie- fern der Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass nach einer fast sechs- stündigen Verhandlung die Ausfertigung des Protokolls eine gewisse Zeit bean- spruchte, ein Nachteil erwachsen wäre, ist nicht erkennbar. Im Protokoll wird der wesentliche Inhalt der an der Verhandlung gemachten Aussagen schriftlich fixiert. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung teil, demzufolge waren ihr die Äusserungen der Bezirksrichterin bereits bekannt (dazu auch nachstehend E. 9.c). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb sie an der Mandatierung eines Rechtsvertreters gehindert gewesen sein sollte (act. 12 Rz 1). Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren alle Eingaben samt Beilagen des Beschwerdegegners zugestellt wurden (act. 6/10, 6/17, 6/30, 6/35 f., 6/48-49 [inkl. Protokoll der Eini- gungsverhandlung], 6/58, 6/64-65 [inkl. Prot. FE220023 S. 41-46], 6/74, 6/91, act 13 S. 6 f.). Vor der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 reichte der Be- schwerdegegner dem Einzelgericht mit Eingabe vom 28. Februar 2023 verschie- dene Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen ein (act. 6/82-83). Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurde das Doppel am 6. März 2023 an die Be- schwerdeführerin weitergeleitet, sodass ihr ausreichend Vorbereitungszeit ver- blieb (act. 13 S. 7). Zwar fehlt ein unterzeichneter Empfangsschein der Be- schwerdeführerin (vgl. im Aktenverzeichnis FE220023 act. 6/84). Diese hat die Dokumente aber offenkundig erhalten, führte sie doch unter Bezugnahme darauf aus, wo der Gegner Erläuterungen anzubringen bzw. welche weiteren Auszüge er

- 8 - zu edieren habe (act. 6/96, Prot. FE220023 S. 66 ff.). Die von beiden Parteien an der Hauptverhandlung eingereichten Plädoyernotizen samt Beilagen (act. 6/94 und 6/95/46-70, act. 6/96 und 6/97/18-21) wurden der Gegenseite in Kopie aus- gehändigt. Sie konnten sich mithin im Rahmen ihrer Vorträge dazu äussern (Prot. FE220023 S. 64 ff.). Dies entspricht dem in Art. 228 ZPO statuierten Ver- fahrensablauf und ist nicht zu beanstanden. Es ist denn auch nichts gegen den Hinweis von Bezirksgerichtspräsident lic. iur. R. Hohler in seinem Schreiben vom

16. März 2023 einzuwenden, dass, sollten der Beschwerdeführerin gewisse Schriftstücke nicht zugestellt worden sein, sich dies anlässlich der Verhandlung klären lasse (act. 6/87). Dies zeigt vielmehr, dass der Einwand der Beschwerde- führerin, das Gericht habe sie auf "bestimmte Akten limitieren" wollen (act. 12 Rz 2), nicht zutrifft. Hätte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen an diesem "Ab- gleichen" an der Verhandlung gestört (act. 12 Rz 1), so wäre es ihr wie erwogen freigestanden, nach entsprechender Ankündigung vorgängig auf der Bezirksge- richtskanzlei Akteneinsicht zu nehmen. Für ein vom Beschwerdegegner durch wildes Verteilen von Eingaben auf dem Flur des Bezirksgerichtes verursachtes und von der Bezirksrichterin zugelassenes Chaos (act. 12 Rz 8) finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser pau- schale Vorwurf die behauptete Verweigerung des Akteneinsichtsrechts konkret betrifft. Mit ihren Behauptungen zur verweigerten Akteneinsicht vermag die Be- schwerdeführerin die Befangenheit der Bezirksrichterin demnach nicht aufzuzei- gen.

c) Die Beschwerdeführerin moniert zudem, der Schriftenwechsel sei bis zur Hauptverhandlung nicht abgeschlossen gewesen. Inwiefern sich daraus ein Vorwurf gegenüber der Bezirksrichterin ableiten lässt, ist nicht ersichtlich. Die Be- zirksrichterin setzte gemäss Art. 220 und 222 ZPO dem Beschwerdegegner Frist zu Klagebegründung und der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Klage an (act. 6/42, 6/48, 6/60 und 6/66). Dass sie hernach von einem zweiten Schriften- wechsel absah und direkt zur Hauptverhandlung vorlud (act. 6/63), ist im Gesetz nebst anderen Möglichkeiten zur Fortführung des Verfahrens ausdrücklich vorge- sehen (Art. 225 f. und 228 f. ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichtes, ob es ei- nen zweiten Schriftenwechsel anordnet bzw. zu einer Instruktionsverhandlung

- 9 - vorlädt oder nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung hatten beide Parteien Gele- genheit, ihre Anträge zu stellen bzw. zu präzisieren und zu begründen (Art. 228 ZPO). Die Verhandlung wurde zweimal unterbrochen, damit die Parteien die neu eingereichten Unterlagen der Gegenseite studieren konnten (Prot. FE220023 S. 65 und 68). Der Parteivortrag des Beschwerdegegners – gemäss der Be- schwerdeführerin die verharmlosend als Parteivortrag bezeichnete "faktische Duplik" (act. 12 Rz 5) – trat somit an die Stelle eines zweiten Schriftenwechsels und stellte eine eigentliche Replik dar (act. 6/94 und Prot. FE220023I S. 64 ff.). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihrerseits wurde im Anschluss an ihren Vortrag von der Bezirksrichterin in Ausübung der richterlichen Frage- pflicht ergänzend befragt und zur Konkretisierung ihrer Editionsbegehren sowie zur Bezifferung ihrer Anträge angehalten. Die Bezirksrichterin schlug ferner vor, dass die Verhandlung trotz des Ausstandsgesuches fortgesetzt werde, im Fall der Gutheissung des Gesuches indes wiederholt werden müsse. Die Parteien erho- ben keine Einwände (Prot. FE220023 S. 66 ff.). In der Folge verliess die Be- schwerdeführerin trotz Aufforderung zum weiteren Verbleiben im Saal die Ver- handlung vorzeitig, weshalb die Bezirksrichterin sie mit Blick auf die Duplik und den Schlussvortrag zu Recht als säumig erachtete (Prot. FE220023 S. 68 und 70). Am Ende der Verhandlung hielt die Bezirksrichterin fest, dass sie das Verfah- ren als spruchreif erachte (Prot. FE220023 S. 85). Für eine äusserst unprofessio- nelle Verfahrensführung zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 12 Rz 6) bzw. eine unvorbereitete Bezirksrichterin (act. 12 Rz 11) liegen somit keine Anzeichen vor. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allein mit Blick auf die Hauptverhandlung drei Verschiebungsgesuche stellte. Mit Eingabe vom

15. März 2023 ersuchte sie zum ersten Mal um Verschiebung der auf den

27. März 2023 angesetzten Hauptverhandlung, da sie für die Vorbereitung mehr Zeit benötige (act. 6/86). Gerichtspräsident lic. iur. R. Hohler wies das Verschie- bungsgesuch mit Schreiben vom 16. März 2023 mit dem Hinweis ab, dass der Verhandlungstermin seit dem 4. November 2022 bekannt sei (act. 6/87). Am

24. März 2023 und damit nur drei Tage vor der Hauptverhandlung stellte die Be- schwerdeführerin wegen der unklaren Einkommenssituation des Beschwerde-

- 10 - gegners erneut ein Verschiebungsgesuch, welches sie an der Verhandlung wie- derholte (act. 6/92 und 6/96). Der Entscheid darüber, ob eine Verhandlung ver- schoben wird oder nicht, obliegt der Verfahrensleitung. Sie hat bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen stets die geltend gemachten Gründe gegen das In- teresse an einer beförderlichen Verfahrensführung abzuwägen. Dass die Bezirks- richterin die nur wenige Tage nach dem ersten Gesuch abermals gestellten Ge- suche abwies – ob zu Recht oder nicht, ist hier nicht näher zu prüfen –, liefert so- mit keinen Hinweis auf die behauptete Parteilichkeit. Immerhin ist anzumerken, dass es sich rechtfertigt, innert kurzer Zeit mit ähnlicher Begründung wiederholte Verschiebungsgesuche etwas strenger zu beurteilen. Im Übrigen dient eine mündliche Verhandlung gerade auch der Feststellung unklarer Sachverhalte. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nur die Verschiebung der Hauptverhandlung anspricht, ist auf die (Vor-)Verlegung der Einigungsverhand- lung nicht weiter einzugehen (act. 12 Rz 14).

d) Demzufolge ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorbringen der Be- schwerdeführerin zur Verschiebung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht ohne- hin unbegründet sind, nicht auf besonders krasse oder wiederholte Verfahrens- fehler geschlossen werden kann, die an der Unbefangenheit und Unvoreinge- nommenheit der Bezirksrichterin zweifeln liessen.

10. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Belege der letzten 10 Jahre nicht eingefordert und damit die finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdegegners falsch festgestellt sowie die aktuelle bundesge- richtliche Rechtsprechung zur geteilten Obhut nicht berücksichtigt habe. Dies be- deute eine doppelt schwere Amtspflichtverletzung (act. 12 Rz 11 ff.). Vorab ist nochmals hervorzuheben, dass die Verfahrensführung ebenso wie die inhaltliche Richtigkeit eines Entscheides nicht durch die Ablehnung der damit befassten Ge- richtsperson, sondern durch den Weiterzug des Entscheides an die zuständige Rechtsmittelinstanz sicherzustellen ist (vgl. oben E. 8). Hinzu kommt Folgendes: Im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren stellte bzw. ihre Beschwerde an die Kammer erhob, lag ihr das (unbegründete) Scheidungsurteil noch nicht vor (act. 19). Nur weil ein Entscheid nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfal-

- 11 - len könnte, kann nicht im Voraus wegen möglicher Mängel fehlende Objektivität der Bezirksrichterin angenommen werden. Überdies ordnete die Bezirksrichterin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 von beiden Parteien die Edition aller Konti und Kreditkartenabrechnungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis

2. Februar 2022 an und zwar in einem Detaillierungsgrad, der die Zuordnung von Zahlungen nachvollziehbar macht (act. 6/70 S. 6). Die Verfahrensleitung ent- scheidet darüber, welche Unterlagen sie für die Urteilsfindung als notwendig er- achtet. Es kann der Bezirksrichterin damit nicht vorgeworfen werden, sie haben die Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners wider besseren Wissens zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklärt. Auch hiermit vermochte die Beschwerdeführerin keine derart gravierenden Fehler prozessualer oder inhaltlicher Natur glaubhaft zu machen, die Anlass ge- ben, die Bereitschaft und die Fähigkeit der Bezirksrichterin zur korrekten Verfah- rensführung in Frage zu stellen.

11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde- führerin nicht geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Bezirksrichterin zu erwecken. Die Beschwerde (Haupt- und Eventual-Beschwerdeanträge 3 und 4) erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

12. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV auf Fr. 600.– festzusetzen und aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.– verrechnet.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12), sowie an das Bezirksge- richt Bülach, Gerichtsverwaltung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: