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PC230014

Abänderung Scheidungsurteil / Gerichtskosten

Zürich OG · 2023-05-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittel- frist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

E. 3 Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten aufgrund seines Klagerückzugs und stützte sich dabei auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (act. 32). Gemäss dieser Bestimmung werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt.

E. 4 Der Kläger beantragt sinngemäss die Reduktion der Entscheidgebühr auf CHF 0.– (vgl. act. 30 Ziffer 2). Mit der vorinstanzlichen Erwägung setzt sich der Kläger in seiner Beschwerde nicht auseinander. Vielmehr kritisiert er, bei der ge- richtlichen Empfehlung, die Abänderungsklage zurückzuziehen, sei er nicht auf die Gerichtskosten hingewiesen worden, ansonsten er sich den Rückzug wahr- scheinlich überlegt hätte (act. 30 Ziffer 1). Ferner sei – zusammengefasst – die Leistung der Vorderrichterin mangelhaft gewesen, wofür keine Kosten erhoben werden dürften (act. 30 Ziffer 2). Schliesslich könne er die Entscheidgebühr gar nicht bezahlen, was sich aus seinen finanziellen Verhältnissen ergebe, die er an- lässlich der Einigungsverhandlung offengelegt habe (act. 30 Ziffer 3).

E. 4.1 Ob der Kläger anlässlich der Einigungsverhandlung und der gerichtlichen Empfehlung, die Klage zurückzuziehen, auf die Kostenfolgen hingewiesen wurde, kann nicht nachvollzogen werden, zumal die Einigungsverhandlung – richtigerwei- se – nicht protokolliert wurde (vgl. VI Prot. S. 7). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger indes so oder anders keinesfalls damit rechnen, dass ihm keine Kosten auferlegt würden: Der Kläger war zur auf den 26. Januar 2023 angesetzten Eini- gungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (VI Prot. S. 5). Bereits mit der Vorladung war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass unentschuldigtes Nichterscheinen Kostenfolge gemäss Art. 108 ZPO nach sich zieht (act. 5). Nach versäumter Einigungsverhandlung hat die Vorinstanz im Schreiben vom

1. Februar 2023 nochmals ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (act. 21 S. 2). Der Kläger musste demnach damit rechnen, dass er im vorliegenden Ver- fahren kostenpflichtig werden würde. Wenn der Kläger mit seinem Vorbringen gel- tend machen will, er hätte die Klage bei Kenntnis der Höhe der Entscheidgebühr nicht zurückgezogen, so wäre die Kammer für diesen Einwand ohnehin nicht zu- ständig (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung im ange-

- 4 - fochtenen Entscheid, act. 32 Dispositiv-Ziffer 6). Im Übrigen würden in diesem Fall bei einer späteren Erledigung nur noch höhere Kosten anfallen.

E. 4.2 Auch in Bezug auf die behauptete mangelhafte Prozessleitung kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwie- fern seine Vorbringen hinsichtlich der Prozessleitung (Unparteilichkeit und schlechte Vorbereitung) Einfluss auf die Höhe der Entscheidgebühr von CHF 600.– gehabt hätten. Die Entscheidgebühr ist nicht eine Entlöhnung der Ar- beitsleistung der involvierten Gerichtsbesetzung, sondern diese bemisst sich ein- zig nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Dass eine falsche Anwendung derselben vorliegt, macht der Kläger weder geltend noch ist eine solche erkennbar. Entsprechend sind seine diesbezüglichen Einwände unbehelflich.

E. 4.3 Unklar ist schliesslich, was der Kläger aus seinem Einwand, er könne die Entscheidgebühr gar nicht bezahlen, in Bezug auf die Höhe der Entscheidgebühr ableiten will. Festzuhalten ist, dass er mit Verfügung der Vorinstanz vom

24. November 2022 auf die unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen wurde (act. 4 E. 3). Ein entsprechendes Gesuch hat er allerdings nicht gestellt. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er nach Erhalt der Rechnung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte um Bewilligung von Teilzahlungen ersu- chen kann, falls es ihm nicht möglich sein sollte, den Betrag von CHF 600.– auf einmal zu bezahlen.

E. 4.4 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 5 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC230014-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 2. Mai 2023 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Gerichtskosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. März 2023; Proz. FP220034

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom tt. Juni 2012 wurden die Par- teien rechtskräftig geschieden, und der Kläger wurde unter anderem zu Unter- haltszahlungen verpflichtet (act. 8/23). Mit Klage vom 1. November 2022 gelangte der Kläger an die Vorinstanz und beantragte die Reduktion der Unterhaltsbeiträge (act. 1). Die Parteien wurden auf den 24. Februar 2023 zur Einigungsverhandlung vorgeladen, anlässlich derer der Kläger seine Abänderungsklage zurückzog (act. 19; VI Prot. S. 7). Mit Verfügung vom 13. März 2023 wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, die Entscheidgebühr auf CHF 600.– fest- gesetzt und wurden die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt (act. 26 = act. 31 = act. 32; fortan act. 32). 1.2. Mit Eingabe vom 28. März 2023 (Datum Poststempel: 30. März 2023) ge- langte der Kläger an die Kammer und erhob rechtzeitig Beschwerde gegen die Regelung der Gerichtskosten (act. 30; zur Rechtzeitigkeit act. 27). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 28). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittel- frist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde füh- renden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den vor- instanzlichen Erwägungen voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptun- gen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

3. Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten aufgrund seines Klagerückzugs und stützte sich dabei auf Art. 106 Abs. 1 ZPO (act. 32). Gemäss dieser Bestimmung werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufer- legt, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt.

4. Der Kläger beantragt sinngemäss die Reduktion der Entscheidgebühr auf CHF 0.– (vgl. act. 30 Ziffer 2). Mit der vorinstanzlichen Erwägung setzt sich der Kläger in seiner Beschwerde nicht auseinander. Vielmehr kritisiert er, bei der ge- richtlichen Empfehlung, die Abänderungsklage zurückzuziehen, sei er nicht auf die Gerichtskosten hingewiesen worden, ansonsten er sich den Rückzug wahr- scheinlich überlegt hätte (act. 30 Ziffer 1). Ferner sei – zusammengefasst – die Leistung der Vorderrichterin mangelhaft gewesen, wofür keine Kosten erhoben werden dürften (act. 30 Ziffer 2). Schliesslich könne er die Entscheidgebühr gar nicht bezahlen, was sich aus seinen finanziellen Verhältnissen ergebe, die er an- lässlich der Einigungsverhandlung offengelegt habe (act. 30 Ziffer 3). 4.1. Ob der Kläger anlässlich der Einigungsverhandlung und der gerichtlichen Empfehlung, die Klage zurückzuziehen, auf die Kostenfolgen hingewiesen wurde, kann nicht nachvollzogen werden, zumal die Einigungsverhandlung – richtigerwei- se – nicht protokolliert wurde (vgl. VI Prot. S. 7). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger indes so oder anders keinesfalls damit rechnen, dass ihm keine Kosten auferlegt würden: Der Kläger war zur auf den 26. Januar 2023 angesetzten Eini- gungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (VI Prot. S. 5). Bereits mit der Vorladung war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass unentschuldigtes Nichterscheinen Kostenfolge gemäss Art. 108 ZPO nach sich zieht (act. 5). Nach versäumter Einigungsverhandlung hat die Vorinstanz im Schreiben vom

1. Februar 2023 nochmals ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (act. 21 S. 2). Der Kläger musste demnach damit rechnen, dass er im vorliegenden Ver- fahren kostenpflichtig werden würde. Wenn der Kläger mit seinem Vorbringen gel- tend machen will, er hätte die Klage bei Kenntnis der Höhe der Entscheidgebühr nicht zurückgezogen, so wäre die Kammer für diesen Einwand ohnehin nicht zu- ständig (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. auch Rechtsmittelbelehrung im ange-

- 4 - fochtenen Entscheid, act. 32 Dispositiv-Ziffer 6). Im Übrigen würden in diesem Fall bei einer späteren Erledigung nur noch höhere Kosten anfallen. 4.2. Auch in Bezug auf die behauptete mangelhafte Prozessleitung kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er zeigt nicht ansatzweise auf, inwie- fern seine Vorbringen hinsichtlich der Prozessleitung (Unparteilichkeit und schlechte Vorbereitung) Einfluss auf die Höhe der Entscheidgebühr von CHF 600.– gehabt hätten. Die Entscheidgebühr ist nicht eine Entlöhnung der Ar- beitsleistung der involvierten Gerichtsbesetzung, sondern diese bemisst sich ein- zig nach den Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Dass eine falsche Anwendung derselben vorliegt, macht der Kläger weder geltend noch ist eine solche erkennbar. Entsprechend sind seine diesbezüglichen Einwände unbehelflich. 4.3. Unklar ist schliesslich, was der Kläger aus seinem Einwand, er könne die Entscheidgebühr gar nicht bezahlen, in Bezug auf die Höhe der Entscheidgebühr ableiten will. Festzuhalten ist, dass er mit Verfügung der Vorinstanz vom

24. November 2022 auf die unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen wurde (act. 4 E. 3). Ein entsprechendes Gesuch hat er allerdings nicht gestellt. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er nach Erhalt der Rechnung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte um Bewilligung von Teilzahlungen ersu- chen kann, falls es ihm nicht möglich sein sollte, den Betrag von CHF 600.– auf einmal zu bezahlen. 4.4. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Be- schwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen; dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: